LG Kassel, Urteil vom 18.12.2019 - 11 Kls 2620 Js 24544/19
Fundstelle
openJur 2020, 45727
  • Rkr:
Tenor

Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 14.03.2019 - Az. 2660 Js 20243/17 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (a-Strafe) von

5 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte wird weiterhin wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tatmehrheit mit schweren räuberischen Diebstahls in Tatmehrheit mit Diebstahl in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (b-Strafe) von

5 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Bezogen auf die Taten, die Gegenstand der b-Strafe sind, wird die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Insofern wird der Vorwegvollzug eines Teils der b-Strafe von 3 Monaten angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:§§ 223 I, 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b), 2 Nr. 1, 252, 53, 64 StGB.

Gründe

I

Der heute "......" -jährige Angeklagte wurde am "......" in "......" unter dem Familiennamen "......" geboren. Sein Vater war damals bereits alkoholabhängig, seine Mutter abhängig von illegalen Drogen. Angesichts dieser Situation wurde er nach der Geburt bereits zur Adoption freigegeben. Er verbrachte die ersten drei Lebensjahre in Kinderheimen und lebte hieran anschließend etwa ein halbes Jahr bei seinem leiblichen Vater. Aufgrund unhaltbarer Zustände im väterlichen Haushalt wurde er von Pflegeeltern, dem Ehepaar "......" aufgenommen und schließlich adoptiert. Im Haushalt seiner beiden als Lehrer tätigen Pflegeeltern wuchs er auf, besuchte den Kindergarten und wurde regelgerecht mit sechs Jahren eingeschult. Später lebte die Familie in einem eigenen Haus mit Garten im "......" Ortsteil "......" . Während der Grundschulzeit wurde durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie ein ADHS diagnostiziert und mit Ritalin medikamentös behandelt. Die Medikamenteneinnahme setzte er etwa im Alter von 20 Jahren schließlich ab.

Nach vier Grundschuljahren wurde er umgeschult und besuchte anschließend in "......" zunächst auf der "......" -Gesamtschule später nach Schulwechsel auf der "......" -Gesamtschule den Realschulzweig, den er nach der achten Klasse im Jahr 2008 mit dem Hauptschulabschluss verließ. Im Jahr 2006 hat er erstmals Cannabis geraucht; anfangs nur gelegentlich, dann regelmäßiger, seit dem 18. Lebensjahr dann täglich in einem Umfang von 6 bis 7 Gramm.

An die Schule anschließend begann er ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) im Bereich Metalltechnik, das er aber nach kurzer Zeit abbrach. Von Mai 2010 bis August 2010 war er Praktikant in der Produktionsschule von "......" - Gemeinnützige Gesellschaft für "......" mbH in "......" im Bereich Maler- und Lackierer. In dieser Zeit erkrankten seine Pflegeeltern an Krebs, der Pflegevater an Haut- die Pflegemutter an Brustkrebs. Er pflegte seine Pflegeeltern bis zu deren Tod im Jahr 2010 bzw. 2011. Eine ursprünglich ins Auge gefasste Ausbildung zum Elektriker bei der Fa. "......" in "......" nahm er nach dem Tod seiner beiden Bezugspersonen nicht mehr auf.

Er fühlte sich danach allein, brach alle soziale Kontakte ab und begab sich nach Berlin, wo er in Kontakt mit harten Drogen kam. Dort lebte er acht Monate auf der Straße und kam zeitweise in einer Notunterkunft unter. Kokain konsumierte er nasal, außerdem rauchte er vereinzelt Crack. Schließlich begann er Kokain intravenös zu konsumieren. Zudem probierte er gegen seine Müdigkeit Amphetamine. Im Jahr 2012 kehrte er nach "......" zurück, wo er Anschluss an die örtliche BtM-Szene fand. Fortan konsumierte er Kokain meist intravenös, täglich etwa ein Gramm zu 100 Euro. In der "......" BtM-Szene lernte er im Jahr 2014 seine leiblich Mutter beim Konsumieren kennen. Im Jahr 2015 wurde er erstmals im Rahmen des Vollzugs entgiftet.

In den Jahren 2016 und 2018 durchlief er jeweils regulär stationäre Entwöhnungsbehandlungen während vier Monaten in der Einrichtung "......", wurde allerdings jeweils anschließend rückfällig. In dieser Zeit verstarb auch seine leibliche Mutter.

Zu seinem leiblichen Vater hat er heute keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte lebt ohne Erwerbseinkommen von öffentlichen Leistungen (Hartz IV).

In dem in dieser Sache führenden Verfahren 2620 Js 245444/19 wurde der Angeklagte am 26.06.2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kassel vom 27.06.2019 (Az. 200 Gs 1862/10) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Kassel I.

Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Durch Entscheidung vom 03.07.2007 sah die Staatsanwaltschaft Kassel in dem wegen Diebstahls geführten Verfahren Az. 4640 Js 23404/07 gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

2. Mit Urteil vom 27.07.2011, rechtskräftig seit dem 04.08.2011, befand das Amtsgericht den Angeklagten in dem Verfahren 4840 Js 18568/10 232 Ds der fahrlässigen Brandstiftung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit erschleichen von Leistungen in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl geringwertiger Sachen in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung für schuldig, wies ihn an am Projekt ""......" " teilzunehmen und verhängte gegen ihn einen Freizeitarrest. Wegen Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Weisungen verhängte das Gericht schließlich einen Beugearrest von drei Wochen. Der Beugearrest wurde schließlich nach Einbeziehung der Entscheidung (Ziff. 4) aufgehoben.

3. Das Amtsgericht Kassel verhängte mit Urteil vom 06.06.2012, rechtskräftig seit 04.07.2012, in dem Verfahren Az. 4630 Js 15477/12 232 Ds wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10 Euro.

4. Mit Urteil vom 10.10.2012, rechtkräftig seit demselben Tag, befand ihn das Amtsgericht Kassel in dem Verfahren Az. 4630 Js 23157/12 234 Ls des gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in vier Fällen für schuldig und verhängte unter Einbeziehung der Entscheidung vom 27.07.2011 (Ziff. 2) eine Jugendstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde, die aber nach Widerruf der Strafaussetzung bis zum 18.02.2014 vollständig vollstreckt wurde. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte im Zeitraum 25.04. bis 05.07.2012 in drei Fällen zur Nachtzeit in "......" Autohäuser eingebrochen war, wobei er in einem Fall ein Kfz entwendete und dies in den anderen beiden Fällen vergeblich versuchte, des Weiteren durch ein gekipptes Fenster nachts in eine Vereinssportheim eingedrungen war und von dort eine Geldbörse mit 500 Euro sowie ein Mobiltelefon entwendet hatte und letztlich in einem weiteren Fall aus einem Ladenlokal Parfum im Wert von 230 Euro entwendet hatte.

5. Durch Entscheidung vom 15.01.2014 sah die Staatsanwaltschaft Wiesbaden in dem wegen Beleidigung geführten Verfahren Az. 3380 JS 24531/13 gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

6. Das Amtsgericht Kassel verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 23.09.2014, rechtskräftig seit dem 01.10.2014, in dem Az. Verfahren 6130 Js 23625/14 205 Ds wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 Euro. Der Angeklagte hatte am 19.05.2014 nach Haftentlassung kein Geld mehr und deshalb aus einem Ladenlokal der Firma "......" drei Parfümflakons im Wert von insgesamt 179, 85 Euro entwendet, um sie zu verkaufen.

7. Mit Strafbefehl vom 24.02.2015, rechtskräftig seit dem 13.03.2015, verurteilte das Amtsgericht in Kassel den Angeklagten in dem Verfahren Az. 9211 Js 3445/15 Cs wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro.

8. Mit Urteil vom 29.02.2016, rechtskräftig seit dem, 01.04.2016, verurteilte das Amtsgericht - Schöffengericht - in Kassel den Angeklagten in dem Verfahren 1630 Js 31529/15 263 Ls wegen Diebstahls in acht Fällen, Hehlerei und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Taten, mit Ausnahme des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte im Zeitraum zwischen 07.06.2014 und 14.09.2015 aus einem "......" -Markt tiefgekühlte Lebensmittel im Wert von 10,49 Euro, aus einem Ladenlokal der Fa. "......" drei Parfumflakons im Gesamtwert von 190 Euro, aus einem "......" -Markt Wurst und Süßwaren im Wert von insgesamt 2,85 Euro sowie aus einem "......" -Markt Lebensmittel im Gesamtwert von 4,62 Euro entwendet hatte. Weiterhin war er in zwei Gastronomiebetriebe eingebrochen und hatte dort Bargeld und Wertgegenstände sowie bei einem Einbruch in die Räume eines Abschleppdienstes die Barkasse und ein Fahrzeug entwendet. Zudem war er mit Mittätern in ein "......" Autohaus eingebrochen und hatte dort neben der Barkasse mehrere Fahrzeuge entwendet. Anschließend war er bei drei Gelegenheiten ohne über eine Fahrerlaubnis zu verfügen mit den Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr gefahren. Überdies hatte er von einem Bekannten aus der Betäubungsmittel-Szene drei Mobiltelefone zum Preis von 110 Euro eingekauft, obwohl er erkannt hatte, dass diese schon aufgrund des niedrigen Preises entwendet sein mussten.

