Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.08.2016 - 15 ZB 15.2668
Fundstelle
openJur 2020, 63740
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen ca. 38 m hohen Mobilfunksendemast.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 erteilte das Landratsamt C ... der Beigelade-nen die Baugenehmigung für die Errichtung der Funkübertragungsstelle mit Antennenmast und einem Technikcontainer auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. ...1 Gemarkung Z ... Der Kläger ist Eigentümer des im Nordwesten angrenzenden Waldgrundstücks FlNr. ... Das Grundstück ist von dem Baugrundstück etwa 22 m und von dem geplanten Mast etwa 25 m entfernt.

Die gegen die Baugenehmigung erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 24. September 2015 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass Nachbarrechte durch die Baugenehmigung nicht verletzt seien.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie einen Verfahrensfehler wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

A. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Seine Annahme, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung für den Mobilfunksendemast nicht in seinen dem Nachbarschutz dienenden Rechten verletzt ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgebliche Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben nicht zulasten des Klägers das Rücksichtnahmegebot wegen einer Überschreitung der Grenzwerte nach der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) sowie nach § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.7.2016 (BGBl. I 1666), verletzt, wird durch das Vorbringen des Klägers nicht ernstlich infrage gestellt.

Die Behauptung, die Baugenehmigung widerspreche hinsichtlich der Montagehöhe über Grund den Angaben der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 31. Juli 2014, trifft nicht zu. Die Standortbescheinigung, mit der die Einhaltung der Grenzwerte bestätigt wird, weist für die Antennenanlage GSM 900 und LTE 800 eine Montagehöhe über Grund von 32,60 m sowie für die Antennenanlagen UMTS und LTE eine Montagehöhe über Grund von 33,50 m aus. Das steht nicht in Widerspruch zu den Planzeichnungen der Baugenehmigung (vgl. "Ansicht von Westen"). Zwar ist darin eine niedrigere Höhe der Plattform von 32,35 m angegeben. Dies betrifft aber lediglich die Plattformbasis ("Oberkante Bühne"). Die Antennen selbst sind nach den genehmigten Eingabeplänen nicht unmittelbar an der Oberkante der Plattformbasis, sondern geringfügig höher auf Stahlverstrebungen in einer Höhe angebracht, die den Höhenangaben der Standortbescheinigung entsprechen dürften.

2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass Rechte des Klägers wegen einer von seinem Waldgrundstück herrührenden Gefahr umstürzender Bäume auch ohne Abgabe einer Haftungsfreistellungserklärung der Beigeladenen nicht verletzt sind.

Eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO, wonach bauliche Anlagen so zu errichten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden, scheidet schon deswegen aus, weil diese grundsätzlich nicht nachbarschützend ist; gleiches gilt für die Regelung des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, der für die Errichtung eines Gebäudes verlangt, dass das Baugrundstück nach seiner Lage für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist (vgl. BayVGH, U.v. 10.3.1987 – 1 B 86.2710 – BayVBl 1987, 727; VG Ansbach, U.v. 22.10.2008 – AN 9 K 08.01104 – juris Rn. 24 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Allerdings kann ein an eine Waldrandbebauung "heranrückendes" Gebäude bauplanungsrechtlich wegen eines Verstoßes gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot aufgrund der Gefahr umstürzender Bäume unzulässig sein. Dies setzt jedoch eine ganz konkrete, nicht bloß abstrakte Baumwurfgefahr voraus (vgl. BVerwG vom 18.6.1997 – 4 B 238/96BauR 1997, 807 = juris Rn. 6 ff.; BayVGH vom 28.12.1998 – 14 B 95.1255 – juris Rn. 22 f.; a.A. BayVGH, U.v. 14.1.1997 – 2 B 94.4017 – n.v. und B.v. 18.6.1997 – 14 ZS 97.1591 m.w.N. – n.v. wonach die Vermeidung einer Baumwurfgefahr grundsätzlich allein in den Verantwortungsbereich des verkehrssicherungspflichtigen Waldbesitzers fällt). Eine solche konkrete Gefahr ist in Anlehnung an den sicherheitsrechtlichen Gefahrenbegriff des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG anzunehmen, wenn ein Schaden bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im konkret zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintritt (vgl. BayVGH vom 28.12.1998 – 14 B 95.1255 – juris Rn. 22 f.; VG Ansbach, U.v. 22.10.2008 – AN 9 K 08.01104 – juris Rn. 24 m.w.N.); die bloße Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses aufgrund eines hypothetischen Sachverhalts genügt nicht (zum Gefahrenbegriff vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 03.3360BayVBl 2006, 635 = juris Rn. 20). Dass hier eine konkrete Gefahr durch den ca. 25 m vom Maststandort entfernten Wald ausgeht, hat der Kläger jedoch nicht aufgezeigt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die im Baugenehmigungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Juni 2014, wonach der Bestand des Waldes als stabil einzustufen und die Höhe der Bäume zu diesem Zeitpunkt ca. 5 bis 20 m betrug, spricht im Gegenteil gegen das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Der Vortrag des Klägers, "es sei nicht auszuschließen, dass ein Baumwurf erfolge, insbesondere da dies in der Vergangenheit des Öfteren der Fall gewesen sei", vermag allenfalls eine abstrakte, jedoch keine konkrete Baumwurfgefahr begründen. Soweit sich der Kläger auf die gegenüber dem Eigentümer des Grundstück FlNr. ... abgegebene Haftungsfreistellungserklärung beruft, sind die Verhältnisse nicht vergleichbar, weil dieses Grundstück vom Mast lediglich 6 m entfernt und damit unmittelbar im Fallbereich der Bäume gelegenen ist.

3. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch aus dem Vortrag des Klägers, es sei bei dem bestehenden Abstand von 22 m zum Baugrundstück nicht möglich, die bei Baumfällarbeiten geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten, die einen Mindestabstand von 1,5-facher Baumlänge (ca. 50 m) zum nächsten Bauwerk verlangten. Abgesehen davon, dass er die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nicht näher benennt, wiederholt er insoweit lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom 7. September 2015 (Blatt 56 f. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts), ohne auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts einzugehen, dass Unfallverhütungsvorschriften nicht geeignet seien, ein im Außenbereich baurechtlich grundsätzlich zulässiges Vorhaben zu verhindern (vgl. Urteilsabdruck S. 10). Bloße Wiederholungen des erstinstanzlichen Vorbringens genügen aber nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2016 – 21 ZB 16.374 – juris Rn. 7; B.v. 19.4.2011 – 8 B 10.129 – BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 18 m.w.N.).

4. Ebenso wenig vermag der Kläger mit dem Vortrag durchzudringen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass durch die Errichtung des Masts die Verordnung des Bezirks Oberpfalz über das Landschaftsschutzgebiet "Oberer Bayerischer Wald" vom 15. Dezember 2006 (RABl 2007 S. 8 ff.) beeinträchtigt werde, "nach dessen § 2 Nr. 3 der Schutz der Natur regelmäßig aufrechtzuerhalten (sei)". Abgesehen davon, dass eine Bestimmung "§ 2 Nr. 3" der Verordnung nicht existiert – § 2 Abs. 3 der Verordnung legt fest, dass die Karten der Schutzgebietsgrenzen bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt werden und dort während der Dienststunden allgemein zugänglich sind; § 3 Nr. 3 der Verordnung bestimmt, dass es Zweck der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes ist, eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen –, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Erfolg der Klage voraussetzt, dass der Kläger durch die Baugenehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Regelungen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Oberer Bayerischer Wald" vermitteln mit ihren im Allgemeininteresse verfolgten Zielen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des typischen Landschaftsbilds der entsprechenden Naturräume zu bewahren und eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen (vgl. § 3 der Verordnung) aber keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte für einzelne Private gegenüber Genehmigungen für Dritte oder Maßnahmen Dritter, die aus der Sicht einzelner Kläger zu Beeinträchtigungen der geschützten Landschaft führen können (so bereits Beschluss des Senats vom 22.6.2015 – 15 CS 15.597 – zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren; vgl. auch B.v. 27.7.2010 – 15 CS 10.37 – juris Rn. 24).

