OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2018 - 18 U 96/15
Fundstelle
openJur 2020, 74063
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 5 O 195/13
Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.06.2015 (Az. 5 O 195/13) in der Form, die es durch den Berichtigungsbeschluss vom 07.07.2015 gefunden hat, teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142.557,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

3.

Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Summe abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin vom Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dessen Besoldung als Geschäftsführer einer in ihr aufgegangenen Berufsgenossenschaft.

Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung mit Sitz in A... für Unternehmen und deren Mitarbeiter, die Holz, Metall und ähnliche Werkstoffe be- oder verarbeiten. Sie ist rechtlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist - soweit vorliegend von Interesse - am 01.01.2011 infolge einer Fusion von vier Berufsgenossenschaften entstanden, u.a. der B... (C..., nachfolgend D... genannt) und der E... (F..., nachfolgend G... genannt). Die kleinere D... und die größere G... (damals noch als H... firmierend) haben durch Vertrag von September 1990 unter Aufrechterhaltung ihrer Selbstständigkeit zwecks Einsparung von Kosten insbesondere im Personalbereich zum 01.01.1990 eine Verwaltungsgemeinschaft gegründet.

Der am 04.05.1939 geborene Beklagte arbeitete seit 1971 für die G... und übte seit 1986 das Amt ihres Hauptgeschäftsführers aus. Am 16.08.1990 wurde der Beklagte mit Blick auf die anzustrebende Verwaltungsgemeinschaft von der Vertreterversammlung der D... auch zu deren Hauptgeschäftsführer - beginnend ab 01.08.1991 - gewählt. Wegen der zukünftigen Besoldung des Beklagten für die D... kam es am 19.07.1991 unter Beteiligung des Beklagten und des Abteilungsleiters I... des J... (nachfolgend K...) zu einer Besprechung.

Wörtlich heißt es in dem Vermerk des K...:

"Herr L... wies auf die inzwischen vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft zwischen der B... und der H... hin. Das Problem der Zusatzvergütung für den gemeinsamen Geschäftsführer der Verwaltungsgemeinschaft werde in absehbarer Zeit entschieden werden.

Hierzu erklärte Herr I..., dass für die gemeinsame Geschäftsführungstätigkeit eine Besoldungserhöhung um zwei Besoldungsgruppen, wie sie das Amt in früheren Jahren in Einzelfällen zugelassen habe, nicht mehr genehmigt werden könne. Es sei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23.11.1976, Az.: VI ZR 254/75, veröffentlicht in "Die Berufsgenossenschaft" Oktober 1977, S. 483/484) aber rechtmäßig und zulässig, dass das Amt bei der D... als Nebenamt im Sinne der Nebentätigkeitsverordnung geführt werde. Dafür könne eine Nebentätigkeitsvergütung (Zulage) gewährt werden. Diese Vergütung müsse dann die D... gewähren, und zwar aus der nicht in Anspruch genommenen Stelle des Geschäftsführers. Sie müsse allerdings, soweit sie unter die Bestimmungen des § 6 BNV falle, und die dort genannten Beträge übersteige, an den Dienstherrn abgeführt werden. Die Vergütung könne ruhegehaltsfähig gestaltet werden, so dass auch im Falle der Abführung der Beträge an den Dienstherrn später der gesamte gewährte Vergütungsbetrag der Ruhegehaltsberechnung zugrunde gelegt werden dürfe. Auch das Ruhegehalt müsse insoweit später die D... zahlen. Bei etwaigen späteren gesetzlichen Änderungen, die hinter einer solchen Regelung zurück blieben, könne von einem Besitzstand für den Stelleninhaber ausgegangen werden."

Der Beklagte nahm seine Wahl zum Geschäftsführer der D... am 08.08.1991 an.

In seiner bei der D... geführten Personalakte befindet sich - sowohl in dem in Kopie vom Beklagten vorgelegten Exemplar wie auch in den auf Anforderung des Senats von der Klägerin vorgelegten Schnellheftern (rot = sog. Original, gelb = Kopie der Klägerin) auf den Seiten 5 und 6 eine "Erklärung und Vertrag" vom 12.08.1991. Das Schriftstück trägt außer der Unterschrift des Beklagten die der damaligen Vorstandsvorsitzenden der D..., M... und N... "Zustimmend" wurde das Schriftstück darüber hinaus von den Vorstandsvorsitzenden der G... O... und P... unterzeichnet.

In dem Schriftstück heißt es unter anderem:

"A. [Die Vertragsparteien]... stellen fest:

1. Zwischen der B... (D...) und der H... (G...) ist mit Wirkung zum 01.01.1991 eine Verwaltungsgemeinschaft gebildet worden.

2. Als Geschäftsgrundlage dieser Verwaltungsgemeinschaft ist vereinbart worden, dass beide Berufsgenossenschaften einen gemeinsamen Hauptgeschäftsführer wählen.

3. Herr L... ist seit 1986 Hauptgeschäftsführer der G...

4. Entsprechend dem Beschluss für die Verwaltungsgemeinschaft ist Herr L... auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Vertreterversammlung der D... vom 16.08.1990 mit Wirkung zum 01.08.1991 auch zum Hauptgeschäftsführer dieser BG gewählt worden.

5. Die Parteien waren sich immer darüber einig, dass für die Mehrbelastung des Hauptgeschäftsführers auch eine angemessene vertragliche Regelung gefunden werden muss, die insbesondere eine Zusatzvergütung enthalten soll, da eine unentgeltliche Ausübung dieser Tätigkeit unzumutbar ist.

B. Sie vereinbaren bzw. genehmigen:

a) Herr L... wird mit Wirkung zum 01.08.1991 nebenamtlich auf Lebenszeit als Hauptgeschäftsführer der D... angestellt. Vom gleichen Zeitpunkt an führt er allein die laufenden Geschäfte der Verwaltungsgemeinschaft. Herrn L... wird das Recht (Option) eingeräumt, bis Ende 2001 anstelle der dienstordnungsmäßigen Anstellung bei der G... einen AT-Vertrag (mit oder ohne Sozialversicherungspflicht) mit der D... oder/und mit der G... zu wählen, der die jeweiligen aktuellen Nettobezüge sicherstellen muss, die sich aus den jeweiligen aktuellen Bezügen aus dem Hauptamt und der nachfolgenden Nebentätigkeitsregelung mit der D... ergeben (Gesamtvertrag).

b) Bis zu einer solchen etwaigen Regelung, ansonsten bis zum Ende seiner Dienstzeit, erhält Herr L... zu seinen Bezügen im Hauptamt bei der G... ab 01.08.1991 eine Zulage für die allgemeine Geschäftsführertätigkeit bei der D... in Höhe von DM 1.000,-- monatlich, die auch als Weihnachtszuwendung gezahlt wird. Die Zulage ist unwiderruflich, in Höhe des bei der G... jeweils erreichten Ruhegehaltssatzes ruhegehaltsfähig und wird in jährlichen Steigerungen der Bezüge der DO-Angestellten automatisch angepasst. Sie ist ein Bestandteil des Hauptgehaltes im Sinne des Ruhegehaltes gemäß den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes und entfällt bei der Ausübung des Wahlrechtes auf Abschluss eines AT-Vertrages. Die Zulage wird aus der im Stellenplan freien Stelle des Hauptgeschäftsführers gezahlt. Außerdem wird aus der dem Geschäftsführer der D... zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung ein Betrag von DM 100,-- gewährt, der auf die Unterrichts-, Prüfungs- und Vortragstätigkeiten entfällt. Diese Regelung beruht auf dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.11.1976, Az.: VI ZR 274/75 sowie dem Schreiben des J... vom 05.08.1991 an die BG 6.

c) ...

d) Die Verpflichtung zur Gewährung der Zulage geht auf eine etwaige Rechtsnachfolgerin der D... über. ...

e) Im Übrigen findet die Dienstordnung der D... auf das Vertragsverhältnis Anwendung..."

Diesem Schriftstück nachgeheftet ist - sowohl in der Beklagten-Kopie wie auch im roten bzw. gelben Schnellhefter - ein weiteres Schriftstück "Erklärung und Vertrag" vom 12.08.1991, welches ebenfalls die vorgenannten Unterschriften trägt.

Allerdings hat der Absatz B. b) in diesem Dokument folgenden Wortlaut:

"Bis zu einer solchen etwaigen Regelung, ansonsten bis zum Ende seiner Dienstzeit, erhält Herr L... zu seinen Bezügen im Hauptamt bei der G... ab 01.08.1991 eine pauschale Zulage (Nebentätigkeitsvergütung) in Höhe von DM 3.500,-- monatlich, die auch als Weihnachtszuwendung gezahlt wird. Die Zulage ist unwiderruflich, in Höhe des bei der G... jeweils erreichten Ruhegehaltssatzes ruhegehaltsfähig und wird in jährlichen Steigerungen der Bezüge der DO-Angestellten automatisch angepasst. Sie ist ein Bestandteil des Hauptgehaltes im Sinne des Ruhegehaltes gemäß den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes und entfällt bei Ausübung des Wahlrechtes auf Abschluss eines AT-Vertrages. L... erhält die Zulage in Höhe von DM 1.000,-- monatlich als Abgeltung für die allgemeine Geschäftsführertätigkeit und in Höhe von weiteren DM 2.500,-- monatlich als pauschale Abgeltung für Prüfungs-, Lehr-, Unterrichts und Vortragstätigkeiten für die D... Die Zulage wird aus der im Stellenplan freien Stelle des Hauptgeschäftsführers gezahlt. Außerdem wird aus der dem Geschäftsführer zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung ein Betrag von DM 100,-- DM gewährt, der auf die Unterrichts-, Prüfungs- und Vortragstätigkeit entfällt. ..."

Den beiden o.g. Schriftstücken vom 12.08.1991 ist ein "Besprechungsvermerk" vom 30.08.1991 über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses der B... (D...) vom 12.08.1991 nachgeheftet. An der Besprechung sollen nach diesem Vermerk die Herren M..., N... und der Beklagte teilgenommen haben.

Es heißt darin:

"Es wurden verschiedene Fragen der Organisation, der Vermögensanlagen und der Personalsituation bei der D... diskutiert.

Schwerpunkt der Besprechung war der Vertragsentwurf zur dienstordnungsgemäßen Anstellung des Hauptgeschäftsführers der G... im Nebenamt bei der D... Die einzelnen Punkte des Vertragsentwurfes wurden sorgfältig geprüft und diskutiert, vor allem die Besonderheit, dass die Vertragsanstellung nebenamtlich erfolgen solle.

Dass diese nebenamtliche dienstordnungsgemäße Anstellung für zulässig erachtende Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.11.1976, Az.: VI ZR 254/75, und das diesen Grundsatz bestätigende Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 05.08.1991 an die G... wurde ebenso wie der Besprechungsvermerk vom 22.07.1991, die dem Schreiben der K... zugrunde liegt, den Vorsitzenden der D... zur Durchsicht und zum Verbleib übergeben.

Anschließend wurde die Frage der angemessenen Honorierung der Nebentätigkeit besprochen. Der Vertragsentwurf enthielt insoweit noch keine Beträge. Die Vorsitzenden des Vorstandes boten Herrn L... einen Gesamtbetrag von DM 3.500,-- monatlich an. Im Hinblick auf die umfangreichen Unterrichts-, Lehr- und Vortragstätigkeiten der D... in Q..., an denen sich Herr L... zumindest im Planungs- und Prüfungsstadium schwerpunktmäßig beteiligen werde, solle der Gesamtbetrag auf die vorgenannten Tätigkeiten und allgemein Geschäftsführertätigkeiten aufgeteilt werden.

