OLG München, Urteil vom 24.11.2017 - 10 U 952/17
Fundstelle
openJur 2020, 60774
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers vom 21.03.2017 wird das Endurteil des LG München I vom 15.02.2017 abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen ihrer vertraglichen Deckungsverpflichtung für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ...89, dem Kläger aus dem Verkehrsunfallereignis vom 26.02.2014 in München auf der H.-straße auf Höhe der Hausnummer 5 sämtliche zukünftig entstehenden materiellen Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, und künftige immaterielle Schäden für den Fall objektiv nicht vorhersehbarer Zukunftsschäden im Sinne der BGH-Rechtsprechung zu ersetzen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2014 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens (erster Instanz) tragen der Kläger 77% und die Beklagte 23%.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 77% und die Beklagte 23%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO sowie §§ 540 II, 313 b I 1 ZPO).

B.

I.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.) Aufgrund des entsprechenden Teilanerkenntnisses der Beklagten war das Ersturteil zunächst hinsichtlich des o.g. Feststellungstenors abzuändern. Dabei entspricht der Wortlaut des abgeänderten Tenors dem Anerkenntnis (vgl. S. 1 des Schriftsatzes der Beklagtenvertreter vom 16.10.2017 = Bl. 187 d.A.) und dem Antrag des Klägers gem. S. 2 des Schriftsatzes vom 10.11.2017 (= Bl. 194 d.A.), ein entsprechendes Anerkenntnisurteil zu erlassen.

2.) Weiterhin war das Ersturteil bzgl. der Zinsen abzuändern. Der Kläger hat gegen die Beklagte nämlich nicht nur Anspruch auf Zinsen aus 334,75 € i.H.v. 5 Prozentpunkten aus dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2016, sondern – gem. § 286 I 1 BGB i.V.m. § 115 I VVG – bereits seit dem 03.04.2014. Denn die Beklagte hat den klägerischen Vortrag, dass sie vom Klägervertreter mit Schreiben vom 19.03.2014 unter Fristsetzung bis zum 02.04.2014 zur Zahlung des Schmerzensgeldvorschusses aufgefordert worden ist, nicht bestritten. Hätte sie geltend machen wollen, dass sie dieses Schreiben entweder nicht oder erst so spät erhalten hatte, dass die Frist nicht mehr angemessen lang gewesen wäre, hätte sie dies zumindest darlegen müssen.

3.) Im Übrigen erwies sich die Berufung jedoch als unbegründet und war die Klage im Übrigen abzuweisen:

a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung hinsichtlich gegenwärtiger Schäden. Denn hinsichtlich der vom Kläger zur Begründung seines Feststellungantrages dargelegten gegenwärtigen immateriellen und materiellen Schäden, nämlich Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden, hat der Kläger gegen die Beklagte aus den zutreffenden Gründen des Ersturteils keine Ansprüche. Dass dem Kläger gegenwärtig noch weitere Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zustehen sollten, hat er bereits nicht dargelegt.

aa) Entgegen seiner Ansicht hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf ein höheres als das bereits gezahlte Schmerzensgeld i.H.v. 3.500,00 €.

