AG Potsdam, Urteil vom 11.06.2019 - 33 C 73/18
Fundstelle
openJur 2020, 46495
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1 (nachfolgend: Beklagter) auf Erstattung eines Wildschadens in Anspruch, der durch Wildschweine auf dem 2430 m² großen Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung ... verursacht wurde. Der Beklagte zu 1 ist Jagdpächter dieser Fläche; er hat sich gegenüber der Jagdgenossenschaft vertraglich zum Ersatz von Wildschäden verpflichtet.

Am 16.05.2018 wurde festgestellt, dass eine Wildschweinrotte das Feld und die dort Anfang Mai eingebrachten Kartoffelpflanzen verwüstet hatte. Der Schaden wurde am 17.05.2018 durch den Ehemann der Klägerin, den Zeugen ...., gegenüber der Stadtverwaltung Beelitz angezeigt; ausweislich der als Anlage K3 zur Klageschrift vorgelegten Niederschrift der Anzeige eines Wildschadens wurde als Ersatzberechtigt " ..." eingetragen. Auf Veranlassung des Ordnungsamtes der Stadt Beelitz fand am 22.05.2018 ein Termin zur Ermittlung des Wildschadens sowie zu gütlichen Einigung statt, zu dem neben der Klägerin und ihrem Ehemann als Geschädigte beide Beklagte als Jagdpächter und Herr .... als Wildschadensschätzer geladen wurden. Wegen der in diesem Termin getroffenen Feststellungen wird auf das als Anlage K4 zur Klageschrift vorgelegte Protokoll (Bl. 12, 13 der Akte) Bezug genommen. Eine gütliche Einigung der Parteien kam in dem Termin nicht zu Stande.

Am 08.06.2018 erließ die Stadt Beelitz den als Anlage K5 zur Klageschrift vorgelegten ablehnenden Vorbescheid mit der Begründung, der durch den Wildschadenssachverständigen geschätzte Schaden von 8.000 EUR bis 10.000 EUR müsse durch den Geschädigten selbst getragen werden, da der Jagdpächter über die Kultur nicht informiert worden sei und sein Jagdverhalten nicht darauf habe abstimmen können. Mit der am 26.06.2018 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung eines Schadens von insgesamt 9.000,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, der Vorbescheid vom 08.06.2018 sei noch am Abend des 08.06.2018 in den Postausgang gelangt und ihr anschließend am 12.06.2018 mit einfacher Post zugegangen, so dass die Klage fristgerecht innerhalb von 2 Wochen eingegangen sei.

Das Flurstück ... sei zunächst durch ihren Ehemann im Rahmen des seit 1994 von ihm geführten Gartenbaubetriebes, der den Anbau von Obst und Gemüse sowie die entsprechende Vermarktung der Produkte zum Gegenstand gehabt habe, bewirtschaftet worden. Im Jahr 2007 habe sie selbst einen gärtnerischen Kleinbetrieb zum Anbau von Obst, Gemüse und Kräutern mit direkter Vermarktung gegründet. Zum 01.04.2018, also wenige Wochen vor dem Wildschadensfall, habe sie den Betrieb ihres Ehemannes übernommen und diesen in Abstimmung mit dem Gartenbauverband, der Berufsgenossenschaft und dem Steuerbüro mit ihrem Betrieb zusammengelegt. Dabei sei auch das Pachtgrundstück/Flurstück ... an sie zu Bewirtschaftung übergeben worden, was sich bereits aus dem als Anlage K 11 vorgelegten Schreiben an die Berufsgenossenschaft ergebe. Daneben existiere kein weiterer von ihr und ihrem Ehemann geführter landwirtschaftlicher Betrieb.

Soweit sie und ihr berenteter Ehemann gemeinsam in der Schadensanzeige vom 17.05.2018, im Protokoll vom 22.05.2018 und im Vorbescheid vom 08.06.2018 genannt seien, sei dies allein darauf zurückzuführen, dass ihr Ehemann als ihr Bevollmächtigter gehandelt habe. Da sie allein Pächterin bzw. Nutzungsberechtigte des Flurstücks ... sei, sei sie auch allein aktivlegitimiert.

