Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen V R 60/17 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten nunmehr im 2. Rechtsgang darüber, ob der Kläger in den Jahren 2010 bis 2012 (Streitjahre) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft erfüllt hat.
Der Kläger ist ein seit 20xx unter VR xxxx im Vereinsregister eingetragener Verein mit den Namen "B e.V." (im Folgenden "Verein"). ...
Der Zweck des Vereins ist nach § 2 der Satzung vom xx.xx.20xx und der Satzung vom xx.xx.20xx
"die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Förderung des Schutzes der Umwelt und des Gemeinwesens, der Demokratie und der Solidarität unter besonderer Berücksichtigung der ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Globalisierung. Der Verein fördert die Völkerverständigung und den Frieden."
§ 2 der Satzung bestimmt insoweit, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolge. Diese Zwecke sollen nach § 2 der Satzung durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
•
"Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit in der Bundesrepublik Deutschland zu den Themen Nord-Süd Differenz und Entwicklung, Umweltschutz und Nachhaltigkeit, Frieden, Völkerverständigung und weltweite Gerechtigkeit; hierzu gehören u.a.:
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Veranstaltungen und Mit-Veranstaltung von Konferenzen, Tagungen und sonstige Fach- und Publikumsereignissen zu den vorgenannten Themen,
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erstellen und verbreiteten entsprechender Publikationen,
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Bildungsarbeit an Schulen und Erstellung von Unterrichtsmaterialen,
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Durchführung von Seminaren und Bildungsveranstaltungen, wie zum Beispiel eine Sommerakademie,
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Förderung wissenschaftlicher Projekte und Forschung zu den oben genannten Themen unter Mitwirkung eines Wissenschaftsbeirates;
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Entwicklungs-, Umwelt- und Friedensbezogene internationale Begegnungen von Jugendlichen und Erwachsenen bei Seminaren, Sommercamps und themenbezogene Veranstaltungen;
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Aufbau eines internationalen Kontakt-Informationsnetzes zur Förderung der in Abs. 1 genannten Ziele im Bereich der Entwicklungspolitik, der Friedensarbeit und des Umweltschutzes im In- und Ausland;
•
die finanzielle und ideelle Unterstützung konkreter Umwelt-, Entwicklungs- oder Friedensbezogener Projekte im In- und Ausland."
Die Satzung wurde am xx.xx.2010 teilweise neu gefasst. § 2 der Satzung blieb unverändert. Im Einzelnen wird zu den Satzungen des Vereins auf die Akten verwiesen.
Der Verein wurde zunächst mit Bescheinigung vom 09.03.2005 vom FA vorläufig als gemeinnützig anerkannt. Auch bei der Veranlagung des Vereins für die Jahre 2006 bis 2009 ging das FA davon aus, dass der Verein die Voraussetzungen der Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft erfülle. Es ergingen jedoch keine Freistellungsbescheide. Vielmehr veranlagte das FA den Verein mit dem vom Verein erklärten Einkünften aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Insoweit berücksichtigte das FA die vom Verein erklärten Ergebnisse des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (2006: Verlust i.H.v. x Euro, 2007: Verlust i.H.v. x Euro, 2008: Gewinn i.H.v. x Euro, 2009: Verlust i.H.v. x Euro). Entsprechend dieser Ergebnisse stellte das FA zum 31.12.2009 den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer und den vortragsfähigen Gewerbeverlust jeweils auf x Euro gesondert fest.
In den Jahren 2010 bis 2012 führte der Verein zahlreiche - in seinen Geschäftsberichten näher aufgeführte - Aktivitäten durch. Teils wurden die Aktivitäten durch themenspezifische Arbeitsgruppen teils durch (themenübergreifende) rund 170 unselbständige Regionalgruppen durchgeführt. Die Regionalgruppen erhielten für die Tätigkeit 30 % der in ihrer Region vereinnahmten Mitgliedsbeträge. Allerdings stammen die vom Verein vereinnahmten und an die Arbeits- und Regionalgruppen weitergeleiteten Geldmittel im Wesentlichen nicht von echten Mitgliedern des Vereins. Echte Vereinsmitglieder waren vielmehr nur solche Personen, die Mitglied in dem 60 Personen umfassenden sog. B-Rat waren. Zum Inhalt der Geschäftsberichte wird im Einzelnen auf die Akten (Bl. 9 ff. Körperschaftsteuerakten (KSt-Akten) 2010, Bl. 11 ff KSt-Akten 2011 und Bl. 6 ff KSt-Akten 2012) verwiesen.
In den Streitjahren beschäftigten sich sowohl die bundesweiten Arbeitsgruppen als auch die zahlreichen Vortragsveranstaltungen sowie die sonstigen Aktivitäten der Regionalgruppen insbesondere mit folgenden Kernthemen:
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Finanz- und Wirtschaftskrise / Finanzmärkte besteuern, Reichtum umverteilen
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Kampagne zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer: Steuern gegen Armut
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Arbeit zur Spekulation mit Lebensmitteln
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Seminar- und Workshop-Programm im Rahmen von I
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Regulierung der Finanzmärkte
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Finanzmarkttagung Geld
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Inszenierung eines Bankentribunals in der Volksbühne
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Kampagne zu Geschäftspraktiken von Banken und Aufklärung über einen Wechsel der Hausbank: Krötenwanderung
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Vortragsreise zum Arabischen Frühling
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Bundesweiter Aktionstag zu Banken
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Aktivitäten zur Krise des Euro und der Finanzmärkte und gegen den europaweiten Sozialabbau
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Konferenz Wege aus der Krisenfalle
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Umverteilung (finanzieller Mittel)
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Aufklärung- und Informationsarbeit zur weitergehenden Regulierung der Finanzmärkte
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Tagung zur sog. Feministischen Ökonomie
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Informationskampagne zu Public Private Partnership
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Beteiligung an Aktivitäten der Anti-Atom-Bewegung
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Auseinandersetzung mit den Zielen der Atomwirtschaft
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unbedingtes Grundeinkommen
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Aktivitäten zu Klimaschutz und globaler Klimagerechtigkeit
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Beschäftigung mit alternativen Formen des Lebens und Wirtschaften
Zu den einzelnen Themen fanden Informationsveranstaltungen und Ausstellungen statt. Des Weiteren gab der Verein zu den Themen auch verschiedene Faltblätter, Broschüren und Tagungsbände heraus. Im Einzelnen wird insoweit auf die Akten verwiesen.
