LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.02.2020 - 2-03 O 172/19
Fundstelle
openJur 2020, 45551
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Entschädigung und Ersatz von Anwaltskosten wegen Presseveröffentlichungen.

Die Klägerin ist promovierte Literaturwissenschaftlerin. Die Beklagte zu 1) verlegt die Zeitschrift "..." und ist verantwortlich für das Online-Angebot unter der Webseite ..., der Beklagte zu 2) ist Verfasser des streitgegenständlichen Artikels.

Die Doktorarbeit der Klägerin mit dem Titel "..." wurde am 21.08.2009 vom Institut für deutsche Literatur der ...-Universität zu ... von beiden Gutachtern mit der Note "summa cum laude" ausgezeichnet. Sie wurde im Jahr 2011 unter dem Titel "..." als Buch veröffentlicht. Die Klägerin erhielt im Jahr 2014 für ihre Dissertation den "...".

Im April 2014 veröffentlichte Herr ..., ein Altertumsforscher an der Universität ..., eine Rezension über die Doktorarbeit der Klägerin in der Zeitschrift "..." (Anlage K6, Bl. 47 d.A.). Im Oktober 2016 erschien eine weitere Rezension von ... (Anlage B3, Bl. 168 d.A.).

Die Klägerin ließ ... (im Folgenden auch: "Rezensent") mit anwaltlichen Schreiben vom 20.12.2016 und 20.01.2017 abmahnen (Anlagen K7, K8, Bl. 52 ff. d.A.). Dieser reagierte nicht. Weitere rechtliche Schritte ergriff die Klägerin insoweit nicht.

Die Beklagte zu 1) veröffentlichte am 19.04.2017 den hier streitgegenständlichen Artikel mit der Überschrift "..." (Anlage K9, Bl. 65 d.A.), in dem sich die Beklagten u.a. mit der Rezension sowie der klägerischen Abmahnung des ... beschäftigten und der am 24.04.2017 auch online veröffentlicht wurde (Anlage K 10, Bl. 68 d.A.). In dem Artikel heißt es unter anderem (Hervorhebungen nach den Anträgen hier):

"Klagedrohung statt Replik: Ist das ein neuer Trend im wissenschaftlichen Rezensionswesen? Zwei Fälle zeigen eine beunruhigende Tendenz.

Im April 2014 veröffentlichte der Altphilologe ..., Professor an der Universität ..., eine Rezension im "...". Die im ... Großverlag ... erscheinende germanistische Fachzeitschrift ist ein Spezialorgan, das ausschließlich Rezensionen enthält. ... besprach die unter dem Titel "..." im gleichen Verlag veröffentlichte Doktorarbeit von ..., die am ...-Kolleg der Universität ... forscht. Die ausführliche, fünf Druckseiten umfassende und mit vierzehn Fußnoten belegte Besprechung ist im Tenor kritisch: Der Rezensent weist der Autorin elementare methodische Versäumnisse nach und stellt fest, dass ihr philosophisches Vermögen "den gewählten Gegenständen kaum gewachsen" sei. Gleichwohl zieht ... ausdrücklich ein gemischtes Resümee. ... stelle immer wieder originelle Zusammenhänge her, die geeignet seien, den romantischen Umgang mit der Antike zu erhellen. Die Ursache von Unzulänglichkeiten sieht der Rezensent nur zum Teil bei der Autorin. Ihre Betreuer hätten die anspruchsvolle Arbeit thematisch begrenzen müssen.

Knapp drei Jahre nach Veröffentlichung dieser Rezension erhielt ... Post von ... Rechtsanwalt. Er erklärte, seine Mandantin werde durch die Rezension in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. ... solle verschiedene Passagen löschen.

Der Anwalt behauptete, es widerspreche universitären Grundsätzen, "dass ein Universitätsprofessor ein begabtes und hoffnungsvolles Nachwuchs-Talent in dieser Art und Weise öffentlich an den Pranger stellt". Eine Regel, dass Professoren nicht über Anfängerarbeiten urteilen, gibt es allerdings nicht. Die Besprechung eines etablierten Wissenschaftlers ist im Gegenteil gerade wünschenswert und signalisiert, das Werk sei beachtenswert. Wissenschaft erfordert Auseinandersetzung, und ... hatte seine Rezension nur auf ... Werk, keineswegs auf ihre Person oder andere sachfremde Erwägungen gestützt. Zudem hätte es universitären Grundsätzen entsprochen, wenn sich ... zunächst bei der Zeitschrift gemeldet hätte, statt einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der dem Rezensenten auch noch schrieb, er werde seiner Mandantin strafrechtliche Schritte empfehlen. Welche das sein sollen, wird aus dem Schreiben nicht deutlich. [...]

... Anwalt fordert von ... 5100 Euro wegen der Unterlassung und zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von 12 000 Euro. [...]

Die Autorin teilt auf Nachfrage lediglich mit, dass sich ... nicht gemeldet habe. ... antwortet nicht auf die Frage dieser Zeitung, weshalb sie behaupte, ... verschweige, dass die Arbeit aus vier Teilen bestehe, obwohl er auf den ersten beiden Seiten der Rezension alle Teile referiert. Diese Behauptung wäre, wenn zutreffend, noch am ehesten justitiabel gewesen: Bewertungen unterliegen der Meinungsfreiheit, aber falsche Tatsachenaussagen müssen korrigiert werden. [...]

Die Fälle ... und ... zeigen, wie wirkungsmächtig im Internet veröffentlichte Rezensionen heute sind. Wird der wissenschaftliche Disput jedoch auf die Ebene der Juristen verlagert, droht ein Rückfall in die Zeiten der Gefälligkeitsrezensionen."