Nach der Einigung über diese Frage wurden die Verträge mit der Maßgabe unterschrieben, dass der Vorstand der D... in seiner Sitzung am 03.09.1991 die Zustimmung erteilen müsse.

Anschließend wurden die Vorsitzenden des Vorstandes der G... zur Besprechung hinzugezogen, die den Vertrag über die nebenamtliche dienstordnungsgemäße Anstellung des Hauptgeschäftsführers der G... bei der D... billigen und zustimmend unterzeichneten. Es besteht Einigkeit darüber, dass im Fall der Unwirksamkeit der DO-Anstellung im Nebenamt der Vertrag als Sondervertrag Bestand haben soll."

Dem Beklagten wurden seit August 1991 monatlich DM 3.500,00 zuzüglich jährlichem Weihnachtsgeld und zuzüglich der jährlichen Steigerungen der Bezüge für DO-Angestellte von der D... ausgezahlt. Laut dem Schreiben der Klägerin vom 27.03.2013 wurde ein Exemplar der Vereinbarung vom 12.08.1991, die den ursprünglichen Gesamtbetrag von DM 3.500,00 benennt, der Verwaltung der D... z als Zahlungsgrundlage ausgehändigt.

Um eine Weiterbeschäftigung des Beklagten über die Vollendung des 65. Lebensjahrs hinaus zu erreichen, wurden vor dem Hintergrund der angestrebten Gesamtfusionierung mit weiteren Berufsgenossenschaften die Vertragsverhältnisse des Beklagten als Geschäftsführer sowohl der D... als auch der G... mehrfach über den 01.06.2004 hinaus verlängert. So hat der Beklagte persönlich bereits am 19.08.2002 gegenüber der D... beantragt hat, seinen Vertrag bis Ende Mai 2005 durch Hinausschieben der Altersgrenze zu verlängern. Die Verlängerung für die Zeit ab dem 01.06.2004 erfolgte mit Beschluss des Vorstands vom 22.08.2002. In einem auf April 2005 datierten weiteren Vorstandsbeschluss wurde festgehalten, bis Ende Mai 2005 würde die Fusion der Berufsgenossenschaften noch nicht erfolgen. Dementsprechend solle sich das Dienstverhältnis des Beklagten bis zum 01.06.2006 verlängern. Des Weiteren wurde in den Raum gestellt, dass eine weitere Verlängerung bis zum 01.06.2007 zur Vermeidung der Wahl eines neuen Hauptgeschäftsführers letztmalig in Aussicht gestellt werde, falls im Verlaufe des Jahres 2005 oder Anfang 2006 die entsprechende Fusion vereinbart würde. In einem auf den 22.02.2006 datierenden Schriftstück "Vertragsverlängerung" ist festgehalten worden, dass ein neuer Fusionstermin für den 01.01.2007 oder spätestens für das erste Halbjahr beschlossen sei, weshalb das Dienstverhältnis mit dem Beklagten auf dessen Antrag hin bis 01.06.2007, längstens aber bis zur Fusion der D... mit den anderen Metallberufsgenossenschaften verlängert werde. Im März 2007 unterzeichneten die Vertreter der D... mit dem Beklagten eine mit "Vertragsverlängerung" überschriebene Vereinbarung. In diesem Schriftstück wird zunächst von einer Weiterbeschäftigung nach dem 01.06.2007 im Angestelltenverhältnis gesprochen. Dem Dokument von März 2007 mehrfach in jeder Version der Personalakte nachgeheftet ist ein Schreiben vom 17.04.2007 des K...

Darin heißt es:

"... wie mit dem Präsidenten des K... besprochen, ist eine Verlängerung der Amtszeit des Hauptgeschäftsführers Herrn L... über das 68. Lebensjahr hinaus vorgesehen.

Entsprechend dem § 41 Abs. 3 BBG kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen dringender dienstlicher Belange bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausgeschoben werden. Die von ihm vorgetragenen Gründe rechtfertigen es, das Vorliegen dringender dienstlicher Belange anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des DO-Rechts wäre für die Entscheidung der Vorstand zuständig.

Angesichts der vorliegenden besonderen Situation sind wir auch bereit die von ihnen vorgeschlagene Weiterbeschäftigung von Herrn L... auf der Basis des von ihnen übersandten außervertraglichen Vertrages zu tolerieren, der voll inhaltlich auf das DO Anstellungsverhältnis Bezug nimmt."

Im Mai 2007 unterzeichneten Vorstand und Beklagter eine weitere Vereinbarung zur Verlängerung des Dienstverhältnisses. Darin heißt es:

"Das DO-Anstellungsverhältnis und die Amtszeit des Hauptgeschäftsführers der B..., Herrn Georg L..., wird auf Anregung der Selbstverwaltung und auf Antrag des Hauptgeschäftsführers [L..., Beklagter] entsprechend dem Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 17.04.2007 zunächst bis 01.06.2008 und für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Fusion der B... mit einer anderen Berufsgenossenschaft erfolgt ist, nochmals bis zum 01.06.2009 längstens aber bis zur Fusion mit einer anderen Berufungsgenossenschaft verlängert.

Sollte bis zum 01.06.2009 noch keine Fusion mit einer anderen Berufsgenossenschaft erfolgt sein, so wird die Amtszeit des Hauptgeschäftsführers aufgrund des AT-Vertrages vom März 2007 entsprechend den Ausführungen des Bundesversicherungsamtes in seinem Schreiben vom 17.04.2007 bis Ende 2009 verlängert. Sollte die Vereinbarung über die Verlängerung des GO Anstellungsverhältnisses über den 01.06.2007 hinaus - aus welchen Gründen auch immer - unwirksam sein, so tritt der zwischen der B... und Herrn L... abgeschlossenen AT-Vertrag von März 2007 an deren Stelle."

Schließlich unterzeichneten die D... und der Beklagte am 30.09.2009 erneut eine Vertragsverlängerung, ohne ein Enddatum zu nennen.

In dem Schriftstück heißt es:

"Die Parteien verlängern den außervertraglichen Vertrag (AT Vertrag) vom März 2007 bis zur Fusion mit der E... und der R..., ggf. auch der Berufsgenossenschaft S..., zu den im Vertrag vom März 2007 festgelegten Konditionen."

Am 26.08.2010 kam ein Fusionsvertrag mit Wirkung zum 01.01.2011 zwischen vier Berufsgenossenschaften, unter anderem der D... und der G... zustande. Unter lit. G des Vertragstextes ist ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 118 Abs. 1 Satz 7 SGB VII der Eintritt der neuen Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der bisherigen Berufsgenossenschaften bestimmt worden.

Am 16.11.2010 haben die D... und der Beklagte letztmalig einen Nachtrag zur Vertragsverlängerung unterzeichnet. Es heißt dort:

"Mit Rücksicht auf den Herrn L... noch zustehenden Urlaubs und die Tatsache, dass die neue Geschäftsführung erst am 11.01.2011 gewählt wird, endet der AT Vertrag mit Ablauf des 10.01.2011."

Mit Ablauf des 10.01.2011 ist der Beklagte als Geschäftsführer ausgeschieden.

Das K... teilte der jetzigen Klägerin mit Schreiben vom 25.01.2013 mit, dass es von der über 1.000,00 DM hinausgehenden Vergütung des Beklagten in Höhe von 2.500,00 DM als pauschale Vergütung für Unterrichts- Prüfungs- und Vortragstätigkeiten keine Kenntnis gehabt habe. Diese Tätigkeiten seien vom Beklagten weder bei der im Jahre 2007 noch bei früher abgefragten Übersichten über wahrgenommene Nebentätigkeiten angegeben worden.

Schließlich forderte die Klägerin mit Schreiben vom 27.03.2013 den Beklagten unter Fristsetzung zum 26.04.2013 auf, einen Betrag in Höhe von 471.160,54 EUR zurückzuzahlen. Eine Forderungsliste ab August 1991 war dem Schreiben beigefügt. Auf diese Aufforderung hin erfolgte keine Zahlung des Beklagten.

Das von der Klägerin gegen den Beklagten initiierte Strafverfahren 130 Js 8/13, StA Düsseldorf, wurde gemäß § 170 Abs. 2 StVO eingestellt.

Mit der am 29.05.2013 beim Landgericht eingegangenen Klageschrift vom 27.05.2013 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten Klage auf Rückzahlung von 163.697 EUR nebst gestaffelter Zinsen beginnend ab Juni 2003 erhobenen. Der Beklagte ist der Forderung rechnerisch nicht entgegen getreten.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, für den Beklagten gelte die BNV, so dass der Beklagte sämtliche Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die D..., die den Betrag von 1.000,00 DM nebst Steigerungsrate überschritten hätten, an die G... hätte abführen müssen. Zudem habe eine Meldepflicht des Beklagten über seine Nebeneinkünfte bestanden. Dies habe auch für den Fall gegolten, dass diese Nebeneinnahmen nicht abführungspflichtig gewesen seien. Die Klägerin hat behauptet, sie hätte die unterschiedlichen Versionen des Vertrages aus dem Jahr 1991 erst kurz vor Klageerhebung im Jahr 2012 anlässlich einer Überprüfung der Personalakte des Beklagten in dieser entdeckt. Der Beklagte habe alles unternommen, damit die Aufsichtsbehörde nichts von den unterschiedlichen Verträgen und der über 1.000,00 DM hinausgehenden Vergütung erfahre habe. Aus diesem Grund sei auch die Foliierung des Vertrages, der den zusätzlichen Betrag von 2.500,00 DM vorsehe, unterblieben. Die Aufteilung der monatlichen Vergütung in einen Teilbetrag von 1.000,00 DM und 2.500,00 DM sei einzig zu dem Zweck erfolgt, die Pflicht des Beklagten zur Ablieferung eines 1.000,00 DM überschreitenden Betrages gegenüber der G... zu umgehen. Die schriftliche Fixierung der Aufteilung der Vergütung sei nur zum Schein geschehen. Dem Beklagten und den Vorstandsvorsitzenden sei bei Abschluss des Vertrages bewusst gewesen, dass der Beklagte keine der entsprechenden Tätigkeiten werde ausüben können. Dies sei von Anfang an aus objektiven Gründen ausgeschlossen gewesen. Bereits die wöchentlich zur Verfügung stehende Stundenzahl habe aufgrund der übrigen Tätigkeiten des Beklagten nicht ausgereicht. Tatsächlich habe der Beklagte seit August 1991 keine Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeit wahrgenommen. Nachweise über angebliche Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeit des Beklagten gebe es nicht. Sie hat ferner die Ansicht vertreten, die von dem Beklagten behaupteten Tätigkeiten seien - soweit sie überhaupt angefallen seien - mit der Vergütung für das Hauptamt abgegolten gewesen.

