Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.08.2018 - 9 NE 18.6
Fundstelle
openJur 2020, 54167
  • Rkr:
Tenor

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2017 (Az. 9 NE 17.1392) wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Änderungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Änderungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Hauptsacheverfahren, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin K... für unwirksam zu erklären (Az. 9 N 16.1681). Er ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung K..., das im Nordosten an den Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt. Auf seinen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hin, setzte der Senat mit Beschluss vom 8. September 2017 den am 1. August 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug (Az. 9 NE 17.1392).

Aus Anlass der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 28. September 2017 ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung eingeleitet, in dessen Verlauf u.a. eine schalltechnische Untersuchung, eine Verkehrsbegutachtung sowie Gutachten zu möglichen Beeinträchtigungen aus dem Bereich der Entwässerung des Baugebiets eingeholt wurden und Eingang in die Abwägung gefunden haben. Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 30. November 2017 den Satzungsbeschluss, der am 1. Dezember 2017 ortsüblich bekanntgemacht wurde. In der Bekanntmachung wurde dem Gemeinderatsbeschluss vom 30. November 2017 folgend verfügt, dass der Bebauungsplan rückwirkend zum 1. August 2016 in Kraft tritt. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 beantragte die Antragsgegnerin die Änderung des Beschlusses vom 8. September 2017 (Az. 9 NE 17.1392).

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens nicht mehr vorliegen würden. Der Vollzug des Bebauungsplans führe nicht zu schweren Nachteilen für den Antragsteller. Auch sonst lägen keine wichtigen Gründe vor, die es dringend gebieten würden, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans aufrecht zu erhalten.

Die Antragsgegnerin beantragt der Sache nach,

die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2017 (9 NE 17.1392) aufzuheben und den Antrag des Antragstellers vom 21. Juli 2017 auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans K... ... abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Abänderungsantrag der Antragsgegnerin sei nicht begründet, weil der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach wie vor aus wichtigen Gründen geboten sei. Die im ergänzenden Verfahren durchgeführte Untersuchung der Verkehrslärmbelastung sei fehlerhaft. Die erneute Abwägungsentscheidung zu den wasserwirtschaftlichen Belangen sei ebenfalls unzureichend.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 N 16.1681 und 9 NE 17.1392) und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Planaufstellungsakten verwiesen.

II.

Der Senat hält es aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit für sachgerecht, die Beteiligten mit der Stellung im Verfahren zu bezeichnen, die sie im Ausgangsverfahren hatten (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 9 CS 16.885 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 19.1.2017 – 1 CS 16.2051 – juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 8. September 2017 (Az. 9 NE 17.1392) hat in der Sache Erfolg.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache und des gegenständlichen Abänderungsverfahrens ist nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens der ursprüngliche Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.2010 – 4 CN 3.09BauR 2010, 1051 = juris Rn. 15 m.w.N.).

1. Dem Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 8. September 2017 stehen keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegen.

a) Das Abänderungsverfahren nach § 47 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO analog findet auch dann Anwendung, wenn die Gemeinde, deren Bebauungsplan durch einen Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden ist, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung der festgestellten Mängel durchgeführt hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2012 – 1 NE 12.259 – BayVBl 2012, 576 = juris Rn. 11 ff.; ebs. VGH BW, B.v. 27.1.2015 – 5 S 1493/14NVwZ-RR 2015, 367 = juris Rn. 1 m.w.N.; a.A. NdsOVG, B.v. 24.6.2015 – 1 MN 39.15 – BauR 2015, 1648 = juris Rn. 14 ff., jeweils m.w.N.).

Mit der Wiederholung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ist – trotz unveränderten Inhalts – zwar ein neuer Plan entstanden, der auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Gestalt, wie er nach Behebung des Mangels wirksam in Kraft gesetzt worden ist, Gegenstand des Normenkontrollverfahrens wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2017 – 4 BN 18.16BauR 2017, 655 = juris Rn. 7 m.w.N.). Da ein "veränderter Umstand" i.S.d. § 80 Abs. 7 VwGO auch dann vorliegen kann, wenn ein Verwaltungsakt geändert bzw. eine erneute behördliche Abwägung stattgefunden hat (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 80 Rn. 585; ebs. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 100, jeweils m.w.N.), spricht aber überwiegendes dafür, dass selbst ein im ergänzenden Verfahren inhaltlich geänderter Bebauungsplan ein veränderter Umstand entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO sein kann, soweit der Bebauungsplan nicht in seinen Grundzügen geändert wurde (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2017 – 4 BN 6.17 – juris Rn. 9 m.w.N. zur Wahrung der Identität des Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB). Hiervon ausgehend liegt trotz "neuen Plans" (= ursprünglicher Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat; vgl. BVerwG, U.v. 24.3.2010 – 4 CN 3.09BauR 2010, 1051 = juris Rn. 16 ff.) kein anderer Verfahrensgegenstand (aliud) vor als im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, weil der ursprüngliche Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren schon inhaltlich nicht geändert wurde.

b) Nach § 47 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse nach § 47 Abs. 6 VwGO unabhängig von etwaigen Anträgen oder Anregungen der Beteiligten jederzeit ändern oder aufheben (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14BauR 2015, 968 = juris Rn. 9 f. m.w.N.). Beantragt ein Beteiligter die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO – wie hier – gilt im Ergebnis nichts anderes (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 – juris Rn. 3 f.; BVerwG, B.v. 12.7.2016 – 4 VR 13.16BauR 2016, 1770 = juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).

c) Entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann sich die Antragsgegnerin auch auf veränderte Umstände berufen, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können (vgl. vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 21 f. m.w.N.; Schmidt in Eyermann, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 103). Sie hat nach Außervollzugsetzung des Bebauungsplans aufgrund des Beschlusses des Senats vom 8. September 2017 ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB u.a. zur Behebung des vom Senat festgestellten Ermittlungs- und Bewertungsdefizits hinsichtlich der Verkehrslärmproblematik durchgeführt und auch die wasserwirtschaftlichen Belange erneut abgewogen.