Auch die Tageszeitung "..." berichtete am 22.04.2017 unter Bezugnahme auf einen älteren Fall eines rechtlichen Vorgehens gegen einen Rezensenten über die Abmahnung durch die Klägerin (Anlage K 11, Bl. 76 d.A.). Nachdem die Klägerin hierauf eine Abmahnung gegenüber der "..." ausgesprochen hatte (Anlage K 12, Bl. 77 d.A.), wurde jedenfalls die Namensnennung der Klägerin entfernt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beitrag insgesamt entfernt wurde.

Bei einer ...-Suche nach "..." erscheint der streitgegenständliche Beitrag der Beklagten auf S. 1 der Suchergebnisse (Anlage K 17, Bl. 114 d.A.).

Die Klägerin ließ die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2017 abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern (Anlage K 13, Bl. 89 d.A.). Die Beklagte zu 1) wies dies mit Schreiben vom 01.11.2017 zurück (Anlage K 14, Bl. 102 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2019 ließ die Klägerin die Beklagte zu 1) erneut zur Abgabe von Unterlassungserklärungen, Widerruf, Zahlung von Schadensersatz aufgrund Verdienstausfalls in Höhe von rund 55.000 EUR sowie Entschädigung in Höhe von 12.000 EUR auffordern (Anlage K 15, Bl. 103 d.A.). Die Beklagte zu 1) wies dies mit Schreiben vom 14.03.2019 zurück (Anlage K 16, Bl. 113 d.A.). Für die vorgerichtliche Korrespondenz macht die Klägerin im Hinblick auf die Unterlassungsansprüche und den Anspruch auf Geldentschädigung Kosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 132.000 EUR zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 2.611,93 EUR, geltend, für die Berichtigungsansprüche in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 80.000 EUR zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 2.085,95 EUR.

Die Klägerin behauptet, sie habe nach den hervorragenden Benotungen ihrer Doktorarbeit eine wissenschaftliche Laufbahn anstreben wollen. Sie habe trotz zahlreicher Bewerbungen bis heute keine weitere Anstellung in einer wissenschaftlichen Position mehr gefunden und das trotz hervorragender Leistungen. Nach Erscheinen des Artikels der Beklagten sei mehrfach der Kontakt abgebrochen. Ihr sei hinter vorgehaltener Hand mitgeteilt worden, dass sie nach dem Artikel der Beklagten in der Wissenschaft nicht mehr mit einer Anstellung rechnen könne.

... fehlten als Altertumsforscher die notwendigen literaturwissenschaftlichen Kenntnisse, um die Arbeit der Klägerin sachgerecht bewerten zu können.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten machten sich die inhaltlichen Mängel der Rezension ihrer Arbeit zu eigen. Sie distanzierten sich von den Ausführungen des Rezensenten nicht hinreichend. Insbesondere die Äußerung, dass der Rezensent der Klägerin Versäumnisse "nachweise", belege die fehlende Distanzierung der Beklagten. Die Rezension leide ihrerseits inhaltlich und methodisch an schwerwiegenden Mängeln, auf die Ausführungen auf S. 8-10 der Klageschrift (Bl. 10-12 d.A.) wird verwiesen. Zu Lasten der Beklagten greife die Beweislastumkehr gemäß § 186 StGB. Es sei kein Grund ersichtlich, warum über die Klägerin, die keine Person des öffentlichen Interesses sei, mit voller Namensnennung berichtet werde. Der Umstand, dass die Klägerin gegen den Rezensenten eine zivilrechtliche Streitigkeit führe, rechtfertige die volle Namensnennung der Klägerin nicht.

Die Klägerin könne ferner verlangen, dass die Beklagten die Auffindung des streitgegenständlichen Artikels im Internet erschwerten.

Durch den Bericht werde die Klägerin in schwerwiegender Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht beschädigt. Sie werde öffentlich degradiert.

Es liege auch eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vor, da die Beklagten den Verdacht erwecken würden, es lägen Defizite in der Arbeit der Klägerin oder ihrer Person vor.

Zu den einzelnen Äußerungen trägt die Klägerin wie folgt vor:

Die Äußerung gemäß dem Antrag zu 1.a)aa) ("Der Rezensent weist der Autorin elementare methodische Versäumnisse nach"), bei der es sich um eine Tatsachenbehauptung des Beklagten zu 2) handele, sei unzutreffend. In der Rezension würde der Klägerin der Vorwurf methodischer Versäumnisse nicht gemacht, ein entsprechender Beweis werde nicht geführt, zumal die Rezension selbst die Regeln wissenschaftlichen Arbeitens nicht erfülle. Auch die weitere Äußerung, dass das philosophische Vermögen der Klägerin den gewählten Gegenständen kaum gewachsen sei, sei unwahr. Dies habe der Rezensent nicht festgestellt, er habe dies lediglich als eine mögliche Ursache benannt.

Die Äußerung gemäß dem Antrag zu 1.a)bb) sei unwahr, weil es keine Unzulänglichkeiten in der Doktorarbeit der Klägerin gebe.

Zur Äußerung gemäß dem Antrag zu 1.a)cc) bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass sich der Rezensent nur auf ihr Werk und nicht auf ihre Person oder andere sachfremde Erwägungen gestützt habe.