Die Vollstreckung der Strafe wurde zweimal mit Entscheidungen der Staatsanwaltschaft vom 13.05.2016 und vom 14.09.2017 gemäß § 35 BtMG zurückgestellt und die Zurückstellung anschließend jeweils widerrufen.

Die Strafe wurde bis zum Strafzeitende am 16.01.2019 vollständig vollstreckt; anschließend trat von Gesetzes wegen Führungsaufsicht bis zum 13.03.2022 ein.

9. Das Amtsgericht Kassel verurteilte den Angeklagten mit Strafbefehl vom 10.05.2017, rechtskräftig seit dem 10.06.2017, in dem Verfahren Az. 9021 Js 2858/17 284 Cs wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 8 Euro.

10. Das Amtsgericht Kassel verurteilte ihn mit Urteil vom 14.03.2019 in dem Verfahren 2660 Js 20243/17 - 264 Ls wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, gebildet aus zwei Einzelstrafen zu je drei Monaten. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde:

"(..) der Angeklagte entwendete im Drogeriemarkt "......" in der "......" in "......" zwei Parfums zum Gesamtverkaufspreis von 103,70 EUR. Mit diesen entwendeten Parfums entfernt sich der Angeklagte aus dem Markt und wurde von dem Zeugen "......" verfolgt.

Als der Zeuge "......" den Angeklagten erreichte, wehrte sich dieser gegen ein Festhalten durch einen leichten Schlag ins Gesicht des Zeugen.

In Höhe des "......" an der "......" Straße konnte der Angeklagte schließlich vom Zeugen "......" zu Fall gebracht werden und festgehalten werden, bis die Polizei eintraf.

Das entwendete Parfum gelangte wieder in den Verkauf des Drogeriemarktes.

Der Angeklagte schwitzte stark und hatte deutliche Erscheinungen, die auf Drogenkonsum schließen ließen."

Weiter heißt es in der Entscheidung zur Strafzumessung wie folgt:

"Hinsichtlich der Diebstahlstat ist vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB auszugehen, der sich durch Anwendung des § 49 StGB (über § 21 StGB, das Gericht macht von der sich ihm eröffnenden Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung Gebrauch) nochmals zugunsten des Angeklagten verschiebt.

Hinsichtlich der versuchten Nötigung ist vom 2-fach gemilderten Strafrahmen des § 240 StGB auszugehen (§ 21 und Versuch).

Aus den sich so eröffnenden Strafrahmen ist jeweils eine tat- und schuldangemessene Bestrafung zu finden, wobei eine Gesamtabwägung aller für- und aller gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu erfolgen hat.

Für den Angeklagten spricht seine geständige Einlassung und die Tatsache, dass der Wert des Diebesgutes mit 103,70 EUR im unteren Bereich lag. Weiterhin zeigt sich der Angeklagte reuig und schuldeinsichtig. Die beiden Parfums konnten wieder in den Verkauf bei "......" zurückgelangen.

Zu Lasten des Angeklagten sind jedoch seine erheblichen Vorbelastungen zu berücksichtigen sowie die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch eine Strafe "offen" hatte - diese war zum Zwecke der Durchführung einer Drogenentwöhnungstherapie in ihrer Vollstreckung zurückgestellt worden.

Das Gericht hält daher nach Gesamtabwägung folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

für die unter Ziffer II.1 festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten

sowie

für die unter Ziffer II.2 festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten.

Soweit vorstehend jeweils auf eine Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten erkannt wurde, kam in diesen beiden Fällen als Strafart lediglich Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB in Betracht. Die Tatsache, dass der Angeklagte sich diverse Strafen hinsichtlich der Verletzung vergleichbarer Rechtsgüter, darunter mitunter auch Freiheitsstrafen, nicht hat zur Mahnung gereichen lassen, führt unter Berücksichtigung der den Angeklagten weiter kennzeichnenden Umstände dazu, dass gemäß § 47 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die darin zur Tage tretende Täterpersönlichkeit eine kurzzeitige Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Der Angeklagte hat sich von den bislang für vergleichbare Taten verhängten Rechtsfolgen nicht dergestalt beeindrucken lassen, dass diese ihn zu einem straffreien Leben zu motivieren vermochten. Dabei verkennt das Gericht nicht die besondere Bedeutung der Betäubungsmittelabhängigkeit für die wiederholte Delinquenz des Angeklagten. Indes offenbart sich hier eine Täterpersönlichkeit, in der sich kriminelles Verhalten dergestalt verfestigt hat, dass einzig Freiheitsstrafe noch auf den Angeklagten Eindruck machen kann.

Aus den genannten Einzelstrafen war gemäß den §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, die das Gericht nach nochmaliger Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte mit

4 Monaten

für tat- und schuldangemessen ansieht.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht. Das Gericht vermag nicht, dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen. Der Angeklagte ist untherapiert drogenabhängig. Er befindet sich derzeit in Untersuchungshaft in der JVA "......". Einen Beruf hat er nicht erlernt. Tragfähige soziale Bindungen sind nicht vorhanden.”

Das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 14.03.2019 - 2660 Js 20243/17 - 264 Ls - ist, nachdem der Angeklagte hiergegen zunächst fristgerecht Berufung eingelegt hatte, durch wirksame Berufungsrücknahme im Hauptverhandlungstermin in der vorliegenden Sache am 17.12.2019 seit diesem Tag in Rechtskraft erwachsen. In der Sache, die der Verurteilung durch das Amtsgericht Kassel vom 14.03.2019 zugrunde lag, befand sich der Angeklagte vom 08.06. bis 20.06.2018 und vom 06.02. bis 14.03.2019 während insgesamt 1 Monat und 21 Tagen in Untersuchungshaft.

II

1. (Anklageschrift vom 27.03.2019 - Az. 1624 Js 40373/18)

Der Angeklagte befand sich am 14.09.2018 als Strafgefangener in der JVA "......" . An diesem Tag gegen 7:30 Uhr trat er auf dem Stationsflur der Station "......" von hinten an den Strafgefangenen "......" heran, der ihn zuvor in seiner Funktion als Hausarbeiter der Station aufgefordert hatte, seinen Haftraum zu reinigen. Hierüber waren beide in Streit geraten und der Angeklagte verfolgte "......". Er stieß nun zunächst "......" von hinten an und schlug ihn sodann von hinten mit der Faust an den Kopf, woraufhin "......" sich umwandte und zur Wehr setzte. Schließlich traf der Angeklagte "......" auch an der linken Wange. Die für den "......" schmerzhaften Schläge haben indes über eine geringfügige Schwellung hinaus keine bleibenden Verletzungen verursacht. "......" und der Angeklagte haben sich zwischenzeitlich ausgesöhnt.

Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 14.03.2019 benötigte der Angeklagte infolge seiner Kokainabhängigkeit zur Befriedigung seiner Sucht täglich rund ein Gramm Kokain, das er zum Preis von etwa 100 Euro erwarb und zuletzt intravenös konsumierte. Weiterhin konsumierte er täglich sechs bis sieben Gramm Cannabis. Zur Finanzierung seines Lebensbedarfs einschließlich seiner Sucht standen ihm staatliche Transferleistungen von monatlich maximal 420 Euro zur Verfügung. Er beabsichtigte deshalb, sich aus wiederholten Diebstählen eine (weitere) nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Konkret beabsichtigte er aus Ladenlokalen Kaffee oder anderes Stehlgut zu entwenden und das Stehlgut entweder bei einem Dealer direkt gegen Kokain einzutauschen oder anderweitig zu veräußern und den Verkaufserlös in Drogen umzusetzen. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden weiteren Taten:

2. (Ziffer 1 der Anklageschrift vom 14.08.2019 - Az. 2620 Js 24544/19)

Der Angeklagte begab sich am 12.06.2019 um 10:08 Uhr in den Verkaufsraum der Drogerie "......" in der "......" in "......", wo er aus einem Warenregal drei Packungen "......" -Kaffee zum Preis von insgesamt 41,97 Euro nahm, in seine mitgeführte Plastiktüte steckte und anschließend mit der Ware ohne sie zu bezahlen den Kassenbereich passierte.

Der Angeklagte hatte von Anfang an beabsichtigt, die Ware an sich zu nehmen ohne zu bezahlen, um sie anschließend wie oben dargestellt zu verwerten.

Die Tat war durch den Ladendetektiv beobachtet worden, der den Angeklagten nach Verlassen des Geschäfts anhielt. Auf dessen Aufforderung gab der Angeklagte den Kaffee heraus. Seitens der Firma "......" GmbH wurde form- und fristgerecht Strafantrag wegen Diebstahls gestellt.

