OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.06.2020 - 3 R 111/20
Fundstelle
openJur 2020, 45955
  • Rkr:
Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem am 8. Juni 2020 gestellten Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO die Außervollzugsetzung der seit dem 28. Mai 2020 geltenden §§ 8 Abs. 3, 15 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 4 der Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2020 (GVBl. LSA S. 256 ff.), im Folgenden 6. SARS-CoV-EindV.

Der Antragsteller ist als Schulleiter mit bestehender Unterrichtsverpflichtung an einer Grundschule im Land Sachsen-Anhalt tätig. Sportunterricht erteilt er nicht.

Der Antragsgegner hat durch die Landesregierung mit der 6. SARS-CoV-2-EindV unter anderem folgende Normen erlassen:

"§ 2 Allgemeine Hygieneregeln, Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1) In allen Betrieben, Einrichtungen und bei Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten. Der Betrieb der Einrichtungen und Angebote erfolgt unter strengen Auflagen zur Hygiene, um die Reduzierung von Kontakten sowie den Schulz der Besucherinnen und Besucher vor Infektionen sicherzustellen durch:

1. Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören,

[...]"

"§ 8 Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen einschließlich Frei- und Hallenbädern, wird wie folgt eingeschränkt:

1. die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,

2. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,

3. Wettkampfbetrieb findet nicht statt und

4. Zuschauer sind nicht zugelassen.

(2) Die Nutzung der Sportstätte erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.

(3) Die Nutzungsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für den Schulsport; das für Bildung zuständige Ministerium kann hierzu ergänzende Regelungen treffen.

(4) [...]

(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1, insbesondere für:

1. die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen an den Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt Sport sowie

2. Berufssportlerinnen und -sportler sowie Kadersportlerinnen und -sportler (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1 und 2) auf Basis der jeweiligen sportfachlichen und medizinischen Konzepte der Sportverbände zulassen.

Antragsberechtigt für Ausnahmen nach Nr. 1 sind die Schulleitungen. Antragsberechtigt für Ausnahmen nach Nr. 2 sind selbständige Berufssportlerinnen und Berufssportler, bei Berufssportlerinnen und Berufssportlern in einem Arbeitnehmerverhältnis ihre Arbeitgeber und Veranstalter von Sportveranstaltungen. Für Kadersportler ist der Olympiastützpunkt Sachsen-Anhalt antragsberechtigt. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden zudem ermächtigt, über Absatz 1 hinaus Einschränkungen für den Sportbetrieb zur Eindämmung der Pandemie festzulegen."

"§ 14 Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1, 3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes, erweiterte Notbetreuung

(1) Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nrn. 1, 3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes sind zu schließen. Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind sämtliche Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie Ferienlager.

[...]"

"§ 15 Schrittweise Öffnung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Pflegeschulen sowie sonstigen Berufsbildungseinrichtungen

(1) Abweichend von § 14 kann der Regelbetrieb an den allgemein- und berufsbildenden Schulen und den Pflegeschulen im Sinne des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz schrittweise wieder aufgenommen werden. Soweit für den Schulbetrieb erforderlich kann von der Abstandsregelung nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 abgewichen werden. An den Schulen besteht keine Pflicht zum Tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2. Schaubilder und Hinweise zur richtigen Handhygiene sowie zur Hust- und Niesetikette sind für alle in der Schule anwesenden Personen gut sichtbar auszuhängen. Um die Risiken für erneute Ansteckungen zu minimieren, ist für eine ausreichende Lüftung der Räume zu sorgen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die an einer Vorerkrankung leiden, die das Risiko eines schweren COVID-19-Krankheitsverlaufes erhöht, können entsprechend den für die Schulbesuchsfähigkeit geltenden Regelungen von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden.

(3) Die ordnungsgemäße Reinigung der Schulgebäude und -anlagen ist durch den Schulträger sicherzustellen. Dabei sind die von den Schulbehörden erlassenen Hygiene- und Reinigungspläne vom Schulträger zu beachten.

(4) Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Absätze 1 bis 3 durch Erlass zu regeln.

[...]"

Zur Begründung seines Antrages führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass die Regelungen der §§ 8 Abs. 3, 15 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 4 der 6. SARS-CoV-2-EindV mit höherrangigem Recht (Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 GG) unvereinbar seien, so dass ausgehend vom gesundheitlichen Risiko, wie es sich nach dem Stand der Wissenschaft gegenwärtig darstelle, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen sei.

