SG Magdeburg, Urteil vom 17.06.2020 - S 16 AS 2296/18
Fundstelle
openJur 2020, 45966
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird über das Anerkenntnis hinaus unter Abänderung des Bescheides vom 27.04.2018 in Fassung des Änderungsbescheides vom 05.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2018 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 01.06.2018 bis 30.11.2018 monatlich weitere Heizkosten i.H.v. 0,63 EUR zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat 70 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form höherer Leistungen gemäß § 22 SGB II für Unterkunft und Heizung.

Die Klägerin steht bei der Beklagten im Leistungsbezug und hat durch Bescheid vom 27.04.2018 für den Zeitraum 01.06.2018 bis 30.11.2018 Leistungen nach diesem Gesetz in Höhe 748,50 erhalten. Dabei hat die Beklagte den Regelbedarf der Klägerin nach der Regelbedarfsstufe 1 sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von EUR 267,50 sowie Heizkosten in Höhe von EUR 68,00 berücksichtigt. Demgegenüber hatte die Klägerin tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von EUR 283,02 sowie Heizkosten in Höhe von EUR 82,18 zu zahlen.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten am 24.05.2018 Widerspruch eingelegt und nach Zurückweisung durch Widerspruchsbescheid vom 25.07.2018 (Bl. 4 der Gerichtsakte) Klage erhoben.

Durch Änderungsbescheid vom 05.11.2018 (Bl. 12 der Gerichtsakte) hat die Beklagte den Bescheid vom 27.04.2018 teilweise abgeändert und der Klägerin für den Zeitraum 01.08.2018 bis 30.11.2018 Leistungen in Höhe von EUR 755,50 bewilligt. Grund für die Erhöhung war die Fortschreibung des von der Beklagten bei der Bemessung der Leistungen nach § 22 SGB II genutzten Konzeptes zum 01.08.2018. Dieser Bescheid ist gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beklagte stütze ihre Leistungsbewilligungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nicht auf ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG, weshalb die Kürzungen rechtswidrig seien.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.04.2018 in Fassung des Änderungsbescheides vom 05.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2018 zu verurteilen der Klägerin für den Zeitraum 01.06.2018 bis 30.11.2018 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage über den anerkannten Betrag hinaus abzuweisen.

Der Beklagte habe sein Richtlinienkonzept nachgebessert. Die streitige Wohnung werde nunmehr dem Vergleichsraum Quedlinburg zugeordnet.

Vorliegend sei der Korrekturbericht 2016 bis einschließlich Juli 2018 und die Korrektur ab August 2018 für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum maßgebend.

Der Beklagte habe dort von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 283,02 EUR bis Juli 2018 267,50 EUR und ab August 2018 272,00 EUR berücksichtigt, von den tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 82,18 EUR im bis Juli 2018 65,00 EUR und ab August 2018 67,50 EUR.

Für einen Einpersonenhaushalt würden sich nunmehr bis einschließlich Juli 2018 angemessene Kosten der Unterkunft von 271,00 EUR und angemessene Heizkosten von 73,50 EUR ergeben; ab dem August 2018 solche von 276,00 EUR bzw. von 76,00 EUR.

Demzufolge ergebe sich für die Monate Juni und Juli 2018 ein höherer Bedarf von EUR 12,00 und ab August 2018 von EUR 12,50 monatlich.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2020 folgendes Teilanerkenntnis abgegeben:

Der Klägerin werden in Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 27.04.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25.07.2018 in Fassung des Änderungsbescheides vom 05.11.2018 ohne Neuverbescheidung für die Monate Juni und Juli 2018 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung von jeweils 12,00 EUR und für die Monate August 2018 bis November 2018 monatlich weitere 12,50 EUR - somit insgesamt 74,00 EUR - nachgezahlt.

Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen und beantragt, die Beklagte insoweit zur Kostentragung zu verurteilen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und im erkannten Umfang über das von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis hinaus begründet.

