SG Magdeburg, Urteil vom 20.05.2020 - S 16 AS 3106/16
Fundstelle
openJur 2020, 45965
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) um die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligungen der Kläger für das Jahr 2013 nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie daraus resultierend um die Rechtmäßigkeit verschiedener Rückforderungsbescheide.

Die Kläger stehen bei der Beklagten seit 01.01.2005 im Leistungsbezug und haben im Jahr 2013 aufgrund folgender Bescheide Leistungen nach diesem Gesetz erhalten:

- Bescheid vom 14.01.2013 ab Januar 2013

- Bescheid vom 24.01.2013 für Januar 2013

- Bescheid vom 04.02.2013 ab Januar 2013

- Bescheid vom 07.02.2013 ab Februar 2013

- Bescheid vom 11.02.2013 für Januar 2013

- Bescheid vom 14.02.2013 ab Januar 2013

- Bescheid vom 14.02.2013 für Februar 2013

- Erstattungsbescheide vom 14.02.2013 für Januar 2013 in Höhe von jeweils 7,65 EUR für beide Kläger

- Bescheid vom 18.02.2013 für Januar 2013

- Erstattungsbescheid vom 18.02.2013 wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld I für Januar 2013 für den Kläger K.

- Bescheid vom 23.02.2013 ab März 2013 bis Juli 2013

- Aufhebungsbescheid vom 20.03.2013 für Februar 2013 wegen erzielten Arbeitseinkommens

- Erstattungsbescheide vom 20.03.2013 für Februar 2013 für beide Kläger

- Bescheid vom 25.05.2013 ab Juni 2013

- Bescheid vom 03.06.2013 für Mai 2013

- Bescheid vom 22.06.2013 für Juli 2013

- Bescheid vom 25.06.2013 für Juli 2013

- Bescheid vom 03.07.2013 ab Mai 2013

- Bescheid vom 12.07.2013 ab Mai 2013

- Bescheid vom 12.07.2013 für Juni 2013

- Bescheid vom 27.07.2013 für August 2013 bis Januar 2014

- Bescheid vom 31.07.2013 für Mai 2013

- Bescheid vom 24.08.2013 für September 2013 bis Januar 2014

- Bescheid vom 05.09.2013 für August 2013 wegen einer Lohnsteuererstattung

- Erstattungsbescheid vom 05.09.2013 für August 2013 für beide Kläger

- Bescheid vom 08.10.2013 für Oktober 2013 bis Januar 2014

- Bescheid über die Einstellung der Leistungen vom 08.10.2013 ab Oktober 2013 wegen Erzielung von Einkommen

- Bescheid vom 18.10.2013 ab Oktober 2013

- Bescheid vom 20.11.2013 für November 2013 bis Januar 2014

- Bescheid vom 23.11.2013 für Dezember 2013 bis Januar 2014

- Änderungsbescheid vom 20.02.2014 für September 2013 bis Januar 2014

- Erstattungsbescheide vom 20.02.2014 für beide Kläger für September 2013 bis Januar 2014

Am 06.01.2014 (Bl. 6736 der Verwaltungsakte hat der Kläger die Überprüfung aller bestandskräftigen Bescheide für den Bewilligungszeitraum 2013 beantragt. Die Kosten der Unterkunft seien nicht korrekt angesetzt und die Einkommen unter anderem hinsichtlich der Ortsabwesenheit während der Arbeit fehlerhaft bereinigt worden.

Die Beklagte hat diesen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14.09.2016 (Blatt 7744 der Verwaltungsakte) zurückgewiesen.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Anliegen weiter.

Daneben haben die Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 20.02.2014 für den Zeitraum September 2013 bis Januar 2014 am 14.03.2014 Widerspruch eingelegt und gegen den abweisenden Widerspruchsbescheid vom 14.09.2016 unter dem Aktenzeichen S 16 AS 3196/16 Klage erhoben.

Gegen die Erstattungsbescheide vom 20.02.2014 haben beide Kläger am 14.03.2014 Widerspruch eingelegt und gegen die abweisenden Widerspruchsbescheide vom 14.09.2016 Klage erhoben (S 16 AS 3070/16 durch V. K., S 16 AS 3206/16 durch A. M.).

Das Gericht hat die Verfahren S 16 AS 3070/16 sowie S 16 AS 3206/16 durch Beschluss vom 21.10.2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Durch Beschluss vom 19.05.2020 sind die Verfahren S 16 AS 3106/16 (führendes Verfahren), S 16 AS 3070/16 sowie S 16 AS 3196/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Im laufenden Rechtsstreit hat die Beklagte eine Korrektur ihres bei der Leistungsbewilligung für Leistungen für Unterkunft und Heizung im Jahr 2014 zugrunde gelegten Konzeptes vorgelegt und die angemessenen Kosten der Unterkunft in ihrem Zuständigkeitsbereich neu ermittelt.

Hinsichtlich der neu vorgenommenen Bildung von Vergleichsräumen hat die Beklagte in dem Konzept ausgeführt:

Der Salzlandkreis ist Im Zuge der Kreisgebietsreform am 1. Juli 2007 durch Zusammenschluss der Landkreise Bernburg und Schönebeck sowie des Landkreises Aschersleben-Staßfurt mit Ausnahme der Stadt Falkenstein/Harz entstanden.

Der Salzlandkreis liegt südlich der Landeshauptstadt Magdeburg in zentraler Lage im Bundesland Sachsen-Anhalt. Er wird begrenzt vom Landkreis Jerichower Land im Nord-Osten, dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld im Osten, dem Saalekreis und dem Landkreis Mansfeld-Südharz im Süden, den Landkreisen Harz und Börde im Westen und der Landeshauptstadt Magdeburg im Norden.

Der Landkreis besteht aus 21 Gemeinden, die sich in elf Einheitsgemeinden (darunter zehn Städte) und zwei Verbandsgemeinden (mit zwei Städten) untergliedern. Auf einer Fläche von 1.426,83 km² leben insgesamt 201.210 Einwohner (Stand: 31.12.2012). Die Siedlungsdichte beträgt rd. 141 Einwohner/km2. Damit ist der Salzlandkreis der zweitkleinste, aber am dichtesten besiedelte Landkreis in Sachsen-Anhalt.

Über die Hälfte der Bevölkerung des Salzlandkreises lebt in den vier großen Städten Aschersleben, Bernburg (Saale), Schönebeck (Elbe) und Staßfurt. Diese Städte besitzen die Versorgungsfunktionen von Mittelzentren. Die übrigen acht Städte Alsleben (Saale), Barby (Elbe), Calbe (Saale), Egeln, Güsten, Hoym, Könnern und Nienburg (Saale) übernehmen jeweils die Versorgungsfunktionen eines Grundzentrums.

Die Landeshauptstadt Magdeburg und die umliegenden Landkreise Börde, Jerichower Land und Salzlandkreis bilden gemeinsam die Planungsregion Magdeburg.

Die politischen Gremien des Salzlandkreises haben 2009 die Sozialraumanalyse für den Salzlandkreis beschlossen. Hierbei stellt die Sozialraumanalyse einen Ansatz dar, die Lebensräume möglichst realitätsgetreu und wirklichkeitsnah abzubilden. Diese Analyse der Raumeinteilung wurde durchgeführt, um eine kleinräumigere Betrachtung zu ermöglichen, da sich Sozialräume unter schiedlich entwickeln können. Gebiete mit gleichen und/oder ähnlichen Gegebenheiten sollten dementsprechend zu Sozialräumen zusammengefasst werden. Aufgrund der unterschiedlichen ländlichen und städtischen Bereiche, sollte eine entsprechende, diesen Umstand berücksichtigende, vergleichbare Raumeinteilung erfolgen. Vor diesem Hintergrund wurden Indikatoren ausgewählt, um eine Vergleichbarkeit von Gebieten und Kommunen zu ermöglichen:

- Demografische Daten: Einwohner, Bevölkerungsentwicklung und Bevölkerungsprognose, Geburten/Sterbefälle, regionale Flächenverteilung und Bevölkerungsdichte, junge Menschen unter 27 Jahre, Jugendquotient und Altenquotient, Nichtdeutsche an der Gesamtbevölkerung

- Arbeit: Arbeitsmarkt, Arbeitslosenquote und Jugendarbeitslosigkeitsquote, Arbeitsuchende

nach dem SGB II, Bedarfsgemeinschaften

- Lebens- und Wohnraum: Wohnraum (Anzahl der Wohnungen mit Wohnraum), Wohngeld

und Kosten der Unterkunft

- Familiäre Situation: Eheschließungen/Ehescheidungen

- Erziehung und Bildung: Kindertageseinrichtungen, Schulen und Schülerzahlen, Bildungsabschlüsse, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Jugendgerichtshilfe (Fallzahlen), Hilfen zur Erziehung (Inanspruchnahme)

Im Ergebnis der Sozialraumanalyse sind vier homogene Sozialräume gebildet worden, die den Kriterien und Anforderungen an einen Vergleichsraum entsprechend der Definition des Bundessozialgerichts vom 19.02.2009 und vom 30.01.2019 genügen.

