OLG München, Beschluss vom 04.07.2016 - 34 Sch 29/15
Fundstelle
openJur 2020, 63840
  • Rkr:
Tenor

I.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens.

III.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 117.484 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines am 3.7.2015 zu ihrem Nachteil ergangenen und am 16.11.2015 um die Ortsangabe ergänzten sowie in den Gründen berichtigten inländischen Kostenschiedsspruchs.

Die Antragstellerin, eine die Geflügelproduktion sowie -zucht und den Handel mit Geflügelfleisch betreibende GmbH mit Sitz in Niedersachsen stand als industrielle Sonderkundin mit der Antragsgegnerin, einem Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in Bayern, in Geschäftsbeziehung. Danach hatte die Antragstellerin während der jeweils mehrjährigen Vertragslaufzeit an den jeweiligen Produktionsstandorten ausschließlich das von der Antragsgegnerin im vereinbarten Rahmen bereitzustellende Gas zu verwenden, soweit diese Mengen ausreichen.

Gemäß Ziff. XVI. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu den in den Jahren 1999 und 2000 geschlossenen Gaslieferungsverträgen unterstellten die Parteien sämtliche Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs dem Schiedsgericht. Für das Verfahren sollte Folgendes gelten:

Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Bamberg.

Zuständiges Gericht im Sinne von § 1062 Abs. 1 Zivilprozessordnung ist das Oberlandesgericht Bamberg.

Im Übrigen gelten die §§ 1025 bis 1065 Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren.

(Ast. 8) bzw.

Zuständiges Gericht im Sinne von §§ 1045, 1046 Zivilprozessordnung ist das Landgericht Bamberg.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das schiedsrichterliche Verfahren ...

(Ast. 9)

Mit ihrer zum Schiedsgericht erhobenen und nach richterlichem Hinweis erweiterten Teilklage nahm die Antragstellerin die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte auf Rückzahlung von Gasentgelt in Höhe von zuletzt 745.252,03 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Schiedsbeklagte habe nicht nur die anfänglich eingeklagten Erhöhungsbeträge des Jahres 2007 wegen Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel, sondern die im Bezugszeitraum 2007 bis 2012 erhaltenen Entgeltzahlungen insgesamt rechtsgrundlos vereinnahmt, weil die eine Alleinbezugs- und Gesamtbedarfsdeckungsvereinbarung enthaltenden Gaslieferungsverträge wegen Verstoßes gegen nationales und europäisches Kartellrecht nichtig seien. Das Schiedsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung über die Vertragsverhandlungen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den objektiven Gaswert und nach Hinweis vom 5.2.2015 auf den Umstand, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts seit Januar 2015 einen von der gegnerischen Anwaltskanzlei finanziell unterstützten Lehrstuhl an einer renommierten Universität übernommen habe, mit Schiedsspruch vom 20.2.2015 die Antragsgegnerin unter Abweisung der Schiedsklage im Übrigen (Ziff. 2) zur Zahlung von 357.583,26 € nebst Zinsen verurteilt (Ziff. 1) und auf den Gegenantrag der Schiedsbeklagten festgestellt, dass der Schiedsklägerin keine darüber hinausgehenden Rückzahlungsansprüche zustehen (Ziff. 3). Auf der Grundlage eines Verfahrensstreitwerts von 902.134,15 € bestimmte das Schiedsgericht, dass die Schiedsklägerin 3/5 und die Schiedsbeklagte 2/5 der Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen hätten (Ziff. 4). Die Festsetzung der Kosten blieb einem gesonderten Schiedsspruch vorbehalten.

Mit Schriftsätzen einerseits vom 13.3., 7.4. ("2.4.") und 7.5.2015, andererseits vom 13.3., 7. und 29.5.2015 gaben die Parteien die ihnen entstandenen Kosten bekannt. Die Schiedsbeklagte hatte der in Tabellenform übersandten Aufstellung über die Anwaltskosten Abschriften der gestellten Rechnungen sowie eine stichpunktartige Auflistung der jeweils abgerechneten und für das Jahr 2015 noch abzurechnenden Tätigkeiten beigefügt und mitgeteilt, dass die Rechnungen bezahlt seien. Die Schiedsklägerin machte geltend, die Erstattungsfähigkeit sei auf den Betrag der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG begrenzt. Ein abweichendes Verständnis würde die Schiedsklägerin als Empfängerin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenseite und der darin enthaltenen Schiedsklausel unangemessen benachteiligen. Ferner bestritt sie den Anfall der abgerechneten Stunden und behauptete einen Synergieeffekt wegen mehrerer Parallelverfahren, aufgrund dessen die Vertreter der Schiedsbeklagten den Fall bis zur (ersten) mündlichen Verhandlung weitgehend im copy & paste-Verfahren hätten bearbeiten können.

Mit Kostenschiedsspruch vom 3.7.2015, berichtigt gemäß in Bamberg erlassenem Schiedsspruch vom 16.11.2015 und in der berichtigten Fassung der Schiedsklägerin (erneut) übersandt am 20.11.2015, hat das Schiedsgericht nach Hinweis vom 17.3.2015 auf die aus seiner Sicht zu bejahende Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach vereinbartem Stundenhonorar die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens auf 512.628,80 € (Ziff. 1) und die von der Schiedsklägerin an die Schiedsbeklagte zu erstattenden Kosten auf 117.484,68 € (Ziff. 2) festgesetzt. Die von den Parteien angemeldeten Kosten ihrer jeweiligen anwaltlichen Vertretung hat das Schiedsgericht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Daher hat es in die Berechnung Anwaltskosten im Betrag von 117.943,49 € netto einerseits (auf der Seite der Schiedsklägerin) und 253.115,74 € netto andererseits (auf der Seite der Schiedsbeklagten) eingestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Auch in nationalen Schiedsverfahren könnten Anwaltskosten, die als Zeithonorar beansprucht werden, erstattungsfähig sein, zumal die Klassifizierung von Schiedsverfahren als "national" oder "international" wenig trennscharf sei. Eine Beschränkung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Charakter der Schiedsklausel als Teil der Allgemeinen Gaslieferungsbedingungen. Eine unangemessene Benachteiligung der Schiedsklägerin durch die Schiedsklausel sei nicht erkennbar und nicht substantiiert vorgetragen. Das dem Schiedsgericht kraft Gesetzes zustehende Ermessen übe es unter Berücksichtigung insbesondere der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität des Streitgegenstands und des daraus resultierenden Beratungsaufwands sowie der Üblichkeit von Honorarvereinbarungen gerade angesichts der hier gefragten hohen Spezialisierung dahingehend aus, dass die Erstattungsfähigkeit nicht auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren begrenzt sei.