Die Klägerin könne aus § 824 BGB wegen Kreditgefährdung Unterlassung verlangen, ferner aus § 823 Abs. 1, 2 BGB.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

a) in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/ oder zu behaupten und/ oder verbreiten zu lassen:

aa) "Die ausführliche, fünf Druckseiten umfassende und mit vierzehn Fußnoten belegte Besprechung ist im Tenor kritisch: Der Rezensent weist der Autorin elementare methodische Versäumnisse nach und stellt fest, dass ihr philosophisches Vermögen <den gewählten Gegenständen kaum gewachsen sei.≤"

bb) "Gleichwohl zieht ... ausdrücklich ein gemischtes Resümee. ... stelle immer wieder originelle Zusammenhänge her, die geeignet seien, den romantischen Umgang mit der Antike zu erhellen. Die Ursache von Unzulänglichkeiten sieht der Rezensent nur zum Teil bei der Autorin. Ihre Betreuer hätten die anspruchsvolle Arbeit thematisch begrenzen müssen."

cc) "Wissenschaft erfordert Auseinandersetzung, und ... hatte seine Rezension nur auf ... Werk, keineswegs auf ihre Person oder andere sachfremde Erwägungen gestützt."

b) im Zusammenhang mit der Abmahnung des Herrn ... unter Nennung ihres Vor- und Zunamens identifizierbar über die Klägerin zu berichten,

wenn dies geschieht wie in der Veröffentlichung in der "..." am 19.April 2017 sowie in der Veröffentlichung im Internet vom 24.April 2017 unter ..., abrufbar unter dem Link ..., jeweils unter der Überschrift "...",

2. die nachfolgende Berichtigung in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der "...", im gleichen Teil, in dem der streitgegenständliche Artikel erschienen ist, mit gleicher Schrift unter Hervorhebung des Wortes "Widerruf" als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße zu veröffentlichen:

Widerruf

In der "..." haben wir am 19.April 2017 unter der Überschrift "..." über Frau ... wie folgt berichtet:"Der Rezensent weist der Autorin elementare methodische Versäumnisse nach"Diese Behauptung widerrufen wir als unwahr.Der Verlag, ...

3. die nachfolgende Berichtigung unverzüglich im Internet unter ..., im gleichen Teil, in dem der streitgegenständliche Artikel erschienen ist, mit gleicher Schrift unter Hervorhebung des Wortes "Widerruf" als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße zu veröffentlichen:

Widerruf

Unter ... haben wir am 24.April 2017 unter der Überschrift "..." über Frau ... wie folgt berichtet:"Der Rezensent weist der Autorin elementare methodische Versäumnisse nach"Diese Behauptung widerrufen wir als unwahr.Der Verlag, ...

4. an die Klägerin eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt, die jedoch einen Betrag in Höhe von 12.000,00 EUR nicht unterschreiten soll,

5. die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für dieses Verfahren in Höhe von 4.697,88 EUR freizustellen,

6. hilfsweise für den Fall, dass die Beklagten nicht gemäß Klageantrag 1) verurteilt werden,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, den Artikel "..." unter Nennung des Vor- und Zunamens der Klägerin so öffentlich zugänglich zu machen, dass dieser Beitrag durch Eingabe des Namens der Klägerin in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden und in den Ergebnislisten ausgewiesen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass der Rezensent die notwendigen Kenntnisse zur Rezension des Werks der Klägerin gehabt habe, auf die Ausführungen auf Seiten 4/5 der Klageerwiderung (Bl. 137/138 d.A.) und S. 2-4 des Schriftsatzes vom 10.01.2020 (Bl. 213-215 d.A.) wird verwiesen. Darüber hinaus handele es sich bei der Arbeit der Klägerin wie schon dem Titel, der Klassifizierung der Deutschen Nationalbibliothek und der Verlagsankündigung zu entnehmen sei, um eine interdisziplinäre Arbeit.

Die Beklagten bestreiten, dass zwischen der streitgegenständlichen Veröffentlichung und den Bemühungen der Klägerin, eine Anstellung zu finden, ein kausaler Zusammenhang bestehe. Dieser sei auch fernliegend, da die Klägerin im Jahr 2009 promoviert habe, die Rezension aber erst im Jahr 2014 und der streitgegenständliche Artikel im Jahr 2017 erschienen seien. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass der Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten im Innenverhältnis entstanden sei.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass sie sich die Äußerungen des Rezensenten nicht zu eigen machen würden. Durch die Wiedergabe wörtlicher Zitate erkenne der Durchschnittsleser, dass es sich um die Äußerung eines Dritten handele. Die Beklagten hätten die negative Kritik des Rezensenten auch nicht einseitig übernommen es werde vielmehr ein umfassendes Bild der Rezension gezeichnet.

Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich um zulässige Bewertungen der Doktorarbeit der Klägerin.

An dem Thema des angegriffenen Artikels bestehe ein hohes öffentliches Interesse. Es gehe nicht um die Arbeit der Klägerin, sondern vielmehr um das Phänomen, dass aufgrund wissenschaftlicher Rezensionen rechtliche Schritte angedroht würden. Das öffentliche Interesse werde auch dadurch belegt, dass auch die "..." am 19.03.2017 unter dem Titel "..." sich der Thematik angenommen habe (Anlage B1, Bl. 156 d.A.). Einen Monat später habe die "..." das Thema erneut aufgegriffen. Aus diesem Grunde sei auch eine namentliche Nennung der Klägerin zulässig.

Zu den einzelnen Äußerungen tragen die Beklagten wie folgt vor:

Der Rezensent führe in seiner Rezension in wissenschaftlich korrekter Weise zahlreiche Kritikpunkte an der Arbeit der Klägerin auf. Diese habe der Beklagte zu 2) dahingehend zusammengefasst, dass sie auf elementare methodische Versäumnisse der Klägerin schließen ließen, auf die Ausführungen auf Seiten 5/6 der Klageerwiderung (Bl. 138/139 d.A.) wird verwiesen. Darüber hinaus gebe es eine weitere kritische Rezension der Arbeit der Klägerin (Anlage B3, Bl. 168 d.A.).

