Bayerischer VGH, Urteil vom 17.05.2018 - 8 A 17.40016
Fundstelle
openJur 2020, 54582
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, eine in Bayern anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7).

Die B 10 wurde östlich von Neu-Ulm vor etwa 25 Jahren neu trassiert und verläuft seitdem außerhalb der Ortslagen von Offenhausen, Pfuhl und Burlafingen quer durch das Landschaftsschutzgebiet Pfuhler Ried. Der zum Ausbau vorgesehene Teilabschnitt der B 10 ist für den überregional ausgerichteten Durchgangsverkehr auf der B 30 sowie für den regionalen Ziel- und Quellverkehr des Ballungsraums Ulm/Neu-Ulm die direkte Verbindung zur A 7 Richtung Osten und zur A 8 Richtung Norden. Die Erweiterung des Teilabschnitts auf vier Fahrstreifen ist im aktuellen Bedarfsplan für Bundesfernstraßen in der Stufe des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen.

Das Vorhaben umfasst eine Baustrecke an der B 10 über eine Länge von 5,509 km. Die Baulängen der Anschlüsse an das weitere Straßennetz betragen zusätzliche rund 5,5 km. Der Ausbau soll überwiegend auf der Südseite der bestehenden Trasse erfolgen. Als Querschnitt ist der Regelquerschnitt RQ 31 nach der Richtlinie für die Anlage von Autobahnen von 2008 (RAA 2008) vorgesehen. Danach wird die vorhandene, bisher 8 m breite Fahrbahn zu einer Fahrbahn mit 9 m Breite erweitert und um einen Standstreifen von 3 m Breite ergänzt. Das Bankett ist mit 1,5 m bemessen. Die zusätzlich neu anzubauende Fahrbahn mit den gleichen Maßen wird durch einen 4 m breiten Mittelstreifen abgetrennt. Die Einmündungen und Kreuzungen im Ausbaubereich werden höhenfrei erstellt. Der Anschluss der St 2021 an die B 10 wird um rund 600 m in Richtung Osten verlegt und höhenfrei ausgeführt, der bestehende Anschluss entfällt. Die ausgebaute B 10 soll im Bereich der freien Strecke als Kraftfahrstraße betrieben werden. Für langsamere Fahrzeuge, die deshalb die B 10 nicht mehr befahren dürfen, wird das untergeordnete Straßennetz ausgebaut; für landwirtschaftliche Fahrzeuge wird die landwirtschaftliche Wegeführung erweitert.

Das Staatliche Bauamt K* ... beantragte am 29. August 2014 bei der Regierung von Schwaben die Planfeststellung für den zweibahnigen Ausbau der B 10 von Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7). Die Planfeststellungsbehörde gab den Trägern der öffentlichen Belange Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Planunterlagen lagen nach vorangegangener ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 21. Oktober 2014 bis einschließlich 20. November 2014 in Neu-Ulm und Nersingen zur allgemeinen Einsicht aus. Am 3. und 4. Februar 2015 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt.

Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens wurden die Planunterlagen unter dem Datum vom 28. April 2016 geändert; zudem wurden erstmals Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgelegt. Die geänderten Pläne lagen erneut zur allgemein Einsicht aus und die Träger der öffentlichen Belange wurden angehört. Gleichzeitig wurden die anderen Behörden und die Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligt. In den Bekanntmachungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung wurde auf die geänderte Planung und auf die hinzugekommene Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die dazu ausgelegten Unterlagen besonders hingewiesen. Am 5. Oktober 2016 fand ein weiterer Erörterungstermin statt.

Mit Beschluss vom 22. März 2017 stellte die Regierung von Schwaben den Plan für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7) fest. Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch straßenrechtliche Verfügungen und wasserrechtliche Entscheidungen sowie verschiedene Auflagen, unter anderem zum Immissionsschutz und zum Naturschutz.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, der Planfeststellungsbeschluss leide bereits unter schweren formalen Fehlern. Er sei auf der Internetseite der Regierung von Schwaben nicht bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist abrufbar gewesen. Der für die Planung des Vorhabens verantwortliche Leitende Baudirektor des Staatlichen Bauamts sei nach seinem Wechsel im April 2015 zur Regierung von Schwaben dort als Leiter des Sachgebiets 31 (Straßenbau) in die fachliche Prüfung der Planunterlagen involviert gewesen. Zudem sei eine Mitarbeiterin des Staatlichen Bauamts, das unter anderem in den Erörterungsterminen von ihr vertreten worden sei, mit dem stellvertretenden Sachgebietsleiter des Sachgebiets 31 bei der Regierung von Schwaben verheiratet. Dieser habe auch am Erörterungstermin vom 3. und 4. Februar 2017 teilgenommen und argumentativ in die Diskussion eingegriffen. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Planunterlagen mit der gebotenen Neutralität geprüft worden seien. Hinzu komme, dass der im Planaufstellungsverfahren für das Umwelt- und Artenschutzgutachten eingesetzte freiberufliche Sachverständige im Jahr 2014 bei der Regierung von Schwaben angestellt gewesen sei. Seine Neutralität müsse daher ebenfalls stark angezweifelt werden.

Die UVP sei unter verschiedenen Aspekten fehlerhaft: Eine solche hätte von Anfang an durchgeführt werden müssen. Im Jahr 2008/2009 sei sie jedoch im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls als nicht geboten angesehen worden, weshalb sich die Planungsbehörde frühzeitig auf die Maximalausbauvariante RQ 31 festgelegt habe. Die im Jahr 2016 "pro forma" nachgeholte UVP gehe auf geringere Ausbauvarianten nicht ein. Zudem müsse der Tekturantrag vom 30. Mai 2016 als Neuantrag bewertet werden. Daher hätte die zum 1. September 2014 in Kraft getretene Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompVO) Anwendung finden müssen, nach der sich ein höheres Ausgleichsvolumen errechne. Die im Rahmen des artenschutzfachlichen Gutachtens durchgeführte Artenerfassung entspreche zum Teil nicht den Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen. Außerdem berücksichtige die UVP die durch das Vorhaben bedingte Verschlechterung der Erholungseignung und die Zerschneidung des Gebiets sowie die Versiegelung und Zerstörung von Boden zu wenig. Durch den Ausbau der B 10 werde der Verkehr ansteigen, was sich negativ auf den Klimaschutz auswirken werde. Die Emissionswerte müssten neu berechnet werden. Die UVP befasse sich auch nicht mit dem Flächenverbrauch des geplanten Ausbaus.

Die Planrechtfertigung für das Vorhaben sei nicht gegeben, weil kein autobahngleicher Ausbau erforderlich sei, sondern ein Ausbauquerschnitt RQ 15,5, maximal RQ 21, eventuell in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung und der Anlage von Nothaltebuchten, ausreiche. Das der Planung zugrunde gelegte Verkehrsgutachten sei fehlerhaft.

Darüber hinaus verstoße der Planfeststellungbeschluss gegen das Artenschutzrecht. Die Bestandserhebung der Fledermäuse entspreche nicht dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Gleiches gelte für die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen. Die für die vorhandene Feldlerchenpopulation vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien nicht geeignet, den durch das Vorhaben verursachten Lebensraumverlust auszugleichen. Durch den geplanten Ausbau der B 10 werde die Population der im Landgraben vorkommenden Bachmuschel beeinträchtigt. Die für Wiesen- und Bodenbrüter sowie für Ackervögel vorgesehenen Ausgleichsflächen genügten ihrer Qualität und ihrem Umfang nach nicht, um eine Schädigung der Populationen zu verhindern. Die Planung habe zudem massive zusätzliche Störungspotentiale für geschützte Vogelarten wie Weißstorch, Kranich und Schwarzkehlchen zur Folge, die das Pfuhler und Finninger Bauernried als Rastgebiet nutzten. Die dargestellten erheblichen Beeinträchtigungen und massiven Eingriffe verstießen auch gegen das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 S. 1 BNatSchG. Außerdem sei das Vorhaben nicht mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Pfuhler, Finninger und Bauernried" vereinbar.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße hinsichtlich der Trassenwahl, der Abwägung der öffentlichen Belange des Naturschutzes, der Belange des Lärmschutzes sowie der (Luft-)Schadstoffe sowie im Hinblick auf die Belange der Landwirtschaft gegen das fachplanerische Abwägungsgebot. Nach richtiger Verkehrsprognose reiche die Ausbauvariante RQ 21 aus. Mit dieser Möglichkeit habe sich die Planbehörde zu keinem Zeitpunkt befasst, obwohl der innerstädtische Abschnitt der B 10, der deutlich stärker belastet sei als der außerörtliche, einen wesentlich geringeren Ausbaustandard aufweise. Die mit dem Ausbau angestrebte Verkehrssicherheit könne durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung und die Anlage von Nothaltebuchten erreicht werden. Belastbare Zahlen über die Umsetzbarkeit einer derartigen eingriffsreduzierten Variante lägen nicht vor. Im Rahmen der Abwägung hätten sämtliche Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung miteinbezogen werden müssen. Der zu erwartende starke Anstieg des Verkehrsaufkommens und die nach dem Ausbau zulässigen höheren Fahrgeschwindigkeiten würden zu einem drastischen Anstieg des Lärmpegels führen. Die Belange des Landschaftsschutzgebiets und die Eingriffe in Natur und Landschaft seien unzutreffend gewichtet worden. Der mit dem Vorhaben einhergehende Flächenverbrauch verstoße gegen die Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7) aufzuheben,

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Planfeststellungsbeschluss sei im Zeitraum seiner Auslegung vom 20. April bis 3. Mai 2017 auf der Internetseite der Regierung von Schwaben abrufbar gewesen. Eine darüber hinausgehenden Veröffentlichung bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist verlange Art. 27a BayVwVfG nicht. Im Gegensatz zur Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren führe im Verwaltungsverfahren allein die Vorbefassung eines Amtsträgers mit einer Angelegenheit in amtlicher Eigenschaft nicht zur Besorgnis der Befangenheit. Da weder der für die Regierung tätige stellvertretende Leiter des Sachgebiets 31 noch seine (früher) beim Staatlichen Bauamt beschäftigte Ehefrau Verfahrensbeteiligte seien, sei deren familiäre Verbindung ohne Belang; im Übrigen sei für das Planfeststellungsverfahren und den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bei der Regierung von Schwaben ohnehin nicht das Sachgebiet 31, sondern das juristische Sachgebiet 32 (Straßenrecht, Planfeststellung) zuständig. Der vom Staatlichen Bauamt als Gutachter beauftragte Diplom-Biologe sei im Jahr 2014 bei der Regierung von Schwaben angestellt und im Sachgebiet 51 (Naturschutz) tätig gewesen; er sei dort aber nicht mit der Bearbeitung des Straßenbauvorhabens befasst gewesen. Unabhängig davon sei eine der amtlichen Tätigkeit nachgelagerte Tätigkeit als externer Gutachter zulässig.

Die Nachholung der UVP sei rechtzeitig erfolgt, weil sie der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens habe dienen können. Es sei unzutreffend, dass die UVP auf keine Alternativen eingehe; die vom Vorhabenträger als realisierbar betrachteten Wahllinien seien behandelt worden. Die Dimensionierung des Vorhabens mit einem RQ 31 betreffe nicht die Alternativenprüfung, sondern die fachplanerische Abwägung. Die BayKompVO sei auf Verfahren, die vor ihrem Inkrafttreten beantragt worden seien, nicht anwendbar; der Tekturantrag stelle keinen Neuantrag dar.

Die Erfassung der Arten sei nicht fehlerhaft erfolgt. Die Methode der artenschutzfachlichen Bestandserfassung sei nicht normativ festgelegt. Der Vorhabenträger habe mit der höheren Naturschutzbehörde und dem beauftragten Fachgutachter ein Untersuchungsprogramm entwickelt, das die vorhandenen Lebensraumstrukturen und die vorhandene Datenlage, die Vorkenntnisse von Gebietskennern und Experten, die Vorbelastung des Gebiets und die zu erwartende Eingriffsschwere berücksichtige. Im Übrigen träfen die aufgeführten Einwände gegen die vorgenommenen Erfassungen nicht zu. Die UVP behandle auch die durch das Vorhaben bedingte Verschlechterung der Erholungseignung, die Zerschneidung des Gebiets sowie die Versiegelung von Boden und die Auswirkungen auf das Klima. Die aktuellen Erkenntnisse zu den Luftschadstoffen seien zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht bekannt gewesen. Der Flächenverbrauch an sich sei kein Schutzgut im UVPG.

Die Planrechtfertigung ergebe sich aus dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, in dem das Vorhaben mit dem Bauziel E 4 (= Erweiterung auf vier Fahrspuren) aufgenommen sei. Die Dimensionierung des Vorhabens betreffe nicht die Planrechtfertigung, sondern sei eine Frage der fachplanerischen Abwägung. Sie orientiere sich an den technischen Regelwerken. Aus diesen ergebe sich aufgrund der prognostizierten Verkehrsstärke von über 30.000 Fahrzeugen täglich der Regelquerschnitt RQ 31. Die Behörde habe hinsichtlich der Dimensionierung erkannt, dass die Regelwerke nicht absolut zwingend seien, ein Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Die Verkehrsprognose sei nicht fehlerhaft, der Kläger habe auch keine methodischen Fehler geltend gemacht. Der innerörtliche Ausbaustandard der B 10 sei infolge der dort vorhandenen Auf- und Abfahrrampen an den höhengleichen Kreuzungen streng genommen gleichfalls vierstreifig und im Hinblick auf den vorhandenen Ziel- und Quellverkehr ausreichend. Die Maßstäbe der Regelwerke seien auf innerörtliche Straßen nicht übertragbar. Ein RQ 21 stelle auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit keine zu einem RQ 31 gleichwertige Lösung dar.

Verstöße gegen den Artenschutz seien nicht gegeben. Die Erfassung der Fledermäuse, der Vögel und Amphibien sei regelgerecht erfolgt. Die Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien geeignet, die Erfüllung der Verbotstatbestände auszuschließen. Bachmuscheln bzw. deren Lebensraum seien von dem Vorhaben nicht betroffen, letzterer werde vielmehr durch Renaturierungsmaßnahmen aufgewertet. Die neuen Erkenntnisse zur Haselmaus seien berücksichtigt worden. Vorsorglich sei im Nachgang von April 2016 bis September 2017 eine weitere Untersuchung durchgeführt worden, die keinen Nachweis dieser Art erbracht habe. Dennoch habe man Haselmausvorkommen nicht ausgeschlossen und hierauf mit Vermeidungsmaßnahmen reagiert. Auch das Vermeidungsgebot nach § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG sei nicht verletzt. Die Wahl eines geringer dimensionierten Ausbauquerschnitts sei keine zumutbare Alternative im Sinne dieser Vorschrift, weil der RQ 31 aus Gründen der Sicherheit und Funktionsgerechtigkeit der Ausbaustrecke geboten sei. Die LSG-Verordnung sehe für Maßnahmen im Zuge der B 10 eine Ausnahme vom Veränderungsverbot vor.