Demgegenüber hat der Beklagte in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung berufen. Er hat u.a. die Ansicht vertreten, die Bundesnebentätigkeitsverordnung habe für ihn als DO-Angestellten nicht gegolten, zumindest habe aber keine Meldepflicht über die Nebentätigkeiten bestanden. Er hat ferner behauptet, die Aufteilung der Vergütung für die Nebentätigkeit beruhe einzig und allein auf einem Schreiben des T... (U...) vom 28.01.1987. Eine Schädigung der F... oder C... sei damit nicht beabsichtigt gewesen. Zu den verschiedenen Vertragsversionen sei es nur gekommen, weil zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Frage, ob auf privatrechtliche Anstellungsverträge mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts die BNV überhaupt Anwendung finde, zwischen den Vorständen der einzelnen Berufsgenossenschaften und der Aufsichtsbehörde in Streit gestanden habe. Im Rahmen der Aufsichtsprüfung des K... in den Jahren 1994/1995 habe diese seine Personalakten zur Kenntnis genommen und nicht beanstandet. Das K.. habe aufgrund der Prüfungen im September 1994 bis Sommer 1995 Kenntnis von der Art des Vertrages und der Höhe der Nebentätigkeitsvergütung gehabt. Die fehlende Foliierung des zweiten Vertrags beruhe auf einem Versehen seiner ehemaligen Sekretärin, welche die Personalakte geführt habe. Er habe in seinem Nebenamt als Geschäftsführer der C... regelmäßig zahlreiche Schulungsunterlagen durchgesehen, geprüft und genehmigt. Ebenfalls habe er die Broschüren der V... durchgesehen, korrigiert, sowie dem Vorstand bewilligte Verlagsobjekte auf juristische und didaktische Verwendbarkeit für Schulungen von Versicherten der C... und anderer Metallberufsgenossenschaften überprüft. Er hat die Ansicht vertreten, diese Tätigkeiten würden unter § 7 BNV fallen. Er hat ferner die Auffassung vertreten, eine Rückforderung der Beträge nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin sei ausgeschlossen, weil die Klägerin in Kenntnis der Nichtschuld geleistet habe. Zudem habe er die laufende Besoldung für seinen Lebensunterhalt verbraucht.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 12.06.2015 - durch Beschluss vom 07.07.2015 berichtigt -, auf das wegen der weitergehenden tatbestandlichen Feststellungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, soweit es nicht im Widerspruch zu den obigen Ausführungen steht, abgewiesen. Es hat ausgeführt, die gezahlten Beträge seien zu Recht an den Beklagten geflossen. Der geschlossene Vertrag sei wirksam. Die Vergütung halte sich im Rahmen des § 6 BNV a.F. § 6 Abs. 2 BNV a.F. werde nicht aufgrund der vereinbarten Pauschalvergütung nach § 7 Nr. 1 BNV a.F. überschritten. Es liege kein Umgehungsgeschäft vor, was gegen die guten Sitten verstoße. Ein kollusives Zusammenwirken des Beklagten und des Vorstandes der C... sei nicht substantiiert vorgetragen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich keine Pflichtwidrigkeit oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten. Der Schaden der Klägerin sei im Übrigen auf 0,00 Euro zu schätzen.

Gegen das ihr am 12.06.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.07.2015 eingelegte und nach Fristverlängerung rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin. Sie hält das Urteil für unzutreffend, weil ihr Vortrag nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Ihre Ansprüche seien nicht verjährt und die Personalakte von ihr nicht manipuliert worden. Im Übrigen vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des LG Düsseldorf vom 12.06.2015 (Az. 5 O 195/13) den Beklagten zu verurteilen, an sie 163.697,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

- aus 1.607,89 Euro seit 04. Juni 2003

- aus 1.646,48 Euro seit 03. Juli 2003

- aus 1.646,48 Euro seit 04. August 2003

- aus 1.646,48 Euro seit 03. September 2003

- aus 1.646,48 Euro seit 03. Oktober 2003

- aus 1.646,48 Euro seit 04. November 2003

- aus 3.034,30 Euro seit 03. Dezember 2003

- aus 1.646,48 Euro seit 04. Januar 2004

- aus 1.646,48 Euro seit 04. Februar 2004

- aus 1.646,48 Euro seit 03. März 2004

- aus 1.662,94 Euro seit 06. April 2004

- aus 1.662,94 Euro seit 06. Mai 2004

- aus 1.662,94 Euro seit 04. Juni 2004

- aus 1.662,94 Euro seit 06. Juli 2004

- aus 1.679,57 Euro seit 05. August 2004

- aus 1.679,57 Euro seit 06. September 2004

- aus 1.679,57 Euro seit 06. Oktober 2004

- aus 1.679,57 Euro seit 05. November 2004

- aus 2.679,02 Euro seit 06. Dezember 2004

- aus 1.679,57 Euro seit 06. Januar 2005

- aus 1.679,57 Euro seit 04. Februar 2005

- aus 1.679,57 Euro seit 04. März 2005

- aus 1.679,57 Euro seit 06. April 2005

- aus 1.679,57 Euro seit 05. Mai 2005

- aus 1.679,57 Euro seit 06. Juni 2005

- aus 1.679,57 Euro seit 06. Juli 2005

- aus 1.679,57 Euro seit 04. August 2005

- aus 1.679,57 Euro seit 06. September 2005

- aus 1.679,57 Euro seit 06. Oktober 2005

- aus 1.679,57 Euro seit 07. November 2005

- aus 2.687,31 Euro seit 06. Dezember 2005

- aus 1.679,57 Euro seit 05. Januar 2006

- aus 1.679,57 Euro seit 06. Februar 2006

- aus 1.679,57 Euro seit 06. März 2006

- aus 1.679,57 Euro seit 06. April 2006

- aus 1.679,57 Euro seit 05. Mai 2006

- aus 1.679,57 Euro seit 06. Juni 2006

- aus 1.679,57 Euro seit 06. Juli 2006

- aus 1.679,57 Euro seit 04. August 2006

- aus 1.679,57 Euro seit 06. September 2006

- aus 1.679,57 Euro seit 06. Oktober 2006

- aus 1.679,57 Euro seit 07. November 2006

- aus 2.183,44 Euro seit 06. Dezember 2006

- aus 1.679,57 Euro seit 05. Januar 2007

- aus 1.679,57 Euro seit 06. Februar 2007

- aus 1.679,57 Euro seit 06. März 2007

- aus 1.679,57 Euro seit 05. April 2007

- aus 1.679,57 Euro seit 07. Mai 2007

- aus 1.679,57 Euro seit 06. Juni 2007

- aus 1.679,57 Euro seit 05. Juli 2007

- aus 1.679,57 Euro seit 06. August 2007

- aus 1.679,57 Euro seit 06. September 2007

- aus 1.679,57 Euro seit 04. Oktober 2007

- aus 1.679,57 Euro seit 07. November 2007

- aus 2.183,44 Euro seit 06. Dezember 2007

- aus 1.768,45 Euro seit 08. Januar 2008

- aus 1.768,45 Euro seit 06. Februar 2008

- aus 1.768,45 Euro seit 06. März 2008

- aus 1.768,45 Euro seit 04. April 2008

- aus 1.768,45 Euro seit 07. Mai 2008

- aus 1.768,45 Euro seit 05. Juni 2008

- aus 1.768,45 Euro seit 04. Juli 2008

- aus 1.768,45 Euro seit 06. August 2008

- aus 1.768,45 Euro seit 04. September 2008

- aus 1.768,45 Euro seit 06. Oktober 2008

- aus 1.768,45 Euro seit 06. November 2008

- aus 2.298,99 Euro seit 04. Dezember 2008

- aus 1.817,97 Euro seit 07. Januar 2009

- aus 1.817,97 Euro seit 05. Februar 2009

- aus 1.817,97 Euro seit 05. März 2009

- aus 1.817,97 Euro seit 06. April 2009

- aus 1.817,97 Euro seit 07. Mai 2009

- aus 1.817,97 Euro seit 05. Juni 2009

- aus 1.817,97 Euro seit 06. Juli 2009

- aus 1.817,97 Euro seit 06. August 2009

- aus 1.817,97 Euro seit 04. September 2009

- aus 1.817,97 Euro seit 06. Oktober 2009

- aus 1.817,97 Euro seit 05. November 2009

- aus 2.363,36 Euro seit 04. Dezember 2009

- aus 1.885,78 Euro seit 11. Januar 2010

- aus 1.885,78 Euro seit 04. Februar 2010

- aus 1.885,78 Euro seit 04. März 2010

- aus 1.885,78 Euro seit 08. April 2010

- aus 1.885,78 Euro seit 06. Mai 2010

- aus 1.885,78 Euro seit 04. Juni 2010

- aus 1.885,78 Euro seit 06. Juli 2010

- aus 1.885,78 Euro seit 05. August 2010

- aus 1.885,78 Euro seit 06. September 2010

- aus 1.885,78 Euro seit 05. Oktober 2010

- aus 1.885,78 Euro seit 03. November 2010

- aus 1.885,78 Euro seit 03. Dezember 2010

- aus 611,96 Euro seit 17. Januar 2011

zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner Verjährungseinrede fest und verteidigt die landgerichtliche Entscheidung als zutreffend. Im Übrigen vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag und behauptet, die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgelegte Personalakte der D... sei nachträglich manipuliert worden, weil u.a. in dem ihm zur Verfügung gestellten Kopierexemplar weitere Seitenzahlen ab Seite 16 enthalten seien.

Der Senat hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2007 angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Urkunden und Schriftstücke Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

Die Klägerin kann vom Beklagten als Schadensersatz einen Betrag in Höhe von 142.557,47 € gemäß § 78 BBG a.F. analog (für die Zeit Juni 2004 bis 11.02.2009) bzw. § 75 BBG analog (für die Zeit 12.02.2009 bis 17.01.2011) verlangen. Dem Beklagten sind Pflichtverletzungen seit Übernahme seines Amtes als Geschäftsführer der D... im Jahr 1991 vorzuwerfen, die sich bei den jeweiligen Verlängerungen seines Vertragsverhältnisses für die Zeit nach der Vollendung seines 65. Lebensjahres wiederholt haben und zu einer Schädigung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der B... (D...) geführt haben. Allerdings sind die Ansprüche aus der Zeit vor Juni 2004 verjährt; diesem Umstand hat die Klägerin bereits durch ihren Klageantrag bis Mai 2003 Rechnung getragen.

Das landgerichtliche Urteil ist entsprechend abzuändern.

1.

Rechtshängig gemacht hat die Klägerin ausweislich der Klageschrift Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des Beklagten gegenüber der D..., hingegen nicht eventuelle Zahlungsansprüche bzw. Auszahlungsansprüche der G... wegen Nichtabführung von Nebeneinkünften wegen Überschreitens der Freigrenzen gemäß der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV). Die Klägerin ist aufgrund des Ende 2010 geschlossenen Fusionsvertrages Rechtsnachfolgerin u.a. der D... geworden und kann deshalb die dieser zustehenden Schadensersatzansprüche geltend machen.

2.

