BGH, Urteil vom 08.07.2011 - V ZR 34/11
Fundstelle
openJur 2011, 98651
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1. Die Berufung in einem gegen die übrigen Eigentümer gerichteten Klagverfahren wird nicht deshalb unzulässig, weil in der Berufungsschrift ein Wohnungseigentümer, der erstinstanzlich entsprechend den ...


Bestehen zwischen einem Wohnungseigentümer und dem Verwalter erhebliche Differenzen ist die Wohnung des Verwalters ein unzumutbarer Ort für eine Wohnungseigentümerversammlung.


Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll. Dabei ist grundsätzlich davon ...


Zivilrecht Zivilprozessrecht Prozess- und Verfahrensrecht
§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO