LG Kassel, Urteil vom 03.01.2020 - 6 O 833/19
Fundstelle
openJur 2020, 45652
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises für ein Fahrzeug der Marke "......"in Anspruch, weil in dem Fahrzeug der von dem so genannten "......" Abgasskandal betroffene Dieselmotor des Typs "......" verbaut ist.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 20.03.2015 (Anlage K 1, Sonderband Anlagen zur Klage, Bl. 1 ff. Bd. 1 d. A.) von dem privaten Verkäufer "......" in "......" einen gebrauchten "......", Erstzulassung 10.02.2012, zu einem Kaufpreis von 11.500,- EUR. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am selben Tag übergeben. Bei Übergabe wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 66.500 km auf.

Das Fahrzeug ist die Herstellerin des Fahrzeugs und des darin verbauten Motors.

Hintergrund des so genannten "......" -Abgasskandals ist folgender:

Hersteller von Fahrzeugen müssen nach der VO (EG) Nr. 715/2007 nachweisen, dass die von ihnen produzierten (Neu-)Fahrzeuge über eine sogenannte Typgenehmigung verfügen. Zur Erlangung dieser Typgenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten. Die hierfür maßgeblichen Abgaswerte werden unter Laborbedingungen gemessen. Hierbei durchlaufen die Testfahrzeuge einen gesetzlich vorgegebenen Testlauf, der aus fünf synthetischen Fahrkurven besteht (sog. Neuer Europäischer Fahrzyklus (NEFZ)). Von den Fahrzeugherstellern wird eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt, in der bestätigt wird, dass das betreffende Fahrzeug mit dem in einer erteilten EG-Typgenehmigung beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt.

Bei den Motoren des Typs "......" wurde herstellerseits eine Motorsteuergerätesoftware installiert, die dazu führt, dass Abgase beim Durchfahren des NEFZ in den Motor zurückgeführt werden, bevor sie überhaupt das Emissionskontrollsystem erreichen. Die Software erkennt, wenn das Fahrzeug den NEFZ durchfährt. Die Software kennt zwei unterschiedliche Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuern. Im NOx-optimierten Modus 1, der im NEFZ aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, ist der Modus 0 aktiv. Weil es im normalen Straßenbetrieb praktisch ausgeschlossen ist, den NEFZ nachzufahren, befindet sich das Fahrzeug mit der verbauten Software im normalen Straßenverkehr durchgehend im Modus 0.

Im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung am 22.09.2015 räumte die Beklagte die vorgenannten Umstände ein.

In der Folge sind auch die Aufsichtsbehörden ermittelnd tätig geworden und sind durch das Kraftfahrtbundesamt mit entsprechenden Bescheiden Nebenbestimmungen zu den Typgenehmigungen erlassen worden. In diesem Zusammenhang ist für den Motor "......" ein Softwareupdate vorgesehen. Das Softwareupdate führt dazu, dass das Fahrzeug nur noch in einem durch das Update veränderten Modus 1 sowohl im Zulassungslauf als auch auf der Straße betrieben wird.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2018 (Anlage K 27, Anlagen zum Schriftsatz v. 04.03.2019, Bl. 196 ff. Bd. II d. A.) wurde die Beklagte fruchtlos aufgefordert, dem Kläger den Kaufpreis für das Fahrzeug zu erstatten.

Das von der Beklagten angebotene Softwareupdate wurde am streitgegenständlichen Fahrzeug bereits durchgeführt.

Bei Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.11.2019 hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 174.154 km.

Der Kläger behauptet, bei der Motorsteuergerätesoftware handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung; die in der Fahrzeugbroschüre angegebenen Schadstoffwerte seien somit bewusst falsch angegeben worden. Er sei von der Beklagten über die Umwelttauglichkeit des Fahrzeugs getäuscht worden. Der Pkw verfüge nicht über die Voraussetzungen für die Typgenehmigung und könne jederzeit stillgelegt werden. Der Pkw habe einen erheblich höheren Schadstoffausstoß als von der Beklagten angegeben. Das Vorhandensein der illegalen Abschalteinrichtung habe erhebliche negative Folgen für den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs. Der Vorstand der Beklagten hätte Kenntnis von dem Einsatz der unzulässigen Software gehabt. Das von der Beklagten angebotene und beim Kläger durchgeführte Software-Update sei nicht geeignet, das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Dieses führe zu Folgemängeln, u.a. einem Leistungsverlust, einem erhöhten Kraftstoffverbrauch und einem erhöhten Verschleiß. Die Beklagte habe mit dem Einsetzen einer unerlaubten Abschalteinrichtung ihre Kunden und die Zulassungsbehörde getäuscht und betrogen. Bei Kenntnis der wahren Umstände, hätte er - der Kläger - das Fahrzeug nicht erworben.