2. Der Änderungsantrag ist auch begründet.

Für den Antrag auf Änderung nach § 47 Abs. 6 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO gelten die gleichen Maßstäbe wie für die erste Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht überwiegendes dafür, dass der Normenkontrollantrag des Antragstellers in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird. Jedenfalls liegen nunmehr keine derart schwer wiegenden Umstände (mehr) für den Erlass der einstweiligen Anordnung vor, als dass diese hier dringend geboten wäre, weil die Antragsgegnerin die verkehrsbedingten Lärmwirkungen der Planung nunmehr abgewogen und auch die vonseiten des Antragstellers beanstandeten wasserwirtschaftlichen Belange auf valider Grundlage erneut in die Abwägung eingestellt und beide Belange im Ergebnis einer sachgerechten Lösung zugeführt hat.

a) Die Antragsgegnerin hat die planbedingt zu erwartende Zunahme der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen – hier der B... Straße, F... Straße und E... Straße – im ergänzenden Verfahren im Ergebnis voraussichtlich in sachgerechter Weise abgewogen.

aa) Ausweislich des Abwägungsbeschlusses vom 30. November 2017 gibt die Antragsgegnerin dem Festhalten an der unveränderten Planung unter Wahrung folgenden Kriterien Vorrang vor planbedingten Verkehrslärmbeeinträchtigungen hiervon Betroffener:

– das planbedingt hinzukommende Verkehrsaufkommen darf zu keiner Pegelerhöhung auf mindestens 70 dB(A)/tags oder 60 dB(A)/nachts führen,

– durch das planbedingt hinzukommende Verkehrsaufkommen dürfen die "Immissionsgrenzwerte" der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) dann nicht überschritten werden, wenn das hinzukommende Verkehrsaufkommen eine Erhöhung des Beurteilungspegels für Verkehrslärm um mindestens 3 dB(A) auslöst.

Diese Gewichtung der widerstreitenden Belange ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden (§ 1 Abs. 7 BauGB). Im Rahmen der Bauleitplanung muss die Gemeinde zwar grundsätzlich jede planbedingt zu erwartende und beachtliche Lärmzunahme in der Nachbarschaft zu schutzbedürftigen Nutzungen als gewichtigen Belang in die Abwägung einbeziehen. Es liegt aber in ihrem planerischen Ermessen, den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Plan selbst oder im Rahmen eines zulässigen Konflikttransfers in nachfolgende Genehmigungsverfahren lediglich durch die Wahrung der verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen in dem Maß sicherzustellen, wie es das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dienen kann (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 56, 58 ff m.w.N.).

Für die Planung der Antragsgegnerin sprechen auch gewichtige städtebauliche Gründe, mit denen sich eine Überschreitung der in der 16. BImSchV festgelegten Werte (hier: Orientierungswerte) sachgerecht begründen lässt. Ausweislich der Planbegründung hat die Antragsgegnerin nur wenige verfügbare Bauflächen, denen eine große Zahl von Bauwerbern gegenübersteht. Mit der Ausweisung des gegenständlichen Baugebiets soll dieser Wohnflächenbedarf befriedigt werden. Davon abgesehen umfasst die gegenständliche Planung ebenso wie die nördlich des Plangebiets angrenzende Bebauung ein Wohngebiet. Konfligierende Nutzungen liegen deshalb auch in Bezug auf die Verkehrserzeugung und den hierdurch bedingten Verkehrslärm nicht vor. Vielmehr verursachen beide Gebiete mit ihrem gleichartigen Einwohnerverkehr, der jeweils über die B... Straße abgewickelt wird, eigene und wechselseitige Verkehrslärmbeeinträchtigungen.

bb) Die Antragsgegnerin hat die Wahrung vorgenannter Kriterien im ergänzenden Verfahren nach Einholung sachverständiger Untersuchungen zum Verkehrsaufkommen und zu den Lärmwirkungen nachvollziehbar ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB).

Insbesondere ergibt sich aus der schallschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros I... vom 20. September 2017 und dessen Stellungnahme vom 15. November 2017 plausibel, dass der planbedingte Verkehr weder eine Pegelerhöhung auf mindestens 70 dB(A)/tags oder 60 dB(A)/nachts noch eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (als Orientierungswerte) durch eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) erwarten lässt.

Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung vom 20. September 2017, die auf den Ergebnissen der Verkehrsbegutachtung des Büros P... vom 22. September 2017 beruht (DTV/24h 2.173 Kfz in der B... Straße; planbedingtes Verkehrsaufkommen 300 Kfz/24h), ergeben sich für die F... Straße und die E... Straße keine durch das neue Wohngebiet induzierten Veränderungen der Straßenverkehrslärmemissionen. Die Straßenverkehrslärmemissionen der B... Straße würden sich zwar um ca. 1 dB(A) erhöhen. Durch die abschirmende Wirkung der neuen Bebauung im Plangebiet und die Versetzung des Ortschildes nach Süden komme es aber entlang der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Bestandsbebauung, also auch im Bereich des Antragstellergrundstücks, zu Pegelreduzierungen um 1 dB(A) im Vergleich zum Prognose-Nullfall. Eine Minderung des Verkehrslärms dürfte zudem durch die von der Antragsgegnerin am 28. September 2017 beschlossene Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit in der B... Straße auf 30 km/h zu erwarten sein.

Auf entsprechende Einwendungen des Antragstellers hat das Ingenieurbüro I..., auf Grundlage deutlich höherer Verkehrszahlen als in der Verkehrsbegutachtung vom 22. September 2017 ermittelt worden sind, die ergänzende Stellungnahme vom 15. November 2017 erarbeitet. Danach würden sich die Beurteilungspegel entlang der B... Straße bei Berücksichtigung von 3.500 Kfz/24h (ohne den zusätzlichen Verkehr aus dem Plangebiet) im Prognose-Nullfall und im Prognose-Planfall um etwa 1 bis 2 dB(A) gegenüber der schalltechnischen Untersuchung erhöhen, die Beurteilungspegel würden aber weder 70 dB(A)/tags oder 60 dB(A)/nachts erreichen, noch ergebe sich eine Erhöhung der Verkehrslärmbelastung um 3 dB(A). Dies gelte auch bei einem Ansatz von 800 planbedingten Zusatzfahrten anstelle der in der Verkehrsuntersuchung ermittelten 300 Zusatzfahrten.

cc) Die gegen die Abwägung der Verkehrslärmwirkungen gerichteten Einwände des Antragstellers lassen keine hiervon abweichende Bewertung der Verkehrslärmsituation zu.

(1) Im Rahmen der Verkehrsbegutachtung hat das Büro P... am 14. September 2017 eine aktuelle Verkehrszählung in der B... Straße durchgeführt, bei der in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22:00 Uhr 1.975 Kfz erfasst wurden (davon 23 Lkw/Güterverkehr). Dies ergebe hochgerechnet einen 24-Stunden-Wert von 2.173 Kfz, der in etwa der Verkehrszählung aus dem Jahr 2015 mit 2.040 Kfz/24h im Bereich des Kreisverkehrs B...E... Straße entspreche.