Die Rückkehr zum Normalbetrieb der Grundschulen sei als wesentliche Frage vom Gesetzgeber zu entscheiden; es erscheine daher problematisch, dass auf eine Entscheidung der Landesregierung im Einvernehmen mit den Koalitionsfraktionen abgestellt werde. Unzulässig sei, dass § 15 Abs. 4 der 6. SARS-CoV-2-EindV eine vollständige Freigabe zur Ausgestaltung der Regelungen nach Absatz 1 bis 3 durch das Ministerium für Bildung enthalte, weil die grundsätzliche Entscheidung zum Schutzkonzept in der Verordnung selbst getroffen werden müsse. § 15 Abs. 1 Satz 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV ermögliche (zwar) die Rückkehr zum Regelbetrieb; § 15 Abs. 4 der 6. SARS-CoV-2-EindV ermächtige letztlich (jedoch) zur Anordnung der Wiederaufnahme des Regelbetriebes. Der Verordnung könne die eigentliche Entscheidung, zum Regelbetrieb jedenfalls in den Grundschulen zurückzukehren, nicht entnommen werden. Da die Anforderungen für die Rückkehr zum Regelbetrieb durch die Rechtsverordnung nicht bestimmt würden - die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 der 6. SARS-CoV-2-EindV enthalte nur wenige allgemeine Vorgaben -, bestimme der Erlass des Ministeriums für Bildung letztlich die Anforderungen, die zudem dem Geltung beanspruchenden Rahmenkonzept der Kultusministerkonferenz vom 28. April 2020, dem Schutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, dem durch die gesetzliche Unfallversicherung unter dem 22. Mai 2020 beschriebenen Schutzstandard in Schulen, den von der Unfallkasse in Sachsen-Anhalt dokumentierten Maßnahmen und den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts widersprächen.

§ 15 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV sei zu unbestimmt. Der Regelung könne nicht entnommen werden, unter welchen Voraussetzungen von der Abstandsregelung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV abgesehen werden könne. Es sei zudem kein Grund ersichtlich, weshalb im Vergleich zu anderen Lebensbereichen bei allgemeinbildenden Schulen vom Mindestabstand ("Schutzkonzept" des Verordnungsgebers) abgewichen werde. Auch die Differenzierung in § 8 Abs. 1, Abs. 3 und 5 der 6. SARS-CoV-2-EindV sei mit der Erlaubnis von Schulsport willkürlich.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Regelungen der §§ 8 Abs. 3, 15 Abs. 1 Satz 2 und 15 Abs. 4 der 6. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2020 vorläufig bis zu einem noch zu stellenden Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner tritt dem Eilantrag entgegen und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

Der Eilantrag hat keinen Erfolg.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte. Erweist sich, dass Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen dann nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12).

Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine vorläufige Außervollzugsetzung der von dem Antragsteller angegriffenen §§ 8 Abs. 3, 15 Abs. 1 Satz 2 und 15 Abs. 4 der 6. SARS-CoV-2-VO aus. Der Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung ist nicht dringend geboten.

1. Soweit der Antragsteller die Außervollzugsetzung des § 8 Abs. 3 der 6. SARS-CoV-2-EindV begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig. Dem Antragteller fehlt es an der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Er ist zwar als Grundschullehrer im Land Sachsen-Anhalt tätig. Schulsport wird durch den Antragsteller jedoch nicht erteilt. Ihm fehlt damit der notwendige Bezug, so dass eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte von vornherein ausscheidet. Seine Stellung als Leiter der Grundschule führt zu keiner anderen Betrachtung.

2. Im Übrigen - die angegriffenen Normen des § 15 Abs. 1 Satz 2, 4 der 6. SARS-CoV-2-EindV betreffend - ist der Erlass der einstweiligen Anordnung deshalb nicht dringend geboten, weil der Antrag in der Hauptsache nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

2.1. Ein die Regelungen des § 15 Abs. 1 Satz 2, 4 der 6. SARS-CoV-2-EindV betreffendes - noch anzustrengendes - Normenkontrollverfahren wird voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags (a). Jedenfalls geht der Senat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass sich die Regelungen in § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der 6. SARS-CoV-2-EindV als materiell rechtmäßig erweisen (b).

a. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist zweifelhaft, ob der Antragssteller ein im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO statthaftes Rechtsschutzziel verfolgt. Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift. Ein Antrag, der nicht auf Feststellung der Unwirksamkeit, sondern auf Feststellung der Ergänzungsbedürftigkeit einer untergesetzlichen Norm gerichtet ist, ist im Normenkontrollverfahren nicht statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - 4 CN 2.14 - juris Rn. 3).

Der Antragsteller rügt, dass allgemeinbildende Schulen durch § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der 6. SARS-Co2-EindV von dem - regelmäßig die Einhaltung der Abstandsregelung umfassenden - Hygienekonzept des Verordnungsgebers ausgenommen sind. Damit wendet er sich faktisch gegen ein normatives - seinen Arbeitsschutz betreffendes - Unterlassen des Verordnungsgebers.