Es fanden in den Streitjahren unter anderem die folgenden so genannten Kampagnen statt:
Kampagne Sparpaket
Das Thema "verteilen statt kürzen" befasst sich mit dem gesetzgeberischen "Einsparprogramm der Bundesregierung" und dessen gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen. Dabei sprach sich der Verein für die Wiedereinführung der Vermögensteuer, der Besteuerung von Kapitalerträgen als Einkommen, für den Abbau von Steuervorteilen für Kapitalgesellschaften und für die realistische Bewertung von Vermögen für die Erbschaftsteuer und die Austrocknung von Steueroasen aus.
Hierzu hieß es spätestens ab xx.xx.xxxx auf der Homepage des Klägers:
"Die Regierung belastet mit ihrem Sparpaket fast ausschließlich Arbeitslose und Familien. Gleichzeitig schont sie Vermögende und Krisenverursacher/innen. Unterzeichen Sie den Appell an Bundeskanzler/in X, Arbeitsminister/in Y und Finanzminister/in Z und fordern Sie einen Kurswechsel.... Hier unterschreiben:".
Der Appell, um dessen Unterzeichnung der Verein in diesem Zusammenhang bat, beinhaltete unter anderem:
"Das Sparpaket belastet vor allem Erwerbslose und Familien. Ich lehne diese zutiefst unsoziale Politik ab und fordere Sie auf: Verzichten Sie auf die angekündigten Kürzungen im Sozialressort.
Beteiligen Sie stattdessen Spitzenverdiener/innen und Vermögende über einen höheren Spitzensteuersatz und eine Vermögensteuer an der Sanierung des Bundeshaushalts. Die Verursacher/innen der Krise müssen über eine Finanztransaktionssteuer deutlich stärker als geplant an den Kosten beteiligt werden. Nehmen Sie die Mehrwertsteuerentlastung für Hotelübernachtungen als teures und unnützes Geschenk für die Hoteliers zurück."
Kampagne "H stoppen"
Die Kampagne "H stoppen" betraf die vom Verein kritisierte Übernahme des naturnah und nachhaltig produzierenden Unternehmens U durch den Finanzinvestor H. Der Verein problematisierte die Produktion von Billigwaren und hielt die Gründung einer Genossenschaft und den Kauf von Anteilen durch die Belegschaft für vorzugswürdig.
Kampagne" Steuerflucht"
Mit der Kampagne "Steuerflucht" verband der Verein die Schließung von Steueroasen und die Kritik am damals geplanten Steuerabkommen mit der Schweiz.
Kampagne "Demokratie statt Stuttgart 21"
Unter dem Schwerpunkt "Demokratie statt Stuttgart 21" setzte sich der Verein kritisch mit der mangelnden Transparenz und fehlenden Bürgerbeteiligung bei privaten Großvorhaben und Erschließung von Flächen auseinander.
Zum Inhalt und Durchführung der Kampagnen wird auch ergänzend auf die Darstellung im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.01.2019 V R 60/17 verwiesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2020 ausdrücklich bestätigt, der er diese Kampagnen sowohl finanziert als auch inhaltlich verantwortet hat.
In seinem Internetauftritt beschrieb sich der Verein als "Bildungsbewegung mit Aktionscharakter"- mit Aktionen solle der notwendige Druck auf Politik und Wirtschaft zur Umsetzung der Alternativen erzeugt werden. Der Internetauftritt des Klägers beinhaltete unter anderem folgende Angaben:
"Mitglieder und Aktive von B setzen sich ein für ihre Überzeugung, dass die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen, die Förderung von Selbstbestimmung und Demokratie, eine gerechte Verteilung des weltweiten Reichtums und der Schutz der Umwelt, die vorrangiges Ziel von Politik und Wirtschaft sein sollten. Wir setzen uns ein für eine öko-logische, solidarische und friedliche Weltwirtschaftsordnung - und du kannst das auch! Dieses Engagement lohnt sich! Gute Beispiel sind dabei die Einführung der Finanztransaktionssteuer oder Rückzug von immer mehr Banken aus Nahrungsmittelspekulationen. Indem wir diese Themen über Jahre beharrlich in die öffentliche Diskussion gebracht haben, fanden unsere Forderungen breite gesellschaftliche Unterstützung und machten so erfolgreich Druck auf die Politik. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie auch Du solche politische Alternativen voranbringen kannst:
In unseren Regionalgruppen treffen sich B, um vor Ort politischaktiv zu sein - sie freuen sich über neue Mitstreiterinnen! Als Mitglied verleihst Du unseren politischen Forderungen auch Deine Stimme ..."
Als Ziele gab der Kläger im Internet unter anderem an:
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"das machtpolitische Gewicht von sozialen Bewegungen zu erreichen",
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"dem Projekt ‚B‘ eine politische Zukunft zu sichern"
•
"ein gesellschaftliches Bündnis als Gegenmacht zu den Kräften der globalen Märkte und deren politischen Organe"
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"die Erarbeitung konkreter Politik und praktischer Maßnahmen"
•
"die Zuspitzung von Positionen in einfachen und hegemoniefähigen Botschaften".
Um Spenden warb der Kläger auf seiner Homepage mit folgenden Worten:
"Mit zahlreichen Kampagnen, Aktionen und Projekten macht sich B stark für Gerechtigkeit. Doch politische Arbeit kostet nicht nur Zeit und Engagement, sondern auch Geld. Damit wir weiterhin unabhängig, kreativ und erfolgreich die politische Landschaft gestalten und den Mächtigen die Stirn bieten können, sind wir auf Spenden angewiesen".
Es war und ist deshalb zwischen den Beteiligten unstreitig und somit nur - jedenfalls nach Maßgabe des Revisionsurteils vom 10.01.2019 V R 60/17 - in dem im 1. Rechtsgang ergangenen Senatsurteil vom 10.11.2016 4 K 179/16 nicht hinreichend deutlich festgestellt, dass der Kläger als Trägerverein sämtliche Aktivitäten des sog. Netzwerks verantwortete (es wurden nach Angaben des Klägers lediglich nicht jede einzelne Aktivität jeder einzelnen Hilfsperson vor Ort kontrolliert) und dass die einzelnen bundesweiten Gremien (insbesondere B-Rat und die Arbeitsgruppen) und die Regionalgruppen auf die finanziellen Mittel des Vereins zurückgriffen.
Der Verein legte für die Streitjahre zunächst Steuererklärungen, Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse und - auf Aufforderung des FA - Erläuterungen zu den Tätigkeiten vor, zu deren Inhalt im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird. Er machte geltend, dass er eine gemeinnützige Körperschaft sei. Ferner gab der Verein an, dass er aus dem Verkauf von Büchern und Materialien, dem Verkauf von Speisen und Getränken bzw. den Einnahmen aus einer Kantine in den Streitjahren Gewinne i.H.v. x € in 2010 bzw. x € in 2012 und im Jahr 2011 einen Verlust i.H.v. x € erzielt habe. Zu den Angaben zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird im Einzelnen auf die Akten und auf die in der Sitzungsniederschrift vom 10.11.2016 wiedergegebenen Äußerungen der Beteiligten verwiesen.
Unter Hinweis auf die in den Geschäftsberichten, dem Internetauftritt und den weiteren Unterlagen genannten Aktivitäten gelangte das FA zu der Ansicht, dass der Verein in den Streitjahren die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft nicht erfülle. Ausgehend davon begründete das FA die Versagung der Gemeinnützigkeit nicht nur damit, dass die in der Satzung genannten Zwecke "Gemeinwesen", "Solidarität" und "Demokratie" im Katalog des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht genannt seien, sondern auch damit, dass die tatsächliche Tätigkeit politischer Natur sei und daher nicht der ausschließlichen Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke diene. Das FA setzte deshalb mit Bescheiden vom 14.04.2014 die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuermessbeträge 2010-2012 auf Grund von Verlusten in den Streitjahren jeweils mit 0 € fest. Ferner stellte das FA den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2010 auf x €, zum 31.12.2011 auf x € und zum 31.12.2012 auf x € sowie den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum
31.12.2010 auf x €, zum 31.12.2011 auf x € und zum 31.12.2012 auf x € gesondert fest. Auf die vorliegend angefochtenen Bescheide wird im Einzelnen verwiesen.
Gegen diese unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Bescheide legte der Verein Einspruch ein, den das FA, bis auf einen geringen Abhilfebetrag aufgrund eines unstreitigen Zahlendrehers, durch Einspruchsentscheidung vom 22.01.2016 als unbegründet zurückwies (Bl. 4 ff FG-Akte). In der Einspruchsentscheidung wies das FA allerdings ausdrücklich darauf hin, dass dem Verein hinsichtlich der mangelnden formellen Satzungsmäßigkeit Vertrauensschutz zu gewähren sei. Dagegen sei die Gemeinnützigkeit zu versagen, weil die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins nicht auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sei. Er habe bereits in seinem Internetauftritt in schädlicher Weise die politische Beeinflussung von Politik und Wirtschaft als wesentliches Ziel benannt. Darüber hinaus würden die finanz- und wirtschaftspolitischen Ziele des Vereins insbesondere in den Kampagnen "Sparpaket", "Demokratie statt Stuttgart 21", "Casino schließen" und "H" deutlich. Anhand der "Umverteilungskampagne" zum Sparprogramm der Bundesregierung hätte er gesellschaftspolitisch Partei ergriffen und prägenden politischen Einfluss versucht. Auch die Breite der Themenstellungen, als Beispiele führte das FA hierfür die vom Verein aufgestellten Forderungen nach der 30-Stunden-Woche, nach einem bedingungslosen Grundeinkommen oder die Befassung mit feministischer Ökonomie an, zeige die allgemeinpolitische Betätigung, die die gemeinnützigen Zwecke überlagerten. Der Verein bette seine wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen in das übergeordnete Ideengebäude eines Gesellschaftsmodells ein und überschreite damit die Grenzen des Gemeinnützigkeitsrechts.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Verein weiterhin die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft begehrt.
Der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts gab der Klage mit Urteil vom 10.11.2016 im ersten Rechtsgang statt und begründete dies damit, dass die Satzung des Vereins schon materiell-rechtlich aber auch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden sei und dass die tatsächliche Geschäftsführung den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken gedient habe. Zum Inhalt des Urteils vom 10.11.2016 wird auf die Akten verwiesen.
Auf die vom BFH zugelassene Revision hob der BFH mit Urteil vom 10.01.2019 V R 30/16 das Senatsurteil vom 10.11.2016 auf und verwies die Sache an das Gericht zurück. Zum Inhalt des Revisionsurteils des BFH wird - soweit es nicht in den vorliegenden Entscheidungsgründen auszugsweise zitiert wird - auf die Akten verwiesen.
Der Verein ist weiterhin der Ansicht, dass seine Satzung den Vorgaben der §§ 51 ff. AO entspreche und er ausschließlich gemeinnützig tätig gewesen sei. Die Förderung des Gemeinwesens und die Förderung der Solidarität gehörten zur Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO, denn es handele sich bei dem Begriff Gemeinwesen um einen Sammelbegriff, der durch seinen direkten Zusammenhang mit dem Satzungszweck Demokratie einen inhaltlichen Anhaltspunkt erhalte, der eine Zuordnung zum Katalog des § 52 Abs.2 Satz 1 Nr. 24 AO zulasse. Solidarität sei ein integraler verfassungsrechtlicher Grundwert, der zum Sozialstaatsprinzip ebenso gehöre wie zum demokratischen Staatswesen.
Auch stimmten die Satzungszwecke und die tatsächliche Geschäftsführung überein. Der Verein habe insbesondere nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstoßen. Er habe weder allgemeinpolitische Ziele verfolgt noch sei die Tagespolitik Mittelpunkt der Aktivitäten gewesen. Dies zeige sich an den zahlreichen Veranstaltungen im Veranlagungszeitraum. Da die gemeinnützigen Zwecke nach dem Katalog des § 52 Abs. 2 AO überdies überwiegend "politische Zwecke" seien, ergäben sich Grenzen für die Gemeinnützigkeit ohnehin nur aus dem Gesetz selbst. Der Verein verweist hierzu auf § 55 Abs. 1 AO. Schädlich für die Gemeinnützigkeit sei es deshalb nur, wenn die Tätigkeiten der unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung von Parteien dienten oder die gebotene Neutralität verletzt werde. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Verein habe mit den vom FA genannten Kampagnen keine parteipolitischen Zwecke verfolgt. Die Kampagne "Casino schließen" betreffe zudem nicht den Veranlagungszeitraum.
Mit dem Kampagnenthema "Sparpaket" habe der Verein über wirtschaftliche, finanzpolitische und steuerliche Zusammenhänge aufgeklärt, die dem gemeinnützigen Zweck der wirtschaftspolitischen Bildung dienten. Die Kampagne "H stoppen" habe insbesondere dem Zweck der politischen Bildung, des Umweltschutzes und der Völkerverständigung durch exemplarische Aufklärung über Auswirkungen von Beteiligungsfondsgesellschaften z.B. auf umweltschützende Standards des Unternehmens U gedient. Die Kampagne "Steuerflucht" habe der Aufklärung über Steuerflucht ins Ausland vor dem Hintergrund des geplanten Steuerabkommens mit der Schweiz gedient. Es handele sich dabei um den Satzungszweck der politischen Bildung im demokratischen Staatswesen, der durch Unterschriftensammlungen appellierenden Mobilisierungscharakter bei der Öffentlichkeit bewirken sollte.
Im Rahmen der Kampagne "Demokratie statt Stuttgart 21" seien Diskussionen, Demonstrationen, Kongresse veranstaltet worden, die beispielsweise die Folgen der Abholzung des Stadtwaldes auf das Stadtklima und das Grundwasser verdeutlichen sollten. Im Wesentlichen sei es dem Verein bei diesem gesellschaftlich umstrittenen Großbauprojekt um Transparenz und die demokratische Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich etlicher "Geheimverträge" gegangen. Dies entspreche den Satzungszwecken demokratisches Staatswesen, politische Bildung und Umweltschutz.
Die Themen "bedingungsloses Grundeinkommen", "Arbeitszeitverkürzung" und "feministische Ökonomie" hätten der Verwirklichung des Satzungszweckes ökonomische Bildung gedient.
Der Verein bestreitet die Weitergabe von finanziellen Mitteln an nicht als a-Gruppe geführte Aktionsbündnisse. Vielmehr seien die vom FA insoweit genannten Zahlungen für eigene Aktivitäten im Rahmen von Bündnisaktivitäten verwandt worden.
Im 2. Rechtsgang trägt der Verein ergänzend insbesondere vor, dass der BFH - zumindest implizit - die Einhaltung der satzungsgemäßen Voraussetzungen bestätigt habe. Dies ergebe sich daraus, dass der BFH mit dem Revisionsurteil vom 10.01.2019 V R 60/17 die Klage nicht abgewiesen, sondern zur weiteren Sachaufklärung nur hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung zurückverwiesen habe.
Der Verein meint ferner, dass § 52 AO in der Auslegung des Revisionsurteils gegen Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 und 9 des Grundgesetzes (GG) verstoße und daher die Frage, ob die Rechtslage in der Auslegung des Revisionsurteils vom 10.01.2019 verfassungsgemäß ist, nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sei.
Der Verein trägt ferner - vertiefend auch in der mündlichen Verhandlung - vor, dass - trotz der Zurechnung der Kampagnen zum Kläger - der Klage aber auch bei Anwendung des Revisionsurteils erneut auch im Hinblick auf die streitige tatsächliche Geschäftsführung stattzugeben sei (anders aber wohl noch auf Bl. 410 der Gerichtsakten). Denn der 5. Senat des BFH habe seine Rechtsansicht nicht dem Großen Senat vorgelegt. Da der 5. Senat des BFH ansonsten den Anspruch des Vereins auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt hätte, könne das Revisionsurteil vom 10.01.2019 nicht als Änderung der Rechtsprechung des BFH ausgelegt werden. Der 5. Senat habe damit die Rechtsprechung der anderen Senate des BFH zur Frage der politischen Betätigung gemeinnütziger Körperschaften nicht in Frage gestellt. Ausgehend davon stehe die Bindungswirkung des Revisionsurteils einer erneuten Stattgabe der Klage auf Grundlage der rechtlichen Beurteilung in dem BFH-Urteil vom 23.11.1999 - XI R 63/98 -, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200 nicht entgegen. Denn die rechtliche Beurteilung des Revisionsurteils vom 10.01.2019 schließe die rechtliche Beurteilung in dem BFH-Urteil vom 23.11.1999 mangels geänderter Rechtsprechung gerade ein. Auf dieser Grundlage sei der Klage erneut stattzugeben
Der Kläger beantragt daher,
wie im Senatsurteil vom 10.11.2016 zu erkennen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA ist weiterhin der Ansicht, dass in den Streitjahren weder die Satzung des Vereins noch die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt hätten. Der BFH habe dadurch, dass er die Klage nicht selbst abgewiesen, sondern die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen habe, auch nicht implizit entschieden, dass die Gemeinnützigkeit nicht (auch) wegen des Fehlens der satzungsgemäßen Voraussetzungen versagt werden könne.
Zum weiteren Vortrag der Beteiligten wird im Einzelnen wird auf die Sitzungsprotokolle, den Tatbestand des Urteils im 1. Rechtsgang, auf das BFH-Urteil und auf die Schriftsätze im 1. Rechtsgang, im Revisionsverfahren und im 2. Rechtsgang verwiesen.
Der Berichterstatter hat im 2. Rechtsgang darauf hingewiesen, dass eine die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsansicht des BFH betreffende Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig sein dürfte. Es komme zudem in Betracht, dass der Umstand, dass - wie der Verein unter Angabe der Satzungszwecke und von tatsächlichen Tätigkeiten zahlreicher nach Vortrag des Vereins als gemeinnützig anerkannter Körperschaften behauptet (siehe insbesondere Bl. 425 ff. FG-Akten) - anderen gleichsam mit politischen Forderungen auftretenden Körperschaften die Gemeinnützigkeit nach dem Maßstab der Revisionsurteil ebenfalls nicht hätte zuerkannt werden dürfen, dem Verein nach dem Grundsatz von "keine Gleichheit im Unrecht" nicht das Recht verleihe, ebenfalls eine nicht mit Art. 52 AO zu vereinbarende Anerkennung als gemeinnützig zu erreichen. Vielmehr komme in Betracht, dass dem Verein zur Wahrung der politischen Chancengleichheit und zur Vermeidung gleichheitswidriger Nachteile bei der Ausübung der Meinungsfreiheit nach Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung Art. 5 Abs. 1, 9 und Art. 3 Abs. 1 GG das Recht habe, eine am Maßstab des Revisionsurteils vom 10.01.2019 rechtswidrige Zuerkennung der Gemeinnützigkeit anderer Körperschaften (untechnisch gesprochen) "anzufechten". Zu den diesbezüglichen Äußerungen der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.
Dem Gericht lagen neben den Verfahrensakten des Gerichts und des BFH 3 Bände Körperschaftsteuerakten, 3 Bände Gewerbesteuerakten, 3 Bände Umsatzsteuerakten, 3 Bilanzhefte, 1 Sonderband Rechtsbehelfe, 1 Sonderband "Rechnungshof, Internetrecherchen, Urteile/Erlasse", 1 Sonderband "Satzungen etc.", 1 Sonderband "OFD" und 1 Sonderband "Rechtsbehelfe § 60a AO Satzung" sowie 7 Leitzordner mit Unterlagen zu den Aktivitäten des Klägers vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens und der Beratung.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit gerichtete Klage ist aus den Gründen der Ziffer 1 der Entscheidungsgründe des im 1. Rechtsgangs ergangenen Senatsurteils vom 10.11.2016 zulässig.
2. Die Klage ist unbegründet.
a) Der Erfolg der Klage scheitert allerdings nicht bereits daran, dass - wie der Beklagte meint - der Verein die satzungsgemäßen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfüllt. Vielmehr sind aus den Gründen der Ziffer 2. b) der Entscheidungsgründe des im 1. Rechtsgang ergangenen Urteils die in den Streitjahren geltenden Fassungen der Satzung des Klägers gemeinnützigkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Obwohl die Beteiligten in dem Verfahren ausführlich über die formelle Satzungsmäßigkeit gestritten haben, hat der BFH in seiner Entscheidung vom 10.01.2019 keinerlei Ausführungen zu dieser Thematik gemacht und nicht zugunsten des FA durcherkannt, sondern den Rechtsstreit "nur" an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Darüber hinaus käme vorliegend eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen fehlender formeller Satzungsmäßigkeit auch aus Gründen des Vertrauensschutzes und wegen der in der Einspruchsentscheidung enthaltenen Billigkeitsentscheidung nicht in Betracht.
Angesichts des dem Verein für die Einhaltung der satzungsgemäßen Voraussetzungen jedenfalls zu gewährenden Vertrauensschutzes kann ferner dahinstehen, ob der Umstand, dass für die Streitjahre (bisher) kein positiv die satzungsgemäßen Voraussetzungen gesondert feststellenden Bescheid nach § 60a AO erfolgt ist (insoweit ist vielmehr ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren anhängig), der Bejahung der satzungsgemäßen Voraussetzungen entgegenstehen würde.
b) Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet, weil ausgehend von der Interpretation der gemeinnützigen Zwecke durch den BFH in seiner Entscheidung vom 10.01.2019 die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins die Grenzen der gemeinnützigen Zwecke nach § 52 AO überschritten hat. Der erkennende Senat ist insoweit gemäß § 126 Abs. 5 FGO an die rechtliche Beurteilung der gemeinnützigen Zwecke durch den BFH gebunden.
Ausgehend von der gesetzgeberischen Grundentscheidung, nach der eine eigenständige Verfolgung politischer Zwecke nicht zur Förderung der Allgemeinheit im Sinne von § 52 AO gehört, führt der 5. Senat unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH - Urteile vom 29. August 1984, I R 203/81, BFHE 142,51, BStBl. II 1984,844; vom 23. November 1988, I R 11/88, BFHE 155,461, BStBl. II 1989,391) aus, dass ein politischer Zweck als alleiniger und ausschließlicher oder überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft weder festgelegt noch die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen dürfe. Bezugnehmend darauf und unter Verweis auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 9. Februar 2010, 6 K 1908/07 K, EFG 2010, 1287), erläutert der 5. Senat, dass der Anspruch, umfassend zu allgemeinpolitischen Themen und Fragen Stellung zu nehmen und Forderungen wie "Weg mit der Agenda 2010 und Hartz IV, kein Abbau von Sozialleistungen, gegen Arbeitszwang, für die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns, keine EU-Verfassung und Abschaffung der WTO" mit der Steuerbegünstigung nach § 52 AO nicht zu vereinbaren seien. Dabei sieht der 5. Senat unter Berufung auf die Entscheidung des I. Senats des BFH, (BFH-Urteil in BFHE 142, 51, BStBl. II 1984, 844) die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung dann als unproblematisch an, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit, z.B. zur Förderung des Umweltschutzes, im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Auch fördere eine Körperschaft ausschließlich den Frieden, wenn sie gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen ihres (steuerbegünstigten) Satzungszweckes Stellung nehme. Dabei dürfe die Tagespolitik allerdings nicht im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stehen, sondern nur der Vermittlung ihrer Ziele dienen (BFH-Urteil in BFHE 155, 461, BStBl. II 1989,391, Leitsatz 2). Weiter führt der 5. Senat aus, dass, soweit eine Körperschaft auf diese Weise mittelbar auch politische Zwecke verfolge, sie sich parteipolitisch neutral verhalten müsse.
Davon ausgehend beschränkt der 5. Senat des BFH bei der Auslegung des Begriffs der Förderung der Volksbildung, die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen. Politische Bildung vollziehe sich in geistiger Offenheit, sie sei aber nicht förderbar, wenn sie eingesetzt werde, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen. Die politische Bildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO beschränke sich dabei auf die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins sowie auf die Diskussion politischer Fragen in geistiger Offenheit. Soweit sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasse und diese objektiv und neutral würdige, könne sie insoweit auch an tagespolitischen Ereignissen anknüpfen. Zwar sieht der BFH die Gemeinnützigkeit dann nicht beeinträchtigt, wenn Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden, wie z.B. durch die politischen (parteinahen) Stiftungen. Der Bereich der steuerbegünstigten politischen Bildung werde aber überschritten, wenn die entwickelten Ergebnisse durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung mittels weiterer Maßnahmen durchgesetzt werden sollen. So sei es nicht mit der förderungswürdigen politischen Bildung vereinbar, wenn konkrete politische Forderungen zur Durchsetzung von Wahlversprechen (z.B. keine Steuererhöhung) erhoben würden. Gehe es vorrangig um die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung zur Durchsetzung der eigenen Auffassung, nicht aber um die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten bei - im weitesten Sinne - auszubildenden Personen, fehle der erforderliche Bildungscharakter.
