LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.10.2019 - 5 Oa 1/18
Fundstelle
openJur 2020, 45859
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wegen vermeintlich unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem Arbeitsgerichts Magdeburg, Aktenzeichen 6 Ca 1828/15 E und des Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt mit dem ursprünglichen Aktenzeichen 6 Sa 281/16 E, das durch Präsidiumsbeschluss 7/17 vom 26.09.2017 in den Zuständigkeitsbereich der 2. Kammer übergegangen ist (Az.: 2 Sa 281/16 E).

Der beigezogenen Verfahrensakte 6 Ca 1828/15 E (2 Sa 281/16 E) lässt sich folgender Verfahrensgang entnehmen:

Mit seiner am 07.07.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Eingruppierungsfeststellungsklage begehrte der Kläger eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. Die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht fand nach Verlegung des ursprünglich auf den 30.07.2015 bestimmten Termins auf Antrag des Beklagtenvertreters am 13.08.2015 statt. In der Güteverhandlung wurde den Parteien aufgegeben, auf das jeweilige wechselseitige Vorbringen innerhalb bestimmter Fristen zu erwidern. Nachdem der ursprünglich mit Verfügung vom 09.11.2015 auf den 21.04.2016 bestimmte Termin zur Kammerverhandlung mit Verfügung vom 08.02.2016 aus dienstlichen Gründen auf den 14.07.2016 verlegt worden ist, wies das Arbeitsgericht die Klage mit Urteil vom 14.07.2016 ab.

Gegen das dem Kläger am 25.07.2016 zugestellte Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz vom 18.08.2016 bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung ein. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers verlängerte das Landesarbeitsgericht die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 25.10.2016. Die am 25.10.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufungsbegründung wurde dem Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes am 02.11.2016 zugestellt. Nach Bewilligung des Antrages auf Fristverlängerung zur Beantwortung der Berufung bis zum 09.01.2017 beantwortete der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes die Berufung mit seinem Schriftsatz vom 09.01.2017 und begründete seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung. Die Berufungsbeantwortung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.01.2017 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 01.06.2017 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Verfahren Fortgang zu geben und Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Mit Schreiben vom 02.06.2017 teilte der Vertreter des seit Mai 2016 für einen zunächst unabsehbaren Zeitraum erkrankten planmäßigen Vorsitzenden der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts mit, dass der planmäßige Vorsitzende die Kammer voraussichtlich ab dem Monat Juli 2017 wieder übernehmen wird und nach dem Geschäftszeichen damit zu rechnen sei, dass das Verfahren im IV. Quartal 2017 verhandelt werde.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2017 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG.

Mit Verfügung vom 15.11.2017 bestimmte der Vorsitzende der 2. Kammer unter gleichzeitiger Mitteilung, dass der Rechtsstreit gemäß Präsidiumsbeschluss 7/17 vom 26.09.2017 in den Zuständigkeitsbereich der 2. Kammer übergegangen ist, Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf den 07.06.2018. Der Vorsitzende der 2. Kammer war und ist Vizepräsident LAG ..., der 2017 auch Vorsitzender der 6. Kammer war. Vizepräsident LAG ... befand sich vom 03.04.2017 bis 29.09.2017 in einer stufenweisen Wiedereingliederung.

Am Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 verkündete das Landesarbeitsgericht sein Urteil, mit dem es das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 14.07.2016 teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert hat. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.07.2018 und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 09.07.2018 zugestellt. Das Urteil ist mit Ablauf des 09.08.2018 rechtskräftig geworden.

Mit seiner am 11.12.2018 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Klageschrift macht der Kläger wegen einer aus seiner Sicht unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens Entschädigungsansprüche gegen das beklagte Land gerichtlich geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, eine Verfahrensdauer von drei Jahren und insbesondere mehr als zwei Jahren bei dem Landesarbeitsgericht sei unangemessen lang, zumal das Verfahren im Berufungsverfahren nicht gefördert worden sei. Ursache hierfür sei offensichtlich nicht die Schwierigkeit der Rechtssache, sondern vielmehr eine Unterbesetzung des Gerichts. Dies ergebe sich auch aus dem Gerichtsschreiben vom 02.06.2017. Auch wenn diese Unterbesetzung auf eine langwierige Erkrankung des planmäßigen Vorsitzenden der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt zurückzuführen ist, stelle dies jedoch ein Organisationsverschulden des beklagten Landes dar und sei diesem anzulasten.