Die von der Schiedsbeklagten geltend gemachten Anwaltskosten hat das Schiedsgericht für plausibel erachtet; ein voller Nachweis müsse nicht geführt werden. Der - bestrittene - Einwand, die Schriftsätze hätten zu großen Teilen durch bloßes Kopieren von Textbausteinen aus ähnlich gelagerten Verfahren erstellt werden können, rechtfertige keine Kürzung. Zum einen sehe sich das Schiedsgericht zu einer Quantifizierung des Anteils entsprechender schriftsätzlicher Passagen nicht in der Lage. Zum anderen bestehe für eine schiedsgerichtliche Überprüfung einzelner Rechnungspositionen mangels konkreter Anhaltspunkte für Unrichtigkeit kein Anlass, weil der abgerechnete Beratungsaufwand von 723,4 Stunden unter Berücksichtigung der viereinhalbjährigen Dauer des Schiedsverfahrens und der Vielzahl komplexer Rechtsfragen aus dem AGB-, Kartell- und Bereicherungsrecht sowie der Bewertungsfragen plausibel und angemessen sei. Ein Abgleich mit dem klägerseits geltend gemachten Beratungsaufwand von 557,25 Stunden allein ab dem durch die Verlagerung des Streits von der AGB-rechtlichen hin zur kartellrechtlichen Ausrichtung veranlassten Mandatswechsel bestätige das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung. Auch die abgerechneten Stundensätze hielten sich im Rahmen des in Deutschland Marktüblichen.

Gegen den Schiedsspruch wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 6.10.2015 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangenen und von dort an das Oberlandesgericht München abgegebenen (Eingang 28.10.2015) Aufhebungsantrag, den sie am 26.11.2015 auf den berichtigten Kostenschiedsspruch vom 16.11.2015 erstreckt und ergänzend begründet hat. Sie macht geltend:

1. Der Schiedsspruch sei eine Überraschungsentscheidung. Er beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung der maßgeblichen Vorschriften der ZPO und darüber hinaus auf einem Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und der prozessualen Fürsorgepflicht.

?Die entstandenen Anwaltskosten seien nur in Höhe der gesetzlichen Gebührensätze gemäß RVG erstattungsfähig. Indem das Schiedsgericht dieser im Festsetzungsverfahren vorgetragenen Sicht ohne vorherigen - erbetenen - Hinweis nicht gefolgt sei, habe es gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen. Im Falle eines Hinweises wären die Argumente, mit denen das Schiedsgericht seine abweichende Sicht begründet hat, entkräftet worden.

?Das Schiedsgericht habe es versäumt, darauf hinzuweisen, dass es den copy & paste-Einwand als bestritten behandle und das Vorbringen zur Unangemessenheit des Zeitaufwands als unzureichend und nicht substantiiert ansehe.

Indem es der Schiedsbeklagten nicht aufgegeben habe, zu dem Einwand substantiiert Stellung zu nehmen, sei der Schiedsklägerin eigenes Verteidigungsvorbringen abgeschnitten worden. Denn die Schiedsklägerin hätte dargelegt, dass sich die individuellen Passagen auf nur zwei Abschnitte in zwei Schriftsätzen beschränken würden. Zudem sei der Umfang der copy & paste-Arbeit gerichtsbekannt gewesen.

Allerdings hätte schon eine Prüfung auf Plausibilität den Einwand für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung bestätigt. Darüber hinaus wäre sogar der Vollbeweis bei Berücksichtigung des - übergangenen - Beweisangebots der Schiedsklägerin geführt worden. Eine Quantifizierung der nur geringen Aufwand verursachenden individuellen und der im copy & paste-Verfahren hergestellten Schriftsatzanteile sei auch ohne weiteres möglich. Hierfür und für die behauptete Unangemessenheit der geltend gemachten Anwaltskosten wird Sachverständigenbeweis angeboten.

Die Vorgehensweise des Schiedsgerichts (kein Hinweis trotz ausdrücklicher Bitte, kein Setzen wechselseitiger Stellungnahmefristen) habe bewirkt, dass die Schiedsklägerin eine ausdrücklich vorbehaltene Stellungnahme auf gegnerisches Vorbringen nicht eingereicht habe. Damit liege auch ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Verfahrensbestimmungen im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vor.

?Wäre vor Erlass des Schiedsspruchs die auf den AGB-Charakter der Schiedsklausel abstellende Schlussfolgerung mitgeteilt worden, hätte sie vorgetragen, dass sich aus der Einbeziehung einer Schiedsklausel nicht die Erstattungsfähigkeit von Stundenhonoraren in nationalen Schiedsverfahren ableiten lasse, weil andernfalls die Klausel den Vertragspartner unangemessen benachteilige, außerdem überraschend und geeignet sei, den Vertragspartner des Verwenders von der Verfolgung seiner Rechte abzuhalten. Sie hätte ferner unter Sachverständigenbeweis gestellt, dass Schiedsklauseln in AGB eher den Ausnahmefall bildeten. Es stelle daher auch einen Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d ZPO dar, dass das Schiedsgericht das betreffende Vorbringen ohne vorherigen Hinweis als unsubstantiiert behandelt hat. Des Weiteren habe das Schiedsgericht die gebotene und auf den Parteiwillen abstellende (ergänzende) Auslegung der Schiedsklausel unterlassen.

?Da das Schiedsgericht die Einwände der Schiedsklägerin gegen die Erstattungsfähigkeit von Zeithonoraren im Schiedsspruch nicht berücksichtigt habe, liege - ungeachtet der unterlassenen Hinweise - eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.

2. Der Schiedsspruch verletze außerdem das Willkürverbot.

?Willkürlich sei die schiedsrichterliche Erwägung, dass ein Gleichlauf in der Kostenbehandlung von nationalen und internationalen Schiedsverfahren wegen geringer Trennschärfe der Verfahrensklassifizierung geboten sei.

?Ein Ermessen stehe dem Schiedsgericht bei der Entscheidung über die Ersatzfähigkeit von Stundenhonorar nicht zu. Ein etwaiges Ermessen habe es jedenfalls willkürlich ausgeübt, indem es in einem rein nationalen Sachverhalt die Wertungen der nationalen Regelungen (§§ 91 ff. ZPO) und der ihnen zugrunde liegenden Gerechtigkeitsgedanken außer Acht gelassen habe.

?Das Schiedsgericht habe seine Rechtsmeinung sachfremd und daher willkürlich auf nicht einschlägige, weil internationale Schiedsverfahren betreffende Literaturmeinungen gestützt.

?Wegen Nichtvereinbarkeit mit § 305c Abs. 2 BGB sei auch das geäußerte Klauselverständnis als willkürlich anzusehen.