Die Klägerin wird durch den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2018 in Fassung des Änderungsbescheides vom 05.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2018 (W0991/18) dadurch in ihren Rechten verletzt, als dass die Beklagte ihr zu geringe Heizkosten bewilligt hat.

Hinsichtlich der Bewilligung der Kosten der Unterkunft, d.h. der Kaltmiete sowie der kalten Betriebskosten ist die Klage unbegründet; das der Bewilligung der Kosten der Unterkunft zugrundeliegende Konzept ist nach der Nachbesserung 2020 schlüssig.

Die Klägerin ist unstreitig anspruchsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hat das 15. jedoch nicht das 65. Lebensjahr vollendet. Unstreitig ist sie erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. sie ist darüber hinaus - unstreitig - hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit §§ 9, 11, 12 SGB II und hat damit auch Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (Nr. 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestimmt, dass bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen ist.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Als angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung anzusehen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rn. 19, 20).

Bei der Bemessung der Hilfeleistung ist das Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Hierzu gehören Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, § 11 Abs. 1 SGB II.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, weil diese nicht angemessen sind.

Für die Angemessenheit der Kosten einer Mietwohnung kommt es auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und die Aufwendungen für eine Wohnung dieser Größe im unteren Wohnstandard an (BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R, zitiert nach juris Rn. 36). Angemessen sind danach Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, zitiert nach juris Rn. 14).

Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) zurückzugreifen (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris Rn. 19; zustimmend BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, zitiert nach juris Rn. 18). Als entsprechende Ausführungsbestimmung für das Land Sachsen-Anhalt ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt 1995 (Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 1995, Seite 1133) zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 61/12 R, zitiert nach juris Rn. 21). Nach Nr. 2.1 Buchst. b) dieser Richtlinie ist für einen 2-Personen-Haushalt eine Wohnfläche bis zu 60 m² angemessen.

In einem zweiten Schritt ist der räumliche Vergleichsmaßstab zu bestimmen, innerhalb dessen das durchschnittliche Mietpreisniveau der Wohnungen ermittelt wird, wobei im Grundsatz der Wohnort des Leistungsberechtigten maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, zitiert nach juris Rn. 20). Der maßgebliche Vergleichsraum muss aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur, insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 132/10 R, Rn. 25; Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R, Rn. 18).

Schließlich ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist (BSG, a. a. O., Rn. 24). Dieser Mietpreis darf nach Maßgabe einer Produkttheorie ermittelt werden, d. h. durch Multiplikation der angemessenen Wohnfläche mit dem als angemessen angesehenen Quadratmeterpreis. Ziel der Ermittlungen, die zunächst vom Grundsicherungsträger durchzuführen sind, ist es also, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zustehenden Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, zitiert nach juris Rn. 17). Der Grundsicherungsträger darf aber nicht nach Belieben einen seiner Meinung nach angemessenen Quadratmeterpreis zugrunde legen. Vielmehr muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, zitiert nach juris Rn. 18). Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (BSG, a. a. O.).

Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall (BSG, a. a. O., Rn. 19).

Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (BSG, a. a. O.):

= Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),

= es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,

= Angaben über den Beobachtungszeitraum,

= Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel),

= Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,

= Validität der Datenerhebung,

= Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

= Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Wegen der Bestimmung des Vergleichsraumes sind die örtlichen Gegebenheiten des gesamten Landkreises Harz in Bezug zu nehmen.

Als örtlicher Vergleichsraum ist zwar in erster Linie der Wohnort des Leistungsberechtigten maßgebend (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R, Rn. 22). Bei besonders kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kann es aber geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen (BSG, a. a. O.). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, a. a. O.).

Dem hat das vorliegend für den Beklagten von der Firma Analyse & Konzepte erstellte Konzept, auf welches die Beklagte ihre Leistungsbewilligung im streitigen Zeitraum gestützt hat, nicht genügt.

Dieses ergibt sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 12/18 R, nicht, weil in diesem Konzept der Vergleichsraum/die Vergleichsräume falsch gebildet, bzw. die von der Beklagten gebildeten Wohnungsmarkttypen rechtswidrig waren.