3. (Ziffer 2 der Anklageschrift vom 14.08.2019 - Az. 2620 Js 24544/19)

Am 20.06.2019 begab sich der Angeklagte gegen 01:10 Uhr zum zu diesem Zeitpunkt geschlossenen "......" -Getränkemarkt am "......" in "......" . Entsprechend seiner vorgefassten Absicht machte er sich an den verschlossenen Eingangstüren zu schaffen, um über diese in das Marktinnere zu gelangen. Schließlich gelang es ihm, die rechte Schiebetür des linken Eingangs im unteren Bereich aus der Verankerung zu drücken und sich durch den so entstandenen Spalt Zutritt zum Inneren des Gebäudes zu verschaffen. Im Kassenbereich nahm er Tabakwaren zum Verkaufspreis von 826,05 Euro an sich, steckte diese in eine mitgeführte Plastiktüte und verließ mit den Waren das Geschäft.

Der Angeklagte hatte von Anfang an beabsichtigt, die Ware an sich zu nehmen ohne zu bezahlen, um sie wie oben dargestellt zu verwerten.

4. (Ziffer 3 der Anklageschrift vom 14.08.2019 - Az. 2620 Js 24544/19)

Am 24.06.2019 betrat der Angeklagte gegen 22:00 Uhr die "......" -Filiale in der "......" in "......" und nahm dort entsprechend seiner vorgefassten Absicht aus einem Verkaufsregal Waren in unbekanntem Wert, verstaute diese in einer eigens zum deliktischen Zweck mitgeführten Gefriertasche, um das Auslösen des Warensicherungsalarms zu verhindern und passierte damit den Kassenbereich des Supermarktes, wie von Anfang an beabsichtigt, ohne die Waren zu bezahlen. Das Stehlgut wollte er teilweise wie oben dargestellt verwerten, im Übrigen selbst verbrauchen. Hinter dem Kassenbereich wurde er von dem Zeugen "......", der zu jener Zeit, verbunden mit einem Gehaltszuschlag den nicht mehr anwesenden Filialleiter vertrat, gestellt und aufgefordert, die entwendeten Waren herauszugeben. Zeitgleich trat auch die Mitarbeiterin "......" hinzu. Als der Zeuge "......" auf seinem Telefon die Nummer der Polizei gewählt hatte, das Gerät an die Zeugin "......" weiterreichte und sich zur bereits verschlossenen Tür des Ladenlokals wandte, um zwei Stammkunden aus dem Geschäft zu lassen, stellte der Angeklagte seine Tasche und den Rucksack ab, holte eine mit rötlicher Flüssigkeit behaftete Spritze ohne Nadel hervor und richtete diese mit den Worten: "Ich habe eine Spritze, ich bin mit HIV-angesteckt" in Richtung beider Zeugen und forderte diese auf, ihn mitsamt des Stehlgutes gehen zu lassen, um sich auf diese Weise den Besitz der unbezahlten Waren zu erhalten. Als die Zeugen, die die Drohung ernst nahmen, ihm den Weg frei gaben, nahm der Angeklagte Rucksack und Tragtasche wieder auf und verließ mit den entwendeten Waren das Geschäft. Anschließend entfernte er sich gemessenen Schrittes mit der Tasche mit Diebesgut in der Hand auf dem Bürgersteig vom Tatort. Ob die Spritze tatsächlich Flüssigkeiten enthielt, die den HI-Erreger enthielten, konnte die Kammer nicht feststellen.

Der Zeuge "......" leidet noch heute unter den Folgen der Tat, schläft schlecht und hat bei abendlichem Kundenkontakt Angst mit der Folge, dass er auf lukrative Zusatzschichten verzichten muss.

5. (Ziffer 4 der Anklageschrift vom 14.08.2019 - Az. 2620 Js 24544/19)

Am Folgetag, den 25.06.2019, begab sich der Angeklagte gegen 11:36 Uhr in den Verkaufsraum der Drogerie "......" in der "......" in "......", wo er in der Absicht, diese nicht zu bezahlen, der Warenauslage drei Packungen "......" -Kaffee zum Verkaufspreis von 41,97 € entnahm.

Anschließend verließ er das Geschäft und wurde nach Verlassen des Marktes von dem Ladendetektiv "......" angehalten und auf den Diebstahl angesprochen. Der Angeklagte, der sich erhoffte, den Kaffee wie oben dargestellt zu verwerten, wollte diesen keinesfalls preisgeben, nahm aus diesem Grund eine Spritze mit Nadel, gab gegenüber dem Zeugen vor, diese sei mit HI-Viren infiziert, und drohte dem Zeugen, ihm die Nadel in den Hals zu stechen, sofern er ihn nicht gehen ließe. Dabei hielt er seinen Finger gegen die über die Nadel gestülpte Plastikkappe gedrückt, bereit diese jederzeit abzustreifen. Ob die Spritze tatsächlich Flüssigkeiten enthielt, die den HI-Erreger enthielten, konnte die Kammer hingegen nicht feststellen. Der Ladendetektiv, der die Drohung ernst nahm, gab dem Angeschuldigten den Weg frei. Dieser verließ mitsamt den Waren die Örtlichkeit.

Im Zeitpunkt der einzelnen Taten handelte der Angeklagte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Bei Begehung der einzelnen Taten war er jeweils voll schuldfähig. Seine Steuerungsfähigkeit war weder erheblich beeinträchtigt noch aufgehoben. Auch seine Einsichtsfähigkeit war voll erhalten.

III

Die Feststellungen zum Lebenslauf und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie auf dem Verlesen der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 20.08.2019 und den unter Ziffer I aufgeführten, auszugsweise verlesenen Entscheidungen, die der Angeklagte jeweils als richtig anerkannt hat.

Die Feststellungen zu den Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf Angaben des Angeklagten selbst, der in der Hauptverhandlung die ihm zur Last gelegten Taten wie festgestellt letztlich umfassend geständig eingeräumt hat. Insbesondere hat er auch schlüssig dargelegt, dass er die entwendeten Kaffee- und Tabakprodukte jeweils zum Verkauf für täglich benötigtes Kokain verwenden wollte und dass er bei Anwendung der Drohmittel in den Fällen II 4. und 5. jeweils auch im Blick gehabt habe, die entwendete Tatbeute weiterhin in Besitz zu behalten.

Der Angeklagte hat angesichts des Zeitablaufs seit den Taten, seiner Abhängigkeitserkrankung sowie der Gleichartigkeit der Taten bemerkenswert detaillierte Geschehensschilderungen abgegeben, die sich in allen Kernpunkten (Beute, Örtlichkeiten, Zeitablauf, Gewaltanwendung (Fall II 1.) bzw. Gewaltandrohung (Fälle II 4. und 5.)) weitgehend mit den Schilderungen der einzelnen Zeugen decken.

Daneben beruhen die Feststellungen zu Ziffer II insbesondere auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen "......" (Ziffer II 1.), "......" und "......" (beide Ziffer II 3.), "......" und "......" (beide Ziffer II 4.), "......" und "......" (beide Ziffer II 5.) sowie "......", des Weiteren auf der einvernehmlich verlesenen schriftlichen Strafanzeige und Strafantrag des Zeugen "......" (Bl. 150/151 Bd. II d.A. - zu Ziffer II 2.).

Ferner beruhen die Feststellungen auf dem mündlich erstatteten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen "......", Facharzt für Psychiatrie - Psychotherapie - und stellvertretender ärztlicher Direktor der "......" Klinik für forensische Psychiatrie "......" zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten, sowie auf den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen und den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.

Die Zeugen haben durchweg widerspruchsfrei, in sich schlüssig und ohne erkennbare Belastungsmotive ihre Wahrnehmungen geschildert. Ihre Schilderungen decken sich weitgehend mit den Angaben des Angeklagten, der ersichtlich um eine detaillierte Erinnerung bemüht war. Soweit der Angeklagte vereinzelt erklärt hat, sich an bestimmte Details nicht mehr erinnern zu können, rührt dies zur Überzeugung der Kammer aus der Gleichartigkeit der Taten, dem zeitlichen Ablauf sowie der Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten her. Diesbezüglich beruhen die Erinnerungslücken des Angeklagten ausfüllenden Feststellungen auf den glaubhaften Angaben der jeweils beteiligten Zeugen, die wiederum durch den jeweils dazugehörigen Inhalt der mit den Zeugen erörterten und verlesenen Diebstahlsanzeigen bzw. der protokollierten polizeilichen Aussagen der Zeugen bestätigt werden.

Darüber hinaus hat die Kammer die jeweils gefertigten Aufzeichnungen der Überwachungskameras zu den Taten Ziffer II 2., 3. und 5. in Augenschein genommen, wobei jeweils der von dem Angeklagten geschilderte Tatablauf bis in Einzelheiten bestätigt worden ist.