Der Kläger beantragt,

1. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land ist der Auffassung, das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Magdeburg und vor dem Landesarbeitsgericht habe nicht unangemessen lange gedauert. Nach einer vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände sei das ca. drei Jahre dauernde arbeitsgerichtliche Verfahren nicht i. S. v. § 198 GVG verzögert worden. Aber selbst wenn - wie hier nicht - von einer unangemessenen Verfahrensdauer ausgegangen würde, lägen die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nicht vor. Vielmehr wäre angesichts der nicht existentiellen Bedeutung der Sache für den Kläger und der Tatsache, dass ihm über die bloße Verfahrensdauer hinaus kein Nachteil entstanden ist, eine Wiedergutmachung auf andere Weise durch die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ausreichend.

Wegen den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Entschädigungsklage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG ist eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage. Die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist eingehalten. Die Entschädigungsklage ist nach Ablauf von sechs Monaten nach der Verzögerungsrüge anhängig gemacht worden.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.

1.

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet.

1.1.

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Hierbei handelt es sich um eine beispielhafte, nicht abschließende Auflistung von Umständen, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind. Weitere gewichtige Beurteilungskriterien sind die Verfahrensführung durch das Gericht sowie die zur Verfahrensbeschleunigung gegenläufigen Rechtsgüter der Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen, der Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit und des gesetzlichen Richters. Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht deshalb ein Ermessen des verantwortlichen Gerichts hinsichtlich der Verfahrensgestaltung (BAG 13.12.2017 - 5 AZA 84/17, juris, Rn. 5).

1.2.

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei stets im Lichte der aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 GG und Artikel 19 Abs. 4 GG sowie Artikel 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, zu beurteilen. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gibt dabei allerdings ebenso wenig wie das Bundesverfassungsgericht feste Fristen vor, sondern stellt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ab. Der Rechtsprechung des EGMR ist jedoch zu entnehmen, dass vorbehaltlich dieser besonderer Umstände eine Verfahrensdauer von eineinhalb bis zu zwei Jahren je Instanz in der Regel nicht gegen Artikel 6 EMRK verstößt (BAG 13.12.2017 - 5 AZA 84/17, juris, Rn. 6).

1.3.

Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist grundsätzlich die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtverfahrensdauer von der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss. Dies gilt auch dann, wenn es über mehrere Instanzen und/oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Zeit bis zur Zustellung der Entscheidung hinzuzurechnen.

Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist unter Abwägung aller Einzelfallumstände zu prüfen, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnis ist dem Gericht dabei ein weiterer Gestaltungspielraum zuzubilligen. Dementsprechend wird die Verfahrensführung des Gerichts im nachfolgenden Entschädigungsprozess nicht auf die Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Da der Rechtssuchende keinen Anspruch auf eine optimale Verfahrensförderung hat, begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (BAG 13.12.2017 - 5 AZR 84/17, juris, Rz. 7 und 8).

1.4.

Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnis ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvoller Weise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. So ist jedes Gericht berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- und Rechtslage als vordringlich anzusehen, auch wenn ein solches "Vorziehen" einzelner Verfahren naturgemäß zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt. Die besonders intensive Befassung mit einem in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht schwierig erscheinenden Verfahren führt zwangsläufig dazu, dass während dieser Zeit die Förderung anderer diesem Richter zugewiesene Verfahren vorübergehend zurückstehen muss. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Artikel 20 Abs. 3 GG bzw. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht verlangt (BGH 23.01.2014 - III ZR 37/13, juris, Rn. 39).

1.6.