Da eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO eine bereits erlassene Norm voraussetzt, stellt sich immer dann, wenn der Antragsteller ein normgeberisches Unterlassen rügt, die Frage des Vorliegens einer für das oberverwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren tauglichen Rechtsvorschrift. Eine Normenkontrolle, die auf Erlass einer untergesetzlichen Regelung gerichtet ist ("echter Normerlassantrag"), ist als solche unstatthaft. Etwas Anderes gilt in Fällen, in denen der Normgeber zwar gehandelt, möglicherweise aber eine unvollständige Regelung getroffen hat ("unechter Normerlassantrag" bzw. "Antrag auf Normergänzung"). Ein "unechter" Normenerlassantrag bzw. ein "Antrag auf Normergänzung", der darauf gerichtet ist, einen von einer bereits existenten Rechtsvorschrift nicht berücksichtigten Sachverhalt in den Geltungsbereich einer Norm einzubeziehen, ist im Wege des § 47 Abs. 1 VwGO möglich. In diesen Fällen verfolgt der Antragsteller das Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des normgeberischen Unterlassens als "Minus" zum Antrag auf Unwirksamkeitserklärung (vgl. NdsOVG, Urteil vom 12. Februar 2019 - 5 KN 79/16 - juris Rn. 50 ff.). Ein Rechtsgrund für eine Unwirksamkeit kann darin liegen, dass der Normgeber unter Verstoß gegen höherrangiges Recht einen bestimmten Sachverhalt nicht berücksichtigt und damit eine rechtswidrige, unvollständige Regelung erlassen hat. Zielt ein Normenkontrollantrag dagegen auf Ergänzung einer vorhandenen Norm, ohne deren Wirksamkeit in Frage zu stellen, ist der Weg der Normenkontrolle nicht eröffnet (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 13 MN 211/20 - juris Rn. 8). Andererseits kann der Antragsteller aber im Verfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 VwGO geltend machen, willkürlich nicht in den Kreis der von der Rechtsvorschrift Begünstigten einbezogen zu sein (vgl. hierzu NdsOVG, Urteil vom 12. Februar 2019, a.a.O. Rn. 52, VGH BW, Beschluss vom 7. September 1994 - 3 S 1648/92 - juris Rn. 17).

Der Antrag des Antragstellers ist zwar vordergründig nicht auf den Erlass einer Regelung gerichtet, weil der Antragsteller begehrt, die Regelungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der 6. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Sache nach zielt das Begehren jedoch darauf ab, den Verordnungsgeber zu verpflichten, die Einhaltung von Abstandspflichten im schulischen Umfeld zu regeln. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass bei allgemeinbildenden Schulen im Vergleich zu anderen Lebensbereichen von dem nach der Verordnung grundsätzlich geltenden Mindestabstand abgesehen werde, macht er zwar geltend, dass er (willkürlich) von einer andere begünstigenden Regelung ausgenommen wird. Die Abstands- und Hygieneregelungen der SARS-CoV-2-EindV sind jedoch nicht auf einen Arbeits- und Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer gerichtet. Nach § 2 Abs. 3 der 6. SARS-CoV-2-EindV bleibt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen unberührt, wobei dies insbesondere für den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard gilt, auf dessen Einhaltung sich der Antragsteller u.a. beruft. Danach sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausreichend Abstand (mindestens 1,50 m) zu anderen Personen halten. Wo dies auch durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden (vgl. Ziffer 1. und 8. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard). Der Arbeitsschutz für Mitarbeiter der von der Verordnung erfassten Betriebe, Einrichtungen und Angebote wird durch die Verordnung lediglich partiell tangiert. Im Regelfall betreffen die Regelungen der Verordnung die Kunden bzw. Nutzer der Betriebe, Einrichtungen und Angebote und nicht etwa die Arbeitnehmer. Deshalb liegt es nahe anzunehmen, dass § 15 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV nur die Schülerschaft erfasst und den Arbeits- und Gesundheitsschutz für Lehrerinnen und Lehrer nicht (unmittelbar) regelt (anders offenbar SächsOVG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 B 194/20 - Rn. 14). Ein nach dieser Vorschrift für Schüler mögliches Abweichen von der Abstandsregelung (ohne die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung [vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 der 6. SARS-CoV-2-EindV]) mag zwar faktisch auch ein erhöhtes Infektionsrisiko für Lehrerinnen und Lehrer begründen, weil es zu einer höheren Ausbreitung von Viruspartikeln durch Aerosole in den Räumlichkeiten kommen könnte. Ob sich der Antragsteller auf diese lediglich faktischen Auswirkungen in einem Normenkontrollverfahren gegen Regelungen zu schulischen Hygieneanforderungen berufen kann, bedürfte jedenfalls einer näheren eingehenden Prüfung. Es würde sich auch die Frage stellen, ob der erhöhten Infektionsgefahr, denen Lehrer infolge des für Schüler ermöglichten Abweichens von Abstandsregelungen ausgesetzt sind, nicht durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes begegnet werden kann (bspw. strenges Lüftungsverhalten, Einsatz filtrierender dem Eigenschutz dienender Halbmasken oder regelmäßige stichprobenartige Reihentestung der Lehrer- und Schülerschaft zur frühzeitigen Erkennung).

b. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die Regelungen in § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der 6. SARS-CoV-2-EindV als materiell rechtmäßig.

aa) Der Einwand des Antragstellers, dem Parlamentsvorbehalt werde nicht genügt, weil jedenfalls bei der Rückkehr zum Regelbetrieb wesentliche Fragen vom Gesetzgeber zu entscheiden seien, wird voraussichtlich nicht durchgreifen. Der Senat hat bereits zu mehreren Regelungen der 4. und 5. SARS-CoV-2-EindV und zwischenzeitlich auch zur 6. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nach summarischer Prüfung nicht gegen den Parlamentsvorbehalt ("Wesentlichkeitstheorie") verstößt (im Einzelnen: vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht]).