5. Der Einwand des Klägers, das Bauvorhaben verletze die Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO, ist nicht berechtigt.

a) Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Mobilfunksendemast jedenfalls über einer Höhe von 10,46 m, in der er einen geringeren Durchmesser als 1,10 m aufweist, keine gebäudegleiche Wirkung zukommt. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO erstreckt das Gebot, Abstandsflächen einzuhalten, auf andere Anlagen als Gebäude, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Wann eine solche Wirkung gegeben ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Eine gebäudegleiche Wirkung kann im Allgemeinen eine Anlage abstandsflächenrechtlich nur dann haben, wenn sie mindestens so groß ist wie ein Gebäude mindestens sein muss, um von Menschen betreten werden zu können (vgl. BayVGH, U.v. 9.8.2007 – 25 B 05.1341 – juris Rn. 41; B.v. 27.7.2010 – 15 CS 10.37 – juris Rn. 29). Zudem muss sich die Anlage ähnlich wie Gebäude auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts auswirken. Ein Mast kann Abstandspflichten daher nur insoweit auslösen, als er einen Durchmesser von einer bestimmten Gewichtigkeit hat, weil er nur dann die Belichtung, Besonnung und Belüftung auf dem Nachbargrundstück spürbar nachteilig beeinflussen kann. Dies wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in der Regel bei einem Durchmesser von mehr als 1,10 m angenommen (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.1992 Az. 14 CS 92.3208; B.v. 16.7.2008 – 14 B 06.2506 – juris Rn. 18; B.v. 27.7.2010 – 15 CS 10.37 – juris Rn. 31; B.v. 14.6.2013 – 15 ZB 13.612NVwZ 2013, 1238 = juris Rn. 12). Gründe, von dieser Regel hier abzuweichen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine gebäudegleiche Wirkung auch nicht im Hinblick auf die in 32,35 m Höhe an den Mast angebrachte Plattform angenommen werden kann. Zwar weist die Plattformbasis mit einem Durchmesser von 3,2 m und einer Höhe der darauf angebrachten Stahlverstrebungen mit Antennen von ca. 3 m erhebliche Ausmaße auf. Auch kann die Plattform von Menschen betreten werden. Weder von der Plattformbasis und den einzelnen Funkanlagen noch von dem Gesamtgebilde geht aber infolge der transparenten und licht- und luftdurchlässigen Ausgestaltung eine Wirkung aus, die wie ein geschlossenes Gebäude die Belichtung‚ Besonnung oder Belüftung des Grundstücks des Kläger spürbar beeinträchtigen würde (so auch BayVGH, B.v 5.5.2015 – 1 ZB 13.2010 – juris Rn. 5; U.v. 16.7.2008 – 14 B 06.2506 – Rn. 18). Gleiches gilt für die außen an den Betonmast angebrachte Sprossenleiter.

6. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften und die vorgesehene Blitzschutzanlage ein ausreichender Brandschutz gewährleistet ist.

Nach Art. 12 BayBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Bestimmung formuliert die Schutzziele der Brandschutzanforderungen und enthält eine allgemeine Vorschrift zum Brandschutz, die in den brandschutzrechtlichen Einzelvorschriften, insbesondere der Art. 5 f., Art. 24 ff. (Abschnitt IV: "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer"), Art. 31 ff. (Abschnitt V: "Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen") und Art. 37 ff. BayBO (Abschnitt VI: "Technische Gebäudeausrüstung") näher ausgefüllt und ergänzt wird (vgl. Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 12 Rn. 1 ff.; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 12 Rn. 1; vgl. auch LT-Drs. 15/7161 S. 45).

Dass der geplante Mobilfunksendemast den in diesen Bestimmungen angeführten Mindestanforderungen an den Brandschutz nicht ausreichend Rechnung trägt, hat der Kläger nicht substanziiert dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Insbesondere ist die pauschale Behauptung, von dem Vorhaben ginge wegen der erheblichen Anzahl von zwölf Antennen eine erhöhte Brandgefahr aus, nicht geeignet, eine unzureichende Einhaltung von nachbarschützenden Brandschutzvorschriften zu begründen (vgl. zum Nachbarschutz brandschutzrechtlicher Bestimmungen BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 15 ZB 12.2142NVwZ-RR 2016, 27 = juris Rn. 18). Soweit der Kläger geltend macht, im Rahmen des der Baugenehmigung zugrunde gelegten Brandschutznachweises (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO) würden keine Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz gestellt, setzt er sich schon nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass im Hinblick auf die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) und der vorgesehenen Blitzschutzanlage (vgl. Art. 44 BayBO) ein ausreichender Brandschutz gewährleistet sei. Im Übrigen trifft die Behauptung, es würden keine Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz gestellt, nicht zu. Vielmehr wird in dem Brandschutznachweis ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der dort genannten Maßnahmen und Fakten (u.a. Standort im Außenbereich mit 100 m Abstand zur nächsten Bebauung, Blitzsschutzanlage DIN EN 62305-3, gesicherte Zufahrt zum Standort, geringes Gefährdungspotential durch die Station) auf weitere Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz verzichtet werden kann (vgl. Blatt 40 f. der Behördenakte). Welche zusätzlichen Maßnahmen zu fordern sein könnten, legt der Kläger nicht dar.