Der Kläger meint, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB. Er sei durch die Beklagte bzw. durch deren Mitarbeiter vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Diese hätten die beschriebene manipulierende Motorsoftware gezielt entwickelt, in die Fahrzeuge eingebaut und die Fahrzeuge in Verkehr gebracht. Dies sei geschehen, um durch die verfälschten Messergebnisse die Kaufentscheidungen von potentiellen Kaufinteressenten manipulierend zu beeinflussen. Dabei habe die Beklagte (auch) durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter gehandelt, die den Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hätten. In diesem Zusammenhang ist der Kläger der Auffassung, der Beklagten obliege eine sekundäre Darlegungslast, dass sie keinerlei Verantwortung für das Aufspielen der Manipulationssoftware treffe, welcher sie indes nicht nachgekommen sei.

Die Beklagte hafte zudem gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Durch das Inverkehrbringen des Fahrzeuges - unter Verschweigen, dass in dem Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung verbaut worden sei -, habe die Beklagte ihn - den Kläger - getäuscht. Indem ihm der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung verschwiegen worden sei, sei bei ihm ein Irrtum sowohl über die Gesetzeskonformität der Motorsteuergerätesoftware als auch über die Richtigkeit der von dem Fahrzeug auf dem Prüfstand im europäischen Fahrzyklus (NEFZ) zu erzielenden Schadstoffwerte, insbesondere dem NOx-Wert erregt worden. Diese Täuschung sei für die Vermögensverfügung und den hieraus folgenden Vermögensschaden des Klägers auch kausal, da er den PKW ohne den Irrtum und in Kenntnis der damit verbundenen Nachteile (Gefahr des Entzugs der Zulassung) nicht erworben hätte. Diese Täuschung sei durch die Beklagte, die die Abschalteinrichtung schließlich selbst hergestellt und in den Motor des Fahrzeuges habe einbauen lassen, auch vorsätzlich und mit der Absicht stoffgleicher Bereicherung geschehen.

Schließlich hafte die Beklagte auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 EG-FGV wegen der Inverkehrgabe und des Handels von Fahrzeugen ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung bzw. des Verstoßes gegen die Pflicht zur Erteilung einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung.

Ferner bestehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 16 UWG wegen unwahrer Angaben in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind.

Außerdem ist die Klägerin der Meinung, dass ihr der Anspruch aus einem Verstoß der Beklagten gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 GWB/Art. 101 AEUV zustehe.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.843,03 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % aus einem Betrag i.H.v. 11.500,00 € seit dem 20.03.2015 bis zum 23.11.2018 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2018 zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke "......" vom Typ "......" mit der Fahrzeugidentifikationsnummer "......" nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft,

2.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem vorgenannten Klageantrag genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet,

3.

die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.101,94 € freizustellen,

hilfsweise,

4.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke "......"vom Typ"......"mit der Fahrzeugidentifikationsnummer "......" durch die Beklagte resultieren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Das Fahrzeug sei technisch sicher und fahrbereit, verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen und sei selbst ohne Aufspielen des Updates von Anfang an nicht mangelbehaftet gewesen. Der Wert des Fahrzeuges habe sich auch nicht vermindert. Ein Update habe keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug. Insbesondere nach Ausführung des Software-Updates sei nicht mit einer Entziehung der Typengenehmigung zu rechnen. Ein Update habe auch keine negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emmissionswerte, Motorleistung oder Ähnliches.

Der Kläger stütze sein Begehren auf unschlüssige und unsubstantiierte Behauptungen. Die Beklagte bestreitet einen etwaigen Schädigungsvorsatz von Vorstandsmitgliedern. Der Kläger habe insoweit bereits keinen schlüssigen Klagevortrag gehalten. Entgegen der Auffassung des Klägers obliege ihr - der Beklagten - insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast. Selbst wenn man von einer sekundären Darlegungslast ausginge, habe sie diesem Erfordernis genüge getan. In diesem Zusammenhang trägt die Beklagte vor, nach derzeitigem Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass ihre damaligen Vorstandsmitglieder an der Entwicklung und dem Einsatz der Software beteiligt gewesen seien und diesen gebilligt oder geduldet oder gar angeordnet hätten.