Der Wildschaden sei rechtzeitig innerhalb einer Woche angemeldet worden; der Schaden sei nämlich erst am 16.05.2018 verursacht und an diesem Tag bei der Begehung des Grundstückes durch ihren Ehemann festgestellt worden. Die Wildschweine seien zu diesem Zeitpunkt noch vor Ort gewesen. Ihr Ehemann habe das Flurstück nach der Aussaat der Kartoffeln, die am 05.05.2018 erfolgt sei, regelmäßig - mindestens einmal wöchentlich - in Augenschein genommen. Auch sei sie selbst nahezu täglich an dem Grundstück vorbeigefahren, wobei ihr keinerlei Wildschäden aufgefallen seien. Es handele sich bei dem festgestellten Schaden unstreitig um den ersten Wildschaden auf diesem Flurstück überhaupt.

Entgegen der im Vorbescheid vertretenen Rechtsauffassung treffe sie kein Mitverschulden. Ihr Ehemann habe auf dem Feld seit mindestens 10 Jahren Kartoffeln angebaut, was der Jagdgenossenschaft bekannt gewesen sei. Es sei Aufgabe des Jagdpächters, sich über den Anbau von Nutzpflanzen in seinem Jagdbezirk zu informieren, was hier unstreitig unterblieben sei. Selbst wenn sie den Beklagten über die Aussaat unterrichtet hätte, sei nicht ersichtlich, was der Beklagte zur Vermeidung eines Wildschadens hätte tun wollen. Die Einzäunung des kleinen Grundstückes sei unpraktikabel, die Aufhängung von Duftstoffen sei ineffektiv.

Nach den Feststellungen des Wildschadensschätzers habe der Wildschaden zu einem totalen Ernteausfall geführt. Der zu erwartende Ernteertrag habe sich auf ca. 5.000 kg Kartoffeln belaufen, sodass bei einem Verkaufspreis von 2,00 EUR/kg auf dem Wochenmarkt ein Einnahmenausfall von 10.000,00 EUR zu verzeichnen sei und nach Abzug der Kosten für die Pflanzkartoffeln von 400,00 EUR und der Bewirtschaftungskosten von rund 600,00 EUR der Schaden 9.000,00 EUR betrage.

Nachdem die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 2 nach Rechtshängigkeit zurückgenommen hat, beantragte sie,

den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an sie 9.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit am 26.07.2018 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2 beantragt,

der Klägerin die Kosten der Teilklagerücknahme aufzuerlegen.

Der Beklagte zu 1 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, insbesondere bestreitet er mit Nichtwissen, dass die Klägerin Pächterin bzw. rechtmäßige Nutzerin des Flurstückes ... sei. Jedenfalls fehle es bereits an einer ordnungsgemäßen Schadensanmeldung durch die Klägerin, da der Schaden nicht durch sie allein angemeldet worden sei, sondern durch die Fa. ..., bei der es sich offenbar um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele.

Außerdem werde die Rechtzeitigkeit der Schadensmeldung bestritten; im Hinblick auf den vom Sachverständigen festgestellten Umfang des Schadens sei nicht anzunehmen, dass die Verwüstung des gesamten Feldes in einer Nacht eingetreten sei.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei zudem bereits gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG ausgeschlossen, da die Klägerin Kartoffeln auf einer Kleinstfläche von ca. ¼ ha anbaue und die üblichen Schutzvorkehrungen vor Wildschäden unterlassen habe; die gärtnerische Anbauweise von Kartoffeln sei dem Anbau von Gartengewächsen Sinne von § 32 BJagdG gleichzusetzen. Die Klägerin treffe jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden, da sie ihn über die Einbringung der Saatkartoffeln nicht unterrichtet habe. Da Kartoffeln zu den besonders wildschadensgefährdeten Kulturen gehörten und insbesondere nach der Aussaat eine exorbitant hohe Wildschadensgefahr bestehe, sei der Jagdpächter auf den genauen Termin des Legens der Saatkartoffeln hinzuweisen, was vorliegend unterblieben sei. Auf die Frage, ob er Kenntnis vom Anbau der Kartoffeln in den zurückliegenden Jahren gehabt habe, komme es dagegen nicht an.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 31.01.2019 (Bl. 97f. d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen .... Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 21.05.2019 (Bl. 173ff. d.A.).

Die Klägerin trägt schließlich mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 04.06.2019 nach Schluss der mündlichen Verhandlung unter Beweisantritt vor, dass der Vorbescheid vom 08.06.2018 erst am 12.06.2018 zugegangen sein könne, da die Fa. DEBEX montags generell keine Post zustelle.

Gründe

Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 53 BbgJagdG bei Gericht eingegangen.