?Indem das Schiedsgericht unter Verweis auf die Grenzen der Begründungspflicht die beantragte Berichtigung des Kostenschiedsspruchs durch getrennte Darstellung einer - zutreffend mit dem Gesamtbetrag - wiedergegebenen Kostenposition in Anwaltskosten einerseits und Aufwendungen andererseits abgelehnt hat, habe es willkürlich gehandelt.

Ebenfalls auf Willkür beruhe die Ablehnung, die Erläuterung einer Kostenposition als "ohne Nachlässe" zu berichtigen in "ohne 3% Auslagenpauschale".

3. Auch gegen das Gleichbehandlungsgebot habe das Schiedsgericht verstoßen.

?Indem es die Spezialisierung der von der Schiedsbeklagten mandatierten Anwälte außer Acht gelassen und bei seinen Erwägungen undifferenziert eine Komplexität des Sachverhalts angenommen habe, habe es die notwendige Unterscheidung wesentlich ungleicher Sachverhalte unterlassen.

?Der Verstoß zeige sich auch darin, dass der Kostenschiedsspruch deutlich zugunsten der Schiedsbeklagten ausgefallen und letztere nicht dazu angehalten worden sei, sich zu dem ihr möglicherweise nachteiligen Synergieeffekt aus Parallelverfahren zu erklären. Der vom Schiedsgericht angestellte Vergleich des jeweils geltend gemachten Stundenaufwands berücksichtige den Effekt des copy & paste-Verfahrens auf der Seite der Schiedsbeklagten nicht und verstoße auch deshalb gegen das Gleichheitsgebot.

4. Der Schiedsspruch beruhe auf einer unzulänglichen Feststellung des tatsächlichen Zeitaufwands, zumal die behauptete Zeitersparnis wegen paralleler Verfahren nicht ernsthaft bestritten gewesen sei. Jedenfalls hätte sich das Schiedsgericht nicht auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken dürfen. Das Schiedsgericht sei seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen.

Der Schiedsspruch leide außerdem an fehlender Begründung, denn die Erstattungsfähigkeit der gegnerischen Anwaltskosten sei mit der Komplexität des Streitstoffs bejaht worden, ohne den Begriff zu erläutern und mit (fallbezogenen) Tatsachen zu unterlegen.

5. Schließlich unterstellt die Antragstellerin, dass sich der vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts am 5.2.2015 mitgeteilte Umstand zu ihrem Nachteil auf die Entscheidung ausgewirkt habe. Die Befangenheit des Vorsitzenden komme auch in der zeitlichen Verzögerung bei der Entscheidung über den Berichtigungsantrag zum Ausdruck.

Die Antragsgegnerin tritt dem Aufhebungsantrag entgegen. Mangels Verstoßes gegen das Gebot rechtlichen Gehörs sowie der Gleichbehandlung und im Hinblick auf die Willkürfreiheit der in Ausübung gesetzlich eingeräumten Ermessens ergangenen schiedsrichterlichen Entscheidung liege ein Aufhebungsgrund nicht vor.

Der Senat hat auf der Grundlage seines Beschlusses vom 2.5.2016 am 13.6.2016 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 77/78 d. A.) wird verwiesen. Zum Parteivorbringen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Aufhebungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung (§ 1059 Abs. 1 ZPO) des am Schiedsort Bamberg ergangenen inländischen Kostenschiedsspruchs vom 3.7.2015 in der Fassung vom 16.11.2015 (§ 1057 Abs. 2 Satz 2, § 1025 Abs. 1 i. V. m. § 1043 Abs. 1 Satz 1 sowie § 1054 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295). Die Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts ist derogationsfest (Senat vom 21.12.2011, 34 SchH 11/11 = SchiedsVZ 2012, 111; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1062 Rn. 1).

Der Antrag ist zulässig gestellt. Insbesondere ist der Kostenschiedsspruch - unter Beachtung des § 1059 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Kostengrundentscheidung - selbstständig anfechtbar. Der Aufhebungsantrag ist schon deshalb nicht wegen Verfristung unzulässig, weil über den Antrag nach § 1058 ZPO erst am 16.11.2015 entschieden wurde (§ 1059 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 bis 3 ZPO).

2. In der Sache erweist sich der Antrag als unbegründet, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

a) Gerügt wird die Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Insoweit macht die Antragstellerin neben einem von Amts wegen zu beachtenden ordre public-Verstoß (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) zugleich einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d ZPO geltend (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 40, 44d, 68 m. w. N.).

Gemäß § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist den Parteien im schiedsrichterlichen Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren. Danach haben die Parteien Anspruch darauf, dass ihnen die Sachverhaltselemente, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, rechtzeitig bekannt gegeben werden und sie Gelegenheit erhalten, sich hierzu in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerfGE 81, 123/126; BVerfG vom 14.12.2015, 2 BvR 3073/14, juris). Das Schiedsgericht hat ferner den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364/367 f.; BVerfG WM 2012, 492). Es darf als entscheidungserheblich angesehenes Vorbringen und einen hinreichend substantiiert vorgebrachten Beweisantrag, den es als erheblich ansieht, nicht übergehen (BVerfGE 50, 32/35 f.; 60, 247/249; BVerfG NJW 2009, 1585/1586; 2011, 49; WM 2012, 492/493). Das Recht auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 47, 182/187 f.; 65, 293/295; 86, 133/145 f.; BVerfG NJW 1999, 1387/1388; 2009, 1585/1587; vom 19.6.2013, BvR 667/13, juris; Senat vom 20.04.2009, 34 Sch 17/08 = BeckRS 2009, 12100; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1354). Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 50, 32/35 f.; 60, 247; 70, 288/294).

Die über den Rahmen des Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehenden richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten, die für das Verfahren der staatlichen Gerichtsbarkeit in den hierfür erlassenen Prozessgesetzen statuiert sind (insbesondere § 139 ZPO im Zivilprozess), gelten im schiedsgerichtlichen Verfahren nur, wenn die Parteien dies vereinbart haben (BGHZ 85, 288/292; Schmidt-Assmann in Maunz-Dürig GG Stand 23.5.2016 Art. 103 Abs. 1 Rn. 76 f.; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1042 Rn. 10; Lachmann Rn. 1298 und 1300 f.). Eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts folgt aus Art. 103 GG nicht (BVerfGE 66, 116/147; BVerfG NJW 1996, 45/46). Zwar kann das Unterlassen eines Hinweises eine Gehörsverletzung darstellen, wenn der betroffenen Partei hierdurch Sachvortrag abgeschnitten wird, etwa weil das (Schieds-)Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 86, 133/144 f.) oder weil das (Schieds-)Gericht von einer zuvor mitgeteilten Rechtsmeinung stillschweigend abweicht (BGHZ 85, 288/293; Senat vom 14.11.2011, 34 Sch 10/11 = SchiedsVZ 2012, 43/46; OLG Stuttgart SchiedsVZ 2011, 49/53). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt jedoch weder einen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen (BGH NJW 1990, 3210/3211), noch einen Anspruch auf ein Rechtsgespräch (BVerfG NJW 1996, 45; DtZ 1994, 67/68; Schmidt-Assmann in Maunz-Dürig Art. 103 Abs. 1 Rn. 78).

