FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2019 - 3 KO 169/19
Fundstelle
openJur 2020, 46299
  • Rkr:
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung vom ... Februar 2019 wegen des Kostenansatzes vom ... Februar 2019 wegen des Verfahrens 3 K ... wird i.H.v. 490,-- € angeordnet.

Im Übrigen wird die Erinnerung abgewiesen.

Die Auslagen des Gerichts im vorliegenden Verfahren haben die Antragstellerin zu 76 v.H. und im Übrigen der Antragsgegner zu tragen.

Seine außergerichtlichen Kosten hat ein jeder Beteiligter selbst zu tragen.

Die Auslagen des Gerichts im vorliegenden Verfahren haben die Antragstellerin zu 76 v.H. und im Übrigen der Antragsgegner zu tragen.

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten über die etwaige Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten durch einen Kostenansatz wegen des unter dem Az. 3 K ... geführten Klageverfahrens.

Ein Finanzamt setzte gegenüber der Antragstellerin die Umsatzsteuer für 2009 auf 28.381,03 € und für 2010 auf 29.532,52 € fest.

Die unter dem Aktenzeichen 3 K ... geführte Klage ging am 16. September 2013 beim Finanzgericht ein. Im Klageverfahren beantragte die hiesige Antragstellerin und dortige Klägerin, den Bescheid für 2009 über Umsatzsteuer vom ... und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom ... sowie die Umsatzsteuerfestsetzung durch die am ... beim Beklagten eingegangene Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 aufzuheben, hilfsweise den Bescheid für 2009 über Umsatzsteuer vom ... und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben, den Bescheid für 2010 über Umsatzsteuer vom und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom ..., den Bescheid für 2010 über Umsatzsteuer vom ... sowie die Umsatzsteuerfestsetzungen durch die am ... und am ... beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärungen 2010 aufzuheben, hilfsweise den Bescheid für 2010 über Umsatzsteuer vom ... dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2010 auf 20.463,38 € festgesetzt wird, hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit letzteren Haupt- und Hilfsantrages den Bescheid über die Entscheidung über die abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer 2010 aus Billigkeitsgründen vom ... und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Umsatzsteuer auf 20.463,38 € festzusetzen.

Dem Hauptantrag nach sollten hinsichtlich beider Streitjahre sämtliche Steuerfestsetzungen wie auch gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung gleichstehende Steueranmeldungen aufgehoben werden.

Im Laufe des Klageverfahrens ist eine Person beigeladen worden. Dem Beigeladenen sind vom Gericht keine Schriftsätze übermittelt worden.

Unter dem ... 2013 erließ das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, wobei sich ausdrücklich als Justizbehörde bezeichnete, eine von ihm als solche bezeichnete das unter dem Aktenzeichen 3 K ... geführte Verfahren betreffende "Kostenrechnung", die es an die Antragstellerin adressierte. Ausgehend von einem "Wert des Gegenstands" von 1.500,- € setzte es Gerichtsgebühren i.H.v. 284,- € fest.

Unter dem ... Februar 2019 erließ das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, wobei es sich wiederum ausdrücklich als Justizbehörde bezeichnete, eine von ihm als solche bezeichnete das unter dem Aktenzeichen 3 K ... geführte Verfahren betreffende "Kostenrechnung", die es an die Antragstellerin adressierte. Ausgehend von einem als solchen bezeichneten "Wert des Gegenstands" von 65.004,42 € berechnete es Gerichtsgebühren i.H.v. 3.144,- €. Von diesem Betrag zog es 284,- € an bereits gezahlten Verfahrensgebühren ab und setzte eine Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten i.H.v. 12,- € sowie Pauschalen für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten i.H.v. 34,50 € hinzu.

Es führte aus, Gegenstand des Kostenansatzes sei das Verfahren im Allgemeinen. Durch Zahlung würden Erinnerung oder Beschwerde gegen den Kostenansatz nicht ausgeschlossen. Sie seien "bei der Justizbehörde (Absender) unter Angabe der Bezeichnung der Sache und der Geschäftsnummer einzulegen".

Den "Rechnungsbetrag" gab es mit 2.906,50 € an. Es bat, den Rechnungsbetrag binnen zweier Wochen zu überweisen oder einzuzahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sei ohne weitere Mahnung die zwangsweise Einziehung zulässig.

Die Antragstellerin hat Erinnerung wegen der Kostenrechnung gegen das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, erhoben. Sie führt aus, Streitwert sei grundsätzlich der Differenzbetrag zwischen festgesetzter und erstrebter Steuer. Aus den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheiden sei zu ersehen, dass sich im Rahmen der Änderung der der Steuerbescheide eine Nachzahlung an Umsatzsteuer für 2009 i.H.v. 3.832,23 € und für 2010 i.H.v. 3.258,63 € ergeben habe, die Summe belaufe sich auf 7.090,86 €. Letztgenannter Betrag bilde den Streitwert. Hinsichtlich des weiteren Antrags auf abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer für 2010 aus Billigkeitsgründen könne ebenfalls allenfalls die streitige Differenz an Umsatzsteuer als "Gegenstandswert" der Kostenrechnung zugrunde gelegt werden. Addiere man zu vorgenannter Summe noch einmal 3.258,63 €, so ergebe sich ein Streitwert i.H.v. 10.349,45 €. Im Erinnerungsverfahren beantragt die hiesige Antragstellern, die Kostenrechnung zu korrigieren.

