LG Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2019 - 3 O 322/18
Fundstelle
openJur 2020, 48202
  • Rkr:

Liegt zwischen Abschluss und Widerruf eines Mietkaufvertrages, welcher den Erwerb eines PKW zum Gegenstand hat, ein Zeitraum von nahezu 7,5 Jahren, ist auch das Umstandsmoment zu bejahen, wenn zwischen vollständiger Erfüllung des Vertrages und Widerruf des Vertrages ca. 2 Jahre und vier Monate liegen, in denen der Erwerber das Fahrzeug weiter nutzt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreites auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger schloss am 26.04.2011 mit der Beklagten einen Mietkaufvertrag über das im Klageantrag genannte Fahrzeug. Die Vertragslaufzeit betrug 60 Monate. Die Parteien vereinbarten einen Sollzins in Höhe von 7,63 %. Die monatliche Rate betrug 180, 90 EUR. Der seitens des Klägers geschuldete Gesamtbetrag belief sich auf 10.854, 00 EUR. Die Übergabe des Fahrzeuges erfolgte am 28.04.2011. Nachdem der Kläger den geschuldeten Betrag insgesamt getilgt hatte, wurde ihm das Fahrzeug im April 2016 übereignet.

Der Mietkauvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, wegen dessen Inhaltes auf Bl. 3 f. d.A. verwiesen wird. Die vom Kläger unterschriebene Annahmeerklärung des Vertrages enthielt folgenden Passus: "Mit dieser Annahme ihres Antrages beginnt die Widerrufsfrist". Mit E-Mail vom 09.08.2018 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Mietkaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 09.08.2018 zurück.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der von ihm erklärte Widerruf nicht verfristet sei. Die Widerrufsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, da er keine Urkunde erhalten habe, die die sog. Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB vollständig enthalte. Insbesondere sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen. Diese belehre zum einen nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist, denn es gehe gerade nicht aus ihr hervor, dass die Frist erst laufe, wenn der Verbraucher sämtliche Pflichtangaben erhalte. Die Widerrufsbelehrung enthalte zudem unzutreffende Angaben zu den Widerrufsfolgen. Auch habe die Belehrung nicht dem Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemeine Verbraucherdarlehensverträge entsprochen. Da die Widerrufsbelehrung auch nicht darüber belehrt habe, dass gezogene Nutzungen bei einer Rückabwicklung des Vertrages vom Verbraucher zu erstatten seien, bestehe auch keine Wertersatzpflicht seinerseits bezüglich der mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer, so dass Angaben zum Kilometerstand entbehrlich seien. Nach der Rechtsprechung bestehe andererseits eine Vermutung, dass Banken Nutzungen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ziehen würden. Zudem sei der Anspruch auch nicht verwirkt, da es an dem erforderlichen Umstandsmoment fehle.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 13.593,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeugs der Marke Opel Vectra 1.9 cdti mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WOLOZCF6851014998,

2. die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Rechtsschutz Versicherungs-AG, (zur Schaden-Nr.: 304522046/001) weitere 958, 19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem letzten Tage der mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Widerruf verfristet sei. Die Widerrufsbelehrung entspreche den im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltenden gesetzlichen Vorschriften. Zudem erhebt die Beklagte den Einwand der Verwirkung. Letztendlich stehe dem Anspruch auch der vom Kläger unzulässig nicht ermittelte Gebrauchs-vorteil entgegen. Hilfsweise wendet sie hierzu ein, dass zu vermuten sei, dass der Kläger im Jahr 18.000,-- km zurückgelegt habe, so dass der Berechnung des vom Anspruch abzuziehenden Nutzungsvorteils 144.000 km gefahrene Kilometer zu Grunde zu legen seien. Auch sei erheblich, dass der Kläger keine Angaben zum Zustand des Fahrzeuges gemacht habe, da Schäden, die keiner üblichen Abnutzung entsprechen, ebenfalls anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2019 darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Frage einer möglichen Verwirkung des Anspruches der aktuelle Kilometerstand für die Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile anzugeben sei. Zudem ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Gericht keine Vermutung dafür sieht, dass die Beklagte Nutzungen in Höhe von 2, 5 % bzw. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gezogen hat.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dahinstehen bleiben kann, ob die verwendete Widerrufsinformation den gesetzlichen Vorgaben genügt und den Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt hat, denn ein möglicher klägerischer Anspruch wäre zumindest verwirkt. Zudem hat der Kläger die Höhe seines Anspruches nicht schlüssig dargelegt, da er trotz Hinweises des Gerichtes weder zu den eigenen gezogenen Nutzungen noch zu den durch die Beklagte gezogenen Nutzungen Vortrag geleistet hat.

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem erforderlichen Zeitmoment müssen besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Zeit- und Umstandsmoment stehen dabei in Wechselwirkung zueinander. Je länger der Inhaber des Rechtes untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Sowohl das hiernach erforderlich Zeit- wie auch das erforderliche Umstandsmoment liegen hier nach Auffassung des Gerichtes vor. Das Zeitmoment ist vorliegend ohne Zweifel gegeben, da wischen Abschluss und Widerruf des Vertrages ein Zeitraum von nahezu 7 ½ Jahren liegt. Im Hinblick auf diesen sehr langen Zeitraum ist aber auch das Vorliegen des Umstandsmomentes zu bejahen, nachdem zwischen vollständiger Erfüllung des Vertrages und Widerruf des Vertrages nochmals ca. 2 Jahre und vier Monate lagen und der Kläger das Fahrzeug in diesem Zeitraum weiter nutzte. Entscheidend zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Beklagte dem Kläger nach Zahlung der letzten Rate das bisher gemietete Fahrzeug im Vertrauen darauf, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen würde, übereignete. Denn hiermit gab die Beklagte eine Sicherheit auf, die, wäre ein Widerruf zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt, auch die Ansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährschulverhältnis abgesichert hätte. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2018 - XI ZR 69/18, juris Rn. 159).

Unabhängig hiervon war die Klage allerdings auch deshalb abzuweisen, da der Kläger trotz Hinweis des Gerichtes weder hinsichtlich der von ihm noch hinsichtlich der von der Beklagten gezogenen Nutzungen Angaben gemacht hat. Gemäß § 346 Abs.1 BGB haben die Parteien die jeweils gezogenen Nutzungen bei der Rückabwicklung des Vertrages aufgrund eines erklärten Widerrufes herauszugeben. Hierzu gehört bei der Rückgabe eines PKW´s auch die Anrechnung der bis zur Rückgabe des Fahrzeuges gefahrenen Kilometer, die anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt diese Pflicht nicht dann, wenn das Widerrufsrecht hierüber nicht ordnungsgemäß belehrt hat. Eine inhaltlich unzutreffende oder unvollständige Widerrufsbelehrung führt nicht zum Entfallen der gesetzlichen Widerrufsfolgen des § 346 BGB, sondern lediglich dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Auch hätte der Kläger näher zu den von der Beklagten gezogenen Nutzungen vortragen müssen, da die von ihm angesprochene Vermutung von der Rechtsprechung lediglich für Finanzinstitute aufgestellt wurde.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1 ZPO.