Nach diesen Maßstäben, die mangels erweiternder Verfahrensvereinbarung im Sinne von § 1042 Abs. 3 ZPO (vgl. Senat vom 29.10.2009, 34 Sch 15/09, juris Rn. 30; Lachmann Rn. 1302) hier maßgeblich sind, hat das Schiedsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

aa) Das Schiedsgericht hat die Parteien rechtzeitig und inhaltlich ausreichend darüber informiert, welche Rechtsansicht es dem Kostenschiedsspruch zugrunde legt. Ein weiterer Hinweis war zur Sicherstellung rechtlichen Gehörs nicht erforderlich.

Am 17.3.2015 hat das Schiedsgericht die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass aus seiner Sicht die erstattungsfähigen Anwaltskosten nicht auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren beschränkt seien, sondern in den Grenzen des zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Notwendigen auf der Grundlage von Stundenhonoraren berechnet werden könnten (ASt. 12). Damit wurde der Schiedsklägerin die Möglichkeit gegeben - die sie auch wahrgenommen hat -, durch eine Stellungnahme unter Darlegung der eigenen Rechtssicht und der dafür maßgeblichen Argumente das Schiedsgericht davon zu überzeugen, dass die Erstattungsfähigkeit von Zeithonoraren abzulehnen sei. Dem Grundrecht wurde dadurch genügt. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfGE 86, 133).

Ein weiterer Hinweis war nicht ausnahmsweise deshalb erforderlich, weil die Schiedsklägerin in ihrer Stellungnahme für den Fall, dass das Schiedsgericht dennoch an seiner Meinung festhält, um einen solchen gebeten hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Schiedsklägerin entgegen den geltenden Verfahrensgrundsätzen ein Schweigen als Aufgabe der mitgeteilten Rechtsansicht auffassen würde, bestanden nicht. Zu einer umfassenden Erörterung der Rechtslage mit den Parteien vor Erlass der Entscheidung verpflichtet das Gebot rechtlichen Gehörs nicht.

bb) Über den der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt war die Antragstellerin unterrichtet.

Ein gerichtlicher Hinweis darauf, dass der copy & paste-Einwand als bestritten behandelt werde, war aus dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht geboten, denn über das ausdrückliche Bestreiten der Gegenseite war die Antragstellerin durch den übersandten Schriftsatz vom 7.5.2015 (Seite 2; bei ASt. 5) informiert. Indem die Vertreter der Schiedsbeklagten vortrugen, dass "entgegen der Behauptung der Schiedsklägerin ... die Schriftsätze selbstverständlich nicht durch ein bloßes ,copy/paste‘ erstellt werden" konnten, indem sie weiter den geltend gemachten Zeitaufwand als durch das aktuelle Schiedsverfahren veranlasst darstellten und erläuterten, haben sie unmissverständlich daran festgehalten, dass die - trotz Zeitersparnis - angefallenen Stunden korrekt erfasst und zur Festsetzung bekannt gegeben worden sind.

cc) Der Schiedsspruch beruht somit (nur) auf rechtlichen Erwägungen zu einem bekannten Tatsachenvortrag, mit denen ein gewissenhafter und prozesskundiger Beteiligter auch zu rechnen hatte. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor.

dd) Der Antragstellerin ist nicht unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs Sachvortrag abgeschnitten worden.

(1) Aus der Sicht des Schiedsgerichts war für die Entscheidung nicht erheblich, in welchem Umfang die Wiederverwendbarkeit von Schriftsatzteilen aus Parallelverfahren zu einer Zeitersparnis geführt hat. Im Schiedsspruch hat es ausgeführt, dass und aus welchen Gründen es das Vorbringen zum zeitlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit - auch unter Berücksichtigung des copy & paste-Einwands - nach dem für maßgeblich angesehenen Prüfungsmaßstab der Plausibilität als ausreichend belastbare Tatsachengrundlage für die Entscheidungsfindung ansieht (Rn. 27). Deshalb stellt es keinen Gehörsverstoß dar, dass das Gericht davon abgesehen hat, den Vertretern der Schiedsbeklagten konkreten Vortrag zum Inhalt des Vorbringens in Parallelverfahren aufzugeben und der Schiedsklägerin so einen konkreten Schriftsatzvergleich oder sonst konkretisierenden Vortrag zum copy & paste-Einwand zu ermöglichen.

Das rechtliche Gehör der Schiedsklägerin wurde auch nicht dadurch verletzt, dass das Schiedsgericht ohne vorherigen Hinweis die Beanstandung, der Zeitaufwand sei unangemessen, nicht zum Anlass für eine Überprüfung einzelner Rechnungspositionen genommen, vielmehr den Ausführungen der Schiedsklägerin keine konkreten Anhaltspunkte für unzutreffend berechnete oder offensichtlich unangemessene Positionen entnommen hat (Rn. 27). Die Schiedsklägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hiervon Gebrauch gemacht. Das Schiedsgericht brauchte die erhobenen Einwände unter Gehörsgesichtspunkten nicht für durchgreifend zu erachten.

(2) Die Schiedsklägerin hatte durch Übersendung der Erwiderung vom 7.5.2015 Kenntnis vom Vorbringen der Gegenseite zum copy & paste-Einwand. Sie besaß bis zum Erlass des Kostenschiedsspruchs am 3.7.2015 ausreichend Gelegenheit, sich dazu in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Eine Aufforderung oder Fristsetzung verlangt das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht (Senat vom 14.3.2011, 34 Sch 8/10 = SchiedsVZ 2011, 159/166; Zöller/Greger vor § 128 Rn. 6; Wieczorek/Schütze § 1042 Rn. 11; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1057 Rn. 23). Eine solche war auch nicht deshalb erforderlich, weil sich die Schiedsklägerin eine Gegenerklärung ausdrücklich vorbehalten hatte.

(3) Das Schiedsgericht hat ohne Verstoß gegen das rechtliche Gehör die nicht mit Tatsachenvorbringen (ASt. 10, 11, 13, 14) unterlegte Behauptung der unangemessenen Benachteiligung durch die Schiedsklausel als - offensichtlich - unsubstantiiert behandelt.