Die Antragstellerin beantragt,die "aufschiebende Wirkung der Gerichtskostenrechnung vom 15. Dezember 2019 anzuordnen, bis über die Erinnerung rechtskräftig sich entschieden worden ist."

Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.

Die Kostenbeamtin hat beschlossen, sie helfe der Erinnerung nicht ab. Sie hat vermerkt, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG gelange zur Anwendung.

Gründe

B

I. Es hat der Einzelrichter zu entscheiden.

1. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG, das gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG auf Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der FGO wie das Klageverfahren 3 K 941/13 anzuwenden ist, entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), über die Erinnerung gegen den Kostenansatz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

2. Gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Senats ist der Berichterstatter Einzelrichter i.S.d. § 66 GKG. Dementsprechend hat er gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG über den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden.

3. Eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat, wie sie in § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG vorgesehen ist, ist im Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG ausgeschlossen; denn gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 GKG entscheidet, falls nicht der Einzelrichter zur Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde berufen ist, der Vorsitzende.

II. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.

1. Der Antrag ist auszulegen.

a) Der Antrag ist dahingehend auslegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den dem angefochtenen Kostenansatz zugrunde gelegten Gerichtsgebühren und dem Vierfachen derjenigen Gerichtsgebühr, die sich aus dem von der Antragstellerin genannten Streitwert ergibt, begehrt wird.

b) Der Antrag betrifft nicht den Abzug der auf den älteren Kostenansatz geleisteten 284,- € oder weiterer Beträge. (Im Übrigen wäre hierüber in einem weiteren Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG zu entscheiden.)

Ebenso betrifft der Antrag nicht die mit dem Kostenansatz in der Kostenrechnung verbundene Aufforderung zur Zahlung.

2. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.

a) Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere ist der Antragsgegner passivlegitimiert. Die nicht als Sachlegitimation, sondern als passive Prozessführungsbefugnis verstandene Passivlegitimation des Gegners des Aktivbeteiligten ist Sachentscheidungsvoraussetzung (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 145. Lfg., § 63 FGO, Rz. 1).

aa) Es gibt im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG einen Erinnerungsgegner (a.A. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 236. Lfg., § 135 FGO, Rz. 12) und ebenso im Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG einen Anordnungsgegner. Beim einem einen Kostenansatz betreffenden Erinnerungsverfahren handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren (vgl. Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., GKG, § 66, Rz. 52). Dasselbe gilt für das Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG.

(1) Dies ergibt sich bereits daraus, dass gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl die Staatskasse als auch der Kostenschuldner Erinnerungen gegen den Kostenansatz erheben können, so dass jeweils eine Anschlusserinnerung möglich ist (Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 7.10.2014 L 15 SF 61/14 E, juris). Dass die Staatskasse auch dann Erinnerung einlegen kann, wenn ihr der Kostenansatz zu hoch erscheint (Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 66 GKG, Rz. 8, m.w.N.; Meyer, GKG/FamGKG, 16. Aufl., § 66 GKG, Rz. 10, m.w.N.; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, 98. Lfg., § 66 GKG, Rz. 34, m.N. der Gegenansicht; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., 2017, § 66 GKG, Rz. 33), ändert hieran nichts. Selbst wenn die Staatskasse einen solchen Antrag gestellt hätte, bliebe sie Verfahrensgegnerin im vorliegenden Verfahren, da dem GKG das Behördenprinzip fremd ist.

Auch wenn einzuräumen ist, dass es aus letzterem Grund, falls ausschließlich die Staatskasse die Erinnerung einlegt, es womöglich an einem Erinnerungsgegner fehlt, lässt dies die vorliegende anders geartete Verfahrenskonstellation unberührt. (Ohnehin soll der Vertreter der Staatskasse [Bezirksrevisor] nur dann Erinnerung gegen den Kostenansatz einlegen, wenn es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache angezeigt erscheint, von einer Berichtigung im Verwaltungswege [durch in seiner Eigenschaft als Prüfungsbeamter [§ 35 Nr. 1 KostVfg] ausgesprochene Weisung an den Kostenbeamten [§ 36 Satz 1 KostVfg] zur Berichtigung des Kostenansatzes [§ 19 Abs. 5 Satz 1 GKG]] abzusehen und eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen [§ 38 Abs. 1 Kostvfg].) Dasselbe gilt für das Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG.

(2) Dass gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG Auslagen nicht erstattet werden, spricht nicht gegen, sondern gerade für ein kontradiktorisches Verfahren, da die Bestimmung in einem nicht kontradiktorischen Verfahren nicht erforderlich wäre (Finanzgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 18. März 2017 3 KO 360/17, zur Veröffentlichung bestimmt).

bb) Erinnerungsgegner ist das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Bezirksrevisorin (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 66 GKG, Rz. 8; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, 98. Lfg., § 66 GKG, Rz. 33) bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Es ist mithin Antragsgegner im Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG.