Die Parteien haben im Zeitraum 1991 bis 2010 wirksame Dienstverträge über die Ausführung des Amtes des Geschäftsführers einschließlich damit verbundener weiterer Nebentätigkeiten bei der D... und der Entlohnung dieser Tätigkeiten geschlossen. Kraft Vereinbarung der Parteien war der Beklagte bis zum Erreichen seines 70. Lebensjahres sogenannter DO-Angestellter der D... und danach bis zu seinem Ausscheiden aus dem Amt im Januar 2011 außertariflicher Angestellter. Für beide Vertragsvarianten galt die sogenannte DO (= Dienstordnung) der D... Infolgedessen sind die beamtenrechtlichen Vorschriften der Bundesbeamtengesetze einschließlich der Regeln zum Nebentätigkeitsrecht entsprechend anwendbar.

a)

In dem Vertrag, der im August 1991 zwischen dem Beklagten und den Vorsitzenden des Vorstandes der D... geschlossen − und vom gesamten Vorstand am 03.09.1991 genehmigt wurde −, ist unter Punkt B. g) ausdrücklich die Dienstordnung der D... für anwendbar erklärt worden. Diese Dienstordnung sieht unter § 3 Abs. 1 die Geltung der gesamten Vorschriften für Bundesbeamte vor. Demgemäß war der Beklagte einem Bundesbeamten gleichgestellt und unterlag den beamtenrechtlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn; bei Verstoß dagegen war er zu Schadensersatz verpflichtet(§ 78 BBG a.F. analog bzw. § 75 BBG analog). Diese Pflichten umfassten auch den Schutz des Vermögens seines Dienstherrn. Die Pflichten setzten nicht erst mit der Genehmigung des Vertrages am 03.09.1991 ein. Der Beklagte war bereits im August 1990 mit Wirkung zum 01.08.1991 zum Hauptgeschäftsführer der D... gewählt. Seitdem übte er dieses Amt aus. Einzuhalten waren daher neben dem über die Besoldung abgeschlossenen Vertrag auch die Vorschriften der BNV, die auf der Basis des BBG erlassen worden waren (§ 69 BBG a.F., § 104 BBG). Zwar war zwischen dem K... als Aufsichtsbehörde und den Berufsgenossenschaften, hier der D... und der G... in den 1980’er Jahren streitig, ob die BNV durch die sog. DO-Angestellte zu beachten war. Wie sich aber aus dem vom Beklagten selbst vorgelegten Schriftverkehr (siehe u.a. Anlagenkonvolut K 6 des Beklagten) ergibt, wurde in den Jahren 1986/87 zwischen dem K... und den Berufsgenossenschaften Einigkeit erzielt, dass die BNV auf DO-Angestellte zumindest kraft Vereinbarung Anwendung finden sollte. In Umsetzung dieser Übereinkunft hat der Beklagte in die Anwendung der DO auf seine Vertragsverhältnisse - zunächst bei der G..., später bei der D... - eingewilligt. Mit Schreiben vom 10.02.1987 (siehe K 7 der Anlagen des Beklagten) des damaligen Vorstandsvorsitzenden P... der G... wurden die Grundsätze der Behandlung von Nebentätigkeiten des Beklagten und der daraus erzielten Entgelte festgelegt. Der Beklagte wurde ausdrücklich für die Zukunft zur Beachtung der in dem Schreiben nachfolgend aufgeführten Grundsätze aufgefordert. Unter Ziff. 2) des Schreibens wurde vom Vorstandsvorsitzenden ausgeführt, dass man sich im Wege der freiwilligen Übereinkunft mit dem K... darauf verständigt hätte, dass alle bei der Berufsgenossenschaft gegenwärtigen und zukünftigen Nebentätigkeiten mit den Vorschriften der BNV in Einklang gehalten würden und (Ziff. 3 lit. c) dass bei zukünftigen Nebentätigkeiten durch Vertrag oder Bestätigung zur Einhaltung der BNV festzulegen sei, ob Vergütungen gemäß § 6 Abs. 2 BNV oder aufgrund von § 7 BNV bezahlt würden. Der Beklagte hat auf Seite 2 des Dokuments seine Unterschrift gesetzt und darüber "Einverstanden" geschrieben. Die Aufnahme der (Neben-)Tätigkeit im Jahre 1991 für die D... musste daher schon aufgrund des Dienstverhältnisses zur G... den Regeln der BNV genügen. Aber auch im Verhältnis zur D... unterlag der Beklagte seit 1991 den Regeln der BNV, sofern er außer dem im Verhältnis zu seinem Hauptamt als Geschäftsführer der G... und seinem Nebenamt als Geschäftsführer der D... weitere gesondert vergütete Nebentätigkeiten ausüben wollte. Die Geltung der BNV ergibt sich zwar nicht wörtlich aus dem schriftlich niedergelegten Vertrag vom 12.08.1991. Der Vertrag verweist aber - in sämtlichen vorliegenden Versionen − ausdrücklich auf die DO der D..., die wiederum auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ohne Ausschluss der BNV Bezug nimmt. Aus dem eigenen im Vorgriff auf den Abschluss des Vertrages vom 12.08.1991 gefertigten Vermerk des Beklagten vom 22.07.1991 (Anlage K9 des Beklagten) ergibt sich ferner, dass der Beklagte aus einem Gespräch mit dem BVA wusste, dass das Nebenamt bei der D... im Sinne eines Nebenamtes der BNV geführt werden sollte. Schließlich hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 29.03.2017 selbst eingeräumt, dass bei der Besprechung der zukünftigen Vergütung für das Amt des Geschäftsführers der D... mit den Mitarbeitern des K... im Juli 1991 über die BNV gesprochen wurde und dieser Umstand nur wegen der selbstverständlichen Auswirkung von § 7 BNV nicht aufgenommen worden sei. Die ihm günstigen Auswirkungen der Verordnung in Anspruch nehmen zu wollen setzte aber zwingend voraus, dass die BNV Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung wird.

An dieser vertraglichen Verpflichtung des Beklagten zur Beachtung der Nebentätigkeitsverordnung änderte sich auch durch den in den 1990’er Jahren erneut aufflammenden Streit des K... mit den ihm aufsichtsrechtlich unterstellten Berufsgenossenschaften nichts, weil dieser Streit keine Vertragsänderung zwischen den Parteien nach sich zog. Schließlich heißt es in einem abschließenden Schreiben des K... vom 23.01.1998, das dem Beklagten erneut zur Kenntnis gebracht wurde, über ein Gespräch vom 11.12.1997:

"Die Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) wird unbeschadet der

gegensätzlichen Rechtsstandpunkte grundsätzlich angewendet."

b)

Für die Rechtsverhältnisse des Beklagten insbesondere zur Berufsgenossenschaft D... galten auch nach Überschreiten der Altersgrenzen von 65 Jahren, 68 Jahren bzw. 70 Jahren die Grundsätze der DO der Berufungsgenossenschaft weiter, so dass vom Beklagten die Regeln des Bundesbeamtenrechtes einschließlich der BNV weiter zu beachten waren.

Die D... hat im August 2002 zugunsten des dies schon fast zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze antragenden Beklagten das Vertragsverhältnis über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus verlängert. Das 1991 begründete Vertragsverhältnis hätte grundsätzlich mit Ablauf des Monats Mai 2004 geendet, weil der Beklagte in diesem Monat sein 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Verlängerung wurde durch Hinausschieben des Ruhestandes unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Dienstordnung zunächst für ein Jahr bis Mai 2005 verlängert. Im April 2005 wurde das Vertragsverhältnis erneut durch Hinausschieben des Ruhestandes verlängert. Als Grund wurde jeweils die noch nicht realisierte Fusion der Berufsgenossenschaften genannt. Im Februar 2006 wurde eine weitere Verlängerung durch Hinausschieben des Ruhestandes beschlossen. Im Jahr 2007 - der Beklagte vollendete in diesem Jahr sein 68. Lebensjahr − wurde das Vertragsverhältnis in Abstimmung mit dem BVA ausnahmsweise nochmals bis zur absoluten Altersgrenze von 70 Jahren als DO-Angestellter verlängert, ohne dass es zu einem Ausschluss der Regeln der BNV gekommen wäre.

Aber auch nach Überschreiten der Altersgrenze von 70 Jahren im Mai 2009 unterlag der Beklagte - entgegen etwa der im staatsanwaltschaftlichen Verfahren vertretenen Auffassung - weiter den Regeln der DO der D... und damit auch den Regeln der BNV. Dass dies gewollt war, ergibt sich aus der Rekonstruktion der Reihenfolge der seit 2007 getroffenen Vereinbarungen.

Für die Zeit ab 01.06.2009 hatten die Parteien bereits in einer Vertragsverlängerung im Mai 2007 vorsorglich eine Regelung für den Fall getroffen, dass am 01.06.2009 die Fusion mit anderen Berufsgenossenschaften noch nicht erfolgt sei. Ab diesem Zeitpunkt sollte zwischen den Parteien ein (außervertraglicher) AT-Dienstvertrag geschlossen sein. Am 30.09.2009 wurde dieser außertarifliche Vertrag noch einmal bis zum Abschluss der Fusion verlängert. Die Umstellung auf einen außertariflichen Dienstvertrag sollte jedoch nicht dazu führen, dass die DO der D... nicht mehr zu beachten wäre. Zwar scheint ein Vertragstext aus März 2007 zunächst für eine Aufgabe der bisherigen Nebentätigkeitsbindung zu sprechen; dies würde jedoch die Reaktion des K... vom 17.04.2007 ignorieren, die schließlich zu dem Vertragsverlängerungstext aus Mai 2007 führte. Auf beide Dokumente (März und April 2007) wird in der Vertragsverlängerung vom Mai 2007 bezogen auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den 01.06.2009 als AT-Dienstvertrag Bezug genommen. Der erste Vertragstext aus März 2007 war zwischen den Parteien vorsorglich fixiert worden, weil zunächst noch nicht feststand, ob das K... mit einer Verlängerung des DO-Vertrages über das 68. Lebensjahr des Beklagten hinaus einverstanden sein würde. Der deshalb zunächst im März 2007 fixierte außertarifliche Vertrag sah vor, dass die Dienstordnung für DO-Angestellte zwar weiter gelten sollte, allerdings mit Ausnahme des Versorgungs- und Nebentätigkeitsrechtes. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17.04.2007 war das K... zwar mit einer Verlängerung des DO-Vertrages zwischen dem 68. Lebensjahr des Beklagten einverstanden. Zugleich stellte das K... aber klar, dass ein außertariflicher Vertrag, den das K... ebenfalls tolerieren würde, nur bei voll inhaltlicher Bezugnahme auf das DO-Angestelltenverhältnis toleriert würde. Durch die Bezugnahme im Mai 2007 auf den AT-Vertrag von März 2007 und die Ausführungen des Bundesversicherungsamtes im Schreiben vom 17.04.2007 unter dem Blickwinkel einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses auch über das 70. Lebensjahr hinaus, wurde damit zugleich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch für den ab 01.06.2009 geltenden AT-Vertrag die DO der D... uneingeschränkt Anwendung finden würde. Zwar wurde in dem ergänzenden Vertragsverlängerungstext vom 03.09.2009 nur noch auf den Vertragstext von März 2007 Bezug genommen. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Weitergeltung des Vertragsverhältnisses für das Jahr 2010 und die Ergänzung vom 16.11.2010, die den Vertrag noch bis zum endgültigen Ausscheiden am 11.01.2011 aufrecht erhielt, ohne Berücksichtigung der Anweisungen der K... über die Fortgeltung der DO hätte erfolgen sollen, nachdem der AT-Vertrag ab 01.06.2009 gerade auf dieser Basis geschlossen wurde.

c)

Die Vergütungsvereinbarungen der Parteien sind wirksam. Insbesondere der Vertrag des Beklagten von 1991 sieht wirksam die Vereinbarung einer Summe von 3.500,00 DM monatlich vor. Es bestand seinerzeit Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Beklagte in entsprechender Höhe von der D... entlohnt werden sollte. Die "Aufsplitterung" in 1.000,00 DM "Allgemeines" Geschäftsführergehalt und 2.500,00 DM "Vortrags-, Prüfungs-, Lehr- und Unterrichtstätigkeit" des Geschäftsführers waren seinerzeit gewollt und wurden auch in den nachfolgenden Verträgen aufrechterhalten. Der Beklagte sollte gleichzeitig Geschäftsführer der D... und der G... sein. Dies geschah mit Zustimmung des Vorstandes der G... und wurde durch Auszahlung der vereinbarten Beträge durch die D... auch vollzogen.

aa)

Die Vertragskonstruktion ist nicht deshalb ein Scheingeschäft, weil es zumindest zwei als Kopien überlieferte Vertragstexte vom 12.08.1991 gibt und in einem nur der Betrag von 1.000,00 DM genannt ist, obwohl tatsächlich von Anfang an unstreitig ein Gesamtbetrag von 3.500,00 DM (sieht man einmal von der von allen vernachlässigten, aber durchaus auch noch vereinbarten weiteren Aufwandsentschädigung von 100,00 DM ab) gezahlt werden sollte und gezahlt wurde.

