LG Gießen, Beschluss vom 06.04.2020 - 8 O 16/20
Fundstelle
openJur 2020, 45584
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, geschäftlich handelnd folgendermaßen zu werben beziehungsweise werben zu lassen:

"CORONA-INFEKTION:Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!",

wenn dies geschieht wie in der Abbildung auf S. 3 dieses Beschlusses wiedergegeben.

II. Für jeden Fall des Verstoßes gegen das in Nr. I niedergelegte Verbot wird der Antragsgegnerin Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Ordnungshaft ist an einem der Mitglieder des Vorstandes der Antragsgegnerin zu vollziehen.

III. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.

IV. Der Gebührenstreitwert wird auf 13.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:

Der Antragsteller ist ein mit den Spitzenverbänden der Gewerbetreibenden zusammenarbeitender Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck unter anderem in dem Bekämpfen unlauterer geschäftlicher Handlungen liegt. Zu seinen Mitgliedern zählen insbesondere die meisten Industrie- und Handelskammern des Bundesgebiets, ferner mehrere Apotheker- und Ärztekammern sowie Unternehmen der Lebensmittel- und der Pharmaindustrie.

Die Antragsgegnerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ein Institut für Ernährungs- und Pilzheilkunde. Unter der Adresse ... unterhält sie eine Internetpräsenz, die sich namentlich mit den heilenden Eigenschaften sogenannter "Vitalpilze" befasst. Unter der angegebenen Internetadresse bietet die Antragsgegnerin teils entgeltliche, teils unentgeltliche Seminare sowie den Verkauf von Büchern zu dem Thema Vitalpilze an. Sie empfiehlt auf ihrer Internetseite den Erwerb nur solcher Pilzpulver, das aus in Deutschland angebauten und dort weiterverarbeiteten Vitalpilzen besteht, rät dagegen von einem Kauf aus China importierter Pilzpulverextrakte ab.

Vorstand der Antragsgegnerin ist Herr ... Dessen Sohn, Herr ..., ist Geschäftsführer der .... Bei diesem Unternehmen, dass in der Nachbarschaft des Sitzes der Antragsgegnerin geschäftsansässig ist, handelt es sich um den ... Lieferanten für Vitalpilze ...

Zu einem nicht näher vorgetragenen Zeitpunkt nach Beginn der sogenannten "Corona-Krise", d. h. dem Auftreten des Krankheitserregers COVID-19 in Europa, gestaltete die Antragsgegnerin ihren Internetauftritt so um, dass auf der Startseite folgende Angaben zu sehen waren:

...

Unterhalb der Überschrift "CORONA-INFEKTION: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!" befand sich eine eingebettete Videodatei, von der ein Einzelbild vorstehend ebenfalls wiedergegeben ist.

Ferner bot die Antragsgegnerin auch Seminare zum Thema "Corona" an.

Derzeit existieren keine randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudien zu einer heilenden oder schützenden Wirkung von Pilzen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus COVID-19.

Kurze Zeit nachdem der Antragsteller von dem vorbeschriebenen Internetauftritt Kenntnis erlangt hatte, richtete er am 24. März 2020 ein Abmahnschreiben wegen Verstoßes gegen die Lebensmittelinformationsverordnung an die Antragsgegnerin. Diese antwortete am 25. März 2020 und verweigerte die Abgabe der von dem Antragsteller geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die weitere Korrespondenz der Parteien vom 26. und 31. März 2020, in der sich der Antragsteller ergänzend auf Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG sowie § 3 HWG berief, führte keine Annäherung der Standpunkte herbei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen AST 8 bis AST 11 (Bl. 35 ff. und Bl. 28 d. A.) Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem ihrer Vorstandsmitglieder, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, kostenpflichtig zu untersagen,

geschäftlich handelnd wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen:

"CORONA-INFEKTION:Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!"

wenn dies geschieht wie in der Anlage AST 7.

II.

Die Antragsgegnerin hat am 3. April 2020 eine Schutzschrift vorgelegt.

Sie beruft sich darauf, selbst weder die Herstellung von noch den Handel mit Vitalpilzen oder anderen Lebensmitteln zu betreiben. Darum seien lebensmittelrechtliche Vorschriften auf ihr Unternehmen nicht anwendbar. Da es sich bei Vitalpilzen aber um Lebensmittel handele, erwiesen sich auch die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes als nicht einschlägig.