Der Antragsteller erachtet das Ergebnis dieser Verkehrszählung als unrealistisch, weil die Antragsgegnerin in der Vergangenheit selbst von 3.000 bis 3.500 Kfz/24h ausgegangen sei (vgl. auch Anlagen 3 bis 6 des Einwendungsschreibens vom 10. November 2017). Aus den von ihm vorgelegten Berichten ergeben sich entgegen der Annahme des Antragstellers allerdings keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die dokumentierte Zählung der Fahrzeuge durch das Büro P... fehlerbehaftet sein könnte. Denn der in diesen vorgelegten Berichten als "B... Straße" bezeichnete Verkehrsweg soll 5,5 bzw. 5,7 Kilometer lang sein und von K... bis B... führen, umfasst also offenbar die B... Straße einschließlich des L...wegs und wohl auch ein Teilstück der K... Straße. Auf etwa halber Strecke zweigt diese Verbindung nach H... ab. Vor diesem Hintergrund ist es ohne weiteres nachzuvollziehen, dass die nur das Teilstück der B... Straße im Bereich des Ortseingangs K... betreffende Verkehrszählung vom 14. September 2017 weniger Fahrzeuge festgestellt hat als für den gesamten Streckenabschnitt K...B... erwartet werden können.

Das weitere Vorbringen des Antragstellers, die seiner Ansicht nach zu geringe Verkehrsmenge von 2.173 Kfz/24 h sei auf die aktuellen Bauarbeiten im Bereich des außer Vollzug gesetzten Bebauungsplans zurückzuführen, überzeugt ebenfalls nicht. Dass am 14. September 2017 Baufahrzeuge auf der B... Straße verkehrten, ergibt sich zwar auch aus der Verkehrsuntersuchung vom 22. September 2017. Es ist aber nicht erkennbar, weshalb die Nutzung der B... Straße durch Baufahrzeuge einen nur eingeschränkten sonstigen Verkehr mit Kraftfahrzeugen ermöglichen oder erwarten lassen soll.

Schließlich hat das Ingenieurbüro I... auf die Einwände des Antragstellers hin in der Stellungnahme vom 15. November 2017, die auch Eingang in die Abwägungsentscheidung gefunden hat, aufgezeigt, dass die Beurteilungspegel für den Prognose-Planfall auch unter Berücksichtigung von 3.500 Kfz/24h im Bestand weder 70 dB(A)/tags oder 60 dB(A)/nachts erreichen noch eine Erhöhung der Verkehrslärmbelastung um 3 dB(A) eintritt; dies gilt selbst bei Annahme von 800 planbedingten Zusatzfahrten. Zwar wurden die Berechnungswege in der Stellungnahme vom 15. November 2017 nicht im Einzelnen aufgeführt. Es wurde aber unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der schallschutztechnischen Untersuchung vom 20. September 2017 plausibel erläutert, dass der planinduzierte Zusatzverkehr bei einer im Bestand höheren Zusatzbelastung zu eher geringeren Lärmzunahmen führt, weshalb eine Erhöhung um 3 dB(A) auch bei Annahme eines Verkehrsaufkommens von 3.500 Kfz/24h im Bestand auszuschließen ist. Mit Schreiben vom 19. März 2018, das die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, wurden die Ergebnisse aus der Stellungnahme vom 15. November 2017 weiter nachvollziehbar erläutert.

Soweit der Antragsteller bemängelt, dass bei der schallschutztechnischen Untersuchung ein nunmehr bereits errichteter Parkplatz östlich des Plangebiets mit 40 Stellplätzen und ein Bewegungspark unberücksichtigt geblieben seien, hat die Antragsgegnerin im Abwägungsbeschluss auf Grundlage der Stellungnahme vom 15. November 2017 u.a. ausgeführt, dass dieser Parkplatz derzeit (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) weder bestehe, noch genehmigt sei. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 71 m.w.N.).

(2) Auch die Kritik des Antragstellers an der Ermittlung und Bewertung des Verkehrsaufkommens im Plan-Zustand lässt keine Abwägungsfehler erkennen.

Die Aufstellung des Antragstellers zu den planinduzierten Fahrbewegungen (vgl. Anlage 7 zum Einwendungsschreiben vom 10. November 2017) lässt keine ergebnisrelevanten Zweifel an den Annahmen der Verkehrsuntersuchung vom 22. September 2017 aufkommen. Die Annahmen des Antragstellers – etwa zu 480 Fahrten/Tag, die allein durch Bring- und Abholfahrten für 60 Kinder entstehen sollen – entbehren jeder empirischen Grundlage und sind auch sonst nicht nachvollziehbar (vgl. z.B. Stellungnahme des Ingenieurbüros I... vom 15.11.2017 S. 5).

Die Verkehrsuntersuchung vom 22. September 2017 orientiert sich bei der Schätzung des planbedingten Verkehrsaufkommens – ohne dies ausdrücklich zu benennen – erkennbar an den Berechnungsgrundlagen der Studie von Bosserhoff "Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung – Teil 1: Abschätzung der Verkehrserzeugung durch Vorhaben der Bauleitplanung" (herausgegeben vom Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Heft 42 der HSVV-Schriftenreihe, Wiesbaden 2000 mit Nachauflage 2005; s. zusammenfassend auch Bosserhoff, Verkehrserzeugung durch Vorhaben der Bauleitplanung, Straßenverkehrstechnik 2001, S. 380 ff., 443 ff.). Danach (Anm.: sämtliche Angaben nach Bosserhoff, Verkehrserzeugung durch Vorhaben der Bauleitplanung, a.a.O. S. 380 ff.) liegt die Haushaltsgröße in ländlichen Gemeinden zwischen 2,4 und 2,7 Einwohnern/Wohneinheit (Annahme Verkehrsuntersuchung: 3 Bewohner je Wohneinheit). Die Wegehäufigkeit beträgt im ländlichen Raum 3,3-3,8 Wege/Einwohner (Annahme Verkehrsuntersuchung: 525 Wege bei 150 Bewohnern = 3,5 Wege/Bewohner), von der in Abhängigkeit von der Gebietsgröße und Nutzungsmischung maximal 20% außerhalb des Plangebiets stattfinden und bei einer auf das Gebiet bezogenen Ermittlung abgezogen werden müssen (Annahme Verkehrsuntersuchung: 20% aller Wege der neuen Bewohner finden außerhalb statt). Als Zuschlag sind Besucherwege, die maximal 15% der Einwohnerwege betragen, zu berücksichtigen (Annahme Verkehrsuntersuchung: 15% aller Einwohnerwege). Bei fehlenden oder weit entfernten Nahversorgungs- und Gemeinbedarfseinrichtungen und nicht attraktiver ÖPNV-Anbindung beträgt die Verkehrserzeugung im motorisierten Individualverkehr (MIV) 70% (Annahme Verkehrsuntersuchung: 70% motorisierter Individualverkehr). Der Pkw-Besetzungsgrad beträgt über alle Fahrtzwecke 1,2 Personen/Pkw (Annahme Verkehrsuntersuchung: 1,2 Personen/Kfz). Der Güterverkehr (Versorgung- und Entsorgungsverkehr, Lieferverkehr) beträgt in Wohngebieten ca. 0,05 Fahrten je Einwohner/Werktag (Annahme Verkehrsuntersuchung: 0,05 je Einwohner). Insoweit beruhen die Annahmen der Verkehrsuntersuchung auf den anerkannten Werken von Bosserhoff und sind im Ergebnis, auch wenn bestimmte Annahmen oder Rechenwege hier geringfügiger Korrekturen bedürfen sollten, wohl nicht zu beanstanden (vgl. HessVGH, U.v. 17.8.2017 – 4 C 2760/16.N – juris Rn. 29 sowie U.v. 8.5.2018 – 4 C 1041/16 – juris Rn. 73 ff.; VGH BW, U.v. 3.3.2015 – 5 S 1591/13BauR 2015, 1273 = juris Rn. 52 ff. zu verkehrlichen Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 80; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 39).