Die fachplanerische Abwägung sei fehlerfrei erfolgt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen habe die Verkehrsuntersuchung keinen Planfall mit einem geringeren Querschnitt berechnen müssen. Auch sonst weise die Abwägung im Hinblick auf die Variantenuntersuchung und Verkehrssicherheit keine Fehler auf. Der Planfeststellungsbeschluss erkenne und behandle die durch den Ausbau verursachte Erhöhung der Lärmbelastung und bewerte diese auch im Hinblick auf die Erholungsfunktion des Plangebiets. Der Kläger zeige nicht auf, welche konkreten Belange des Landschaftsschutzgebiets nicht berücksichtigt worden seien. Die Behörde habe dessen Bedeutung erkannt. Ein Verstoß gegen die Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern liege nicht vor. Das durch das Vorhaben zu erwartende Anwachsen des innerörtlichen Verkehrsaufkommens sei berücksichtigt worden. Für den nicht kraftfahrstraßentauglichen Verkehr seien leistungsfähige, sichere und zumutbare Ersatzwege vorgesehen, die auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge ausreichend dimensioniert seien. Der Planfeststellungsbeschluss behandle die landwirtschaftlichen Belange ausreichend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7) weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen.

A.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt dieses Gesetz in seiner aktuellen Fassung für Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind. Der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG n.F. (bzw. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG a.F., vgl. hierzu unten unter B.I.3.1), weil für ihn gemäß § 5 f. UVPG n.F. (bzw. § 3b UVPG a.F.) i.V.m. Anlage 1 Nr. 14.3 aufgrund der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl II 1983 S. 246) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht (vgl. im Einzelnen unter B.I.3.1).

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist das Rügerecht des (Verbands-)Klägers auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mag darin zwar zum Ausdruck kommen, dass für diesen nach wie vor nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig ist (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 38); dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Kläger, dessen satzungsmäßige Aufgabe es ist, die Schädigung des natürlichen Lebensraums der Menschen durch Beeinträchtigung der Umweltbedingungen zu verhindern, nur spezifische Umweltrisiken der Planvariante rügen darf. Vielmehr kann er darüber hinaus sonstige Defizite der angegriffenen Planung jedenfalls deshalb geltend machen, weil seine diesbezüglichen Argumente mittelbar für die von ihm bevorzugte, aus seiner Sicht insgesamt umweltschonendere Variante (geringere Dimensionierung des Ausbaus) sprechen (BVerwG, U.v. 11.10.2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 ff. = juris Rn. 10).

Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken, insbesondere wurde sie fristgemäß erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und begründet (§ 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG).

B.

Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht noch erweist er sich als abwägungsfehlerhaft.

I. Der auf Grundlage von § 17b FStrG, Art. 74 BayVwVfG (vgl. zur Anwendbarkeit der landesrechtlichen Verfahrensvorschriften § 17 Satz 4 FStrG, § 1 Abs. 3 VwVfG, Art. 1 BayVwVfG; vgl. hierzu auch BT-Drs.16/54 S. 8 und 42, BT-Drs. 16/3158 S. 6 und 40; Kromer in Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 17 Rn. 36) erlassene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 leidet an keinen durchgreifenden formellen Defiziten.

1. Die Rüge des Klägers, die öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses im Internet habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, greift nicht durch.

Gemäß Art. 27a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG soll in Fällen, in denen eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, deren Inhalt zusätzlich über das Internet veröffentlicht bzw. zugänglich gemacht werden. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, gilt dies nach Satz 3 der Vorschrift auch für diese.

Der Anwendungsbereich der Norm ist vorliegend eröffnet, weil § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BayVwVfG die ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der nach § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG erforderlichen Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses, der Rechtsbehelfsbelehrung:und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt (Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG), vorschreibt. Darüber hinaus ist der Planfeststellungsbeschluss dem Vorhabenträger, den Personen und Körperschaften sowie den Vereinigungen, über deren Einwendungen entschieden wurde, zuzustellen (§ 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG); sind neben der Bekanntgabe an den Vorhabensträger mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, können diese gemäß § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Planfeststellungsbehörde Ort und Zeit der Auslegung sowie den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. März 2017, die Rechtsbehelfsbelehrung:und den nach § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2, Abs. 5 Satz 2 und 3 BayVwVfG erforderlichen Hinweisen im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Regierung von Schwaben und in den örtlichen Tageszeitungen der Gemeinden Neu-Ulm und Nersingen (Neu-Ulmer Zeitung/Augsburger Allgemeine, Südwest Presse Ulm/Neu-Ulm Alb-Donau-Kreis, Nersinger Bote) öffentlich und ortsüblich bekannt gemacht. In der Folge lag der Planfeststellungsbeschluss mit den Planunterlagen bei der Stadt Neu-Ulm und der Gemeinde Nersingen im Zeitraum vom 20. April bis 3. Mai 2017 aus (Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG). In diesem Zeitraum war der Planfeststellungsbeschluss mit den Planunterlagen auch im Internet abrufbar; wie der Beklagte selbst einräumt, ist seit dem Ende der Auslegung nur noch der Planfeststellungsbeschluss selbst einsehbar (vgl. http://www.regierung.schwaben.bayern.de/Aufgaben/Bereich_3/B_10_NeuUlmNersingen/PFB_B_10_Neu-Ulm-Nersingen.pdf).

Die auf den Zeitraum der Auslegung beschränkte Veröffentlichung der gesamten Planunterlagen im Internet wird den Vorgaben des Art. 27a BayVwVfG gerecht. Die vom Kläger vertreten Auffassung, der Internetzugriff müsse bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist möglich sein, findet im Wortlaut der Norm keine Stütze. Die durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 154) eingefügte und am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Bestimmung bezweckt ausweislich der Begründung des Gesetzes die Stärkung der Öffentlichkeitsbeteiligung durch einen deutlich bequemeren Zugang zu den erforderlichen Informationen (LT-Drs. 17/2820 S. 1 und 13). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch nicht, dass die Dauer der Einsichtsmöglichkeit erweitert werden sollte. Diese richtet sich mangels einer ausdrücklichen Regelung in Art. 27a BayVwVfG nach dem Zeitraum, den Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG als zeitlichen Rahmen für die Auslegung der Planunterlagen vorgibt (so auch zu § 27a VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 27a Rn. 9; Prell in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2018, § 27a Rn. 19). Das entspricht der Gesetzesbegründung zu Art. 27a BayVwVfG, wonach durch die Einführung der Regelung erreicht werden soll, dass öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens "ergänzend" auch im Internet erfolgen (LT-Drs. 17/2820 S. 13). In den Gesetzesmaterialien zur wortgleichen Bestimmung des § 27a VwVfG (eingefügt mit Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31.5.2013 [BGBl I S. 1388] - PlVereinhG), wird sogar ausdrücklich ausgeführt, die Internetveröffentlichung solle "parallel" zur öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung erfolgen (BT-Drs. 17/11473 S. 50). Nachdem der bayerische Normgeber mit der Gesetzesänderung vom 22. Mai 2015 die Anpassung des landesrechtlichen Verwaltungsverfahrensgesetzes an die Bundesgesetzgebung bezweckte (LT-Drs. 17/2820 S. 1), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit der Einführung des Art. 27a BayVwVfG eine längere Abrufbarkeit der Unterlagen vorgeben wollte. Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, die Internet-Veröffentlichung sollte bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfristen zugänglich gehalten werden (vgl. zur Bekanntmachung der Planauslegung nach § 73 Abs. 5 VwVfG: Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 27a Rn. 56), handelt es sich lediglich um eine Empfehlung unter dem Gesichtspunkt der "Kundenfreundlichkeit".

Es kann daher dahinstehen, dass nach einhelliger Kommentarmeinung ein Verstoß gegen Art. 27a BayVwVfG ohnehin nicht die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses beeinflusst (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 27a Rn. 26; Prell in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 27a Rn. 26 m.w.N.), weil die Internetveröffentlichung die vorgeschriebene originäre Bekanntmachung nicht ersetzen soll. Offen bleiben kann demnach auch, ob ein derartiger Verstoß einen Verfahrensfehler darstellen würde, der nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich wäre (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 27a Rn. 26 m.w.N.), oder ob er im Hinblick auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen würde.

2. Die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen die Vorschriften über den Ausschluss von Personen und über die Besorgnis der Befangenheit liegen nicht vor.

Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG regelt bestimmte Fallgruppen, in denen die Befangenheit unwiderleglich vermutet wird. Gehört ein Bediensteter einer Behörde einem Personenkreis an, der die in der Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, ist er von der Mitwirkung in dem Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, unabhängig davon, ob er im Einzelfall objektiv befangen ist oder nicht, (vgl. zu § 20 VwVfG Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 10). Untersagt sind alle schriftlichen und mündlichen Äußerungen oder sonstigen Handlungen, die zur Meinungsbildung der zuständigen Behörde über das Verfahren oder über die Sachentscheidung beitragen sollen, insbesondere Weisungen oder weisungsähnliche Handlungen (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O., § 20 Rn. 24 m.w.N.). Art. 21 BayVwVfG regelt ergänzend den Ausschluss des Amtsträgers aus einem Verfahren für den Fall, dass die konkrete Besorgnis der Befangenheit besteht.

2.1 Ein Ausschlussgrund nach Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG ist bei den Personen, deren Mitwirkung am Planfeststellungsverfahren der Kläger rügt, nicht gegeben.

2.1.1 Der für die Planung des Vorhabens verantwortliche Leitende Baudirektor des Staatlichen Bauamts W* ..., der im Laufe des Verfahrens zur Regierung von Schwaben versetzt wurde und dort als Leiter des Sachgebiets Straßenbau an der fachlichen Prüfung der Planunterlagen beteiligt war, erfüllt unabhängig von der Frage, inwieweit er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Regierung von Schwaben an der Prüfung der Planunterlagen mitgewirkt hat, die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG nicht.

Nach Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG sind weder die auf Seiten der Behörde tätigen Mitarbeiter noch die das Verwaltungsverfahren federführende Behörde selbst Verfahrensbeteiligte im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BayVwVfG. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG wird dem Beteiligten derjenige gleichgesetzt, der durch die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Dieser kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein (BVerwG, U.v. 18.12.1987 - 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 = juris Rn. 38), es können auch immaterielle Interessen dazu gehören (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 41 m.w.N.).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der vormalige Leitende Baudirektor des Staatlichen Bauamts durch seine nachfolgende hoheitliche Tätigkeit bei der Regierung von Schwaben unmittelbare Vor- oder Nachteile erzielt hat. Es ist bereits offen, ob und inwieweit er selbst als Leiter des Sachgebiets Straßenbau an der Prüfung der Planunterlagen mitgewirkt hat. Den vorliegenden Behördenakten ist nicht zu entnehmen, dass er hieran persönlich beteiligt war. So ist etwa die Stellungnahme seines Sachgebiets vom 15. Oktober 2014 (Bl. 255 der Behördenakte 1) nicht von ihm, sondern von seinem Stellvertreter unterzeichnet. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil jedenfalls für die Annahme eines persönlichen Interesses am Ausgang des Planfeststellungsverfahrens keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Allein der Umstand, dass er im Rahmen seiner früheren Tätigkeit den Antrag auf Planfeststellung unterzeichnet hat, reicht insoweit nicht aus. Im Gegensatz zur Sonderregelung des § 54 Abs. 2 VwGO für das gerichtliche Verfahren sieht Art. 20 BayVwVfG für das Verwaltungsverfahren keinen Ausschluss eines Amtsträgers für den Fall vor, dass dieser in einer Angelegenheit in amtlicher Eigenschaft vorbefasst war (vgl. auch Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 11). Dies ergibt auch der Gegenschluss aus Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG, wonach ein Bediensteter, der außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden ist, vom Verfahren ausgeschlossen ist. Eine analoge Anwendung des § 54 Abs. 2 VwGO ist daher ausgeschlossen (BVerwG, U.v. 17.7.1997 - 6 AV 3.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 56 = juris Rn. 8).

2.1.2 Auch der vom Kläger gerügte Umstand, dass die Ehefrau des stellvertretenden Leiters des Sachgebiets Straßenbau der Regierung von Schwaben im Planfeststellungsverfahren für das Staatliche Bauamt tätig und in den Erörterungsterminen am 3. und 4. Februar 2015 sowie am 5. Oktober 2016 als dessen Vertreterin aufgetreten war, erfüllt die Voraussetzungen der in Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG genannten Fallgruppen nicht. Die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG sind nicht erfüllt, weil die amtliche Tätigkeit eines Ehepaars nicht dazu führt, dass sie selbst Beteiligte im Sinne des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind (Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG). Zwar war die Ehefrau gegen Entgelt beim Staatlichen Bauamt beschäftigt, das als Antragsteller eine Beteiligtenstellung im Planfeststellungsverfahren innehat; dies stellt jedoch nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2 BayVwVfG keinen Ausschlussgrund dar. Die Vermutung des Klägers, eine Ablehnung des Planfeststellungsantrags durch die Regierung von Schwaben hätte die eheliche Beziehung belastet, ist rein spekulativ. Ein persönliches Eigeninteresse an dem Vorhaben ist weder im Hinblick auf die Ehefrau noch hinsichtlich des Ehemanns erkennbar. Auch wenn eine zu restriktive Interpretation der Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG nicht angezeigt ist (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 44), führt es zu weit, die unterstellte Vermeidung von ehelichen Spannungen als unmittelbaren Vorteil im Sinne dieser Vorschrift zu werten.

2.1.3 Der zum 31. Dezember 2014 aus der Regierung von Schwaben ausgeschiedene und später vom Antragsteller mit der Ausarbeitung des artenschutzfachlichen Gutachtens vom 28. April 2016 (Planunterlage 19.3) beauftragte Diplom-Biologe S* ... unterfällt ebenfalls nicht der Ausschlussregelung des Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG verbietet lediglich die Beteiligung eines Gutachters an einem Verwaltungsverfahren, wenn er mit der Angelegenheit außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft vorbefasst war. Hier liegt jedoch die zeitlich umgekehrte Fallgestaltung eines der amtlichen Tätigkeit nachgelagerten Tätigwerdens als externer Gutachter vor. Darüber hinaus wird weder vom Kläger behauptet noch ist sonst ersichtlich, dass der Diplom-Biologe im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Regierung von Schwaben überhaupt in die Prüfung des Straßenbauvorhabens eingebunden war. Der Katalog des Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG ist abschließend (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 11), daher liegen auch in seinem Fall die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vor.

2.2 Die Mitwirkung der unter 2.1 aufgeführten Personen am Planfeststellungsverfahren verstößt auch nicht gegen den in Art. 21 BayVwVfG normierten allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Amtswalter in einem Verfahren nicht tätig werden darf, wenn nicht gewährleistet ist, dass er objektiv, neutral und fair entscheiden wird (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 21 Rn. 1).

2.2.1 Gegen eine Mitwirkung des vom Staatlichen Bauamt zur Regierung von Schwaben gewechselten Leitenden Baudirektors W* ... am Planfeststellungsverfahren bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Der Kläger macht insoweit geltend, dessen Interesse am Bestand der von ihm eingereichten Pläne liege auf der Hand. Dies reicht jedoch nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG zu begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt diese voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (BVerwG, U.v. 16.6.2016 - 9 A 4.15 - NVwZ 2016, 1641 = juris Rn. 26 m.w.N.).

Danach kann allein die Vorbefassung eines Amtsträgers in amtlicher Eigenschaft die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Wie oben (unter B.I.2.1.1) dargelegt, stellt dieser Umstand für sich gesehen nach der in Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG vorgenommenen gesetzgeberischen Wertung gerade keinen Ausschlussgrund dar. Daher erfordert die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG weitergehende, nachvollziehbare und tatsächlich feststellbare Umstände, die bei verständiger Würdigung den Schluss einer parteiischen oder voreingenommenen und damit sachwidrigen Amtsausübung zulassen (BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 10 ZB 15.463 - juris Rn 9 m.w.N.). Solche wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Private Interessen des Herrn W* ... am Ausgang des Planfeststellungsverfahrens sind nicht erkennbar.