Mit der schrittweisen Rückkehr zum Regelbetrieb bei allgemeinbildenden Schulen wird die vormals durch die Vorgängerverordnungen geregelte Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 InfSG - hier: allgemeinbildende Schulen - zurückgeführt und damit die mit der Schließung verknüpfte Grundrechtseinschränkung in Art. 6 und 7 GG fortgesetzt aufgelöst. Dies steht zwar in einem Spannungsverhältnis zu dem mit Schließung der Einrichtung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 InfSG gewährten Gesundheitsschutz derjenigen, die nunmehr in die Gemeinschaftseinrichtung zurückkehren. Weshalb hinsichtlich des mit der Wiederaufnahme des Regelbetriebes möglicherweise berührten Schutzgutes (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) andere Anforderungen an die Rechtsnatur des Rechtsaktes, mit dem eine auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG getroffene Schutzmaßnahme (zumindest teilweise) aufgehoben wird, zu stellen sein sollen, erklärt sich jedoch nicht. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die (schrittweise) Rückführung von Ge- und Verboten in derselben Rechtsform vorzunehmen ist (actus contrarius).

bb) Soweit der Antragsteller die Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG rügt und einwendet, dem Ministerium für Bildung hätte die nähere Ausgestaltung der Absätze 1 bis 3 im Erlasswege nicht nach § 15 Abs. 4 der 6. SARS-CoV-2-EindV erteilt werden dürfen, macht er geltend, dass insoweit ein Verordnungsvorbehalt eingreife, der nicht beachtet worden sei. Die Regelung des § 32 Satz 1 InfSG enthält jedoch lediglich eine Verordnungsermächtigung, mit welcher der Verordnungsgeber befugt wird, Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Demgegenüber zeichnet sich ein Verordnungsvorbehalt dadurch aus, dass die gesetzliche Regelung der Behörde nur dann eine Entscheidungskompetenz ermöglicht, wenn die Voraussetzungen hierfür in einer Rechtsverordnung geregelt worden sind. Eine entsprechende Regelung enthält etwa § 7 Satz 4 BBodSchG, nach dem Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen nur dann getroffen werden dürfen, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 30. März 2020 - 3 M 234/19 - Rn. 10). Aus § 32 InfSG lässt sich jedenfalls kein Verordnungsvorbehalt für die schulorganisatorischen Entscheidungen der Wiederaufnahme des Regelbetriebes ableiten, die an den Vorgaben in § 15 Abs. 1 bis 3 der 6. SARS-CoV-2-EindV orientiert sind. Fraglich allein könnte sein, ob der Verordnungsgeber mit der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV, wonach abweichend von § 14 der Regelbetrieb u.a. an den allgemeinbildenden Schulen schrittweise wieder aufgenommen werden kann, einen sich aus § 32 InfSG oder Verfassungsrecht ergebenden Verordnungsvorbehalt verletzt. Dagegen spricht, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung die Grundentscheidung getroffen hat, dass a l l e allgemeinbildenden Schulen schrittweise in den Regelbetrieb zurückkehren können. Die Entscheidung gestattet damit auch die mit dem Erlass des Ministeriums für Bildung vom 28. Mai 2020 näher bestimmte Wiederaufnahme des Regelbetriebes an Grundschulen zwischen dem 8. und 15. Juni 2020. Dass mit der Vorgabe im Erlasswege auch eine (Abwägungs-)Entscheidung hinsichtlich der Rückkehr zum Regelbetrieb bei Primar- und Sekundarstufe I und II durch das Ministerium für Bildung für Bildung verknüpft ist, führt nach summarischer Prüfung nicht ohne Weiteres dazu, die vom einem weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum getragene Grundentscheidung des Verordnungsgebers in Zweifel zu ziehen. Ergeben sich aus Sicht des Verordnungsgebers - wie vorliegend - vielfältige gleichrangig nebeneinanderstehende Handlungsalternativen im Bereich der allgemeinbildenden Schulen (zeitlich, örtlich, Art und Weise [Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht unter Einhaltung der Abstandsreglung und Wiederaufnahme des Regelbetriebes]), liegt jedenfalls nicht auf der Hand, dass die nähere Ausgestaltung im Erlasswege den "Verordnungsvorbehalt" verletzt. Ob die Einschätzung des Verordnungsgebers zu den jeweiligen Handlungsalternativen tragfähig ist, ist indes keine Frage des "Verordnungsvorbehaltes".

cc) Der Einwand des Antragstellers, § 15 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV sei unbestimmt, greift nicht durch.

Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen grundsätzlich so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - juris).