Bereits der erkennende Senat hatte in seinem im 1. Rechtsgang ergangenen Urteil die politische Bildung als Teil der Volksbildung ebenfalls nur dann als gemeinnützig angesehen, wenn sachlich und möglichst umfassend über einzelne Themenbereiche zur Schaffung und Förderung der politischen Wahrnehmungsfähigkeit und des politischen Verantwortungsbewusstseins informiert werde.
Allerdings hatte er bei der Art und Weise, wie und durch welche Maßnahmen der Bildungszweck verwirklicht werden kann, eine weitergehende, die gesellschaftlichen Gegebenheiten einer Information-und medienüberfluteten Gesellschaft berücksichtigende Sichtweise vertreten. Er hatte es zur Erlangung von Aufmerksamkeit für die Sache für zulässig erachtet, die Information auch durch einen Aufruf zu konkreten Handlungen zu ergänzen und mit bestimmten Forderungen zu verknüpfen sowie eine umfangreiche Argumentation auf wenige Aussagen zu reduzieren und auch spektakuläre Aktionen zu erlauben, um den beabsichtigten Bildungsauftrag überhaupt erfüllen zu können. Dazu hatte er alle rechtmäßigen Aktionsformate für zulässig erachtet, z.B. Demonstrationen, Petitionen, Seminare, öffentliche Veranstaltungen, sofern die Aktionen im Gesamtzusammenhang mit der Zielrichtung zu dem gemeinnützigen Zweck stehen, in ein umfassendes Informationsangebot eingebettet sind und dazu dienen sich Gehör zu verschaffen. Der Senat knüpfte dabei das Urteil des 11. Senats des BFH vom 23.9.1999 (XI R 63/98, BStBl. II 2000,200) an, wonach Bildung nicht nur in theoretischer Unterweisung bestehe, sondern auch durch den Aufruf zu konkreten Handlungen ergänzt werden könne, solange keine einseitige Agitation, unkritische Indoktrination oder parteipolitisch motivierte Einflussnahme vorliege.
Mittels der Entscheidung vom 10.01.2019 zeigt der 5. Senat des BFH jedoch auf, dass er an einem engen herkömmlichen Bildungsbegriff, der Vermittlung von Informationen durch theoretische Unterweisung, z.B. in einer Art Schulunterricht, festhält und die Förderung der Volksbildung durch Herstellung des konkreten Bezugs zu tagespolitischen Themen und den Aufruf zu konkreten Handlungen und Forderungen als Mittel zur Erlangung von Aufmerksamkeit als gemeinnützigkeitsschädlich ausschließt. Diese engere Auslegung folgt daraus, dass der BFH - über eine bloße Tatsachenwürdigung hinausgehend - bei den Aktionen des
Klägers, insbesondere bei der Kampagne "Sparpaket/Finanztransaktionssteuer/umverteilen", dem Programm "verteilen statt kürzen", bei der Entwicklung und Werbung für ein alternatives Übernahmemodell zu Gunsten eines finanziell bedrohten Unternehmens der T-branche in Form einer Genossenschaft, bei den Themenschwerpunkten "Steuerflucht bekämpfen", "kein Freibrief für Steuerbürger" und bei dem Thema "Steuerflucht" während der kritischen Phase eines geplanten Steuerabkommens mit der Schweiz ebenso wie bei der Kampagne "Demokratie statt Stuttgart 21", bei dem Plädoyer für eine 30 Stundenwoche bei vollem Lohnausgleich für untere und mittlere Einkommen und bei den Themen "bedingungsloses Grundeinkommen" oder "feministische Ökonomie" den Schwerpunkt nicht in der Vermittlung von Bildungsinhalten, sondern in der öffentlich- keitswirksamen Darstellung und Durchsetzung eigener Vorstellungen zu tagespolitischen Themen und in der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die öffentliche Meinung sieht.
bb) Diese rechtliche Beurteilung des BFH ist für den erkennenden Senat gemäß § 126 Abs. 5 FGO bindend. Etwaige verfassungsrechtliche Bedenken greifen aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht durch.
aaa) Allerdings gibt das Revisionsurteil vom 10.01.2019 durchaus Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Gemeinnützigkeitskatalogs in Frage zu stellen. Denn durch die Aufnahme und das Weglassen bestimmter Politikfelder im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO hat der einfache Gesetzgeber es in der Hand, die politische Einflussnahme zugunsten eines ausdrücklichen genannten Zwecks steuerlich zu begünstigen und zugunsten nicht ausdrücklich genannter Zwecke die Begünstigung nicht zu gewähren. Der Katalog des § 52 Abs. 2 AO erscheint insoweit schon aus sich heraus nicht politisch (meinungs-) neutral.
bbb) Indes hat nach § 126 Abs. 5 FGO das Gericht, an das - wie hier - eine Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen. Dies gilt auch für - ggf. nur implizit beurteilte - verfassungsrechtliche Vorfragen der rechtlichen Beurteilung des BFH (BFH- Urteil vom 19. November 1970 - IV 150/65 -, BFHE 101, 36, BStBl II 1971, 209). Daher wäre der erkennende Senat selbst dann, wenn - was offenbleiben kann - er von der Verfassungswidrigkeit des § 52 AO in der Auslegung durch das Revisionsurteil überzeugt wäre, an einer auf Art. 100 Abs. 1 GG beruhenden Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gehindert. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 1994 - 2 BvL 52/92 -, juris unter Verweisung auf BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 1970 - 2 BvL 49/69 -, BVerfGE 29, 34 und BVerfG, Beschlüsse vom 06. April 1976 - 2 BvL 12/75 -, BVerfGE 42, 91). Der erkennende Senat sieht trotz der an dieser Rechtsprechung in der Literatur (z.B. Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 159. Lieferung 01.2020, § 126 FGO Rz. 81) geübten Kritik keinen Grund für die Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht von dieser Ansicht abrücken oder bereits abgerückt sein könnte, und hatte daher keine Überzeugung über die (etwaige) Verfassungswidrigkeit der im Revisionsurteil geäußerten rechtlichen Beurteilung des BFH zu bilden.