(1) Erinnerungsgegner rsp. Antragsgegner ist nicht etwa, wie es der Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GKG nahe legen könnte eine (zumindest verfahrensrechtlich) verselbständigte Staatskasse i.S. eines Behördenprinzips, will sagen einer passiven gesetzlichen Prozessstandschaft (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 8. März 2018 5 KO 87/18, JurBüro 2018, 189; vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO /FGO, 145. Lfg., § 63 FGO, Rz. 2). Das Behördenprinzip des § 63 Abs. 1 FGO gilt im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht. Denn nach § 1 Abs. 5 GKG gehen die Vorschriften des GKG über die Erinnerung wie auch die Anordnung von deren aufschiebender Wirkung den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Allerdings wird die Staatskasse in § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht passivlegitimiert. Dennoch geht diese Bestimmung § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO im Hinblick auf den Justizverwaltungsakt Kostenansatz vor. Denn bei systematischer Auslegung der genannten Vorschriften schließt § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG angesetzt werden, (als Justizbehörde) von der gesetzlichen Passivlegitimation der Behörde, die den (ursprünglichen) Verwaltungsakt erlassen hat, aus, zumal auch das als Behörde verstandene Gericht, das diesen Verwaltungsakt erlässt, nicht Teil der Staatskasse ist.

(2) Dementsprechend wird gemäß Nr. 2.1 g) (i.V.m. Nr. 3.7) der Geschäftsanweisung für Bezirksrevisoren des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Mai 2007 (JMBl. LSA ST 2007, 185) in der Fassung vom 05. November 2014 (JMBl. LSA 2014, 183), Az.2332-202.1, ein Bezirksrevisor bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingesetzt. Gemäß Nr. 6.1 der Geschäftsanweisung soll der Schwerpunkt der Tätigkeit des Bezirksrevisors in der Vertretung der Staatskasse in gerichtlichen Verfahren liegen. Zu seinen Aufgaben zählt gemäß Nr. 4.2 a) der Geschäftsanweisung insbesondere die Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt in den Fällen von Teil 1 Kapitel 4 Abschnitt 3 des Erlasses des Ministerpräsidenten, Beschluss der Landesregierung, Gem. Runderlass der Staatskanzlei und der Min. vom 09. April 2013 (MBl. LSA 2013, 204). Dort ist bestimmt: "In Verfahren kostenrechtlicher Art, insbesondere bei ... der Festsetzung von Kosten für und gegen den Fiskus ... wird das Land durch die Bezirksrevisoren der Gerichte vertreten."

b) Der Antrag ist teilweise begründet.

Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung ist i.H.v. 490,- € anzuordnen.

Das Gericht hat im Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG eine Ermessensentscheidung zu treffen (Meyer, GKG/FamGKG, 16. Aufl., § 66 GKG, Rz. 65; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 66, Rz. 44; vgl. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 57 FamGKG, Rz. 99; Jäckel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 81 GNotKG, Rz. 17; vgl. Schneider, Gerichtskosten nach dem GNotKG, 2. Aufl., S. 127), wie die dortige Formulierung "kann" zeigt.

aa) Hierbei greift jedoch der Rechtsgedanke, der sich in § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz FGO findet, ein. Die aufschiebende Wirkung kann nicht nur angeordnet werden, sie ist in Anlehnung an den Maßstab des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Sätzen 2 und 3 FGO anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist (Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 684; vgl. Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 66 GKG , Rz. 122, m.w.N.; unscharf Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 66 GKG, Rz. 44: Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Erinnerung), d.h., es ernstlich zweifelhaft ist, dass der Antragsteller durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt ist, oder aber bei offener Rechtslage, wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige (vgl. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10, nachgewiesen bei juris) oder unzumutbare Härte zur Folge hätte (vgl. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 57 FamGKG, Rz. 98).

bb) Der Ansicht, die Anordnung setze stets voraus, dass dem Kostenschuldner ohne eben diese "unersetzbare Nachteile" drohten oder aber ihm die "Zahlung der Kostenrechnung" aus anderen Gründen "unzumutbar" sei (Seifert in Renner/Otto/Heinze, GNotKG, 2. Aufl., § 81; Rz. 34, m.w.N.; Schneider, Gerichtskosten nach dem GNotKG, 2. Aufl., S. 127; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 66 GKG, Rz. 122; vgl. auch Jäckel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 81 GNotKG, Rz. 17, m.w.N.), hingegen findet keine Stütze im Gesetz (vgl. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 57 FamGKG, Rz. 98).

cc) Es bestehen insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Erinnerung angefochtenen Kostenansatzes vom 15. Februar 2019, als er 2.700,50 € übersteigt. (Auch wenn der Betrag in der Kostenrechnung nicht gesondert genannt ist, beläuft sich der dortige Kostenansatz auf 3.190,50 €, von denen 284,- € abgesetzt worden sind, so dass 2.906,50 € verblieben.)