Ob die der Verkehrsuntersuchung zugrunde gelegte Zahl von maximal 50 Wohneinheiten plausibel prognostiziert wurde, kann angesichts der textlichen Festsetzungen in Nr. 2.5 und Nr. 3.1.1 zwar fraglich sein. Selbst wenn man aber von den Annahmen des Antragstellers ausgeht, wonach von 48 Häusern ca. 20 Häuser mit 2 Wohneinheiten belegt sein werden, ergibt sich daraus entsprechend der Annahmen aus der Verkehrsuntersuchung eine Zahl von 68 Wohneinheiten mit 204 Bewohnern und einer Anzahl von etwa 406 Fahrten/Tag ([714 Einwohnerwege - 20% Einwohnerwege außerhalb des Plangebiets + 15% der Einwohnerwege als Besucherwege] x 0,7 MIV-Anteil: 1,2 Pkw-Besetzungsgrad + 0,05 x 204 Güterverkehr). Diese Anzahl von Fahrten liegt noch deutlich unter der Zahl von 800 Fahrten/Tag, die das Ingenieurbüro I... in der Stellungnahme vom 15. November 2017 im Hinblick auf eine ggf. zu erwartende Verkehrslärmbeeinträchtigung in Ansatz bringt. Hiervon ausgehend sind die Abwägungskriterien der Antragsgegnerin zum Verkehrslärmschutz auch dann noch gewahrt, wenn von einer deutlich höheren Verkehrserzeugung aus dem Plangebiet ausgegangen wird.

b) Die Antragsgegnerin hat auch die vonseiten des Antragstellers geltend gemachte Gefährdung seiner und der nördlich an das Baugebiet angrenzenden Bestandsbebauung durch Grund-, Schichten- und Oberflächenwasser im ergänzenden Verfahren einer erneuten Abwägung unterzogen. Die hiergegen vonseiten des Antragstellers geltend gemachten Abwägungsmängel liegen aller Voraussicht nach nicht vor.

aa) Ausweislich des Abwägungsbeschlusses vom 30. November 2017 ist die Antragsgegnerin aufgrund der nun vorliegenden Bodengutachten und Entwässerungsplanung davon ausgegangen, dass eine Versickerung nicht in großem Umfang erfolgen wird. Kleinflächige Versickerungen z.B. von Wegen, Gartenhäusern seien aber möglich. Deshalb könne der Hinweis Nr. 1 (Anm.: "für die anfallende Dachentwässerung sollen auf den Grundstücken Möglichkeiten zur Versickerung oder zum Rückhalt geschaffen werden") im Plan verbleiben.

Mit der Bezugnahme auf das Bodengutachten und die Entwässerungsplanung macht sich die Antragsgegnerin u.a. das "Gutachten zur Beurteilung von möglichen Beeinträchtigungen aus dem Bereich der Entwässerung des Baugebiets ‚H...‘ auf die bestehende Bebauung ‚A...‘" des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft M... vom 12. Juni 2017 (Entwässerungsgutachten) zu Eigen. Danach ist eine mögliche Beeinträchtigung aus dem Bereich der Entwässerung des Baugebiets "H..." auf die bestehende Bebauung "A..." nicht gegeben.

Zur Begründung dieser Bewertung führt der Sachverständige aus, dass die Entwässerung des Plangebiets im Trennsystem geplant sei (vgl. auch Planbegründung Nr. 5.2), weshalb sämtliches im Bereich des Plangebiets anfallende Oberflächenwasser über ein separates Kanalsystem nach Süden – und damit weg von der bestehenden Bebauung – in den T...graben abgeleitet werde. Die Planung der Entwässerungsanlage sei geprüft und genehmigt worden (vgl. Bescheid des Landratsamts E... vom 22.11.2016, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 im Verfahren 9 NE 17.1392). Da gemäß dem Bodengutachten des Fachbüros S... vom 17. März 2016 (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 im Verfahren 9 NE 17.1392) im gesamten Baugebiet bis auf eine Tiefe von 4 m unter Geländeoberkante weder Grund- noch Schichtenwasser angetroffen worden sei, werde das bestehende Grundwasser durch das Plangebiet faktisch nicht berührt. Die Problematik von Schichtenwasser oder Staunässe bei Starkregenereignissen im Bestandsgebiet werde unverändert bleiben; eine Einflussnahme durch das neue Plangebiet sei in keiner Weise gegeben.

Von dieser nachvollziehbaren Bewertung der wasserwirtschaftlichen Belange ausgehend entstehen keine planbedingten Beeinträchtigungen durch Grund- und Schichtenwasser. Wird das anfallende Oberflächenwasser – wie vorgesehen – über die geplante und wasserrechtlich genehmigte Regenwasserkanalisation abgeleitet, entstehen danach auch insoweit keine planbedingten Beeinträchtigungen. Die Verlagerung dieser Konfliktlösungsmaßnahme auf die Ebene des Planvollzugs ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.2014 – 4 CN 5.13NVwZ 2014, 1170 = juris Rn. 25 m.w.N.).

bb) Die gegen die Abwägung der wasserwirtschaftlichen Belange gerichtete Kritik des Antragstellers ist nicht berechtigt.

(1) Dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Bedenken des Antragstellers auf die Entwässerungsplanung und das Bodengutachten Bezug nimmt, ist nicht zu beanstanden.