Ebenso wenig unterfalle der von der Antragstellerseite gerügte Passus auf der Internetseite der Antragsgegnerin der Vorschrift des § 5 UWG. Denn die Antragsgegnerin befasse sich mit der Sammlung, Sichtung, Verarbeitung und Publikation von Studien und Forschungsergebnissen zu den Themen Ernährung und Vitalpilzen. Es sei nicht ersichtlich, wie durch solche Tätigkeiten wettbewerbsfunktionale Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern betroffen sein sollten.

Bei dem beanstandeten Passus handele es sich im Übrigen um die Überschrift eines Videofilms von über neun Minuten Dauer, der sich mit Vorsorge und Schutz vor dem Coronavirus befasse. Der Film enthalte ausführliche Angaben zu dem richtigen Händewaschen, dem Fernhalten der Hände vom Gesicht, der Vermeidung von Händeschütteln, dem Verhalten in öffentlichen Toiletten, der Nies- und Hustenetikette, der Vermeidung von Menschenansammlungen, der Stärkung des Immunsystems durch einen gesunden Lebensstil, etwa durch gesunde Ernährung.

Im Zusammenhang mit einer gesunden Ernährung und der Stärkung des menschlichen Immunsystems werde innerhalb des Films auch auf bestimmte Inhaltsstoffe verwiesen, die sich in Vitalpilzen befänden, nämlich auf Polysaccharid-Peptide und Triterpene. Hierzu gebe es etliche Studien und Veröffentlichungen namhafter Wissenschaftler, Universitäten und sonstigen Forschungseinrichtungen; wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen Bl. 62 d. A. Bezug genommen.

Nach Auffassung der Antragsgegnerin könne eine Mitteilung der vorgenannten Informationen nicht mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln angegriffen werden. Ansonsten wären alle Publikationen zu möglichen Wirkungen von Inhaltsstoffen in Lebensmitteln auf den menschlichen Organismus unzulässig. Die von dem Antragsteller angeführten gesetzlichen Regelungen seien nicht dazu bestimmt, produktneutrale, wissenschaftlich gestützte Aussagen oder Meinungsäußerungen zu Lebensmitteln zu unterbinden. Würde man dies annehmen, so wäre nicht nur die Aussage der Antragsgegnerin unzulässig; vielmehr träfe gleiches auch auf tausende Veröffentlichungen zum Themenbereich der gesundheitlichen Wirkung von Kräutern, Tees, Obst, Gemüse und anderen Nahrungsmitteln zu.

Die Antragsgegnerin beantragt,

einen etwaigen künftigen oder bereits eingegangenen Verfügungsantrag der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragt sie, nicht ohne mündliche Verhandlung über einen entsprechenden Verfügungsantrag zu entscheiden.

III.

1. Der Antrag ist zulässig und begründet.

a) Der Verfügungsanspruch des Antragstellers beruht auf § 8 Abs. 1 S. 1 UWG in Verbindung mit den §§ 3, 3a UWG und § 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (im Folgenden: HWG).

aa) Der Antragsteller ist aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

bb) Er kann von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese eine werbende Verwendung des antragsgegenständlichen Passus unterlässt. Denn der Gebrauch der beanstandeten Angabe stellt eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 UWG dar. Es liegt ein Rechtsbruch im Sinne von § 3a UWG vor, der seinerseits auf einem Verstoß gegen § 3 HWG beruht.

α) In einem Verstoß gegen die Werbebeschränkungen nach § 3 HWG liegt ein Rechtsbruch im Sinne von § 3a UWG. Denn die Verbote des § 3 HWG stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des Wettbewerbsrechts dar (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 3a UWG, Rn. 1.25). Vorliegend hat die Antragsgegnerin gegen § 3 S. 1, S 2. 1 Nr. 1 HWG verstoßen. Denn die beanstandete Überschrift unterfällt dem Anwendungsbereich des HWG (nachstehend lit. αα); sie enthält weiter eine von diesem untersagte irreführende Werbung (nachstehend lit. ββ).

αα) Der Anwendungsbereich des HWG ist eröffnet. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG umfasst er die Werbung für Arzneimittel im Sinne von § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Bei den verfahrensgegenständlichen Vitalpilzen handelt es sich um ein sogenanntes Präsentationsarzneimittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG.

(1) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG liegt ein Arzneimittel zunächst dann vor, wenn der betreffende Stoff durch seine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung objektiv geeignet ist, physiologische Funktionen wiederherzustellen oder aber eine medizinische Diagnose vorzunehmen. Ein sogenanntes "Funktionsarzneimittel" in diesem Sinne ist jedoch nicht gegeben, da der Antragsteller eine heilende Wirkung der "Vitalpilze" - mindestens in Hinblick auf eine COVID-19-Infektion - gerade in Abrede stellt.

