OLG Bremen, Beschluss vom 12.10.2011 - 5 WF 100/11
Fundstelle
openJur 2011, 98625
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 70 F 772/10

Lehnt das Amtsgericht einen Antrag auf Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen eines Beteiligten ab, die dessen Gegner beantragt hat, steht diesem gegen den ablehnenden Beschluss selbst dann kein Beschwerderecht zu, wenn er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten hat.

(Leitsätze: ROLG Dirk Hoffmann)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 12.07.2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Den Antragstellern wird aufgegeben, bis 31.10.2011 eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zu ihrem Verfahrenskostenhilfeheft nachzureichen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegner sind geschiedene Ehegatten, der Antragsteller zu 2) ist ihr gemeinsamer minderjähriger Sohn. Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner auf Auskunftserteilung und Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt in Abänderung eines Vergleichs vom 28.08.2009 in Anspruch. Der Antragsgegner hat im Laufe des Verfahrens vor dem Familiengericht den Antragstellern Auskunft erteilt. Im Termin vom 17.02.2011 haben die Beteiligten daraufhin das Verfahren teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zugleich haben die Antragsteller Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragsgegners beantragt. Diesem Begehren hat der Antragsgegner widersprochen.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 12.07.2011 den Antrag der Antragsteller auf Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragsgegners zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsteller hätten die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. ZPO nicht dargelegt. Der Antragsgegner habe die begehrten Auskünfte vollumfänglich erteilt, so dass keine weiteren Auskunftsansprüche der Antragsteller gegen ihn beständen.

Gegen diesen ihnen am 22.07.2011 zugestellten Beschluss, den das Familiengericht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, nach der die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sei, wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 22.08.2011 eingelegten Beschwerde, für die sie zugleich Verfahrenskostenhilfe beantragen. Sie meinen, sie hätten einen Anspruch auf Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragsgegners.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält das Begehren der Antragsteller für rechtsmissbräuchlich, weil es seines Erachtens allein dazu diene, trotz bereits erfüllten Auskunftsanspruchs die Höhe seiner Darlehensverbindlichkeiten zu erkunden.

Dem Hinweis des Einzelrichters auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sind die Antragsteller mit Ausführungen dazu entgegengetreten, dass es sich bei der beantragten Einsichtnahme der Natur der Sache nach um Akteneinsicht i. S. der §§ 13 FamFG, 299 ZPO handele.

Der Einzelrichter hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 11.10.2011 gemäß § 568 S. 2 ZPO dem Senat als Gesamtspruchkörper zur Entscheidung übertragen.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig. Es fehlt an einer Beschwerdeberechtigung der Antragsteller gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 12.07.2011.

Nach dem hier gemäß § 113 Abs. 1 FamFG anwendbaren § 117 Abs. 2 S. 2, 1. Halbs. ZPO darf die Erklärung eines Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst beigefügten Belegen dem Gegner nur mit Zustimmung des Beteiligten zugänglich gemacht werden. Dies gilt gemäß § 117 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. ZPO nicht, wenn der Gegner gegen den um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen hat. Mit der Vorschrift des § 117 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. ZPO hat der Gesetzgeber dem Gericht im Interesse der Richtigkeitsgewähr der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des den Verfahrenskostenhilfeantrag stellenden Beteiligten unter der – im hier vorliegenden Fall gegebenen – Voraussetzung, dass zwischen den Beteiligten ein Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen besteht, grundsätzlich die Befugnis eingeräumt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gegner zur Einsichtnahme und zur Stellungnahme zuzuleiten. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass es in Fällen, in denen der Gegner auf die Kenntnis der Angaben, die Gegenstand der Erklärung des Antragstellers sind, ohnehin einen zivilrechtlichen Anspruch hat, verfahrensökonomisch erscheine, den Gegner sogleich in das Verfahren einzubeziehen, um etwaige Unrichtigkeiten in der Erklärung so früh wie möglich erkennen zu können (BT-Drucks. 16/6308, S. 325). Voraussetzung für die Befugnis des Gerichts zur Überlassung der Verfahrenskostenhilfeunterlagen an den Gegner ist die bloße Existenz eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des BGB. Der Anspruch muss weder konkret fällig sein, so dass bei einer zugrundeliegenden Auskunftsverpflichtung unter Verwandten kein Auskunftsverlangen des Auskunftsberechtigten (§ 1605 Abs. 1 S. 1 BGB) erforderlich und auch die Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB nicht zu beachten ist, noch muss er Gegenstand des Verfahrens sein (MünchKommZPO/Viefhues, § 77 FamFG Rn. 6).