Gemäß § 53 BbgJagdG kann der Geschädigte, sofern in dem behördlichen Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen ist, binnen einer Notfrist von 2 Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Vorverfahrens festgestellt worden ist, Klage erheben. Diese Frist ist vorliegend eingehalten worden. Dabei kann es dahinstehen, ob der Vorbescheid vom 08.06.2018, dem unstreitig eine Abschrift der Verhandlungsniederschrift vom 22.05.2018 beigefügt war, am 11.06. 2018 oder - wie erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 04.06.2019 behauptet wird - erst am 12.06.2018 in den Briefkasten der Klägerin eingelegt wurde. Denn entgegen der im Termin am 21.05.2019 geäußerten Rechtsauffassung des Gerichtes kommt es für den Zugang des Schreibens nicht auf die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG an, wonach ein im Inland übermittelter Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Ist nämlich - wie hier in § 53 BbgJagdG - durch Rechtsvorschrift die Zustellung des Verwaltungsaktes vorgesehen, gelten gemäß § 1 Abs. 2 BbgVwZG für das Zustellungsverfahren die Vorschriften der §§ 2 bis 10 VwZG. Diese Vorschriften sehen entweder eine Zustellung durch die Post gegen Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) oder mittels Einschreiben (§ 4 VwZG) oder aber eine Zustellung durch die Behörde selbst gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG) vor. Keine dieser Zustellungsformen wurde hier gewählt, sondern das Schreiben vom 08.06.2018 nebst Anlagen wurde, wie von der Zeugin ... bekundet, mit einfacher Post versandt. Es liegt mithin ein Zustellungsmangel vor, der gemäß § 8 VwZG, § 189 ZPO erst als geheilt anzusehen ist, wenn das Dokument dem Zustellungsempfänger tatsächlich zugegangen ist, er es also tatsächlich in der Hand gehalten hat (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 189, Rz. 4 m.w.N.). Dies war vorliegend nach der glaubhaften Aussage des Zeugen ... erst mit der Leerung des Briefkastens am 12.06.2018 der Fall.

Da die zweiwöchige Klagefrist erst mit der Heilung des Zustellungsmangels am 12.06.2018 zu laufen begonnen hat, ist die Klageeinreichung am 26.06.2018 fristgerecht erfolgt. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den neuen Vortrag im Schriftsatz vom 04.06.2019 ist aus diesem Grunde entbehrlich.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung des geltend gemachten Wildschadens gemäß § 29 Abs. 1 BJagdG mangels Aktivlegitimation nicht zu.

Das Gericht hat zwar aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Aussage des Zeugen ..... keinen Zweifel daran, dass nach der Aussaat der Kartoffeln am 05.05.2018 eine regelmäßige Kontrolle auf Schäden jeglicher Art durch den Zeugen durchgeführt wurde, dass der Wildschaden erst am 16.05.2018 verursacht und rechtzeitig innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 BbgJagdG bei der Stadt Beelitz als örtlicher Ordnungsbehörde angemeldet wurde. Dagegen hat das Gericht aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin die berechtigte Nutzerin des Flurstückes ... und damit die Geschädigte im Sinne von § 29 Abs. 1 BJagdG ist.

Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge ... hat zur Nutzung des Grundstücks ausgesagt, er selbst habe dieses Flurstück schon zu DDR-Zeiten zum Anbau von Gemüse genutzt; ein schriftlicher Pachtvertrag existiere nicht, der ihm namentlich nicht mehr erinnerliche Eigentümer habe ihm das Land unentgeltlich überlassen; als Gegenleistung habe er in den ersten Jahren absprachegemäß gelegentlich Gemüse vom Acker geholt, irgendwann habe er sich überhaupt nicht mehr gemeldet. Seitdem habe er, der Zeuge, das Feld unentgeltlich genutzt und bewirtschaftet. Zum 01.04.2018 habe er, wie der Betriebsübergabevereinbarung mit der Klägerin zu entnehmen sei, alle bis dahin von ihm bewirtschafteten Flächen an seine Frau, die Klägerin, übergeben; er selbst habe aufgrund seines Alters von 79 Jahren keine Flächen zur Bewirtschaftung erhalten. Zukünftig wolle die Klägerin, nachdem es zu dem Wildschaden gekommen sei, das Flurstück nicht mehr nutzen.