2.2.2 Gleiches gilt im Hinblick auf das Tätigwerden des vorgenannten Ehepaares im Verwaltungsverfahren. Der Kläger trägt hierzu vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann die Planunterlagen, die unter Federführung seiner Frau erstellt worden seien, mit der gebotenen Neutralität geprüft habe. Er hat jedoch keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die objektiv Grund zu der Annahme bieten, dieser habe in seiner Funktion als stellvertretender Leiter des Sachgebiets Straßenbau bei der Regierung von Schwaben das Vorhaben nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität beurteilt. Es trifft zwar zu, dass dieser in die Prüfung des Vorhabens im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens involviert war, wenngleich das Sachgebiet Straßenbau nicht unmittelbar für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zuständig gewesen war (vgl. etwa Stellungnahme vom 15.10.2014, Bl. 255 der Behördenakte 1; Protokoll über den Erörterungstermin vom 3. und 4.2.2015, Bl. 230 der Behördenakte 1). Auch genügt der "böse Schein" möglicher Parteilichkeit (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 21 Rn. 9). Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den Akten ergeben sich jedoch konkrete Anhaltspunkte, die aus der Sicht eines vernünftig und besonnen denkenden Beteiligten zu der Befürchtung veranlassen könnten, der stellvertretende Leiter des Sachgebiets 31 könnte sachwidrig Einfluss auf den Ausgang des Planfeststellungsverfahrens genommen haben. Dies behauptet auch der Kläger selbst nicht. Die unterstellte Belastung der ehelichen Beziehung im Falle einer Ablehnung des Antrags erscheint wiederum als reine Spekulation.

2.2.3 Hinsichtlich des Diplom-Biologen S* ... fehlt es gleichermaßen an konkreten, tatsächlich feststellbaren Umständen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Warum der Umstand, dass dieser früher bei der Regierung von Schwaben angestellt gewesen war, den Schluss zulassen soll, dass er in seiner Eigenschaft als freiberuflicher, vom Staatlichen Bauamt beauftragter Gutachter das artenschutzfachliche Gutachten voreingenommen und parteiisch erstellt haben soll, erschließt sich nicht. Nachdem Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG ausschließlich die einer amtlichen Tätigkeit vorgelagerte Gutachtertätigkeit als absoluten Befangenheitsgrund vorsieht, müssten weitere Umstände hinzutreten, um die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Solche sind weder dem klägerischen Vorbringen noch dem Inhalt der Akten zu entnehmen.

2.3 Es kann daher dahinstehen, ob die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Kläger im Hinblick auf eine Verletzung der Befangenheitsvorschriften ohnehin nicht klagebefugt ist (BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - juris Rn. 2 f.), nach der Änderung des § 2 Abs. 1 UmwRG noch Anwendung findet (vgl. zum nunmehr wohl vollumfänglichen Rügerecht einer anerkannten Umweltvereinigung BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 = juris Rn. 28).

3. Der Planfeststellungsbeschluss weist auch im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung keine formellen Fehler auf.

3.1 Gemäß § 3b UVPG a.F. (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 24.2.2010 [BGBl I S. 94] - im Folgenden: UVPG 2010; vgl. hierzu die Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 2 UVPG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 [BGBl I S. 2808]) i.V.m. Nr. 14.3 der Anlage I zum UVPG 2010 bestand aufgrund der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl II 1983 S. 246) für das im Streit stehende Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Denn die B 10 stellt nach dem geplanten Ausbau eine Schnellstraße im Sinne dieser Bestimmungen dar. Nach Anhang II (Ziff. II.3.) dieses Übereinkommens - der Verweis bezieht sich dabei auf das Übereinkommen in der Ausgangsfassung - wird die Schnellstraße als eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße, auf der vor allem das Halten und das Parken verboten ist, definiert (EuGH, U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 30 f.; vgl. auch U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 Rn. 29 ff.). Maßgeblich ist dabei, dass die Straße die genannten technischen Merkmale von Schnellstraßen im Sinne dieser Begriffsbestimmung aufweist. Ob sie zum Netz der Hauptstraßen des internationalen Verkehrs gehört, ist dagegen nicht erheblich (EuGH, U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 = juris Rn. 32). Der streitbefangene Abschnitt der B 10 erfüllt im Bereich der freien Strecke diese Voraussetzungen. Denn der angefochten Planfeststellungsbeschluss sieht unter A.III.1 und C.III.3.3.3 vor, dass dieser Streckenabschnitt als Kraftfahrstraße betrieben wird, so dass er nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden darf (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO). Der geplante Ausbau führt zudem dazu, dass dieser Bereich der B 10 nur über drei Knotenpunkte erreichbar ist. Gemäß § 18 Abs. 8 StVO ist auf Kraftfahrstraßen jegliches Halten, auch auf den Seitenstreifen, verboten.

3.2 Die danach zwingend durchzuführende UVP erfolgte ausweislich der vorgelegten Planunterlagen nicht zu Beginn des Planfeststellungsverfahrens, sondern wurde erst nach Durchführung einer ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Tektur nachgeholt. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses.

Zunächst war die Plangenehmigungsbehörde bei einer in den Jahren 2008/2009 durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben nicht UVPpflichtig sei. Diese Beurteilung änderte sich durch die Weiterentwicklung der Planung und der gefertigten Tekturen (vgl. Erläuterungsbericht, Planunterlage 1 T S. 10) im Hinblick auf den im Laufe des Verfahrens bekanntgewordenen, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 (Madrider Ringstraße, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097) aufgreifenden Vorlagebeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 (8 B 15.1296 u.a. - UPR 2016, 236 ff); in Erwartung des späteren Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2016 (C-645/15 - NVwZ-RR 2017, 204 ff.) wurde im Laufe des Planfeststellungsverfahrens die Durchführung einer UVP als erforderlich angesehen und diese im Rahmen der Tektur in die Antragsunterlagen eingearbeitet (vgl. PFB S. 26 - 28). Entgegen der klägerischen Auffassung begegnet dieses Vorgehen keinen rechtlichen Bedenken.

3.2.1 Zweck der UVP ist es sicherzustellen, dass bei dem Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und ihre Ergebnisse so früh wie möglich berücksichtigt werden (§ 1 UVPG 2010). Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG 2010 unselbständiger Teil der verwaltungsbehördlichen Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dienen.

Dass die UVP im behördlichen Planfeststellungsverfahren nachgeholt werden kann, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG. Das Frühzeitigkeitsgebot des § 1 Nr. 1 UVPG 2010 steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll hierdurch der Gefahr vorgebeugt werden, dass Umweltbelange erst zu einem Zeitpunkt ins Blickfeld geraten, zu dem sich der Entscheidungsprozess bereits so weit zugunsten der Zulassung des Vorhabens verfestigt hat, dass er nicht mehr oder nur noch schwer umkehrbar ist (vgl. schon BVerwG, U.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 2). Danach muss die UVP so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die Erkenntnisse, die in diesem Prüfverfahren gewonnen werden, Einfluss auf den Inhalt der Zulassungsentscheidung oder die konkrete Ausgestaltung des Plans nehmen können (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2017, § 1 UVPG Rn. 47 m.w.N.). Auch das Gemeinschaftsrecht stellt an den Zeitpunkt der Durchführung der UVP keine weitergehenden Anforderungen. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG geänderten Fassung (im Folgenden: UVP-Richtlinie) gibt lediglich vor, dass die Umweltverträglichkeit von Projekten, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen ist (EuGH, U.v. 3.7.2008 - C-215/06 - NuR 2008, 562 = juris Rn. 49; U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - juris Rn. 33; U.v. 26.7.2017 - C-196/16, 197/16 - NVwZ 2017, 1611 = juris Rn. 37 ff., 41 m.w.N.).

Danach stellt die Nachholung der UVP im Laufe des Planfeststellungsverfahrens keinen Verfahrensfehler dar. Sie erfolgte als eine auf die Umweltbelange zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluss der sonstigen Belange, die sich für oder gegen das Vorhaben ins Feld führen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 = juris Rn. 26). Der nach § 9 UVPG 2010 erforderlichen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch die den Vorgaben des § 9 Abs. 1a UVPG 2010 entsprechende Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen sowie durch die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins Rechnung getragen. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. etwa PFB S. 25 ff., 87 ff.) ist das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens auch berücksichtigt worden (§ 12 UVPG 2010).

3.2.2 Ein Verfahrensverstoß wird auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers erkennbar, die UVP sei auf keine Alternativen im Hinblick auf den Querschnitt der Straße eingegangen.

Soweit der Vortrag des Klägers darauf zielt, dass der Vorhabensträger nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG 2010 verpflichtet ist, eine Übersicht über die wichtigsten, von ihm selbst geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen, hat er keinen Verfahrensfehler aufgezeigt. Ungeachtet des Umstands, dass sich die Vorschrift an den Vorhabenträger richtet, der nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nach dem UVPG nicht zur Alternativenprüfung verpflichtet ist (vgl. E. Hofmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UVPG Rn. 29 m.w.N.), steht es ihm jedenfalls frei, in welcher Form er diese Angaben macht; die Darstellung in Form einer Umweltverträglichkeitsstudie schreibt das Gesetz nicht vor (BVerwG, U.v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 - juris Rn. 24 m.w.N.). Alle nach § 6 Abs. 3 und 4 UVPG 2010 genannten Mindestangaben waren in den geänderten Plänen, die erneut ausgelegt worden waren, enthalten. Die vom Vorhabenträger untersuchten Trassenvarianten (Anbau nördlich oder südlich der bestehenden Trasse) sind sowohl im Erläuterungsbericht (Planunterlage 1 T S. 19) als auch in der Zusammenfassung nach § 6 UVPG 2010 (Planunterlage 19.4 S. 10 ff.) dargestellt und verglichen. Dem Erläuterungsbericht (vgl. dort S. 31 f.) ist ferner zu entnehmen, dass der Vorhabenträger im Hinblick auf die Verkehrsbelastung der B 10 wegen der Verkehrssicherheit (vgl. hierzu auch die Ausführungen auf S. 16 ff.), der Qualität des Verkehrsablaufs und der Anforderungen aus Betrieb und Erhaltung einen geringeren Ausbaustandard verworfen und sich für den Ausbauquerschnitt RQ 31 entschieden hat.

Darüber hinausgehende Anforderungen an die Prüfung der Umweltauswirkungen einer Trassenalternative ergeben sich aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 25 m.w.N.). Es liefert keine eigenständigen Prüf- und Bewertungsmaßstäbe dafür, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt (vgl. schon BVerwG, U.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 27; U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 32). Die Alternativenprüfungspflicht trifft in erster Linie die Genehmigungsbehörde. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Fachrecht, insbesondere aus dem Abwägungsgebot des Planungsrechts (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 25; E. Hofmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UVPG Rn. 29 m.w.N.). Sie ist daher keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Dies gilt nicht nur für den Variantenvergleich hinsichtlich der verschiedenen in Betracht kommenden Linien bzw. Trassen, sondern auch hinsichtlich der Dimensionierung des Vorhabens (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - DVBl 2003, 1069 = juris Rn. 37 a.E.; U.v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 = juris Rn. 124). Daher stellt der vom Kläger erhobene Einwand zum Variantenvergleich nicht die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Frage; vielmehr wird hierdurch in der Sache ein materiell-rechtlicher Mangel (vgl. unter B.II.6.2) geltend gemacht.

3.3 Gleiches gilt, soweit der Kläger die im Rahmen der UVP vorgenommene Erfassung der Arten, die Bewertung der Erholungsnutzung des Plangebiets und der Zerschneidung des Gebiets sowie die Berücksichtigung der Bodenversiegelung, des Klimaschutzes, der Luftschadstoffe und des Flächenverbrauchs rügt. Diese Einwände betreffen nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilen sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 28 und 33). Der Kläger macht daher auch insoweit keine Verfahrensfehler geltend, sondern materiellrechtliche Verstöße gegen den Natur- und Artenschutz bzw. gegen das fachplanerische Abwägungsgebot (vgl. unten unter B.II.2.2, B.II.3 und B.II.6).

4. Auch mit dem Einwand, die Ermittlung des Kompensationsbedarfs hätte auf der Grundlage der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompVO) erfolgen müssen, wird kein Verfahrensverstoß gerügt. Der Kläger macht insoweit vielmehr eine Verletzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und damit materiellen Rechts geltend (vgl. unten unter B.II.3.3).

II. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist auch in materieller Hinsicht keine Rechtsfehler auf, die dem Aufhebungsbegehren oder dem hilfsweise geltend gemachten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen würden.

1. Das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung ist bei dem planfestgestellten Vorhaben gegeben.

1.1 Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 [BGBl I S. 3354] - 6. FStrAbÄndG) unter Nr. 209 mit dem Bauziel E4 (= Erweiterung auf vier Fahrspuren) aufgeführt und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Diese gesetzliche Feststellung des Verkehrsbedarfs ist sowohl für das Planfeststellungsverfahren als auch für das gerichtliche Verfahren bindend (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 53 f.; U.v. 11.10. 2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 = juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Die Bindungswirkung umfasst auch die Dimensionierung des Vorhabens als vierstreifig auszubauende Bundesstraße (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - NVwZ 2003, 1120 = juris Rn. 23 m.w.N.).

Die Kritik an der Verkehrsprognose für den planfestgestellten Abschnitt ist daher von vornherein nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und Bedarfsüberprüfung in Frage zu stellen. Die angeordnete Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung zielt darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die "richtigere" Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 26; U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 25 ff.; U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 54 f., jeweils m.w.N.).

Danach ist der Einwand, es fehle die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben, durch die gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen (BVerwG, U.v. 8.6.1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 = juris Rn. 19 ff.; U.v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 = juris Rn. 17; U.v. 11.10.2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 = juris Rn. 20 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Bedarfsfeststellung für den vierstreifigen Ausbau der B 10 fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 = juris Rn. 20 m.w.N.).

Gegen einen grundlegenden Wandel der Verhältnisse seit der (erneuten) Aufnahme des bereits im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum FStrAbG i.d.F. vom 20. Juni 2005 (BGBl I S. 201) im vordringlichen Bedarf eingestellten Vorhabens spricht schon der kurze Zeitraum zwischen der Überprüfung der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers im Rahmen der Aktualisierung des Bedarfsplans durch das 6. Fernstraßenabänderungsgesetz vom 23. Dezember 2016 und dem für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses, dem 22. März 2017 (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 26).

Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, dass das Vorhaben an sich vernünftigerweise geboten ist. Seine Rüge richtet sich vielmehr gegen den gewählten Querschnitt (RQ 31), den seiner Ansicht nach die aktuelle Verkehrsbelastung der B 10 nicht erfordere. Dieses Vorbringen stellt jedoch nicht die Planrechtfertigung infrage; vielmehr spricht es die Frage an, ob die Dimensionierung des Vorhabens mit einem RQ 31 den Geboten der fachplanerischen Abwägung entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - NVwZ 2003, 1120 ff. = juris Rn. 36 f. und unten unter B.II.6.2).

1.2 Im Übrigen greifen die vom Kläger erhobenen Einwände gegen das der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsgutachten nicht durch.