Es entspricht ständiger Planungspraxis, dass die abgegebenen Stellungnahmen durch die Gemeindeverwaltung oder ein beauftragtes Planungsbüro aufbereitet, mit einer eigenen Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für das zuständige Beschlussorgan gemacht werden. Insoweit reicht es aus, wenn dem Beschlussorgan die eingegangenen Stellungnahmen in ihrem wesentlichen Inhalt vorgelegt oder vorgetragen werden. Ist dies – wie hier – gewährleistet, kann sich der Gemeinderat bei der Prüfung der Anregungen und der abschließenden Entscheidung hierüber auf die Vorlage beziehen und sich diese gegebenenfalls inhaltlich zu Eigen machen (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 – 9 N 15.2011 – juris Rn. 38; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 19.12.2013 – 4 BN 23.13ZfBR 2014, 371 = juris Rn. 8 f., jeweils m.w.N.).

(2) Die neuerliche Stellungnahme des vom Antragsteller beauftragten Ingenieurbüros K... vom November 2017 (vgl. Anlage 2 zum Einwendungsschreiben des Antragstellers vom 10.11.2017) lässt keine substanziellen Zweifel an der Bewertung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch den Sachverständigen M... aufkommen.

Soweit das Ingenieurbüro K... die Objektivität des Sachverständigen M... infrage stellt, weil dieser zugleich Planer der Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin ist, was er selbst einräumt, ist nicht ersichtlich, was dieser Einwand zur Klärung der tatsächlichen Verhältnisse beitragen könnte.

Die Aufschlussbohrungen (B1, B7 - B11) aus Anlass der Erstellung des Bodengutachtens vom 17. März 2016, auf die sich das Entwässerungsgutachten hinsichtlich etwaiger Beeinträchtigungen durch Grund- und Schichtenwasser bezieht, wurden zwar entlang der B... Straße niedergebracht (Bohrendtiefe bis zu 4 m, B8). Die B... Straße grenzt aber unmittelbar an das Plangebiet an. Weshalb die Verhältnisse im Bereich des "Höhenrückens" – das Gelände fällt von West nach Osten bzw. Südosten und insbesondere im Plangebiet auch von Nord nach Süd ab – signifikant anders sein sollen, ergibt sich aus der erwidernden Stellungnahme des Ingenieurbüros K... vom November 2017 nicht. Grundwasser erwartet das Bodengutachten erst ab einer Tiefe von 7 m bis 9 m. Auch die Bewertung des Ingenieurbüros K..., das Grundstück des Antragstellers liege am topographischen Tiefpunkt des Höhenrückens, ist nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Diese Einschätzung mag im Hinblick auf die Bestandsbebauung entlang der in West-Ost-Richtung verlaufenden Straße "A..." bis hin zur B... Straße, die in Nord-Süd-Richtung verläuft, zutreffen. Die Bewertung des Antragstellergrundstücks als topographischer Tiefpunkt ist in Bezug auf das Plangebiet allerdings nur bedingt zutreffend. Selbst nach Einschätzung des Ingenieurbüros K... würden sich zwar "die im nördlichen Bereich des Bebauungsplans gelegenen neun Grundstücke ... höhenmäßig an den anschließenden, bestehenden Häusern in der Straße ‚A...‘ (Flur-Nr. ...) orientieren" (vgl. Erläuterungen vom Februar 2017). Im Übrigen aber fällt das Plangebiet nach Süden und Südosten hin ab, so dass die Baugrundstücke im Plangebiet zu einem großen Teil tiefer liegen als das Antragstellergrundstück.

Davon abgesehen liegen weitere Bohrpunkte (B2 - B6) inmitten des Plangebiets in Lage der geplanten ringförmigen Erschließungsstraße, wobei bei einer Bohrendtiefe von jeweils 3 m ebenfalls an keiner Stelle Wasser angetroffen wurde. Auch wenn die Bohrungen im Februar/März 2016 aus Anlass des Bodengutachtens nur eine Momentaufnahme widergeben mögen, erschließt sich die Auffassung des Ingenieurbüros K... nicht, wonach die Heranziehung insbesondere der Bohrpunkte B1, B2, B3 und B4 bezüglich des Schichtenwasserverlaufs nicht zielführend sein soll. Soweit das Ingenieurbüro K... die Ermittlung des Schichtenwasserverlaufs am "Höhenrücken des neuen Baugebiets" in einer Tiefe von 3 m bis 4 m für erforderlich erachtet, bezieht es sich offenbar auch auf seine erste Erläuterung vom Februar 2017 (vgl. nachfolgend "Die örtlichen Gegebenheiten im bestehenden Wohngebiet ‚A...‘ wurden in meinem Gutachten vom Februar 2017 unter Punkt 3 eindeutig beschrieben und stützen auch die Sorge der dortigen Anlieger über das Gefährdungspotential aus dem Neubaugebiet, was bisher weder von den Geologen noch vom Gutachter M... ausgeräumt werden konnte."). Nach Nr. 3 der Erläuterung vom Februar 2017 schilderten die Anlieger zwar die örtliche Situation und ihre Erfahrungen bei stärkeren Regenereignissen. Die hieraus gezogene Folgerung, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die bisherigen Verhältnisse zukünftig verschlechtern könnten, beruht aber auf keinen weitergehenden Untersuchungen.

Soweit das Ingenieurbüro K... in der Stellungnahme vom November 2017 ausführt, mit Staunässe und Schichtenwasser sei immer zu rechnen, steht dem die Bewertung aus dem Entwässerungsgutachten nicht entgegen. Dass der Bodenaufbau extrem wasserundurchlässig ist und – analog zur Bestandsbebauung – keine zielgerichtete Versickerung durch Oberflächenwasser möglich sein wird, bestätigt auch der Gutachter M... Wenn die Antragsgegnerin gleichwohl an dem Hinweis Nr. 1 Satz 2 im Bebauungsplan festhält, wonach "für die anfallende Dachentwässerung" und nicht lediglich für "Versickerungen z.B. von Wegen und Gartenhäusern" (vgl. Abwägungsbeschluss vom 30.11.2017) auch Möglichkeiten zur Versickerung geschaffen werden sollen, ist dies zwar nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Als normative textliche Festsetzung ist diese ausdrücklich unter der Bezeichnung "D. Hinweise" aufgenommene Aussage, anders als der Antragsteller vorträgt, aber nicht zu verstehen. Mangels verbindlicher Wirkung ergibt sich aus diesem Hinweis deshalb weder ein unauflösbarer Konflikt zur Bewertung des Sachverständigen M... noch zur Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin, zumal tatsächlich ein Regenwasserkanal erstellt wird.