Das im Fall eines Hinweises nachgeholte und unter Beweis gestellte Vorbringen ist zudem ungeeignet, auf das Ergebnis des Schiedsspruchs Einfluss zu nehmen. Das Schiedsgericht hat dem AGB-Charakter der Schiedsklausel keinerlei - weder einen positiven noch einen negativen - Indizwert für die Beurteilung der Frage beigemessen, ob die den Parteien im Verfahren erwachsenden Anwaltskosten in tatsächlich angefallener Höhe oder nur begrenzt auf die gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig sind (Rn. 14 des Schiedsspruchs). Die Behauptung, eine Schiedsklausel benachteilige den Vertragspartner unangemessen und sei überraschend, wenn deren Einbeziehung den Schluss auf die Erstattungsfähigkeit von Stundenhonoraren zuließe, ist daher ebenso unerheblich wie die weiter unter Beweis gestellte Behauptung, Schiedsklauseln in AGB würden nicht den Regel-, sondern den Ausnahmefall darstellen.

ee) Das Schiedsgericht hat die gegen die Erstattungsfähigkeit von Zeithonoraren und gegen den geltend gemachten Umfang anwaltlicher Tätigkeit erhobenen Einwände nicht übergangen. Es hat sich vielmehr im Schiedsspruch mit ihnen auseinandergesetzt.

(1) Der aus dem Schiedsverfahren vorgelegte Akteninhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Schiedsgericht bei diesen Ausführungen am Kern der erhobenen Einwände vorbeigegangen sei und sie in Wahrheit bei der Entscheidungsfindung nicht erwogen habe. Vielmehr erweist sich die Behauptung der Antragstellerin zum Umfang des individuell fallbezogenen Vorbringens der Schiedsbeklagten mit Blick auf die Klageerwiderung und die Duplik der Schiedsbeklagten (ASt. 16 und 17) als zweifelhaft, denn nicht nur die umfangreiche Sachdarstellung zu den Vertrags- und Preisverhandlungen, sondern auch die auf die Replik der Schiedsklägerin und die dortige Gedankenführung abstellenden Inhalte der (zweiten) Erwiderung weisen ein nicht standardisiertes, sondern individuell auf den konkreten Fall bezogenes Vorbringen auf.

(2) Den Umfang der im copy & paste-Verfahren übernommenen Schriftsatzteile hat das Schiedsgericht - nachvollziehbar - als für sich genommen wenig aussagekräftig beurteilt. Weder den Hinweis der Schiedsklägerin auf dem Schiedsgericht bekannte, ähnlich gelagerte Parallelverfahren noch das diesbezügliche Beweisangebot der Schiedsklägerin hat es dadurch übergangen.

(3) Den AGB-Charakter der Schiedsklausel hat das Gericht in seine Abwägung einbezogen. Übergangenen Vortrag betreffend eine auf den Parteiwillen abstellende, ergänzende Auslegung der Klausel, die im Einzelfall möglich sein kann (vgl. Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg NJW 1997, 613), hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt.

(4) Schon weil eine Überprüfung des Kostenschiedsspruchs auf inhaltliche Richtigkeit im Aufhebungsverfahren nicht stattfindet, ist die beantragte Beweisaufnahme zur Höhe der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten, insbesondere zur Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden unter Berücksichtigung einer Zeitersparnis wegen Befassung mit jedenfalls einer Parallelsache, nicht durchzuführen.

ff) Die Überschreitung der Monatsfrist des § 1058 Abs. 3 ZPO bei Berichtigung des Kostenschiedsspruchs hat für das Aufhebungsverfahren keine Bedeutung. Insbesondere erlaubt sie nicht die Feststellung einer Gehörsverletzung (Lachmann Rn. 1357).

b) Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung oder das Verbot von Willkür ist zu verneinen.

Ob § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich Ausdruck des Willkürverbots ist und deshalb im Aufhebungsverfahren auf begründet geltend gemachte Rüge hin (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO) eine Willkürkontrolle stattfindet (vgl. Wieczorek/Schütze § 1042 Rn. 3; a. A. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1059 Rn. 8), bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit das Verbot der Ungleichbehandlung und der Willkür als Ausprägung von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 273/278 f.; BVerfG NJW 1999, 1387) dem ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) zuzurechnen ist.

aa) Willkür liegt vor, wenn ein Richterspruch nach objektivem Kontrollmaßstab offensichtlich unhaltbar und unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, weil er eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 62, 189/192; 80, 48/51; 87, 273/279; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; NJW 2003, 3201 f., je zu § 281 ZPO).

(1) Die Ansicht des Schiedsgerichts zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Stundenhonoraren auch in Schiedsverfahren ohne Auslandsbezug und zur Prüfungstiefe bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Partei- und Anwaltskosten ist nicht offensichtlich unhaltbar.

Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Bei seiner Rechtsfindung hat das Schiedsgericht den übereinstimmenden Wortlaut von § 1057 Abs. 1 ZPO und § 91 (Abs. 1 Satz 1) ZPO ausdrücklich berücksichtigt, hieraus aber aus den im Schiedsspruch dargelegten Sachgründen (Rn. 11 bis 14) nicht den Schluss gezogen, den die Schiedsklägerin ziehen möchte. Eine willkürliche Ausübung des dem Schiedsgericht eingeräumten Ermessens bzw. des ihm bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Anwaltskosten eingeräumten Beurteilungsspielraums ergibt sich daraus nicht.

Die Behauptung, das Schiedsgericht habe sich für seine Rechtsfindung auf nicht einschlägige, weil internationale Schiedsverfahren betreffende Literaturmeinungen gestützt, trifft schon nicht zu. Die in Rn. 13 des Schiedsspruchs genannten Abhandlungen (Risse/Altenkirch SchiedsVZ 2012, 5; Saenger/Uphoff NJW 2014, 1412) behandeln die Frage der Erstattung von Anwaltshonoraren unter dem Blickwinkel nationaler Schiedsverfahren (SchiedsVZ 2012, 5/6: "Bei der Untersuchung der nachfolgenden Probleme wird ... unterstellt, dass der Schiedsort in Deutschland liegt und damit deutsches Schiedsrecht zur Anwendung kommt. ... (3) Ist die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten auf einen gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmen ... beschränkt oder können auch teurere Stundenhonorare verlangt werden? Wie muss der Stundenaufwand gegebenenfalls belegt werden?"; NJW 2014, 1412/1416: "Bei inländischen Schiedsverfahren ... trifft das Schiedsgericht ... die Kostenentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. ... Vor allem wegen der komplexen Materie von Schiedsverfahren ... wird eine getroffene Honorarvereinbarung nach Stundensätzen regelmäßig als angemessen anzusehen sein. Eine entsprechende Kostenerstattungspflicht ist auch nicht unbillig, ...").