(1) Die unzutreffende und somit rechtswidrige dem streitgegenständlichen Kostenansatz beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung löst keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus.

(a) Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unzutreffend und somit rechtswidrig.

Gemäß § 5b GKG hat jede Kostenrechnung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

Es fehlt eine Belehrung über die einzuhaltende Form. Insbesondere aber ist die Belehrung über die Stelle, bei der die Erinnerung anzubringen ist, unzutreffend.

(aa) Die Erinnerung ist entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung nicht beim Gericht als Justizbehörde, sondern beim Gericht im funktionellen Sinne, nämlich dem, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, anzubringen.

α) Weder das Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG noch das Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG kennen ein Vorverfahren. Auch fehlt eine § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO entsprechende Regelung im GKG. Die Vorschrift kann auch nicht entsprechend angewendet werden, da sie für den Fall der zu wahrenden Klagefrist gilt, während für die Erinnerung wie auch den Antrag nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 GKG keine Frist gilt. Auch würde es befremden, wenn der Kostenschuldner seine (Anschluss)Erinnerung bei der nicht am Verfahren beteiligten Behörde, dem Gericht in seiner Funktion als Justizbehörde, anbringen könnte.

β) Die Kostenverfügung bildet kein Gesetz im materiellen Sinne. Sie ist keine Rechtsverordnung, sondern eine bloße Verwaltungsanweisung und bindet als solche das Gericht im funktionellen Sinne nicht.

§ 28 Abs. 2 Satz 1 KostVfg, wonach der Kostenbeamte, solange eine gerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist, auf Erinnerung unrichtige Kostenansätze richtigzustellen hat, hindert die mit Eingang der Erinnerung einsetzende Zuständigkeit des Gerichts im funktionellen Sinne auch nicht etwa zeitweilig, ebenso nicht § 28 Abs. 2 Satz 2 KostVfg, wonach der Kostenbeamte, so er einer Erinnerung des Kostenschuldners nicht oder nicht in vollem Umfang abhelfen will oder wenn die Erinnerung Kosten, die aufgrund einer Beanstandung des Kostenprüfungsbeamten angesetzt sind, betrifft, sie mit den Akten dem Kostenprüfungsbeamten vorzulegen hat.

Auch § 36 Satz 2 Halbs. 1 Kostvfg, wonach, der Kostenbeamte der Weisung der Vorstände der Justizbehörden und der Kostenprüfungsbeamten zur Berichtigung des Kostenansatzes Folge zu leisten hat (, wobei diese gemäß § 36 Satz 1 KostVfg, solange eine gerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist, befugt sind, den Kostenansatz zu beanstanden und den Kostenbeamten zur Berichtigung des Kostenansatzes anzuweisen), hindert die sofortige funktionelle Zuständigkeit des Gerichts nicht.

Dasselbe gilt für § 38 Abs. 2 Satz 3 KostVfg, wonach der Kostenbeamte, "soweit" einer Erinnerung nicht abgeholfen wird, veranlasst, dass die Akten unverzüglich dem Gericht vorgelegt werden - gemeint sein dürfte "falls einer Erinnerung nicht vollständig abgeholfen wird" -, vermag die sofortig funktionelle Zuständigkeit des Gerichts nicht zu hindern.

Auch § 3 Abs. 6 Satz 1 AktO-FG LSA, wonach sich die Behandlung der den Kostenansatz betreffenden Dokumente nach der KostVfg richtet, mithin auch nach § 38 Abs. 2 Satz 3 KostVfg, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die AktO-FG LSA ist ebenso wie die KostVfg lediglich eine Verwaltungsanweisung, nicht aber ein Gesetz im materiellen Sinne.

Dasselbe gilt für § 38 Abs. 2 Satz 2 KostVfg, wonach, wenn der Kostenbeamte eine Erinnerung des Kostenschuldners dem zur Vertretung der Staatskasse zuständigen Beamten vorlegt (§ 28 Abs. 2 KostVfg), dieser prüft, ob der Kostenansatz im Verwaltungsweg zu ändern ist oder ob Anlass besteht, für die Staatskasse ebenfalls Erinnerung einzulegen. Sie bindet das Gericht im funktionellen Sinne nicht.

Die hier vertretene Rechtsauffassung hindert das Land Sachsen-Anhalt auch nicht etwa, der Erinnerung abzuhelfen, zumal der Bezirksrevisor stets auch Kostenprüfungsbeamter ist (§ 35 Nr. 1 KostVfg).

Die KostVfg trifft insbesondere keine Aussage im Hinblick auf den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung.

Dass eine solche Anordnung im Verwaltungswege vom Gesetz, und sei es im Wege der Ermächtigung zu einer eine solche Anordnung betreffenden Rechtsverordnung, nicht vorgesehen ist, belegt die sofortige funktionelle Zuständigkeit des Gerichts als solchen und nicht etwa als Verwaltungsbehörde. (Das Gericht im funktionellen Sinne kann nicht für den Eilantrag zuständig sein, ohne zugleich für die Erinnerung, die Voraussetzung dieses Eilantrags ist, zuständig zu sein, wo das Gesetz [im materiellen Sinne] die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung durch die Justizbehörde nicht vorsieht.)