Die verfahrensgegenständliche Verkehrsprognose beruht auf der Verkehrsuntersuchung der Dr. B* ... Ingenieurgesellschaft mbH vom 7. Juli 2008, die das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Jahre 2020 bzw. 2025 prognostizierte und die mit Ergänzung vom 29. November 2013 auf den Prognosehorizont 2030 fortgeschrieben wurde. Danach ist auf dem im Streit stehenden Streckenabschnitt der B 10 für den Planfall von einer Verkehrsbelastung von 35.300 bzw. 36.400 Kfz/h auszugehen.

Der Kläger macht geltend, die Verkehrsprognose sei fehlerhaft und überschätze die zu erwartende Verkehrsnachfrage. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NuR 2010, 870 ff. = juris Rn. 73; U.v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - NuR 2014, 361 = juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).

Ausgehend von diesem Maßstab ist gegen die der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose nichts einzuwenden. Diese beruht auf umfangreichen und aktualisierten Grundlagen einschließlich eines digitalen, intermodalen Verkehrsmodells der Städte Ulm/Neu-Ulm (vgl. Verkehrsgutachten vom 7.7.2008 S. 1 ff.; Verkehrsgutachten vom 29.11.2013 S. 2 f.). Durchgreifende methodische Mängel sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

1.2.1 Die Daten der Straßenverkehrszählung (SVZ) 2010 wurden entgegen der Darstellung auf Seite 4 der vom Kläger vorgelegten Verkehrsuntersuchung I* ... vom Mai 2015 (Bl. 58/61 der Gerichtsakte) in die Verkehrsuntersuchung vom 29. November 2013 eingearbeitet (vgl. dort S. 2). Die Ergebnisse der SVZ 2015 konnten in den Verkehrsuntersuchungen von 2008 und 2013 schon aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigt werden. Auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses lagen hiervon nur die Rohdaten vor (vgl. PFB S. 50). Zur Aktualisierung der Datengrundlage wurden im Juli 2013 an den Rampenfußpunkten der A 7-Anschlussstelle (AS) Nersingen mittels Videotechnik Verkehrsstromzählungen über 24 Stunden vorgenommen, darüber hinaus erfolgte an der St 2023 eine Querschnittzählung mittels Seitenradar. Hinzu kamen stichprobenhaft Knotenstromzählungen an den Abfahrten der St 2023 zur B 10 (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 2; PFB S. 50).

Der Vortrag des Klägers, die mittlerweile vorliegenden Ergebnisse der SVZ 2015 seien ein Beleg dafür, dass die Berechnung der Verkehrsbelastung aus dem Jahr 2013 "geschönt" sei, geht fehl. Die Ergebnisse der SVZ 2015 bestätigen vielmehr den prognostizierten Trend der Verkehrszunahme auf der Ausbaustrecke der B 10. So betrug die durchschnittliche Verkehrsbelastung (DTV) für den östlichen Abschnitt des Vorhabens (zwischen der St 2023/NU 6 und der AS Nersingen; Zählstellennummer 75269113) nach der SVZ 2010 noch 20.960 Kfz/24h, während die SVZ 2015 dort eine DTV von 23.227 Kfz/24 h aufweist. Im westlichen Abschnitt (zwischen der St 2021 und der St 2023/NU 6; Zählstellennummer 75269117) erhöhte sich die DTV von 17.264 Kfz/24h (SVZ 2010) auf 20.629 Kfz/24h (SVZ 2015). Die im Verkehrsgutachten vom 29. November 2013 errechneten Werte können diesen Ergebnissen nicht unmittelbar gegenübergestellt werden. Denn diese berücksichtigen die im Juli 2013 vorgenommenen Erhebungen, die ausschließlich an Werktagen erfolgten. Sie repräsentieren daher nicht die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke aller Tage des Jahres einschließlich der Sonn- und Feiertage (= DTV), sondern die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke aller Werktage des Jahres (= DTV-w); nachdem die Verkehrsbelastung an Sonn- und Feiertagen regelmäßig geringer ist als an den Werktagen, ist es nachvollziehbar, dass die DTV-w höhere Werte aufweist als die DTV (vgl. Verkehrsgutachten vom 29.11.2013 S. 10 f.). Aus dem Verkehrsgutachten geht auch hervor, dass der Gutachter dementsprechend differenziert hat (vgl. Überschriften zu den Abbildungen 3 bis 5 sowie die Ausführungen auf S. 10 bis 12).

1.2.2 Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die prognostizierte Verkehrssteigerung sei nicht nachvollziehbar, vermag die in den Gutachten vorgenommene Verkehrsmodellrechnung nicht infrage zu stellen.

Die Stagnation der Bevölkerungsentwicklung, des Motorisierungsgrads und der Jahresfahrleistung wurden entgegen dem klägerischen Vortrag vom Gutachter berücksichtigt (vgl. Verkehrsgutachten vom 7.7.2008 S. 6 f.; Verkehrsgutachten vom 29.11.2013 S. 3 f.). Dass die Prognose dennoch von einer erheblichen Verkehrssteigerung auf dem Planabschnitt der B 10 ausgeht, ist nachvollziehbar mit der strukturellen Entwicklung des Untersuchungsraums (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 7; Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 3 f.) und der verkehrsanziehenden Wirkung des geplanten Ausbaus der B 10 (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 9 f. und Anl. 9; Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 4 und Abb. 6) begründet. Der Umstand, dass eine Vielzahl der berücksichtigten strukturellen Maßnahmen zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses bereits umgesetzt war oder sich in einem fortgeschrittenen Planungsstadium befand (vgl. PFB S. 54), belegt, dass die Berücksichtigung der geplanten strukturellen Maßnahmen auf realistischen Erwartungen beruhte.

Auch im Hinblick auf die prognostizierte Entlastungsfunktion der B 10 sind methodische Fehler in der Verkehrsprognose nicht erkennbar. Der Rüge des Klägers, ein Drittel der im Gutachten vom 29. November 2013 für den Prognosenetzfall ausgewiesenen Mehrbelastung der B 10 von 11.500 Kfz/24h (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 6 und Abb. 6) lasse sich nicht nachvollziehen, ist der Beklagte entgegengetreten, indem er erläutert hat, dass die Abbildung 6 nur die Effekte im direkten Untersuchungsraum abbildet. Anhand einer Darstellung mit größerem Netzausschnitt (Bl. 97 der Gerichtsakte) konnte er plausibel verdeutlichen, dass im Planfall weitere, überwiegend parallel zur B 10 verlaufende Streckenabschnitte im Norden und Süden entlastet werden, weil die diesbezüglichen Verkehre auf der ausgebauten B 10 gebündelt werden (vgl. PFB S. 50). So ergibt sich bereits aus der Entlastung der St 2023, der Heerstraße, der Maybachstraße, der NU 8 sowie der A 8 im Norden sowie der St 2021, der St 2029, der NU 11 und der B 28 ein erheblicher Verlagerungseffekt. Hinzu kommen Verkehrsverlagerungen von den Gemeindeverbindungsstraßen aus Richtung Reutti, Finningen und Steinheim sowie aus dem umgebenden städtischen und regionalen Straßennetz, die für sich allein betrachtet unsignifikant erscheinen, aber in der Summe spürbar sind (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 9 f.). Die Aussage, dass im Verkehrsmodell zwischen dem Prognosebezugsfall (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 6 und Abb. 6) und dem Prognosenetzfall keine Änderungen in der Fahrtenmatrix vorgenommen wurden, ist auch nachvollziehbar; die B 10 im derzeitigen Ausbauzustand hat unbestritten ihre Kapazitätsgrenze erreicht (vgl. PFB S. 50). Die Vertreterin des Ingenieurbüros hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass der Ausweichverkehr derzeit das umgebende städtische und regionale Straßennetz belastet. Das Verkehrsmodell beruht nach ihren Ausführungen auf einer Vielzahl von Daten, Befragungen und Zählungen. Es leuchtet ein, dass die mit dem geplanten höhenfreien Ausbau verbundene Steigerung der Leistungsfähigkeit des Streckenabschnitts mit der daran gekoppelten Optimierung des konstanten Verkehrsflusses zur Anziehung des Verkehrs führt (Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 9 f.; Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 6; PFB S. 50, 54 und 56). Danach erscheinen die Ergebnisse der Verkehrsmodellberechnung zur Verkehrsverlagerung nachvollziehbar. Substanziierte Einwände hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Der in der mündlichen Verhandlung eingewandte Umstand, dass es auch zu Rückverlagerungen von kleinräumig orientierten Fahrten von der höher belasteten B 10 auf das entlastete umgebende Straßennetz kommen werde, wurde vom Gutachter im Rahmen der Verkehrsmodellberechnung berücksichtigt (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 10). Für die Plausibilität der Prognose spielt es auch keine Rolle, ob die erwartete Entlastung der A 8 im Hinblick auf deren geplanten 6-streifigen Ausbau tatsächlich erforderlich ist oder nicht. Maßgeblich ist insoweit nur, ob die Annahme eines solchen Entlastungseffekts realistisch ist; die Vertreterin des Ingenieurbüros hat diese Annahme plausibel mit der Verringerung der Staugefahr auf der ausgebauten B 10 begründet, die derzeit vielfach ursächlich für einen längeren Verbleib auf der A 8 unter Inkaufnahme einer längeren Strecke ist.

1.2.3 Auch hinsichtlich der zugrunde gelegten Prognoseprämissen leidet die Verkehrsprognose an keinem durchgreifenden Mangel.

Der Einwand, in der Verkehrsuntersuchung hätte eine Alternativberechnung für einen Ausbau mit einem geringeren Querschnitt, ggf. unter Einbeziehung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, durchgeführt werden müssen, geht fehl. Denn die Dimensionierung des Vorhabens richtet sich gerade nach dem Verkehrsbedarf, der sich aus der Verkehrsprognose ergibt. Wie die Vertreterin des Ingenieurbüros in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, war ein vierspuriger Ausbau des im Streit stehenden Streckenabschnitts Grundlage der Verkehrsprognose. Dies entspricht den verbindlichen Vorgaben des Bedarfsplans und begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die Frage des Ausbaustandards ist Teil der fachplanerischen Abwägung (vgl. unten unter B.II.6.2).

Soweit der Kläger die überregionale Verbindungsfunktion der B 10 in Zweifel ziehen sollte, indem er auf die von ihn beauftragte Verkehrsuntersuchung Bezug nimmt (Verkehrsuntersuchung I* ... vom Mai 2015, vgl. dort S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass der im Streit stehenden Abschnitt der B 10 (bestandskräftig) als Bundesstraße gewidmet und Teil eines zusammenhängenden Netzes ist (vgl. § 1 Abs. 1 FStrG). Die B 10 ist im Raum Ulm/Neu-Ulm mit der B 30 Teil einer wichtigen Fernverkehrsachse zwischen dem Bodensee (Friedrichshafen) und der A 7 (Anschlussstelle Nersingen). Sie dient unter anderem der Aufnahme der überregionalen Verkehre aus dem Raum südwestlich von Ulm (B 30, B 311) und deren Verbindung mit der A 7 und A 8 (PFB S. 18, 56).

2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Artenschutzrecht. Unter Berücksichtigung der angeordneten landschaftspflegerischen Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen wurden alle erforderlichen Regelungen getroffen, damit durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde unvertretbar wäre.

2.1 Die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung.

Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Die Methode der artenschutzfachlichen Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt; Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen hängen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht zur Aufstellung eines lückenlosen Arteninventars verpflichtet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht ihr insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 54 ff.; U.v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 38; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145 = juris Rn. 100; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 1039 = juris Rn. 58 f.; B.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - juris Rn. 47, jeweils m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen.

Der Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 96 f.) stützt sich maßgeblich auf das im Auftrag des Vorhabenträgers erstellte artenschutzfachliche Gutachten vom 28. April 2016 (Planunterlage 19.3T). Die darin (vgl. dort S. 3 und 6 ff.) und im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 34, 95 f.) beschriebenen Erhebungsmethoden genügen den oben dargestellten Anforderungen. Den artenschutzfachlichen Einschätzungen liegen zum einen die dargestellten faunistischen Untersuchungen vor Ort zugrunde; zum anderen beruhen sie auf der Abfrage vorhandener Erkenntnisse bei Fachbehörden und ehrenamtlichen Stellen des Naturschutzes sowie auf der Auswertung bereits vorliegender Daten, gutachterlicher Untersuchungen und der einschlägigen Fachliteratur zu den in Rede stehenden streng oder besonders geschützten Arten, deren Verhaltensweisen und Habitatansprüchen. Dieses methodische Vorgehen entspricht in seinem grundsätzlichen Ansatz dem rechtlich Gebotenen und gewährleistet eine breite Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 = juris Rn. 101 m.w.N.).

2.1.1 Die methodischen Standards und der Ermittlungsumfang zur Erfassung der Fledermausarten sind nicht zu beanstanden.

Nach den Ausführungen im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 6 bis 8) und den ergänzenden Angaben im gerichtlichen Verfahren hat der Gutachter zunächst die vorhanden Daten der Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamts für Umwelt ausgewertet und einen ortsansässigen Experten befragt. Im Weiteren führte er vier Begehungen von Mai bis August 2008 in der Abend- bzw. Morgendämmerung mit Ultraschalldetektor durch; über Gewässern wurden auch Leuchten eingesetzt. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ging er dabei den gesamten streitigen Streckenabschnitt ab. Separat wurden die Brückenwiderlager als potenzielle Quartiere auch tagsüber geprüft. Die größeren Bäume im Nahbereich der Straße (bis 25 m) wurden sowohl 2008 als auch 2013 vom Boden aus mit einem starken Fernglas auf sichtbare Höhlen und Stammabschnitte mit abstehender Rinde kontrolliert sowie darauf geprüft, ob Verfärbungen durch ein- und ausfliegende Fledermäuse zu sehen waren. Danach gab es weder Hinweise auf relevante Habitate im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens noch auf regelmäßig genutzte Transektstrecken über oder parallel zu der B 10. Der Fachgutachter hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass im Umfeld der B 10 nur wenig Leitstrukturen und Habitate vorhanden sind. Bei den Begehungen wurden lediglich vereinzelte Nachweise von drei Arten sowie zwei Gattungsnachweise erfasst. Mit Ausnahme der Trassenquerung am Landgraben und der Leibi durch die Wasserfledermaus gab es keine Hinweise auf Transektbewegungen über die Straße (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 7 und 15).