Die Vergleichsräume entsprechen zudem auch den Mittelbereichen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). "Die BBSR-Mittelbereiche bilden die Verflechtungsbereiche um ein Mittelzentrum oder einen mittelzentralen Verbund ab, in dem eine ausreichende Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs erfolgen soll. Sie sind jedoch keine landesplanerischen Festlegungen, sondern dienen primär analytischen Zwecken im Kontext der Raumbeobachtung gemäß § 22 ROG. Die BBSR-Mittelbereiche basieren auf räumlichen Verflechtungen und bilden das zu erwartende Verhalten der Bevölkerung bei der Inanspruchnahme von Infrastrukturen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie bei der beruflichen Mobilität ab.

In ihrer Abgrenzung orientieren sich die Mittelbereiche an den Entfernungen, Lagebeziehungen, Verkehrsanbindungen und traditionellen Bindungen zwischen Gemeinden. Sie berücksichtigen administrative Grenzen auf der Ebene der Kreise oder Länder.

Diese vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) in der Regionalplanung gebildeten Mittelbereiche werden auch im Forschungsbericht 478 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem Januar 2017 als geeignete Operationalisierungsmöglichkeit der Vergleichsraumbildung empfohlen.

Die Prüfung der verkehrstechnischen Erreichbarkeit der einzelnen Kommunen zeigt, dass die Mittelbereiche der Raumplanung hinsichtlich der Kriterien Nähe, Infrastruktur und Insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit als Vergleichsräume betrachtet werden können.

Innerhalb der Vergleichsräume bilden die gleichnamigen Städte Aschersleben, Bernburg (Saale), Schönebeck (Elbe) und Staßfurt Mittelzentren für die umliegenden Gemeinden.

Die Qualität der verkehrstechnischen Anbindung wird in der Erreichbarkeit von zentralen Versorgungseinrichtungen überprüft. Die staatliche Landesplanung fasst diese im Zentralen-Orte-System zusammen, in dem unter anderem nach Mittel- und Oberzentren unterschieden wird. Je höher eine Kommune in diesem System eingestuft ist, umso höherwertige Versorgungseinrichtungen stehen dort zur Verfügung.

Mit fünf Bundesstraßen (86, B 81, B 180, B 185 und B 246a) sowie einer Autobahn (A 14) verfügt der Salzlandkreis über ein sehr gut ausgebautes Straßennetz. Durch die vorhandenen Straßen und die Gegebenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs ist die verkehrstechnische Verbundenheit innerhalb der Vergleichsräume innerhalb zumutbarer Fahrzeiten gewährleistet.

Die Vergleichsräume bilden homogene Lebens- und Wohnbereiche. Durch die verkehrstechnische Verbundenheit innerhalb der Mitteibereiche ist in den Vergleichsräumen eine gleichwertige Versorgungslage gewährleistet. Hierfür spricht ferner, dass die Mitteibereiche deckungsgleich mit den Sozialräumen des Salzlandkreises sind.

Die vier Mitteizentren im Salzlandkreis (Aschersleben, Bernburg (Saale), Schönebeck (Eibe) und Staßfurt) steilen zum einen Versorgungskerne für die Gemeinden ihres jeweiligen Einzugsbereiches (Verflechtungsbereiche) dar. Sie tragen zum Erhalt eines engen tragfähigen Netzes regionaler Versorgungs- und Arbeitsmarktzentren, zur Sicherung einer landesweit ausgeglichenen Ausstattung und Versorgung mit höherwertigen und spezialisierten Dienstleistungen, mit Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsarbeitsplätzen sowie mit öffentlichen Verwaltungs-, Bildungs-, Gesundheits-, Sozial-, Kultur- und Sporteinrichtungen sowie hochwertigen Einkaufsmöglichkeiten bei.

Eine gute Erreichbarkeit und flächendeckende Präsenz von Gesundheits-, Versorgungs- und Bildungsstandorten in den jeweiligen Vergleichsräumen ist gegeben.