(2) Ein Arzneimittel ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG aber insbesondere auch dann gegeben, wenn das betreffende Produkt zur Anwendung im menschlichen Körper lediglich bestimmt ist, und zwar zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden ("Präsentationsarzneimittel"). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 15. November 2017, C-319/05, Rn. 59 ff., juris) kommt es für die Frage der "Bestimmung" - anders als bei § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG - nicht auf eine tatsächliche therapeutische Wirkung an, sondern darauf, welche Effekte der Verbraucher aufgrund der Bezeichnung des jeweiligen Produkts von diesem erwarten darf. Ein Präsentationsarzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG liegt darum bereits dann vor, wenn das betreffende Erzeugnis ausdrücklich als Mittel zur Heilung oder Verhütung menschlicher Krankheiten empfohlen wird (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 44 ff.).

So verhält es sich hier, da ausweislich der Anlage AST 1 die Antragsgegnerin in ihrem Internetauftritt die Vitalpilze ausdrücklich als Mittel einer "Mykotherapie" bezeichnet, deren Ziel nicht nur eine Milderung von Symptomen, sondern (sogar) die Heilung der körperlichen Ursache einer Erkrankung sei (vgl. Bl. 12 d. A.). Wird aber einem Produkt eine derartige Wirkung beigemessen, so handelt es sich stets um ein Präsentationsarzneimittel.

Entscheidend ist insoweit allerdings nicht die von dem Hersteller oder Vertreiber beziehungsweise von einem Werbeunternehmen geäußerte Zweckbestimmung, sondern die Verkehrsauffassung, d. h. die Ansicht eines mindestens beachtlichen Teils der Verbraucher (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, Vorbem. AMG, Rn. 64, m. w. N.). Durch die Wiedergabe des Internetauftritts der Antragsgegnerin ist indes glaubhaft gemacht, dass diese selbst nicht behauptet, Vitalpilze würden zu irgendeinem anderen Zweck hergestellt oder vertrieben als für die von ihr beschriebenen heilenden, gesundheitsfördernden Einsatzgebiete. Bereits dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein anderes Einsatzgebiet für "Vitalpilz"-Pulver nach der Verkehrsauffassung nicht existiert.

Die Angabe in der Schutzschrift, es handele sich bei dem Pulver tatsächlich um ein Lebensmittel, ist nicht geeignet, diese Vermutung zu erschüttern. Denn es wurde schon nicht vorgetragen, noch weniger glaubhaft gemacht, dass es irgendeinen Absatzmarkt für "Vitalpilz"-Pulver abseits therapeutischer Zwecke gebe.

An diesem Ergebnis ändert es ferner nichts, dass ausweislich des als Anlage AST 4 vorgelegten Zeitungsartikels das Hersteller- und Vertriebsunternehmen ... die von ihm erzeugten "Vitalpilze" als Lebensmittel bezeichnet und eine Werbung mit heilenden Eigenschaften gerade vermeidet. Aus dem Artikel folgt nämlich zugleich, dass der Geschäftsführer der ... äußerte, sein Unternehmen arbeite mit rund 10.000 Heilpraktikern zusammen, die ihren Patienten die pulverisierten Vitalpilze empföhlen. Dies macht es sogar im Gegenteil zusätzlich glaubhaft, nämlich überwiegend wahrscheinlich, dass mindestens eine beachtliche Anzahl der Verbraucher von einer Zweckbestimmung der "Vitalpilze" für den Einsatz zu therapeutischen Zwecken ausgeht.

(3) Einer Einordnung als Arzneimittel steht auch nicht § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG entgegen.

Gemäß dieser Vorschrift sind Lebensmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 LFGB keine Arzneimittel. § 2 Abs. 2 LFGB enthält jedoch keine eigene Definition des Lebensmittelbegriffs, sondern verweist seinerseits auf Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Diese Vorschrift wiederum stellt für den Lebensmittelbegriff maßgebend darauf ab, ob es sich um ein Erzeugnis handelt, das zur Aufnahme durch den Menschen bestimmt ist. Eine derartige Definition ist in ihrer konturenlose Weite wenig aussagekräftig (ebenso Volkmer, a. a. O., Rn. 100) und bedarf daher einer Abgrenzung durch konkret gefasste Ausnahmetatbestände.