(1.) Der Kläger hat schon keinen Fehler des Ersturteils in Form der nicht vollständigen oder nicht richtigen Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände oder der greifbar fehlerhaften Bewertung des Schmerzensgelds aufgezeigt. Der Senat ist im Übrigen aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; Senat, Urt. v. 30.7.2010 – 10 U 2930/10 [juris]) der Ansicht, dass das zugesprochene Schmerzensgeld angemessen ist. Soweit der Kläger sein Erhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf die Entscheidung des LG München I vom 15.11.2001, Az.: 19 O 21405/98, begründet (vgl. S. 10 der Berufungsbegründung = Bl. 165 d.A.), ist dies nicht zielführend. §§ 253 II BGB, 11 S. 2 StVG sprechen von "billiger Entschädigung in Geld". Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (vgl. z.B. BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 [156, 164]), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]). Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten "Vergleichsfälle" bilden nur "in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung" (BGH VersR 1970, 134; 1970, 281). Sie sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berück-sichtigen (BGH VersR 1961, 460 [461]; 1964, 842 (843); 1967, 256 [257]). Sie sind aber keine verbindliche Präjudizien (BGH VersR 1970, 134; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 13.8.2010 – 10 U 3928/09 [juris]). Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden (Senat in st. Rspr., u.a. Urt. v. 13.8.2010 – 10 U 3928/09 [juris]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [124]). Im Übrigen ist der der o.g. Entscheidung des LG München I zugrundeliegende Sachverhalt mit dem hier streitgegenständlichen bereits insofern nicht vergleichbar, als es zwar in beiden Fällen um eine Fraktur im Bereich einer Hand geht, hier allerdings keine Nasenbeinfraktur und keine Zahnschmelzfrakturen hinzukommen, sondern andere Verletzungen, und hier kein Dauerschaden in Form einer MdE von 10% vorliegt, sondern nur i.H.v. 2%. Schließlich zeigt der Kläger nicht auf, aus welchen Gründen die Ausführungen im Ersturteil bzgl. der dort als Orientierungsrahmen zitierten Entscheidungen (vgl. EU S. 8/10 = Bl. 133/135 d.A.) unzutreffend sein sollten.

(2.) Auch soweit der Kläger weiterhin rügt, die o.g. Zahlungen der Beklagten i.H.v. insg. 3.500,00 € hätten, entgegen der Ansicht des Erstgerichts, nicht zur Erfüllung des Schmerzensgeldanspruches geführt, weil es bis zur Verrechnungsbestimmung gem. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 18.10.2017 an der erforderlichen Verrechnungsbestimmung gefehlt habe, ist dies nicht zielführend. Denn ausweislich der Darstellung des unstreitigen Parteivortrages im Tatbestand des angefochtenen Urteils (vgl. dort S. 3 = Bl. 128 d.A.) hat die Beklagte nicht etwa nur Vorschüsse ohne Verrechnungsbestimmung geleistet, sondern am 14.04.2014 einen Schmerzensgeldvorschuss i.H.v. 1.000,00 € und am 26.04.2014 einen weiteren Schmerzensgeldvorschuss i.H.v. 2.500,00 €. Dass es sich hier in Wirklichkeit nur um Vorschüsse zur beliebigen Verrechnung bzw. unter Verrechnungsvorbehalt gehandelt hätte, wird auch an keiner anderen Stelle des Ersturteils ausgeführt. Vielmehr heißt es auf S. 6 (= Bl. 131 d.A.): "... über das bereits erhaltene Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 € kein weiteres Schmerzensgeld zu." Auf S. 14/15 (= Bl. 139/140 d.A.) heißt es: "... so dass sich – unter Abzug des zwischenzeitlich durch die Beklagten gezahlten Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500,00 € – eine Schmerzensgeldforderung von noch 11.500,00 € ergibt." Soweit der Berufungsführer von einem anderen Tatbestand als dem des Ersturteils ausgeht oder diesen angreift, ist dies irrelevant, weil der Tatbestand des Ersturteils den für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO maßgeblichen Sachverhalt bestimmt (BVerfG NJW 2005, 657 [i. Erg.]; RGZ 2, 401; BGH VersR 1959, 853; 1983, 1160; BGHZ 140, 335 [339]; NJW 2001, 448; NJW-RR 2002, 1386 [1388]; NJW 2004, 1381; MDR 2007, 853; NJW-RR 2009, 981). Mit der Berufung kann eine Tatbestandsberichtigung grundsätzlich nicht herbeigeführt werden (BGH VersR 1959, 853; 1983, 1160; BGHZ 122, 297; NJW 1994, 517; BGHZ 182, 76 [unter II 1]). Wenn der Kläger die erstgerichtliche Feststellung nicht hätte hinnehmen wollen, hätte er ein – fristgebundenes – Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO durchführen müssen (Senat in st. Rspr., u. a. r+s 2010, 434).