ccc) Der Bindung an die rechtliche Beurteilung des BFH steht auch die vom Verein nunmehr aufgeworfenen Frage eines (etwaigen) gleichheitswidrigen Vollzugs des § 52 AO in der Auslegung des Revisionsurteils nicht entgegen. Denn es mag zwar sein, dass - wie der Verein unter Darlegung von Satzungszwecken und Tätigkeiten anderer Körperschaften behauptet (siehe im Einzelnen Bl. 379 ff., 385 ff., 424 ff. FG-Akten), was im Ergebnis offenbleiben kann - der Beklagte und/oder andere Finanzämter anderen Körperschaften die Gemeinnützigkeit entgegen der Grundsätze des Revisionsurteils zuerkannt haben. Hieraus kann der Verein aber keine für ihn günstigen Rechtswirkungen für das vorliegenden Verfahren herleiten. Denn es besteht keine Gleichheit im Unrecht. Stattdessen dürfte dem Verein - in Fortentwicklung der Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Konkurrenzschutz (vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 18.09.2007 - I R 30/06 -, BFHE 219, 184, BStBl II 2009,126) - zur Wahrung einer effektiv rechtlich geschützten Chancengleichheit im Meinungskampf aus den Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1, 19 Abs. 3 und Abs. 4 GG das Recht zustehen, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen eine ggf. rechtswidrige Anerkennung der Gemeinnützigkeit anderer gegen die Grundsätze des Revisionsurteils (insbesondere der im ersten Leitsatz wiedergegebenen Überlegungen) verstoßender Körperschaften einzulegen und vorher Auskunft über die diesbezügliche Veranlagung zumindest für solche Jahre zu verlangen, in denen dem Verein nach den Grundsätzen des Revisionsurteils vom 10.01.2019 die Gemeinnützigkeit nicht zuerkannt werden kann.
cc) Am Maßstab der verbindlichen Beurteilung des BFH im Revisionsurteil vom 10.01.2019 diente in jedem Streitjahr mindestens eine Kampagne keinem gemeinnützigen Zweck im Sinne von § 52 AO. Denn nach den insoweit unveränderten Feststellungen ging es dem Verein insbesondere bei der Kampagne "Sparpaket/Finanztransaktionensteuer/Umverteilen", dem Programm "Verteilen statt kürzen", bei der Entwicklung und Werbung für ein alternatives Übernahmemodell zugunsten eines finanziell bedrohten Unternehmens der T-branche in Form einer Genossenschaft, bei den Themenschwerpunkten "Steuerflucht bekämpfen", "kein Freibrief für Steuerbürger" und bei dem Thema Steuerflucht während der "kritischen Phase" eines geplanten Steuerabkommens mit der Schweiz ebenso wie bei der Kampagne "Demokratie statt Stuttgart 21", bei dem Plädoyer nach einer 30-Stunden-Woche für alle bei vollem Lohnausgleich für untere und mittlere Einkommen und bei den Themen "bedingungsloses Grundeinkommen" oder "feministische Ökonomie" im Schwerpunkt nicht nur um die Vermittlung von Bildungsinhalten zu diesen Themen, sondern insbesondere auch um eine öffentlichkeitswirksame Darstellung und Durchsetzung eigener Vorstellungen zu tagespolitischen Themen und damit um die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die öffentliche Meinung. Denn der Kläger entwickelte hier Gegenvorstellungen, erhob konkrete steuerpolitische Forderungen zur Einnahmeverbesserung des Gesamtstaats, übte Kritik an dem Gesetzesvorschlag der Bundesregierung, wandte sich mit einem Online-Appell an Bundeskanzler/in und Bundesminister/innen, erhob politische Forderungen zum Thema Steuerflucht während der "kritischen Phase" eines geplanten Steuerabkommens mit der Schweiz, veranstaltete Unterschriftensammlungen und forderte "die Politik" auf, Beteiligungsgesellschaften wie Investmentfonds nicht mehr steuerlich zu begünstigen und wollte "Maßnahmen" der demokratischen Kontrolle der Öffentlichkeit unterwerfen.
Aus der Prüfung der vorliegenden Unterlagen, aus der Darstellung der Kampagnen durch den Verein, aus dem vom Verein (unstreitig) unterhaltenen und finanzierten Internetauftritts (siehe etwa den ab August 20xx in den Streitjahren abrufbaren Appell zum Sparpaket), aus gedruckten Flyer und aus dem jeweils öffentlich gemachten Auftreten im Rahmen der vorstehend dargelegten Kampagnen, mit denen Vereinen sich nicht nur identifizierte, ergibt sich, dass es dem Verein in einer Weise um die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die öffentliche Meinung, die außerhalb des Handeln außerhalb steuerbegünstigter Satzungszwecke liegt. Denn diese Tätigkeiten weisen ausgehend vom Maßstab der rechtlichen Beurteilung des Revisionsurteils keinen hinreichenden Bezug zur Bildungspolitik i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO auf. Eine politische Einflussnahme hätte es nach der Beurteilung des 5. Senats des BFH im Kern nur zugunsten von Bildungsfragen als solches geben dürfen. Darüber gingen die dargelegten Kampagnen aber hinaus.