Solche Ausnahmen von dem Lebensmittelbegriff enthält Art. 2 Unterabs. 3 der Verordnung; zu diesen Ausnahmen zählen insbesondere Arzneimittel. Art. 2 Unterabs. 3 lit. d) der Verordnung verweist insoweit auf die einschlägigen europarechtlichen Arzneimitteldefinitionen, die wiederum mit § 2 Abs. 1 AMG inhaltlich identisch sind. Liegt daher - nach der Verkehrsauffassung, s. o. - ein Präsentationsarzneimittel vor, so kann das Produkt kein Lebensmittel darstellen.

ββ) Die Verwendung des verfahrensgegenständlichen Passus verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 HWG.

(1) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem von dem Antragsteller gerügten Internetauftritt um Werbung im Sinne von § 3 S. 1 HWG.

(a) Für den Begriff der "Werbung" enthält das HWG keine Legaldefinition. Zurückzugreifen ist darum auf die - aufgrund ihrer vollharmonisierenden Wirkung für die Auslegung des HWG verbindliche - RL 2001/83/EG, die in Art. 86 Abs. 1 Hs. 1 als Werbung für Arzneimittel alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen begreift, welche das Ziel haben, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Erfasst ist damit jede Wirtschaftswerbung, und zwar unabhängig davon, ob der Absatz eigener oder fremder Produkte gefördert werden soll (vgl. zum Ganzen Zimmermann, § 1 HWG, Rn. 2). So verhält es sich vorliegend.

(b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann hierbei allerdings nicht darauf abgestellt werden, dass die Antragsgegnerin Vitalpilz-Seminare anbietet und entsprechende Schriften vertreibe, weshalb sie eigene Leistungen und Produkte bewerbe. Denn die Anpreisung eines Heilmittels lediglich zu dem Zweck, Dienstleistungen oder mit dem Heilmittel nicht identische Gegenstände zu bewerben, hat nicht ohne Weiteres das Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Mangels näherer Angaben zu dem Inhalt der Seminare und Schriften lässt sich auch nicht hinreichend erkennen, ob die von der Antragsgegnerin angebotenen Waren und Dienstleistungen ihrerseits der Förderung des Absatzes von Arzneimitteln dienen.

(c) Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Passus darauf abzielt, den Absatz fremder Arzneimittelprodukte zu fördern, nämlich jener der .... Dem steht nicht entgegen, dass § 3 HWG - wie die Antragsgegnerin zutreffend anführt - Aussagen über die möglichen Wirkungen von Inhaltsstoffen auf den menschlichen Organismus nicht verbietet, solange dies produktneutral geschieht. Das HWG erfasst Werbung nämlich nur insoweit, als diese produktbezogen erfolgt, also spezifisch für ein bestimmtes oder zumindest individualisierbares Erzeugnis wirbt (Zimmermann, a. a. O., Rn. 3).

Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Denn die Antragsgegnerin empfiehlt, wie durch die Anlage AST 5 (Bl. 30 ff. d. A.) glaubhaft gemacht ist, in ihrem Internetauftritt ausschließlich die Verwendung von Pilzpulver, das aus in Deutschland angebauten Pilzen hergestellt wurde. Weiter ist aufgrund der in Anlage AST 6 (Bl. 33 d. A.) wiedergegebenen Eigenwerbung der ... zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass nur die von diesem Unternehmen hergestellten Präparate die genannte Voraussetzung erfüllen.

Von dem Gebrauch anderer, nicht aus in Deutschland angebauten Pilzen hergestellter Pulver rät die Antragsgegnerin ausdrücklich ab (Bl. 31 d. A.), d. h. im Ergebnis von der Verwendung aller anderen erhältlichen Vitalpilz-Pulver. Angesichts dessen kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Internetauftritt der Antragsgegnerin auf eine Förderung des Absatzes der Produkte - nur - der ... abzielt.

