Unter Aufhebung des Bescheides vom 17. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2018 (Az. .. - .....) wird der Beklagte verpflichtet, die Aufwendungen für das "GEX Standgerät, Feder II/GEX 02-F2", die zugehörige "Fußmanschette" sowie die "Anziehhilfe" dem Grunde nach als beihilfefähig anzuerkennen und die darauf zu entrichtende Beihilfe zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteiles zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger ist Versorgungsempfänger des beklagten Landes und gehört als solcher zum beihilfefähigen Personenkreis des § 80 Abs. 1 Nr. 2 HBG.
Mit Schreiben vom 13. März 2018 beantragte der Kläger die Kostenübernahme eines Gelenk-Extensionsgerätes (GEX) zur Langzeitbehandlung einer bestehenden, fortgeschrittenen Kniegelenksarthrose rechts. Die Kosten hierfür sollten sich auf 2.156,50 € belaufen; der Anteil der Beihilfe 1.293,90 € betragen.
Die Beihilfestelle des beklagten Landes holte bezüglich der Frage der Beihilfefähigkeit eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Kassel ein. Nach der Stellungnahme vom 3. April 2018 lägen keine ausreichenden evidenz-basierten Studien vor, um den Nutzen und die Wirkung des Gerätes bei Gonarthrose nachzuweisen bzw. ausreichend zu belegen.
Mit Bescheid vom 17. April 2018 lehnte der Beklagte die begehrte Beihilfe a Mit Schreiben vom 16. Mai 2018, beim Beklagten eingegangen am 18. Mai 2018, legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass Kosten medizinischer Behandlungen auch dann getragen würden, obwohl deren Nutzen nicht immer eindeutig sei. Das Gerät, für das er Beihilfe beantrage, entlaste den beschädigten Gelenksknorpel. Durch das Auseinanderziehen vergrößere sich der Gelenkspalt und es gelange mehr Gelenksflüssigkeit mit Nährstoffen für den Knorpel in den Spalt. Hierdurch werde die Knorpelbildung angeregt und neuer Gelenksknorpel aufgebaut. Zudem verwies er auf eine Studie der Universität Utrecht. Das betreffende Gerät komme in Fachkliniken sowie orthopädischen Arztpraxen zum Einsatz und sei nach dem Medizinproduktegesetz hergestellt, klassifiziert, zugelassen und registriert. Er mache seit ca. 4 Monaten mit einem Leihgeräte eigene Erfahrungen. Bedingt dadurch könne er besser treppab gehen, ohne sich beidseitig an Handläufen abzustützen. Er könne besser treppauf gehen, ohne am Handlauf ziehend nachzuhelfen. Nach Arbeiten im Haus und Garten bzw. nach Radtouren oder Walking-Einheiten bringe eine ca. 30-minütige Anwendung eine spürbare Minderung der Beschwerden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2018, dem Kläger zugestellt am 14. Juni 2018, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung berief er sich darauf, dass es derzeit keine ausreichenden evidenz-basierten Studien gebe, um den Nutzen bzw. die Wirkung der Therapie mit einem GEX-Gelenksextensionsgerät bei Gonarthrose nachzuweisen bzw. ausreichend zu belegen.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018, bei Gericht eingegangen am 13. Juli 2018, Klage. Er wiederholt und vertieft den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere verweist er darauf, dass das streitgegenständliche Gerät durch andere Beihilfestellen (Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg) anerkannt werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Kostenübernahme eines "Hilfsmittels" in Gestalt eines Gelenkextensionsgerätes GEX zur Behandlung einer fortgeschrittenen Gonarthrose des rechten Kniegelenks.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das streitgegenständliche Gerät falle unter den Negativkatalog der Nr. 9 der Anl. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO. Es sei Fitnessgerät (Heimtrainer und dergleichen). Die Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes werde nicht durch das vorgelegte Gutachten entkräftet. Es sage nicht, dass allein das GEX eine erfolgversprechende Behandlung darstelle. Die Erkrankung des Klägers könne durch eine physikalische Therapie beihilfefähig behandelt werden. Auch käme eine Behandlung mit einem Traktionstisch infrage.
Mit Schriftsätzen vom 22. Oktober 2018 (Bl. 19 d. A., Kl.) und vom 31. Juli 2018 (Bl. 11 d. A., Bekl.) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten (Bl. 80ff. d. A.) wird Bezug genommen.
Mit Schriftsätzen vom 31. März 2020 (Bl. 164 d. A., Bekl.) und vom 8. April 2020 (Bl. 166 d. A., Kl.) haben die Beteiligten ihr jeweiliges Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte Bezug genommen.