Der Vergleichsraum Schönebeck besteht aus den Städten Barby (Eibe), Calbe (Saale) und Schönebeck (Eibe) sowie der Gemeinde Bördeland. Den Vergleichsraum zeichnet die Nähe zur Landeshauptstadt Magdeburg aus. Zugleich sind die Verkehrsachsen auch auf das Mittelzentrum Schönebeck (Eibe) ausgerichtet.

Den flächenmäßig größten Vergleichsraum Bernburg (Saale) bilden die Städte Bernburg (Saale), Könnern, Nienburg (Saale) sowie die Verbandsgemeinde Saale-Wipper. Die Kommunen des Vergleichsraumes liegen nördlich, südlich und westlich des namensgebenden Mitteizentrums Bernburg (Saale).

Die Städte Vergleichsraum und Seeland bilden zusammen den Vergleichsraum Aschersleben.

Der Vergleichsraum Staßfurt besteht aus den Städten Hecklingen und Staßfurt sowie der Verbandsgemeinde Egelner Mulde.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.

Der Kläger beantragt,

den Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 26.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern unter Abänderung der Leistungsbescheide für das Jahr 2013 Leistungen nach den SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Kläger beantragen weiterhin sinngemäß,

den Änderungsbescheid vom 20.02.2014 und die Erstattungsbescheide vom20.02.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.09.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten dem Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich weiterer monatlicher Kosten der Unterkunft in Höhe von EUR 16,80 für das Jahr 2013 unbegründet.

Die Kläger werden durch den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2016 nicht in ihren Rechten verletzt. Über den anerkannten Betrag hinaus stehen ihnen weitere Leistungen nicht zu. Im Übrigen hat die Beklagte bei Erlass der Leistungs-, Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide für das Jahr 2013 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat.

Gemäß § 44 SGB X gilt, dass, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist.

Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet dazu zwei Alternativen. Entweder muss bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung das Recht unrichtig angewandt worden (erste Alternative) oder die Behörde muss beim Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts von einem Sachverhalt ausgegangen sein, der sich nachträglich aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als unrichtig erwiesen hat (zweite Alternative).

Beide Tatbestandsvarianten des § 44 SGB X sind vorliegend nicht nachgewiesen:

1. Keine unrichtige Rechtsanwendung

Bei dieser Alternative des § 44 SGB X handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R). Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und rechtlich in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist. Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten, sondern es sind die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zu Grunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind (vgl. zum Ganzen BayLSG, Urteile vom 18.03.2013 - L 15 VK 11/11, vom 08.04.2014 - L 15 VK 2/11 und vom 07.05.2014 - L 15 VK 10/13).

Rechtswidrig war bei der Leistungsbewilligung im Jahr 2013 die zu geringe Bewilligung von Leistungen nach § 22 SGB II für Unterkunft und Heizung, wobei die Beklagte die angemessenen Kosten der Unterkunft in Form einer zu gering bemessenen Kaltmiete in rechtswidriger Form bewilligt hat.

Dieses ergibt sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019. Danach hat die Beklagte ihre Leistungsbewilligungen nach § 22 SGB II jedenfalls auch im Jahr 2013 nicht auf ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG gestützt, weil insbesondere die Bestimmung des Vergleichsraumes nicht richtig gewesen ist und die Bestimmung von so genannten Wohnungsmarkttypen nicht dem Gesetz entsprechend war.

Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung ergibt sich nach Vorlage der Korrektur des Konzeptes aufgrund der Entscheidung des BSG vom 30.01.2019 (siehe oben), dass die Beklagte den Klägern über die in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2020 anerkannten EUR 16,80 je Monat keine weiteren Kosten zu bewilligen hatte.

Die Kammer hält das Konzept in der nunmehr vorliegenden Fassung für schlüssig.

Insbesondere hat die Beklagte die Vergleichsraumbildung nunmehr entsprechend der Rechtsprechung des BSG nachvollziehbar und rechtmäßig vorgenommen.