(d) Aus dem gleichen Grunde liegt auch nicht lediglich eine vom HWG nicht erfasste Sachinformation über Vitalpilze im Allgemeinen vor. Für die Abgrenzung zwischen Werbung und bloßen Sachinformationen über Heilmittel ist darauf abzustellen, ob eine subjektive Absatzförderungsabsicht besteht, die der Werbung zu eigen ist, einer schlichten Sachinformation dagegen gerade fehlt (Zimmermann, a. a. O., Rn. 5). Da es sich hierbei um ein rein voluntatives Element handelt, ist zur Ermittelung seines Vorliegens beziehungsweise Fehlens in hohem Maße auf objektive Umstände wie das äußere Erscheinungsbild und den Gesamtkontext des Informationsmittels zurückzugreifen (Zimmermann, a. a. O., unter Hinweis auf BGH WRP 1979, 193 und OLG Köln WRP 1993, 515). Der eben dargelegte Kontext der beanstandeten Angabe ergibt, wie bereits zur Produktbezogenheit ausgeführt, eindeutig, dass eine Absatzförderungsabsicht bei der Antragsgegnerin gerade besteht.

(2) Die von dem Antragsteller angegriffene Werbung enthält weiter eine Irreführung im Sinne von § 3 S. 2 Nr. 1 HWG. Denn sie legt dem beworbenen Pulver eine therapeutische Wirkung bei, die es nicht besitzt. Zwar enthält die Angabe

CORONA-INFEKTION:So schützen wir uns mit Vitalpilzen!

kein konkretes Heilungsversprechen; sie misst der Verwendung der "Vitalpilze" aber einen - wie auch immer gearteten - Schutz entweder vor oder bei einer Infektion mit COVID-19 bei. Eine derartige Aussage wäre ausschließlich dann statthaft, wenn sie auf gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis beruhte. Dies gilt im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell (BGH GRUR 2013, 649), erst recht jedoch nach dem strengen Maßstab von § 3 S. 2 Nr. 1 HWG. Ein Werbender verstößt daher dann gegen § 3 HWG, wenn es für die von ihm angepriesene Wirkung an jeglichen wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen fehlt, die seine Behauptung stützen könnten (vgl. BGH, a. a. O.).

So verhält es sich hier gerade. Es stellt Allgemeinwissen dar, dass bezüglich der von dem Erreger COVID-19 hervorgerufenen Erkrankung derzeit noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vorliegen, ob bestimmte Stoffe im Infektionsfalle einen Schutz bieten oder nicht. Dies ist Gegenstand weltweit laufender Forschungsbemühungen, die aber gerade noch keine validen Ergebnisse gezeitigt haben. Bei diesem Stande der Wissenschaft sind jegliche Anpreisungen für ein Mittel, die einen Schutz vor COVID-19 zum Ausdruck bringen, durch § 3 S. 2 Nr. 1 HWG untersagt.

(3) Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das der Überschrift nachfolgende Video lediglich allgemeine Aussagen zur Stärkung des Immunsystems und zur Bedeutung einer gesunden Ernährung enthalte und in diesem Kontext auf Inhaltsstoffe der Vitalpilze verweise, denen eine solche stärkende beziehungsweise gesunde Wirkung in mehreren wissenschaftlichen Publikationen nachgesagt werde. Vielmehr muss sich die beanstandete Überschrift anhand derjenigen Bedeutungsreichweite messen lassen, die sich aus ihrer isolierten Würdigung ergibt; auf Einschränkungen aus dem Videofilm kommt es nicht an.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt dies allerdings nicht daraus, dass eine sogenannte Blickfangwerbung vorläge. Ein "Blickfang" im Sinne des Wettbewerbsrechts ist dann anzunehmen, wenn der fragliche Passus deutlich von dem Rest einer Werbung abgehoben wird und damit geeignet und bestimmt ist, die besondere Aufmerksamkeit des Verkehrs auf sich zu ziehen (Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 5 UWG, Rn. 127, m. w. N.). So liegt es hier nicht. Wenn der Antragsteller vorbringt, die angegriffene Werbeäußerung sei "als zentraler Blickfang der Startseite" gestaltet, ist dies schlicht unzutreffend. Vielmehr handelt es sich bei der fraglichen Überschrift im Gegenteil um das am kleinsten wiedergegebene Textelement der Startseite. Groß und unübersehbar sind ausweislich der Anlage AST 7 (Bl. 34 d. A.) vielmehr erstens die Eigenbezeichnung der Antragsgegnerin sowie zweitens das eingebettete Video und die in diesem aufscheinenden Textpassagen.