dd) Weitaus weniger eindeutig sind die rechtlichen Maßstäbe für die Frage, ob die Maßnahmen und Aktionen des Klägers, soweit sie sich mit tagespolitischen Themen beschäftigen bzw. politische Forderungen aufstellen, gleichwohl nicht gemeinnützigkeitsschädlich sind, weil die unmittelbare Einwirkung auf die staatliche Willensbildung die Verwirklichung der Förderung des demokratischen Staatswesens als Verwirklichung des Satzes 1 in § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO dient. Zwar hat der 5. Senat des BFH - ohne eine obersatzfähige Definition der positiven Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Nr. 24 Satz 1 AO bzw. eine eindeutige obersatzfähige Definition der negativen Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Nr. 24 Satz 2 AO zur Förderung des demokratischen Staatswesens zu liefern - dies hinsichtlich einzelner Aktionen des Klägers bereits deshalb verneint, weil sie jedenfalls die Voraussetzungen einer nach § 52 Abs. 2 Nr. 24 Satz 2 AO unzulässigen Verfolgung von Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art erfüllen. Trotz der vom Kläger dargelegten und dem erkennenden Senat im 1. Rechtsgang als hinreichend neutral angesehenen Ausrichtung der Kampagnen am grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip und dem Prinzip der gleichheitsgerechten Besteuerung sieht der 5. Senat daneben auch eine unzulässige Einflussnahme auf die politische Willensbildung in einem freigewählten Politikbereich. Dadurch dass der 5. Senat des BFH den Förderzweck des demokratischen Staatswesens nicht isoliert prüft, sondern ihn als Grundlage der politischen Bildung nur von der Verfolgung von Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art abgrenzt, lässt er eine klare Begriffsbestimmung des gemeinnützigen Zwecks in § 52 Abs. 2 Nr. 24 Satz 1 AO offen. Der erkennende Senat hält daher weiterhin dafür, dass der Förderzweck der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens über den engen Bereich der Volksbildung hinausgeht. Denn weder braucht es hierfür "auszubildender Personen" noch ist der Begriff des demokratischen Staatswesens bereits begrifflich auf bildungspolitische Fragestellungen begrenzt. Schon der Wortlaut "demokratische Staatswesen" lässt darauf schließen, dass die demokratische Staatlichkeit in ihren tragenden Prinzipien nur unter Rückgriff auf den Verfassungsbegriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der tragenden Grundsätze bestimmt werden kann.
Doch selbst wenn deshalb einzelne Aktionen und Kampagnen des Klägers dem Zweck des § 52 Abs. 1 Nr. 24 Satz 1 AO gedient haben könnten (und allenfalls nach § 52 Abs. 1 Nr. 24 Satz 2 AO auszuschließen wären), verblieben vorliegend noch eine Vielzahl von Maßnahmen in den Streitjahren, die bereits nach der Entscheidung des erkennenden Senats im 1. Rechtsgang ausschließlich durch den gemeinnützigen Zweck der Volksbildung gerechtfertigt oder diesem untergeordnet waren, die aber nach der Definition des gemeinnützigen Zwecks der Volksbildung, wie sie der BFH im Revisionsurteil vom 10.01.2019 vornimmt, wie oben ausgeführt nicht mehr durch den gemeinnützigen Zweck gedeckt sind. Im Einzelnen zählen dazu z.B. die Kampagne mit der sich der Kläger gegen das sog. Sparpaket als aktuelles Gesetzesvorhaben der Bundesregierung wandte, das Programm "verteilen statt kürzen", die Kampagne "H stoppen", die Themenschwerpunkte "Steuerflucht bekämpfen" und "kein Freibrief für Steuerbürger", das Plädoyer "30-Stunden-Woche für alle" und die Kampagne" Demokratie statt Stuttgart 21", die Forderungen "bedingungsloses Grundeinkommen und feministische Ökonomie", die Demonstration "Leerstand zu Wohnraum".
ee) Der Senat hat keinen Zweifel, dass die einzelnen Maßnahmen des Klägers, die nach den vom 5. Senat des BFH aufgestellten Maßstäben die Grenzen der Gemeinnützigkeit überschreiten, dem Kläger auch zuzurechnen sind. Wie bereits im Tatbestand des Urteils im 1. Rechtsgang ausgeführt, beteiligte sich der Kläger finanziell an den einzelnen Aktionen und waren die Maßnahmen in den Geschäftsberichten des B-Rates aufgeführt. Der Kläger, der die Zurechnung der streitgegenständlichen Kampagnen im Laufe des Verfahrens nie in Abrede gestellt hat, hat auf schriftliche Anfrage des Gerichts im 2. Rechtsgang schriftlich und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich betont, dass er die Kampagnen sowohl finanziell als auch inhaltlich zu verantworten habe. Dies wird - wie oben bereits näher ausgeführt - durch die vorliegenden Unterlagen - einschließlich der Ausdrucke des Internetauftritts des Klägers - bestätigt.
Da der Kläger somit durch ihm zurechenbare Aktionen und Maßnahmen nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO - nach der Auslegung im Revisionsurteil vom 10.01.2019 - verfolgt hat, war dem Kläger die Gemeinnützigkeit für die Streitjahre zu versagen.
ff) Auf Aktivitäten in den Jahren 2013 ff. ist mangels Bedeutung für die entscheidungserhebliche tatsächliche Geschäftsführung in den Streitjahren (2010 bis 2012) nicht einzugehen.
3. Ohne die damit ausscheidende Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist die Klage gegen die Steuer- und Feststellungsbescheide im Übrigen unzulässig und unbegründet. Denn durch die im Vergleich zu der von der Gemeinnützigkeit ausgehenden Begehren des Vereins vom FA viel höher berücksichtigten Verluste in den Streitjahren und durch die deshalb stetig erhöhten Verlustvorträge ist der Verein weder beschwert (§ 40 Abs. 2 FGO) noch hat er insoweit Rechtsfehler bei der Ermittlung der Verluste durch das FA geltend gemacht. Da solche auch nicht anderweitig ersichtlich sind, war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 143 Abs. 2 FGO.
5. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung - unter anderem im Hinblick auf die vom Kläger im 2. Rechtsgang geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken durch einen gleichheitswidrigen Vollzug - zugelassen.
6. Soweit sich zwischenzeitlich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder darauf geeinigt haben, das Revisionsurteil vom 10.01.2019 (jedenfalls) vorübergehend bis Ende 2021 nicht auf andere Körperschaften anzuwenden und diesen vorerst nicht die Gemeinnützigkeit zu versagen, machen sie zwar deutlich, dass die sich aus der Auslegung des Gemeinnützigkeitsrechts durch den BFH ergebenden Folgen von der Politik nicht erwünscht sind. Auf die vorliegende Entscheidung, die möglicherweise vertagt oder nach § 74 FGO hätte ausgesetzt werden können, hat dies jedoch keine Auswirkung. Denn dem erkennenden Senat war dieser Umstand im Zeitpunkt der Beratung und Verkündung des vorliegenden Urteils nicht bekannt, so dass er bei der Entscheidung, Verkündung und der Begründung der Klageabweisung keine Berücksichtigung finden kann und darf. Aus diesem Grund kommt es für die vorliegende Entscheidung auch nicht darauf an, ob dem beklagten Finanzamt das Vorhaben der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bekannt war und ob es dies gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO dem Gericht von sich aus hätte mitteilen müssen.