Soweit er eine fehlende Löschwasserversorgung rügt, zeigt er nicht auf, inwieweit eine ordnungsgemäße Zuwegung zum und auf dem Baugrundstück für Löschfahrzeuge entgegen den Feststellungen im Brandschutznachweis nicht sichergestellt sein könnte (Art. 4 Abs. 3 bzw. Art. 5 BayBO). Weitergehende Maßnahmen des Bauherrn zur Ermöglichung einer wirksamen Brandbekämpfung wie etwa die Anlage ortsfester Löschwasserbehälter auf dem Baugrundstück verlangt die Bayerische Bauordnung insoweit nicht. Vielmehr ist es nach Art. 57 GO und Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG in erster Linie Aufgabe der Gemeinde, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit Einrichtungen der Feuersicherheit zu schaffen und zu erhalten sowie die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten (vgl. BayVGH vom 11.5.1977 – 54 XIV 74 – BayVBl 1977, 767 zu entsprechenden Vorgängerregelungen).

7. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich schließlich aus dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Systemtechnikcontainer, der neben dem Mobilfunksendemast angebracht ist, "eine Beeinträchtigung für die nachbarlichen Interessen mit sich bringe". Der Vortrag beschränkt sich auf eine nicht näher begründete unsubstanziierte Behauptung, die in keiner Weise geeignet ist, eine Rechtsverletzung des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu begründen.

B. Ein Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte wegen der abweichenden Werte der Baugenehmigung von denen der Standortbescheinigung in Bezug auf die Montagehöhe der Antennenplattform klären müssen, welche Werte tatsächlich zutreffen, kann er damit schon deswegen nicht durchdringen, weil die Werte nicht voneinander abweichen (vgl. oben A. Nr. 1) und deshalb auch in einem Berufungsverfahren insoweit kein Anlass für weitere Ermittlungen bestünde. Ist aber ein gerügter Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 – 15 ZB 13.1578 – juris Rn. 44 m.w.N.).

Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte zur Klärung der Frage, ob dem Betonmast im Hinblick auf die angebrachten Plattform sowie die Sprossenleiter eine gebäudegleiche Wirkung zukomme, einen gerichtlichen Augenschein durchführen müssen, greift ebenfalls nicht durch, weil sich die Frage bereits aufgrund der genehmigten Eingabepläne beurteilen lässt. Im vorliegenden Fall ist eine solche Wirkung im Hinblick auf die transparente, licht- und luftdurchlässige Ausgestaltung dieser Anbauten zu verneinen (vgl. oben A. Nr. 5 b). Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist dann nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 – 9 B 34/15 – juris Rn. 4 m.w.N.). Das ist hier der Fall.

Ebenso wenig hätte zur Abschätzung der Baumwurfgefahr ein gerichtlicher Augenschein durchgeführt werden müssen. Abgesehen davon, dass sich die Frage des Bestehens einer Gefahr durch umfallende Bäume im Rahmen eines gerichtlichen Augenscheins wohl kaum klären lässt, musste sich für das Gericht aufgrund der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Juni 2014 eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen (vgl. oben A. Nr. 2). Auch hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten einen entsprechenden Beweisantrag im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. September 2015 nicht gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1/15 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die Anregung im Schriftsatz vom 7. November 2015, Beweis durch Augenschein zu erheben, stellt keinen förmlichen Beweisantrag dar.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. Zwar ist es im Zulassungsverfahren in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789BayVBl 2002, 378; B.v. 12.4.2007 – 1 ZB 05.558 – juris Rn. 24). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa, dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren wesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH vom 9.12.2002 – 22 ZB 02.1206 – BayVBl 2003, 349 = juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beigeladene hat sich mit dem umfangreichen Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag substantiiert auseinandergesetzt, dabei die erheblichen Fragen aufgegriffen und zutreffend beantwortet und damit das Verfahren wesentlich gefördert. Aus diesem Grund sind die Kosten der Beigeladenen ausnahmsweise für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).