Diesen Anforderungen wird § 15 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV gerecht. Danach kann von der Abstandsregelung nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 abgewichen werden, soweit dies für den Schulbetrieb erforderlich ist. Der in der Norm bezeichnete Schulbetrieb steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Regelbetriebes gemäß Satz 1 der Vorschrift. Der Regelbetrieb von allgemeinbildenden Schulen ist an das Lernen im Klassenverband geknüpft und damit durch sachliche (insbesondere räumliche) und personelle Voraussetzungen vorgegeben. Mit ihm ist eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 m in der Regel zwingend verbunden (Aufenthalt im Klassenraum). Indem der Verordnungsgeber ein Abweichen vom Mindestabstand gestattet, soweit dies für den Schulbetrieb erforderlich ist, stellt er klar, dass in allgemeinbildenden Schulen, soweit sie derzeit (noch) im Präsenz- und Fernunterricht geführt werden, die Abstandspflicht weiterhin einzuhalten ist, und die Abstandspflicht auch beim eingeführten Regelbetrieb grundsätzlich Geltung beansprucht, soweit die sachlichen und personellen Voraussetzungen ihre Einhaltung erlauben (bspw. außerhalb des Klassenzimmers). Soweit der Antragsteller meint, es sei auch die Auslegung denkbar, dass die Abstandsregelung auch dann nicht gelte, wenn der Schulbetrieb einen Verzicht auf die Abstandsregelung nicht zwingend verlange, die Nichteinhaltung jedoch (nur) zur Vermeidung eines weitergehenden (schulorganisatorischen) Aufwandes erfolgen solle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese Auslegung lässt die an den sachlichen und personellen Voraussetzungen orientierte Notwendigkeit des Abweichens von den Abstandsregelungen im Regelbetrieb unberücksichtigt. Im Übrigen können der Bestimmtheit der Norm Auslegungsfragen, die sich ggf. aus dem Erlass des Ministeriums für Bildung nach § 15 Abs. 4 der 6. SARS-CoV-2-EindV ergeben, nicht entgegengehalten werden.

dd) Der Verordnungsgeber hat mit der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV, nach der für Schulen vom Mindestabstandsgebot abgewichen werden darf, voraussichtlich auch keine sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Schutzpflichten verletzt. Auf die Frage der tatsächlichen Verletzung von Rechten gerade des Antragstellers kommt es dabei nicht an. Ist ein Normenkontrollantrag zulässig, nimmt das Verfahren im Sinne eines objektiven Prüfungsverfahrens seinen Gang, weil die gerichtliche Entscheidungsbefugnis nicht über eine § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende Vorschrift begrenzt wird (vgl. etwa VGH BW, Urteil vom 12. August 2004 - 6 S 1126/04 - juris Rn. 24). Im Rahmen der Begründetheitsprüfung eines Normenkontrollantrages gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV ist es also nicht entscheidungserheblich, ob gerade gegenüber dem Antragsteller als Lehrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG bestehen.

Neben dem Schutz vor staatlichen Eingriffen ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für den Staat die Pflicht, das Leben des Einzelnen zu schützen. Die Schutzpflicht besteht zugunsten der körperlichen Unversehrtheit und des psychischen Wohlbefindens. Die Verletzung der Schutzpflicht kann von dem Grundrechtsträger geltend gemacht werden. Sie rechtfertigt die Einschränkung anderer Grundrechte auf gesetzlicher Grundlage. Der Staat hat seiner Schutzpflicht beispielsweise durch Erlass entsprechender materieller Vorschriften nachzukommen. Dabei hat er allerdings einen erheblichen Spielraum. Die Maßnahmen dürfen nicht gänzlich ungeeignet und völlig unzulänglich sein und nicht erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Eine Konkretisierung der Schutzpflicht in dem Sinn, dass allein das Ergreifen einer bestimmten Maßnahme verfassungsmäßig ist, kommt nur selten in Betracht und nur dann, wenn die Gefahr einer schweren Grundrechtsbeeinträchtigung droht und zudem lediglich eine bestimmte Abwehrmaßnahme sachgerecht ist (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 B 194/20 - Rn. 19 m.w.N.).

In Anbetracht der zwischenzeitlich gesunkenen Zahl an Neuinfektionen dürfte für das Gesundheitssystem im Land Sachsen-Anhalt jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr die konkrete Gefahr bestehen, durch eine Vielzahl gleichzeitig erkrankter Menschen überlastet zu werden. Zwar ist das legitime Ziel des Verordnungsgebers nicht lediglich darin angelegt, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, sondern auch die Zahl der Neuinfektionen unabhängig davon wegen des potentiell tödlichen Verlaufs der Krankheit und der zurzeit noch fehlenden medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten zu reduzieren (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 47 f.). So besteht in der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts im täglichen "Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)" vom 11. Juni 2020 in Deutschland unverändert eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Zahl der Fälle in Deutschland steigt weiter an. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird fortgesetzt derzeit "insgesamt als hoch" eingeschätzt, "für Risikogruppen als sehr hoch" (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html; Abruf am 11. Juni 2020). Indes bewegen sich die Infektionszahlen im Land Sachsen-Anhalt fortdauernd auf einem niedrigeren Niveau im Vergleich zu anderen Bundesländern. Wie in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern liegt die Infektionsrate gemessen an der Einwohnerzahl von 100.000 im Land Sachsen-Anhalt unter 1,0, wohingegen in anderen Bundesländern deutlich höhere Fallzahlen zu verzeichnen sind (vgl. RKI, a.a.O.), auch wenn es jüngst in der Landeshauptstadt Magdeburg zu Infektionsfällen gekommen ist, die auch zu Schulschließungen geführt haben (https://www.volksstimme.de/sachsenanhalt/sechs-schulen-in-magdeburg-wegen-coronavirus-geschlossen/1591975029000/, Abruf am 11. Juni 2020). Diese regionale - auf das Bundesland - bezogene Betrachtung ermöglicht dem Verordnungsgeber des Landes Sachsen-Anhalt vor dem Hintergrund seines weiten - gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren - Einschätzungs- und Prognosespielraum seinen Maßnahmenkatalog fortwährend anzupassen, insbesondere für von ihm nicht mehr als notwendig erachtete Schutzmaßnahmen zurückzuführen. Hierzu ist er nach §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 InfSG auch verpflichtet, weil Schutzmaßnahmen nur ergriffen werden können, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Der Verordnungsgeber hat - wie hier mit der durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen. Hierbei kommt ihm bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66; s. auch Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10). Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich aufgrund dieses Beurteilungs- und Einschätzungsvorranges auf offensichtliche Verstöße. Das eingesetzte Mittel ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn es objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre. Es ist somit vornehmlich Sache des Normgebers, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebietes zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - juris Rn. 18).