Soweit der Angeklagte anfänglich hinsichtlich der Tatgeschehen vom 24.06.2019 und 25.06.2019 (Ziffer II 4. und 5.) angegeben hat, er habe jeweils im Zeitpunkt der Drohung und danach nicht an die entwendete Ware gedacht, sondern es sei ihm aus Angst vor weitergehender Strafe angesichts des laufenden Berufungsverfahrens allein darum gegangen, schnellst möglich unerkannt zu entkommen, hat er diese Schilderung schon nicht bis zuletzt aufrechterhalten. Stattdessen hat er gegen Ende der Beweisaufnahme ausdrücklich erklärt, es sei ihm bei Drohung und Flucht sehr wohl darum gegangen, die erzielte Beute behalten und verwerten zu können.

Es handelt sich bei der ursprünglichen Darstellung zur Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung, die schon durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt ist. Denn danach steht fest, dass der Angeklagte jeweils im Zusammenhang mit der Herausnahme seiner Drohmittel (Spritze ohne Nadel; Spritze mit Nadel und Plastikkappe) die die entwendeten Waren enthaltenden Behältnisse (Tiefkühltasche, Rucksack) jeweils vorübergehend zu Boden gestellt und unter der Drohwirkung vor Beginn der Flucht erst wieder aufgenommen hat, was bereits deutlich gegen die Behauptung spricht, er habe zu Beginn der Flucht an die Beute nicht mehr gedacht. Auch hat der Zeuge "......" glaubhaft erinnert, er habe den Angeklagten nach Vorhalt der Spritze aufgefordert, doch wenigstens die entwendete Ware zurückzulassen, worauf dieser entgegnet habe, das ginge nicht. Daran zeigt sich, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Flucht sehr wohl die Beute im Blick hatte und mit Besitzerhaltungsabsicht handelte. Zudem ist aber auch seine Behauptung, er habe aus Angst gehandelt angesichts seines übrigen Verhaltens widersprüchlich. Schon nach der Tat Ziffer II 4. imponierte der Angeklagte beiden Zeugen dadurch, dass er seelenruhig und langsam das Ladenlokal zu Fuß verließ und anschließend seinen Weg auf dem Bürgersteig mit der mit Beute gefüllten Tasche in der Hand unbeirrt langsam fortsetzte. Auch war er dem Ladendetektiv im Fall Ziffer II 5. von Person aus mehreren vorangegangenen Anlässen bekannt, so dass ein unerkanntes Entkommen illusorisch war. Schließlich hatte er bezogen auf die Tatgeschehen vom 24.06.2019 und 25.06.2019 (Ziffer II 4. und 5.) nur 12 bzw. 13 Tage zuvor, nämlich am 12.06.2019 im Fall II 2., einem zu Fall II 5. nahezu identisch gelagerten Sachverhalt, ohne irgendwelche Aggressivität und Widerstand seine Personalien aufnahmen lassen, obwohl er auch hier zuvor bei einem Ladendiebstahl auf frischer Tat angetroffen worden war und seinerzeit die Situation im Hinblick auf das Berufungsverfahren identisch war.

Somit steht fest, dass der Angeklagte ursprünglich versucht hat, seine Gewaltandrohungen durch eine Schutzbehauptung zu relativieren.

Mit dieser Ausnahme besteht für die Kammer aber keine weitergehende Veranlassung am Wahrheitsgehalt des im Übrigen widerspruchsfreien und schlüssigen Geständnisses zu zweifeln, zumal der Angeklagte schließlich auch insoweit eine geständige Einlassung abgegeben hat.

Die Feststellung zum Wert der jeweils entwendeten Ware beruhen auf den in den in den Fällen Ziffer II 2. und 5. verlesenen bzw. mit den jeweiligen Zeugen erörterten Diebstahlsanzeigen vom 12.06.2019 (Bl. 150/151 Bd. II d.A.) und vom 25.06.2019 (Bl. 38/39 Bd. II d.A.), aus denen sich der Verkaufspreis der entwendeten Waren ergibt, sowie im Fall Ziffer II 3. aus dem mit dem Zeugen "......" erörterten schriftlichen Inventurausdruck (Bl. 74 Bd. II d.A.), aus dem sich der Fehlbestand von Tabakwaren am auf den Einbruch folgenden Tag ergibt. Im Fall Ziffer II 4. konnten genaue Feststellungen zum Wert der entwendeten Beute nicht getroffen werden. Insofern steht allerdings aufgrund der Angaben des Zeugen "......" und des Geständnisses des Angeklagten fest, dass dieser mit einer leeren Tiefkühltasche das Ladenlokal betreten, dort aus Regalen Lebensmittel für den Eigenverbrauch sowie darüber hinaus Kaffeepakete zur Drogenfinanzierung genommen und in die Tasche gesteckt hat. Mit der prall gefüllten Tasche hat er schließlich ohne zu bezahlen das Lokal auch verlassen. Ohne dass es rechtlich angesichts der Strafbarkeit nach § 252 StGB hierauf ankäme, ist die Kammer davon überzeugt, dass letztlich kein Warenwert unter der Geringwertigkeitsgrenze gemäß § 248a StGB entwendet worden ist.

Soweit die Kammer feststellt, dass der Angeklagte in den Tatzeitpunkten schuldfähig war und er weder im Zustand einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB noch einer aufgehobenen Schuldfähigkeit nach § 20 StGB handelte, beruht dies zum einen auf seiner eigenen Einlassung gegenüber der Kammer in der Hauptverhandlung, wonach er die Taten jeweils aus Angst vor Entzug oder im Entzug begangen habe und ein Substanzkonsum nicht unmittelbar vorausgegangen sei. Darüber hinaus beruhen die dahingehenden Feststellungen auf dem mündlich erstatteten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen "......", Facharzt für Psychiatrie - Psychotherapie - und stellvertretender ärztlicher Direktor der "......"-Klinik für forensische Psychiatrie "......" .

Dieser hat überzeugend und nachvollziehbar Ausführungen zum Vorliegen der medizinischen Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB, d.h. einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, des Schwachsinns aber auch einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in den einzelnen Tatzeitpunkten gemacht.

Die entsprechende fachärztliche Beurteilung des Sachverständigen "......" beruht danach neben den Angaben des Angeklagten zu Biografie und Vorgeschehen sowie dem Ablauf der einzelnen Tatgeschehen neben einer umfassenden Krankheits- und Suchtanamnese auf den anhand einer umfassenden Exploration des Angeklagten gewonnen Erkenntnissen.

Dabei hat er überzeugend dargelegt, dass weder ein Anhalt für eine manifeste psychiatrische Erkrankung im Sinne einer endogenen oder exogenen, schizophrenen oder affektiven Psychose (Depression, Manie) noch für das Vorliegen eines affektiven Ausnahmezustands im Tatzeitpunkt gegeben sei, so dass eine verfestigte psychiatrische Krankheit, die als krankhafte seelische Störung anzusehen ist, ebenso sicher ausgeschlossen werden könne, wie das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung.

Die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Angeklagten sei, wie sie sich im Rahmen der Exploration dargestellt habe, jedenfalls auf einem Durchschnittsniveau angesiedelt; Anhaltspunkte für eine deutliche Intelligenzminderung hätten sich nicht ergeben.

Auch zeige sich bei der lebensbiografischen Betrachtung der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten anhand seiner schulischen und allgemeinbiografischen wie auch seiner forensischen Entwicklung kein Verhaltensmuster, das typische Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfülle.

Allerdings müsse unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten zu seinem Drogenkonsum im Allgemeinen und zu einzelnen Konsummengen diagnostisch von einer chronischen "Cannabisabhängigkeit [ICD-10: F12.2]" sowie ferner einer "Kokainabhängigkeit [ICD-10: F14.2]" ausgegangen werden.

Diese Abhängigkeitserkrankungen von Cannabis und Kokain hätten in den einzelnen Tatzeitpunkten beim Angeklagten sicher vorgelegen, seien aber für sich gesehen in ihrer konkreten Ausprägung jeweils noch nicht geeignet gewesen, eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung seiner Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit zu begründen.

Zwar sei anders als bei der Tat zu Ziffer II 1. bezogen auf die Taten zu Ziffer II 2. bis 5. letztlich aufgrund zurückliegenden BtM-Konsums und des aus den Abhängigkeitserkrankungen resultierenden Suchtdrucks ein Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit nicht generell auszuschließen, allerdings führe diese Möglichkeit keinesfalls zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit.

Dies folge schon aus der Eigenart der von dem Suchtkranken nach eigenen Angaben konsumierten Betäubungsmittel. Weder bei Cannabis- noch bei Kokainkonsum sei ein relevanter körperlicher Entzug, vergleichbar etwa mit den beträchtlichen vegetativen Auswirkungen eines Entzugs von Alkohol oder Heroin, fachärztlich bekannt. Entsprechend komme ein Kokain- und/oder Cannabissuchtkranker in keinen Zustand, in dem er aus Angst vor mit dem körperlichen Entzug auftretenden Qualen und Schmerzen oder zur Beendigung eines solchen Zustands, nicht mehr vollständig Herr seiner Handlungsimpulse sei.

