OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2020 - 3 R 78/20
Fundstelle
openJur 2020, 46277
  • Rkr:

1. Es ist mit dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vereinbar, dass es Betreibern von Beherbergungsstätten gemäß § 5 Abs 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV untersagt ist, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.

2. Dem steht nicht entgegen, dass der Einzelhandel nach § 7 Abs 1 der 5 SARS-CoV-2-EindV unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln sowie Zugangsbegrenzungen für den Publikumsverkehr öffnen darf.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Außervollzugsetzung der Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 2. Mai 2020 (GVBl. LSA 14/2020, S. 205) - im Folgenden: 5. SARS-CoV-2-EindV -.

In der Verordnung ist unter anderem Folgendes geregelt:

"§ 5

Beherbergungsbetriebe und Tourismus

(1) Den Betrieben von Beherbergungsstätten, wie z. B. Hotels, Hostels, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Ferienzimmern sowie von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten (homesharing) und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Untersagt werden ferner Reisebusreisen.

(2) Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung und Rehabilitation unternommen werden. Fahrten zum Zweitwohnsitz in Sachsen-Anhalt und der Aufenthalt dort sind zulässig."

Die Antragstellerin unterhält im Gebiet der Stadt A-Stadt ein Ferienhausdorf mit über 70 Häusern und eine größere Restauration sowie anderen Einrichtungen wie einer Bowlingbahn.

Die Antragstellerin hat am 5. Mai 2020 neben einem Normenkontrollantrag, mit dem sie die Feststellung der Ungültigkeit der Verordnungen des Antragsgegners über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 24. März 2020, vom 2. April 2020, vom 16. April 2020 und vom 2. Mai 2020 begehrt, (Az.: 3 K 79/20) einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" gestellt, um den Betrieb ihres Ferienhausparks wieder aufzunehmen.

Zur Begründung ihres Antrages macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass die Verordnung nicht von §§ 32, 28 Abs. 1 IfSG gedeckt und insbesondere der Parlamentsvorbehalt nicht gewahrt sei. Durch die in § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV geregelte Untersagung, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen, sei sie in der Berufsausübungsfreiheit, dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und dem Gleichheitsgrundsatz verletzt. Das Infektionsrisiko in einem Ferienhausdorf sei prinzipiell nicht größer als in einem städtischen Umfeld. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Öffnen von Einkaufszentren durch die 5. SARS-CoV-2-EindV erlaubt sei und dies nicht auch für einen Ferienhauspark gelte.

Die Antragstellerin beantragt,

ihr im Wege der einstweiligen Anordnung zu gestatten, den Betrieb ihres Ferienhausparks - ggf. unter Beachtung von Auflagen - wieder aufzunehmen.

Der Antragsgegner tritt dem Eilantrag entgegen und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

A. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag der Antragstellerin ist bei verständiger Würdigung ihres Begehrens (§ 88 VwGO) so auszulegen, dass die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO begehrt. Die Antragstellerin hat ihrem Normenkontrollantrag, der u.a. die Feststellung der Ungültigkeit der seit dem 4. Mai 2020 Geltung beanspruchenden 5. SARS-CoV-2-EindV umfasst, einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" beigefügt, um den Betrieb ihres Ferienparks wieder aufzunehmen. Dies kann sie (nur) mit der - allgemeingültigen - vorläufigen Außervollzugsetzung des § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV erreichen, den sie auch ausdrücklich in ihrem Vorbringen bezeichnet hat.

2. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Grün-den dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrages, so-weit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hin-sicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Nor-menkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte. Erweist sich, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allge-meinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung un-aufschiebbar ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen dann nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkon-trollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird. Lassen sich die Er-folgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstwei-ligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber er-folglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wie-gen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Feb-ruar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV aus. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung der Verordnung ist nicht dringend geboten. Insbesondere ist § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage materiell nicht rechtswidrig.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Regelungen der Verordnung mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden sind und für Betriebe massive bis hin zu existenzver-nichtenden Einkommenseinbußen mit sich bringen können. Der Senat hat bereits zu mehreren Regelungen der 4. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass die Eingriffe - so-weit im Eilverfahren feststellbar - von einer hinreichend bestimmten, ihrerseits verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen sind und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4.SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]).