Eine konkrete Gefährdung von Schülern und Lehrkräften bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 m dürfte dagegen bislang wissenschaftlich nicht eindeutig erwiesen sein (vgl. zur Gefahr für Lehrkräfte auch SächsOVG, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 B 194/20 - Rn. 22). Der Antragsteller selbst trägt unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 2. Juni 2020 - 8 B 1399/2020 - juris) vor, dass gesicherte Erkenntnisse darüber, welche Rolle Kinder bei der Verbreitung des Virus einnähmen, noch nicht vorlägen, weil nur wenige Daten zur Verfügung stünden. Auch die vom Antragsteller in Bezug genommene Drosten-Studie ist nur durch eine geringe Datenlage gekennzeichnet. Das vom Robert-Koch-Institut zur Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen verfasste Dokument (Epidemiologisches Bulletin vom 7. Mai 2020) erlaubt ebenfalls nur den Schluss, dass bislang keine gesicherten Erkenntnisse über Bildungseinrichtungen im aktuellen Infektionsgeschehen vorliegen. Demgegenüber hat der Antragsgegner ein Schreiben des Hessischen Kultusministeriums vom 10. Juni 2020 vorgelegt, wonach neue wissenschaftliche Erkenntnisse der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ) sowie der Direktor des Instituts für Infektionsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (Präsident der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung von Viruskrankheiten) zu dem Ergebnis gelangten, dass die derzeit gültigen Abstandsregelungen im Schulbetrieb für das Infektionsgeschehen keine entscheidende Rolle spielten und weitere Öffnungsschritte unter Wahrung der Hygienevorschriften hin zu einem weitgehenden Normalbetrieb vorgenommen werden könnten. Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, dass der Erkenntnisgewinn nicht von Virologen, sondern ausschließlich von Ärzten stamme, zeigt diese Studienlage in ihrer Gesamtheit gleichwohl auf, dass bislang kein wissenschaftlicher Beweis für eine konkrete Gefährdung von Lehrkräften durch infizierte Schüler bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 m vorliegen dürfte.

Auch der Hinweis des Antragstellers auf punktuelle Infektionsgeschehen in Schulen in Sachsen-Anhalt (Magdeburg), anderen Bundesländern und im Ausland (Israel, Frankreich) führt in diesem Zusammenhang zu keiner anderen Betrachtung. Vielmehr zeigt sich insbesondere anhand des Ausbruchgeschehens in Magdeburg, wo mehrere allgemeinbildende Schulen und Jugendeinrichtungen betroffen sind, dass der insbesondere für Schüler und Lehrkräfte bestehenden Gefahr zügig durch die zuständige Infektionsschutzbehörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 InfSG vor Ort begegnet wird. Die übrigen allgemeinbildenden Schulen werden hiervon zunächst nicht berührt. Der Verordnungsgeber hat seine Einschätzung nicht allein an punktuellen Ereignissen, sondern am Infektionsgeschehen im gesamten Land Sachsen-Anhalt zu messen.

Zudem ist die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkt.

Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber angesichts der Infektionslage Lockerungen für einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens bereits als vertretbar ansieht, wenn die bei einer fortgesetzten Beschränkung anhaltenden Grundrechtseingriffe (hier insbesondere Recht der Kinder auf Bildung und Grundrechte von Ehe und Familie) so schwer wiegen, dass er den mit der - zurückgeführten - Maßnahme (Einhaltung der Abstandsregelung) möglichen Schutz nur noch als gleichrangig oder gar geringer betrachtet. Der notwendigen Risikoeinschätzung liegt ein vielschichtiges Spannungsverhältnis unterschiedlicher Grundrechtspositionen zugrunde, die durch den Verordnungsgeber in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Hierbei kommt ihm ein Einschätzungsspielraum zu.