Die Entscheidung erging im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.
Die nach dem Begehren des Klägers (§ 88 VwGO) als Verpflichtungsklage ausgelegte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
I. Die Ablehnung der begehrten Beihilfe im Bescheid vom 17. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2018 war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil dieser einen Anspruch auf die beantragte Beihilfe hat, § 113 Abs. 5 VwGO.
1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind (§ 80 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Beamtengesetz [HBG]; vgl. auch § 5 Abs. 1 HBeihVO). Notwendig sind Aufwendungen, wenn die zugrunde liegende medizinische oder pflegerische Leistung notwendig ist; diese Notwendigkeit wird grundsätzlich im Einzelfall vom behandelnden Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten, Heilpraktiker oder Krankenhaus eingeschätzt. Ob die Aufwendungen in der Krankheit begründet und die medizinischen bzw. pflegerischen Aufwendungen notwendig waren, ergibt sich jeweils aus der Diagnose. (Heid, in: Brinktrine/Schollendorf [Hg.], BeckOK BeamtenR Bund, 18. Ed. 15.8.2019, § 80 BBG Rn. 14, 15, insoweit auf die hessische Rechtslage übertragbar). Diese Begründung unterliegt, wie jede Entscheidung des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung, grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung; dennoch wird regelmäßig der Beurteilung des Arztes zu folgen sein, weil dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt (BVerwG, Urteil vom 27. März 2012 - 2 C 46.10, juris).
Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem Urheber - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94, juris Rn. 16).
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle beihilfefähig. Aus der hierzu erlassenen Anlage 3 ergibt sich, dass die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle dann - ggf. im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig sind, wenn sie ärztlich schriftlich verordnet sind. Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind jedoch nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist. Notwendige und angemessene Aufwendungen für andere als die in Nr. 1 aufgeführten und nicht nach Nr. 9 von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, wenn diese ebenfalls geeignet sind, die Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes zu lindern, zu bessern oder zu beseitigen.
2) Nach diesen Vorschriften ist das streitgegenständliche "GEX Gelenkextensionsgerät" dem Grunde nach beihilfefähig, weil es zur Behandlung der (unstreitig bestehenden) Arthrose des Klägers notwendig ist und keiner nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Methode folgt.
a) Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus der Verordnung des behandelnden Arztes Dr. X. vom 17. Januar 2018 (Bl. 3 d. BA). Dass die Behandlung der Arthrose im Kniegelenk des Klägers beziehungsweise der dadurch ausgelösten Symptome eine in diesem Sinne notwendige Behandlung darstellt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, auch sonst sind keine dagegensprechenden Gesichtspunkte ersichtlich.
Auch die Behandlungsmethode durch das streitgegenständliche Gerät ist medizinisch notwendig. Die Stellungnahme Dr. Y. vom Ärztlichen Dienst des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Kassel vom 3. April 2018 vermag im Ergebnis nicht durchzudringen. Denn Dr. Y. verweist lediglich darauf, dass seiner Ansicht nach keine ausreichenden evidenz-basierten Studien vorlägen, um den Nutzen und die Wirkung des GEX-Gelenkextensionsgerätes nachzuweisen bzw. ausreichend zu belegen. Eine leitliniengerechte Therapieempfehlung liege nicht vor.
Diese Einschätzung wird durch das vom Gericht eingeholte Gutachten Prof. Dr. med. Z. vom 16. September 2019 widerlegt. Denn die Gutachterin kommt zu der Einschätzung, die Extensionsmethode sei zur Behandlung von Arthrose in der orthopädischen Fachgesellschaft anerkannt (S. 3 des Gutachtens). Zwar gebe es zu dem konkreten streitgegenständlichen Gerät keine wissenschaftlichen Untersuchungen, allerdings bestehe bezüglich des Wirkprinzips eine Übereinstimmung in der Fachwelt, dass diese zur Behandlung wirksam ist (ebd.). Die zur Erläuterung beigefügten Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sehen die Traktionsbehandlung - die insoweit dem Wirkprinzip des streitgegenständlichen Gerätes entspricht - als mögliche Therapieform vor. Dies wird vom Beklagten ebenfalls so gesehen (S. 4 d. Schriftsatzes vom 26. November 2019). Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Auseinanderziehen (Traktion bzw. Extension) des Kniegelenks zur Behandlung der Gonarthrose des Klägers wissenschaftlich allgemein anerkannt ist. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze hierfür werden durch das gerichtlich eingeholte Gutachten erfüllt, weil Prof. Dr. Z. eine Bestätigung für die Wirksamkeit liefert, die nicht vom Urheber des Gerätes selbst stammt und als Universitätsprofessorin und Inhaberin eines Lehrstuhls für das Fach Orthopädie eine wissenschaftliche Einschätzung bietet. Mangels wissenschaftlicher Gegenmeinungen ist die Methode auch allgemein anerkannt. Hinweise darauf, die Methode sei unwirksam, sind im Verfahren weder vom Beklagten vorgetragen worden, insbesondere keine diese Einschätzung widerlegenden Studien genannt oder sonstige Bedenken gegen das Wirkprinzip genannt worden, noch sind solche sonst ersichtlich.