Soweit das Schiedsgericht eine klare Trennlinie zwischen einer Klassifizierung als nationales bzw. internationales Schiedsverfahren vermisst hat, stellt sich seine Überlegung nicht mit Blick auf § 1025 Abs. 4 ZPO als willkürlich dar. Zwar unterscheidet das Gesetz zwischen inländischen und ausländischen Schiedssprüchen nach dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, der gemäß § 1054 Abs. 3 ZPO auch im Schiedsspruch anzugeben ist. Dass an inländischen Schiedsverfahren ausländische Parteien beteiligt sein können, das nationale Verfahren also internationalen Bezug haben kann, stellt jedoch gerade für die Frage der Erstattungsfähigkeit der für die anwaltlichen Parteivertreter angefallenen Kosten ein sachbezogenes Abwägungskriterium dar.

Das als willkürlich gerügte Klauselverständnis enthält der Schiedsspruch nicht (Rn. 14; siehe oben 2. a) dd) (3)).

(2) Dass das Schiedsgericht von der Schiedsbeklagten keine Angaben über Parallelverfahren und den dortigen Sachvortrag angefordert hat, hatte sachliche Gründe (siehe oben 2. a) dd) (1)).

(3) Willkür liegt auch nicht darin, dass es das Schiedsgericht - aus Sachgründen - abgelehnt hat, einem Berichtigungsbegehren nachzukommen, das nur darauf gerichtet war, zwei in zutreffender Höhe in die Berechnung eingestellte Kostenpositionen nachträglich in derselben Weise aufzuschlüsseln, wie dies bei den übrigen Berechnungspositionen geschehen war.

bb) Auch gegen das Gebot der Gleichbehandlung hat das Schiedsgericht nicht verstoßen.

Dass der Schiedsspruch eine Erstattungspflicht der Schiedsklägerin in nicht unbedeutender Höhe ausspricht, ist Konsequenz zum einen der - nicht angegriffenen und nicht zur Prüfung stehenden -Kostenquote des Hauptschiedsspruchs und zum anderen der unterschiedlich hohen beiderseitigen Kostenforderungen, nicht aber einer Ungleichbehandlung der Parteien (vgl. Wieczorek/Schütze § 1042 Rn. 6).

Obgleich die von der Schiedsbeklagten mandatierten Anwälte auf die einschlägige Rechtsmaterie spezialisiert sind, durfte das Schiedsgericht - ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot - das vierjährige schiedsgerichtliche Verfahren und die in dessen Rahmen zu beantwortenden Rechts- und Bewertungsfragen ohne Differenzierung als komplex (Rn. 27) bezeichnen. Dass es bei dem zur Plausibilitätsprüfung angestellten Stundenabgleich einen unterschiedlichen Spezialisierungsgrad der Anwälte hätte berücksichtigen können und müssen, ist nicht ersichtlich, zumal die Schiedsklägerin ihre Parteivertreter in Reaktion auf den Hinweis des Schiedsgerichts zum kartellrechtlichen Einschlag der Angelegenheit ausgesucht hatte und somit von entsprechenden Kenntnissen auszugehen war.

Dass das Schiedsgericht im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung den copy & paste-Effekt unberücksichtigt und dadurch in unzulässiger Weise wesentlich Ungleiches gleich behandelt habe, trifft angesichts der Erörterung des Einwands (Rn. 27) nicht zu.

c) Dass das Schiedsgericht anwaltliches Zeithonorar ohne Begrenzung auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren als erstattungsfähig angesehen hat, berührt den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) nicht. Nicht einmal jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (BGH WM 2009, 573; WM 2014, 1151; ZInsO 2016, 335). Eine solche Vorschrift ist hier nicht betroffen.

d) Auch sonstige Aufhebungsgründe der in § 1059 Abs. 2 ZPO enumerativ aufgezählten Art bestehen nicht.

aa) Auf das inländische Schiedsverfahren ist das 10. Buch der ZPO anwendbar, weil abweichende Parteivereinbarungen - soweit solche zugelassen sind - nach dem Vortrag der Parteien nicht geschlossen wurden (vgl. Zöller/Geimer § 1025 Rn. 3). Insbesondere besteht zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Erstattung der durch das schiedsgerichtliche Verfahren veranlassten Kosten der anwaltlichen Vertretung. Anhaltspunkte für eine ergänzende Auslegung der Schiedsklausel im Sinne einer diesbezüglichen Verfahrensvereinbarung sind nicht ersichtlich. Auch einer Schiedsordnung und deren Regelungen zur Kostenerstattung haben sich die Parteien nicht unterworfen.

Ein Verstoß des schiedsgerichtlichen Verfahrens gegen eine Bestimmung des 10. Buchs der ZPO kann aufgrund der erhobenen Beanstandungen nicht festgestellt werden, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO.

(1) Ein entsprechender Verstoß liegt nicht darin, dass das Schiedsgericht die Erstattungsfähigkeit von Anwaltshonoraren nach Zeitaufwand als mit § 1057 ZPO in Einklang stehend angesehen hat.

§ 91 ZPO ist als nationale, gerichtliche Verfahren betreffende Bestimmung ebenso wenig anzuwenden (vgl. BT-Drucks. 13/5274 Seite 53 f.) wie § 36 RVG als disponible gesetzliche Vorschrift zur Vergütungshöhe eines in schiedsrichterlichen Verfahren tätigen inländischen Anwalts (§§ 1, 2 RVG).

Die Frage der Kostenerstattung ist vielmehr nach § 1057 ZPO zu beurteilen.

Ob ein gemäß Vergütungsvereinbarung (vgl. § 3a RVG) nach Stundenaufwand berechnetes Anwaltshonorar zu den "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" (§ 1057 Abs. 1 ZPO) des schiedsrichterlichen Verfahrens zählt, ist streitig. Der Senat hat einen ausländischen Kostenschiedsspruch (Senat vom 11.4.2012, 34 Sch 21/11 = SchiedsVZ 2012, 156) sowie eine im Rahmen eines inländischen Schiedsspruchs ergangene Kostenentscheidung (Senat vom 23.7.2012, 34 Sch 19/11 = SchiedsVZ 2012, 282) für vollstreckbar erklärt und in dem Umstand, dass das Schiedsgericht die vereinbarten anwaltlichen Zeithonorare als erstattungsfähig angesehen hat, keinen Versagungsgrund gesehen. Dabei war der inländische Schiedsspruch in einem nach der ICC-SchO geführten Verfahren ergangen, nach deren Bestimmung in Art. 37 Abs. 1 die "angemessenen" Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretung zählen. Der ausländische Schiedsspruch war in einem nach der DIS-SchO geführten Verfahren ergangen, so dass das Schiedsgericht gemäß § 35.1 der Verfahrensordnung über die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung "notwendigen" Kosten entschieden hatte. Eine gerichtliche Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Zeithonorare anlässlich eines inländischen schiedsgerichtlichen Verfahrens ist - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht (vgl. etwa BGH SchiedsVZ 2014, 31/33).