In rechtlicher Hinsicht meint sie, Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften über die Fahrzeuggenehmigung schieden aus, weil diese Vorschriften keine vermögensschützende Funktion hätten. Entsprechendes gelte für Ansprüche aus § 826, § 31 BGB, weil es auch insoweit auf den Schutzzweck der Norm ankomme, aus der sich die Sittenwidrigkeit herleite. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB seien schon deshalb nicht einschlägig, weil bereits im objektiven Tatbestand kein kausaler Irrtum des Klägers vorliege. Im Übrigen fehle es jedenfalls an der Stoffgleichheit eines eventuellen Schadens und der erstrebten Bereicherung. Auch sonst seien keine Anspruchsgrundlagen ersichtlich, die das klägerische Begehren stützten würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 15.11.2019 (Bl. 506ff. Bd. III d. A.) Bezug genommen.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Kassel ist örtlich zuständig. Es ist hier der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO begründet.

Gemäß § 32 ZPO ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk eine unerlaubte Handlung begangen ist. Vorliegend stehen unter anderem unerlaubte Handlungen nach § 823 Abs. 2 BGB und § 826 BGB in Rede. In beiden Fällen ist die Handlung auch dort begangen, wo der Vermögensschaden eingetreten ist. Dies ist vorliegend der Wohnsitz des Klägers, soweit er geltend macht, sein Vermögen sei durch den Abschluss des Kaufvertrages und die Zahlung des Kaufpreises geschädigt, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch im Gerichtsbezirk gekauft wurde (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 AR 23/18 -, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22. Mai 2018, 9 AR 3/18, BeckRS 2018, 10638 Rn. 8 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30. Oktober 2017, 5 Sa 44/17, NJW-RR 2018, 573/575).

Ungeachtet des Vorgenannten ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichts auch infolge rügelosen Einlassens in der mündlichen Verhandlung (§ 39 ZPO).

Die objektive Anspruchshäufung ist gemäß § 260 ZPO zulässig.

II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des für das Fahrzeug seinerzeit gezahlten Kaufpreises, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nebst Zubehör.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zunächst kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB wegen Betruges zu.

Nach § 263 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Gemäß § 823 Abs. 2 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Es kann dahinstehen, ob - eine Täuschung des Klägers über die im Realbetrieb höheren Stickoxidwerte als beim Durchfahren des NEFZ unterstellt - gerade dieser Umstand kausal für den Kauf des Fahrzeugs war, der Kläger somit eine irrtumsbedingte Vermögensverfügungnach § 263 Abs. 1 StGB in Form des Kaufs getroffen hat. Dass Angaben zu Stickoxidwerten für den Kaufentschluss tatsächlich maßgeblich gewesen wären, ist eher unwahrscheinlich.

Sollte es dem Kläger, was schon näherliegender wäre, (auch) um die Einfahrtberechtigung in Umweltzonen, die sog. "grüne Plakette" gegangen sein, wäre auch insoweit eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung nicht nachvollziehbar dargetan, denn die "grüne Plakette" wäre dem Kläger auch ohne Eingriff in die Motorsteuerung erteilt worden (vgl. Isfen, JA 2016, S. 1 <3 Rn. 27>).

Dessen ungeachtet fehlt es jedoch mangels Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil und Vermögensschaden an der erforderlichen Absicht der rechtswidrigen Bereicherung auf Seiten der Beklagten, selbst wenn eine Täuschung und eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB vorlägen. Vorteil und Schaden müssen auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil muss zulasten des geschädigten Vermögens gehen. Der Täter muss damit einen Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass dieser Vorteil "die Kehrseite des Schadens" bildet (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03 -, juris, R. 32). Daran fehlt es. Die Beklagte hat das streitgegenständliche Fahrzeug einschließlich des Motors hergestellt. Der seitens der Beklagten erstrebte Vorteil kann daher allenfalls in der Steigerung des Absatzes ihrer Fahrzeuge einschließlich der entsprechenden Vergütung liegen. Diese wurde der Beklagten aber nicht vom Kläger gezahlt. Der Vermögensnachteil beim Kläger in Form des Abschlusses eines nachteiligen Kaufvertrags und der Zahlung des Kaufpreises ist als korrelierender Vorteil nicht bei der Beklagten, sondern beim Autohaus eingetreten (vgl. LG Aachen, Urteil vom 3. Mai 2018 - 10 O 364/17 -, juris, Rn. 27; LG Itzehoe, Urteil vom 27. Juli 2017 - 7 O 42/17 -, juris, Rn. 53; LG Koblenz, Urteil vom 23. Dezember 2016 - 15 O 25/16 -, juris, Rn. 22).

