BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - VIII ZR 275/18
Fundstelle
openJur 2020, 47472
  • Rkr:
Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 66 - vom 13. August 2018 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht mehr vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, nachdem der Senat mit seinem Grundsatzurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) die auch im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt hat, die sich im Zusammenhang damit stellen, dass die Klägerin abgetretene Mieteransprüche nach Maßgabe der "Mietpreisbremse" aufgrund einer ihr erteilten Inkassoerlaubnis verfolgt.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Revision ist allerdings unbeschränkt zulässig, weil das Berufungsgericht die Revisionszulassung nicht auf die Frage beschränken durfte, ob die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin nichtig ist (vgl.

Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 45/19, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 1 mwN).

Die von der Revisionsbegründung gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts vorgebrachten Einwände greifen jedoch nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Beklagte rechtsfehlerfrei zur Erteilung der begehrten Auskünfte über diejenigen Tatsachen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind (§ 556g Abs. 3 BGB), zur Rückzahlung des überzahlten Anteils der Miete für den Monat Juli 2017 in Höhe von 189,91 € (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 855,25 € (§ 280 Abs. 1 BGB) nebst Zinsen verurteilt.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Begründung verworfen, die Berufungsbeschwer sei nicht erreicht. Ohne Erfolg stellt die Revision in Frage, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Bereits das Interesse der Klägerin an der mit der Berufung weiterverfolgten Auskunftserteilung, welches das Amtsgericht unwidersprochen und ermessensfehlerfrei mit 607,79 € bemessen hat (§ 3 ZPO), übersteigt die Wertgrenze von 600 €. Gegenstand der Berufung war zudem die zu viel gezahlte Miete für den Monat Juli 2017 (189,91 €).

Ungeachtet dessen sind auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (hier 855,25 €) - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - als werterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf die streitgegenständliche Hauptforderung angefallen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 5 f.; vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, juris Rn. 5; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, juris Rn. 4). Dem tritt die Revisionsbegründung in der Sache nicht entgegen.

b) Ohne Erfolg wendet sich die Revisionsbegründung gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Inkassotätigkeit der Klägerin sei zulässig und ihre Aktivlegitimation für die erhobenen Ansprüche zu bejahen. Die insoweit angesprochenen Fragen hat der Senat in dem vorgenannten Grundsatzurteil im Sinne der Klägerin entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 38 ff.).

Anders als die Revision meint, hat die Klägerin die Rechtsberatung insbesondere "beim Forderungseinzug" vorgenommen, denn mit diesem Erfordernis soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Rechtsberatung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Forderungseinzug stehen muss (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 154; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 36 f., 50; und vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19; unter II 2 b aa und II 2 b ee (2) (b), zur Veröffentlichung bestimmt).

Entgegen der Ansicht der Revision darf die Klägerin als registrierter Inkassodienstleister auch auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts tätig werden. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 1 RDG die aus seiner Sicht für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Rechtsgebiete, darunter auch das Bürgerliche Recht, aufgeführt; dabei hat er Einschränkungen in dem - hier maßgeblichen - Bereich des Bürgerlichen Rechts - etwa in Bezug auf das Wohnraummietrecht - nicht vorgenommen (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 214 ff., 223 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 58, und vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 2 b ff.).

c) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur anteiligen Rückforderung der Miete für den Monat Juli 2017 in Höhe von 189,91 €, die das Berufungsgericht auf der Basis der tatrichterlichen Beurteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete und der sich daraus ergebenen höchstzulässigen Miete berechnet hat.

Den Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hat das Berufungsgericht - wie von der Klägerin geltend gemacht - auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 8.735,87 €, des Ansatzes einer Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 1008 VV RVG) in Höhe von 811,20 €, der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie der Mehrwertsteuer von 19 % (Nr. 7008 VV RVG) berechnet. Einwendungen gegen die Berechnung erhebt die Revision nicht.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 16.01.2018 - 24 C 153/17 -

LG Berlin, Entscheidung vom 13.08.2018 - 66 S 18/18 -