Da im Entschädigungsprozess gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG der Beibringungsgrundsatz gilt, muss der Kläger die Tatsachen, die überlange Dauer des Ausgangsverfahrens begründen, vortragen und gegebenenfalls beweisen. Daneben verlangt § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG einen Nachteil und die haftungsausfüllende Kausalität zwischen diesem und der Überlänge des Verfahrens. Hinsichtlich materieller Nachteile muss der Kläger im Falle des Bestreitens nachweisen, dass er gerade durch die Verfahrensdauer einen Vermögensnachteil erlitten hat (BGH 28.01.2014 - III ZR 37/13, juris, Rn. 25 und 26).

2.

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist das Tatbestandsmerkmal des § 198 Abs. 1 Satz 1 "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Das gesamte Verfahren dauerte von der Einreichung der Klage am 07.07.2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss am 09.08.2018 fast genau 37 Monate. Wie auch vom Kläger eingeräumt, ist das erstinstanzliche Verfahren noch in angemessener Zeit, nämlich in etwas mehr als 12 Monaten, abgeschlossen worden. Der Verfahrensakte 6 Ca 1828/15 E, Arbeitsgericht Magdeburg, sind auch keine Verzögerungen durch verfahrensleitende Verfügungen des Vorsitzenden zu entnehmen.

Auch das Berufungsverfahren, das bis zur Rechtskraft des Urteils ca. 24 Monate dauerte, ist nicht als unangemessen lange anzusehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der planmäßige Vorsitzende der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt unerwartet auf unbestimmte unabsehbare Dauer erkrankt war, so dass die Verfahren der 6. Kammer vorübergehend von anderen Richtern übernommen werden mussten. Es erfolgte eine stufenweise Wiedereingliederung des Vorsitzenden vom 03.04. bis 30.06.2017 von 4 Stunden täglich; 03.07. bis 28.07.2017 von 5 Stunden täglich; 01.08. bis 31.08.2017 von 6 Stunden täglich und vom 01.09. bis 29.09.2017 von 7 Stunden täglich. Danach war der Vorsitzende der 6. bzw. jetzt 2. Kammer wieder voll dienstfähig. In Anbetracht dessen ist es sehr gut nachvollziehbar, dass der Vertreter des Vorsitzenden der 6. Kammer mit Schreiben vom 02.06.2017 auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.06.2017 dahingehend reagierte, dass er ankündigte, dass er gemeinsam mit dem planmäßigen Vorsitzenden die weiteren Verhandlungstermine ab Monat Juli 2017 planen wird und dabei mitteilte, dass nach dem Geschäftszeichen damit zu rechnen sei, dass diese Verfahren im IV. Quartal 2017 verhandelt werden wird.

Nachdem am 09.11.2017 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt die Verzögerungsrüge einging, hat der Vorsitzende der 2. Kammer, nachdem der Rechtsstreit in den Zuständigkeitsbereich der 2. Kammer übergegangen ist, mit Verfügung vom 15.11.2017 den Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf den 07.06.2018 festgelegt. Dabei hat der Vorsitzende der 2. Kammer, auch unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen besonderen Prozessführung im Kündigungsverfahren den für das vorliegende Eingruppierungsfeststellungsverfahren freien Termin gewählt. Die mit der Verfügung der Terminierung vom 15.11.2017 bis zur mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils am 07.06.2018 hat keine Dauer erreicht, die sachlich nicht mehr zu rechtfertigen wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in dem Rechtsstreit aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen hinsichtlich der richtigen Eingruppierung als schwierig einzustufen sind. Die entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des Klägers.

Das am 07.06.2018 verkündete Urteil ist vollständig abgefasst und mit sorgfältiger Begründung versehen am 14.06.2018 zur Geschäftsstelle gekommen. Nachdem das Urteil von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben wurde, ist es dem Klägervertreter am 14.07.2018 zugestellt worden. Auch hier ist erkennbar, dass durch den Vorsitzenden eine möglicherweise lange Verfahrensdauer aktiv entgegengewirkt wurde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 72, 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG bestehen nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 72 a, 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG wird hingewiesen.

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