Soweit nach den Grundsätzen der sogenannten Provisionsvertreterfälle ein eigennütziger Betrug der Beklagten zu Lasten des Erstkäufers (i.d.R. ein Autohändler) in Betracht käme (vgl. dazu Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 263 Rn. 169), würde dies keine Schutzwirkung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Klägers entfalten, zumal vorliegend noch mindestens ein weiterer Zwischenerwerber vorhanden ist.

Auch ein fremdnütziger Betrug mit Drittbereicherungsabsicht zugunsten etwa des Autohauses schließlich scheidet aus, weil nicht vorgetragen oder feststellbar ist, dass die Drittbereicherung in Form des Kaufpreises des Klägers ein notwendiges Zwischenziel (vgl. dazu Hefendehl, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 263 StGB Rn. 913) für die eigene Bereicherung der Beklagten gewesen wäre.

2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (FGV) scheidet ebenfalls aus.

Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, einen Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Der Schutz eines Einzelnen ist dabei nicht bereits dann bezweckt, wenn er als Reflex einer Befolgung der Norm objektiv erreicht wird, sondern nur dann, wenn der Gesetzgeber dem Einzelnen selbst die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der das Verbot übertritt und sein Rechtsinteresse beeinträchtigt (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 27. November 1963 - V ZR 201/61 -, juris, Rn. 1 f.). Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10 -, juris, Rn. 21). Im europarechtlichen Kontext gilt nichts anderes, weil auch insoweit das nationale Recht maßgeblich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-219/15 -, juris, Rn. 60).

Die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FVG haben aber keine individualschützende Funktion in Bezug auf das hier allein betroffene Vermögen des Klägers. Dass der Vermögensschutz des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs im Aufgabenbereich der genannten Vorschriften liegt oder aber aus deren Auslegung unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Richtlinie 2007/46/EG (Typgenehmigungsverfahrensrichtlinie) folgt, ist nicht ersichtlich.

Aus den Erwägungsgründen (2), (4) und (23) der Richtlinie 2007/46/EG ergibt sich eindeutig, dass das Ziel der Richtlinie in erster Linie die Vollendung des europäischen Binnenmarktes ist; darüber hinaus sollte sie die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisieren und spezifizieren, wobei diese Rechtsakte vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Nutzung abzielten. Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, finden darin keine Erwähnung. Sonstige Erwägungsgründe der Richtlinie, insbesondere die unter Nrn. 14 und 17 genannten, lassen anderweitige Rückschlüsse nicht zu. Diese betreffen, soweit sie denn über die bereits genannten Erwägungsgründe hinausgehen, ausschließlich weitere Allgemeingüter, nämlich ein hohes Umweltschutzniveau, den Schutz der (allgemeinen) Gesundheit und den Schutz der Verbraucher, ohne dass der Vermögensschutz des Einzelnen darin angesprochen wäre.

Soweit nach Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen gestatten, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind, zielt dies auf die Erleichterung des Binnenmarktes; Anhaltspunkte dafür, dass die Richtlinie auf den Schutz des Vermögens des Autokäufers abstellt, ergeben sich nicht.

Soweit die Richtlinie 2007/46/EG durch die VO (EG) 385/2009 geändert wurde und in deren Abschnitt 0 Abs. 1 die Übereinstimmungsbescheinigung definiert wird als eine "Erklärung des Fahrzeugherstellers, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung, mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte", so ergibt sich daraus kein erkennbarer Individualschutz.

Erwägungsgrund (3) der VO (EG) 385/2009, wonach sicherzustellen ist, dass die Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung für die beteiligten Verbraucher und Wirtschaftsteilnehmer verständlich sein müssen, mag einen gewissen Individualschutz bewirken, keinesfalls aber einen individuellen Vermögensschutz als geschütztes Interesse begründen, an das deliktische Einstandspflichten des dagegen Verstoßenden geknüpft werden sollen. Der Individualschutz bezöge sich im Übrigen dann lediglich auf den Umstand, dass die Übereinstimmungsbescheinigung nicht verständlich ist, worum es vorliegend nicht geht. Schließlich lässt sich die Regelung auch dergestalt verstehen, dass es der Käufer ist, der die Übereinstimmungsbescheinigung zum Zweck der Zulassung bei den zuständigen Behörden vorlegen muss, welche insoweit verständlich sein muss. Bei einer solchen Auslegung würde die Regelung keinerlei Individualschutz bewirken.

