LG Bielefeld, Beschluss vom 14.11.2019 - 23 T 520 + 578/19
Fundstelle
openJur 2020, 46364
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Gründe

Auf Anregung der Beteiligten zu 2), der getrennt lebenden Ehefrau des Betroffenen, hat das Amtsgericht zu der Frage, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen ist, eine Stellungnahme der Betreuungsstelle eingeholt und nach Vorlage einer am 29.12.2017 beurkundeten General- und Vorsorgevollmacht (Urk.-Nr. xxx/xx des Notars D.in E.) mit Beschluss vom 07.05.2018 das Verfahren eingestellt und die Bestellung eines Betreuers unter Hinweis auf die erteilte Vorsorgevollmacht abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 31.05.2018.

Das Amtsgericht hat sodann die Erforderlichkeit der Bestellung eines Kontrollbetreuers geprüft mit Beschluss vom 22.05.2019 unter Hinweis auf ein in der Familiensache der Eheleute D. (Az. xx F xx/xx - AG E.) eingeholtes Sachverständigengutachten des Dr. F. in Hiddenhausen vom 04.02.2019, die (fach-)ärztlichen Stellungnahmen des Dr. G. in H. . vom 12.03.2019 und der Frau Dr. I. in E. vom 15.11.2018 sowie den persönlichen Eindrücken bei der am 24.04.2019 erfolgten Anhörung des Betroffenen die Bestellung eines Kontrollbetreuers abgelehnt.

Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) vom 01.07.2019 und 20.06.2019.

Die Beschwerden sind mangels der erforderlichen Beschwerdebefugnis bereits unzulässig.

Die Beteiligte zu 2) gehört schon nicht zu dem nach § 303 Abs. 1 bis 4 FamFG allein beschwerdeberechtigten Personenkreis. Insbesondere steht dem Ehegatten des Betroffenen kein Beschwerderecht nach § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zu, wenn er - wie hier - schon seit vielen Jahren dauernd getrennt von dem Betroffenen lebt.

Auch ein Beschwerderecht des Beteiligten zu 3) als Abkömmling (Sohn) des Betroffenen folgt nicht aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

Voraussetzung für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger ist, dass der Beschwerdeführer im ersten Rechtszug am Verfahren beteiligt worden ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 303 Abs. 2 FamFG kommt es dabei nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer nach § 274 Abs. 4 FamFG hätte beteiligt werden können oder müssen, sondern darauf, ob er durch das Betreuungsgericht zumindest konkludent als Beteiligter behandelt worden ist. Ist ein Kann-Beteiligter im ersten Rechtszug nicht gemäß §§ 274 Abs. 4, 7 Abs. 3 FamFG beteiligt worden, steht ihm das Recht der Beschwerde unabhängig davon nicht zu, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist (vgl. BGH BtPrax 2015, 72; MDR 2015, 480; NJW 2014, 1885).

Der Beteiligte zu 3) ist im ersten Rechtszug vom Amtsgericht nicht am Verfahren beteiligt worden. Ihm sind vor den Entscheidungen weder die Stellungnahme der Betreuungsstelle der Stadt E. vom 04.05.2018 noch die mit Schreiben vom 26.04.2018 zu den Akten gereichte General- und Vorsorgevollmacht oder das Gutachten des Dr. F. oder die ärztlichen Stellungnahmen des Dr. G. und der Dr. I. zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden. Er ist zudem nicht von der persönlichen Anhörung des Betroffenen am 24.04.2019 informiert und zu dieser geladen worden, noch ist er sonst angehört oder beteiligt worden. Der Beteiligte zu 3) hat sich erstmals mit Schreiben vom 16.05.2019 überhaupt beim Amtsgericht gemeldet und mitgeteilt, dass er sich dem Antrag der Beteiligten zu 2) anschließen möchte und zur Vorbereitung auf das Verfahren um Akteneinsicht gebeten. Die Akteneinsicht ist ihm erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vom 22.05.2019 gewährt worden.

Allein die hier erfolgte Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 70).

Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Abschluss des ersten Rechtszugs - sei es in einem Zwischenverfahren, sei es im Rahmen des Abhilfeverfahrens - kommt ebenfalls nicht in Betracht (BGH, NJW 2015, 1180).

Ein Beschwerderecht der Beteiligten zu 2) und 3) ergibt sich auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG, weil sie durch die Entscheidungen nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt sind. Denn Angehörige des Betroffenen können durch betreuungsrechtliche Entscheidungen grundsätzlich nicht in eigenen Rechten im Sinne dieser Vorschrift beeinträchtigt werden.

Die Rechtsmittel waren daher mangels der erforderlichen Beschwerdebefugnis gem. § 68 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in 76125 Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung und Begründung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.

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