Die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten zu prüfen. Es ist die Größe der Wohnung des Hilfebedürftigen festzustellen und zu prüfen, ob diese angemessen ist. Dabei erfolgt die Bemessung der angemessenen Größe nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -, juris). Zur Bestimmung der angemessenen Größe ist nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Urteile vom 3. März 2011, - L 5 AS 181/07 - und vom 09. Mai. 2012, - L 5 AS 2/09 -, juris) im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen. Hiernach beträgt die förderfähige Wohnfläche für einen 4-Personen-Haushalt bis zu 80 m². Angemessen ist eine Wohnung darüber hinaus nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohn-standard aufweist. Es genügt jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009, a.a.O.; Urteil des BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, m.w.N.; juris; st. Rspr. des BSG). Ist das Produkt, ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses, gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, etwa, weil der Standard der Wohnung nach unten abweicht, kann gegebenenfalls die Überschreitung der Wohnungsgröße ausgeglichen werden. Dazu ist es erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmen. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Ein solches Konzept liegt nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 a.a.O.).

Das BSG hat in seinem Urteil vom 22. September 2009 (Wilhelmshaven) - B 4 AS 18/09 R - (juris) zum schlüssigen Konzept weiter ausgeführt:

Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145, 149; vgl auch BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris RdNr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.

Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.

Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),

- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,

- Angaben über den Beobachtungszeitraum,

- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),

- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,

- Validität der Datenerhebung,

- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

- Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann.

Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offenlegen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen.

Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (Urteil des Senats vom 19.2 ...2009 - B 4 AS 30/08 R = juris RdNr 24). Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3), ist im Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nach Auffassung des Senats nur vorübergehend vermietet werden soll (zB Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter).

Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen.

Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 38 f): Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, RdNr 650).

Soweit das ursprüngliche Konzept der Beklagten, welches Werte für die Jahre 2012 enthalten hat, durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019, B 14 AS 11/18 R, wegen der fehlerhaften Vergleichsraumbildung als unschlüssig erkannt worden ist, genügt die von der Beklagten vorgenommene Korrektur des Konzeptes den Anforderungen des BSG an die Schlüssigkeit.

Insbesondere ist in der Korrektur vom Juli 2019 nunmehr die Vergleichsraumbildung im Sinne der Rechtsprechung des BSG in rechtmäßiger Art und Weise vorgenommen worden. Danach gliedert sich der Salzlandkreis in insgesamt vier Vergleichsräume, die den ehemaligen Kreisgrenzen im Salzlandkreis entsprechen (Aschersleben, Bernburg, Schönebeck und Staßfurt).

Die Beklagte hat insofern nachvollziehbar dargelegt, warum sie nunmehr die vorgenannten Altkreise als einzelne Vergleichsräume bestimmt. So sind die vorhandenen vier größeren Städte als so genannte Mittelzentren Versorgungsschwerpunkt für die umliegenden Orte und als solche enger an diese angebunden, als dass die umliegenden Gemeinden im anderen Mittelzentren im Landkreis angebunden sind. Die noch vorhandenen "Alt"Strukturen (d.h. die aus den Altkreisen bekannten Strukturen), z.B. auch die noch bestehende Gerichtsstruktur aber auch die sonstige behördliche Strukturierung mit Behörden in allen ehemaligen Kreisstädten, lassen die Teilung des Salzlandkreises als schlüssig erscheinen, wobei das Gericht nicht zu überprüfen hat, ob es noch andere Möglichkeiten der Aufteilung in Vergleichsräume geben könnte, weil nach der oben genannten Entscheidung des BSG dem Gericht eine eigene Vergleichsraumbildung untersagt ist.

An der Richtigkeit der Datenerhebung und der mathematisch richtigen Berechnung der angemessenen Werte (bereits des ursprünglichen Konzeptes aus 2012) an sich hat die Kammer keine Zweifel. Aus dem Konzept ergibt sich schlüssig, dass insbesondere Extremwerte nach unten, Wohnungen mit besonders niedrigem Standard bei vergleichsweise besonders niedrigen Kosten aber auch als Luxuswohnung (beispielsweise mit Sauna), Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen mit Freundschaftsmieten (Vermietung zu reduzierten Mieten. an Angehörige oder nähere Verwandte), Wohnungen unter 30m² oder möblierte Apartments bei der Berechnung ausgeschlossen worden sind.

Auswirkungen dahingehend, dass wegen der besonderen Struktur des Wohnungsmarktes im Vergleichsraum Staßfurt die Kostenermittlung nicht schlüssig wäre, weil - wie beispielsweise im Landkreis Wittenberg (Vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.08.2019, L 4 AS 472/17) eine überwiegende Zahl von Mietverhältnissen aus Ein- oder Zweifamilienhäusern stammt - sind vorliegend nicht zu erkennen. Im gesamten Salzlandkreis stammt die überwiegende Anzahl von Mietverhältnissen aus Mehrfamilienhäusern.

