Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 29.07.2020 - 8 B 13/20
Fundstelle
openJur 2020, 46445
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die am 30. Juni 2020 gestellten Anträge,

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. Juni 2020 gegen die Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2020, wegen sofortiger Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück G-Straße 7 in ... bei B-Stadt und Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen,

2. festzustellen, dass die von den Antragstellern am 30. September 2019 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragte Baugenehmigung als fiktiv erteilt gilt,

haben keinen Erfolg.

I.

Das hinsichtlich der für die sofort vollziehbar erklärten Baustillegung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 VwGO und in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung wegen der kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO zu beurteilende - mit dem Antrag zu 1) verfolgte - vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist, wiederherstellen.Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde - wie vorliegend hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen.Ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein besonderes Interesse bestehen kann. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse, wenn ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht.

Die formellen Anforderungen an die von dem Antragsgegner erklärte Sofortvollzugsanordnung sind gewahrt. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ausreichend schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Bei einer Stilllegungsverfügung ergibt sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in der Regel schon aus dem Zweck, die Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens zu sichern und damit zu gewährleisten, dass bauliche Anlagen erst errichtet werden, wenn ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht feststeht. Dies erfordert bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass eine erforderliche Genehmigung nicht (wirksam) eingeholt wurde, die sofortige Durchsetzung der Stilllegung. Dies gilt vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten streitigen Frage der fiktiven Rücknahme eines von den Antragstellern gestellten Bauantrages auch hier.

Vorliegend ist das öffentliche Interesse an der streitbefangenen Baustilllegungsverfügung des Antragsgegners höher zu bewerten als das Interesse der Antragsteller, der Baustilllegungsverfügung vorerst nicht Folge leisten zu müssen, denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen und der in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Baustilllegungsverfügung des Antragsgegners der Sache nach als offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die hier verfügte sofortige Einstellung der Bauarbeiten ist § 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 LBO. Nach § 59 Abs. 1 LBO hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßen Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde insbesondere die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.Da die vorgenannte Regelung in erster Linie der Durchsetzung des formellen Baurechts dient, ist eine Baueinstellung unabhängig von der materiellen Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage schon bei deren formeller Illegalität gerechtfertigt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsnorm sind erfüllt.

Zwischen den Beteiligten ist zunächst unstreitig, dass die Bauarbeiten auf dem Grundstück der Antragsteller (G-Straße 7, ... bei B-Stadt, Flurstück ..., Gemarkung ..., Flur 2) begonnen worden sind. Entsprechendes haben die Antragsteller dem Antragsgegner mit Schreiben vom 11. Mai 2020 angezeigt, wonach der Beginn der Bauarbeiten am 19. Mai 2020 stattfinden solle. Der Antragsgegner führte am 15. Juni sowie 1. Juli 2020 Ortsbesichtigungen auf dem vorgenannten Grundstück durch. Auf den Inhalt der Besichtigungsprotokolle wird Bezug genommen (Bl. 7 und 9 ff. der Beiakte "B"). Unter Auswertung dieser Erkenntnisse geht das Gericht davon aus, dass durch die Aufnahme von Bauarbeiten auf dem streitbefangenen Grundstück entsprechend der Mitteilung der Antragsteller an den Antragsgegner mit der Verwirklichung des in dem Bauantrag, den die Antragsteller am 18. Oktober 2019 bei der Gemeinde ... bei B-Stadt einreichten, beschriebenen Vorhabens tatsächlich begonnen worden ist.