Es handele sich bei der Äußerung gemäß dem Klageantrag zu 1.a)aa) um eine Meinungsäußerung. Der Beklagte zu 2) nehme eine eigene Bewertung in Form einer Zusammenfassung der Rezension vor. Der Durchschnittsleser erkenne, dass der Beklagte zu 2) über die Rezension berichte, ohne dass es im Detail um deren Inhalt gehe. Im Vordergrund stehe vielmehr die Reaktion der Klägerin auf die Veröffentlichung der Rezension. Der Beklagte zu 2) stelle auch nicht fest, dass der Rezensent Nachweise im Sinne von Beweisen für elementare methodische Versäumnisse erbringe, sondern lediglich, dass der Rezensent zahlreiche solcher Nachweise aufführe. Dies ergebe sich daraus, dass eine Rezension zwangsläufig subjektiv und dem Beweis nicht zugänglich sei. Die Meinungsäußerung stelle auch keine Schmähkritik dar. Selbst wenn man die Äußerung als Tatsachenbehauptung ansähe, sei diese wahr.

Auch die Äußerung gemäß dem Klageantrag zu 1.a)bb) stelle eine Meinungsäußerung dar, da die Beklagten nur die subjektive Sicht des Rezensenten wiedergeben würden. Ansonsten wäre eine Tatsachenbehauptung als wahr anzusehen.

Die Äußerung gemäß dem Antrag zu 1.a)cc) enthalte keine unwahre Tatsachenbehauptung. In der Rezension fänden sich keine Hinweise darauf, dass der Rezensent sich nicht nur auf die Arbeit der Klägerin stütze.

Ansprüche auf Widerruf bestünden nicht, zumal entweder keine Tatsachenbehauptungen vorliegen würden oder diese wahr seien.

Für den Entschädigungsanspruch fehle es an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung und auch an einem schweren Verschulden der Beklagten.

Der für die Abmahnungen angesetzte Gegenstandswert sei unangemessen.

Der Hilfsantrag zu 1. sei unbestimmt und damit unzulässig. Der entsprechende Vortrag sei unsubstantiiert, seine Erfüllung sei den Beklagten unmöglich. Der Beklagte zu 2) habe zudem schon keinen Einfluss auf die Webseite der Beklagten zu 1).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung

"Die ausführliche, fünf Druckseiten umfassende und mit vierzehn Fußnoten belegte Besprechung ist im Tenor kritisch: Der Rezensent weist der Autorin elementare methodische Versäumnisse nach und stellt fest, dass ihr philosophisches Vermögen <den gewählten Gegenständen kaum gewachsen sei.≤"

(Klageantrag zu 1.a)aa)). Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 824 BGB oder den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

a. Gemäß § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Werturteile mitgeteilt werden. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB hingegen keinen Schutz (BGH NJW 2015, 773 Rn. 7; BGH NJW 2018, 2877 - Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerstall; BGH NJW 2016, 56 Rn. 13; jew. m.w.N.).

b. Im Rahmen einer Prüfung nach den §§ 823, 1004 BGB ist ebenfalls ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu prüfen.

Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

Hier ist das Schutzinteresse der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 - 28 O 564/14 Rn. 33).

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind - jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) -, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen - abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) - aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 - IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre).

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389, juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.).

Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 6; jew. m.w.N.).

c. In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung insgesamt um eine Meinungsäußerung, da im Gesamtkontext aus Sicht des Durchschnittslesers der wertende Anteil überwiegt und die Äußerung prägt.

aa.

Dies gilt zunächst für die Äußerung, "der Rezensent [weise] der Autorin elementare methodische Versäumnisse nach."

Hierbei beginnt der Artikel bereits damit, dass ein bestimmtes Verhalten in der Wissenschaft kritisch beleuchtet werden solle. Es wird die Frage in den Raum gestellt, ob die Klagedrohung statt der wissenschaftlichen Auseinandersetzung ein neuer Trend im Rezensionswesen sei. Zwei Fälle zeigten eine "beunruhigende" Tendenz. Im Rahmen der angegriffenen Äußerung befasst sich der Beitrag der Beklagten mit der streitgegenständlichen Rezension und leitet ein, dass sie ausführlich, lang und mit Fußnoten belegt sei. Anschließend berichten die Beklagten in Form einer Zusammenfassung, dass der Rezensent der Klägerin "elementare methodische Versäumnisse" nachweise. Diese Äußerung versteht der Durchschnittsleser als eine wertende Kurzfassung der inhaltlichen Rügen des Rezensenten an der Arbeit der Klägerin. Dies gilt erst recht, weil die konkreten angeblichen Mängel, die der Rezensent der Klägerin nachgewiesen habe, selbst ihrerseits nicht dem Beweis zugänglich sind. So bleibt einerseits unklar, was ein "methodisches Versäumnis" im konkreten Fall sein könnte. Darüber hinaus soll es sich um "elementare" Versäumnisse handeln. Wann ein solches vorliegt, liegt allein in der Betrachtung und Bewertung des Äußernden und ist dem Beweis - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zugänglich.

Die Äußerung überschreitet auch nicht die Grenze zur Schmähkritik (vgl. dazu BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 m.w.N.; BVerfG NJW 2017, 1460 - "Obergauleiter der SA-Horden"). Denn sowohl der streitgegenständlichen Rezension als auch der Äußerung der Beklagten ist ein - der Rezension immanenter und hier nicht überschrittener - Bezug zur Sache zu entnehmen. Dass die Diffamierung der Person der Klägerin im Vordergrund steht, ist vorliegend nicht zu erkennen. Auch bei der schließlich noch gebotenen Abwägung der Interessen der Parteien (vgl. BVerfG NJW 2014, 764 Rn. 22 ff. - "durchgeknallte Frau"; BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 36 ff. - Grüne Gentechnik; BVerfG NVwZ 2019, 719 Rn. 12; OLG Nürnberg, Urt. v. 22.10.2019 - 3 U 1523/18, BeckRS 2019, 27333 Rn. 37, 67) ist die angegriffene Äußerung nicht als unzulässig anzusehen.

bb.