Das Gericht ist von der Richtigkeit dieser Bekundungen, insbesondere von der Aussage, es seien sämtliche Flächen an die Klägerin übergeben worden, nicht überzeugt. Denn diese Angaben stehen im Widerspruch zum Inhalt der von der Klägerin selbst mit ihrem Schreiben vom 18.02.2019 (Bl. 102ff.) vorgelegten Unterlagen. So ist dem an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft gerichteten Schreiben des Zeugen vom 14.04.2018 (Bl. 107f.) u.a. folgender Passus zu entnehmen:

Meine Ehefrau übernimmt namentlich meinen Betrieb, wobei ihr Betrieb insgesamt eingeflochten wird mit ihrem gleichen Gewerbe Obst- u. Gemüseanbau, Kräuter, Salate u. Marmeladenherstellung aus eigenen Produkten, alles als Urproduktion mit eigener Vermarktung. Flächen von Frau Simon werden mit eingebunden. Einige vorher von mir genutzte Flächen fallen heraus, so daß sich letztendlich fast die gleiche Betriebsgröße bezüglich der Flächennutzung ergibt. Diesbezüglich erhalten Sie anbei einen Flächennutzungsplan mit allen genutzten, vertraglich abgesicherten Fluren entsprechend der Größen und der Nutzung in der Urproduktion und im laufenden Anbau.

Eine inhaltlich gleichlautende Erklärung findet sich in der ebenfalls in Fotokopie vorgelegten Übernahmevereinbarung der Klägerin und des Zeugen vom 14.04.2018 (Bl. 109):

Der Betrieb von .... wird in meinen Betrieb ein geflochten, d.h. ihre Flurstücke gehen zum Teil mit ein und von mir fallen einige nicht mehr nutzbare heraus. Die Betriebsgröße bleibt letztendlich als Kleinbetrieb bestehen und wird mit den genutzten Flurstücken angepasst. Einen entsprechenden Flächennutzungsplan haben wir gemeinsam erstellt, der anliegend beigefügt wird.

In dem ebenfalls vorgelegten Flächennutzungsplan 2018/2019 (Bl. 114) sind die einzelnen Flächen in einer Gesamtgröße von 15.490 m² im Einzelnen aufgeführt; das Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung Beelitz ist in dieser Aufstellung allerdings nicht enthalten.

Soweit dieses Flurstück 227 Erwähnung findet in der "Anlage zum Flächennutzungsplan 2018" (Bl. 115) und hier erklärt wird, dass dieses Flurstück als Austauschfläche für noch nicht nutzbare, im Flächennutzungsplan ausgewiesene Pachtgrundstücke (Kirche Beelitz und Familie ... Beelitz) zum Anbau von Kartoffeln ausgesucht wurde und dass dieses Flurstück ab Herbst 2018 Stilllegungsfläche bzw. Austauschfläche werden soll für die Landesgartenschau, ist das Gericht davon überzeugt, dass dieses Schreiben keine Anlage zum Flächennutzungsplan vom 14.04.2018 darstellt, sondern erst nachträglich zur Vorlage im vorliegenden Rechtsstreit gefertigt wurde. Denn der Zeuge ... hat auf entsprechende Frage des Gerichtes ausgesagt, dass die Idee der Stilllegung und Nutzung des Flurstückes ... als Austauschfläche für die Landesgartenschau erst nach dem Schadensfall vom 16.05.2018 aufgekommen sei. Dasselbe gilt für die weitere "Anlage zum Flächennutzungsplan 2018/2019" (Bl. 116), in dem das Grundstück 2430 m² Flur ..., Fl.Stck. ..., Beelitz, ..., ... als betriebseigene Nutzungsfläche des Betriebsvermögens bzw. des Betriebs von ..., übernommen am 01.04.2018 deklariert wird. Auch hierzu hat der Zeuge ... im Rahmen seiner Aussage bekundet, dass der Name ( ....) des jetzigen Eigentümers des Flurstücks ... ihm erst nach dem Wildschadensfall durch das Liegenschaftsamt der Stadt Beelitz benannt worden sei. Hieraus ergibt sich zwingend, dass auch diese Anlage zum Flächennutzungsplan nachträglich erstellt wurde und nicht Bestandteil der Betriebsübergabevereinbarung der Klägerin und des Zeugen war.

Im Hinblick auf diese Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten zwischen dem Vortrag der Klägerin und der Aussage des Zeugen ..... im vorliegenden Rechtsstreit einerseits und den Angaben gegenüber der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft andererseits, verbleiben erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen ... und an dem Vortrag der Klägerin.

Da aus vorstehenden Gründen die Aktivlegitimation der Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, ist die Klage abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.