Durch einen fortgesetzten Fernunterricht wird das Recht auf Bildung nachhaltig beschnitten. Der Lernerfolg ist beim Fernunterricht abhängig vom familiären sozialen Umfeld der Schüler. Im Primarbereich verfügen die Kinder regelmäßig noch nicht über die notwendigen Kompetenzen, gestellte Aufgaben fortgesetzt eigenverantwortlich zu bearbeiten, so dass sie auf die Hilfe Dritter, insbesondere der Eltern angewiesen sind. Mag diese in den überwiegenden Fällen geleistet werden, so steht auch fest, dass nicht durchgängig die zusätzliche Verantwortung wahrgenommen wird oder kann (Chancengerechtigkeit). Ungeachtet dessen genügt auch eine engagierte Elternschaft nicht, um den Lernerfolg zu sichern, da es in der Regel an den pädagogischen Voraussetzungen fehlen dürfte und gerade leistungsschwächere Schüler den persönlichen Kontakt zur Lehrkraft benötigen. Durch die fortdauernde Beschulung (und Betreuung) zu Hause werden zudem die Eltern gehindert, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so dass die Berufsfreiheit angesichts der fehlenden Vereinbarkeit von Beruf und Familie berührt ist. Auch ist die Schule nicht nur Unterricht, sondern ein sozialer Raum, den Kinder insbesondere bei fehlender Fürsorge dringend brauchen. Deshalb sind schwerwiegende - angesichts der bisherigen Dauer schon jetzt nicht ohne Weiteres aufholbare - Entwicklungsdefizite zu erwarten, wenn es weiterhin auf absehbare Zeit keinen regelhaften Schulbetrieb in Grundschulen gibt.

Neben der beschriebenen niedrigschwelligen Infektionslage im Land Sachsen-Anhalt ist vorliegend zu berücksichtigen, dass Kinder im Grundschulalter den Mindestabstand regelmäßig nicht einhalten (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 B 194/20 -) und ein sicherer Umgang mit einem Mund-Nasen-Schutz zum Ausgleich dieses Defizit nicht gewährleistet ist (anders wohl im Bereich der Sekundarschulen I und II, wo angesichts der Altersstruktur ein sicherer Umgang eher denkbar sein dürfte). Dies hat zur Folge, dass bereits beim Betrieb des Wechselmodells zwischen Präsenz- und Fernunterricht fortgesetzt eine von vornherein nicht vermeidbare höhere Infektionsgefahr im Präsenzunterricht besteht. Vor diesem Hintergrund dürfte bei der Wiederaufnahme des Regelbetriebes an Grundschulen und der damit verbundenen größeren Klassenstärke eine schwerwiegende Erhöhung der Infektionsgefahr nicht ohne Weiteres unterstellt werden können.

Ein Gesundheitsschutz für Lehrkräfte und Schüler, der die Infektionsgefahr gänzlich ausschließt, ist rechtlich nicht zwingend. Vielmehr muss die gewählte Maßnahme in Anbetracht des Risikos anschwellender Infektionszahlen als solche geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit bezieht sich folglich auf das hier vom Verordnungsgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative zur Umsetzung der Regelbeschulung gewählte Maßnahmenbündel. Dies umfasst die Abstandsregelung, soweit durch den Regelbetrieb von dieser nicht abgewichen werden darf, sowie die übrigen in §§ 15 Abs. 1 bis 3, 2 Abs. 3 der 6. SAR-CoV-2-EindV bezeichneten Maßnahmen (u.a. Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten durch Unterricht im festen Klassenverband [typischer Regelbetrieb an Grundschulen], Hygienehinweise, ausreichende Lüftung, Befreiung vom Präsenzunterricht, Reinigungsverhalten nach Hygiene- und Reinigungsplänen). Dass diese Maßnahmen objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wären, um der Pandemie zu begegnen und damit der befürchteten Überforderung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken, ist nicht ersichtlich, zumal die Maßnahmen auch im Kontext mit den übrigen - in alle Lebensbereiche hineinreichenden - Schutzmaßnahmen des Verordnungsgebers zu betrachten sein dürften. Ob andere Regelungen - wie die Beibehaltung der Abstandspflicht im Grundschulbereich - erfolgsversprechender wären, ist nicht von maßgebender Bedeutung, so dass der Verordnungsgeber jedenfalls derzeit mit dem beschriebenen Maßnahmenbündel seiner Schutzpflicht gegenüber Lehrkräften hinreichend Rechnung getragen haben dürfte.

Grundsätzlich bewegt sich der Verordnungsgeber innerhalb des ihm eingeräumten Spielraums, wenn er schrittweise angepasst an das Infektionsgeschehen des Landes vormalige Beschränkungen auch ihrem Grundrechtsgehalt nach lockert bzw. nach und nach auflöst. Richtig ist, dass jedes überschießende Handeln die konkrete Gefahr beinhalten kann, dass die erreichte Verlangsamung der Ausweitung der Pandemie verlustig geht und erneut Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die das Niveau der eingriffsintensiveren vorangegangenen Verordnungen erreichen oder gar übersteigen. Hiermit muss in einer pandemischen - von stetigen Änderungen gekennzeichneten Lage - gleichwohl gerechnet werden und kann sodann ein Handeln des Verordnungsgebers zum Schutz der Lehrer, Schüler und des übrigen Personals veranlassen. Grundschulen können - wie ausgeführt - nur dann in den Regelbetrieb zurückkehren, wenn von der Abstandsregelung abgewichen werden kann, weil der alternative Schutz einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Kinder im Grundschulalter in der Regel nicht sicher verwendet wird. Dass der Verordnungsgeber die auf einem (noch) stabilen niedrigen Niveau befindlichen Infektionszahlen im Land Sachsen-Anhalt zum Anlass genommen hat, in diesem wichtigen Bereich der Daseinsvorsorge weitere Lockerungen zu etablieren und den Grundrechten der Schüler und Eltern gerecht zu werden, ist plausibel und tragfähig. Mit dem beschriebenen Maßnahmenbündel wird ein im Regelbetrieb möglicher - und dem Antragsteller auch zumutbarer - Schutzstandard erreicht.