Zwar konnte der Beklagte bei seiner Anhörung vom 25.01.2017 vor dem Senat keinerlei überzeugende Erklärung für das Vorhandensein zweier unterschiedlicher Vertragstexte geben. Im Gegenteil berichtete er sogar überraschend noch von einem dritten Vertragstext. Dies könnte zwar ebenso wie z.B. die von Klägerseite angeführte "Nichtpaginierung" des Vertragstextes über 3.500,00 DM in der sog. Personalakte der D... darauf hindeuten, dass damit "etwas" gegenüber dem K... "verschleiert" werden sollte. Es bedarf jedoch nach Auffassung des Senats keiner weiteren Aufklärung dieses letztendlich spekulativen Umstandes. Auch wenn die Möglichkeit geschaffen werden sollte, rechtzeitig eine günstige "Verschleierungsbasis" gegenüber dem K... zu schaffen, würde dieser Umstand nichts daran ändern, dass zwischen den Vertragsparteien kein Scheingeschäft abgeschlossen wurde. Gemäß § 117 Abs. 1 BGB liegt ein Scheingeschäft nur vor, wenn die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht gewollt waren. Vorliegend war es aber von beiden Vertragsparteien gerade gewollt, dass der Beklagte seit Beginn seiner Geschäftsführertätigkeit D... am 01.08.1991 insgesamt monatlich 3.500,00 DM erhielt. Ansonsten ließen sich die seit dem Vertragsschluss erfolgten Zahlungen von monatlich 3.500,00 DM zzgl. den später eintretenden, 1991 aber schon vereinbarten jährlichen Anpassungen, nicht erklären. Im Übrigen sind in jeder der vorhandenen Personalakte/Kopie zwei weitere Schreiben vom 12.08.1991 enthalten, die paginiert wurden (Seiten 3 und 4). In diesen Schreiben wurde wiederum in einem nur der Betrag von 1.000,00 DM und in dem anderen der Betrag von 2.500,00 DM genannt. Beide Schreiben zusammen ergeben damit ebenfalls den Betrag von 3.500,00 DM, der insgesamt an den Beklagten gezahlt werden sollte. Insofern ist auch der in der Berufungsinstanz entstandene Streit der Parteien über die sich aus den unterschiedlichen Paginierungen bzw. Nichtpaginierungen ergebenden Schlussfolgerungen unerheblich. Der Beklagte selbst behauptet auch nicht, dass die zumindest in dem als Original der Personalakte vorgelegten roten Schnellhefter enthaltenen Dokumente gefälscht worden sind.

bb)

Das Vertragswerk von 1991, das zu einer Entlohnung von 3.500,00 DM führte, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 138 BGB oder gegen § 134 BGB i.V.m. den besoldungsrechtlichen Vorschriften nichtig.

Durch die Übernahme eines öffentlichen Amtes oder eines Kraft Vereinbarung diesem gleichgestellten Amtes begibt sich der Beamte oder wie vorliegend der DO-Angestellte bzw. AT-Angestellte nicht sogleich seiner Grundrechte, so dass die Möglichkeit, weitere Einnahmen zu generieren, nicht von vorn herein ausgeschlossen sein kann. Es steht dem Beamten bzw. hier dem DO-Angestellten vielmehr das Recht zu, seine Arbeitskraft auch außerhalb seines Hauptamtes wirtschaftlich zu verwerten (vgl. dazu auch Schnelle/Hopkins, NVwZ 2010, 1333). Dies muss zunächst auch dann gelten, wenn ein zweites, dem ersten Hauptamt untergeordnetes Hauptamt rechtlich als Nebenamt geführt wird und neben diesem Nebenamt noch weitere Nebentätigkeiten ausgeübt werden sollen.

(1)

Der Beklagte war seit August 1991 Hauptgeschäftsführer zweiter Berufsgenossenschaften, also zweier öffentlichrechtlicher Körperschaften. Die gesamte Konstruktion des Bundesbeamtengesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen geht davon aus, dass der Beamte nur ein Hauptamt ausüben kann. Allerdings ist die Übernahme von Nebentätigkeiten nicht ausgeschlossen. Um Synergieeffekte auch in der öffentlichen Verwaltung zu ermöglichen, wird es seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1976 (Az.: VI ZR 54/75) für zulässig erachtet, die gleichzeitige Ausübung zweier Hauptämter durch eine Person durch die Einstufung in Haupt- und Nebenamt zu ermöglichen. Der Beschäftigte hat ein Hauptamt und die weitere "geringfügigere" Geschäftstätigkeit wird als Nebenamt eingestuft. In der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes wurde der Geschäftsführer einer Krankenkasse als DO-Angestellter im Nebenamt als Geschäftsführer für eine weitere Krankenkasse tätig. Diese Konstruktion von Haupt- und Nebenamt hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich für zulässig erklärt, so sie von den zuständigen Gremien genehmigt wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit durch den Beklagten für die D... ausdrücklich von allen Gremien gewünscht und genehmigt.

(2)

Ob ein Nebenamt zu vergüten ist, ergibt sich für einen Bundesbeamten grundsätzlich auf der Basis der Bundesnebentätigkeitsverordnung. In einem - in der Personalakte auch abgehefteten - Bericht vom 28.10.1991 gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Erläuterung der Verwaltungsgemeinschaften der Berufsgenossenschaften - insbesondere auch der gewünschten Vereinigung der D... und der G... - hat das K... unter Ziff. III hervorgehoben, die Herbeiführung weiterer Verwaltungsgemeinschaften zur Schaffung wirtschaftlich sinnvoller Konzentrationsprozesse bei den Berufsgenossenschaften wäre in der Vergangenheit an der Abführungspflicht der Nebentätigkeitsvergütung nach § 6 Abs. 2 BNV gescheitert. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1991 wären nach der BNV sämtliche Einnahmen über einen Betrag von 12.000,00 DM bzw. nach Währungsumstellung zum 01.01.2002 6.100,00 EUR an die Hauptdienststelle abzuführen gewesen. Aus diesem Grunde wurde (vgl. Korrespondenz mit dem K..., K 6 der Anlagen des Beklagten) von allen Betroffenen nach Möglichkeiten gesucht, eine Tätigkeit eines Geschäftsführers im Nebenamt für eine (zweite) Berufsgenossenschaft (oder eine vergleichbare Tätigkeit) überhaupt und ggf. auch höher zu vergüten. Ausgangspunkt der Überlegungen ist zunächst, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BNV eine Vergütung dann bewilligt werden kann, wenn diese zusätzliche Tätigkeit wegen ihrer Mehrbelastung vom Beamten nicht entschädigungslos hingenommen werden kann. Ausweislich des Vertrages vom 12.08.1991 (unter A Punkt 5) waren sich die D... und der Beklagte mit Zustimmung der G... darüber einig, dass die unentgeltliche Übernahme der Geschäftsführertätigkeit für die D... durch den Beklagten unzumutbar sei. Diese Feststellung ist unabhängig davon, welches Vertragsexemplar der Parteien herangezogen wird.

(3)

Die Vereinbarung, dass überhaupt eine Vergütung bewilligt werden kann, weil eine Tätigkeit ohne Vergütung unzumutbar ist, lässt aber offen, in welcher Höhe die Vergütung vereinbart werden kann und, ob und ggf. in welcher Höhe eine Abführungspflicht nach der BNV ausgelöst wird.

Die konkrete Höhe der Besoldung eines Nebenamtes ist gesetzlich nicht geregelt. Maßgeblich ist im Rahmen des § 6 Abs. 2 BNV die Vereinbarung der Parteien. Dies ist tatsächlich am 12.08.1991 (bzw. durch Genehmigung des Gesamtvorstandes am 03.09.1991) auch geschehen. Das K... musste der Vereinbarung zur Wirksamkeit nicht positiv zustimmen; das Amt hätte als Aufsichtsbehörde die vereinbarte Vergütung lediglich beanstanden können. Wie die Antworten der Parteien auf die Nachfrage des Senates im Senatsbeschluss vom 01.03.2017 zeigen, hat es auch zu keinem Zeitpunkt eine "Genehmigung" der Entgelte gegeben.

Ausweislich des Vermerks des K... vom 19.07.1991 (Anlage K 3 der Klägerin) hatte das K... "in der Vergangenheit", d.h. vor 1991 in Einzelfällen eine Besoldungserhöhung der Hauptamtsvergütung wegen des Nebenamtes um zwei Besoldungsgruppen abführungsfrei im Sinne von unbeanstandet zugelassen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beklagte bei der G... in der Besoldungsklasse 6 eingestuft. Das Geschäftsführeramt bei der D... war 1991 in der Besoldungsgruppe B 3 eingestuft. Die Fortführung der bisherige Praxis des K... hätte dazu geführt, dass der Beklagte durch die Führung beider Geschäftsführerämter eine Zulage von ca. 1.140,00 DM zur Besoldungsgruppe 6 erhalten hätte, der Mehrbetrag also abführungsfrei i.S. der BNV geblieben wäre, weil der Betrag im Zusammenhang mit dem Hauptamt der G... gezahlt worden wäre und damit gar nicht der BNV hätte unterfallen können. Das K... hat aber ausweislich des Vermerks vom 19.07.1991 diese seine Auffassung zur Besoldung eines Geschäftsführers, der ein weiteres Geschäftsführeramt ausübt, aufgegeben. Es hat in dem Gespräch vom 19.07.1991, an dem der Beklagte unstreitig teilgenommen hat, vielmehr zu erkennen gegeben, dass es einer solchen Mehrvergütung bezogen auf das Hauptamt nicht mehr zustimmen würde. Allerdings sah das K... die Möglichkeit der Vergütung des Nebenamtes - Geschäftsführertätigkeit für die D... - unter Beachtung der BNV für gegeben. Dies hätte bedeutet, dass ab einer Zahlung von mehr als 1.000,00 DM als Geschäftsführergehalt D... die Abführungspflicht gegenüber der G... unter Berücksichtigung der BNV ausgelöst worden wäre. Diese Abführungspflicht als solche hinderte die Vertragsparteien aber nicht daran, für die D... ein Geschäftsführergehalt zu vereinbaren, das über diesem Betrag lag. Die Vereinbarung eines Geschäftsführergehaltes von 1.000,00 DM für die D... war daher weder sittenwidrig noch widersprach sie den besoldungsrechtlichen Vorschriften, d.h. der Beklagte hat zunächst einmal für das Nebenamt "Geschäftsführer D..." keine ihm entsprechend § 2 BBesG nicht zustehende Besoldung erhalten.