Danach begegnet die Erfassung der Fledermausarten keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand des Klägers, das methodische Vorgehen und die Ermittlungstiefe entsprächen nicht den "Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag" des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom März 2015 (im Folgenden: "Leistungsbeschreibungen") greift nicht durch. Der Fachgutachter hat weder auf die Auswertung vorhandener Daten noch auf die Erkundung vor Ort und den Einsatz eines Ultraschalldetektors verzichtet. Zwar trifft es zu, dass die "Leistungsbeschreibungen" (vgl. dort S. 72) auch Horchboxenuntersuchungen und Netzfänge als mögliche Erfassungsmethoden aufführen. Wie der Kläger in der Klagebegründung (Schriftsatz vom 12.7.2017 S. 18) selbst ausführt, kommt es aber auf die Ergebnisse der Transektkartierung an, um zu entscheiden, ob solche vertiefenden Maßnahmen erforderlich sind. Nach den "Leistungsbeschreibungen" (vgl. dort S. 186) ist die Kartierintensität im Wesentlichen von den Ergebnissen der Strukturkartierung, der Grunddatenrecherche und der Eingriffsschwere abhängig. Bei durchschnittlichem bis hohem Strukturangebot (Leitstrukturen, Höhlen- und Spaltenangebot) sind sechs bis acht Begehungen bei geringer Kartiergeschwindigkeit durchzuführen, bei weniger strukturiertem Eingriffsbereich mit wenigen zu erwartenden Arten reichen vier bis sechs Begehungen aus. Angesichts des Umstands, dass entsprechend obigen Ausführungen die Grunddatenrecherche weder Hinweise auf relevante Habitate im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens noch auf regelmäßige Transektstrecken über die oder parallel zur B 10 ergab und zudem auch bei den Begehungen an der bereits vorhandenen Trasse nur wenig Leistrukturen und potentielle Habitate festgestellt wurden, entspricht der in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde auf vier Begehungen festgelegte Untersuchungsaufwand diesen Vorgaben. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der Struktur der Landschaft, der geringen Nachweise von Fledermausaktivitäten und der fehlenden Transekt-Bewegungen die Untersuchungstiefe als ausreichend erachtet wurde. Die Begehungen erfolgten auch nicht zur Unzeit, sondern in der Abend- bzw. Morgendämmerung milder, windstiller Nächte am 10. Mai, 21. Juni, 23. Juli und 30. August 2008 und deckten damit die Hauptaktivitätszeiten der Fledermausfauna im Jahresverlauf ab. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung für notwendig gehaltene Einsatz von Horchboxen war nicht erforderlich, weil ein solcher nach den "Leistungsbeschreibungen" (vgl. dort S 187) nur in Bereichen geboten ist, in denen erhöhte Fledermausaktivitäten nachgewiesen oder zu erwarten sind. Es leuchtet ein, dass für unterschiedliche Habitatausstattungen unterschiedliche Bearbeitungsintensitäten vorgeschrieben werden (BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 135).

Nach alledem musste dem in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Erfassung der Fledermausarten gestellten, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zielenden Beweisantrag nicht entsprochen werden. Soweit die Behauptung, die vier Begehungen seien nicht ausreichend gewesen, darauf zielen sollte, dass nicht alle in den Begehungen mit Ultraschall-Detektor festgestellten Fledermäuse artgenau bestimmt werden konnten, ergibt sich dies bereits aus dem artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 15) selbst und kann insoweit als wahr unterstellt werden. Soweit damit behauptet werden sollte, dass die Bestandserfassung durch den Gutachter unzureichend war, dürfte er bereits unzulässig sein, weil die Frage, ob das gewählte methodische Vorgehen dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entspricht, eine rechtliche Bewertung darstellt (BVerwG, B.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - juris Rn. 48). Im Übrigen wurde die vorliegende Untersuchung zur Bestandserfassung nicht ernsthaft erschüttert. Eine naturschutzfachliche Meinung oder Methodik ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen und "strengere" Anforderungen für richtig hält (BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 134 m.w.N.). Aus vorgenannten Gründen hat sich dem Senat daher nach den oben dargestellten fachplanerischen Maßstäben die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens nicht aufgedrängt. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Vorgehensweise des Gutachters den im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vorhandenen, wissenschaftlich gesicherten Maßstäben entsprach und die Ermittlungstiefe ausreichte, um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen.

2.1.2 Der Einwand, die Erfassung der Haselmaus sei fehlerhaft erfolgt, wurde von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme des Fachgutachters vom 30. September 2017 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.11.2017) ausdrücklich fallengelassen.

2.1.3 Der Kläger vermochte auch die Methodik zur Bestandserfassung der Vögel nicht infrage zu stellen.

Entgegen den klägerischen Behauptungen erfolgten nicht nur fünf Begehungen zur Erfassung dieser Art. Vielmehr fanden fünf Begehungen von April bis Juni 2008, eine Begehung im Mai 2013, drei Begehungen im Mai bis Juli 2014 sowie eine Begehung im Hinblick auf Ackerbrüter entlang der Planungstrasse im Jahr 2016 statt (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 7 f.). Demzufolge wurde der vom Kläger vertretenen Auffassung, zur ordnungsgemäßen Erfassung der Vögel seien fünf bis zehn Begehungen erforderlich, vollumfänglich entsprochen.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine fehlende Kartierung der Zug- und Rastvögel gerügt hat, haben der vom Vorhabenträger beauftragte Sachverständige und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde plausibel ausgeführt, dass eine solche entbehrlich ist, weil eine Betroffenheit dieser Arten wegen großflächiger, ähnlicher bzw. teilweise weniger gestörter Rasthabitate in der Region mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (artenschutzfachliches Gutachten S. 26 und 28; PFB S. 103; vgl. auch unten unter B.II.2.2.2.2, B.II.2.2.3.2.3 und B.II.2.2.4.2). Auch die "Leistungsbeschreibungen" (vgl. dort S. 56) verweisen zur Frage der Erfassung auf eine Datenrecherche, die ausweislich der Ausführungen im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 28) vorliegend erfolgt ist. Eine Kartierung der Zug- und Rastvögel ist in den "Leistungsbeschreibungen" nur für den Fall vorgesehen, dass das Straßenbauvorhaben Auswirkungen auf bedeutsame Rastgebiete oder -plätze hat, die in dem jeweiligen Raum nicht unbegrenzt bzw. frei verfügbar sind. Dies ist hier nicht der Fall (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter B.II.2.2.3.2.3 und B.II.2.2.4.2).

2.1.4 Auch im Hinblick auf die Amphibien sind die Erfassungsmethoden des vom Beklagten beauftragten Gutachters rechtlich nicht zu beanstanden.

Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, laut dem artenschutzrechtlichen Gutachten seien nur zwei Begehungen zur Erfassung der Amphibien durchgeführt worden, trifft nicht zu. Vielmehr wird in dem Gutachten erläutert, dass zur Amphibienerfassung jeweils zwei Tag- und zwei Nachtbegehungen 2008 und drei Tagbegehungen 2013 erfolgten (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 7). Es wurden also mehr als die klägerseits geforderten drei bis vier Begehungen durchgeführt.

Entgegen dem Klägervortrag ist auch das durchgeführte Verfahren zur Erfassung der Molche nachvollziehbar. Der Beklagte hat hierzu unter Verweis auf die Ausführungen im artenschutzfachlichen Gutachten vorgetragen, dass diese durch zweimaliges Absuchen der untersuchten Gewässer mittels Kescher und zweimalige Kontrolle nachts durch Ableuchten der Uferzonen erfolgte. Im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 7) sind die Stichproben-Kescherfänge zwar im Zusammenhang mit der Erfassung der Art Grünfrosch genannt. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass bei den insoweit durchgeführten Proben auch ein etwaiges Molchvorkommen festgestellt worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 21). Der Gutachter und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass im Falle des Vorhandenseins der Art bei den wiederholten, auch nächtlich mit Lampen durchgeführten Begehungen Molche hätten gesichtet werden müssen, weil die dort vorhandenen, als Lebensraum in Betracht kommenden Gewässer entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht schlecht einsehbar sind, sondern klares Wasser führen. Darüber hinaus werden die Stillgewässer regelmäßig mit karnivoren Fischen besetzt (vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 20 f.), weshalb ein Vorkommen von Molchen ausgeschlossen werden kann. Die in diesem Gebiet vorhandenen Gräben stellen keinen geeigneten Lebensraum für Amphibien dar (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 20), gleiches gilt nach den plausiblen Ausführungen des Biologen in der mündlichen Verhandlung für die Regenrückhaltebecken im Wirkraum des geplanten Vorhabens. Entgegen der Darstellung des Klägers setzt die gemeinsame Kartieranleitung der bayerischen Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft - LWF - und des bayerischen Landesamts für Umwelt - LFU ("Erfassung & Bewertung von Arten der FFH-RL in Bayern - Kammmolch", Stand März 2008) nicht voraus, dass zunächst ein Reusenfang zu erfolgen hat, bevor ein Molchvorkommen ausgeschlossen werden kann. Die Kartieranleitung (vgl. dort S. 1) unterscheidet vielmehr zwischen klaren und schlecht einsehbaren Gewässern und sieht den Reusenfang nur im letzteren Fall vor, während bei klaren Gewässern das nächtliche Ableuchten des Gewässergrundes mit lichtstarken Lampen und das Keschern als erforderlich, aber auch ausreichend bewertet wird. Auch in den Leistungsbeschreibungen (vgl. dort S. 92) ist der Einsatz von Reusen nur für den Fall vorgesehen, dass ein Molchvorkommen nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

2.1.5 Soweit der Kläger rügt, die Arten Grasfrosch, Erdkröte, Berg- und Teichmolch seien im artenschutzfachlichen Gutachten nicht behandelt, trifft dies nicht zu (vgl. dort S. 20 f.). Hinsichtlich ihrer Erfassung ist auf obigen Ausführungen zur Erfassung der Amphibien zu verweisen (vgl. oben unter B.II.2.1.4).

2.1.6 Auch im Hinblick auf die Prüfung eines Bachmuschelvorkommens sind keine relevanten Fehler feststellbar. Im artenschutzfachliche Gutachten (vgl. dort S. 23 f.) wird das Vorkommen von Bachmuscheln im Landgraben und in der Leibi entgegen dem Klägervorbringen nicht ausgeschlossen; vielmehr wird auf Funde im Landgraben bei Stichprobenuntersuchungen Anfang Juli 2014 hingewiesen. Zwar trifft es zu, dass eine konkrete Bestandserfassung durch den Gutachter nicht stattgefunden hat, obwohl die "Leistungsbeschreibungen" (vgl. dort S. 136) eine solche "in aller Regel" vorsehen. Nach den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls erweist sich diese Vorgehensweise jedoch als fachlich vertretbar. Der Beklagte hat überzeugend darauf hingewiesen, dass das Vorhaben weder in tatsächliche noch in potentielle Lebensraumstrukturen der Bachmuschel eingreift, weil die geplanten Baumaßnahmen ausschließlich im Uferbereich oberhalb der Mittelwasserlinie, also außerhalb der Gewässer bzw. der Gewässersohle stattfinden (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 44). Soweit die ursprünglich vorgesehene Ausgleichsmaßnahme A3 (Planunterlage 9.2/3; vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 30 und Landschaftspflegerischer Begleitplan [Planunterlage 19.1; im Folgenden: LPB] S. 56) eine Verlegung des Landgrabens von Baukm 2+600 bis 2+850 vorgesehen hatte, wurde hierauf im Rahmen der Tektur verzichtet; ausweislich der Planungsunterlagen beinhalten die den Landgraben betreffenden Ausgleichsmaßnahmen A4T und A5T (Planunterlage 9.2/3; vgl. auch LPB S. 57 ff.) keine Veränderungen der Grabensohle. Dessen ungeachtet wurde in einem "worst-case-Szenario" festgelegt, dass die überbauten Bachabschnitte des Landgrabens und der Leibi, sofern dort in Ufer oder Sohle eingegriffen wird, vor Baubeginn auf Bachmuscheln abzusuchen sind. Sollten Tiere gefunden werden, sind sie zu entnehmen und sofort an geeigneter Stelle bachabwärts wieder einzusetzen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass beim Arbeiten im Gewässer so wenig Fläche wie möglich zu beanspruchen ist und mit Schadstoffen belastete Flüssigkeiten nicht in die Gewässer gelangen dürfen (Maßnahme V9saP, vgl. LBP S. 41; PFB S. 102). In der mündlichen Verhandlung haben der mit der Erstellung des artenschutzfachlichen Gutachtens beauftragte Biologe und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde überzeugend ausgeführt, dass hierfür erfahrene Fachkräfte eingesetzt werden, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und derartige Maßnahmen in Schwaben bereits wiederholt mit sehr gutem Erfolg durchgeführt haben. Diese Ausführungen wurden von Klägerseite nicht erschüttert. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass selbst für den unterstellten Fall, dass Bachmuscheln durch das Vorhaben betroffen sein sollten, diese geborgen und umgesetzt werden, ohne dass einzelne Exemplare im nennenswerten Umfang getötet oder verletzt würden. Nachdem die Maßnahme auch bereits bei Eingriffen in das Ufer greift, gilt das auch für den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fall eines Bachmuschelvorkommens oberhalb der Mittelwasserlinie. Auch die "Leistungsbeschreibungen" (vgl. dort S. 128 f.) sehen vor, dass bereits im Rahmen der Muschelerfassung Maßnahmen zur Minimierung des Wirkraums berücksichtigt werden können. Angesichts dieser Umstände und da auch Vorsorge getroffen wurde, dass keine Einleitungen in Landgraben und Leibi erfolgen (vgl. hierzu auch unten unter B.II.2.2.3.3), erscheint es hier nachvollziehbar und fachlich vertretbar, dass von einer erschöpfenden Ermittlung der Population der Bachmuschel abgesehen wurde (vgl. auch BVerwG, B.v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 - juris Rn. 4).

2.1.7 Auch im Hinblick auf die Art der Libellen hat der Kläger keinen Ermittlungsfehler aufgezeigt. Laut artenschutzfachlichem Gutachten (vgl. dort S. 21 f.) sind die Gräben und Bäche beidseits der Trasse für Helm- und Vogel-Azurjungfer schon wegen des Mangels geeigneter Wasserpflanzen-Bestände unabhängig vom Verbreitungsgebiet und der fehlenden Vernetzung nicht als Fortpflanzungshabitate geeignet. Dies wird auch vom Kläger nicht infrage gestellt. Daher ist es unter Anwendung der oben (unter B.II.2.1) dargestellten Grundsätze nicht zu beanstanden, dass das Absuchen aller permanent wasserführenden Gräben, das im Jahr 2008 zu keinen Ergebnissen geführt hatte, nicht zeitnäher wiederholt wurde. Eine fachwissenschaftlich vertretbare Bestandserfassung erfordert nicht die Durchführung von Untersuchungen, von denen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.7 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54).

2.2 Die artenschutzfachliche Bewertung der durch das Vorhaben voraussichtlich verursachten Betroffenheiten im Planfeststellungsbeschluss ist nicht zu beanstanden.

Der Planfeststellungsbeschluss erörtert unter C.III.7.3 (S. 93 ff.) das Vorliegen von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Bezug auf verschiedene Arten. Zusammenfassend bejaht er zwar zum Teil eine Beeinträchtigung geschützter Arten, kommt aber zu dem Ergebnis, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verletzt werden, wenn im Einzelnen genannte Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

2.2.1 Die artenschutzrechtliche Prüfung basiert auf einer methodengerechten, auf realistischen Annahmen beruhenden und nachvollziehbar begründeten Verkehrsprognose (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 7 m.w.N.)

Jede in Bezug auf ein Verkehrsprojekt durchgeführte Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände hat zunächst von einer Verkehrsprognose auszugehen, um das Ausmaß der Beeinträchtigung abschätzen zu können (BVerwG, B.v. 8.3.2018 a.a.O.). Wie oben (unter B.II.1.2) dargelegt, hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass die hier zugrundeliegende Verkehrsprognose Fehler aufweist.

2.2.2 Der Planfeststellungsbeschluss geht nachvollziehbar davon aus, dass es weder für Fledermäuse noch für die vom Kläger angeführten Vogelarten oder die Bachmuschel bau- oder betriebsbedingt zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit der Trasse erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung miteinzubeziehen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 91; U.v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 = juris Rn. 99; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 73; B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 11). Der Tatbestand des Tötungsverbots ist nur erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der mit einer Leitungstrasse im Naturraum immer verbunden ist. Das gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen mit der Trasse, sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken (BVerwG, U.v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 235 = juris Rn. 99 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 149, 31]; U.v. 6.4.2017 a.a.O.).

Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer vom Menschen gestalteten Landschaft. Nur innerhalb dieses Rahmens greift der Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Das bedeutet nicht, dass gerade in einem Umfeld, in dem bereits aufgrund anderweitiger Vorbelastungen ein erhöhtes Tötungsrisiko besteht, eine umso größere Gefährdung zulässig wäre. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind vielmehr insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 141; U.v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 - juris Rn. 83 f. [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 156, 215]; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 74 f.; B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz inzwischen durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl I S. 3434) in die Neufassung des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist (vgl. dazu BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 13).

Wie bereits oben (unter 2.1) ausgeführt, ist der Planfeststellungsbehörde nicht nur für die Bestandserfassung, sondern auch für diese fachliche Beurteilung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Einschätzungsprärogative eingeräumt, weshalb ihre Einschätzungen seitens des Gerichts nur eingeschränkt überprüfbar sind (stRspr, vgl. zu den Anforderungen etwa BVerwG, U.v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 = juris Rn. 114; U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128, jeweils m.w.N.).

2.2.2.1 Gemessen hieran ist die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass es vorliegend zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos bei Fledermäusen kommen werde, rechtlich nicht zu beanstanden,

Die Planfeststellungsbehörde ist im Planfeststellungsbeschluss vom Vorkommen von zehn bis dreizehn Fledermausarten bzw. -gattungen ausgegangen (PFB S. 97 f.). Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos hat sie unter Hinweis auf die in der Planung vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen V4saP und V8saP (LPB S. 40 f.) ausgeschlossen. Danach werden an den Brücken der B 10 über den Landgraben und die Leibi sowie an der Brücke der südlichen Auffahrrampe zur A 7 über die Leibi 4 m hohe, blickdichte Wände angebracht, die sich beidseits der Brücken noch je zehn Meter weit fortsetzen (PFB S. 98). Nachdem entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter B.II.2.1.1) Transektbewegungen nur im Hinblick auf die Wasserfledermaus am Landgraben und an der Leibi festgestellt wurden, ist es nachvollziehbar, dass dies eine geeignete Maßnahme darstellt, um Kollisionen zu vermeiden. Die Platzierung der Wände und ihre Dimensionierung ist ausreichend, weil Wasserfledermäuse unmittelbar entlang des Wasserspiegels jagen und auch Durchlässe mit geringen lichten Höhen nutzen, wie auch die von den Klägern zitierte Arbeitshilfe "Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse" des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Freistaats Sachsen (vgl. dort S. 67) bestätigt. Nachdem ansonsten keine regelmäßig genutzten Transektstrecken über die B 10 oder parallel zu der bereits vorhandenen Trasse feststellbar waren, ist die Beschränkung des Kollisionsschutzes hierauf plausibel und durch die fachplanerische Einschätzungsprärogative gedeckt. Auf die vom Kläger thematisierte Wachstumszeit der begleitenden Gehölzpflanzungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil diese nicht Teil der genannten Vermeidungsmaßnahmen sind.

Der Einwand des Klägers, die als Maßnahme M2 (Vgl. LPB S. 38) verwendeten Stahlprofildurchlässe würden von Fledermäusen wegen ihrer akustischen Eigenschaften nicht genutzt werden, geht fehl. Ungeachtet des Umstands, dass er sich in der mündlichen Verhandlung insoweit auf eine erst angekündigte Studie bezogen hat, die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht vorlag und daher vom Gutachter nicht berücksichtigt werden konnte, ist diese Maßnahme nicht im Hinblick auf die Fledermäuse vorgesehen, sondern bezweckt die Minimierung der Barrierewirkung der Straße (vgl. PFB S. 36). Nachdem, abgesehen von den Wasserfledermäusen, in den genannten Abschnitten keine Hinweise auf Transektbewegungen vorliegen, kann der Kläger mit seiner Forderung, es müssten im gesamten Bauabschnitt für alle im Plangebiet potentiell vorkommende Fledermausarten artspezifisch dimensionierten Durchlässen vorgesehen werden, nicht durchdringen, da er insoweit das oben (vgl. unter B.II.2.2.2) dargestellte Signifikanzerfordernis verkennt.

Die Planfeststellungsbehörde ist darüber hinaus davon ausgegangen, dass die Erfüllung des Verbotstatbestands im Übrigen dadurch ausgeschlossen wird, dass die Vermeidungsmaßnahme V6saP (LPB S. 40) Rodungsarbeiten lediglich außerhalb der Aufzuchtzeit von Fledermaus-Jungtieren, also nicht im Zeitraum vom 1. März bis 30. August, zulässt und daneben eine Überprüfung der zu fällenden Großbäume vor und während der Rodungszeit auf potentiell vorhandene Fledermausquartiere vorschreibt (PFB S. 98). Danach sind Höhlenbäume mit einem Bagger zu greifen, abzusägen, aufrecht abzusetzen und von einem Biologen zu untersuchen. Im Übrigen wird die wirksame Durchführung der Maßnahme durch die angeordnete Umweltbaubegleitung (Auflage A.VII.2, PFB S. 9) sichergestellt. Danach begründet der Planfeststellungsbeschluss in nachvollziehbarer Weise, dass signifikante Individuenverluste bzw. -verletzungen durch den geplanten Ausbau und Betrieb der B 10 nicht zu befürchten sind.

Angesichts dessen bestand für den Senat kein Anlass, das vom Kläger für notwendig erachtete Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Vermeidungsmaßnahmen nicht geeignet sind, wirksam das Kollisionsrisiko an der Straße zu vermeiden. Der von Klägerseite diesbezüglich gestellte Beweisantrag ist bereits zu unbestimmt und zu unsubstanziiert, weil er nicht konkret darlegt, aufgrund welcher Tatsachen die Maßnahmen ungeeignet sein sollen. Er ist damit auch auf Ausforschung eines Sachverhalts gerichtet. Im Übrigen liegt bereits ein Sachverständigengutachten vor, das die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzung der Planfeststellungsbehörde trägt und aus vorgenannten Gründen durch den Kläger nicht ernsthaft erschüttert wurde.

2.2.2.2 Nach den oben (unter B.II.2.2.2) dargestellten Grundsätzen geht der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar davon aus, dass es auch für die Vögel zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt.

Der Einwand, die Beseitigung vorhandener Gehölzstrukturen an der bestehenden B 10 und deren Ersetzung durch kleine, neu gepflanzte Gehölze führe zur Erfüllung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, vermag der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger macht insoweit geltend, die Neupflanzungen stellten für - nicht näher spezifizierte - Vögel eine "Todesfalle" dar, weil sie diese als Grünbrücke nutzen, beim Überfliegen der Straße von dort starten würden und dementsprechend zu niedrig abflögen. Der mit der Erstellung des artenschutzfachlichen Gutachtens beauftragte Sachverständige hat hierzu jedoch festgestellt, dass die meisten Individuen - sofern sie wegen des Verkehrs nicht ohnehin Abstand zur Straße halten (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 25 ff.) - die B 10 hoch und großräumig überfliegen. Nach seinen Feststellungen trifft es zwar zu, dass es auch Vögel gibt, die zum Überfliegen der Straße von den Gehölzen aus starten; andere fliegen auch bodennah ab (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 27). Angesichts dessen und weil auch die Bestandsgehölze an der derzeitigen Trasse regelmäßig eingekürzt werden, ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter in Übereinstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde davon ausgeht, dass bereits bisher für diese im Vorhabenbereich vorkommenden Arten das allgemeine Lebensrisiko besteht, beim Queren der Straße mit Fahrzeugen zu kollidieren, und eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos durch den Ausbau in Verbindung mit dem Verlust einzelner straßenbegleitender Gehölze nicht feststellbar ist (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 28). Dem ist auch der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde sich diese Einschätzung zu Eigen gemacht hat (vgl. PFB S. 97).

Der Gefahr, dass Eisvögel, die als Nahrungsgäste am Landgraben diesen bislang unterhalb der B 10-Brücke querten, durch die mit der geplanten Fahrbahnerweiterung einhergehende Erweiterung der Bücke veranlasst werden könnte, nach dem Ausbau die Trasse oberhalb zu überfliegen, wird durch die oben (unter B.II.2.2.2.1) beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen V4saP und V8saP (LPB S. 40 f.: Anbringen von 4 m hohen, blickdichten Wänden, die sich beidseits der Brücken noch je 10 m fortsetzen), Rechnung getragen (PFB S. 103). Dies erscheint plausibel und wird auch vom Kläger nicht infrage gestellt.

Im Übrigen wird die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich der Vögel im Planfeststellungsbeschluss dadurch ausgeschlossen, dass die primären Baumaßnahmen im Untersuchungsgebiet (Entfernung bzw. Rodung von Gehölzen, Abschub des Oberbodens usw.) außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten zu erfolgen haben (V3saP, vgl. LPB S. 40). Die Planfeststellungsbehörde führt insoweit nachvollziehbar aus, dass damit im Gebiet möglicherweise vorhandene Individuen ausweichen oder abwandern können (PFB S. 104). Der Kläger hat bezogen auf das Verletzungs- und Tötungsverbot hiergegen keine Einwendungen erhoben; soweit er im Hinblick auf die Pflege der Ausgleichsflächen in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass eine zweischürige Mahd nicht ohne Verluste einhergehen könne, macht er dies ausschließlich in Bezug auf die Bewertung dieser Flächen geltend (vgl. unten unter B.II.2.2.4.2); angesichts der schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten, die der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung überzeugend bestätigt und dahingehend ergänzt hat, dass diese Flächen im Eigentum des Freistaats Bayern stehen und es einer in Schwaben bereits oft erfolgreich praktizierten Praxis entspricht, den Pächtern insoweit bei Bedarf auch gestaffelte Schnittzeitpunkte, ggf. unter temporärer Ausnahme von Brutplätzen, vorzugeben, ist es unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Planfeststellungsbeschluss davon ausgeht, dass das Risiko für die Vögel jedenfalls unterhalb der für das Verletzungs- und Tötungsverbot relevanten Gefahrenschwelle liegt (PFB S. 103 f.; vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 35 a.E.).

2.2.2.3 Der Planfeststellungsbeschluss schließt überzeugend die Verwirklichung des Verletzungs- und Tötungsrisikos in Bezug auf die Bachmuschel aus.

Wie bereits oben (unter B.II.2.1.6) ausgeführt greift das Vorhaben, auch wenn das Vorkommen von Bachmuscheln im Landgraben und in der Leibi unterstellt wird, nicht in tatsächliche oder potentielle Lebensraumstrukturen dieser Art ein. Die vorsorglich in einem "worst-case-Szenario" erfolgte Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme V9saP (vgl. LBP S. 41: Absuche und Umsiedlung potenzieller Bachmuscheln) ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des beauftragten Gutachters und des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde ein geeignetes Verfahren, um eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos zu vermeiden. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde der Einschätzung des von ihr beauftragten Gutachters und der höheren Naturschutzbehörde gefolgt ist und im Planfestsstellungsbeschluss zu dem Ergebnis kommt, dass für die Bachmuschel keine erheblichen Störungen zu erwarten seien (vgl. PFB S. 102). Sie führt überzeugend aus, dass ein Verlust sehr kleiner, nicht auffindbarer Jungtiere durch die Bauarbeiten im Hinblick auf die Kleinstflächigkeit des Eingriffs und wegen sonstiger Säuberungen oder Störungen der Gewässer als übliches Lebensrisiko der Art einzustufen ist. Zur Kritik der Klägerseite an der fachlichen Qualität der vorgesehenen Maßnahmen ist auf den diesbezüglichen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum der Planfeststellungsbehörde zu verweisen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendung sieht die Maßnahme auch ausdrücklich vor, dass die Absuche vor Baubeginn zu erfolgen hat.

2.2.3 Der Planfeststellungsbeschluss verneint ferner zu Recht eine Verwirklichung des Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Der Tatbestand des Störungsverbots ist nach der Definition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG nur erfüllt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 258; U.v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 = juris Rn. 118; B.v. 6.3.2014 - 9 C 6.12 - NuR 2014, 638 = juris Rn. 62). Er kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 104 f.; U.v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177 = juris Rn. 49), aber auch durch Trennwirkungen verwirklicht werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 105; U.v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 = juris Rn. 114). Dabei enthält das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz. Die populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier und Pflanzen (ABl. L 2016 S. 7 - Habitatrichtlinie) und Art. 5 Buchst. d der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7 - Vogelschutzrichtlinie) im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (BVerwG, U.v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 = juris Rn. 44; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 237; U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 104; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 80).

2.2.3.1 Unter diesen Voraussetzungen ist eine artenschutzrechtlich relevante Störung der Fledermausarten durch das Vorhaben aus den oben (unter B.II.2.2.2.1) ausgeführten Gründen nicht erkennbar. Die Planfeststellungsbehörde weist zu Recht darauf hin, dass der vorhabenbedingte Verlust von Flächen, die als Nahrungshabitat für alle Arten in Frage kommen, für potentielle lokale Populationen nicht erheblich ist, weil in der Umgebung ausreichend weitere geeignete Nahrungshabitate vorhanden sind (PFB S. 98). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

2.2.3.2 Der Planfeststellungsbeschluss schließt überzeugend eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der Vögel aus.

2.2.3.2.1 Eine Störung aktuell brütender Tiere ist durch die Vorgabe, dass primäre Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten zu erfolgen haben (Maßnahme V3saP, vgl. LPB S. 40), entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter B.II.2.2.2.2) ausgeschlossen. Darüber hinaus wird eine Störung der Offenlandbrüter dadurch verhindert, dass diese Vermeidungsmaßnahme zudem die Anlage von Oberbodenmieten, Materiallagern und sonstigen Baustelleneinrichtungen in der offenen Feldflur untersagt (PFB S. 104).

2.2.3.2.2 Der Planfeststellungsbeschluss stellt jedoch hinsichtlich der lokalen Ackervogel-Populationen (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wiesenschafstelze) fest, dass durch den Flächenverlust der von diesen genutzte oder nutzbare Lebensraum durch das Vorhaben dauerhaft gestört wird (PFB S. 104 f.). Wegen des ungünstigen Erhaltungszustands der Ackerbrüter, der u.a. auf schlechte Bruterfolge wegen ungenügender Habitat-Qualität zurückgeführt wird, wird diese Störung auch als erheblich angesehen. Um ein Ausweichen der betroffenen Individuen in benachbarte Flächen zu ermöglichen, sieht die Planfeststellungsbehörde es als erforderlich an, dass dort vorher gezielte Maßnahmen durchgeführt werden, durch die die Habitat-Qualität und damit die Brutplatz- und Nahrungs-Kapazität für die Ackervögel erhöht wird. Zu diesem Zweck und zur Kompensation der Störung der Ackervogelpopulation durch den Lebensraumverlust wird die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF2T (vgl. LPB S. 62 f.) angeordnet. Diese sieht die Schaffung von Rohbodenstandorten als Lerchenfenster vor, die als Brutplatz für die Feldlerche und andere Ackerbrüter dienen sollen und jährlich neu vor Beginn der Brutzeit anzulegen sind (vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 56). Im Übergang zur offenen Feldflur sind Blühfeldern mit lückiger Kräutereinsaat und niedriger Wuchshöhe anzulegen.