Im Übrigen bedarf es - anders als im Verfahren nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 FGO - nicht der Eröffnung des Zugangs zum Gericht durch ein Verhalten des Gerichts als Justiz- (oder einer anderen) Behörde (vgl. § 69 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 FGO oder ein Drohens der Vollstreckung [vgl. § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO]).

(bb) Dass eine Beschwerde an den Bundesfinanzhof gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht gegeben ist, macht die Rechtsbehelfsbelehrung ebenfalls rechtswidrig.

(b) Die Rechtsbehelfsbelehrung ist jedoch kein (integraler) Bestandteil des Justizverwaltungsakts Kostenansatz, sondern wird diesem lediglich beigefügt.

(c) Selbst bei gegenteiliger Auffassung hätte sie die Antragstellerin nicht gehindert, ihre Verfahrensrechte auch im Hinblick auf den einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz wahrzunehmen. Es ist nicht zur Vollziehung des Kostenansatzes vor einer gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag gekommen. Insbesondere hat die Antragstellerin Gerichtskosten nicht in höherem Maße als von ihr konzediert geleistet.

Anders als eine denkbare scheidet eine tatsächliche Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten dadurch, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend ist, daher aus.

(2) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des die Antragstellerin belastenden Justizverwaltungsakts Kostenansatz bestehen insoweit, als er 2.700,50 € übersteigt.

(a) Es begegnet ernstlichen rechtlichen Zweifeln, im angefochtenen Kostenansatz Gerichtsgebühren von mehr als 2.664,- € zu berücksichtigen.

(aa) Zwar ist der Wert im vorliegenden Verfahren vor einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit noch nicht festgesetzt, er ergibt sich jedoch als maßgebender Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 GKG unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG aber ist, betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, deren Höhe maßgebend. So verhält es sich im Streitfall.

(bb) Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Bei einem Streitwert von mehr als 50.000,- € und nicht mehr als 65.000,- € beläuft sich eine Gerichtsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG auf 666,- €. Die Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG). Es sind 4 Gerichtsgebühren in Ansatz zu bringen (Nr. 6110 KV - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Das Produkt beläuft sich auf 2.664,- €.

α) Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet.

Im Streitfall begehrte die Antragstellerin in der Hauptsache mit der Aufhebung jeglicher Festsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre ihr gegenüber die Beseitigung der Auferlegung einer Geldleistung in Höhe der Summe der festgesetzten Steuern. Diese belief sich auf 57.913,55 €.

β) Soweit die Hilfsanträge lediglich auf eine der Herabsetzung der festgesetzten Steuer gerichtet waren, ist das diese umfassende weitergehende Interesse an der Aufhebung der Festsetzung maßgeblich (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 152. Lfg., vor § 135 FGO, Rz. 112; vgl. Streitwertkatalog, beschlossen auf der Arbeitstagung der Präsidenten der Finanzgerichte der Bundesrepublik Deutschland, Stand Dezember 2016, Ziffer 2 a.E.).

Allerdings hat das Finanzgericht auch über den den Erlass aus Billigkeitsgründen betreffenden Hilfsantrag entschieden. Auch dieser ist jedoch indirekt auf die (teilweise) Aufhebung der Festsetzung der Steuer im Wege der Verpflichtung zum Erlass aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO, der als Grundlagenbescheid gegenüber dem Steuerbescheid bindend ist (BFH-Urteil vom 21. Juli 2016 X R 11/14, BStBl II 2017, 22), gerichtet. Somit liegt ein Fall des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vor. Der Wert des höheren Anspruchs ist maßgebend.

§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist lex specialis gegenüber dessen Satz 2 GKG. Eine Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsanspruch erfolgt daher nicht.

Ist die Klage auf den Wegfall der resultierenden Steuerbelastung gerichtet, so erhöht sich der Streitwert nicht noch einmal um den Wert des niedrigeren mit der Klage geltend gemachten Anspruchs (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2016 X B 93/15, BFH/NV 2016, 776).

(cc) Die Differenz zu 3.144,- € beläuft sich auf 480,- €.

(b) Ernstlichen rechtlichen Zweifeln begegnet es auch, Dokumentenpauschalen von mehr als 24,50 € in Ansatz zu bringen.

(aa) Ein zwei- oder mehrfacher und nicht lediglich einfacher Ansatz der Dokumentenpauschale für nicht eingereichte Mehrfertigungen von Schriftsätzen begegnet ernstlichen Zweifeln an seiner Rechtmäßigkeit insoweit, als diese zwar zwecks Weiterleitung an den Beklagten und nach der Beiladung auch den Beigeladenen nach § 77 Abs. 1 Satz 3 FGO (neben dem Schriftsatz selbst) einzureichen waren, die Schriftsätze vom Gericht jedoch lediglich an den Beklagten (in der Form einer Kopie oder eines Ausdrucks) weitergeleitet worden sind. Denn in diesem Falle ist lediglich jeweils einfach eine Kopie oder aber ein Ausdruck gefertigt worden, so dass der Tatbestand der Nr. 9000 Nr. 1 b) Halbs. 1 KV - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG lediglich einmal erfüllt sein dürfte.