In Bezug auf Schichtenwasser oder Staunässe führt der Sachverständige M... im Entwässerungsgutachten vom 12. Juni 2017 im Übrigen aus, dass die Problematik von Schichtenwasser oder Staunässe bei Starkregenereignissen im Bestandsgebiet unverändert bleibe und das Baugebiet auf diesen Umstand keinen Einfluss habe. Diese Bewertung ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse jedenfalls insoweit nachvollziehbar, als es den Zufluss von Schichtenwasser betrifft, zumal das Oberflächen- bzw. Niederschlagswasser, das sich "entsprechend dem topographischen Gefälle und dem Schichtverlauf im Untergrund seinen Weg suchen wird" (vgl. erwidernde Stellungnahme des Ingenieurbüros K... vom November 2017), jedenfalls im Plangebiet über ein separates Kanalsystem abgeleitet wird.

c) Die im ergänzenden Verfahren von der Antragsgegnerin vorgenommene erneute Abwägung hält sich im Rahmen dessen, was nach § 214 Abs. 4 BauGB zulässig ist.

Im Wege des ergänzenden Verfahrens sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel und damit auch Mängel der Abwägung behebbar. Nachbesserungen, die geeignet sein könnten, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen, hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen, insbesondere wurde die Planung – hier schon mangels Änderung des Planinhalts – nicht in ihren Grundzügen modifiziert (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2017 – 4 BN 6.17 – juris Rn. 9 m.w.N.).

3. Auch sonstige, nicht die Abwägung des Verkehrslärms und der Entwässerung des Baugebiets betreffende Abwägungsmängel, Verfahrensfehler oder Verstöße gegen materielles Recht, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend gebieten würden, liegen voraussichtlich nicht vor.

aa) Ob der Billigungs- bzw. Auslegungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 28. September 2017 unter Mitwirkung persönlich beteiligter Gemeinderatsmitglieder i.S.d. Art. 49 BayBO gefasst wurde, bedarf wohl keiner Klärung. Soweit an anderen, dem maßgeblichen Satzungsbeschluss – hier vom 30. November 2017 – vorausgehenden Beschlüssen möglicherweise nach Art. 49 GO ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder beteiligt waren, ist dies rechtlich unerheblich (vgl. BayVGH, U.v. 23.10.2002 – 25 N 97.200 – juris Rn. 20 m.w.N.). Hinsichtlich der Beratung und Abstimmung über den Satzungsbeschluss vom 30. November 2017 waren die wegen persönlicher Beteiligung betroffenen Gemeinderatsmitglieder ausgeschlossen.

bb) Soweit der Antragsteller im Einwendungsschreiben vom 10. November 2017 geltend macht, die öffentliche Bekanntmachung zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit im Amtsblatt vom 1. Oktober 2017 sei unzutreffend, weil § 47 Abs. 2a VwGO aufgehoben wurde, folgt hieraus kein beachtlicher Verfahrensfehler. Der unzutreffende Hinweis auf die Folgen der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Einwendungspräklusion des § 47 Abs. 2a VwGO betrifft weder die Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung noch wirkt er sich darauf aus (vgl. OVG RhPf, U.v. 25.4.2018 – 8 C 10812/17 – juris Rn. 30). Der zwar fehlerhafte, aber allein die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags betreffende Hinweis führt auch sonst auf keinen der in § 214 BauGB bezeichneten Mängel hin.

cc) Der vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren (Az. 9 N 16.1681) behauptete Fehler der Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 10. August bis 11. September 2015 besteht voraussichtlich nicht.

(1) Der Hinweis in der Auslegungsbekanntmachung vom 1. August 2015, dass während der Auslegungsfrist "Anregungen" (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der bis zum 19.7.2004 geltenden Fassung) zum Bebauungsplan vorgebracht werden könnten, entspricht zwar nicht dem Gesetzeswortlaut der maßgeblichen Fassung des Baugesetzbuchs, wo von "Stellungnahmen" die Rede ist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB in der seit dem 20.7.2004 geltenden Fassung). Die Anstoßwirkung der Auslegungsbekanntmachung wird durch die Verwendung der Formulierung "Anregungen" aber schon deshalb nicht infrage gestellt, weil "Anregungen" ebenso wie "Stellungnahmen" stets auch Vorbehalte oder Ablehnungen mitumfassen und die Antragsgegnerin hier zugleich darauf hingewiesen hat, dass nicht fristgerecht abgegebene "Stellungnahmen" unberücksichtigt bleiben können (ebs. der Hinweis auf § 47 Abs. 2a VwGO a.F.). Ein einengendes Verständnis der Formulierung "Anregungen" kann bei verständiger Würdigung des gesamten Hinweises nicht auftreten.

(2) Der Hinweis in der Auslegungsbekanntmachung vom 1. August 2015 zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans, wonach während der Auslegungsfrist "Anregungen zum Bebauungsplan" vorgebracht werden können, enthält offenkundig ein Schreibversehen, das angesichts der Überschrift "7. Änderung des Flächennutzungsplans" und dem einleitenden Passus, "der Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplans und ... liegen aus", ohne weiteres im Weg der Auslegung auszuräumen ist. Denn gemeint ist für jedermann erkennbar zweifellos "Anregungen zum Flächennutzungsplan". Gleiches gilt – ungeachtet der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BauGB (bzw. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F.) – hinsichtlich des Schreibfehlers "landwirtschaftliches Vorbehaltsgebiet" anstelle "landschaftliches Vorbehaltsgebiet". Hinsichtlich der Formulierung "Anregungen" wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

(3) Voraussichtlich ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, der Bebauungsplan sei nicht an allen Werktagen mit Dienstbetrieb zur Einsicht ausgelegen, weil ein Bürger am 18. August 2015 wegen urlaubsbedingter Abwesenheit zweier Gemeindemitarbeiter von einem anderen Mitarbeiter der Bauverwaltung zur Einsichtnahme auf den nächsten Tag verwiesen worden sei.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung (vgl. § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB) waren die Entwürfe der Bebauungspläne mit weiteren Unterlagen für die Dauer eines Monats auszulegen. Ausweislich der Auslegungsbekanntmachung vom 1. August 2015 lagen die Entwürfe in der Zeit vom 10. August (Montag) bis einschließlich 11. September 2015 (Freitag) aus. Das sind zwei Tage länger als gesetzlich vorgeschrieben, weil bei der Berechnung der Mindestfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB der erste Tag der Auslegung mitzuzählen ist (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.2003 – 4 BN 36.03NVwZ 2003, 1391 = juris Rn. 3 m.w.N.). Die Auslegungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB von einem Monat wurde demnach auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens durch die ausreichend lange Auslegungsdauer gewahrt, ein von der tatsächlichen Dauer der Auslegung abzuziehender Tag wäre damit kompensiert (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 3 Rn. 41a m.w.N). Es bestehen danach keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsteller behauptete urlaubsbedingte Abwesenheit der mit der Auslegung betrauten Mitarbeiter an einem Werktag die Einsichtsmöglichkeiten in die Planunterlagen während deren einmonatiger Auslegung unzumutbar beschränkt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.1985 – 4 C 64.80BauR 1986, 59 = juris Rn. 8 zu § 18 Abs. 3 FStrG a.F.). Ob der vonseiten des Antragstellers genannte Bürger außer der Nachfrage bei einem Mitarbeiter der Bauverwaltung sonst zumutbare Bemühungen unternommen hat, um am 18. August 2015 die gewünschte Einsicht in die Planentwürfe zu erhalten, bedarf deshalb keiner Klärung (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 29.6.2017 – 4 BN 37.16BauR 2017, 1967 = juris Rn. 3 m.w.N.).