In klarer Abgrenzung zu einem körperlichen Entzug sei bei den vorliegenden Diagnosen zwar davon auszugehen, dass handlungsleitende Motivation tatsächlich, wie von dem Angeklagten auch beschrieben, die Motivation gewesen sei, Drogen zu beschaffen und vorrätig zu halten, jedoch wirke sich dieses "Craving" genannte Verhalten nicht im Sinn einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aus.

Zudem hätten sich weder aus dem Akteninhalt noch aus den Angaben der einzelnen Zeugen - abweichend von den Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration - Anhaltspunkte für eine akute Intoxikation in den Tatzeitpunkten, mithin eines akuten Intoxikationssyndroms, ergeben. Diese hätten den Angeklagten als durchweg leistungsfähig, klar und geordnet und motorisch wie sprachlich unauffällig beschrieben, so dass sich zu den Tatzeitpunkten aufgrund der Zeugenangaben sowie auch des auf den Videoaufnahmen dokumentierten Verhaltens des Angeklagten das Leistungsprofil eines jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt Handelnden ergebe, das im Übrigen auch im Einklang mit den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu seinem Zustand in den Tatzeitpunkten stehe. Demnach sei er noch in der Lage gewesen, die Abläufe der einzelnen Taten zu gestalten, obgleich dies teilweise recht komplexer Vorbereitung (Präparation von Taschen, Auskundschaften der Örtlichkeit; Aufbrechen der Tür etc.) bedurft habe. Diese Verhaltensweisen seien Beleg dafür, dass der Angeklagte jeweils voll einsichtsfähig gewesen sei und jedenfalls noch eine recht gute Reststeuerungsfähigkeit bestanden habe. Überdies lasse sich aus der detaillierten Einlassung der Angeklagten eine vollständige, unbeeinträchtigte Wahrnehmung erkennen, sowie ein - aus dem Suchtdruck erklärbares - zielgerichtetes, sinnvolles und überlegtes Handeln, mit der Folge, dass sich danach in keinem Fall Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit ergäben.

Unter Zugrundelegung dieser psychopathologischen Analyse der danach feststehenden Tatabläufe bzw. des unmittelbaren Tatnachgeschehens einerseits und der Besonderheiten der Cannabis- und Kokainabhängigkeit andererseits kommt der psychiatrische Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar zu einem sicheren Ausschluss einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit und der Einsichtsfähigkeit.

Im Ergebnis ist der Einschätzung des Sachverständigen "......" zu folgen. Der Sachverständige hat sein Gutachten klar und verständlich gestaltet. Er ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Seine Ausführungen, die die Kammer anhand der im Rahmen der Gutachtenerstattung gewonnenen eigenen Sachkunde nachvollzogen und kritisch überprüft hat, haben keine Widersprüche und keine Verstöße gegen die Denkgesetze enthalten. Sie sind für alle Mitglieder der Kammer mühelos nachvollziehbar gewesen. Der psychiatrische Sachverständige verfügt über profunde Sachkenntnisse aufgrund einer Vielzahl von ihm in anderen Strafverfahren erstatteter Sachverständigengutachten.

Im Einklang mit den von der Kammer gewonnenen Eindrücken während der Hauptverhandlung und den getroffenen Feststellungen hinsichtlich des jeweiligen Vorgeschehens und Tatgeschehens hat er eine überzeugende diagnostische Einordnung der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere des in den Tatsituationen empfundenen, handlungsleitenden Suchtdrucks (sog. "Craving") dargelegt und dabei auch die verschiedenen Zeugenaussagen und die Einlassung des Angeklagten, aus denen Rückschlüsse auf die Befindlichkeit des Angeklagten in den Tatzeitpunkten gezogen werden konnten, berücksichtigt.

Die Kammer hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen und mit den von ihm gefundenen Ergebnissen auseinandergesetzt und trägt nach eingehender Prüfung anhand der danach gewonnenen eigenen Sachkunde daher keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen und sie sich zu eigen zu machen.

IV

Der Angeklagte hat sich auf Grundlage der getroffenen Feststellungen im Fall Ziffer II 1. wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er bewusst und gewollt den Geschädigten "......" von hinten mit der Faust an den Kopf und auf die linke Wange schlug.

Weiterhin hat sich der Angeklagte, indem er bei Fall Ziffer II 2. aus dem Ladenlokal der Drogerie "......" in "......" in "......" drei Packungen Kaffee zum Gesamtverkaufspreis von 41,97 Euro entwendete, wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB und indem er bei Fall Ziffer II 3. nachts in die Verkaufsräume des "......" -Getränkemarkts am "......" in "......" einbrach und dort Tabakwaren zum Gesamtverkaufspreis von 826,05 Euro entwendete, zudem wegen Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB strafbar gemacht, weil er zur Ausführung des Diebstahls in einen Geschäftsraum einbrach und sich durch die Tat eine Einnahmequelle von beträchtlichem Umfang und nicht unerheblicher Dauer verschaffen wollte.

Weiterhin hat sich der Angeklagte in den Fällen Ziffer II 4. und 5. wegen räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB strafbar gemacht, weil er jeweils auf frischer Tat betroffen um seine Flucht zu ermöglichen und sich gleichzeitig im Besitz der Beute zu erhalten, Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendete, indem er die ihm den Fluchtweg versperrenden Zeugen "......" und "......" (Ziffer 4.) und den ihm den Fluchtweg verstellenden Zeugen "......" (Ziffer 5.) mit einer Spritze ohne Nadel bzw. mit einer Spritze mit Nadel und sinngemäß den Äußerungen, sie zu stechen und mit HIV zu infizieren, bedrohte, und sich so jeweils die unbeeinträchtigte Flucht mit der Beute erzwang.

Im Fall Ziffer II 4. handelt es sich um einen räuberischen Diebstahl im schweren Fall gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, weil eine Spritze ohne Nadel kein gefährliches Werkzeug darstellt, aber ihre Verwendung als Drohmittel jedenfalls das Mitsichführen eines Werkzeugs oder Mittels zur Überwindung des Widerstands einer anderen Person mittels Drohung mit Gewalt i.S.v. Abs. 1 Nr. 1b) belegt.

Im Fall Ziffer II 5. hat der Angeklagte hingegen durch das Vorhalten der mit einer Nadel versehenen Spritze, die er androhte, dem Ladendetektiv in den Hals zu stechen, ein gefährliches Werkzeug verwendet, so dass insofern ein besonders schwerer Fall des räuberischen Diebstahls gemäß § 250 Abs. 2Nr. 1b) StGB verwirklicht wurde.

Alle Tatbestandsverwirklichungen waren auch rechtswidrig. Ferner handelte der Angeklagte bei Begehung jeder einzelnen Tat auch schuldhaft; es kann ausgeschlossen werden, dass die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgrund des aus seinen Abhängigkeitserkrankungen jeweils resultierenden Suchtdrucks bei den Beschaffungstaten aufgehoben war.

Die Taten stehen zueinander jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

V

Hinsichtlich der Strafe, die den Angeklagten zu treffen hat, hat die Kammer für jede der unter Ziffer II festgestellten Einzeltaten zunächst eine Einzelstrafe zu bilden, wobei sie sich an den zugrunde zu legenden Strafrahmen sowie den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB auszurichten hat. Dabei lässt sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten:

Die für die Tat zu II 1. zu verhängende (Einzel-) Strafe schöpft die Kammer aus § 223 Abs. 1 StGB, der einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht.

Bei der konkreten Strafzumessung nach Maßgabe von § 46 StGB innerhalb des vorgenannten Strafrahmens spricht gegen den Angeklagten, dass er aus nichtigem Anlass innerhalb der beschützenden Umgang eine Justizvollzugsanstalt sich zu einer Gewalthandlung hinreißen ließ. Dabei war der Angeklagte bereits mehrfach vorbestraft. Weder seine Hafterfahrung noch der Umstand, dass er sich im geschlossenen Vollzug befand, konnten ihn von einer weiteren Tat abhalten. Demgegenüber ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das Tatgeschehen unumwunden eingeräumt und somit das Verfahren beträchtlich abgekürzt hat. Zudem hat er sein Bedauern zum Ausdruck gebracht, sich zeitnah bei dem Geschädigten entschuldigt und mit diesem ausgesöhnt. Weiterhin handelt es sich um ein verhältnismäßig kurzes Geschehen aus der Erregung heraus mit vergleichsweise allenfalls im unteren Bereich der erfahrungsgemäß bei Körperverletzungen vorkommenden Einwirkungen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte über eine zu kühlende Prellung hinaus keine weiteren Tatfolgen erlitten hat.

Angesichts der geringfügigen Tatfolgen, der vergleichsweise geringen Einwirkung, des Geständnisses und der Versöhnung der Beteiligten kann es unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass gemäß § 47 StGB kurze Freiheitsstrafen nur in Ausnahmefällen verhängt werden sollen, mit der Verhängung einer Geldstrafe sein Bewenden haben, zumal der Angeklagte bis zur Tat mit Gewalttaten nicht in Erscheinung getreten war.