Das Bauvorhaben erweist sich nach summarischer Prüfung zumindest als formell baurechtswidrig, da es hinsichtlich des genehmigungsbedürftigen Vorhabens der Antragsteller an der erforderlichen Baugenehmigung mangelt. Diese ist insbesondere - entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller - nicht gemäß § 69 Abs. 9 LBO fiktiv entstanden. Hiernach gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die in § 69 Abs. 9 LBO genannte Frist knüpft an § 69 Abs. 6 LBO an (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. März 2012 - 1 LA 6/12 -, Rn. 5, juris). Ausweislich § 69 Abs. 6 LBO hat die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr, bei unvollständigen Bauvorlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der noch einzureichenden Bauvorlagen zu entscheiden. Im Falle des Eingangs unvollständiger Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde soll sie innerhalb von drei Wochen schriftlich der Bauherrin oder dem Bauherrn die noch einzureichenden Bauvorlagen angeben. Werden innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Monate nicht überschreiten soll, die Bauvorlagen nicht nachgereicht, gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 69 Abs. 5 LBO). Die Fiktion der Rücknahme setzt voraus, dass die Aufforderung rechtmäßig erfolgt ist, dass also tatsächlich Unterlagen fehlen und die Vorlage gerade dieser Unterlagen auch rechtlich geboten ist (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 2018, n.v.). Letzteres ist vorliegend der Fall.

Der dem Antragsgegner zunächst übermittelte Bauantrag war nicht vollständig im vorgenannten Sinne. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Antragsgegner Unterlagen nach § 16 Abs. 4 BNatSchG nachfordern durfte. Es fehlte jedenfalls an der fristgemäßen Übermittlung der nach § 3 Nummer 3 BauVorlVO i.V.m. § 9 Abs. 1 BauVorlVO erforderlichen Unterlagen zu einer Berechnung des umbauten Raumes bzw. des Brutto-Rauminhaltes, die der Antragsgegner mit Schreiben vom 8. November 2019 bei den Antragstellern nachforderte. Im Einzelnen gilt diesbezüglich Folgendes:

Die Antragsteller haben am 18. Oktober 2019 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung bei der Gemeinde ... bei B-Stadt eingereicht. Die vorgenannte Gemeinde hat die zu dem Bauvorhaben der Antragsteller eingereichten Bauunterlagen mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 an den Antragsgegner weitergeleitet (vgl. Bl. 2 Beiakte "F"), wo diese ausweislich des aufgebrachten Eingangsstempels am 24. Oktober 2019 eingegangen sind. Nach summarischer Prüfung muss davon ausgegangen werden, dass dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt der Bauantrag - entsprechend des in § 64 Abs. 1 LBO vorgesehenen Verfahrens - vorlag und der Antragsteller gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 LBO grundsätzlich berechtigt gewesen ist, etwaige fehlende Bauvorlagen nachzufordern.

Mit Schreiben vom 8. November 2019 hat der Antragsgegner bei den Antragstellern sodann noch fehlende Unterlagen gemäß § 17 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz sowie eine Berechnung des umbauten Raumes gemäß Anlage 3 zur Baugebührenverordnung bzw. DIN 277 angefordert. Der Antragsgegner hat den Antragstellern hierfür eine Frist von zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens gesetzt. Das Schreiben trägt einen Abgangsvermerk vom gleichen Tage. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass der Antrag im Falle des Unterbleibens der Nachreichung der nachgeforderten Unterlagen als zurückgenommen gelte.