dd) Die vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren (9 N 16.1681) geltend gemachte Fehlerhaftigkeit des Umweltberichts (hier: Begründung mit Umweltbericht, Teil B/Umweltbericht, Stand 26.11.2015) liegt voraussichtlich nicht vor.

Nach Darstellung dieses Umweltberichts wurden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen, u.a. mit Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), ermittelt. Diese werden im Umweltbericht nach vorläufiger Einschätzung des Senats auch hinreichend beschrieben und fehlerfrei als "Auswirkungen geringer Erheblichkeit auf die Umwelt" bewertet.

(1) Die vonseiten des Antragstellers geübte Kritik, insbesondere im Hinblick auf die vermisste Darstellung der angewandten Untersuchungsmethoden für die saP, ist wohl unberechtigt. Das mit der Durchführung der saP betraute Büro ... beschreibt in der Untersuchung vom 18. Juni 2015 (Anhang 3 zur Begründung mit Umweltbericht) sein methodisches Vorgehen unter Bezugnahme auf allgemein verfügbare Handreichungen u.a. der Obersten Baubehörde (Nr. 1.3 saP; vgl. auch Beier, Artenschutz in der Bauleitplanung, UPR 2017, 207, Fn. 25) und weist auch auf die herangezogenen Quellen hin (Nr. 7 saP; darunter auch Südbeck, Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005). Soweit der Antragsteller eine höhere Zahl von Begehungen für erforderlich erachtet als durchgeführt wurde, nimmt er auf die Handreichung von Südbeck Bezug, ohne sich – anders als die saP – mit den konkreten Gegebenheiten im Einzelfall zu befassen (überschaubare Fläche von ca. 3 ha, überwiegend Ackerfläche, Ortsrandlage, keine amtlich kartierten Biotope, kein Schutzgebiet etc.).

(2) Die Annahme des Antragstellers, wonach die Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten oberflächlich und unzureichend sei, trifft voraussichtlich nicht zu.

Ausweislich der Planbegründung (Teil A) hat eine Alternativenprüfung im Verfahren der 7. Änderung des Flächennutzungsplans und erneut im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan stattgefunden (vgl. auch Wohnbauflächenstudie). Auch im Umweltbericht (B.1.3) wird die Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten sowohl im Hinblick auf andere Standorte als auch in Bezug auf das Plangebiet betreffende Alternativen zum planerischen Konzept beschrieben und bewertet. Aus Nr. 2 Buchst. d der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB a.F. (vgl. § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB; s. auch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2001/42/EG – Plan-UP-RL sowie § 14g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 UVPG 2010) ergibt sich nicht, dass hinsichtlich der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten die natur- und artenschutzrechtlichen Aspekte den Ausschlag geben müssten (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2011 – 9 A 12.10BVerwGE 140, 149 = juris Rn. 154; BVerwG, B.v. 3.3.2005 – 9 B 10.05 – juris Rn. 14 f., zu Fachplanungen). Überdies trifft es nicht zu, dass die Antragsgegnerin lediglich auf die Verkaufsbereitschaft der Grundeigentümer im Plangebiet abgestellt hat, sondern auf "verschiedene Kriterien", auch unter Berücksichtigung der Betroffenheit des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets sowie insbesondere auch der im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum gegenständlichen Bebauungsplan vorgebrachten Bedenken (vgl. Begründung mit Umweltbericht A.1, B.1.3). Von einer nicht einmal oberflächlichen Prüfung alternativer Standorte kann deshalb nicht die Rede sein. Nichts anderes ergibt sich für die geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 34 ff. m.w.N.). Auch sonstige "schwerwiegende Mängel" der Umweltprüfung, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH zur UVP-Richtlinie behauptet, sind nicht ersichtlich.

Nur ergänzend wird auf § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 3 BauGB hingewiesen, wonach eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich ist, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist.

ee) Der Planung der Antragsgegnerin mangelt es nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gebotenen Erforderlichkeit.

Was im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die städtebaulichen Gründe, die sich in einer konkreten städtebaulichen Situation zur Rechtfertigung planerischer Festsetzungen anführen lassen, sind deshalb stets auch Ergebnis städtebaupolitischer Willensbildung. Sich einen entsprechenden Willen zu bilden und hierüber Auskunft zu geben, ist ausschließlich Sache der Gemeinde. Sie hat die städtebaulichen Zielsetzungen zu formulieren (stRspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 25.7.2017 – 4 BN 2.17 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Hiervon ausgehend besteht – anders als der Antragsteller annimmt – keine irgendwie geartete Verpflichtung der Gemeinde, dauerhaft an bestimmten Baugebietsdarstellungen im Flächennutzungsplan festzuhalten. Ebenso wenig ergeben sich gegenüber der Aufstellung eines Bauleitplans besondere Begründungspflichten für die Änderung eines Bauleitplans (vgl. § 1 Abs. 8 BauGB), die im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB von Bedeutung sein könnten. Ob Alternativplanungen in die Überlegungen des Plangebers mit einbezogen werden, ist keine Frage der Erforderlichkeit. Die für die Bestimmung der Erforderlichkeit heranzuziehenden Erkenntnisquellen sind andere als bei der Prüfung des Abwägungsgebotes (vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2017 a.a.O.). Dass die Alternativenprüfung der Antragsgegnerin im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, wurde bereits ausgeführt.

Auch kommt es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich nicht darauf an, ob es in anderen Ortsteilen noch freie Bauplätze gibt, auf denen sich eine Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe. Der Plangeber darf regelmäßig innerhalb des von ihm verfolgten planerischen Konzepts auch ohne konkrete Analyse des aktuellen Bedarfs die planerischen Voraussetzungen schaffen, die es ermöglichen, im Vorgriff auf zukünftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14BayVBl 2017, 153 = juris Rn. 42 m.w.N.).

ff) Der Bebauungsplan verstößt voraussichtlich nicht gegen das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB).