(4)

Auch die Vereinbarung einer weiteren Vergütung für zusätzliche Nebentätigkeiten des Beklagten für die D... ist weder sittenwidrig noch widerspricht sie grundsätzlich den besoldungsrechtlichen Vorschriften. Wie bereits ausgeführt, steht dem Beamten bzw. dem DO-Angestellten das Recht zu, seine Arbeitskraft auch außerhalb seines Hauptamtes wirtschaftlich zu verwerten; das muss im Ausgangspunkt auch dann gelten, wenn das Hauptamt - dann nachrangig - als Nebenamt eingestuft wird und hierzu eine weitere - allerdings abgrenzbare - Nebentätigkeit gegen Entgelt angestrebt wird. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages der Parteien wurde die Lösung darin gesehen, solche Tätigkeiten aus dem Amt des Nebengeschäftsführers "auszuscheiden", die unter § 7 BNV subsummiert werden könnten, nämlich "Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten". Auf diese Möglichkeit hatte der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. schon unter dem 28.01.1987 auch gegenüber der G... hingewiesen und seinerzeit angeregt, einen Vertrag über die Nebentätigkeiten zu schließen und darin ausdrücklich festzulegen, welcher Anteil der Vergütung für die Tätigkeiten im Sinne des § 6 BNV und welcher Anteil der Vergütung für die Tätigkeiten im Sinne des § 7 BNV gezahlt werden sollten. Dieses Procedere der ausdrücklichen Zuordnung von bestimmten Tätigkeiten nach § 7 BNV war dem Beklagten auch aufgrund des Schreibens der G... vom 10.02.1987, mit dem er sich ausdrücklich einverstanden erklärt hatte, bekannt. Im Rahmen der Zuordnung zu bestimmten Tätigkeiten in § 6 BNV bzw. § 7 BNV ist aber zu berücksichtigen, dass es keine beliebige Zuordnung geben kann. So sind z.B. schriftstellerische Tätigkeiten nicht ohne Weiteres den Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten zuzuordnen. Solche Tätigkeiten sind nach den Vorschriften des BNV grundsätzlich vergütungsfrei auszuüben. Im Einzelfall kann aber wie im Fall der Unzumutbarkeit der unentgeltlichen Übernahme eines weiteren Amtes eine Vergütung genehmigt werden. Außer der erforderlichen Genehmigung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass diese Vergütung den Grenzen der Abführungspflicht nach § 6 Abs. 2 und 3 BNV unterliegt. Dies ändert aber grundsätzlich nichts daran, dass dem Dienstverpflichteten, hier also dem Beklagten, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere dem BBG und der BNV die Möglichkeit verblieb, auch weitere Nebentätigkeiten gegen Entgelt für die D... auszuüben. Soweit es dabei tatsächlich um Ausübung von Nebentätigkeiten im Sinne von § 7 BNV geht, darf eine weitere Vergütung mit dem Angestellten vereinbart werden, ohne dass darin ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 138 bzw. 134 BGB liegen würde.

cc)

Die Verlängerung des Dienstverhältnisses unter Beibehaltung der in 1991 vereinbarten Vergütung in den Jahren 2002 (mit Wirksamwerden ab 01.06.2004), 2005 und 2007 wegen Erreichen der Altersgrenzen von 65, 68 und 70 Jahren bzw. die Umstellung in einen außertariflichen Vertrag mit Vollendung des 70. Lebensjahres in den Jahren 2009 und 2010 waren ebenfalls nicht von vorn herein nichtig, weil die Vereinbarung ebenfalls keine Scheingeschäfte sind noch gegen die guten Sitten oder gesetzliche Verbote im Sinne von § 134 BGB verstoßen haben.

3.

Der Beklagte hat bei den jeweiligen Vereinbarungen in den Jahren 1991, 2002, und 2005, 2006, 2007, 2009 und 2010 über das ihm zu zahlende Entgelt gegen seine beamtenähnlichen Pflichten zur gesetzestreuen Umsetzung der ihn betreffenden Vorschriften verstoßen.

Der Beklagte war Geschäftsführer einer Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts und damit verpflichtet, seine Verträge mit der D... so transparent abzuschließen, dass die jeweilige weitere Nebentätigkeit nebst dem darauf entfallenden Entgelt so genau umschrieben und festgelegt wurde, dass jederzeit hätte nachgeprüft werden können, ob und wann der Beklagte sich allgemein als Geschäftsführer der D... betätigte, ob und wann er einer (weiteren) Nebentätigkeit nachgegangen ist, ob diese konkret zu vergüten war und ob sie unter § 7 BNV fallen würde. Diese Vorgabe ergab sich unmittelbar aus der BNV i.V.m der darauf basierenden engen finanziellen Vorgabe des K... aus dem Jahre 1991 zur Vergütung von Nebentätigkeiten, die eine unkontrollierte Ausweitung der Vergütung des neuen Geschäftsführers der BG 5 verhindern sollte.

Zwar werden in dem Ausgangsvertrag von 1991 über die Gesamtentschädigung grundsätzlich nur Tätigkeiten gemäß § 7 Nr. 1 BNV aufgezählt, die zusätzlich vergütet werden sollten, nämlich: Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten. Aus der Gesamtschau der BNV i.V.m. den übergeordneten Bestimmungen des BBG - selbst in der noch weiten Fassung des Gesetzes, das 1991 gültig war - ergibt sich aber, dass es sich jeweils um engumgrenzte Tätigkeiten handeln musste, die den jeweiligen Begrifflichkeiten unterfallen und die sich klar von der allgemeinen Tätigkeit des Amtsinhabers abgrenzen lassen sollten. Auf die Abgrenzbarkeit musste im konkreten Fall des Beklagten schon deshalb besonders geachtet werden, weil es sich nicht um gänzlich neue Tätigkeiten handelte, die der frühere Geschäftsführer der D... nicht ausgeübt hatte. Auch waren die angeführten Nebentätigkeiten im Sinne von Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten nicht zwingend außerhalb von Dienstzeit und Dienstort des neuen Geschäftsführers der D... auszuführen. Der Beklagte räumte mit Schriftsatz vom 29.04.2013 auch selbst ein, dass der überwiegende Teil dieser Nebentätigkeiten "entweder im Dienstzimmer oder im Privatbereich" hätte ausgeübt werden sollen. Die Ausübungsmöglichkeit von Tätigkeiten aus dem Bereich Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten wurden dem Beklagten im Übrigen nur deshalb angetragen, weil er der neue Geschäftsführer der D... war. Diese Möglichkeit zur Durchführung von nicht näher spezifizierten Nebentätigkeiten aus dem Bereich des § 7 BNV wurde zeitlich nicht begrenzt, sondern dem Beklagten schon 1991 unwiderruflich bis zum Erreichen der Pensionsgrenze übertragen. Für die sich hinter dem abgeschriebenen Verordnungstext verbergenden Nebentätigkeiten sollte schließlich eine Pauschale gezahlt werden, die ohne sachliche Rechtfertigung an jeder Gehaltssteigerung des in Nebentätigkeit ausgeübten Hauptamtes der D... teilhaben und zu dem bei der G... erreichten Ruhegehaltssatz ruhegehaltsfähig sein sollte. Die zusätzliche Vergütung von 2.500,00 DM betrug darüber hinaus ein Mehrfaches des "originären" Geschäftsführergehalts der D... von 1.000,00 DM.

Bereits diese Auswertung der Vereinbarung, die in dem erweiterten Vertragstext von 1991 niedergelegt ist, macht die Pflichtwidrigkeit des Beklagten gegenüber seinem Arbeitgeber D... bezogen auf die Gehaltsvereinbarung deutlich. Mit der Art der vertraglichen Gestaltung der Nebentätigkeit wurde bewusst dauerhaft auf eine Überprüfung verzichtet, ob überhaupt Nebentätigkeiten im Sinne von § 7 BNV ausgeübt werden und ob die evtl. im Sinne der BVN ausgeübten Tätigkeiten im Durchschnitt die vorgesehene Pauschale rechtfertigen würden. Es wurde auf die Nennung jeden Prüfungsmaßstabes verzichtet. Die Vereinbarung von Gehaltssteigerungen und Ruhegehaltsfähigkeit machte endgültig deutlich, dass die "Nebentätigkeitspauschale" tatsächlich Teil des Geschäftsführergehalts sein sollte. Die D... hat mit dieser Konstruktion auf ihr Recht verzichtet, als Dienstherr die Inhalte des Hauptamtes zu definieren und zu entscheiden, ob eine konkrete Tätigkeit zum Hauptamt zu rechnen oder als Nebentätigkeit ausgeübt werden kann (vgl. dazu auch Schnelle/Hopkins in NVwZ 2010, 1333, 1337).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Besprechungsvermerk vom 30.08.1991 zum Vertrag vom 12.08.1991. Zwar heißt es dort: "Im Hinblick auf die umfangreichen Unterrichts-, Lehr- und Vortragstätigkeiten der D... in Q..., an denen sich Herr L... zumindest im Planungs- und Prüfungsstadium schwerpunktmäßig beteiligen werde, solle der Gesamtbetrag auf die vorgenannten Tätigkeiten und Allgemeine Geschäftsführertätigkeiten aufgeteilt werden." Aus dieser Formulierung lässt sich nichts zu Art oder Umfang der konkreten Tätigkeit des Beklagten ableiten. Im Gegenteil, die Überprüfung wurde durch die in dem Vermerk benannte Reduzierungsmöglichkeit auf "Planungs- und Prüfungsstadien" noch erschwert. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte unstreitig eine Vielzahl weiterer Ämter innehatte und auch noch für die G... "Forschungs- und Lehrtätigkeiten" (vgl. z.B. K 35, Schreiben des Vorstandes der G... vom 27.03.1996 an das K... oder K 36) ausübte, ohne dass dies nach Art und Umfang zu dokumentieren war. Dem Beklagten wurde somit durch den Vertrag von 1991 die Möglichkeit eingeräumt, jedwede Tätigkeit selbstbestimmend als Nebentätigkeit zu qualifizieren, ohne Rechenschaft ablegen zu müssen. Dass dies die Vorstellung des Beklagten war, ergibt sich zur Überzeugung des Senates auch aufgrund des Anhörungsergebnisses vom 25.01.2017. Die von ihm dort gewählte Aufzählung von Vortragstätigkeiten erweckt den Eindruck, als würde jede Begrüßung von Teilnehmern einer Veranstaltung der Berufungsgenossenschaft im Ansatz schon die Anwendung von § 7 BNV rechtfertigen.

Die gewählte konturlose Beschreibung der Nebentätigkeiten verletzte auch für den Beklagten, der vor dem Abschluss des Vertrages vom 12.08.1991 intensive Gespräche mit dem K... geführt hatte, erkennbar die Vorgaben der BNV und die Interessen der D... Der Beklagte kann sich zur Verneinung einer Pflichtwidrigkeit nicht auf die Liste über Schulungsunterlagen (Anlage K 11 des Beklagten) berufen. Diese Liste wurde zunächst im Zusammenhang mit den Broschüren der G... erstellt. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem der Liste K 11 vorgehefteten Schreiben eines Mitarbeiters der G... vom 24.06.2013. Die anschließende "Durchsicht" von Fachbroschüren für die D... - wenn sie denn erfolgt ist - dürfte schon keine Tätigkeit im Sinne von § 7 Nr. 1 BNV sein. Denn es geht damit nicht um eine originäre Unterrichts-, Lehr- oder Vortragstätigkeit des Beklagten, die damit ausgeübt werden sollte, sondern naheliegender Weise um den Bereich der schriftstellerischen Tätigkeit im Sinne von § 6 BNV Abs. 1 Satz 2 BNV, die gesondert hätte genehmigt werden müssen. Eine solche Genehmigung liegt nicht vor. Auch die Übernahme von "Verantwortung durch Kontrolle" für Broschüren ist keine Nebentätigkeit im Sinne von § 7 Nr. 1 BNV.