3.1. Die in der Hauptsache (auch) angegriffene 5. SARS-CoV-2-EindV findet in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage und verstößt insbesondere nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz.

Durch § 32 Satz 1 IfSG in der Fassung der letzten Änderung durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.) werden die Landesregierungen - so auch die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt - ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß-nahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Nach dem mit Gesetz vom 27. März 2020 neu eingefügten 2. Halbsatz der Vorschrift kann sie insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Absatz 2 der Vorschrift regelt, dass unter den Voraussetzungen von Satz 1 die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen kann. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden (Satz 3). Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Ab-satz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt (Satz 3).

Die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verstößt nach summarischer Prüfung nicht gegen den Parlamentsvorbehalt ("Wesentlichkeitstheorie").

Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentli-chen Entscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden. Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12 - juris Rn. 101 ff.; Beschluss des Senats vom 14. Juni 2019 - 3 M 90/19 - juris Rn. 7).

Der Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzli-chen Grundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, dass alle wesentli-chen Fragen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die für den jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, lässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen. Aus der Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, dass die gesetzliche Regelung desto detaillierter ausfallen muss, je intensiver die Auswirkungen auf die Grundrechtsausübung der Betroffenen sind. Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 182).

Nach diesen Maßstäben begegnet es auch unter Berücksichtigung der erheblichen Eingriffsintensität keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als offene Generalklausel ausgestaltet ist. Regelungsziel ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 44 f.; OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 46). Denn die Bandbreite an Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich im Vorfeld nicht (abschließend) bestimmen. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige" Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Regelungsmaterie Gefahrenabwehr, zu der auch das Infektionsschutzgesetz gehört, erfordert einen weiten Gestaltungsspielraum der Verwaltung und eine flexible Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums. Gerade das Recht der Gefahrenabwehr bedarf daher sprachlich offen gefasster Ermächtigungen, deren Beschränkungen insbesondere aus den von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisierten Leitlinien des Opportunitäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips resultieren. Liegen - wie vorliegend - neue, in ihrer Entwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vor, ist daher jedenfalls für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel selbst dann hinzunehmen, wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (zum Ganzen: OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.). Dem steht auch nicht die von der Antragstellerin in Bezug genommene Stellungnahme des früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes (Hans-Jürgen Papier, DRiZ 2020, 180, beck-online) entgegen, wonach wesentliche Einschnitte für die freiheitliche Ordnung des gesamten Gemeinwesens nach Art, Ausmaß und Dauer in einem förmlichen Verfahren der parlamentarischen Gesetzgebung bestimmt werden müssten. Denn dieser führt auch aus, dass exekutivische Maßnahme nur als vorübergehende Beschränkungen von Freiheitsrechten den rechtsstaatlichen Anforderungen, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, entsprächen. Von einer solchen vorübergehenden Beschränkung kann jedenfalls - noch - ausgegangen werden.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15). Zudem hat der Gesetzgeber auch mit der kürzlich vorgenommenen Anfügung des 2. Halbsatzes in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden können, klargestellt, dass die Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen dient, die in besonders erheblichem Maß in Grundrechte eingreifen (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.).

Nach alledem können auch - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - Betriebsuntersagungen notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der als offene Generalklausel ausgestalteten Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sein. Soweit die Antragstellerin daneben geltend macht, Betriebsuntersagungen dürften nicht gegenüber sog. Nichtstörern ausgesprochen werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es ist unerheblich, ob gerade beim Betrieb des Ferienhausparkes der Antragstellerin Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt worden sind. § 28 Abs.1 IfSG ermächtigt nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. VGH BW, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 - juris Rn. 29). Davon geht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 26). Im Übrigen ist zu beachten, dass eine Vielzahl von Übertragungen des SARS-CoV-2-Virus bereits in der präsymptomatischen Phase oder gar durch vollkommen symptomlose Überträger stattfinden können. Es stellt sich daher schon die Frage, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 30. April 2020, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.).