Diese Bewertung wird durch die Tatsache gestützt, dass die Beihilfestellen der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz die Beihilfefähigkeit des streitgegenständlichen Gerätes bejahen, was sich sowohl aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 8. April 2020 vorgelegten Unterlagen als auch aus telefonischen Nachfragen des Berichterstatters bei den dortigen Beihilfestellen ergibt.
b) Das streitgegenständliche Gerät kann dem Ausschluss der Nr. 9 der Anlage 3 zur HBeihVO nicht unterfallen. Denn es handelt sich nicht um ein "Hilfsmittel". Aus der systematischen Auslegung ergibt sich, dass die HBeihVO zwischen "Hilfsmitteln" und "Geräten zur Selbstbehandlung" unterscheidet (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO). Der Ausschluss in Nr. 9 der Anl. 3 bezieht sich nur auf die Hilfsmittel und findet seine Rechtfertigung darin, dass diejenigen Gegenstände, die ohnehin zur privaten Lebensführung notwendig sind, nicht allein deshalb beihilfefähig werden sollen, weil sie in einer speziellen Form auch im Krankheitsfall benötigt werden (Gegenstände des täglichen Bedarfs). Bei dem streitgegenständlichen Gelenkextensionsgerät handelt es sich jedoch nicht um ein solches Hilfsmittel, sondern um ein Gerät zur Selbstbehandlung der Arthrose. Denn nach seinem Funktionsprinzip wird durch die die Öffnung des Gelenkspalts der Zufluss von Gelenkflüssigkeit ermöglicht und damit die Regeneration des Knorpels gefördert.
Abgesehen davon entspricht es offensichtlich nicht einem der in Anl. 3 Nr. 9 genannten Beispiele. Die vom Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 26. November 2019 geäußerte Auffassung, es handele sich um Fitnessgerät ("Heimtrainer oder dergleichen"), kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Weder nennt der Beklagte substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim dem streitgegenständlichen Gerät um ein GebX.sgut des täglichen Lebens handelt, noch könnte es sonst Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen. Denn es handelt sich offensichtlich nicht um ein Gerät, dass auch Menschen ohne Arthrose so oder in ähnlicher Form für den Alltag benötigen. Die Gelenkextension ist, soweit ersichtlich, keine allgemeine Form sportlicher Betätigung. Sie dient auch nicht der Erhaltung körperlicher Fitness, sondern lediglich der Behandlung der Krankheit des Klägers.
3) Die Beihilfe für das streitgegenständliche Gerät ist auch angemessen. Die Anschaffungskosten des Gerätes ersparen anderweitige höhere Kosten, etwa die Behandlung im Wege einer manuellen Therapie oder die Traktionsbehandlung. Die vom Beklagten vorgetragenen jeweils beihilfefähigen Aufwendungen hierfür sind 29,70 € für die manuelle Behandlung bzw. 8,80 € für die Traktionsbehandlung. Die Behandlung mit dem streitgegenständlichen Gerät erfolgt nach Vortrag des Klägers täglich 60 Minuten. Unterstellt, die alternativen Behandlungsmöglichkeiten hätten die gleiche Wirkung, hätte eine werktägliche Traktionsbehandlung bereits nach ca. 50 Wochen gleiche Kosten (bezogen auf die Gesamtsumme der Aufwendungen von 2.156,50 €) verursacht; eine manuelle Therapie bereits nach 15 Wochen. Eine Behandlung über einen kürzeren Zeitraum ist bei der Erkrankung des Klägers (Arthrose) offenkundig nicht zu erwarten.
Anders als vom Beklagten vorgetragen handelt es sich bei diesen Berechnungen nicht um fiktive Berechnungen für den Fall rechtmäßigen Alternativverhaltens (S. 4 des Schriftsatzes vom 26. November 2019). Vielmehr fordert Nr. 2 der Anl. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO diese Kontrollüberlegung, weil Geräte zur Selbstbehandlung nur beihilfefähig sind, wenn die Anschaffungskosten niedriger sind als die ersparten Behandlungskosten.
II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.293,90 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.