Bei den Planaussagen des Landesentwicklungsprogramms, wonach u.a. in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen sind (Nr. 3.2 LEP), zur Erfassung der Innenentwicklungspotenziale im Gemeindegebiet auf die den Kommunen zur Verfügung gestellte Flächenmanagement-Datenbank zurückzugreifen ist (Begründung zu Nr. 3.2 LEP) und bei der Siedlungsentwicklung der demographische Wandel zu beachten ist (Nr. 1.2.1 LEP), handelt es sich bereits nicht um hinreichend bestimmte, vom Verordnungsgeber abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung i.S.v. § 1 Abs. 4 BauGB (BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 a.a.O. juris Rn. 51 ff. m.w.N.). Für entsprechende Festlegungen im Regionalplan gilt nichts anderes. Davon abgesehen hat die Regierung von Mittelfranken als höhere Landesplanungsbehörde die Planung der Antragsgegnerin gebilligt, weil andere Wohnbauflächenreserven aus dem Flächennutzungsplan (Anm.: im Parallelverfahren) herausgenommen wurden (vgl. Stellungnahmen vom 20.5.2015 und 6.8.2015).

Auch gegen das Ziel B.I.1.3.1 des Regionalplans Nürnberg, wonach in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten der Sicherung und Erhaltung besonders schutzwürdiger Landschaftsteile bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden soll (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Art. 2 Nr. 8 BayLPlG), hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen. Sie hat dieses Ziel vielmehr bei ihrer Planung – wie die Zielfestlegung verlangt – im Rahmen der Abwägung u.a. durch Festsetzungen zur Gestaltung einer ortstypischen Bauweise und zum Aufbau eines naturnahen Ortsrandes beachtet und für die gegenständliche Planung konkretisiert (vgl. Begründung mit Umweltbericht B.3, B.4.6; s. auch Stellungnahme des Planungsverbands für die Region Nürnberg vom 30.4.2015).

Im Ergebnis gilt nichts anderes hinsichtlich der vonseiten des Antragstellers angeführten Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms und des Regionalplans, die mangels steuernder Zielvorgabe nicht im Rahmen des Anpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB, aber bei der Abwägung zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 2 Nr. 3, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 3 BayLPlG). Die Erholungsfunktion (vgl. B.I.1.2.6 des Regionalplans Nürnberg) wurde im Rahmen der Umweltprüfung behandelt. Mangels einer Beeinträchtigung bestehender Naherholungsnutzungen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans geht die Antragsgegnerin von nur geringen Auswirkungen aus (vgl. Begründung und Umweltbericht B.4.1). Hiergegen ist nichts zu erinnern.

gg) Der geltend gemachte Verstoß gegen das Naturschutzrecht, insbesondere gegen §§ 44 f. BNatSchG, liegt wohl nicht vor.

Gegen die Verbote des besonderen Artenschutzrechts nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann regelmäßig nur durch tatsächliche Handlungen verstoßen werden. Eine Erfüllung von Verbotstatbeständen kommt grundsätzlich nicht durch die lediglich den rechtlichen Rahmen für die spätere Vorhabenverwirklichung schaffende Bauleitplanung selbst, sondern erst durch die nachfolgende Realisierung konkreter (Bau-) Vorhaben in Umsetzung des Bebauungsplans in Betracht (vgl. Beier, Artenschutz in der Bauleitplanung, UPR 2017, 207 m.w.N.). Die Ermittlungspflicht der planenden Gemeinde beschränkt sich im Planaufstellungserfahren demgemäß ausschließlich auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Hierzu bedarf es aber nicht bereits auf der Planungsebene zwingend einer umfassenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung. Vielmehr hat die Gemeinde die vom Vollzug voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten, wobei ihr hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14BayVBl 2017, 153 = juris Rn. 44 f. m.w.N.). Dem genügt die saP vom 18. Juni 2015 ohne weiteres. Aus ihr ergibt sich nachvollziehbar, dass die Umsetzung des Bebauungsplans nicht an artenschutzrechtlichen Verboten scheitert. Die saP wurde auch zur Grundlage der Abwägung umwelt- bzw. artenschutzbezogener Belange gemacht (vgl. Begründung und Umweltbericht A.9.5, A.9.3, B.4.2; textliche Festsetzung Nr. 4.6).

Hinsichtlich zu erteilender Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG für etwaige konfliktträchtige Vorhaben im Einzelfall ergibt sich nicht anderes.

hh) Der geltend gemachte Abwägungsfehler wegen "fehlender Berücksichtigung der Leitbildentwicklung" der Antragsgegnerin liegt wohl nicht vor.

Insoweit kann dahinstehen, ob sich in Bezug auf das "Leitbild für die Gemeinde" (vgl. Entwurf, Stand 14.2.2011, Einführung) eine Abwägungspflicht aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergeben kann, insbesondere, ob bislang lediglich eine vom Gemeinderat beschlossene Entwurfsfassung vorliegt, die als Grundlage für die Beteiligung der Bürger dient (vgl. Einführung). Denn jedenfalls enthalten die vonseiten des Antragstellers herausgegriffenen, verkürzt wiedergegebenen und Sinn gedeuteten Textpassagen des Leitbilds mangels eines hinreichenden Konkretisierungsgrads noch kein "Ergebnis", sondern allenfalls in Zusammenschau aller Entwicklungsziele allgemeine Aussagen dazu, wie eine erfolgreiche Gemeindeentwicklung erreicht werden soll. Das wird im Leitbild selbst eingeräumt, wonach anhand der Leitaussagen und Zielvorgaben erst im nächsten Schritt "Maßnahmen benannt und Projekte ausgearbeitet werden" können (vgl. Einführung). Ein Abweichen des Bebauungsplans vom Leitbild lässt sich deshalb nicht im Sinn des Antragstellervortrags begründen. Davon abgesehen unterstützen und erleichtern informelle Planungen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zwar die Bauleitplanung, eine irgendwie geartete Bindungswirkung entfalten solche Planungen aber nicht, auch nicht im Hinblick auf die Abwägung (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2015 – 4 CN 8.14BVerwGE 153, 16 = juris Rn. 13). Es existiert auch kein striktes Gebot, sich mit einer Abweichung der förmlichen Bauleitplanung von einer informellen Planung ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. Uechtritz, die Bedeutung informeller Planungen für die Bauleitplanung und für Genehmigungsentscheidungen, ZfBR 2010, 646 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).