Macht das Gericht – wie hier das Familiengericht – von der ihm nach § 117 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. ZPO eingeräumten Befugnis allerdings keinen Gebrauch, so steht dem Gegner des Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten jedoch selbst dann kein Beschwerderecht zu, wenn die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. ZPO vorliegen (Vogel, FPR 2009, 381, 384 unter Hinweis auf Fölsch, Das neue FamFG in Familiensachen, 2. Aufl. 2009, § 10 Rn. 2). Denn bei dem Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren handelt es sich um ein nichtstreitiges, der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes gerichtsförmiges Verfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 8. Aufl., § 127 Rn. 16; Vogel a. a. O.). Insofern ist der vorliegende Fall gänzlich anders gelagert als es die den von den Antragstellern in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen des OLG Koblenz (FamRZ 2011, 389) und des OLG Brandenburg (FamRZ 2011, 125) zugrunde liegenden Sachverhalte sind. Dort hat jeweils das Amtsgericht die Übermittlung der Verfahrenskostenhilfeunterlagen an den Gegner des Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten beschlossen, wogegen dieser sich beschwert hat. Hier hingegen beschweren sich die Antragsteller, die an dem sich zwischen Antragsgegner und Familiengericht abspielenden Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nicht beteiligt sind und denen daher eine Beschwerdebefugnis ebenso abzusprechen ist, wie sie für eine sofortige Beschwerde nach §§ 127 Abs. 2 und 3, 567 ff. ZPO gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner fehlen würde (zu dieser Konstellation vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rn. 12). Der von Viefhues (jurisPR-FamR 6/2011 Anm.6) in einer Anmerkung zu der oben erwähnten Entscheidung des OLG Koblenz (FamRZ 2011, 389) vertretenen Auffassung, wonach, sofern man in Streitfällen die Entscheidung des Gerichts über das Einsichtsrecht als beschwerdefähig ansehe, dies konsequent auch für den Gegner des Verfahrenskostenhilfeantrags gelten müsse, dem keine Einsicht in die Unterlagen gewährt werde, schließt sich der Senat nicht an. Das dafür angeführte Argument, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durchaus eine Entscheidung mit unmittelbaren Auswirkungen zu Lasten des am Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht beteiligten Antragsgegners darstelle, so dass dieser ein schutzwürdiges Interesse daran habe, zu verhindern, dass sich der Antragsteller durch unrichtige oder unvollständige Angaben nicht nur zu Lasten der Steuerzahler, sondern auch zu Lasten des Verfahrensgegners in eine verfahrensrechtlich günstigere Position bringen könne, vermag eine Beschwerdeberechtigung des Gegners des Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten im Ergebnis nicht zu stützen. Mit diesem Argument müsste allgemein die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Gegner anfechtbar sein, was – unbestritten – nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO nicht der Fall ist. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in § 117 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. ZPO dem Gericht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren lediglich im Interesse einer erhöhten Richtigkeitsgewähr der Feststellung der Bedürftigkeit eine Befugnis, jedoch gerade nicht dem Gegner des Antragstellers einen Anspruch auf Übersendung der von dem Antragsteller eingereichten Verfahrenskostenhilfeunterlagen eingeräumt. Die Regelung dient nicht dazu, den anderen Beteiligten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu informieren, vielmehr erhofft sich der Gesetzgeber, eine größere Richtigkeit der Angaben zu erreichen, weil der andere Beteiligte falsche oder fehlende Angaben aufdecken wird (MünchKommZPO/Viefhues, § 77 Rn. 5). Beschwerdebefugter Beteiligter ist bezüglich einer Entscheidung nach § 117 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. ZPO vor diesem Hintergrund allein der Beteiligte, dessen Verfahrenskostenhilfeunterlagen betroffen sind.

Soweit die Antragsteller zur Begründung ihrer Beschwerdebefugnis geltend machen, dass es sich bei der von ihnen beantragten Einsichtnahme der Natur der Sache nach um Akteneinsicht i. S. der §§ 13 FamFG, 299 ZPO handele, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die von ihnen angeführte Vorschrift des § 13 FamFG findet hier schon gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG keine Anwendung, weil es sich um eine Familienstreitsache i. S. des § 112 Nr. 1 FamFG handelt. Der Akteneinsicht nach § 299 ZPO unterliegen die mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch gemäß § 117 Abs. 2 ZPO vorgelegten Unterlagen nicht (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 299 Rn. 4 m. w. Nachw.; § 117 Rn. 20). Insofern enthält § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Spezialregelung für das Verfahrenskostenhilfeverfahren.

Eine Beschwerdeberechtigung der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung des Familiengerichts. Eine rechtsirrtümliche Rechtsbehelfsbelehrung begründet nicht die Anfechtbarkeit einer nicht anfechtbaren Entscheidung (BGH, NJW-RR 2007, 1071; OLG Koblenz, FamRZ 2010, 908).

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Mit Rücksicht darauf wird den Antragstellern im Falle ihrer – durch Einreichung einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst geeigneten Belegen noch glaubhaft zu machenden – Bedürftigkeit auch Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen sein (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1137).