Die Antragsteller haben die maßgebliche Berechnung des umbauten Raumes nicht binnen der durch den Antragsgegner gesetzten Frist nachgereicht. Es kann insoweit dahinstehen, ob das Schreiben des Antragsgegners vom 8. November 2019 als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, was für die Heranziehung der von dem Antragsgegner in seiner Antragserwiderung benannten Norm (§ 110 Abs. 2 LVwG) in Bezug auf den Zugang des Schriftstückes erforderlich wäre. Die Antragsteller haben jedenfalls selbst vorgetragen, dass ihnen das Nachforderungsschreiben des Antragsgegners am 16. November 2019 zugegangen sei. Selbst wenn man für den Beginn der durch das Nachforderungsschreiben gesetzten Frist zugunsten der Antragsteller auf diesen Zeitpunkt als Zugang abstellt und nicht auf den 13. November 2019 - wie der Antragsgegner meint - ergibt sich hieraus, dass die Antragsteller die (zumindest teilweise) rechtmäßiger Weise nachgeforderten Unterlagen nach Ablauf der ihnen gegenüber wirksam gesetzten Frist eingereicht haben. Der Antragsgegner hat den Antragstellern für die Nachreichung der Unterlagen eine Frist von zwei Monaten gesetzt, was mit den Anforderungen des § 69 Abs. 5 Satz 2 LBO in Einklang steht, wonach die ausstehenden Bauvorlagen binnen einer angemessenen Frist, die zwei Monate nicht überschreiten soll, nachgereicht werden müssen, um eine Rücknahmefiktion zu vermeiden. Die Frist endete, selbst wenn man zugunsten der Antragsteller auf den 16. November 2019 als fristauslösendes Ereignis abstellt, mit Ablauf des 16. Januar 2020 (§ 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 89 Abs. 1 LVwG).

Zwar haben die Antragsteller auf die Nachforderung des Antragsgegners vom 8. November 2019 im Rahmen eines Schreibens der von ihnen beauftragten Architekten M. und W. vom 17. Januar 2020 (Bl. 29 Beiakte "F") Unterlagen nachgereicht, die auch den umbauten Raum bzw. eine Berechnung des Brutto-Rauminhaltes des Vorhabens betreffen. Diese sind ausweislich eines entsprechenden Eingangsstempels des Antragsgegners gleichwohl erst am 20. Januar 2020 und mithin nach dem Ablauf der vorgenannten Frist bei dem Antragsgegner eingegangen (vgl. Bl. 29 ff. Beiakte "F"; Bl. 21 Beiakte "C").

Entgegen des Vortrages der Antragsteller lässt sich im Rahmen der in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung nicht feststellen, dass dem Antragsgegner die Berechnung des Brutto-Rauminhaltes zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist. In den Verwaltungsunterlagen findet sich hierfür kein Anhaltspunkt. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung explizit darauf verwiesen, dass vor dem 20. Januar 2020 ausschließlich "nicht zu verwendende Pläne" übersandt worden seien. Die Berechnung des Brutto-Rauminhaltes sei hingegen erst am 20. Januar 2020 bei ihm eingegangen. Soweit die Antragsteller auf das Erstellungsdatum der Berechnung Bezug genommen haben gilt, dass das aufgedruckte Erstellungsdatum (9. Dezember 2019) keine Aussage über den Zugangszeitpunkt bei dem Antragsgegner enthält. Einen Eingangsstempel enthält die von den Antragstellern übersandte Version der Berechnung nicht (Anlage Ast 4). Dem Umstand, dass der Antragsgegner in dem Schreiben vom 18. Dezember 2019 nicht erneut auf eine fehlende Übersendung der Berechnung des Brutto-Rauminhaltes abstellt, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Ein früherer Zugang der Berechnung ist hierdurch nicht glaubhaft gemacht. Zudem spricht das Schreiben der Architekten M. und W. vom 17. Januar 2020, ausweislich des Eingangsstempels des Antragsgegners am 20. Januar 2020 zugegangen, dafür, dass die streitgegenständliche Berechnung erst zu diesem Zeitpunkt übersandt worden ist. Ansonsten ist nicht nachvollziehbar, warum diese Übersendung erneut hätte erfolgen sollen, obgleich sie - auch ausweislich des Vortrages der Antragsteller - mit dem weiteren Nachforderungsschreiben vom 18. Dezember 2019 nicht erneut durch den Antragsgegner angefordert worden ist. Das Schreiben der Architekten bezieht sich zudem explizit auf das Schreiben des Antragsgegners vom 8. November 2019 ("Ihr Schreiben vom 08.11.2019"). Es enthält hingegen keinen Hinweis darauf, dass es sich um eine erneute Übersendung der maßgeblichen Bauvorlagen gehandelt hat.