(bb) Ein auch nur einfacher Ansatz einer Dokumentenpauschale für zweifach per Telefax eingereichte Schriftsätze, die anderen Beteiligten nicht übermittelt worden sind, begegnet ernstlichen rechtlichen Zweifeln auch dann, wenn und obschon in diesem Falle eine per Telefax übermittelte Mehrfertigung von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt worden ist. Zwar ist in diesem Falle der Tatbestand der Nr. 9000 Nr. 1 b) Halbs. 2 KV - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG erfüllt, dessen Rechtsfolge besteht jedoch lediglich darin, dass dies der Anfertigung einer Kopie oder eines Ausdrucks i.S.d. 1. Halbsatzes der Vorschrift gleich steht. Zwar mag die Mehrfertigung insoweit erforderlich gewesen sein, als sie nach § 77 Abs. 1 Satz 3 FGO beim Gericht einzureichen war, es begegnet jedoch ernstlichen rechtlichen Zweifeln anzunehmen, eine Mehrfertigung sei bereits aufgrund einer solchen Verpflichtung i.S.d. der Nr. 9000 Nr. 1 b) Halbs. 1 KV - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG "erforderlich", obschon der Schriftsatz weder in Form einer Mehrfertigung noch auf sonstigem Wege auch nur einem anderen Beteiligten übermittelt wird. In diesem Falle könnte die Herstellung von nach der FGO einzureichenden Mehrfertigungen / Abschriften durchaus einen nicht durch den Gesetzeszweck gerechtfertigten Selbstzweck bilden. Indes mag die Dokumentenpauschale Nr. 9000 Nr. 1 b) Halbs. 2 KV - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG abgelten sollen, dass sich der Beteiligte der Empfangseinrichtung des Gerichts zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach der FGO bedient. Dennoch erscheint es ernstlich rechtlich zweifelhaft, dass der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, denn die Erfüllung des Tatbestands des Halbsatzes 2 könnte durchaus lediglich die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Anfertigung des Halbsatzes 1 ersetzen. Ziel des 2. Halbsatzes der Vorschrift war es jedenfalls zunächst, den Ansatz der Dokumentenpauschale für Mehrfertigungen von Schriftsätzen, die der Beteiligte in der Weise "beifügt", dass er sie mehrfach faxt, zu ermöglichen. Lediglich der Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass die Partei sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 133 Abs. 1 ZPO der Telefaxeinrichtung des Gerichts bedient, rechtfertigt einen besonderen Auslagentatbestand (BT-Drs 16/3038, S. 77). (Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO sollen die Parteien den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen.) Dasselbe muss für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 77 Abs. 1 Satz 3 FGO gelten. (Dass dort das Wort "sollen" und nicht das Wort "müssen" verwendet wird, hat seinen Grund lediglich darin, dass das Begehren bei Verletzung der Vorschrift nicht etwa unzulässig werden soll [vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 145. Lfg., § 64 FGO, Rz. 12].) Hatte die Bundesregierung in Reaktion auf Einwendungen des Bundesrats zunächst die Wörter "oder wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden" hinter den Wörtern "Mehrfertigungen beizufügen" eingefügt wissen wollen (BT-Drs 16/3038, S. 77), so ist dies nicht Gesetz geworden. Der heutige Wortlaut findet sich in der BR-Drs 517/12, S. 125/6, ohne eine Begründung der abermaligen Abweichung vom ursprünglichen Gesetzesentwurf. Es begegnet ernstlichen rechtlichen Zweifeln, die Abweichung von den früheren Gesetzesentwürfen und die in ihr liegende Gesetzessystematik unbeachtet zu lassen. Derartige Zweifel können nur vermieden werden, wenn Nr. 9000 Nr. 1 b) Halbs. 2 KV - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG dahin gehend verstanden wird, dass der Ausdruck per Telefax übermittelter Mehrfertigungen durch die Empfangseinrichtung des Gerichts lediglich der Anfertigung von Kopien und Ausdrucken durch das Gericht gleich gestellt wird, so dass das Tatbestandsmerkmal "erforderliche Zahl" aus dem Halbs. 1 auch in den Fällen des Halbs. 2 gilt. Dann aber begegnet es aus o.g. Gründen ernstlichen Zweifeln, anzunehmen, eine Dokumentenpauschale falle auch dann an, wenn eine nicht verwendete Mehrfertigung einer Abschrift einer Anlage zu einem Schriftsatz vom Empfangsgerät des Gerichts ausgedruckt wird. Denn diese könnte vom erkennbaren Ziel des Gesetzgebers nicht mehr gedeckt sein.