Der vom Vorhabenträger beauftragte Sachverständige hat im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 56 f.) diese Maßnahme detailliert dargestellt. Es bestehen keine rechtliche Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der ihr zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative die Wirksamkeit dieser Maßnahme bejaht und die Störung der Ackervögel damit als ausgeglichen erachtet hat (PFB S. 103 ff.). Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände verfangen nicht.

Entgegen der klägerischen Behauptung ist zur Gewährleistung der ökologischen Wirksamkeit der Maßnahme ein Monitoring vor Baubeginn sowie im ersten, dritten und fünften Jahr nach der Durchführung vorgesehen (LPB S. 63; vgl. im Übrigen die Auflage unter A.VII.5., PFB S. 10). Soweit der Kläger den fehlenden Nachweis für die Annahme der "neuen Reviere" rügt, hat der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ein solcher erst nach Wegfall der "alten Reviere" möglich ist, weil die Ackervögel erst dann veranlasst werden, bisherige Habitate zu meiden und auf die neu geschaffenen Lebensräume auszuweichen (BVerwG, U.v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 = juris Rn. 91).

Nicht zutreffend ist der klägerische Vortrag, es sei nicht genau dargelegt, wie viele Reviere durch den geplanten Ausbau der B 10 wegfallen und wie viele durch die Ausgleichsflächen neu geschaffen werden. Diese Angaben lassen sich dem im Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 31 ff.), den Planunterlagen 9.2/3T und 9.4 sowie dem landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl. dort S. 56 ff.) entnehmen. Der Gutachter hat einen direkten Lebensraumverlust für Ackervögel von ca. 6,75 ha errechnet (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 31) und auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen "Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr" (Ausgabe 2010, Bearbeiter Garniel & Mierwald; im Folgenden: "Arbeitshilfe") die Störung von fünf Feldlerchen-Revieren ermittelt. Dabei hat er sich an der Art der Feldlerche orientiert, weil diese im Hinblick auf die (nach der "Arbeitshilfe" [vgl. dort S. 21] maßgeblichen) Effektdistanzen die sensibelste und zudem am stärksten betroffene Art darstellt (vgl. "Arbeitshilfe" S. 23 ff.; PFB S. 104). Der Kläger hat weder diese Vorgehensweise noch die Berechnung im Einzelnen, die der Gutachter ausführlich dargestellt hat (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 32 bis 34) und die den Vorgaben auf S. 24, 42 und 44 f. der "Arbeitshilfe" entspricht, infrage gestellt. Auch gegen den vom Gutachter anhand der "Arbeitshilfe" ermittelten Ausgleichsbedarf zur Kompensation dieser Störung, der sich auf 5,9 ha Ausgleichsflächen beläuft (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 35), wendet er lediglich ein, dass insoweit der Ansatz von 0,5 ha pro Brutpaar zu gering sei, weil dieser voraussetze, dass die Ausgleichsflächen optimalste Lebensraumqualität für die Ackervögel bieten.

Mit diesem Einwand kann der Kläger jedoch nicht durchdringen. Der Gutachter und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass sich diese Größenordnung bei einer Vielzahl vergleichbarer Untersuchungen und Maßnahmen in Schwaben als ausreichend erwiesen hat. Auch die "Arbeitshilfe" (vgl. dort S. 81) verweist für die Ermittlung des Umfangs der benötigten Ausgleichsflächen auf Vergleichswerte ähnlich beschaffener Flächen aus der Region sowie auf eine Abstimmung mit den Fachbehörden und Experten. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde ist der Ansatz von 0,5 ha nach Rücksprache mit örtlichen Ornithologen hier trotz der Nähe der Ausgleichsflächen zur Straße gerechtfertigt, weil diese von ihrer Ausstattung für Ackervögel optimal ausgestaltet werden.

Angesichts der der Genehmigungsbehörde zustehenden Einschätzungsprärogative ist dieser Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte darauf verwiesen hat, dass trotz des errechneten Ausgleichsbedarfs von 5,9 ha die geplante Ausgleichsfläche 7,1 ha umfasst (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 35; Planungsunterlagen 9.2/3T und 9.4; LPB S. 56 ff.). Daher verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, dass auf den Ausgleichsflächen auch Baum- und Gebüschbestand vorhanden bzw. vorgesehen ist.

Hinzu kommt die Anlage der ca. 18 Lerchenfenster (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 35), welche den Ackervögeln optimalen Brut- und Nahrungsmöglichkeiten bieten. Soweit der Kläger demgegenüber die Auffassung vertritt, Lerchenfenster stellten lediglich im Ackerland geeignete Maßnahmen dar, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das für die Offenlandbrüter erforderliche Nahrungsangebot an Insekten und Samen dort nicht im vergleichbaren Umfang vorhanden ist wie in den die Fenster umgebenden Extensivwiesen. Der vom Kläger vorgebrachte Einwand, die vorgesehene zweischürige Mahd der Wiesen gefährde die dort ebenfalls stattfindende Lerchenbrut, wurde durch den Vertreter der höheren Naturschutzbehörde dadurch entkräftet, dass er in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen hat, dass die Schnittzeitpunkte von der Fachbehörde vorgegeben und den Brutzeiten angepasst werden; gegebenenfalls könnten diese auch gestaffelt vorgegeben werden. Damit ist jedenfalls eine Gefährdung der Jungtiere in erheblichem Umfang auszuschließen; Verluste einzelner Individuen entsprechen dem allgemeinen Lebensrisiko der Tiere in der Agrarlandschaft. Danach ist es nach der Überzeugung des Senats ausreichend, dass die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen durch das als Auflage A.VII.5. zu festen Zeitpunkten vorgeschriebene Monitoring abgesichert wird (vgl. PFB S. 10 und 107).

Während der geplanten Baumaßnahmen werden zudem nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde erheblich größere Flächen entlang der Trasse gestört, die in dieser Zeit wegen des Baulärms, der damit zusammenhängenden Bewegungen etc. nicht mehr als Brutplätze verfügbar sind. Der Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 105) sieht deshalb als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF3 (LPB S. 63) die Anlage mehrerer, je ca. 5 bis 10 m breiter Ackerstreifen über insgesamt 1 km Länge vor, auf denen bis zum Abschluss der Bauarbeiten ein extensiver Getreideanbau erfolgen muss. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme wird vom Kläger nicht angezweifelt.

2.2.3.2.3 Hinsichtlich der Zug- und Rastvögel stellt der Planfeststellungsbeschluss plausibel dar, dass die Flächenverluste relativ gering sind und durch ähnliche, teilweise weniger gestörte Rasthabitate in der Region kompensiert werden (PFB S. 103 und 108; artenschutzfachliches Gutachten S. 28). Ergänzend hat der vom Vorhabenträger beauftragte Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass von ihm befragte Experten vor Ort die Einschätzung der unteren und höheren Naturschutzbehörde, des Landesamts für Umwelt und der Vogelschutzwarte bestätigt haben, wonach der Region keine hohe Bedeutung für Zug- und Rastvögel zukommt, auch wenn deren Vorkommen nicht in Abrede gestellt wird. Danach umfasst das Offenland des "Pfuhler Rieds" ca. 650 ha; daran schließt südlich das "Finninger und Bauernried" mit weiteren ca. 800 ha an. Der vorhabenbedingte unmittelbare Flächenverlust für die Zug- und Rastvögel beläuft sich damit auf ca. 1% der ihnen in diesem Gebiet zur Verfügung stehenden Flächen. Es ist nachvollziehbar, dass dies von der Planfeststellungsbehörde als nicht erheblich angesehen wird. Ein Verstoß gegen das Störungsverbot liegt daher nicht vor.

2.2.3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen zur Bachmuschel (vgl. unter B.II.2.1.6 und B.II.2.2.2.3) ergibt sich, dass auch insoweit nicht gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verstoßen wird. Der Planfeststellungsbeschluss verbietet durch die Vorgaben der Maßnahme V9saP (vgl. LBP S. 41) das Einleiten schädlicher Stoffe. Den Bedenken des Klägers, es könnten bei Starkniederschlägen Straßenabwässer in die Leibi und den Landgraben eingeschwemmt werden und dort die Lebensraumqualität der Bachmuschel verschlechtern, wird durch das dem Vorhaben zugrundeliegende Straßenentwässerungskonzept (vgl. Planunterlage 18.1 und 18.2) Rechnung getragen, das für die Entwässerung im Umgriff der Landgraben- und Leibi-Überführung eine Wasserführung über Mulden und Seitengräben vorsieht und insoweit auf ein 10jährliches Niederschlagsereignis ausgerichtet ist. Nachdem die Anforderungen der Richtlinien für die Anlage von Straßen 2005, Teil: Entwässerung (RAS-Ew, vgl. dort S. 7) lediglich eine Bemessung anhand eines einjährlichen Niederschlagsereignisses vorsehen, ist es nachvollziehbar, dass die Planfeststellungsbehörde das Risiko eines Eintrags von Straßenabwässer, welcher für die Art der Bachmuschel zu einer populationsbezogenen Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen könnte, als ausgeschlossen erachtet. Der Kläger ist dem nicht substanziiert entgegengetreten. Darauf, dass der Beklagte zu Recht eingewendet hat, dass dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG erfolgte, kommt es daher nicht mehr an.

2.2.4 Auch ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ist im Planfeststellungsbeschluss in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Begriff der "Fortpflanzungsstätte" ist eng auszulegen (BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 114). In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 66; U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 114; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 82).

Der Planfeststellungsbeschluss weist auch insoweit keine rechtlich erheblichen Fehler auf.

2.2.4.1 Im Hinblick auf die Fledermäuse ist ein durch die Fällung von Höhlenbäumen zu befürchtender Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG aufgrund der oben (unter B.II.2.2.2.1) dargestellten Vermeidungsmaßnahme V6saP (LPB S. 40, PFB S. 98) nicht zu befürchten. Im Übrigen ordnet der Planfeststellungsbeschluss an, dass entlang der gesamten Baustrecke (außerhalb der Beeinträchtigungszone der Straße) und im Bereich der ökologischen Ausgleichsflächen künstliche Nisthilfen für Fledermäuse als Ersatz für den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Gehölzrodungen anzubieten sind (Maßnahme CEF1T, vgl. LPB S. 62, PFB S. 106). Der Kläger hat gegen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen keine Einwendungen erhoben.

2.2.4.2 Da die unter B.II.2.2.4.1 genannten künstlichen Nisthilfen entlang der Baustrecke auch höhlenbrütenden Vögel als Ausgleich für die wegfallenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten dienen, ist auch im Hinblick auf diese keine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu befürchten.

Entsprechend den Ausführungen zur Kompensation der Störung der Ackervögel (unter B.II.2.2.3.2.2) schließt der Planfeststellungsbeschluss in nachvollziehbarer Weise auch die Erfüllung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Hinblick auf diese Arten aus. Ohnehin bauen die Offenland-Arten jedes Jahr bzw. für jede Brut neue Nester, so dass diese entsprechend vorstehenden Ausführungen (unter B.II.2.2.4) nicht in den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG fallen (PFB S. 105).

Gleichermaßen ergibt sich aus den obigen Ausführungen (unter B.II.2.2.3.2.3) zu den Zug- und Rastvögeln, dass die Planfeststellungsbehörde auch insoweit einen Verstoß gegen den Lebensstättenschutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu Recht verneint hat.

2.2.4.3 Hinsichtlich der Bachmuschel hat der Kläger selbst jedenfalls ausdrücklich nicht behauptet, dass ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot gegeben ist. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (unter B.II.2.2.2.3 und B.II.2.2.3.3), dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch in Bezug auf diese Art nicht erfüllt ist.

3. Der Planfeststellungsbeschluss genügt auch der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

3.1 Die Planfeststellungsbehörde befasst sich ausführlich mit den Anforderungen nach §§ 13 ff. BNatSchG (PFB S. 86 ff.). Hiermit setzt sich der Kläger nicht substanziiert auseinander. Seine Rüge, die fehlerhafte Prüfung des Artenschutzrechts führe auch zu einem Verstoß gegen das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, geht schon deshalb ins Leere, weil - wie unter 2. ausgeführt - der Planfeststellungsbeschluss mit Artenschutzrecht vereinbar ist.

3.2 Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG liegt nicht vor. Der Kläger begründet seine Rüge mit der aus seiner Sicht fehlenden "Alternativenprüfung", die er nicht auf die Trasse, sondern auf die Dimensionierung des Vorhabens bezieht. Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen (unter B.II.6.2) ergibt, kann dieses Vorbringen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

3.3 Auch der Einwand des Klägers, die Ermittlung des Kompensationsbedarfs hätte auf der Grundlage der Bayerischen Kompensationsverordnung vorgenommen werden müssen, greift nicht durch. Denn nach § 23 Abs. 1 BayKompV ist diese Verordnung auf Verfahren, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. September 2014 beantragt wurden, nicht anwendbar. Nachdem das Staatliche Bauamt die Planfeststellung des Vorhabens am 28. August 2014 beantragt hat, erfolgte die Kompensation daher zu Recht nach den "Grundsätzen für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und 6a BayNatSchG bei staatlichen Bauvorhaben" der Obersten Baubehörde vom 21. Juni 1993 (vgl. PFB S. 89 sowie Planunterlage 9.4 und 19.1 S. 41 ff.).

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die am 30. Juni 2016 eingereichten Tekturunterlagen nicht als Neuantrag zu bewerten. Denn die im Tekturantrag vorgenommenen Änderungen waren nicht derart wesentlich, dass sich das Vorhaben als ein anderes als das ursprünglich beantragte darstellen würde. Die vom Kläger angeführten Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 (Az. 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 21) sind nicht geeignet, die von ihm vertretene gegenteilige Rechtsauffassung zu begründen. Dem genannten Urteil lag schon eine andere Ausgangssituation zugrunde, weil dort nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung durchzuführen war. Es stand also gerade kein innerhalb des laufenden Planfeststellungsverfahrens gestellter Tekturantrag inmitten, der bereits in die behördliche Entscheidung einfließen konnte, sondern es war in einem nachgelagerten Verfahren eine Ergänzung erforderlich, die eine erneute behördliche Entscheidung erforderte. Ungeachtet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Beurteilung des maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage auf das zugrundeliegende materielle Recht abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15 = juris Rn. 31; U.v. 27.4.1990 - 8 C 87.88 - NVwZ 1991, 360 = juris Rn. 11; U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1 = juris Rn. 13 m.w.N.). Da § 23 BayKompV für die Anwendbarkeit der Kompensationsverordnung ausdrücklich auf die Antragstellung abstellt, finden deren Regelungen zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs somit vorliegend keine Anwendung.

4. Unberechtigt ist ferner der Vorwurf, der Planfeststellungsbeschluss sei mit dem Landesentwicklungsprogramm nicht vereinbar.

Der Kläger macht geltend, das Vorhaben verstoße wegen des Flächenverbrauchs gegen Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP - vom 22.8.2013 - GVBl 2013 S. 550 ff.). Die von ihm angeführte Festlegung in Ziffer 3.1 des LEP (die im LEP als Grundsatz bezeichnet wird) betrifft jedoch die Siedlungsstruktur (LEP Ziffer 3), nicht den Verkehr (LEP Ziffer 4); zudem handelt es sich hierbei nicht um ein verbindliches Ziel (vgl. Art. 2 Nr. 2 BayLplG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG), sondern lediglich um einen im Rahmen der Abwägung zu beachtenden Grundsatz (Art. 2 Nr. 3, Art. 3 Abs. 1 BayLplG, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 = juris Rn. 28; U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 = juris Rn. 298 f., jeweils m.w.N.). Dem wird der Planfeststellungsbeschluss, wie sich aus nachstehenden Ausführungen (vgl. unter B.II.6.3) ergibt, gerecht.