Die Rechtsfrage ist umstritten. Nach einer Ansicht wird § 1057 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit Blick auf die gleichlautende Wortwahl in § 91 Abs. 1 ZPO dahingehend ausgelegt, dass beide Vorschriften identische Kriterien für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten vorgeben, zumal die Gesetzgebungsmaterialien keinen Hinweis auf ein unterschiedliches Verständnis des historischen Gesetzgebers enthielten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 1057 Rn. 6; Lachmann Rn. 1924, 1927). Anwaltsgebühren, zumindest die Gebühren deutscher Anwälte, seien nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren gemäß § 36 RVG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung "notwendige" Kosten und daher nur in diesem Umfang erstattungsfähig.

Nach anderer Ansicht ist das Schiedsgericht bei der Entscheidung über die Höhe der Erstattung nicht an die gesetzlichen Gebührensätze und -tatbestände gemäß RVG gebunden (Wieczorek/Schütze § 1057 Rn. 35 und 43; Schlosser in Stein/Jonas § 1057 Rn. 34; Wilske/Markert in BeckOK-ZPO Stand 1.3.2016 § 1057 Rn. 6; HK-ZPO/Saenger § 1057 Rn. 12; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 10; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 33 Rn. 16 f.; Trittmann ZVglRWiss 114 (2015), 469/482; Schäfer NJW 2015, 3398/3403; Saenger/Uphoff NJW 2014, 1412/1416 f.; Kröll NJW 2013, 3135/3140; von Bernuth SchiedsVZ 2013, 212/213 f.; Risse/Altenkirch SchiedsVZ 2012, 5/11 f.).

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 RVG mit Abschnitten 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses (VV) würden sich Berechnung und Erstattung der anwaltlichen Vergütung danach (nur) bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung richten (HK-ZPO/Saenger § 1057 Rn. 11 f.). Dass das Honorar des Rechtsanwalts im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nur mit dem Betrag der gesetzlichen Gebühren anzusetzen sei, folge aus § 91 Abs. 2 ZPO über die Erstattungspflicht hinsichtlich (nur) der gesetzlichen Gebühren - nicht hingegen aus der Begrenzung auf die "notwendigen" Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO - und gelte daher für die Vertretung in Schiedsverfahren nicht, zumal die schiedsverfahrensrechtliche Spezialmaterie in der Regel kompliziert und komplex sei. Notwendig im Sinne von § 1057 Abs. 1 ZPO seien Anwaltkosten, die eine vernünftige Partei für die anwaltliche Betreuung im Schiedsverfahren aufwenden würde. Mit Blick auf die Üblichkeit von Stundenhonorarvereinbarungen sei daher auch bei inländischen Schiedsverfahren das anwaltliche Zeithonorar erstattungsfähig.

Der Senat schließt sich jedenfalls für das hier zu beurteilende Verfahren der letztgenannten Auffassung an. Die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gemäß § 1057 Abs. 1 Satz 1 ZPO entspricht in der Wortwahl zwar der Vorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO, bringt aber eine Begrenzung auf die gesetzlichen Gebühren gemäß § 91 Abs. 2 ZPO nicht zum Ausdruck. Die Hinweispflicht gemäß § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG dient dem Schutz des Mandanten vor den Folgen eines möglichen Informationsdefizits, setzt aber eine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit voraus, ohne die Sachverhalte zu regeln, in denen die Begrenzung gilt. § 36 RVG regelt die gesetzliche Vergütung des Anwalts, besagt aber nichts zu den Fragen der Erstattungsfähigkeit einer vereinbarten Vergütung. Die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 13/5274 S. 57 f. zu § 1057 ZPO; BT-Drucks. 16/8384 S. 9 f. zu § 3a RVG; BT-Drucks. 17/11471 S. 269 zu § 36 RVG) erweisen sich als unergiebig. Daher fehlt es an einer generellen Vorgabe des Gesetzgebers, an der sich die Beurteilung der "Notwendigkeit" von Anwaltskosten im schiedsrichterlichen Verfahren auszurichten hat.

Die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme - ex ante betrachtet - als sachdienlich ansehen durfte. Dabei ist anerkannt, dass die Partei ihre berechtigten Interessen verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun darf. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 430 Rn. 10). Danach können auch vereinbarte Zeithonorare als zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig aufzuwendende Anwaltskosten anzusehen sein. So ist es hier. Die rechtliche Materie des Verfahrens betraf mit (unter anderem) kartellrechtlichen Fragestellungen ein Spezialgebiet des Wirtschaftsrechts; dass sich für die Vertretung eines solchen Falles in einem schiedsrichterlichen Verfahren entsprechend spezialisierte Anwälte finden ließen, welche die Vertretung zu den gesetzlichen Gebühren übernehmen würde, erscheint ausgeschlossen. Tatsächlich haben beide Parteien mit ihren anwaltlichen Vertretern eine Honorarvereinbarung nach Stundensätzen getroffen. Die Schiedsklägerin reagierte mit der Einschaltung von Fachanwälten unter Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung auf den Hinweis, dass für die Beurteilung des beim Schiedsgericht anhängig gemachten Falles unter anderem kartellrechtliche Fragen maßgeblich seien. Eines staatlichen Schutzes vor der Unvorhersehbarkeit von Kosten des Verfahrens, wie er mit § 91 Abs. 2 ZPO, § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG für das gerichtliche Verfahren bewirkt wird, haben sich die Parteien begeben, indem sie sich dem Schiedsverfahren unterworfen haben. Als geschäftskundige Parteien bedürfen sie eines solchen Schutzes auch nicht. Ihnen stehen die Möglichkeiten offen, die ein Schiedsverfahren bietet. Über die Kostenerstattungspflicht können sie - wie auch sonst (vgl. § 1042 Abs. 3 ZPO) - Vereinbarungen treffen und auf diese Weise für Rechtssicherheit sorgen.