(3.) Soweit der Kläger auf S. 1 des o.g. Schriftsatzes vom 10.11.2017 (= Bl. 193 d.A.) den Rechtsstreit "in Höhe von 3.500 Euro" für erledigt erklärt hat, geht diese Erklärung ins Leere. Ein entsprechender Leistungsantrag liegt nämlich nicht vor. Doch selbst wenn der Kläger eine entsprechende Teilerledigungserklärung bzgl. der Feststellungsklage abgegeben hätte, hätte es hier gleich in doppelter Hinsicht an einem entsprechenden erledigenden Ereignis gefehlt: Zum einen hat der Kläger, wie ausgeführt, die Feststellungsklage bzgl. gegenwärtiger Ansprüche nicht nur mit einem Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 3.500,00 € begründet, sondern mit einem höheren Schmerzensgeldanspruch sowie darüber hinaus einem Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens. Zum anderen kommen nach herrschender und vorzugswürdiger Meinung als Erledigungsereignisse nur Vorgänge nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit (hier 18.06.2014) in Frage (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 91a, Rdnr. 41 m.w.N.), während hier die Erfüllung, wie ausgeführt, gem. den den Senat bindenden Feststellungen des Erstgerichts bereits im April 2014 erfolgt war.

bb) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines Haus-haltsführungsschadens. Denn er konnte, wie im Ersturteil zutreffend ausge-führt, den ihm obliegenden Nachweis, unfallbedingt in seiner Haushaltsfüh-rungsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein, zumindest nicht dergestalt führen, dass ein entsprechender Schadensersatzanspruch berechnet werden könnte. So hat der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. M. aus-geführt, er könne nur für die Zeit der stationären Krankenhausaufenthalte die MdH berechnen (nämlich mit 100%). Insoweit waren jedoch die eigenen Be-dürfnisse des Klägers durch die stationäre Versorgung abgedeckt. Davon dass es für diese Zeiten jeweils einer Führung des Haushalts des Klägers bedurft hätte, konnte sich das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise nicht überzeugen. Für die übrigen Zeiten konnte der Sachverständige ausweislich S. 4 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 16.12.2016 (= Bl. 120 d.A.) keine MdH-Feststellungen treffen, weil der reine zeitliche Mehrbedarf, wie der Sachverständige ausgeführt hat, nicht relevant ist, um eine MdH festsetzen zu können. Diese Ausführungen des Sachverständigen waren im Übrigen auch vom Kläger nicht beanstandet worden.

b) Soweit das Erstgericht vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nicht, wie beantragt, in Höhe von 650,34 € zugesprochen hat, sondern nur in Höhe von 334,75 €, ist es nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers beträgt der Gegenstandswert nicht mehr als 2.500,00 €, weil dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen ist, dass die vorprozessualen Rechtsverfolgung über die mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.03.2014 erfolgte Forderung eines Schmerzensgeldvorschusses i.H.v. 2.500,00 € hinausgegangen wäre.

3.) Die Entscheidung bzgl. der Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 92 I 1 ZPO. Im Verhältnis zum Streitwert (15.000,00 €) ist der Kläger zu ca. 77% unterlegen, nämlich bzgl. der Feststellungsklage hinsichtlich gegenwärtiger Schäden. Von dem Streitwert entfallen, wie im Ersturteil insoweit zutreffend ausgeführt, 11.524,40 € auf die gegenwärtigen Schäden.

II.

Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung (bzgl. der Kosten des Berufungsverfahrens) folgt aus § 92 I 1 ZPO. Hier gilt Entsprechendes wie bzgl. der Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz (s.o.).

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere bedurfte es in Folge des o.g. Teilanerkenntnisses keiner Entscheidung der streitigen und vom BGH bislang offen gelassenen Frage, ob zumindest in den Fällen, in denen Gegenstand der Feststellungklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist, nicht nur im Rahmen der Zulässigkeit, sondern auch der Begründetheit der Feststellungsklage keine gewisse Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts erforderlich ist, sondern die bloße Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts genügt.