Ein Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz folgt auch nicht daraus, dass nur die ausdrücklich in § 32 Satz 3 IfSG genannten Grundrechte wesentlich eingeschränkt werden dürften. Die ausdrückliche Nennung dieser Grundrechte geht auf das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zurück, wonach ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das eingeschränkte Grundrecht ausdrücklich benennen muss. Das Zitiergebot ist vorliegend nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient es der Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden könnten. Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen werden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenbeziehungen vornimmt. Hier erscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewusst ist, dass er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu einer die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen. Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen sowohl inhalts- und schrankenbestimmende Normen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als auch berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 - Rn. 51; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 18.; ThürOVG, Beschluss vom 8. April 2020, a.a.O. Rn. 37; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O. Rn. 16), so dass aus der unterbliebenen Benennung dieser Grundrechte in § 32 Abs. 3 IfSG bzw. § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG nicht geschlossen werden kann, dass sie nicht "wesentlich" eingeschränkt werden dürften.

3.2. Die angegriffene Vorschrift des § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 IfSG.

Die Anordnung von Maßnahmen im infektionsschutzrechtlichen Sinn setzt voraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Dies ist nach der zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses aktuellen Risikobewertung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts vom 30. April 2020 im Hinblick auf Infektionsfälle mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 bundesweit und damit auch im Land Sachsen-Anhalt der Fall (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Abruf: 11. Mai 2020). Folglich sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Befugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG steht damit - wie dargestellt - sowohl inhaltlich ("soweit") als auch zeitlich ("solange") unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsgeber gebunden ist. Unter den Begriff des Verhinderns gehört als ein Weniger auch die Begrenzung der Ausbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 30). Die in der 5. SARS-CoV-2-EindV angeordneten Maßnahmen haben nach der Begründung des Verordnungsgebers das Ziel, besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung zu schützen und die Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen wenigstens zu verzögern. Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter ("Nichtstörer") eingreifen, sind - wie dargestellt - von der Verordnungsermächtigung erfasst, z.B. um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O.).

3.3. Der Verordnungsgeber ist mit seiner Regelung zur Schließung von Beherbergungsstätten - wie einem Ferienhauspark - auch auf der Rechtsfolgenseite dem ihm zustehenden Verordnungsermessen gerecht geworden.

a. Die Maßnahme ist im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG geeignet, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie den Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern.

Die Regelungen der 5. SARS-CoV-2-EindV bezwecken zuvorderst die fortgesetzte Eindämmung weiterer Ansteckungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer und schwerstkranker Menschen und damit den Schutz von Leben und Gesundheit (im Einzelnen: vgl. Begründung der 5. SARS-CoV-2-EindV). Fest steht, dass die Epidemie trotz der Verlangsamung der Infektionsketten nicht bewältigt ist, sondern weiter andauert, ihr mithin auch jetzt und künftig durch Schutzmaßnahmen zu begegnen ist. Es ist daher weiterhin wichtig, soziale Kontakte mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich zu beschränken, um die Ausbreitung des sich - besonders leicht von Mensch zu Mensch zu übertragenden - Coronavirus zu verzögern (vgl. die zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses aktuelle Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 30. April 2020, a.a.O.; hierauf auch abstellend BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O. Rn. 18). Dadurch soll die Zahl der gleichzeitig Erkrankten so gering wie möglich gehalten und Zeit gewonnen werden, um weitere Vorbereitungen zu treffen, wie Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Gruppen, Behandlungskapazitäten in Kliniken zu erhöhen, Belastungsspitzen im Gesundheitssystem zu vermeiden und die Entwicklung antiviraler Medikamente und von Impfstoffen zu ermöglichen (vgl. Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 30. April 2020, a.a.O.).