Soweit schließlich der Europäische Gerichtshof (zuletzt: EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-668/16 -, juris, Rn. 87) ausgeführt hat: "Über diesen Zweck hinaus sollen die in Art. 46 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Sanktionen auch gewährleisten, dass der Käufer eines Fahrzeugs im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gemäß Anhang IX dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen", so lässt sich darauf bereits kein Individualschutz ableiten, denn die Aussage betrifft lediglich - und gerade - die den Mitgliedstaaten gegenüber Herstellern obliegenden aus Art. 46 der Richtlinie resultierenden Sanktionierungspflichten. Über die Schutzrichtung der Richtlinie sagt der Europäische Gerichtshof insoweit nichts (vgl. zum Gesamten vorgenannten auch OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17 -, juris, Rn. 146 ff.).

3. Schadensersatzansprüche folgen auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften des UWG.

§ 3 UWG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78.Aufl., § 823 Rn. 72). Vielmehr sind die lauterkeitsrechtlichen Sanktionen von Verstößen gegen § 3 UWG (hier etwa i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG a.F.) abschließend in §§ 8 - 10 UWGgeregelt (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 1 Rn. 39).

Den Strafbestimmungen der §§ 16 - 19 UWG kann zwar drittschützende Wirkung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB beigemessen werden (vgl. Köhler a.a.O.). Diese sind allerdings nicht verwirklicht.

So ist insbesondere nichts Konkretes dafür ersichtlich, dass die Beklagte in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend geworben und damit gegen § 16 Abs. 1 UWG verstoßen hätte.

4. Schließlich bestehen auch keine deliktischen Schadensersatzansprüche nach §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Nach Maßgabe von § 31 BGB hat eine juristische Person für die Handlungen ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter einzustehen.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Bei der Annahme eines solchen Verhaltens ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten. So genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben, wobei beispielsweis das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt für sich genommen nicht als verwerflich im vorgenannten Sinne eingestuft wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, juris, Rn. 16).

Nach Maßgabe des Vorgenannten kann bereits aufgrund des Vortrags des Klägers nicht von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schädigung seines Vermögens ausgegangen werden.

Die danach im Zeitpunkt des Erwerbs eines Fahrzeuges den Autokäufern im Allgemeinen und dem Kläger im Besonderen zugefügten Nachteile haben keine Intensität erreicht, die eine Bejahung der Voraussetzungen des § 826 BGB im Verhältnis der Parteien rechtfertigen würden. Für einen gewöhnlichen Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges der streitgegenständlichen Art waren Stickoxidwerte zum damaligen Zeitpunkt kein im Vordergrund stehendes Kriterium für die Kaufentscheidung. Es handelt sich um ein gewöhnliches Alltagsfahrzeug mit mittlerer Motorisierung. Sofern sich ein Durchschnittskunde damals überhaupt Gedanken um Abgaswerte eines solchen Fahrzeuges gemacht hat, dann allenfalls dahingehend, dass schon alles im normalen Bereich liegen wird. Jedenfalls durfte die Beklagte von einem solchen objektiven Empfängerhorizont ausgehen. Getrickst und ggfls. auch getäuscht wurde nach dem Vortrag des Klägers bei der Erlangung der Typenzulassung und damit in erster Linie gegenüber der die Zulassung vornehmenden Stelle. Unmittelbar geschädigt wurde die Umwelt.

Etwaige negative Auswirkungen für den Autokäufer als Endkunden in der Verkaufskette sind der Beklagten allenfalls mittelbar anzulasten. Dies gilt umso mehr für den hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf.Bei mittelbaren Schädigungen setzt ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB allerdings voraus, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 07. Mai 2019 - VI ZR 512/17 -, juris, Rn. 8). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Der Kläger hat ein Fahrzeug erworben, welches fahrtauglich, jederzeit einsetzbar und grundsätzlich auch werthaltig war und ist. Die vom Kläger geltend gemachten Mängel bzw. Umstände sind nach Gewährleistungsrecht - allerdings gegenüber dem Verkäufer - bzw. nach dem Lauterkeitsrecht - allerdings nicht durch den Kläger - zu verfolgen. Sofern die Beklagten gegen Bestimmungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens verstoßen haben sollte, wäre es - ebenso wie bei der Verwirklichung ggfls. hierauf beruhender Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände - Aufgabe des Staates, dies zu verfolgen.