Die beanstandete Überschrift stellt hiernach zwar keinen Blickfang im eigentlichen Sinne dar, muss sich aber dennoch an den für diesen entwickelten Grundsätzen messen lassen. Entscheidend ist insoweit, dass die Blickfang-Rechtsprechung denjenigen Verbraucher schützen will, der eine Werbung nur flüchtig und auf das unschwer auf den ersten Blick zu Erkennende beschränkt wahrnimmt. Ein derartiger Rezipient wird das über neunminütige Video aber - wenn überhaupt - nicht vollständig oder mit ununterbrochener Aufmerksamkeit verfolgen. Nur in diesem Falle wäre aber gewährleistet, dass er eine in dem Film vorgenommene Einschränkung der in der Überschrift getroffenen Anpreisung überhaupt wahrnähme.

Bei nur flüchtiger Betrachtung der Internetseite ist die Überschrift zwar kein Blick-"Fang", jedoch unschwer auf den ersten Blick wahrzunehmen. Eine etwaige Richtigstellung müsste daher von einem flüchtigen Betrachter ebenso auf den ersten Blick erfassbar sein, etwa durch einen unter Verwendung eines Asterisks angebrachten Hinweis. Daran fehlt es jedoch.

β) Ergänzend bemerkt die Kammer, dass ein Rechtsbruch gemäß § 3a UWG selbst dann vorläge, wenn es sich bei dem Vitalpilzpulver - wie die Antragsgegnerin meint - nicht um ein Präsenzarzneimittel, sondern um ein Lebensmittel handelte. Denn gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung, im Folgenden: HCVO) sind gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln verboten, sofern sie nicht in einer von der Europäischen Kommission herausgegebenen Liste zulässiger Angaben enthalten sind. Die Behauptung, man könne sich mit einem Lebensmittel hinsichtlich einer Infektion mit COVID-19 schützen, findet sich auf dieser Liste zulässiger Angaben nicht.

Soweit die Antragsgegnerin meint, die HCVO gelte nur anlässlich der Abgabe von Lebensmittel an Endverbrauchern, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäß Art. 1 Abs. 2 HCVO gilt die Verordnung im Gegenteil gerade nicht nur bei kommerziellen Mitteilungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Aufmachung, sondern auch bei der Werbung für ein Lebensmittel, das an Endverbraucher abgegeben werden soll. Dass die Werbung durch dasjenige Unternehmen erfolgen müsste, das die Abgabe an den Verbraucher vornimmt, sieht die Verordnung dagegen nicht vor. Eine solche Einschränkung würde Sinn und Zweck der Werbeverbote auch zuwiderlaufen; denn durch welche Person eine Anpreisung erfolgt, spielt für hieraus resultierende Gesundheitsgefahren keine Rolle.

γ) Der Rechtsbruch gemäß § 3a UWG begründet Unlauterkeit gemäß § 3 Abs. 1 UWG. Er geschah auch bei einer geschäftlichen Handlung der Antragsgegnerin im Sinne von § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, nämlich durch ein Verhalten, das in einem objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen steht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Insoweit nimmt die Kammer auf die Ausführungen unter lit. α) ββ) Ziff. (1) Bezug.

δ) Eine Abmahnung nach § 12 Abs. 1 UWG ist dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangen.

b) Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

2. Die Androhung der Zwangsmittel beruht auf § 890 ZPO.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

4. Über den Antrag durfte nach pflichtgemäßem Ermessen wegen Dringlichkeit im Sinne von § 937 ZPO ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die gesteigerte Eilbedürftigkeit folgt aus der gegenwärtig im Bundesgebiet herrschenden Pandemielage. Die damit einhergehenden Gesundheitsgefahren und Ängste machen Verbraucher in besonderem Maße empfindlich für Anpreisungen, welche einen Schutz vor Infektionen mit COVID-19 versprechen. Ein Zuwarten bis zu einer mündlichen Verhandlung wäre deshalb nicht zuzumuten. Gleiches gilt für den durch eine Hinzuziehung der Handelsrichter zu besorgenden Zeitverlust, weshalb gemäß § 944 ZPO eine Entscheidung durch den Vorsitzenden allein statthaft war.

5. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 13.500,- € geschah gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Maßgeblich war hierbei die Streitwertangabe des Antragstellers zu Beginn des Verfahrens, der gewichtige indizielle Bedeutung zukommt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2011, 6 W 65/10, Rn. 2, zitiert nach juris). Der Antragsteller hat die wirtschaftliche Bedeutung eines Hauptsacheverfahrens mit 20.000,- € beziffert. Hiervon war im Eilverfahren ein Abschlag vorzunehmen, der allerdings nicht - wie angeregt - ein Viertel, sondern nach ständiger Rechtsprechung der Kammer rund ein Drittel umfasste. Daraus folgt die vorgenommene Festsetzung.

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