Hat der Verordnungsgeber - wie hier mit der durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen, kommt ihm bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66). Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich aufgrund dieses Beurteilungs- und Einschätzungsvorranges auf offensichtliche Verstöße. Das eingesetzte Mittel ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn es objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre. Es ist somit vornehmlich Sache des Normgebers, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebietes zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - juris Rn. 18).

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, nach welchem an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 32). Dies rechtfertigt die Überlegung, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im Falle eines besonders schweren Schadens entsprechend zurückgenommen werden können. Dies gilt im vorliegenden Fall, weil die durch das Virus hervorgerufene Infektion in vielen Fällen eine schwere Lungenentzündung auslösen kann, die in nicht wenigen Fällen auch bei intensivmedizinischer Betreuung zum Tod führt (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 35 f.).

Ausweislich der Verordnungsbegründung ist die Schließung von Beherbergungsbetrieben Teil der großflächigen Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Reiseverkehrs. Die Beschränkung, touristische Übernachtungsgäste nicht beherbergen zu dürfen, dient neben den übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung der Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten. Mit dieser plausiblen Erwägung hält der Verordnungsgeber sich im Rahmen des ihm eingeräumten Einschätzungsspielraums. Durch den Ausschluss der Beherbergung touristischer Gäste unabhängig von ihrer örtlichen Herkunft wird der Anreiz genommen, das Bundesland Sachsen-Anhalt zu touristischen Zwecken zu besuchen bzw. eine längere Reise innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt anzutreten. Die Schließung von Beherbergungsstätten für touristische Zwecke begrenzt in nicht nur unerheblichem Maße Besucherströme in Tourismusregionen des Landes (bspw. Harz, UNESCO-Welterbestätten etc.). Hierdurch wird - wie der Verordnungsgeber in seiner Begründung nachvollziehbar aufzeigt - die Bevölkerung des Landes Sachsen-Anhalt geschützt und es werden hohe Personendichten vermieden. Gerade in Anbetracht der Beliebtheit touristischer Reisen muss mit Blick auf die geltenden Reisebeschränkungen im In- und Ausland damit gerechnet werden, dass inländische touristische Angebote vermehrt genutzt werden. Dementsprechend erscheint die vorübergehende Schließung von Beherbergungsstätten für touristische Zwecke als nicht unwesentlich für die vom Verordnungsgeber bezweckte Entschleunigung und Unterbrechung von Infektionsketten, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit COVID-19 in Sachsen-Anhalt zu verhindern.

b. Die von der Antragstellerin angegriffene Regelung ist auch erforderlich.

Aufgrund der weiterhin fehlenden spezifischen Medikamente und eines Impfstoffes besteht die Gefahr, dass touristischer - auf Übernachtung angelegter - Reiseverkehr die Ausbreitung des Virus auf die Landesbevölkerung insbesondere in den Tourismusregionen erhöht. Nach der aktuellen Erkenntnislage - so der Verordnungsgeber - müsse davon ausgegangen werden, dass gleich effektive, aber weniger eingriffsintensive Maßnahmen nicht zur Verfügung stünden. Hierfür führt der Verordnungsgeber die hohen Risikofaktoren einer unüberschaubaren Vielzahl von Besuchern, die Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten, die nicht durchgehend gewährleistete Nachverfolgbarkeit der Besucher sowie die höheren Fallzahlen in fast allen anderen Bundesländern an (vgl. Begründung der 5. SARS-CoV-2-EindV). Diese Einschätzung des Verordnungsgebers ist plausibel und tragfähig. Denn die Schließung von Beherbergungsstätten für touristische Zwecke lenkt Tourismusbewegungen und ist damit das gebotene Mittel, um die Gefahr der Ausbreitung des Virus durch Reisende in das Land und im Land Sachsen-Anhalt zu mindern.