Die Korrektur des Konzeptes, welche die Beklagte im Sinne der obigen Entscheidung des BSG vorgelegt hat, ist insoweit schlüssig, als dass die Beklagte für den Zeitraum bis einschließlich Juli 2016 von angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Einpersonenhaushalt von EUR 273,50 ausgegangen ist. Soweit sie für den Zeitraum ab August 2016 von geringeren Kosten von EUR 271,00 ausgegangen ist, kann dieses nach Ansicht des Gerichts für alte Mietverträge, wie den der Klägerin, keine Anwendung finden (siehe unten).

Insbesondere hat die Beklagte nunmehr nachvollziehbar und in sich schlüssig den Landkreis Harz in Vergleichsräume aufgeteilt.

Diese Aufteilung ist nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere hat die Beklagte dargelegt, aus welchen Gründen die einzelnen Vergleichsräume den oben genannten Kriterien insbesondere im Hinblick auf den räumlichen Zusammenhang, die einheitlichen Lebensverhältnisse, der Bezogenheit der Gemeinden auf die jeweiligen Zentren Halberstadt, Wernigerode und Quedlinburg hinsichtlich der Angebundenheit an den öffentlichen Personennahverkehr, Behörden, Schulen und andere Einrichtungen, entsprechen.

Es mag zwar sein, dass auch eine andere Vergleichsraumbildung möglich wäre; allerdings ist das Gericht nicht befugt, eine solche andere Aufteilung vorzunehmen, weil es nur zur Prüfung berechtigt ist, ob die Vergleichsraumbildung durch den Leistungsträger schlüssig ist.

An der Datenerhebung als solche, der Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Extremwerten aus welchen Gründen auch immer und der rechnerisch richtigen Ermittlung der festgestellten Werte sowie den Angaben zu den tatsächlich vorhandenen anmietbaren Wohnungen hat das Gericht keine Zweifel. Insofern geht das Gericht davon aus, dass die Fa. Analyse & Konzepte entsprechend ihren Angaben die angemessenen Werte ermittelt hat und insbesondere keine falschen bzw. verfälschten Werte berücksichtigt hat.

Das führt hinsichtlich der Kosten der Unterkunft dazu, dass die Klägerin bis einschließlich Juli 2018 angemessene Kosten der Unterkunft von 271,00 EUR und ab dem August 2018 solche von 276,00 EUR hat.

Darüber hinaus ist die Klage soweit die Kosten der Unterkunft betroffen sind abzuweisen.

Hinsichtlich der bewilligten Heizkosten ist das Konzept weiterhin unschlüssig. Aus dem Bericht der Fa. Analyse & Konzepte ergibt sich insofern nur, dass es sich bei den festgesetzten Werten um Mittelwerte aller erhobenen Werte handelt; diese reine Mittelwertberechnung mag mathematisch richtig und möglicherweise in der Masse der erhobenen Werte zu insgesamt angemessenen Werten führen. Diese Vermutung ersetzt aber nach Ansicht des Gerichts keine Auseinandersetzung mit dem individuellen Heizverhalten, den tatsächlich vorhandenen Heizungen und zugehörigen Gebäuden und insbesondere mit den verschiedenen Heizmitteln.

Insofern legt das Gericht bei der Ermittlung der angemessenen Heizkosten die Werte des Heizspiegels 2019 (mit den Werten von 2018) zugrunde.

Das führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für den streitigen Zeitraum monatliche Heizkosten in Höhe EUR 79,63 beanspruchen kann. Das Gericht geht dabei von einer Abrechnungsgröße von mehr als 1000m² und Versorgung mit Fernwärme aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Gericht hat eine dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen entsprechende Quote gebildet.

Die Berufung wird nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Eine rechtskräftige ober- oder höchstrichterliche Entscheidung über die Frage, ob der Beklagte seine Leistungsbewilligungen nach § 22 SGB II auf ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stützt, ist noch nicht ergangen.