Angesichts der in der Tat zum Ausdruck kommenden Gewaltbereitschaft erscheint unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes der Tat und aller sonstigen erkennbaren für und gegen den Angeklagten in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte die Verhängung einer im unteren Bereich des Strafrahmens belegenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen als das rechte Maß, wobei die Höhe der Tagesssätze gemäß § 40 StGB ausgehend von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf jeweils 10 Euro festgesetzt wird.

Bezüglich der gegen die Angeklagte im Hinblick auf die Tat zu II 2., zu verhängenden (Einzel-) Strafe eröffnet § 242 Abs. 1 Nr. 3 StGB einen Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe als Ausgangspunkt.

Bei der konkreten Strafzumessung nach Maßgabe von § 46 StGB innerhalb des vorgenannten Strafrahmens fällt zunächst mit erheblichem Gewicht das umfassende Geständnis des Angeklagten und die authentisch erklärte Reue strafmildernd ins Gewicht. Hinzu kommt, dass die aus der Drogerie-Filiale entwendete Ware an die geschädigte "......" GmbH zurück gegeben werden konnte und dass der Wert der Beute mit 41,97 Euro vergleichsweise gering war und nur knapp über der Geringwertigkeitsgrenze aus § 248a StGB lag. Auch spricht für ihn, dass er - wenn auch nicht schuldrelevant - beeinträchtigt durch seine Abhängigkeitserkrankung zur Beschaffung von Drogen gehandelt hat.

Demgegenüber berücksichtigt die Kammer zu Lasten des Angeklagten, dass dieser schon in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten war, überwiegend wegen einschlägiger Diebstahlstaten, und auch bereits wiederholt mit Freiheitsentziehung sanktioniert worden ist. Insbesondere hat er die Tat am 12.06.2019 begangen, obwohl er gerade einmal drei Monate zuvor wegen eines einschlägigen Delikts zu einer Haftstrafe durch das Amtsgericht Kassel verurteilt worden war und er wusste, dass das von ihm selbst angestrengte Berufungsverfahren noch lief. Im Hinblick auf die hierin zum Ausdruck kommende unbelehrbare rechtsfeindliche Gesinnung erachtet die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe als unerlässlich im Sinne von § 47 StGB.

Im Fall Ziffer II. 3. ist die Strafe aus dem Rahmen gemäß § 243 Abs. 1 StGB zu bemessen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Im Hinblick auf das länger anhaltende öffentliche Einwirken auf die Eingangstüren des Getränkemarktes sowie die Verwirklichung von zwei Regelbeispielen des § 243 StGB kommt ein Absehen vom Vorliegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB nicht in Betracht, zumal sich die Tat auf Beute im Wert von 826,05 Euro und somit auf keine geringwertige Sache i.S.v. § 243 Abs. 2 StGB bezog.

Bei der konkreten Strafzumessung nach Maßgabe von § 46 StGB innerhalb dieses Strafrahmens berücksichtigt die Kammer zunächst strafmildernd mit erheblichem Gewicht, dass sich der Angeklagte umfassend geständig und reuig gezeigt und so das Verfahren wesentlich vereinfacht und abgekürzt hat. Weiterhin spricht für ihn, dass er vor dem Hintergrund seiner Abhängigkeitserkrankung zur Beschaffung von Drogen gehandelt hat, auch wenn dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hat.

Demgegenüber berücksichtigt die Kammer zu Lasten der Angeklagten insbesondere, dass dieser wiederholt einschlägig vorbestraft. Zudem musst bereits mehrfach, offensichtlich erfolglos durch Freiheitsentzug, auf ihn eingewirkt werden. Neben dem vergleichsweise beträchtlichen Stehlschaden von 826,05 Euro kommt hinzu, dass der Angeklagte unter Außerachtlassung des erheblichen Entdeckungsrisikos im Sichtbereich einer vorbeiführende öffentlichen Straße über einen längeren Zeitraum wiederholt massiv gegen die Eingangstüren des Getränkemarkts mit Gewalt eingewirkt hat und so mit erkennbarer Beharrlichkeit und Hemmungslosigkeit erneut eine Diebstahlstat beging.

Hinsichtlich der Taten zu Ziffer II 4. und 5. ist, weil der Täter eines räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen ist, Ausgangspunkt der Strafzumessung jeweils der Strafrahmen des § 249 StGB, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.

Bezüglich der Tat zu Ziffer II 4. eröffnet die Qualifikation aus § 250 Abs. 1 StGB zudem einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren, bezüglich der Tat zu Ziffer II 5. ergibt sich aus der Qualifikation gemäß § 250 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren. Allerdings nimmt die Kammer in beiden Fällen jeweils einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB an, wonach auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen ist.

Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Auf der Basis dieser Vorgaben erscheint die Anwendung des Regelstrafrahmens bei Abwägung aller Umstände, die für die Bewertung von Tat und Täter von Belang sind, als angemessen, weil das Ausmaß des vom Angeklagten begangenen Unrechts sowie seines Verschuldens deutlich vom Durchschnitt abweicht, der erfahrungsgemäß bei Erfüllung der Tatbestände gemäß § 250 Abs. 1 StGB und § 250 Abs. 2 StGB vorkommt und der innerhalb dieser Ausnahmestrafrahmen jeweils vorausgesetzt ist. Dabei sind für die Kammer in beiden Fällen insbesondere folgende Gesichtspunkte maßgebend und bestimmend:

Zugunsten des Angeklagten berücksichtigt die Kammer mit erheblichem Gewicht das frühzeitige und umfassende Geständnis des Angeklagten, das wesentlich zur Verfahrensvereinfachung und -abkürzung beigetragen hat, sowie den Umstand, dass im Fall 5. die Tatbeute mit 41,97 Euro vergleichsweise gering ausfiel und nur knapp oberhalb der Geringwertigkeitsgrenze gemäß § 248a StGB lag sowie dass im Fall 4. eine wesentlich höherwertige Tatbeute nicht festgestellt werden konnte. Weiterhin berücksichtigt die Kammer zu seinen Gunsten, dass die Beuteerwartung von Anfang an in beiden Fällen erkennbar gering war, da er lediglich Kaffee sowie Lebensmittel für den Eigenverbrauch entwenden wollte und entwendet hat. Auch hat der Angeklagte in beiden Fällen, wenn auch nicht schuldrelevant beeinträchtigt, so doch vor dem Hintergrund seiner Abhängigkeitserkrankung zur Beschaffung von Drogen gehandelt. Überdies spricht für den Angeklagten, dass in beiden Fällen trotz entsprechender verbaler Bedrohung eine konkrete Gefährdung der insgesamt bedrohten drei Personen nicht eingetreten ist. Mit der Spritze ohne Nadel konnte der Angeklagte ohnehin nicht auf seine Opfer einstechen. Die Nadel auf der Spritze im Fall 5. war mit einer Plastikschutzkappe versehen und der Angeklagte hielt sie dem Ladendetektiv lediglich entgegen ohne tatsächlich zu stechen. Insofern handelt es sich verglichen mit anderen Fällen des § 250 Abs.1, Abs. 2 StGB um gegenüber beispielsweise Schusswaffen vergleichsweise weniger gefährliche Tatwerkzeuge. Hinzu kommt, dass bei den drei bedrohten Personen keine körperlichen Folgen und bei zwei der drei Personen auch keine psychische Folgeerscheinungen aufgetreten sind, so dass die Tat letztlich für zwei der Bedrohten gar keine Tatfolgen nach sich gezogen hat. Nicht außer Acht zu lassen ist seine im Verlauf der Hauptverhandlung offenbar gewordene authentische Reue, die ebenfalls zu seinen Gunsten beachtet wird.

Demgegenüber sprechen gegen den einschlägig vorbestraften und hafterfahrenen Angeklagten insbesondere dessen aggressives Verhalten gegenüber dem Personal der betroffenen Geschäfte sowie der Umstand, dass er letztlich insgesamt drei Personen massiv bedroht und somit unmittelbar zu Geschädigten seiner Taten gemacht hat. Hinzu kommt, dass die Taten vom 24. und 25.06.2019 eine deutliche Eskalation innerhalb einer kurzen Abfolge von mindestens vier Taten zur Beschaffung von Beute zur Finanzierung seiner Sucht darstellen und der Angeklagte dabei besonders dreist zu Werke ging. Das zeigt sich besonders darin, dass er sich nach Bedrohung zum Beuteerhalt im öffentlichen Raum im Fall II 4. seelenruhig und gemessenen Schritts entfernte. Ferner berücksichtigt die Kammer zu Lasten des Angeklagten die Folgen der Tat für den Zeugen "......", die sich darin zeigen, dass dieser noch heute schlecht schläft, im Umgang mit Kunden gerade zur Abendzeit Angst hat und deshalb oftmals darauf verzichtet lukrative Zusatzschichten zu belegen.