Auch die von der Klägerin angegriffene Äußerung, dass der Rezensent "feststelle", dass ihr philosophisches Vermögen den gewählten Gegenständen kaum gewachsen sei, ist aus Sicht des Durchschnittslesers als Meinungsäußerung anzusehen. Die Klägerin führt insoweit an, dass der Rezensent dies nicht "festgestellt" habe, sondern dies lediglich als eine Ursache in den Raum stelle, weshalb die Äußerung der Beklagten unzutreffend sei. Die Äußerung des Rezensenten, auf die die Parteien Bezug nehmen, lautet (Anlage K6, Bl. 47/51 d.A.):

"Ich muss gestehen, dass mir in den Ausführungen von ... selten klar wird, was eigentlich gezeigt werden soll. Es bleiben vielfach eher schlaglichthafte Bemerkungen zu einzelnen Themen, die sich nicht zu einem kohärenten Bild verdichten. Dem liegt wohl ein philosophisches Defizit zugrunde, das den gewählten Gegenständen kaum gewachsen ist, wenn es darum geht, Begriffe in einen ontologischen oder poetologischen Rahmen zu explizieren."

Darüber hinaus heißt es im angegriffenen Beitrag in der mit dem Antrag zu 1.a)bb) betroffenen Äußerung, dass die Ursache von Unzulänglichkeiten nur zum Teil bei der Autorin lägen.

Diese Äußerungen fassen die Beklagten auch aus Sicht des Durchschnittslesers, der die Rezension selbst in der Regel nicht zur Kenntnis genommen haben wird, dahingehend wertend zusammen, dass der Rezensent "festgestellt" habe, dass die gerügten Defizite vorlägen. Hierbei wird dem Durchschnittsleser gerade auch durch die Darstellung, dass die Ursachen nicht allein bei der Klägerin lägen, nicht die Sicht darauf verstellt, dass die Äußerung des Beklagten zu 2) eine wertende Zusammenfassung mehrerer Argumente des Rezensenten ist.

Auch diese Äußerung überschreitet nicht die Grenze zur Schmähkritik und ist in der gebotenen Abwägung als zulässig anzusehen.

Selbst wenn man in der Äußerung selbst einen Tatsachenkern einer bestimmten, zusammengefassten Äußerung des Rezensenten sehen wollte, wäre diese zudem zutreffend. Denn der Rezensent führt zunächst bestimmte Mängel in der Arbeit der Klägerin an. Er formuliert dann, dass dem "wohl" ein philosophisches Defizit zu Grunde liege und bezieht dies sodann weiter auf von ihm kritisierte, fehlende Fähigkeiten der Klägerin. Damit gibt der Rezensent aber zu verstehen, dass er seine Probleme mit der Arbeit der Klägerin auf Defizite bei der Klägerin zurückführt und sie sich derart erklärt. Diese Defizite liegen dementsprechend aus Sicht des Rezensenten ("wohl") vor. Auf dieser Grundlage durften die Beklagten die Äußerung des Rezensenten als eine "Feststellung" wertend zusammenfassen bzw. wiedergeben.

d. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung stützen. Die Klägerin moniert insoweit, dass der Verdacht erweckt werde, ihre Arbeit weise erhebliche Defizite auf, was angesichts der "summa cum laude"-Bewertung nicht zutreffe. Ob jedoch eine Arbeit "Defizite aufweist" oder als fehlerfreie Arbeit mit "summa cum laude" bewertet wird, ist ureigener Ausspruch von Wertungen und Meinungen und dementsprechend auch nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung angreifbar.

2. Ebenso wenig kann die Klägerin die Unterlassung gemäß dem Klageantrag zu 1.a)bb)

"Gleichwohl zieht ... ausdrücklich ein gemischtes Resümee. ... stelle immer wieder originelle Zusammenhänge her, die geeignet seien, den romantischen Umgang mit der Antike zu erhellen. Die Ursache von Unzulänglichkeiten sieht der Rezensent nur zum Teil bei der Autorin. Ihre Betreuer hätten die anspruchsvolle Arbeit thematisch begrenzen müssen."

verlangen.

Erkennbar referieren die Beklagten - in zutreffender Weise - die Äußerung des Rezensenten (vgl. Anlage K6, Bl. 47/51 d.A.).

Auf die Frage, ob die Beklagten sich die angegriffene Äußerung des Rezensenten zu eigen machen (vgl. dazu BGH NJW 2014, 2029 Rn. 20 - Sächsische Korruptionsaffäre; BGH NJW 2017, 2029 - Kopfklinik; BGH GRUR 2010, 458 Rn. 11 - Heute wird offen gelogen), kommt es letztlich nicht an. Denn die angegriffene Äußerung ist ebenfalls nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen. Der Rezensent sieht in seiner von den Beklagten wiedergegebenen Äußerung die Ursache für die kritikwürdigen Punkte in der Arbeit nicht bzw. nur zum Teil bei der Klägerin. Hierbei handelt es sich erkennbar um eine Erklärung des Rezensenten. Ob die Ursache bei der Klägerin liegt oder nicht, ist erkennbar Teil der Bewertung durch den Rezensenten. Auch die Äußerung, dass die Betreuer die Arbeit der Klägerin hätten begrenzen müssen, stellt eine klare Bewertung des Verhaltens der Betreuer der Arbeit der Klägerin dar.

Auch hier ist weder die Grenze zur Schmähkritik überschritten noch ist die Äußerung in Abwägung der widerstreitenden Interessen als unzulässig anzusehen.