Eine Verlängerung der mit Schreiben vom 8. November 2019 gesetzten Frist erfolgte nicht. Derartiges ist dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen.

Dies hat zur Folge, dass der Bauantrag der Antragsteller gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 LBO als zurückgenommen gilt. Aufgrund der unvollständigen Bauvorlagen begann zudem die Bearbeitungsfrist des § 69 Abs. 6 LBO auch nicht mit der von den Antragstellern geltend gemachten Fiktionsfolge des § 69 Abs. 9 LBO zu laufen, da gem. § 69 Abs. 6 LBO die Bauaufsicht bei unvollständigen Bauvorlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach - dem hier gerade nicht vor dem Eintritt der Rücknahmefiktion zu verzeichnenden - Eingang der noch einzureichenden Bauvorlagen zu entscheiden hat.

Ein weiterer (genehmigter) Bauantrag liegt hinsichtlich des maßgeblichen Vorhabens auf dem vorbenannten Grundstück der Antragsteller nach Durchsicht der übersandten Verwaltungsvorgänge nicht vor. Derartiges ist durch die Antragsteller auch nicht vorgetragen. Insbesondere hat der Antragsgegner insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass auch vor dem Hintergrund der durch die von den Antragstellern beauftragen Architekten vom 12. Februar 2020 (Bl. 30 Beiakte "F" sowie Beiakte "E") übersandten Unterlagen nichts Anderes gilt. Hierbei sollte es sich nach der ausdrücklichen Erklärung der damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller um einen "unverbindlichen Vorschlag" mit einem "beispielhaften Bauvorhaben" handeln (vgl. Bl. 33 Beiakte "F").

Der Antragsgegner hat im Rahmen des Erlasses des streitbefangenen Bescheides vom 17. Juni 2020 auch von dem ihm zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Baustilllegungsverfügung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, um einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen. Sie stellt sicher, dass keine genehmigungsbedürftigen Arbeiten durchgeführt werden, bevor eine entsprechende Baugenehmigung vorliegt. Insoweit ist zu beachten, dass bei baurechtswidrigen Zuständen ein ordnungsrechtliches Einschreiten im Regelfall geboten ist (Domning/Möller/Bebensee, § 59 LBO Rn. 423 m.w.N. zur Rechtsprechung). Besondere Umstände, die Anlass geben könnten, von dieser Regel abzuweichen, sind weder geltend gemacht worden noch für das erkennende Gericht ersichtlich. Im Übrigen verbliebe dem Antragsgegner durch das noch laufende Verwaltungsverfahren im Rahmen des bislang noch nicht ergangenen Widerspruchsbescheides zudem noch die Möglichkeit, Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 28. März 2017 - 3 K 4514/15 -, Rn. 33, juris).

Gegen die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nichts zu erinnern, §§ 236, 237 i. V. m. § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG.

II.

Der Antrag zu 2) ist bereits unzulässig. Er ist im Rahmen des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes weder nach § 80 Abs. 5 VwGO noch nach § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, Rn. 21, juris) statthaft. Die Antragsteller begehren mit dem im Sinne einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO formulierten Antrag eine endgültige und nicht bloß vorläufige Feststellung hinsichtlich der streitigen Frage, ob in dem vorliegend zu beurteilenden Fall eine Baugenehmigung fiktiv entstanden ist. Dies ist der Klärung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nur ergänzend weist das erkennende Gericht darauf hin, dass derzeit nicht hinreichend ersichtlich ist, dass die Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag eine derartige Klagerhebung beabsichtigt haben. Hiergegen spricht die Formulierung des Antragsschriftsatzes vom 29. Juni 2020, der explizit als "Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO" bezeichnet ist.

III.

Der Antrag war daher insgesamt mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgte unter Berücksichtigung der regelmäßigen Wertannahmen des Berufungsgerichts, wobei das Gericht für diesen Fall von einem Streitwert für das Hauptsacheverfahren von 20.000,00 € ausgeht, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren ist.

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