Dass das Schiedsgericht im Hauptschiedsspruch vom 20.2.2015 einen Geschäftswert festgesetzt hat, präjudiziert den Kostenschiedsspruch nicht dahingehend, dass sich die Betragsentscheidung an die streitwertabhängigen Gebühren des RVG zu halten hat.

(2) Gegen eine Bestimmung des 10. Buchs der ZPO hat das Schiedsgericht auch nicht deshalb verstoßen, weil es sich auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt und den copy & paste-Einwand nicht zum Anlass dafür genommen hat, zum Zweck der Sachverhaltsaufklärung die Schiedsbeklagte zu Angaben über die Anzahl vergleichbarer Parallelverfahren und zum dortigen Sachvortrag aufzufordern.

Zu einer solchen Sachverhaltsaufklärung war das Schiedsgericht nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nicht verpflichtet. Gemäß § 1042 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ZPO bestimmt das Schiedsgericht vielmehr das Verfahren einschließlich der Beweisaufnahme mangels besonderer Parteivereinbarung nach freiem Ermessen im Rahmen der unverzichtbaren rechtsstaatlichen Prinzipien (vgl. Stein/Jonas § 1042 Rn. 34 ff.). Zu letzteren ist bereits unter 2. Buchst. a und b ausgeführt.

bb) Gegen die nach § 1057 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 1054 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Pflicht zur Begründung des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht ebenfalls nicht verstoßen.

An die Begründung von Schiedssprüchen sind geringere Ansprüche zu stellen als an die Begründung staatlicher Urteile. Die Frage, ob die Begründung eines Schiedsspruchs wegen Verwendung lediglich inhaltsleerer Wendungen, Perplexität oder aus anderen Gründen dem Fehlen einer Begründung gleichsteht, ist nach dem Zweck der Begründungspflicht zu beurteilen. Dieser besteht darin, die Parteien über die tragenden Erwägungen des Schiedsgerichts zu informieren und dem staatlichen Gericht eine Nachprüfung (nur) unter dem Gesichtspunkt des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO zu ermöglichen (BGH NJW 1986, 1436/1437 f.; Senat vom 14.3.2011, 34 Sch 8/10 = SchiedsVZ 2011, 159/167; Schwab/Walter Kap. 19 Rn. 11 f.; Zöller/Geimer § 1054 Rn. 8; MüKo/Münch § 1054 Rn. 29 f.).

Nach diesem Maßstab leidet der Schiedsspruch nicht an einem Begründungsmangel. Das Schiedsgericht hat den Begriff der rechtlichen Komplexität nicht als inhaltsleere Worthülse verwendet, sondern im Klammerzusatz stichpunktartig die im konkreten Fall relevanten Rechtsgebiete aufgezählt (Rn. 27). Darüber hinaus hat es die weiteren Gesichtspunkte, auf die es seine Überzeugung in tatsächlicher Hinsicht gründet (Dauer des Schiedsverfahrens, Streit über Bewertungsfragen, Abgleich mit dem Zeitaufwand der Schiedsklägervertreter), dargelegt.

cc) Das Schiedsgericht war nicht fehlerhaft besetzt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO).

Auch die Mitwirkung eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen Schiedsrichters kann den Aufhebungsgrund der fehlerhaften Bildung des Schiedsgerichts erfüllen (BGH NJW-RR 2015, 1087; Senat vom 16.6.2014, 34 Sch 15/13 = SchiedsVZ 2014, 257; MüKo/Münch § 1059 Rn. 36). Sie führt aber nur dann zur Aufhebung des Schiedsspruchs, wenn keine Präklusion nach § 1027 ZPO eingetreten ist (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 42).

(1) Die Besorgnis der Befangenheit ist im Verfahren nach § 1037 ZPO geltend zu machen. Gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat eine Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Ablehnungsgrund (§ 1036 Abs. 2 ZPO) diesen dem Schiedsgericht schriftlich darzulegen. Von der Anstellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts bei einem von der Kanzlei der gegnerischen Anwälte gesponserten Universität hat die Schiedsklägerin bereits vor Erlass des Hauptschiedsspruchs und weit vor Erlass des Kostenschiedsspruchs Kenntnis erlangt, ohne diesen Umstand als Befangenheitsgrund geltend zu machen. Sie ist daher mit dem Vorbringen präkludiert, § 1037 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO.

(2) Nach Erlass des Schiedsspruchs ist zudem eine Ablehnung grundsätzlich unzulässig. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Er soll Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gewährleisten. Würden nachträglich bekannt gewordene Befangenheitsgründe im Vollstreckbarerklärungs- oder im Aufhebungsverfahren unbeschränkt zugelassen, so würde die diesen Prinzipien dienende gesetzliche Ausgestaltung des Ablehnungsverfahrens ausgehöhlt. Nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe können daher nur ausnahmsweise erstmals im Aufhebungsverfahren geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, der es rechtfertigt, das Verfahren vor dem Schiedsgericht als unzulässig anzusehen (BGHZ 141, 90/95). Solche sind nicht vorgetragen.

Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt (§ 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wenn die Antragstellerin geltend macht, dass sich das am 5.2.2015 bekannt gegebene Anstellungsverhältnis erst im Lichte des Kostenschiedsspruchs als Umstand darstelle, der zu Zweifeln an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters Anlass gebe, so kann dies die Aufhebung des Schiedsspruchs nicht begründen. Die getroffene Entscheidung erlaubt angesichts der nachvollziehbaren und sachlichen Begründung nicht die sichere Annahme, der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe sich von der finanziellen Zuwendung der Gegenanwälte an seinen Arbeitgeber beeinflussen lassen.

Auch aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht die Monatsfrist des § 1058 Abs. 3 ZPO bei der Entscheidung über den Berichtigungsantrag nicht eingehalten hat, lässt einen Befangenheitsgrund nicht erkennen, erst recht nicht einen schwerwiegenden und eindeutigen Fall von Befangenheit. Die

Fristüberschreitung kann unterschiedliche Ursachen haben. Das Interesse an der Berichtigungsentscheidung war zudem von nur untergeordneter Bedeutung, da sich die begehrten Berichtigungen auf die ausgeurteilte Höhe der Ausgleichszahlung nicht auswirkten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert berechnet sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung des Kostenschiedsspruchs und ist daher identisch mit dem ausgeurteilten Betrag der Ausgleichsverpflichtung. Dass die Antragstellerin eine Ausgleichsverpflichtung dem Grunde nach, berechnet nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen und -sätzen, bejaht, reduziert den Streitwert nicht, denn der Antrag und das Interesse lauten auf die vollständige Aufhebung des gegenständlichen Schiedsspruchs.

Es ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Bundesgerichtshof in Karlsruhe Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Rechtsbeschwerde ist zudem binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.