Selbst wenn dennoch Sittenwidrigkeit annehmen wollte, so wäre der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck des § 826 BGB gedeckt.

Allein nach der adäquaten Ursächlichkeit des sittenwidrigen Verhaltens für den Schaden und nach der Reichweite des Schädigungsbewusstseins lässt sich die Ersatzpflicht aus § 826 BGB nicht sachgerecht eingrenzen. Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gilt allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Auf eine derartige Eingrenzung der Haftung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden. Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden, insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen, als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (vgl. BGH, Urt. vom 11. November 1985 - II ZR 109 / 84 -, juris, Rn. 15). Insoweit kann ein möglicher Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen einen Anspruch aus sittenwidriger Schädigung nicht begründen, wenn diese nicht auch dem Schutz des vermeintlich Geschädigten dienen (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 5 U 507/13, juris, Rn. 44,).

Daran fehlt es. Der geltend gemachte Schaden des Klägers soll darauf beruhen, dass der in dem Fahrzeug eingebaute Motor der Beklagten eine nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung aufweist und dem Kläger deshalb die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen droht (§ 5 Abs. 1 FZV), weil die Typengenehmigung jederzeit entzogen werden könnte. Die VO (EG) Nr. 715/2007 und die ihr zugrundeliegende Richtlinie 2007/46/EG dienen jedoch - wie dargelegt - nicht dem individuellen Vermögenschutz und sind auch nicht Ausdruck einer sittlichen Gesinnung. Sie stellen sich vielmehr - wie aus den Erwägungsgründen (1), (4), (5), (6), (7) und (13) der VO (EG) Nr. 715/2007 ersichtlich wird - als Regelungen zum Schutz der Umwelt im Binnenmarkt dar, sodass ein Verstoß dagegen keinen ersatzfähigen Schaden herbeiführen kann (vgl. auch LG Ellwangen, Urteil vom 10. Juni 2016 - 5 O 385/15 -, juris, Rn. 23; LG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 7 O 138/16 -, juris, Rn. 18; LG Braunschweig, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 O 4153/16 -, juris, Rn. 47).

Dies ist auch nicht deshalb anders, weil das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung unter bestimmten Umständen einen Sachmangel darstellen kann (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 4 ff. für den Fall, dass ein nachträgliches Softwareupdate nicht aufgespielt wurde). Denn dies hat allein für kaufvertragliche Mängelgewährleistungsrechte Auswirkungen. An dem Umstand, dass auch ein solcher Mangel auf einem Verstoß gegen die - nicht dem Vermögensschutz dienenden - Art. 5 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 beruht, ändert sich nichts.

6. Schadensersatzansprüche aus § 831 BGB kommen nach alledem nicht mehr in Betracht, weil bereits ein Haftungsgrund nach §§ 823 ff. BGB nicht besteht.

7. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GWB, Art. 101 AEUV. Zum einen ist der Inhalt der behaupteten Absprachen nicht ausreichend substantiiert und für die Beklagte einlassungsfähig vorgetragen. Zum anderen könnte ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch allenfalls den - vom Kläger nicht dargelegten - kartellbedingt erhöhten Preis des Fahrzeugs ausgleichen, nicht aber eine - letztlich nicht auf eine Absprache, sondern auf das Täuschungsmoment gestützte - Rückabwicklung des Kaufvertrages zur Folge haben (LG München I, Urteil vom 23. November 2018 - 37 O 6706/18 -, Rn. 56, juris). Zumal auch fraglich erscheint, ob der Kläger vorliegend überhaupt vom Schutzbereich der § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GWB, Art. 101 AEUV umfasst ist, da noch mindestens ein weiterer Zwischenerwerber des Fahrzeuges vorhanden ist.

III. Der vom Kläger als Eventualantrag gestellte Klageantrag zu 2.) ist zulässig. Er genügt insbesondere - weil von einer innerprozessualen Bedingung abhängig - dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Bedingung der Abweisung des Klageantrages zu 1. ist auch eingetreten.

In Ermangelung eines dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs ist der Feststellungsantrag indes unbegründet. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen, die vorliegend entsprechend gelten, Bezug genommen werden.

IV. Die Klageanträge zu 3. (Feststellung Annahmeverzug) und zu 4. (Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten) sind zwar zulässig, aufgrund Erfolglosigkeit des Hauptantrages aber ebenfalls unbegründet.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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