3. Auch der Klageantrag zu 1.a)cc) bezüglich der Äußerung

"Wissenschaft erfordert Auseinandersetzung, und ... hatte seine Rezension nur auf ... Werk, keineswegs auf ihre Person oder andere sachfremde Erwägungen gestützt"

ist unbegründet.

Auch diese Äußerung ist im überwiegenden Teil als eine Meinungsäußerung anzusehen. In dem Abschnitt, der in der Online-Fassung des Artikels auch mit der Zwischenüberschrift "..." eingeleitet wird, befassen sich die Beklagten damit, dass Rezensionen in der Wissenschaft einen Teil der wissenschaftlichen Auseinandersetzung darstellen würden. Hieran schließt sich für den Durchschnittsleser erkennbar eine Bewertung bzw. Zusammenfassung der Beklagten an, dass nämlich die von der Klägerin angegriffene Rezension sich mit ihrer Arbeit, nicht aber mit ihrer Person befasst habe. Dem Durchschnittsleser wird dadurch die Sicht des Beklagten zu 2) dargelegt, dass kein persönlicher, sondern ein sachlicher Angriff vorliege, was zum Rezensionswesen gehöre.

Soweit man in der Äußerung einen Tatsachenkern annimmt, dass die Rezension Angriffe basierend auf der Person der Klägerin nicht enthalte, ist diese zutreffend. Denn der Rezensent befasst sich ausschließlich mit der Arbeit der Klägerin und kritisiert diese. Die Aussagen über die Klägerin als Person betreffen ausschließlich ihre wissenschaftliche Qualifikation (z.B. mangelndes "philosophisches Vermögen") basierend auf den vom Rezensenten aufgefundenen angeblichen Mängeln. Es geht dem Rezensenten dementsprechend gerade nicht um die Tätigkeit der Klägerin abseits ihrer Arbeit, oder um ihre Person, sondern nur um die von ihm kritisch gesehene wissenschaftliche Leistung. Dies wird auch in der Wiedergabe durch die Beklagten deutlich.

4. Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass die Beklagten im Zusammenhang mit ihrer Abmahnung nicht identifizierend in Form der Namensnennung über die Klägerin berichten (Klageantrag zu 1a)b)).

a. Die angegriffene Berichterstattung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.

Betroffen ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das über den Schutz der Privatsphäre hinausgeht und sich als Befugnis des Einzelnen darstellt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BGH NJW 2015, 776 Rn. 9; BGH NJW 2017, 1550 Rn. 9 - Michael Schumacher). Geschützt ist das Recht auch bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich der Sozial- und Privatsphäre angehören (BGH NJW-RR 2007, 619; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2016, 1381 Rn. 26 - Pick-Up-Artist). Dass die Äußerung die berufliche Sphäre des Betroffenen tangiert, steht der Annahme eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen (BGH NJW 2015, 776 Rn. 9).

Das öffentliche Informationsinteresse ist ein wesentlicher Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der Meinungsfreiheit einerseits und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien. Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. nur BGH NJW 2019, 1881 Rn. 14 - Online-Archiv). Dementsprechend dürfen Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre grundsätzlich nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH NJW 2010, 760 Rn. 21). Bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen, in selbst gewählter Anonymität zu bleiben, auf der einen Seite und dem Berichterstattungsinteresse auf der anderen Seite kann jedoch im Einzelfall auch eine Rolle spielen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht (vgl. BVerfG GRUR 2010, 544 Rn. 25 m.w.N.; BVerfG NJW 2016, 3362; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2016, 1381 Rn. 28 - Pick-Up-Artist; KG Berlin GRUR-RR 2007, 247; OLG München GRUR-RR 2016, 304 Rn. 26).

Bei der Bewertung von wissenschaftlichen Schriften ist ferner zu berücksichtigen, dass sich der Verfasser der wissenschaftlichen Schrift mit dieser in einen öffentlichen Diskurs begibt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.12.2019 - 16 U 210/18 zu einem Plagiatsvorwurf). Über begründete sachliche Einwände gegen die veröffentlichten Ausführungen darf daher unter namentlichem Bezug auf den Autor berichtet werden (OLG Frankfurt a.M. a.a.O.).

b. In Anwendung dieser Grundsätze war die namentliche Nennung der Klägerin hier zulässig.

Die Klägerin ist mit ihrer wissenschaftlichen Arbeit in die Öffentlichkeit getreten und muss sich mit dieser auch wissenschaftlicher Kritik stellen. Eine solche stellt die Rezension ihrer Arbeit dar. Dementsprechend durften sowohl der Rezensent als auch die Beklagten hierüber unter namentlicher Nennung der Klägerin berichten.

Die Beklagten durften ferner darüber berichten, dass die Klägerin ihren Rezensenten anwaltlich hat abmahnen lassen und dementsprechend die wissenschaftliche Auseinandersetzung zu Gunsten eines anderen, rechtlichen Verfahrens verlassen hat. An diesem Vorgehen besteht ein öffentliches Interesse, das hier das Interesse der Klägerin, in selbstgewählter Anonymität zu bleiben, überwiegt.

Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der angegriffene Beitrag der Beklagten inhaltlich zunächst auf die Wiedergabe der Kritik des Rezensenten an der Arbeit der Klägerin beschränkt und keine weiteren persönlichen Angriffe hinzufügt. Dass die Klägerin die Rezension zum Anlass genommen hat, gegen ihren Rezensenten anwaltlich vorzugehen und gerichtliche Schritte einzuleiten angedroht hat, ist eine zutreffende Tatsache aus der Sozialsphäre. Es handelt es sich hierbei zwar lediglich um ein zivilrechtliches Vorgehen und bei der identifizierenden Berichterstattung über Zivilverfahren sollte die Identifizierung grundsätzlich zurückhaltend erfolgen (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.09.2019 - 2-03 O 439/18; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.07.2019 - 2-03 O 401/18 und 2-03 O 406/18; Wenzel/Burkhardt/Peifer, a.a.O., Kap. 10 Rn. 190; Rixecker, in MünchKommBGB, 8. Aufl. 2018, § 12 Anh. Rn. 213 m.w.N.). Hier ist der öffentliche Anlass für die Berichterstattung jedoch nicht allein das Gerichtsverfahren, sondern die zuvor - teilweise - in der Öffentlichkeit geführte wissenschaftliche Auseinandersetzung sowie das anschließende Verhalten der Klägerin, das angesichts der in der Wissenschaft anerkannten Möglichkeit der Rezension öffentliche Kritik hervorrufen kann.