Wenngleich auch in Bezug auf die Taten zu II 4. und 5. die Voraussetzungen des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB nicht gegeben sind, erachtet die Kammer in einer Gesamtschau aller vorgenannten Aspekte gleichwohl die Annahme des Regelstrafrahmens gemäß §§ 250 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB als jeweils unangemessen. Die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte überwiegen in beiden Fällen derart, dass dem Gebot einer schuldangemessenen Strafe nur durch die jeweilige Annahme eines minder schweren Falls ausreichend Rechnung getragen werden kann. Entsprechend bringt die Kammer letztlich in beiden Fällen einen korrigierten Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung.

Bei der konkreten Strafzumessung in diesen Fällen nach Maßgabe von § 46 StGB innerhalb des vorgenannten Strafrahmen fallen jeweils erneut die bei der Strafrahmenbestimmung maßgeblichen Erwägungen strafmildernd ins Gewicht, wenn auch mit geringerem Gewicht, weil sie bereits zur Ablehnung des höheren Ausnahmestrafrahmens geführt haben. Demgegenüber berücksichtigt die Kammer zu Lasten des Angeklagten die konkreten Tatumstände, die ihr besonderes Gepräge in dem in beiden Fällen aggressiven Auftreten im öffentlichen Raum haben. Hinzu kommt, dass der Angeklagte schon in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten war und für diese überwiegend einschlägigen Diebstahlstaten auch wiederholt mit Freiheitsentzug sanktioniert werden musste, ohne dass dies ihn von künftigen Straften abgehalten hätte. Überdies hat der Angeklagte insgesamt drei Ladenangestellte zu seinen Opfern gemacht, von denen eines noch heute unter den Folgen der Tat psychisch zu leiden hat.

Im Ergebnis erkennt die Kammer unter Zugrundelegung der daher anzuwendenden Strafrahmen aus § 242 Abs. 1, aus § 243 Abs. 1 StGB und aus § 250 Abs. 3 StGB

für die unter Ziff. II festgestellten Taten des Angeklagten "......" unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Einzelfälle, insbesondere der jeweils erzielten Tatbeute auf folgende Einzelfreiheitsstrafen:

Ziff. II 1.

60 Tagessätze Geldstrafe,

Ziff. II 2.

4 Monate Freiheitstrafe,

Ziff. II 3.

8 Monate Freiheitstrafe,

Ziff. II 4.

3 Jahre Freiheitstrafe,

Ziff. II 5.

3 Jahre 6 Monate Freiheitstrafe.

Diese Einzelstrafen sind nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden tat- und täterbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte jeweils tat- und schuldangemessen.

Aus den verhängten Einzelstrafen hinsichtlich der Taten zu Ziff. II ist gemäß §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden.

Bei der erforderlichen Gesamtstrafenbildung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die zu Ziffer II 1. abgeurteilte Tat vor und die zu Ziffer II 2. bis 5. abgeurteilten Taten nach dem Erlass des Urteils des Amtsgerichts Kassel vom 14.03.2019 begangen worden sind, so dass die Taten zu II 2. - 5. keinesfalls durch das Amtsgericht Kassel hätten Berücksichtigung finden können. Insoweit entfaltet diese Vorverurteilung Zäsurwirkung und verhindert, dass auf eine einheitliche Gesamtstrafe erkannt werden kann [vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 55 Rn. 9ff m.w.N; von Heintschel-Heinegg in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2016, § 55 Rn 12ff. m.w.N.; Rackow in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, StGB, 2. Aufl. 2015, § 55 Rn. 5].

Entsprechend ist aus der für die Tat vom 14.09.2018 verhängten Einzelstrafe (Tat zu Ziffer II 1.) unter Einbezug der mit dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 14.03.2019 verhängten Einzelstrafen von zweimal 3 Monaten eine Gesamtstrafe (a-Strafe) und aus den übrigen Einzelstrafen eine weitere Gesamtstrafe (b-Strafe) zu verhängen.

Bei der Bemessung der ersten Gesamtstrafe (a-Strafe) ist die höchste Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 3 Monaten unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten "......" und der einzelnen Straftaten und des ihnen zukommenden Gewichts dergestalt zu erhöhen, dass die Summe der Einzelstrafen (rechnerisch 8 Monate) nicht erreicht wird. Dabei berücksichtigt die Kammer insbesondere nochmals, dass die beiden einbezogenen Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang stehen und die wiederholte Tatbegehung für eine geringer werdende Hemmschwelle spricht, was für sich gesehen eine vergleichsweise geringere Erhöhung der Einsatzstrafe erfordert. Zudem sind im Hinblick auf die unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen auch bereits 1 Monat und 21 Tage durch den Angeklagten durch anzurechnende Untersuchungshaft dort verbüßt, was für einen nachhaltigen Eindruck auf den unter einer Suchterkrankung leidenden und daher besonders haftempfindlichen Angeklagten spricht.

Insofern lässt die Kammer auch nicht außer Acht, dass für den vergleichsweise noch jungen Angeklagten schon die Verhängung einer Freiheitsstrafe erhebliche Auswirkungen auf sein zukünftiges Leben haben kann.

Bei nochmaliger Abwägung aller in der Hauptverhandlung zutage getretenen Strafzumessungskriterien, insbesondere des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den ersten beiden Taten und des umfassenden Geständnisses des Angeklagten, der sichtlich insbesondere auch die Tat vom 14.09.2018 (Tat zu Ziffer II 1.) bereut, sowie unter Einbezug der dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 14.03.2019 wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Nötigung zugrundeliegenden Umstände und unter Berücksichtigung der seiner Zeit zutreffend angestellten Erwägungen zur Bemessung der Einzelstrafen ist letztlich eine Gesamtfreiheitsstrafe (a-Strafe) von 5 Monaten tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten "......" ebenso erforderlich wie auch ausreichend.

Diese Freiheitsstrafe kann nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn angesichts der unaufgearbeitet fortbestehenden Suchterkrankung des Angeklagten ist nicht zu erwarten, dass dieser sich bereits die Verurteilung als Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Im Gegenteil steht im Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen "......" zu erwarten, dass der unter einer Abhängigkeitserkrankung von Cannabis und Kokain leidende Angeklagte, sobald in Freiheit, angesichts des fortbestehenden Suchtdrucks und ohne regelmäßiges Einkommen umgehend wieder seine Sucht durch die Begehung von Straftaten finanzieren würde.

Auch für die Bemessung der weitere Gesamtstrafe (b-Strafe) ist die höchste Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 3 Jahren und 6 Monaten unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten und des ihnen zukommenden Gewichts dergestalt zu erhöhen, dass die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht wird. Berücksichtigung in dieser umfassenden Abwägung findet dabei insbesondere der enge zeitliche und situative Zusammenhang der einzelnen Taten, wobei die wiederholte Tatbegehung für eine geringer werdende Hemmschwelle spricht und daher eine vergleichsweise geringere Erhöhung der Einsatzstrafe erfordert. Es handelt sich bei allen Diebstahlstaten um Beschaffungstaten vor dem Hintergrund der chronischen Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten. Im Übrigen ist auch im Hinblick auf die b-Strafe durch die seit dem 27.06.2019, mithin zwischenzeitlich rund 6 Monate vollzogene Untersuchungshaft auf den zumal unter Suchterkrankungen leidenden Angeklagten eingewirkt worden.

Letztlich ist bei nochmaliger Abwägung aller in der Hauptverhandlung zutage getretener Strafzumessungskriterien unter Beachtung der an einen gerechten Schuldausgleich zu stellenden Anforderung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Einzelfälle sowie ferner des zeitlich und situativ engen Zusammenhangs zwischen den Einzeltaten zu Ziffer II 2. bis 5. unter Berücksichtigung der jeweiligen Tatbeute eine Gesamtfreiheitsstrafe (b-Strafe) von 5 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend.

Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 Abs. 1 StGB auf beide Freiheitsstrafen anzurechnen.

VI

Neben der b-Strafe ist die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB anzuordnen, weil die jener Verurteilung zugrunde liegenden Taten (Taten zu II 2. - 5.) einen symptomatischen Zusammenhang zur Suchterkrankung aufweisen und die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel vorliegen.

Der Angeklagte hat nämlich den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wird - in Bezug auf die Taten zu II 2. - 5. - wegen rechtswidrigen Taten, die auf seinen Hang zurückgehen, verurteilt. Weiterhin besteht im Hinblick auf die aus dem Hang resultierende Gefahr weiterer erheblicher Straftaten eine hinreichend konkrete Aussicht ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, die auf den Hang zurückgehen, abzuhalten. Im Einzelnen:

Nach den getroffenen Feststellungen liegen, wie der Kammer durch den herangezogenen Sachverständigen "......" bestätigt worden ist, aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen bei dem Angeklagten vor, bei denen die Kammer das Vorliegen eines Hangs, Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen, bejaht. Er weist eine tief verwurzelte, ihn beherrschende Neigung auf, Rauschmittel, vor allem Kokain, und Haschisch, vereinzelt auch Alkohol, Opioide und Benzodiazepine im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird hierdurch auch in seiner Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

Zur Überzeugung des Gerichts liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen, die sich die Kammer nach eingehender Prüfung anhand der gewonnenen eigenen Sachkunde zu Eigen macht, bei dem Angeklagten sowohl behandlungsbedürftige wie behandlungsfähige Suchterkrankungen vor.

