AG Halle (Saale), Urteil vom 11.06.2019 - 97 C 1751/17
Fundstelle
openJur 2020, 46047
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 443,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen nicht anrechenbaren Anwaltskosten der Rechtsanwälte S... in Höhe von 70,20 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen, da das Urteil nicht rechtsmittelfähig ist.

Gründe

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.

Nach der Beweisaufnahme durch Einvernahme des Zeugen K... und des eingeholten Sachverständigengutachtens des Herrn Dipl.-Ing. S... steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die hier noch streitgegenständlichen Schadensersatzpositionen zur Höhe der Reparaturrechnung der Klägerin aus abgetretenem Recht zusteht.

1.

Die vorliegende Abtretung entspricht dem Gesetz. Es wurde der entsprechende offene und streitgegenständliche Forderungsbetrag aus der Reparaturkostenrechnung von der Geschädigten an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin ist daher aktivlegitimiert.

2.

Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf die geltend gemachte Restforderung aus den restlichen Kosten für die Lackierung und deren Verbringung zu. Insoweit hat der Zeuge K... nachvollziehbar und ohne Verwicklung in Widersprüche bekundet, dass die zu ersetzenden Karosserieteile grundiert, lackiert und in einer separaten Lackiererei lackiert worden seien. Mithin hat die Klägerpartei den Beweis erbracht, dass diese Arbeiten durchgeführt worden sind.

Das gegenbeweislich eingeholte Sachverständigengutachten konnte diesen Beweis nicht entkräften. Vielmehr hat der Gutachter das bisherige Beweisergebnis bestätigt. Der Gutachter kam bei seinen Nachforschungen keineswegs zu der Erkenntnis, dass die streitgegenständlichen Karosserieteile grundiert und vorlackiert auf dem Markt erhältlich sind. Demzufolge hat die Beklagte diese Kosten der Klägerin aus abgetretenem Recht zu erstatten.

Die Klage ist daher zur Hauptforderung vollumfänglich begründet.

3.

Soweit klägerseits die Zahlung außergerichtlicher nicht anrechenbarer Anwaltskosten an die Klägervertretung begehrt wurde, konnte dem Anspruch nur insoweit stattgegeben werden, dass die Klägerin von diesen Kosten freizustellen ist. Denn der Anspruch auf Zahlung an die Klägervertretung entsteht erst mit Fälligkeit des Anspruchs gegenüber der Mandantschaft. Denn erst mit der Zahlung durch die Mandantschaft entsteht bei dieser ein finanzieller Schaden. Dass eine Zahlung erfolgt ist, ist selbst klägerseits nicht vorgetragen worden. Demzufolge konnte nur die Freistellung von diesen Kosten tenoriert werden.

Die Kostenentscheidung begründet sich aus der Tatsache, dass die Beklagte in diesem Prozess im Wesentlichen unterlegen ist.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus §§ 704, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Soweit beklagtenseits der Antrag gestellt wurde, die Berufung zuzulassen im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob eine nicht gezahlte Rechnung ausreichendes Indiz für die tatsächliche Schadenshöhe darstellt, war diesem Antrag nicht stattzugeben, da diese Rechtsfrage für diese hier vorliegende Entscheidung keine Rolle spielte.

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