Der angegriffenen Berichterstattung kommt zudem auch keine Prangerwirkung zu. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die inhaltliche Kritik des Rezensenten und die Reaktion der Klägerin in Form der Abmahnung wiederzugeben. Ferner stellt die Berichterstattung dies in den Kontext der aus Sicht des Autors eigentlich allein gebotenen wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Dass es weitere Fälle solchen Vorgehens gibt, berechtigt die Beklagten zur Frage, ob es sich um eine "Entwicklung" bzw. ein "Phänomen" handele. Auch hieran besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. So ist es für potentielle Rezensenten von Bedeutung, ob sie befürchten müssen, wegen einer inhaltlich kritischen Rezension ohne persönliche Anwürfe zur Partei eines (außer-) gerichtlichen Verfahrens gemacht zu werden. Auch sonst ist für die weitere Öffentlichkeit das Gebaren in der Wissenschaft von erheblichem Interesse.

Die Kammer hat bei der Abwägung auch den Vortrag der Klägerin berücksichtigt, dass sie in ihrem wissenschaftlichen Fortkommen aufgrund der Berichterstattung erheblich beeinträchtigt sei. Auch insoweit kam es jedoch maßgeblich auch auf die Form der Berichterstattung an, die ihrerseits die Klägerin nicht an den Pranger stellt oder in sachlich nicht gebotener Form berichtet.

5. Die Klägerin kann auch nicht den begehrten Widerruf gemäß den Klageanträgen zu 2. (Printfassung) und 3. (Online-Fassung) hinsichtlich der Äußerung

"Der Rezensent weist der Autorin elementare methodische Versäumnisse nach"

verlangen.

In Anlehnung an § 1004 BGB kann derjenige, der das Ziel einer unwahren Tatsachenbehauptung geworden ist, gegen den Störer einen Anspruch auf Widerruf beziehungsweise Richtigstellung dieser Behauptung geltend machen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (vgl. BGH GRUR 1995, 224). In der Praxis hat sich eine Reihe von Berichtigungsformen herausgebildet, zu denen insbesondere der Widerruf, die Richtigstellung und die Distanzierung gehören (Soehring/Hoene, a.a.O., § 31 Rn. 12). Beim Widerruf wird eine Behauptung, deren Unrichtigkeit sich herausgestellt hat, widerrufen. Die Richtigstellung geht über den bloß negatorischen Widerruf hinaus, weil - soweit es zur Richtigstellung erforderlich ist - auch noch erläuternde Klarstellungen möglich sind (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 31 Rn. 11 f.).

Anders als der Unterlassungsanspruch kann ein Berichtigungs- oder Widerrufsanspruch nur als Sanktion der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen durchgesetzt werden (BGH NJW 1974, 1371 - Fiete Schulz; Soehring/Hoene, a.a.O., § 31 Rn. 5 m.w.N.), die Berichtigung einer Meinungsäußerung kommt hingegen nicht in Betracht. Zudem muss die Unwahrheit der beanstandeten Behauptung positiv feststehen (BGH NJW 2016, 56; BGH NJW 2008, 2262 - Richtigstellungsanspruch des BKA; Soehring/Hoene, a.a.O., § 31 Rn. 6 m.w.N.).

Ferner ist Voraussetzung, dass die Behauptung vom Antragsgegner selbst aufgestellt wurde, bei der Haftung für Äußerungen von Dritten kommt ein Berichtigungsanspruch in Gestalt eines Distanzierungsanspruchs in Betracht (BGH NJW 1976, 1198 - Panorama; Soehring/Hoene, a.a.O., § 31 Rn. 5 m.w.N.). Beweisbelastet für die Unwahrheit ist der Betroffene, wobei den Störer eine sekundäre Darlegungslast dahin trifft, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben, da die Beweisführung dem Betroffenen nur dann zumutbar ist, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt, und sich der Betroffene so nicht schlechthin ins Blaue hinein verteidigen muss (vgl. BGH NJW 2008, 2262; Palandt/Sprau, BGB, vor § 823, Rn. 32 m.w.N.).

Es ist bei der Richtigstellung als weitere Voraussetzung die Verhältnismäßigkeit der begehrten Richtigstellung zu prüfen (Soehring/Hoene, a.a.O., § 31 Rn. 18 m.w.N.). Hierbei ist abzuwägen zwischen dem Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung seines Rufs durch öffentliche Berichtigung einerseits und dem Interesse der Medien, einmal geäußerte Behauptungen nicht förmlich zurücknehmen zu müssen, andererseits (Soehring/Hoene, a.a.O., § 31 Rn. 18).

Erforderlich ist daher ein objektives Berichtigungsbedürfnis. Ein bloßes Genugtuungsinteresse ist insoweit nicht ausreichend. Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Richtigstellung z.B., wenn der Anspruchsgegner die Behauptung bereits freiwillig widerrufen hat (vgl. auch BGH GRUR 1969, 555 - Cellulitis), wobei es auch auf die Art und Aufmachung der freiwilligen Störungsbeseitigung ankommt (BGH NJW 1982, 1805 - Schwarzer Filz).