Der Verordnungsgeber bewegt sich auch innerhalb des ihm eingeräumten Spielraums, wenn er nur schrittweise die vormaligen Beschränkungen der Vorgängerverordnungen lockert bzw. nach und nach auflöst. Es ist nachvollziehbar, dass jedes überschießende Handeln die konkrete Gefahr beinhalten kann, dass die erreichte Verlangsamung der Ausweitung der Pandemie verlustig geht und erneut Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die das Niveau der eingriffsintensiveren 4. SARS-CoV-2-EindV erreichen oder gar übersteigen. Um den messbar erzielten - an Hand nur zeitversetzter Daten nachvollziehbaren - Erfolg nicht zunichte zu machen, ist ein vorsichtiges Handeln und herantastendes Verhalten des Verordnungsgebers bei der Lockerung der Beschränkungen - in der vorliegenden Art und Weise - plausibel. Hiervon geht auch die Bundesregierung in ihrer beratenden Funktion aus. In der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 wurde der Beschluss gefasst, dass i n k l e i n e n S c h r i t t e n daran gearbeitet werden solle, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und gestörte Wertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies müsse jedoch gut vorbereitet werden und in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen so begleitet werden, dass das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich vermieden werde. Der Maßstab bleibe dabei, dass die Infektionsdynamik so moderat bleiben müsse, dass unser Gesundheitswesen jedem Infizierten die bestmögliche Behandlung ermöglichen könne und die Zahl der schweren und tödlichen Verläufe minimiert werde (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender-beschluss-1744224; Abruf am 13. Mai 2020). Hierbei wird zu beobachten sein, inwieweit die schrittweise Lockerung der strengen Kontaktverbote bzw. Schließungsanordnungen zu einem Rückfall und einer neuerlichen schnellen Ausbreitung des Virus führt bzw. das staatliche Handeln der epidemischen Lage gerecht wird.

Dass trotz der weiterhin bestehenden Pandemielage die auch schon vormals nach der 4. SARS-CoV-2-EindV geltenden Beschränkungen für das Beherbergungsgewerbe vollständig mit Ablauf des 3. Mai 2020 hätten entfallen müssen, ist dagegen nicht ersichtlich und wird durch die Antragstellerin auch nicht aufgezeigt. Dem Verordnungsgeber ist in dieser epidemischen Lage jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entwicklung eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen. Eine derartige eindeutige Feststellung kann hier jedoch nicht getroffen werden.

Insbesondere erscheint es bei summarischer Prüfung bei derzeitiger Betrachtung nicht als offensichtlich fehlsam, wenn der Verordnungsgeber eine Öffnung von Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken unter strengen Abstands- und Hygienemaßnahmen als kein milderes und ebenso geeignetes Mittel ansieht. Zwar könnte hierdurch wohl eine unkontrollierte Interaktion unter Beherbergungsgästen verhindert und der empfohlene Mindestabstand zwischen Personal und Beherbergungsgästen eingehalten und damit die Ansteckungsgefahr innerhalb der Beherbergungsstätte minimiert werden. Dies gilt - wie die Antragstellerin zutreffend unter Bezugnahme auf die Äußerungen des Tourismusbeauftragten der Bundesregierung ausgeführt hat - erst recht für Ferienhäuser, die auf Alleinnutzung einer bestimmten Anzahl von Übernachtungsgästen angelegt sind. Die Betrachtung lässt jedoch unberücksichtigt, dass Reisen aus touristischem Anlass typischerweise zur Erkundung der Umgebung des Reisezieles unternommen werden und sich nicht darin erschöpfen, sich im Ferienhaus aufzuhalten. Das Bewegungsprofil der Beherbergungsgäste beschränkt sich damit gerade nicht auf den jeweiligen Unterbringungsort, sondern ist an eine Vielzahl von touristischen Zielen geknüpft, an denen sich die Gefahr der Ausbreitung des Virus realisieren würde, was es derzeit noch zu vermeiden gilt. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand nicht Platz, dass das Infektionsrisiko in einem Ferienhaus nicht größer als zu Hause sei.

c. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes rügt, weil die 5. SARS-CoV-2-EindV die Öffnung von Einkaufszentren unter Hygieneauflagen erlaube, wohingegen sie ihren Ferienhauspark unter solchen Auflagen nicht öffnen dürfe, kann eine solche nach summarischer Prüfung nicht festgestellt werden.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen an-ders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - juris Rn. 72 m.w.N.). Dieser Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, wenn auch der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger ist, weil nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen gegeben (Art. 80 Abs. 1 GG). In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 - juris Rn. 39 m.w.N.).

Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist die Differenzierung zwischen Betrieben des Einzelhandels und der touristischen Beherbergung sachlich gerechtfertigt. Wie bereits dargestellt, geht auch der Senat davon aus, dass im Beherbergungsbetrieb durch Hygienemaßnahmen und Einhaltung von Abstandsregeln das Ansteckungsrisiko minimiert werden kann. Nichts anderes gilt für den Einzelhandel. Gleichwohl zielt § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-EindV zuvorderst darauf ab, Touristenströme zu beschränken und zu lenken, indem touristische Angebote im Land Sachsen-Anhalt nur für Tagesgäste aus dem eigenen Bundesland vorgehalten werden. Dies steht in unmittelbarem Zusammenhang damit, touristische Übernachtungsgäste aus dem eigenen und den anderen Bundesländern auszuschließen. Hiermit wird der touristische Reiseverkehr großflächig zum (Infektions-)Schutz der Bevölkerung des Landes Sachsen-Anhalt beschränkt, insbesondere der Gefahr vorgebeugt, dass aus anderen Bundesländern Infektionen in das Land Sachsen-Anhalt eingetragen werden. Gegen diese Einschätzung des Verordnungsgebers ist derzeit nichts zu erinnern, zumal die Infektionszahlen im Land Sachsen-Anhalt deutlich hinter denen der Mehrheit der anderen Bundesländer zurückbleiben.

Im Übrigen ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber eine Lockerung in sämtlichen Bereichen des öffentlichen Lebens noch nicht als vertretbar ansieht, weil er daran ein erhebliches Risiko anschwellender Infektionszahlen gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit knüpft. Für eine Verletzung des dem Verordnungsgeber eingeräumten Einschätzungsspielraums ist danach nichts ersichtlich, zumal der notwendigen Risikoeinschätzung ein vielschichtiges Spannungsverhältnis unterschiedlicher Grundrechtspositionen zugrunde liegt, die in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Dies bedeutet gerade nicht, dass der Berufsausübungsfreiheit und dem Eigentumsrecht in jedem Fall Vorrang bei Lockerungsmaßnahmen einzuräumen ist.

d. Der Senat geht nach summarischer Prüfung auch davon aus, dass die von der Antragstellerin beanstandete Regelung der 5. SARS-CoV-2-EindV in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck liegt, also verhältnismäßig im engeren Sinne ist.

Zwar muss die Antragstellerin neben einer Vielzahl anderer Beherbergungsbetriebe einen empfindlichen Eingriff in ihre Berufsausübung und massive Einkommenseinbußen hinnehmen, die existentielle Folgen haben können. Es wird jedoch durch eine Reihe von flankierenden staatlichen Maßnahmen versucht, diese Eingriffe und Folgen aufzufangen, wenn möglich zu vermeiden bzw. zu kompensieren (vgl. zu dieser Erwägung OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 267/20 OVG - juris Rn. 34). Dieses private, vorwiegend wirtschaftliche Interesse der Betroffenen einschließlich der Antragstellerin bleibt jedoch hinter dem öffentlichen Interesse an Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung zurück. Denn der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung zwecks Gewährleistung ausreichender Kapazitäten des Gesundheitssystems zur Behandlung der schwer Erkrankten, rechtfertigt in der gegenwärtigen epidemischen Lage auch einschneidende Maßnahmen. Die Verbreitung des Coronavirus ist nach der jedenfalls nicht offensichtlich fehlsamen Einschätzung des Verordnungsgebers ohne drastische staatliche Maßnahmen nicht aufzuhalten und führt in diesem Fall möglicherweise binnen weniger Monate zum Kollaps des staatlichen Gesundheitssystems, wie es beispielsweise in anderen europäischen Staaten sowie teilweise in den USA bereits der Fall zu sein scheint (zum Ganzen: vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 50). Bei der streitgegenständlichen Untersagung, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen handelt es sich demgegenüber um eine auf einen überschaubaren Zeitraum - nämlich bis zu 27. Mai 2020 (vgl. § 23 Abs. 3 der 5.SARS-CoV-2-EindV) - befristete Regelung.