Die entsprechende Feststellung, dass das von dem Angeklagten selbst geschilderte, langjährig anhaltende Konsumverhalten als Suchterkrankungen in Form einer "Cannabisabhängigkeit [ICD-10: F12.2]" sowie ferner einer "Kokainabhängigkeit [ICD-10: F14.2]"zu werten ist, hat die Kammer insbesondere aufgrund der auch hierzu überzeugenden Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen "......" getroffen, der aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit als forensischer Psychiater, gerichtlich bestellter Sachverständiger und insbesondere auch stellvertretender ärztlicher Direktor einer auf die Behandlung von Suchtkranken spezialisierten Einrichtung des Maßregelvollzugs auch über die für diese Beurteilung erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügt.

Wie der Sachverständige dargelegt hat, erfüllt das von dem Angeklagten beschriebene, über Jahre praktizierte Konsumverhalten in medizinischer Hinsicht die Voraussetzungen einer süchtigen Abhängigkeitserkrankung. Die für diese Diagnose maßgeblichen Leitkriterien, nämlich ein in regelmäßigen Abständen hervortretendes Verlangen, Suchtmittel zu konsumieren, eine verminderte Kontrolle hinsichtlich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums sowie eine Toleranzentwicklung sind in der Person des Angeklagten sämtlich erfüllt.

Der Angeklagte konsumiert danach seit dem Jahr 2006, mithin seit rund dreizehn Jahren, Cannabis und seit 2011, d.h. seit über 8 Jahren harte Drogen (überwiegend Kokain intravenös, teilweise auch Crack, Heroin, Amphetamin und Benzodiazepine). Zuletzt konsumierte er täglich ein Gramm Kokain intravenös und 6 bis 7 Gramm Cannabis. Versuche eine Ausbildung aufzunehmen, durchzuhalten und abzuschließen hat er auch vor dem Hintergrund des Drogenkonsums abgebrochen.

Zahlreiche Bemühungen um ein drogenfreies Leben, die der Sachverständige anhand unterschiedlicher stationärer Entgiftungsbehandlungen anschaulich beschrieben hat, sind jeweils ohne überdauernden Erfolg geblieben. Er hat danach wiederholt Entgiftungsbehandlungen durchlaufen, teilweise im Strafvollzug. Zudem hat er zwei stationäre Entwöhnungsbehandlungen in Einrichtungen nach § 35 BtMG in den Jahren 2016 und 2018 absolviert und ist danach jeweils zeitnah wieder rückfällig geworden. Nach allem ergibt sich auch anhand der eigenen Angaben des Angeklagten das Vorliegen einer Drogenabhängigkeitserkrankung in Gestalt einer Abhängigkeit von Kokain und Cannabis.

Der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen Anlassdelikt und Suchterkrankung ergibt sich auch ohne das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung von Steuerungs- und oder Einsichtsfähigkeit ohne weiteres aus der nachvollziehbaren Schilderung des Angeklagten, wonach die Begehung der Taten zu II 2. - 5. der Finanzierung und Beschaffung neuer Drogen diente. Dieses Verhalten hat der Sachverständige überzeugend als suchttypisches Verhalten, sog "Craving" beschrieben.

Infolge seines danach gegebenen Hangs besteht die Gefahr, dass der Angeklagte auch künftig wieder erhebliche Straftaten zur Finanzierung seiner Sucht begehen wird. Zum einen hat der Angeklagte im Rahmen seiner abgeurteilten Delinquenz mehrere nicht unerhebliche, in einem symptomatischen Zusammenhang zu seiner Suchterkrankung stehende Straftaten begangen, indem er allein bei zwei Taten Drohmittel eingesetzt und so jeweils Mindeststrafen von drei bzw. fünf Jahren verwirkt hat.

Ferner steht mit Blick auf seine bisherige Suchtbiografie, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, ohne zureichende Behandlung des Angeklagten auch für die Zukunft zu befürchten, dass es zu mit dem abgeurteilten Vorkommnis vergleichbaren Straftaten des Angeklagten wieder kommen wird.

Mit dem Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass bei einer unaufgearbeitet fortbestehenden Abhängigkeitserkrankung auch weiterhin für den Angeklagten die Frage nach der Beschaffung von Kokain und Cannabis stellen wird. Mangels ausreichenden Einkommens werden ihm insofern auch zukünftig ausschließlich delinquente Beschaffungsmöglichkeiten offenstehen, etwa wie auch schon in der Vergangenheit durch Eigentumsdelikte. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die inkriminierten Taten eine deutliche Steigerung des zuvor gezeigten Beschaffungsverhaltens darstellen, was wiederum die durch den Sachverständigen beschriebene Erfahrung belegt, dass der Abhängigkeitsdiagnose zunächst eine Toleranzentwicklung und somit regelmäßig immer höhere Intoxikationswirkungen nachfolgen, die wiederum immer stärkeren Einfluss auf Hemmmechanismen und die Steuerung des Angeklagten haben werden. Entsprechend wird der Angeklagte auch zukünftig ohne Behandlung, wie schon seine Delinquenzentwicklung in der Vergangenheit belegt, nicht in der Lage sein, sich dauerhaft in der erforderlichen Weise abstinent zu halten, um zukünftig vergleichbare Straftaten zu vermeiden.

Letztlich besteht zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung bislang im Maßregelvollzug noch nicht unternommener Therapie- und Abstinenzbemühungen eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren.

Für die Annahme einer entsprechenden Erfolgssausicht ist das Vorliegen einer auf Tatsachen begründeten Positivprognose erforderlich, nicht das bloße Fehlen einer Negativprognose. Dabei darf die Therapiebereitschaft und -fähigkeit des Verurteilten nicht als von vornherein gegeben unterstellt werden, vielmehr muss auf einer verlässlichen Tatsachengrundlage zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass der konkret Verurteilte nach seiner bisherigen Entwicklung, seiner physischen und psychischen Struktur und gegebenenfalls trotz seines kriminellen Hangs noch therapierbar ist. Für das Prüfungsverfahren des Gerichts bedeutet diese gesetzliche Konstruktion, dass schon beim gänzlichen Fehlen von im Hinblick auf den Behandlungserfolg als positiv anzusehenden Indikatoren die Anordnung der Maßregel zu unterbleiben hat, nicht etwa erst dann, wenn bestimmte negative Indikatoren festgestellt werden.

Hierzu hat der Sachverständige "......" überzeugend dargelegt, dass für das Bestehen von Erfolgsaussichten die ersichtlich gegebenen allgemeinen positiven Voraussetzungen einer erfolgreichen Therapie wie ausreichende Sprachkenntnisse, eine jedenfalls nicht gänzlich unzureichende Intelligenz sowie seine bereits im Vorfeld gezeigte Therapiemotivation, Krankheitseinsicht und Veränderungsbereitschaft sprechen. Weiterhin bestehen derzeit zudem keine signifikanten Negativanzeichen wie etwa eine nicht mehr behandelbare Persönlichkeitsstörung oder andere psychische Erkrankungen.

Hinzu komme, dass der Angeklagte bislang - mit Ausnahme von zwei vom Setting mit einer Maßregelbehandlung nicht vergleichbaren kurzen Therapieaufenthalten in Einrichtungen nach § 35 BtMG - keinerlei längere Versuche einer stationären Entwöhnungsbehandlung unternommen hat. Dass er vor diesem Hintergrund nach einem knappen Jahrzehnt seiner Abhängigkeitserkrankung bei einem erstmaligen Therapieversuch in einer Entziehungsanstalt seine Abhängigkeitserkrankung im Maßregelvollzug erfolgreich wird bewältigen können, hielt der Sachverständige daher für nicht fernliegend. Im Einklang mit den entsprechenden sachverständigen Ausführungen besteht daher zur Überzeugung der Kammer derzeit mit der erforderlichen Sicherheit eine konkrete Aussicht, dass der Angeklagte im Ergebnis erfolgreich innerhalb einer Maßregel gemäß § 64 StGB sein missbräuchliches Verhalten aufarbeiten wird.

Da die Therapiedauer - wie der Sachverständige "......" auf Nachfrage dargelegt hat - auf voraussichtlich zwei Jahre veranschlagt werden muss, ist gemäß § 67 Abs. 2 StGB der Vorwegvollzug eines Teils der auf insgesamt fünf Jahre und sechs Monate bemessenen weiteren Gesamtstrafe (b-Strafe) vor Aufnahme des Angeklagten in die Unterbringung anzuordnen. Um eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 StGB zu ermöglichen, ist der Vorwegvollzug ausgehend von einem Halbstraftermin nach zwei Jahren und neun Monaten unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Therapiedauer sowie der auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnenden Dauer der erlittenen Untersuchungshaft von derzeit rund 6 Monaten auf drei Monate zu bemessen.

Medizinische Gründe für einen Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe sind nach der vom Gericht geteilten Einschätzung des Sachverständigen demgegenüber nicht gegeben.

VII

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

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