(cc) Was für die Mehrfertigungen / Abschriften von den anderen Beteiligten nicht vom Gericht übermittelten Schriftsätzen gilt, muss ebenso für die den anderen Beteiligten nicht übermittelten Anlagen zu Schriftsätzen gelten.

(dd) Eine Dokumentenpauschale fällt an, soweit das Gericht dem Beklagten Mehrfertigungen / Abschriften von von der Antragstellerin als Klägerin ausschließlich per Telefax eingereichten Schriftsätzen und Anlagen zu diesen mit der Post übermittelt hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese einfach oder zweifach per Telefax eingereicht worden sind. Es handelt sich im Streitfall um insgesamt 49 Seiten. Kopien oder Ausdrucke in Farbe sind nicht übermittelt worden. Gemäß Nr. 9000 Nr. 1 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sind je Seite 0,50 € anzusetzen. Das Produkt beläuft sich auf 24,50 €.

(ee) Ernstliche Zweifel an dieser Auffassung bestehen nicht, obschon das Gericht die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Klägerin nicht aufgefordert hat, einen Mehrfertigung / Abschrift der von ihr lediglich einfach eingereichten Schriftsätze und Anlagen zu diesen, die es dem Beklagten übermittelt hat, einzureichen (a.A. Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 693; a.A. wohl auch Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 145. Lfg., § 64 FGO, Rz. 12). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beteiligte wie im Streitfall die Antragstellerin als Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren durch nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO vertretungsberechtigte Personen vertreten ist. Einen solchen Hinweis sieht das Gesetz nicht vor.

(ff) Auch ist nicht zwischen vorbereitenden (§ 77 Abs. 1 Satz 1 FGO) und bestimmenden Schriftsätzen (§ 64 Abs. 1 FGO, auch in entsprechender Anwendung) zu unterscheiden (Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 694; BR-Drs 830/03, S. 215).

(gg) Im Streitfall handelt es sich bei den dem Beklagten vom Gericht übermittelten Anlagen zu klägerischen Schriftsätzen um eine Gesellschafterliste, ein BMF-Schreiben, Erläuterungen zum Jahresabschluss und einen Handelsregisterauszug, die jeweilige Anlage umfasst maximal 4 Seiten. Es ist jeweils eine Mehrfertigung per Telefax eingereicht worden. Jedenfalls bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ist nicht ersichtlich, dass die Anlagen nicht i.S.d. § 77 Abs. 2 FGO beizufügen gewesen wären, so dass die Erforderlichkeit i.S. einer Verpflichtung zur Vorlage der Mehrfertigung (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO) unter Berücksichtigung von § 77 Abs. 2 Satz 2 FGO als lex specialis entfallen wäre (zur gesetzlichen Einreichungsverpflichtung als Teil des Tatbestandsmerkmal "erforderlich" in Nr. 9000 Nr. 1 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG vgl. Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 691-3).

(hh) Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich anders verhielte, wenn die Übermittlung durch das Gericht per Telefax oder auf elektronischem Wege erfolgt wäre. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich anders verhielte, wenn das Gericht zur lediglich einfachen Einreichung per Telefax aufgefordert hätte.

(c) Im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts.

(aa) Die Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten beläuft sich gemäß Nr. 9003 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wie im angefochtenen Kostenansatz berücksichtigt auf 12,- €.

(bb) Die Antragstellerin schuldet die im Klageverfahren entstandenen Gerichtskosten:

α) Die Kosten schuldet, wer das Verfahren beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Zugleich ist die Antragstellerin Kostenschuldnerin gemäß § 29 Nr. 1 GKG, da ihr die Kosten im Klageverfahren durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind. § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG ist daher im Streitfall unerheblich.

β) Die Dokumentenpauschale schuldet nur der Beteiligte, wenn Kopien und Ausdrucke gefertigt worden sind, weil er es unterlassen hat, die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen beizufügen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 GKG). So verhält es sich im Streitfall hinsichtlich sämtlicher in Ansatz zu bringender Mehrfertigungen, und zwar auch derjenigen, die von der Antragstellerin als Klägerin per Telefax übermittelt worden sind. Nicht etwa sind die Kosten insoweit der Prozessbevollmächtigten, die die Telefaxe gesendet hat, aufzuerlegen, denn sie ist nicht Beteiligte i.S.d. abschließenden Aufzählung in § 57 FGO (a.A. OLG Koblenz Beschluss vom 03. Mai 2016 13 UF 369/15, JurBüro 2016, 361, m.w.N., zu § 23 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).

Υ) Die Auslagen nach Nr. 9003 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG schuldet gemäß § 28 Abs. 2 GKG nur, wer wie die Antragstellerin die Versendung der Akten beantragt hat. Hier hat die Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin gehandelt.

(cc) Die Gerichtskosten sind fällig:

α) Im Prozessverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wird die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG).

β) Die Auslagen werden gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit Ergehen der unbedingten Kostengrundentscheidung im Klageverfahren fällig. Die Auslagen für die Versendung von Akten und die Dokumentenpauschale werden indes gemäß § 9 Abs. 3 GKG sofort nach ihrer Entstehung fällig.