3.4. Der Verordnungsgeber wird auch in zeitlicher Hinsicht den Anforderungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gerecht ("solange"), indem er durch ständige Beobachtung der epidemischen Lage seine Risikoeinschätzungen entsprechend anpasst (vgl. Verordnungsbegründung S. 2), mithin überprüft, ob die mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen - unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - weiter Bestand haben dürfen. Auch angesichts der hier streitbefangenen Verordnung, die bereits eine Vielzahl von Lockerungen gegenüber der Vorgängerregelung vorsieht, steht nicht zu befürchten, dass die Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers nicht fortlaufend - sowohl bei Verbesserung als auch bei Verschlechterung der epidemischen Lage - angepasst wird, mithin zum frühestmöglichen Zeitpunkt notwendige Anpassungen erfolgen. In den Medien wird zudem berichtet, dass der Ministerpräsident Reiner Haselhoff und der Wirtschaftsminister Prof. Armin Willingmann Lockerungen im Bereich der Beherbergungsbetriebe in Aussicht gestellt haben. So sollen Ferienhäuser bereits deutlich vor Außerkrafttreten der 5. SARS-CoV-2-EindV für Übernachtungsgäste aus dem Land Sachsen-Anhalt geöffnet werden (https://www.mdr.de/sachsen-anhalt/sachsen-anhalt-oeffnet-gaststaetten-und-ferienhaeuser-100.html; Abruf am 13. Mai 2020).

4. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin von offenen Erfolgsaussichten ihres Normenkontrollantrags auszugehen wäre, käme eine dann vorzunehmende Folgenabwägung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Eilantrag der Antragstellerin abzulehnen ist. Durch den weiteren Vollzug der angegriffenen Bestimmung kommt es zwar zu erheblichen Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit, das Eigentumsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Würde der Vollzug von § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV jedoch ausgesetzt, wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit (deutlich) vermehrten Infektionsfällen zu rechnen, die auch nach der aktuellen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts vom 30. April 2020 (vgl. a.a.O.) zwingend - so weit wie möglich - zu verhindern sind, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern und damit Zeit für die Bereithaltung notwendiger Behandlungskapazitäten sowie für die Durchführung und Entwicklung von Schutzmaßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten zu gewinnen (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 52). Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 52; unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11).

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

C. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei bemisst der Senat die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 15.000,00 €. Denn die mit dem Verfahren angegriffene Regelung kommt in ihrer Wirkung einer - wenn auch nur vorübergehenden - Gewerbeuntersagung gleich. Bei Streitigkeiten um Gewerbeuntersagungen wird regelmäßig ein Streitwert in Höhe des Jahresbetrages des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,00 €, festgesetzt. Zwar ist § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV nicht auf eine dauerhafte Schließung der erfassten Beherbergungsbetriebe gerichtet. Ausgehend von den Ausführungen in der Antragsschrift zu dem wirtschaftlichen Schaden infolge der derzeitigen Schließung erscheint aber eine am Auffangwert orientierte Festsetzung nicht annährend als angemessen, so dass der Senat mangels anderer Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung der begehrten einstweiligen Anordnung einen Mindeststreitwert in Höhe von 15.000,00 € für sachgerecht erachtet. Dieser ist auch nicht wegen Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung zu halbieren. Der Antrag zielt jedenfalls faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, da die Rechtwirkungen der 5. SARS-Cov-2-EindV von vornherein bis zum Ablauf des 27. Mai 2020 begrenzt sind.

D. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).