Im Ergebnis führt dieses dazu, dass die Kläger einerseits einen Anspruch auf die nach der Korrektur festgestellten höheren Kosten der Unterkunft haben; welcher von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2020 anerkannt worden ist; andererseits darüber hinaus aber keine weiteren Kosten, insbesondere nicht solche nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG), geltend machen können.

Eine weitere unrichtige Rechtsanwendung ist nicht erkennbar. Insbesondere hat die Beklagte in allen Bescheiden rechnerisch richtig das Einkommen des Klägers zu 1. bereinigt und insbesondere auch die vom Kläger nachgewiesenen erhöhten Fahrtkosten und den Mehraufwand für Verpflegung bei einer Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden kalendertäglich berücksichtigt.

Dabei gilt grundsätzlich, dass kalendertäglich bei einer Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden ein Betrag von EUR 6,00 Verpflegungspauschale nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, wobei dem Leistungsberechtigten die Möglichkeit offenbleibt, einen höheren Aufwand nachzuweisen, was dem Kläger zu 1. oblegen hätte.

Die schlichte, durch keinerlei Tatsachen untermauerte Behauptung, die Einkommensbereinigung sei falsch, führt zu keinem anderen Ergebnis. Den Klägern hätte es oblegen, darzulegen, worin der Fehler gelegen hat.

Im Übrigen geht der Kläger, wie in anderen Verfahren auch, von einer falschen Berechnung des Grundfreibetrages von EUR 100,00 aus.

Fahrt- und Verpflegungskosten werden nicht zusätzlich zu dem Grundfreibetrag einkommensmindernd, sondern nur dann - zusätzlich - berücksichtigt, wenn die Summe aller Beträge, die unter den Grundfreibetrag fallen, EUR 100,00 übersteigt. Diese Beträge sind u.a. die Versicherungspauschale von EUR 30,00, die allgemeine Werbungskostenpauschale von EUR 15,33, Beiträge zur Riesterrente, Kfz.-Haftpflicht-Kosten, sonstige Aufwendungen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienen und auch die vorliegend streitigen Mehraufwendungen für Verpflegung. Erst wenn die Summe dieser Beträge EUR 100,00 übersteigt, wird der übersteigende Betrag zusätzlich als Freibetrag gewährt. So ist die Beklagte verfahren.

2. Keine neuen (relevanten) Tatsachen und Beweismittel

Für die zweite Alternative kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86, das auch im Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R nicht infrage gestellt worden ist). Die Prüfung bei dieser zweiten Alternative hat sich an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren, wie sie auch im Rahmen eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens zu beachten sind. Es liegt daher der zweiten Alternative ein Verfahren zugrunde, bei der es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R). Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. Eine Behörde ist daher nur dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86).

Die Kläger haben keine neuen Tatsachen benannt, die auf eine unrichtige Sachanwendung schließen lassen könnten. Die Beklagte hat alle, vom Kläger angegebenen und nachgewiesenen Kosten berücksichtigt; im Überprüfungsverfahren hat der Kläger keine neuen Tatsachen vorgetragen.

Soweit die Beklagte von den Klägern für den Zeitraum September 2013 und Januar 2014 (Änderungsbescheid vom 20.02.2014 und Erstattungsbescheide vom 20.02.2014) EUR 1.061,76 vom Kläger zu 1. und EUR 1.061,78 von der Klägerin zu 2. zurückverlangt, sind die Kläger bis auf einen Betrag in Höhe von EUR 16,80 (den das Gericht übersehen hat) für zu wenige gezahlte Kosten der Unterkunft im Januar 2014 nicht in ihren Rechten verletzt.

Der Änderungsbescheid vom 20.02.2014 ist hinreichend bestimmt. Insbesondere sind durch ihn sämtliche vorher ergangenen Bescheide für den Zeitraum September 2013 bis Januar 2014 teilweise aufgehoben bzw. abgeändert und beide Kläger konkret darauf hingewiesen worden, aus welchem Grund zu viel gezahlte Leistungen zurückverlangt werden.

Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat für jeden Monat eine Neuberechnung - aufgrund erzielten Einkommens des Klägers zu 1. - vorgenommen. Diese Berechnungen sind rechnerisch richtig und berücksichtigen die vorgetragenen und nachgewiesenen Kosten des Klägers zu 1., welche zur Durchführung der Erwerbstätigkeit aufgewandt worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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