(dd) Die Gerichtskosten sind, soweit nicht die o.g. Zweifel bestehen, zutreffend vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt als Justizbehörde festgesetzt worden.

α) Die Kosten (des ersten Rechtszugs) werden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 GKG beim Finanzgericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist, angesetzt.

β) Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, im Streitfall des Beschwerdeverfahrens wegen der Beiladung, beim Rechtsmittelgericht, mithin nicht beim Finanzgericht angesetzt.

Υ) Gemäß § 19 Abs. 4 GKG werden die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

Demgemäß sind, sollten Dokumentenpauschale und / oder Versandpauschale beim Bundesfinanzhof im Beschwerdeverfahren wegen der Beiladung angefallen sein, diese bei diesem und nicht beim Finanzgericht anzusetzen.

Gemäß Nr. 9003 KV Anlage 1 Anmerkung 2 zu § 3 Abs. 2 GKG gelten die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte zusammen als eine Sendung, so dass die dem im Rahmen der Akteneinsicht im Wege der Amtshilfe nach § 13 FGO tätig gewordenen Amtsgericht Erfurt entstandenen Transport- und Verpackungskosten nicht etwa bei diesem anzusetzen sind.

(d) In der Summe begegnet der angefochtene Kostenansatz i.H.v. 490,- € ernstlichen rechtlichen Zweifeln.

dd) Anhaltspunkte für eine etwaige die Antragstellerin treffende unbillige Härte bestehen nicht.

III. Die Auslagen des Gerichts hat die Antragstellerin zu 24 v.H. zu tragen.

1. Es ist eine Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Auslagen erforderlich.

a) Der Erinnerungsführer und ebenso derjenige, der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Erinnerung begehrt, hat nämlich, wenn die Erinnerung / der Antrag verworfen oder abgewiesen wird, die gerichtlichen Auslagen zu tragen (vgl. Klüsener in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 57 FamGKG, Rz. 21, in der 4. Aufl. nicht mehr kommentiert; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 66 GKG, Rz. 48; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 57 FamGKG, Rz. 105; vgl. Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 66 GKG, Rz. 125; a.A. Ratschow in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 135, Rz. 14; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 236. Lfg., § 135 FGO, Rz. 12; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 146. Lfg., § 135 FGO, Rz. 2), da gerichtliche Auslagen erhoben werden können (so auch seine gegenteilige Aussage in Gosch, AO/FGO, § 135 FGO, 143. Lfg., Rz. 18, 19 und 25, für den Fall des Vorliegens von Auslagen einschränkend Brandt in Gosch, AO/FGO, 143. Lfg., vor §§ 135 - 149 FGO, Rz. 50; vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., § 66 GKG, Rz. 43; a.A. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10, nachgewiesen bei juris; a.A. womöglich auch Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 686) und zu erheben sind (vgl. Schneider, Gerichtskosten nach dem GNotKG, 2. Aufl., S. 127; vgl. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 57 FamGKG, Rz. 105; vgl. Waldner in Rohs/Wedewer, GNotKG, §§ 127-130, 120. Akt.,).

b) Der Erinnerungsführer soll für die Auslagen des Gerichts kraft Gesetzes haften, weshalb es einer Kostenentscheidung nicht bedürfe (Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., 2017, § 57 FamGKG, Rz. 105), rsp. die Auslagen des Gerichts kraft Gesetzes schulden, weshalb es ebenfalls einer Kostengrundentscheidung nur im Falle eines Teilerfolgs bedürfe (Fackelmann in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 81, Rz 108). Dasselbe müsste dann für denjenigen gelten, der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Erinnerung begehrt. Wer das Erinnerungsverfahren beantragt, schuldet indes die Gerichtskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. auch § 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG; vgl. auch § 22 Abs. 1 GNotKG), er haftet nicht etwa für eine fremd Schuld. Dasselbe gilt für die Antragstellerin im Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG.

c) Zudem ist im kontradiktorischen Verfahren aufgrund des Charakters eines streitigen Verfahrens darüber zu befinden, wer die Kosten, d.h. gerade auch die Gerichtskosten und somit die Auslagen des Gerichts zu tragen hat.

d) Dass gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG (ergänze anderen Beteiligten ihre) Auslagen nicht erstattet werden, heißt gerade nicht, dass Auslagen des Gerichts nicht erhoben würden. § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG führt daher nicht dazu, dass es einer Kostengrundentscheidung nicht bedürfte (a.A. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 236. Lfg., § 135 FGO, Rz. 12).

2. Bei einem Streitwert von mehr als 10.000,- bis zu 13.000,- € beläuft sich eine Gebühr auf 267,- €. Das Vierfache beträgt 1.068,- €. Die Differenz zu 3.144,- € beläuft sich auf 2.076,- €.

Der Antrag der Antragstellerin hat zu 490,- € und mithin rund 24 v.H. Erfolg, weshalb sie 76 v.H. der Auslagen des Gerichts zu tragen hat.

V. Der Beschluss ist unanfechtbar. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes, hier den Bundesfinanzhof, nicht statt.