Dass es dem Beklagten, wie er vorträgt, nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst heute nahezu unmöglich sei, alle seine Nebentätigkeiten aufzulisten, die von der vereinbarten Pauschale hätten abgedeckt werden sollen, geht nicht zu Lasten der Klägerin, sondern ist vom Beklagten systemimmanent beabsichtigt worden. Es sollte gerade - und nur dies ist entscheidend - darauf verzichtet werden, die Tätigkeit im Voraus festzulegen und von der "1.000 DM-Tätigkeit" des Geschäftsführers eindeutig abzugrenzen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob nachträglich Tätigkeiten ermittelt werden könnten, die unter § 7 Nr. 1 BNV zu subsummieren wären. Durch nachträgliche mündliche "Nebentätigkeitsberichte" gegenüber dem Vorstand wurden Tätigkeiten des Beklagten jedenfalls nicht im Voraus bestimmbar und ihrer Willkür beraubt. Im Übrigen galt zumindest seit 1992, vgl. § 65 Abs. 5 und 6 BBG in der damaligen Fassung, dass auch bei grundsätzlich nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten, selbst wenn sie im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden, schriftliche Genehmigungen des Dienstherrn erforderlich sind, wenn dabei wie vorliegend eine Inanspruchnahme der Mittel des Dienstherrn erfolgt. Wegen der erforderlichen finanziellen Abführpflichten für die Inanspruchnahme muss der Beamte für die Entscheidung des Dienstherrn die erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit beschaffen. Auch dies zeigt, dass die Erstellung einer Liste über Schulungsunterlagen, die im dienstlichen Büro durchgesehen werden, nicht ausreichend ist, um eine erforderliche Abgrenzung zum Hauptamt des Geschäftsführers der D... zu ermöglichen.

Dass diese Einordnung des Senates der Vereinbarung über zu vergütende Nebentätigkeiten neben dem im Nebentätigkeitsamt ausgeführten Geschäftsführertätigkeit der D... zutrifft und einen Pflichtenverstoß darstellt, ergibt sich des Weiteren aus einem vom Beklagten gefertigten Zusatzvermerk zur Vorlage zur Sitzung des Ausschusses der D... am 17.02.2005 (Anlage K 71 des Beklagten). Zur Vergütung des Geschäftsführers der D... und der grundsätzlich aufgrund einer Gesetzesänderung erfolgten Herabstufung von Besoldungsgruppe 3 auf Besoldungsgruppe 2 heißt es dort:

"Hierbei soll die bisherige Differenzierung zwischen der Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit und den Beträgen für wissenschaftliche und Vortragstätigkeit (Tätigkeit für Forschungsvorhaben im Grundsatzausschluss Prävention des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft sowie Mitarbeit an den Seminarunterlagen für die Schulung der Teilnehmer der D... in den Bildungsstätten) beibehalten werden".

Die Verwendung des Verbes "beibehalten" vermittelt den Eindruck, bereits 1991 seien die entsprechenden Tätigkeiten vereinbart worden. 1991 wurde eine Forschungstätigkeit im Rahmen des Grundsatzausschusses Prävention aber nicht vereinbart und wäre im Übrigen allenfalls eine Tätigkeit nach § 7 Nr. 3 BNV gewesen, also keine Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeit. Die ferner erwähnte Mitarbeit an den Fachbroschüren/Seminarunterlagen, die, wie bereits ausgeführt, eine schriftstellerische Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNV darstellt, wird weder im Vertrag vom 12.08.1991 bzw. dem Besprechungsvermerk vom 30.08.1991 erwähnt noch in einem Schreiben vom 27.03.1996 (K 35) als tragende Säule der von dem Beklagten ausgeübten Nebentätigkeiten für die G... und D... dargestellt. Nicht unbeachtet bleiben kann in diesem Zusammenhang, dass sich der Beklagte bereits seit November 1997 (vgl. K 46) seinen Wohnsitz als zweiten Dienstsitz hatte genehmigen lassen, so dass auch eine Abgrenzung der Nebentätigkeit nach dem einfachen Kriterium, das die Tätigkeit außerhalb von Dienstzeit und Dienstort erfüllt wurde, endgültig ausgeschieden ist.

Über den Aspekt des "Beibehaltens" hinaus erweckt das vom Beklagten gefertigte vorgenannte Schriftstück auch noch an anderer Stelle eine bewusste Fehlvorstellung. Im ersten Absatzes des Schriftstückes (i.V.m. den zu der Sitzung des zuständigen Ausschusses der D... vom 17.02.2005 den Entscheidungsträgern zur Vorbereitung ebenfalls vorgelegten Schriftstücken, nämlich dem Besprechungsvermerk vom 30.08.1991 und dem Besprechungsvermerk vom 19.07.1991 des K...) wird die Gesamtvergütung von ursprünglich 3.500,00 DM als schon 1991 im Einvernehmen mit dem K... festgelegt bezeichnet ("Für diese zusätzliche Tätigkeit bei der D... wird im Einvernehmen mit der K... eine monatliche Zulage gewährt wird. Die Zulage beträgt zurzeit 2.351,39 €."). Ein solches Einvernehmen ist aber zu keinem Zeitpunkt erzielt worden. Wie die Reaktion der Parteien auf den Hinweis des Senats vom 01.03.2017 zu diesem Aspekt zeigt, gab es kein "Genehmigungsverfahren". Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.03.2017 zu diesem Einvernehmen, das in dem Schriftstück vom 17.02.2005 angeführt wird, nur erläutert, dass dieses Einvernehmen in der Besprechung vom 22.07.1991 (tatsächlich gemeint 19.07.1991; das Datum 22.07.1991 resultiert aus einem Vermerk, den der Beklagte gefertigt und dem K... zur Bestätigung übersandt hat) erzielt worden sei. Mit dieser Antwort übergeht der Beklagte den entscheidenden Gesichtspunkt, dass der Leser den Eindruck gewinnen soll, als sei über die gesamte Höhe der an den Beklagten gezahlten Zulage schon 1991 mit dem K... ein Einvernehmen erzielt worden. Das war aber gerade nicht der Fall. Das K... hatte anlässlich der Besprechung vom 19.07.1991 gerade angekündigt, dass schon eine Erhöhung um zwei Gehaltsstufen, was seinerzeit rund 1.140 DM entsprochen hätte, nicht mehr genehmigungsfähig sein würde. Tatsächlich haben die Parteien in 1991 aber 1.000,00 DM Geschäftsführergehalt zuzüglich weiterer 2.500,00 DM sowie einer weiteren Aufwandpauschale von 100,00 DM monatlich vereinbart, also das Dreifache dessen, was das K... im Jahre 1991 schon als Aufstockungsbetrag der Hauptgeschäftsführertätigkeit G... nicht mehr für hinnehmbar gehalten hat.

Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, das K... habe bei einer Revision in den Jahren 1994/1995 von seiner Personalakte und damit von dem Gesamtbetrag von 3.500,00 DM Kenntnis gehabt. Selbst wenn dem K... bzw. einem seinerzeit prüfenden Mitarbeiter des K... die "Personalakte" der D... des Beklagten vorgelegen haben sollte, was streitig ist, könnte daraus nicht der Schluss gezogen werden, das K... habe damit die Honorierung von nicht näher genannten Nebentätigkeiten rückwirkend "genehmigen" wollen. Jedenfalls hat das K... nicht den Schluss gezogen, durch den Beklagten würden weitere vergütungspflichtige Nebentätigkeiten ausgeübt. Dies war für den Beklagten aufgrund des sich spätestens seit 1995 erneuert ergebenden jahrelangen Streits der K... und der Berufsgenossenschaften über die Anzeigepflicht aller Nebentätigkeiten der Geschäftsführer klar erkennbar. Auch aus einem Schreiben vom 29.06.2007 (Anlage K 85 des Beklagten), das von den Vorsitzenden des Vorstandes der G... unterschrieben wurde, aber vom Beklagten als im Briefkopf genannten Ansprechpartner gefertigt wurde, ergibt sich nicht ansatzweise, dass hier eine Nebentätigkeit zusätzlich vergütet werden sollte, die deutlich über dem allgemeinen Geschäftsführergehalt der D... liegen würde.

4.

Der Beklagte handelte schuldhaft.

a)

Er selbst hat vor der schriftlichen Fixierung der seine Vergütung betreffenden Vertragsexemplare am 12.08.1991 intensive Gespräche über seine zukünftige Besoldung mit dem K... geführt; er kannte die spätere Korrespondenz mit dem K... ab 1995. Die Vorlage vom 28.01.2005 für die Sitzung des ständigen Ausschusses vom 17.02.2005 und auch das Schreiben vom 29.06.2007 waren vom Beklagten selbst verfasst.

b)

Der Beklagte befand sich nicht in einem entschuldbaren Irrtum aufgrund des Schreibens des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. vom 28.01.1987 (K 6 der Anlagen des Beklagten). Zwar wird in diesem Schreiben angeregt, einen Vertrag über die Nebentätigkeiten zu schließen und die Vergütung auf die verschiedenen Tätigkeiten nach § 6 BNV und § 7 BNV aufzuteilen. Bereits die Wortwahl "angeregt" macht deutlich, dass es sich dabei nicht um einen ausformulierten Vertragstext zur Verwendung bei zukünftigen Vertragsabschlüssen handelte. Das Schreiben des Hauptverbandes enthält keine Aufforderung dazu, die Nebentätigkeiten durch die Übernahme des Verordnungstextes so abstrakt zu beschreiben, dass eine objektive Überprüfung bzw. Abgrenzung der tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten nicht möglich sein würde. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus den von ihm in Bezug genommenen Ausführungen der Autoren Säcker/Oetker gemäß Anlage K 16 a des Beklagten. Auch diese Autoren empfehlen nicht eine abstrakte Formulierung der auszuübenden Nebentätigkeit.

c)

Der Beklagte kann sich ferner nicht auf ein seine Haftung zumindest teilweise ausschließendes Mitverschulden der Vorstände der Klägerin berufen. Es kann zwar nicht ernsten Zweifeln unterliegen, dass die jeweiligen Vorstände den jeweiligen Verträgen bewusst zugestimmt haben und sie es zumindest geduldet haben, dass es eine nachvollziehbare Beschreibung der Nebentätigkeiten nicht gab. Sie haben es in das Belieben des Beklagten gestellt, Tätigkeiten aus Nebentätigkeiten zu qualifizieren. Letztendlich muss der Senat aber nicht darüber entscheiden, ob ein solches Verhalten der Vorstände tatsächlich vorlag und eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin auslösen würde. Handelten sie seinerzeit nämlich nicht schuldhaft, scheidet eine Reduzierung der Haftung des Beklagten unter dem Aspekt des Mitverschuldens von vornherein aus. Lag hingegen ein kollusives Zusammenwirken des Beklagten mit den Vorständen der D... und G... vor, würden diese gemäß § 42 Abs. 2 SGB IV ihrerseits gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Berufsgenossenschaften D... und G... haften. Dies würde zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Akteure führen, den Beklagten aber gegenüber der Klägerin als "Subjekt Berufsgenossenschaft" i.S. eines Mitverschuldens nicht entlasten können (vgl. dazu BGH, Urt. vom 14.02.1985 - IX ZR 145/83, zit. nach juris = VersR 1985, 693).

5.