Besonders zu beachten sein kann der Gesichtspunkt der Aktualität. Wer sich nach Kenntnisnahme von einer ihn betreffenden unwahren, ehrenrührigen Tatsachenbehauptung mit der Geltendmachung eines Berichtigungsanspruchs außergewöhnlich viel Zeit lässt und dafür keine schlüssige Erklärung geben kann, gibt durch sein eigenes Verhalten zu verstehen, dass er die von der falschen Meldung ausgehende Beeinträchtigung für nicht so gravierend hält (vgl. BGH NJW 2004, 1034 - Unechte Frage; BGH GRUR 1998, 415 - Wirtschaftsregister; Soehring/Hoene, a.a.O., § 31 Rn. 20). Wartet der Betroffene mehr als sieben Monate zu, soll das der Erforderlichkeit noch nicht entgegenstehen (BGH NJW 2004, 1034 - Unechte Frage), andererseits soll nach dem OLG Karlsruhe nach einem Jahr die Erforderlichkeit entfallen (OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 917; vgl. auch LG Hamburg AfP 2007, 273; Soehring/Hoene, a.a.O., § 31 Rn. 20).

In Anwendung dieser Grundsätze war dem Antrag auf Widerruf nicht stattzugeben. Vorliegend fehlt es bereits daran, dass die Beklagten eine unwahre Tatsachenbehauptung wiedergegeben hätten. Vielmehr liegt eine Meinungsäußerung vor, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Soweit die Äußerungen Tatsachen(kerne) enthalten sollten, stellen sich diese nicht als unwahr dar.

6. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Entschädigung, auch nicht aus den §§ 823, 249 BGB.

a. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Grundsätzlich löst aber nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335, juris-Rn. 11; Dreier/Schulze, a.a.O., §§ 33 ff. KUG, Rn. 22). Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (BGH NJW 1996, 985, 987 - Kumulationsgedanke). Im Rahmen der Abwägung ist aber andererseits auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit (Art. 5 GG) zu berücksichtigen. Die grundlegenden Kommunikationsfreiheiten wären gefährdet, wenn jede Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als "ultima ratio" in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist (LG Köln, Urt. v. 10.10.2012 - 28 O 195/12 Rn. 23 - juris). Einen Gesichtspunkt für die Frage, ob ein derart schwerwiegender Eingriff vorliegt, stellt auch die Form der Berichterstattung dar. Zeigt das Bildnis den Betroffenen in einer Position, die geeignet ist, ihn der Lächerlichkeit preiszugeben, kann dies für das Bedürfnis einer Entschädigung sprechen. Gleiches gilt für die zugehörige Textberichterstattung, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen in den Augen der Öffentlichkeit in ein ungünstiges Licht zu rücken (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 1273; LG Köln, Urt. v. 10.10.2012 - 28 O 195/12). Dabei kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch ein erwirkter Unterlassungstitel in Ansatz gebracht werden, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, juris-Rn. 15).

b. In Anwendung dieser Grundsätze scheidet die Zuerkennung einer Entschädigung aus. Wie oben dargestellt, sind die angegriffenen Äußerungen als zulässig anzusehen, so dass es bereits an der schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt. Auch ist den Beklagten ein schwerwiegendes Verschulden nicht vorzuwerfen.

Weiter war zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegen diejenigen Äußerungen, die die Beklagten wiedergeben und die auf den Rezensenten zurückzuführen sind, zwar vorgerichtlich vorgegangen ist, nach unstreitigem Sachvortrag der Parteien diese Ansprüche jedoch nicht weiterverfolgt hat. Darüber hinaus hat die Klägerin nach ihrer Abmahnung der Beklagten im Oktober 2017 bis April 2019 noch rund 1,5 Jahre zugewartet, bevor sie die streitgegenständliche Klage erhoben hat. Auch dies spricht gegen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nicht anders als durch Entschädigung ausgeglichen werden kann.

7. Die Klägerin kann von den Beklagten auch nicht den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus den §§ 683, 677, 670 BGB. Hierbei konnte letztlich dahinstehen, ob der entsprechende Vortrag der Klägerin mangels Vortrags zur Abrechnung nach RVG schlüssig war (vgl. BGH NJW 2019, 1522 Rn. 15), ob die Klägerin Unterlassung und Entschädigung einerseits und Widerruf andererseits nach § 15 Abs. 1, 2 RVG als zwei Angelegenheiten behandeln durfte und ob die angesetzten Gegenstandswerte angemessen waren, denn die Forderungen waren mangels Rechtswidrigkeit der Äußerungen letztlich unberechtigt.

8. Die Klage war auch im Hinblick auf den hilfsweise zum Klageantrag zu 1) gestellten Antrag zu 6. (in der Klageschrift bezeichnet als 8.) auf Verhinderung der Auffindbarkeit der Klägerin durch Suchmaschinen abzuweisen.

Der Klägerin ist zuzugeben, dass das BVerfG in der "Recht auf Vergessen I"-Entscheidung (NJW 2020, 300 Rn. 153; dazu Kühling NJW 2020, 275) auch erwogen hat, Pressemedien im Hinblick auf ihre Archive die Ergreifung von Maßnahmen aufzuerlegen, die "gegen die Auffindbarkeit der Berichte durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen einen gewissen Schutz bieten, ohne die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit des Berichts im Übrigen übermäßig zu hindern".

Ob dies - wie hier zwischen den Parteien streitig - möglich ist und ob es den Beklagten zumutbar ist, solche Maßnahmen zu ergreifen, kann hier dahinstehen. Denn wie oben dargestellt, sind die angegriffenen Äußerungen und die namentliche Nennung der Klägerin nicht unzulässig.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Klägerin voll unterlegen ist.

10. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 709 ZPO.

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