ee) Es verstößt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass § 15 Abs. 1 Satz 2 der 6. SAR-CoV-2-EindV für Schulen Abweichungen von den allgemeinen Abstandsregelungen ermöglicht. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, Schulen teilweise vom Schutzkonzept der 6. SAR-CoV-2-EindV auszunehmen, ist voraussichtlich willkürfrei.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - juris Rn. 72 m.w.N.). Dieser Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, wenn auch der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger ist, weil nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen gegeben (Art. 80 Abs. 1 GG). In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 - juris Rn. 39 m.w.N.).

Die vom Antragsteller gerügte Grundrechtsverletzung ist im Kontext der Lockerung von Schutzmaßnahmen und dem damit verknüpften Ausgleich kollidierender Grundrechte zu betrachten. Rechtfertigung findet die Ungleichbehandlung im vom Verordnungsgeber notwendig erachteten Regelbetrieb der Grundschulen bei niederschwelligen Infektionszahlen im Land Sachsen-Anhalt. Wie bereits dargestellt, liegen in dem durch die Abstandsregeln eingeschränkten Schulbetrieb fortgesetzte Eingriffe in das Recht auf Bildung, das Grundrecht von Ehe und Familie sowie die Berufsfreiheit, die mit schwerwiegenden Folgen insbesondere für die Kinder verbunden sind. Wie ebenfalls dargestellt, kann der Regelbetrieb nur bei Unterschreiten des Mindestabstands aufgrund der sachlichen und personellen Voraussetzungen der Schulen aufgenommen werden. Dies dürfte alternativlos sein. Etwaige Kompensationsmöglichkeiten werden auch vom Antragsteller weder bezeichnet noch sind sie für den Senat ersichtlich.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28. Mai 2020 verweist, wonach die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 1,50 m beraten und beschlossen worden sei, hat die Kultusministerkonferenz am 5. Juni 2020 darüber hinaus den weitergehenden Beschluss gefasst, dass das Recht auf Bildung am besten in einem möglichst normalen Schulbetrieb umgesetzt werden kann und die Bildungsministerien der Länder deshalb im Interesse der Schülerinnen und Schüler so schnell wie möglich eine Wiederaufnahme des schulischen Regelbetriebes anstreben, sofern das Infektionsgeschehen - wie in Sachsen-Anhalt - es erlaubt. Auch die übrigen zum Arbeitsschutz vorgelegten Dokumente (SARS-CoV-2-Schutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Information der gesetzlichen Unfallversicherung, Information der Unfallkasse Sachsen-Anhalt) führen zu keiner anderen Betrachtung. Allein dem Verordnungsgeber obliegt es, eine auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage gestützte Prognoseentscheidung in Bezug auf die komplexe Gefährdungslage zu treffen und hierbei korrelierende Grundrechte in Ausgleich zu bringen.

Auch die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts insbesondere zur Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen (Epidemiologisches Bulletin vom 7. Mai 2020) stehen der Einschätzung des Verordnungsgebers nicht absolut entgegen. So ist eine schrittweise und altersadaptierte Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen aus fachlicher Sicht vertretbar, was zunächst in den Regelungen der 5. SARS-CoV-2-EindV Ausdruck gefunden hat. Es wird insbesondere zu einem stufenweisen Vorgehen basierend auf der lokalen epidemischen Situation und Entwicklung anhand der (bspw. landkreisbezogenen) effektiven Reproduktionszahl angeraten, weil Deutschland bezüglich des COVID-19-Infektionsgeschehens aktuell - und auch heute - erhebliche geografische Unterschiede aufweise. Die Ausstattung, Auslastung und Reaktionsfähigkeit der Gesundheitsbehörden sei entscheidend für die Kontrolle und Bewältigung des Infektionsgeschehens. Komme es trotz begleitender Maßnahmen zu Ausbrüchen oder relevanten Zunahmen von Infektionen, die im Zusammenhang mit Übertragungen innerhalb der Schule stehen, sollte eine zeitweise (ggf. partielle) Schließung der Bildungseinrichtung durch die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei bemisst der Senat die sich aus dem Antrag für die Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache mit dem Auffangwert. Dieser ist auch nicht wegen Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung zu halbieren. Der Antrag zielt jedenfalls faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, da die Rechtwirkungen der 6. SARS-Cov-2-EindV von vornherein bis zum Ablauf des 1. Juli 2020 begrenzt sind.

5. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitate16
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte