LG Köln, Urteil vom 27.08.2019 - 81 O 31/19
Fundstelle
openJur 2020, 46387
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abzuwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Aufwendungsersatz wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnung in Anspruch.

Der Kläger bietet unter der Domain (Link wurde gelöscht) Futtermittel, Mineralien und Zubehör für Reptilien, konkret Kronen-Geckos ("X"), an.

Der Beklagte betreibt auf eBay und Amazon Onlineshops, in denen er vorwiegend für Menschen bestimmte Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Der eBay-Shop weist seit 2014 1.635 zu 99,6 % positive Bewertungen auf, der Amazon-Shop weist 8.600 zu 84% positive Bewertungen auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2018, wegen des Inhalts wird auf Anlage K 1 Bezug genommen, mahnte der Beklagte den Kläger unter Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung wegen einer unrichtigen Widerrufsbelehrung ab. Zugleich forderte er die Erstattung der anwaltlichen Gebühren für die Abmahnung in Höhe von 887,03 € nach einem Gegenstandswert von 10.000 € und einer 1,3-Gebühr einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

Der Kläger lehnte mit anwaltlichen Schreiben vom 25.10. und 8.11.2018 die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Der Beklagte verfolgte den Anspruch nicht weiter.

Der Kläger fordert von dem Beklagten die Erstattung der Aufwendungen für die Rechtsverteidigung unter Berufung auf § 8 Abs. 4 Satz 2 UWG in Höhe der Klageforderung nach einem Gegenstandswert von 7.000 € und einer 1,8-Gebühr, hilfsweise nach einem Gegenstandswert von 10.000 € und einer 1,3-Gebühr in Höhe von 887,03 €. Den Aufwendungsersatz forderte der Kläger mit Schreiben vom 8.11.2018 unter Fristsetzung zum 23.11.2018. Der Beklagte verweigert die Zahlung.

Der Kläger ist der Auffassung, zwischen den Parteien bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, mithin sei der Beklagte nicht aktiv legitimiert gewesen, eine Abmahnung auszusprechen. Eine Abmahnung sei in diesem Fall stets rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte und der Beklagtenvertreter seien als Massenabmahner in Erscheinung getreten, wie einer Suchmaschinenübersicht entnommen werden könne. Die Rechtsverteidigung mit Hilfe eines Rechtsanwalts sei berechtigt gewesen. Der Ansatz einer Gebühr von 1,8 sei angemessen, dies folge aus einem erhöhten Dokumentationsaufwand sowie erforderlichen Kenntnissen im Wettbewerbsrecht.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 891,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Abmahnung sei nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestanden hätte. Tatsächlich biete aber auch der Beklagte Reptilienbedarf an. Hierzu verweist der Beklagte auf Anlagen B 2 und B 3. Im Übrigen bestehe auch zwischen Nahrungsergänzungsmitteln für Reptilien und Menschen eine hinreichende Nähe. Gehe man von einer objektiv unberechtigten Abmahnung aus, folge aus deren Abwehr noch kein Anspruch auf Kostenersatz. Der Beklagte sei mit seinen Onlineshops erfolgreich und erziele sechsstellige Umsätze.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 UWG sind nicht dargetan. Danach ist in den Fällen einer rechtsmissbräuchlichen Anspruchsverfolgung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ein Anspruch des Anspruchsgegners auf Erstattung der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen begründet.

Die erforderliche Voraussetzung einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung kann hier nicht angenommen werden.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn mit der Abmahnung überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt werden und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, § 8, Rdnr. 4.10 m.w.N.).

Einen solchen Fall nimmt der Kläger hier zwar an, die hierfür angeführten Indizien reichen für diese Annahme indes nicht aus.

In erster Linie beruft sich der Kläger auf ein fehlendes konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Die hierfür herangezogene Rechtsprechung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.6.2009 - 6 W 100/09; ferner die auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 29.7.2019 zitierte Rechtsprechung) belegt die Schlussfolgerung, in diesen Fällen sei stets von Rechtsmissbrauch auszugehen, nicht. In allen Fällen ging es um eine Gesamtabwägung, in der die fehlende Aktivlegitimation des Anspruchstellers allenfalls ein Gesichtspunkt in der Gesamtabwägung darstellte.

Ein fehlendes konkretes Wettbewerbsverhältnis als Voraussetzung für die Aktivlegitimation gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG mag je nach den Umständen des Falles ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein, beispielsweise wenn der Anspruchsteller ohne Rücksicht auf ein Wettbewerbsverhältnis oder unter dessen Vortäuschung Abmahnungen ausbringt, um Anspruchsgegner zu einer Zahlung der Abmahnkosten zu bewegen.

Gegen eine Täuschungsabsicht spricht hier, dass sich der Beklagte in der Abmahnung auf den Markt der Nahrungsergänzungsmittel berufen hat. Bei Annahme einer Täuschungsabsicht wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beklagte auf den nach Ansicht des Klägers offensichtlichen Tätigkeitsbereich des Klägers, nämlich Angebote für Reptilien, konkret Kronengeckos, berufen hätte.

Es kann auch für die Entscheidung nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte spreche Abmahnungen ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses aus. Auch wenn es offensichtlich gewesen sein mag, dass der Kläger Angebote für Geckos vorhält, folgt aus einem entsprechenden Irrtum des Beklagten noch nicht, dass dieser ohne Rücksicht auf ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorgegangen ist.

Soweit allerdings der Beklagte die Abmahnung mit der Nähe von Nahrungsergänzungsmitteln von Geckos zu Menschen verteidigt, kann hieraus nicht auf ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gefolgert werden. Es bedarf keiner Erläuterung, dass keine Austauschbarkeit dieser Produkte besteht.

Soweit sich der Beklagte ferner auf die Anlagen B 2 und B 3 zum Beleg beruft, dass er auch Angebote für Reptilien vorhält, hat er nicht dargelegt, dass es sich um Produkte handelt, die auch der Kläger angeboten hat. Für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis reicht es nicht aus, irgendwelche anderen Produkte für Reptilien anzubieten.

Auch weitere durchgreifende Indizien für einen Rechtsmissbrauch, dessen Prüfung eine Gesamtbetrachtung erfordert, sind nicht gegeben.

Dies betrifft zunächst die angeblich weite Fassung der vorformulierten Unterlassungserklärung. Die Formulierung der Unterlassungserklärung ist zwar nicht auf die konkrete Verletzungsform bezogen, dafür wird die Beanstandung der Widerrufsbelehrung konkret wiedergegeben. Eine ungenaue oder zu weit gefasste Formulierung, um später die Gelegenheit zu erhalten, Vertragsstrafenansprüche hierauf zu stützen, kann hierin nicht gesehen werden. Zudem weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass es dem Kläger frei stand, die Formulierung abzuändern.

Zu der erstmaligen Behauptung des Klägers mit Schriftsatz vom 29.7.2019, der Beklagte und seine Anwaltskanzlei würden durch massenhafte Abmahnaktivitäten in Erscheinung treten, konnte sich der Beklagte noch nicht erklären. Diese Behauptung unter Bezugnahme auf die Suchergebnisse einer Google-Recherche ist jedoch schon nicht hinreichend substanziiert. Die Suchergebnisse belegen nicht, in welchem Umfang überhaupt Abmahntätigkeit vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, selbst wenn umfangreiche Abmahntätigkeit vorliegen sollte, das für sich genommen noch nicht für Rechtsmissbrauch spricht. Nach der Konzeption des UWG, die die Rechtsverfolgung auch in die Hände der Mitbewerber legt, ist eine gehäufte Rechtsverfolgung nicht zu beanstanden, soweit keine sachfremden Motive vorliegen.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abmahntätigkeit im Verhältnis zu der geschäftlichen Tätigkeit des Beklagten außer Verhältnis steht. Zum einen ist zum Umfang der Abmahntätigkeit des Beklagten nicht substanziiert vorgetragen. Zum anderen hat der Kläger nicht bestritten, dass der Beklagte - bei eBay und Amazon - in relevantem Umfang am Markt tätig ist. Dabei wird der Vortrag des Beklagten, er erziele einen sechsstelligen Umsatz p.a. nicht einbezogen, da sich hierzu der Kläger noch nicht erklären konnte.

Die mit der Abmahnung geltend gemachte Erstattung der Abmahnkosten indiziert ebenfalls noch keinen Rechtsmissbrauch. Zwar dürfte der angenommene Gegenstandswert von 10.000 € an der oberen Grenze des vertretbaren Gegenstandswerts liegen. Dies begründet aber für sich nur ein gewisses Indiz für Kostenerzielungsinteresse.

Bei der Gesamtschau mögen aus Sicht des Klägers gewisse Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen bestehen - fehlendes Wettbewerbsverhältnis, hoher Gegenstandswert. Diese Indizien rechtfertigen aber noch nicht den Rückschluss auf missbräuchliches Verhalten des Beklagten bei der Abmahnung.

Auf die weitere Frage, in welcher Höhe der Kläger Aufwendungsersatz geltend machen kann, kommt es nicht mehr an.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 891,31 €