5. Das Vorhaben ist auch mit den Vorgaben der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Pfuhler, Finninger und Bauernried" vom 16. Dezember 1998 (im Folgenden: LSG-VO) vereinbar.

Der Kläger macht geltend, das Vorhaben sei mit § 3 Abs. 1 LSG-VO nicht vereinbar, wonach es Zweck der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets ist, den Charakter des Pfuhler und Finninger Rieds sowie des Bauernrieds zu bewahren und insbesondere die Riedwiesen sowohl in ihrer äußeren Gestalt als auch in ihrer Funktion für den Naturhaushalt zu erhalten und als Lebensraum für die dort vorkommenden Pflanzen und Tiere zu sichern. Weiter beruft er sich auf das in § 3 Abs. 2 LSG-VO geregelte Veränderungsverbot. Entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung stehen diese Bestimmungen der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses jedoch nicht entgegen. Denn nach § 5 Nr. 5 LSG-VO sind unter anderem Maßnahmen im Zuge der B 10 vom Veränderungsverbot ausgenommen. Entgegen dem Einwand des Klägers umfasst der Ausnahmetatbestand nicht nur Erhaltungs- und Bestandssicherungsmaßnahmen; denn die Vorschrift geht allgemein auf derartige Maßnahmen - auch bezogen auf die B 10 - ein, nennt jedoch darüber hinaus zusätzlich die Maßnahmen "im Zuge" der B 10.

6. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen eines Abwägungsfehlers aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Nach § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich derjenigen der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge einzustellen waren (Abwägungsdefizit), die Bedeutung dieser Belange zutreffend erkannt wurde (Abwägungsfehleinschätzung) und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange in einem sachgerechten Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr gerade ein wesentliches Element der der Planfeststellungsbehörde durch den Gesetzgeber eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001.10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 14.2.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 = juris Rn. 37).

Nach diesen Maßstäben sind offensichtliche und kausale Abwägungsmängel, auf die sich die Klagepartei zur Stützung ihres Haupt- und ihres ersten Hilfsantrags berufen könnte, nicht festzustellen. Die Planfeststellungsbehörde hat die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange in ihrer Bedeutung erkannt, in die Prüfung vollständig eingestellt und gegenüber den übrigen Belangen auch nicht in beachtlicher Weise objektiv fehlgewichtet. Insbesondere ist das Vorhaben weder unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Verkehrsprognose (vgl. unter B.II.6.1.) noch hinsichtlich des gewählten Ausbaustandards (vgl. unter B.II.6.2.) zu beanstanden. Abwägungsfehler ergeben sich auch nicht im wegen der Lärm- und Schadstoffsituation oder aufgrund des Klimaschutzes oder des Flächenverbrauchs (vgl. unter B.II.6.3). Ebenso wenig sind Abwägungsfehler im Hinblick auf die die Belange der Landwirtschaft (vgl. unter B.II.6.4) ersichtlich.

6.1 Entsprechend obigen Ausführungen (vgl. oben unter B.II.1.2) sind Fehler bei der Verkehrsprognose, auf der die Abwägung der Dimensionierung, aber auch der Immissionsschutzbelange beruht, nicht feststellbar.

6.2 In Bezug auf den für den Planabschnitt vorgesehene Querschnitt der B 10 liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor.

Die geplante Dimensionierung der B 10 ergibt sich aus den Regelwerken (vgl. PFB S. 62 f.), die für die Festlegung des Querschnitts maßgeblich auf die in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Prognosezahlen und die Lage der Straße abstellen. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (im Folgenden: RAL 2012; vgl. dort Ziffer 3.3. [S. 22] und 4.3 [S. 29]) ist der Regelquerschnitt RQ 21 für Straßen der Entwurfsklassen 1 bis 3 vorgesehen, wenn die Straßen zwar eine hohe Verkehrsnachfrage haben, diese aber höchstens 30.000 Kfz/24 h beträgt. Bei Verkehrsstärken über 30.000 Kfz/24 h, wie hier prognostiziert (vgl. Verkehrsuntersuchungen der Dr. B* ... Ingenieurgesellschaft mbH vom Juli 2008 und November 2013), schreibt Ziffer 4.4 der RAL 2012 (vgl. dort S. 29) die Planung des zweibahnigen Querschnitts nach den Vorgaben der "Richtlinien über die Anlage von Autobahnen" (RAA 2008) vor. Danach ist die B 10 in die Autobahnkategorie (AS) II einzustufen (RAA 2008 Tabelle 1 [S. 7]), weil ihr nach den "Richtlinien für integrierte Netzgestaltung" (RIN 2008) die Verbindungsstufe II ("überregional") zukommt (RIN 2008 Tabelle 4 [S. 12]). Nach Tabelle 9 der RAA 2008 (vgl. dort S. 16) ergibt sich aufgrund der Merkmale "Lage außerhalb bebauter Gebiete" und "keine BAB" die weitere Einstufung in die Entwurfsklasse (im Folgenden EKA) Autobahn EKA 2, die zum grundsätzlichen Regelquerschnitt RQ 28 führt (RAA 2008 Ziffer 4.3.3 Abs. 1 und Bild 5 [S. 21 und 23]). Nach RAA 2008 Ziffer 4.3.3 Abs. 2 und Bild 3 (S. 22) soll aber der RQ 31 nach EKA 1 zur Anwendung kommen, wenn eine 4+0-Verkehrsführung in Arbeitsstellen (also der Erhalt der Vierstreifigkeit auch im Bereich von Arbeitsstellen [= Baustellen]) erforderlich ist. Als Beispiel für die Erforderlichkeit einer 4+0-Verkehrsführung wird in RAA 2008 Ziffer 4.3.3 Abs. 2 (S. 22) eine Verkehrsstärke von über 30.000 Kfz/24 h, wie sie hier prognostiziert wurde, genannt.

Die Planfeststellungsbehörde hat erkannt, dass die Richtlinien für den Ausbau von Straßen keinen zwingenden Charakter haben; sie hat diese aber der Abwägung zugrunde gelegt (PFB S. 67). Eine Straßenplanung, die sich an den Vorgaben dieser Richtlinien orientiert, verstößt nur in besonderen Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot (BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - DVBl 2003, 1069 = juris Rn. 37). Solche Ausnahmen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die Planfeststellungsbehörde hat den gewählten Ausbaustandard mit dem Querschnitt RQ 31 ausführlich und unter Abwägung aller Belange begründet (PFB S. 61 ff.). Im Hinblick auf die mit dem Ausbau verfolgten Ziele der Leichtigkeit des Verkehrs (PFB S. 49 ff.) und insbesondere der Verkehrssicherheit (PFB S. 51 f.) ist die von ihr getroffene Entscheidung für den RQ 31 rechtlich nicht zu beanstanden.

Die vom Kläger favorisierte Reduzierung des Querschnitts auf einen RQ 15,5 (einbahniger Querschnitt mit alternierend in beiden Fahrtrichtungen angelegten Überholstreifen) hat die Planfeststellungsbehörde mit der Begründung ausgeschlossen, dass ein derartiger Regelquerschnitt nach den Regelwerken nur für Landstraßen mit weit geringerer Verkehrsbelastung, als die B 10 im Planungsraum aufweist, geeignet ist (PFB S. 66). Zur ergänzend vorgeschlagenen Geschwindigkeitsbegrenzung hat die Planfeststellungsbehörde dargelegt, dass eine solche bereits beim jetzigen Zustand der B 10 von der Unfallkommission abgelehnt wird, weil die Erfahrungen gezeigt haben, dass Beschilderungen, die nicht nachvollziehbar sind, nicht beachtet werden. Hinzu kommt, dass hierdurch ein erheblicher Überholdruck entsteht, der sich bei einer lediglich mit RQ 15 ausgebauten Straße als gefährlicher Unfallfaktor darstellt. Im Hinblick auf das mit der Planung verfolgte Ziel der Verkehrssicherheit stellt es keine Fehlgewichtung dar, dass die Planfeststellungsbehörde dem Ausbaustandard, der ein Höchstmaß an Sicherheit im fließenden Verkehr bietet, den Vorzug vor den hierdurch beeinträchtigten Belangen gibt, zumal die Vierspurigkeit bei den regelmäßig vorzunehmenden Wartungsarbeiten die ebenfalls mit dem Vorhaben angestrebte Leichtigkeit des Verkehrs erhält.

Der Einwand des Klägers, der geplante Ausbau gehe weit über den innerörtlichen Querschnitt der B 10, der einem RQ 21 entspreche, hinaus und werde dort zu Kapazitätsengpässen führen, zeigt keinen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses auf. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Verkehrsbelastung dort aus einem Anteil Durchgangsverkehr von und zur B 28 als auch aus einem Anteil von Ziel- und Quellverkehr zusammensetzt, der die innerörtliche B 10 über Rampen verlässt bzw. auf diese auffährt. Nimmt man diese Rampen an den höhengleichen Kreuzungen hinzu, besteht faktisch bereits eine durchgehende Vierstreifigkeit in der Ortsdurchfahrt von Neu-Ulm. Ein Fahrstreifen je Richtung ist dort für den Durchgangsverkehr ausreichend, weil ein Teil des innerörtlichen Verkehrsaufkommens Ziel- und Quellverkehr darstellt, der über die Rampen abgewickelt wird. Auf der außerörtlich gelegenen Ausbaustrecke überlagern sich dagegen Durchgangsverkehr sowie Ziel- und Quellverkehr, so dass hier zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung erforderlich werden. Darüber hinaus sind die hier angewandten Maßstäbe aus den Regelwerken schon mit Blick auf die unterschiedlichen Fahrtgeschwindigkeiten nicht auf innerörtliche Straßen übertragbar. Deshalb zeigt auch die Behauptung, durch das Vorhaben werde das Verkehrsaufkommen so stark anwachsen, dass es innerörtlich nicht mehr bewältigbar sein werde, keinen relevanten Abwägungsfehler auf. Der Verweis des Klägers auf die Planung der B 19 (Kempten-Immenstadt) greift ungeachtet der hier nicht streitgegenständlichen Frage, ob diese ausreichend dimensioniert ist, schon deshalb zu kurz, weil diese in den 1980er bzw. 1990er Jahren erfolgte und auf dementsprechend alten Verkehrsprognosen beruht.

6.3 Die Planfeststellungsbehörde erkennt auch die Erhöhung der Lärmbelastung durch den Ausbau und bewertet diese unter Berücksichtigung der Vorbelastung (PFB S. 33 und 76 ff.; vgl. auch schalltechnische Untersuchung, Planunterlage 17T). Nach den von ihr durchgeführten Lärmberechnungen für den Prognosefall kommt sie zu dem auch von Klägerseite nicht substanziiert in Zweifel gezogenen Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) unter Beachtung der vorgesehenen Maßnahmen und Auflagen eingehalten werden. Abwägungsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

Auch die einschlägigen lufthygienischen Grenzwerte werden durch das Vorhaben nicht überschritten (PFB S. 80 ff., Planunterlage 17.1T). Soweit der Kläger unter Berufung auf eine neuere Tabelle geltend macht, dass die Emissionswerte in den früheren Handbüchern für Emissionsfaktoren zu gering angesetzt wurden, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Tabelle erst seit dem 25. April 2017 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. oben unter B.II.1.1 und BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 = juris Rn. 27 f. m.w.N.) verfügbar war. Es trifft zwar zu, dass die Berichterstattung über gefälschte Abgasuntersuchungen schon seit 2015 erfolgte, wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen auf die Berechnung der Emissionswerte lagen aber - ungeachtet der Tatsache, dass diese ohnehin nicht tagesaktuell in einen Planfeststellungsbeschluss einfließen können (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u.a. - juris Rn. 412) - noch nicht vor. Die Planfeststellungsbehörde durfte daher davon ausgehen, dass die EU-Grenzwerte eingehalten werden (vgl. Planunterlage 17.1T S. 10 und 12).

Die Planungsbehörde hat zudem die Bedeutung des Landschaftsschutzgebiets erkannt und die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und der Erholungsfunktion gesehen (PFB S. 29 ff., 42 und 67). Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang erneut darauf, dass die Planungsbehörde wegen des Eingriffs in das besonders geschützte Landschaftsschutzgebiet einen geringeren Ausbauquerschnitt hätte wählen müssen. Insoweit wird auf obige Ausführungen (unter B.II.6.2) verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat die Zunahme der Versiegelung der Flächen und damit auch den Flächenverbrauch erkannt (PFB S. 38), den Festlegungen des LEP zum Ausbau der Verkehrsinfrastruktur (LEP Ziffer 4.1.1, 4.1.2 und 4.2) aber den Vorrang eingeräumt (PFB S. 74). Im Hinblick darauf, dass der Verordnungsgeber in § 5 Nr. 5 LSG-VO selbst hinsichtlich des Ausbaus der B 10 eine Befreiung vom Veränderungsverbot vorgesehen hat, ist es nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem Überwiegen der für das Vorhaben streitenden Belange ausgeht. Der durch die bestehende Straße bereits vorhandenen, ggf. durch den Ausbau noch verstärkten Zerschneidungswirkung wird zum einen durch zahlreiche Kreuzungsmöglichkeiten entgegengesteuert (PFB S. 34); zudem wird diese Wirkung durch Minimierungsmaßnahmen möglichst reduziert (PFB S. 36 oben). Zum anderen wird ihr durch die Einbindung der vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen in das Gesamtkonzept des Biotopverbunds Iller-Donau mit dem Landgraben als zentraler Lebensraum-Verbundachse entgegengewirkt (PFB S. 87). Eine Fehlgewichtung ist insoweit nicht erkennbar.

Auch der Klimaschutz wird im Planfeststellungsbeschluss behandelt (PFB S. 41 f.). Der Verweis des Klägers auf die Richtlinie 2014/52/EU und den vorhabenbedingten Anstieg der Treibhausemissionen kann schon deshalb keinen Abwägungsfehler begründen, weil diese Richtlinie erst zum 16. Mai 2017 umzusetzen war und für vor diesem Zeitpunkt eingeleitete Projekte nicht gilt (Art. 2 der RL 2014/52/EU, § 74 Abs. 2 UVPG i.d. aktuellen Fassung). Die Verkehrszunahme auf der B 10 ist, wie ausgeführt, unstreitig und im Verkehrsgutachten beschrieben (vgl. dort insbes. Abb. 6 sowie Textteil S.6).

6.4 Auch im Hinblick auf die Belange der Landwirtschaft sind keine Abwägungsfehler ersichtlich.

Im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 69 ff. und 108 ff.) wird die Erhöhung der Fahrtstrecken erkannt und in die Abwägung eingestellt. Die Planfeststellungsbehörde kommt jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass wegen der verkehrlichen Notwendigkeit des Vorhabens eine Minderung des Eingriffs nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Fortbestand der jeweils kürzesten Wegverbindung ist nicht gegeben. Das landwirtschaftliche Wegenetz wird an die neuen Gegebenheiten angepasst und es werden Ersatzwege für die B 10 errichtet (PFB S. 66 f.). Dass die Nachteile unzumutbar wären, wurde von allen Einwendern lediglich pauschal behauptet, eine weitere Überprüfung war daher im Planfeststellungsverfahren nicht möglich. Es liegt daher kein Abwägungsfehler vor.

III. Der Kläger trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.