Der Klägerin ist bis zum Ausscheiden des Beklagten am 10.11.2011 ein Schaden entstanden. Entscheidend ist dabei nicht, ob und in welchem Umfang eine Abführpflicht an die G... für sonstige Einnahmen des Beklagten bestanden hätte. Solche Ansprüche, die nur der G..., aber nicht der D... zugestanden hätten, sind mit der Klage nicht geltend gemacht worden. Hätte sich der Beklagte pflichtgemäß im Sinne der BNV verhalten, wäre es zu keiner weiteren Vergütung für nicht umschriebene Nebentätigkeiten in Höhe von pauschalierten 2.500,00 DM einschließlich der Pflicht zur Anpassung entsprechend den jeweiligen Bundesbesoldungserhöhungen gekommen. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er ohne die zusätzliche Vergütung das Amt des Geschäftsführers nicht übernommen hätte. Die originäre Geschäftsführertätigkeit bei der D... wurde gesondert vergütet; er hatte gerade keinen Anspruch darauf, dass diese Vergütung höher dotiert wurde. Der Beklagte hatte ferner ohne separate Vereinbarung keinen Anspruch darauf, dass ihm weitere Nebentätigkeiten vergütungspflichtig und unwiderruflich für die Zukunft übertragen wurden. Er kann deshalb mit diesem Argument nicht die Kausalität seines pflichtwidrigen Verhaltens für den eingetretenen Schaden der D... verneinen. Im Übrigen hat der Beklagte die von der Klägerin zurückgeforderten Beträge zur Höhe nicht beanstandet, so dass es prozessual unerheblich ist, dass es außer der Auflistung im Klageantrag keine detaillierte Schadensberechnung gibt.

6.

Die Ansprüche der Klägerin sind jedoch teilweise, nämlich in Höhe von 21.139,91 EUR verjährt. Dies sind die bis einschließlich 31.05.2004 zurückgeforderten Beträge. Der Beklagte hat sich insoweit zulässig auf die Einrede der Verjährung berufen. Maßgeblich ist dabei die 10-Jahresfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB.

a)

Das Beamtenrecht enthält keine gesonderten Verjährungsregelungen und greift insoweit auf die zivilrechtlichen Vorschriften zurück (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 70/11, Tz. 35 ff., zit. nach juris).

b)

Durch Erhebung der vorliegenden Klage im Jahr 2013 wurden eventuell noch nicht abgelaufene Verjährungsfristen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Ob auf den Tag der Anhängigkeit am 29.05.2013 oder den Tag der Zustellung am 14.08.2013 abzustellen wäre, kann mit Rücksicht auf § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB dahinstehen.

c)

Die Klägerin hat sich sinngemäß darauf berufen, dass ihre Regressabteilung von dem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten erst im Jahre 2012 Kenntnis erlangt hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.03.2000 - III ZR 198/99 = NJW 2000, 1411; Urteil vom 11.02.1992 - VI ZR 133/91 = NJW 1992, 1755; siehe auch Urteil vom 12.05.2009 - VI ZR 294/08 = NJW-RR 2009, 1471). Dem ist der für die Verjährungsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht entscheidungserheblich entgegen getreten. In der Klageerwiderung hat er selbst - von einer Kenntniserlangung in 2012 ausgehend - ausgeführt, dass nach § 195 BGB eventuelle Ansprüche der Klägerin zumindest bis einschließlich Dezember 2009 verjährt seien.

Vorliegend ist für die Bestimmung der Verjährungsfrist aber nicht die Kenntniserlangung durch die Klägerin maßgeblich. Einschlägig ist vielmehr § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Die Norm stell nämlich für Schadensersatzansprüche, die - wie vorliegend - nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit betreffen, unabhängig von der Kenntnis des Anspruchstellers auf eine 10-Jahres-Frist seit Entstehung der Ansprüche ab. Entscheidend ist der Entstehenszeitpunkt des Schadensersatzanspruches. Dies ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Schadenseintritts. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits bei der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, auch wenn sich der Schaden danach weiterentwickelt, mit seinem Auftreten aber bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden musste (Grundsatz der Schadenseinheitlichkeit, vgl. etwa Müko/Grothe, 7. Aufl. 2015, § 199 BGB, Rdnr. 9). Die erste Pflichtverletzung des Beklagten datiert bereits auf den 12.08.1991. Der darauf basierende Schaden trat aber erst beginnend mit der ersten Auszahlung der Nebentätigkeitsvergütung von 2.500,00 DM im Jahr 1991 ein. Der Schaden umfasste sodann sämtliche monatliche Gehaltszahlungen für den Bereich "Nebentätigkeit" für die D... bis zum 31.05.2004, dem Monat, in dem der Beklagte sein 65. Lebensjahr vollendete. Bis zu diesem Zeitpunkt waren ihm sämtliche Beträge unter Einschluss sämtlicher Erhöhungen seit 1991 "unwiderruflich" zugesagt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelte es sich daher nicht um ein - sich monatlich wiederholendes - Dauerverhalten, das erst im Jahr 2004 abgeschlossen war. Die mit dem Vertragswerk im Jahr 1991 begangene Pflichtwidrigkeit stellte vielmehr eine einmalige Handlung dar, die zwar eine über Jahre andauernde Beeinträchtigung nach sich zog, deren Ursache aber bereits abschließend im Jahr 1991 gelegt wurde. Eine Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts (Urt. vom 25.11.1999 - 6 U 146/98, zit. nach juris) bzw. dem Fall, der der Entscheidung des OVG Münster (Urteil vom 16.08.1993 - 12 A 2290/91) zugrunde liegen, ist daher nicht gegeben. Entscheidend ist vorliegend nicht die monatliche Auszahlung der Nebentätigkeitsentschädigung und die sodann unterbliebene, zumindest einmal jährliche Abführung an die G..., sondern die sich in dem Vertragszweck von 1991 selbst manifestierende Pflichtwidrigkeit, die dem Beklagten vorhersehbar bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres eine unwiderruflich zu zahlende Zulage einschließlich der jährlichen Steigerungsquoten und einer Rentenberücksichtigungsfähigkeit bescherte. Die 10jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die nach der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 auch für bis dahin noch nicht verjährte Altansprüche gilt, begann daher nicht erst zum 01.06.2004 zu laufen, sondern spätestens zum 01.01.2002 und war daher bei Klageerhebung im Jahr 2013 abgelaufen.

d)

Nicht erfasst werden von diesem Gedanken der Schadenseinheitlichkeit allerdings diejenigen Schäden, die aus den, dem ersten Vertrag erst nachfolgenden Vertragsverlängerungen und den sich daraus ergebenden Pflichtverletzungen resultieren. Hier liegen jeweils neue Verletzungshandlungen vor, die neue Schadensersatzansprüche erzeugten und daher jeweils zu einer eigenen verjährungsrechtlichen Betrachtung führen. Die Durchbrechung des Gedankens der Schadenseinheitlichkeit beruht darauf, dass im Falle des Beklagten im Jahr 1991 jedenfalls nicht vorhersehbar war, dass bei Vollendung seines 65. Lebensjahres, also 13 Jahre später, die Fusionsbemühungen der Berufsgenossenschaft auch nicht ansatzweise abgeschlossen sein würden und er deshalb die Ämter der Geschäftsführer der beiden Genossenschaften aufgrund erneuter Vereinbarung der alten Konditionen weiter ausüben können würde.

Die erste weitere Verletzungshandlung, die vorliegend berücksichtigungsfähig ist, datiert vom 19.08.2002, dem Antrag des Beklagten auf Hinausschiebens des Eintritts seines Ruhestandes, dem die D... durch ihren Gesamtvorstand am 22.08.2002 entsprach. Zwar würde diese Handlung gerechnet von August 2002 "außerhalb" der zehnjährigen Frist vor Rechtshängigkeit der Zahlungsklage im Jahr 2013 liegen. Der Zeitpunkt des Entstehens im Sinne von § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist aber nicht vor dem 01.06.2004 anzusetzen, weil erst zu diesem Zeitpunkt die erste Zahlung aufgrund der neuen Vereinbarung zur Fortsetzung des Vertrages durch das Hinausschieben der Altersgrenze über das 65. Lebensjahr hinaus erfolgte. Die weiteren Vertragsverlängerungen in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2009 und 2010 bzw. die Fixierung der Gehaltsgruppe B3 durch den ständigen Ausschuss vom 17.02.2005 auf Vorschlag des Beklagten stellen sodann weitere Verletzungshandlungen dar, denen jeweils der Schaden mit der ersten auf die Vereinbarung folgenden ersten Gehaltsauszahlung nachfolgte. Die daraus folgenden Schadensersatzansprüche bzw. der Beginn der Verjährungsfristen liegen aber alle innerhalb des Zeitrahmens von zehn Jahren vor Rechtshängigkeit der Klage.

e)

Die Verjährungsfrist ist gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht auf 30 Jahre anzusetzen, weil nach § 199 Abs. 3 Satz 2 BGB die jeweils kürzere Frist maßgeblich ist. Dieses ist im vorliegenden Fall die Frist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB.

f)

Die Verjährungsfristen wurden zu Gunsten des Beklagten nicht wirksam auf ein Jahr verkürzt. Zwar wurde in einer Erklärung vom 08.06.2005 (siehe Anlage K 23 b des Beklagten) die Verjährungsfrist für etwaige Rückzahlungsansprüche "gleich aus welchem Rechtsgrund" zwischen dem Beklagten und u.a. der D... auf ein Jahr reduziert. Diese Vereinbarung verstößt aber gegen § 202 Abs. 1 BGB; die Verjährung für die Haftung wegen Vorsatzes kann für die Zukunft nicht erleichtert werden, so dass auch die Fristen nicht verkürzt werden können. Eine solche Vereinbarung für die Zukunft ist unwirksam. Soweit bereits Schadensersatzansprüche für den Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum Abschluss der Verjährungsvereinbarung im Juni 2005 entstanden waren, gilt die Einschränkung des § 202 Abs. 1 BGB zwar nicht. Der Beklagte kann sich aber auch insoweit nicht auf eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr berufen. Der Beklagte hätte sich angesichts dieser Vereinbarung wegen eines neuen Pflichtenverstoßes für den Zeitraum 6/2004 bis 6/2005 schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die finanziellen Interessen seines Arbeitgebers durch die Vereinbarung einer reduzierten Verjährungsfrist geschädigt, ohne dass sich aus dessen Sicht ein Grund für diese Reduzierung ergab. Der gesamte wortreiche Text der Erklärung von 2005 geht darüber hinweg, dass einseitig die Interessen des Beklagten - und eventuell einiger anderer Vorstandsmitglieder - gewahrt werden sollen. Die genannten Aufklärungsschwierigkeiten, die nachfolgenden "Generationen" abgenommen werden sollte, bestand nicht für die Klägerin, sondern einzig für den durch die Regelung begünstigten Beklagten, der aufgrund der konturlosen Vereinbarung eines Entgeltes für Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten die Aufklärungsschwierigkeiten erst geschaffen hat. Aufgrund des allgemeinen Grundsatzes: "Dolo agit qui petit, quod statim redditurus est" kann sich der Beklagte daher nicht auf die vereinbarte Reduzierung der Verjährungsfrist gegenüber den Schadensersatzansprüchen der Klägerin berufen.

7.

Der sich damit ergebende Betrag von 142.557,47 EUR (Klagesumme von 163.697,38 EUR abzüglich eines verjährten Betrages in Höhe von 21.139,91 EUR) ist seit dem 27.04.2013 gemäß den §§ 286, 288 BGB zu verzinsen. Vor diesem Datum ist eine in Verzug Setzung des Beklagten nicht festzustellen. § 849 BGB ist insoweit nicht einschlägig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat dabei die erhebliche Zinsmehrforderung der Klägerin berücksichtigt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient, ist die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Streitwert: 163.697,38 EUR