SG Kassel, Gerichtsbescheid vom 20.05.2020 - S 12 KR 955/19
Fundstelle
openJur 2020, 45518
  • Rkr:

Zum Nichteintritt der Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung bei der Klageerhebung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt einschließlich der Kosten des Beklagten die Kosten des Rechtsstreites.

3. Der Streitwert wird mit 4.176,29 € festgesetzt.

Tatbestand

Mit ihrer mit Schriftsatz vom 12.12.2020 und Eingang beim Sozialgericht in Kassel am 27.12.2019 erhoben Klage macht die klagende Krankenkasse gegenüber dem Beklagten als Inhaber der Apotheke in A-Stadt, A-Stadt, ohne Begründung und ohne zunächst nähere Erläuterung bzw. Qualifizierung die Zahlung von 4.176,29 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit geltend.

Gleichzeitig mit der Klageerhebung beantragt die Klägerin, das Verfahren ruhend zu stellen. Insoweit sei zum Hintergrund auszuführen, dass es sich vorliegend um eine Klage zur Sicherung dortiger Ansprüche handele, ohne dass die Klägerin diese benennt. Sie führt insoweit aus, ohne dies näher zu erläutern, dass vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Az. V R 34/18 derzeit eine Rechtsfrage zur Entscheidung anstehe, deren Ergebnis entscheidungserheblich für das hier gegenständliche Verfahren sei. Insoweit erscheine das Ruhendstellen sachdienlich.

Insoweit ist der vorliegende Rechtsstreit eines von 74 Klageverfahren, die die Klägerin gleichlautend fristwahrend am 27.12.2020 gegen nordhessische Apotheken bzw. deren InhaberInnen beim Sozialgericht Kassel ohne Begründung, lediglich zur Verjährungshemmung in unterschiedlichen Kammern des Gerichts anhängig gemacht und dabei das Ruhen des Verfahrens beantragt hat.

Mit der an die Beteiligten gerichteten Eingangsverfügung des Kammervorsitzenden vom 30.12.2019 ist die Klägerin schließlich darauf hingewiesen worden, dass über den Ruhensantrag, dem der Beklagte ohnehin zustimmen müsste, seitens des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei. Hierfür sei bei einer Fristsetzung von 3 Wochen der Streitgegenstand näher zu bezeichnen. Auch die Zusammensetzung des streitigen Zahlbetrages sei im Einzelnen näher darzulegen, ohne dass die Klägerin dem zunächst nachgekommen wäre.

Mit der Ausführung der vorgenannten Eingangsverfügung zeitlich überschnitten hat sich dann in der Verwaltung des Gerichts am 30.12.2019 der Eingang eines Schriftsatzes der Klägerin vom selben Tag, mit dem die Klägerin ohne nähere Angaben und ohne Benennung des jeweiligen konkreten Verfahrens "hinsichtlich sämtlicher Klageschriften vom 12. und 13.12.2019 konkretisierend und rein vorsorglich mitteilt, dass sich die geltend gemachten Ansprüche gegen Apotheken wegen zu viel gezahlter Umsatzsteuer auf das Jahr 2015 beziehen".

Trotz jedenfalls in der 12. Kammer zwischenzeitlich wiederholter Erinnerungen hat die Klägerin auf die gerichtliche Verfügung vom 30.12.2019 in keinem der in der 12. Kammer anhängigen Verfahren zunächst reagiert, auch nicht auf konkrete Stellungnahmen der jeweiligen Beklagten zum Ruhensantrag der Klägerin oder zu insoweit auch bereits vorliegenden, darüberhinausgehenden Klageerwiderungen.

Insoweit tritt der Beklagte auch hier der Klageerhebung entgegen. Die Klage enthalte keinerlei schlüssigen Sachvortrag. Mit ihrem Klageantrag behaupte die Klägerin lediglich, sie hätte vom Beklagten Geld zu beanspruchen. Man erfahre weder, aus welchem Lebenssachverhalt die Klägerin ihre Forderung ableite, noch, worauf sie ihren Anspruch stütze, noch, wie sich der geforderte Betrag zusammensetze. Damit sei die Klage in der vorliegenden Form bereits unzulässig. Gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) müsse die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und solle die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Dass die Klägerin darauf verzichte, ihren Klageanspruch anhand vorgetragener Tatsachen zu begründen und hierfür Beweismittel anzugeben, sei nach dem Gesetzeswortlaut in § 92 Abs. 1 S. 3 SGG zunächst einmal unschädlich. Beide Obliegenheiten sehe das Gesetz als Soll-Vorschriften vor. Entgegen § 92 Abs. 1 S. 1 SGG unterlasse es die Klägerin allerdings ganz generell, dem Gericht und dem Beklagten mitzuteilen, was ihr Klagebegehren sei. Sie präsentiere lediglich ihren Leistungsantrag zu Ziff. 1 der Klage. Bei einer Leistungsklage reiche jedoch die bloße Formulierung eines (bezifferten) Leistungsantrages zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht aus. Die Klägerin hätte vielmehr so weit wie möglich konkretisieren müssen, was genau sie begehre. Dazu müsse der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben oder wenigstens umrissen werden (Schmidt in: Meyer-Ladewig/ Keller / Leitherer l Schmidt, SGG, l2. Aufl. 2017, § 92 SGG, Rdnr. 8 m.w.N.; vgl. Luik in: Hennig, SGG, März 2019, Q 92 SGG, Rdnr. 19). Diese Notwendigkeit folge aus dem Zusammenhang der Regelungen in § 92 Abs. 1 S. 1 und 2 SGG. Bei dem Antragserfordernis gemäß Satz 2 handele es sich um ein bloßes Soll-Erfordernis, während der Gegenstand des Klagebegehrens gemäß Satz 1 bezeichnet werden müsse. Daraus folge: Wenn das Klagebegehren bezeichnet werden müsse, ein Klageantrag aber fehlen dürfe, sei diesem Erfordernis nach dem gesetzlichen Konzept mit einem formulierten Klageantrag allein nicht Rechnung getragen. Insoweit bestehe auch keinerlei Handhabe, ein Ruhen anzuordnen, zumal dies neben weiteren Voraussetzungen als Mindestvoraussetzung übereinstimmende Ruhensanträge voraussetze, dann aber auch ohne nähere Erläuterung durch die Klägerin mit dem Beklagten auch aus Sicht des Beklagten erst gar kein Ruhensgrund ersichtlich sei. Die Klägerin hätte folglich mehr vortragen müssen, um ihr Begehren zu konkretisieren. Dies habe sie jedoch unterlassen. Insbesondere erwähne sie nicht einmal ansatzweise, welcher Lebenssachverhalt ihrer Forderung zugrunde liege. Klagen der vorliegenden Art habe die Klägerin im Dezember 2019 massenweise bei allen Sozialgerichten des Landes Hessen eingereicht. Dem Beklagten sei zur Kenntnis gelangt, dass sie Ende Dezember 2019 allgemein formulierte Schreiben ohne Bezug zu einem konkreten Sozialgerichtsverfahren und ohne Nennung eines Aktenzeichens an einzelne Sozialgerichte gerichtet habe. Darin teile die Klägerin mit Bezug auf nicht näher spezifizierte Klageschriften vom 12. und 13.12.2019 "wegen zuviel gezahlter Umsatzsteuer" mit, "dass sich die geltend gemachten Ansprüche auf das Jahr 2015 beziehen". Derartige lapidare Mitteilungen genügten dem Erfordernis aus § 92 Abs. 1 S. 1 SGG nicht. Sie seien schon inhaltlich unzureichend und könnten im Übrigen nicht als konkret verfahrensbezogener Vortrag gewertet werden. Die Klägerin hätte die jeweiligen gerichtlichen Aktenzeichen nennen müssen, soweit ihr diese bereits bekannt waren. Zwingend hätte sie aber jedenfalls die jeweils Beklagten namhaft machen müssen. Dazu wäre sie auch ohne weiteres in der Lage gewesen. Ein lockerer Zuruf nach dem Motto "Alles, was wir an zwei Tagen im Dezember 2019 eingereicht haben, war so oder so gemeint", verbunden mit der konkludenten Aufforderung an die adressierten Sozialgerichte, solche Erklärungen den richtigen Klageverfahren zuzuordnen, reiche dagegen nicht. Die Klage sei daher als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin den Gegenstand ihres Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet und also gegen § 92 Abs. 1 S. 1 SGG verstoßen habe. Unabhängig davon könne die vorliegende Klage der Klägerin auch nicht dazu verhelfen, ihr primäres Ziel (Anspruchssicherung im Hinblick auf drohende Verjährung) zu erreichen. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB werde die Verjährung durch Erhebung einer Klage gehemmt. Maßgeblich für diese Wirkung der Klage sei der Eintritt ihrer Rechtshängigkeit (Luik in: Hennig, SGG, Q94 SGG, Rdnr. 82). Während es unter Geltung des § 92 a.F. SGG nicht erforderlich erschienen sei, zu diesem Zweck den Klageanspruch bereits bei Einreichung der Klage zu spezifizieren, sei dies nach der Neufassung des § 92 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (SGGArbGÄndG, BGBl I, 444) anders zu beurteilen. Nachdem nunmehr wenigstens der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet werden müsse und nicht mehr nur solle, habe ein Kläger zumindest erkennbar zu machen, was er mit seiner Klage begehre. Wenn er weder Angaben zum Klagegegenstand - also dem Lebenssachverhalt, aus dem er eine Rechtsfolge herleite - mache, noch dieser Klagegegenstand aus den Umständen und durch Auslegung ermittelt werden könne, trete keine Rechtshängigkeit ein. Rechtshängig werde und also verjährungshemmend wirke die Klage erst, wenn die entsprechenden Angaben nachgeholt würden und der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend genau bezeichnet werde (Luik in: Hennig, SGG, § 94 SGG, Rdnr. 82; Schmidt in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer/ Schmidt, SGG, § 92 SGG, Rdnr. 10; vgl. W.-R. Schenke in: Kopp / Schenke, VwGO, 25. Auflage 209, ä 82 VwGO, Rdnr. 2, 7). Mit der bloßen Formulierung eines bezifferten Klageantrags genüge die Klägerin diesen Anforderungen nicht. Eine weitere Substantiierung ihres Vorbringens - generell und insbesondere vor Verjährungseintritt - sei nicht ersichtlich. Die vorstehend bereits erwähnten pauschal-plakativen Mitteilungen von Ende Dezember 2019 ohne jeden Bezug zu konkreten Klageverfahren könne man nicht als hinreichende Substantiierung ansehen. Der Beklagte erhebe insoweit ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Die vorliegende Klage enthalte keinerlei Sachvortrag. Auch die geltend gemachte Klageforderung sei von ihrer Herkunft und Zusammensetzung nicht einmal ansatzweise erläutert. Für einen langjährigen Vertragspartner der Klägerin stelle ein solches Vorgehen eine Zumutung dar. Insoweit könne der Klage nur entgegenhalten werden, dass der Beklagte der Klägerin den geforderten Betrag keineswegs schulde. Darüber hinaus sei die Klage nicht erwiderungsfähig. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin diesem Zusammenhang auf ein Verfahren hinweise, das unter dem Az. V R 34/18 beim BFH geführt werde. Auch hierzu liefere sie keinerlei Erläuterung. Ausweislich der Datenbank des BFH (https://www.bundesfinanzhofde/anhaengigeverfahren/revisionsverfahren) betreffe dieses Verfahren die Rechtsfrage, ob der von pharmazeutischen Herstellern nach § 130 SGB V an die Arzneimittel ausliefernde Apotheke geleistete Rabatt (sog. Herstellerrabatt) beim innergemeinschattlichen Erwerb von Arzneimitteln der gesetzlichen Krankenkassen als drittseitige Entgeltauffüllung i.S. des §10 Abs. 1 S. 3 UStG zuzurechnen sei. Hier sei nicht nachvollziehbar, inwieweit eine den grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenverkehr betreffende steuerrechtliche Frage vorliegend relevant sein sollte.

Mit Schreiben des Kammervorsitzenden vom 26.03.2020, jeweils zugestellt am 30.03.2020, sind die Beteiligten zu alledem darauf hingewiesen worden, dass jedenfalls aus Sicht der Kammer derzeit keinerlei Handhabe des Gerichts bestehe, ein Ruhen anzuordnen, zumal dies neben weiteren Voraussetzungen als Mindestvoraussetzung übereinstimmende Ruhensanträge voraussetzt, dann aber auch ohne nähere Erläuterung durch die Klägerin mit den Beklagtenanwälten auch aus Sicht des Gerichts erst gar kein Ruhensgrund ersichtlich sei. In den von den Bevollmächtigten auf Beklagtenseite vertretenen Rechtsstreiten komme hinzu, dass diese aus Sicht des Unterzeichners nach derzeit allein summarischer Prüfung gewichtige Gründe vorbringen würden, die aus den dortigen Gründen sowie der zitierten Literatur zumindest für die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung der nicht näher bezeichneten Klageforderungen sprechen dürften, was jedenfalls auf die insoweit konkret erhobene Einrede zwingend zu beachten bleibe. Insoweit spreche dabei dann einiges dafür, dass die anwaltlichen Ausführungen in der Klageerwiderung zur Zulässigkeit/Unzulässigkeit der Klage zumindest zur Unbegründetheit der Klage wegen Verjährung der Klageforderung führen dürften. Nach alledem werde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid in Beschlussbesetzung ohne ehrenamtliche Richter zu entscheiden. Diese Möglichkeit werde dem Gericht durch § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeräumt, wenn die Sache - wie nach derzeitigem Erkenntnisstand im Hinblick auf die Entscheidungsrelevanz auch hier - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Den Beteiligten werde hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer auf der Grundlage der derzeitigen gesamtgesellschaftlichen Situation bis 20. Mai 2020 (Eingang bei Gericht) verlängerten Anhörungsfrist gegeben. Abschließend gelte die vorgenannte Fristsetzung als Fristsetzung für weiteren Tatsachenvortrag zunächst allein der Klägerin gegenüber auch zugleich als Fristsetzung nach § 106a Abs. 2 SGG. Insoweit werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht nach § 106a Abs. 3 SGG Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht würden, zurückweisen und den Rechtsstreit ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, was u.a. dann der Fall wäre, wenn erst durch die verspätete Vorlage weitere Ermittlungen notwendig würden und 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldige und 3. der Beteiligte - was hiermit erfolge - über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden sei. Darüber hinaus wäre der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen, wobei Satz 1 nur dann nicht gelte, wenn es mit geringem Aufwand möglich wäre, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Insoweit sei das Gericht auf die prozessuale Mitwirkung der Beteiligten angewiesen.

Mit Eingang vom 19.05.2020 hat die Klägerin dann erstmals zur Sache Stellung genommen. Zur von Beklagtenseite geltend gemachten Unzulässigkeit der Klage, zur erhobenen Einrede der Verjährung, den o.a. Hinweisen des Gerichts und der danach beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat die Klägerin sich nicht geäußert.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Beklagten als Inhaber der Apotheke in A-Stadt, A-Stadt, zu verurteilen, der Klägerin 4.176,29 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 27.12.2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Gründe

Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid im Beschlussbesetzung - ohne ehrenamtliche Richter - entschieden werden, nachdem die Beteiligten zuvor entsprechend angehört worden sind, ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt darüber hinaus, so wie dies für die Entscheidung auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten in der vorliegenden Fallgestaltung aus Sicht der erkennenden Kammer allein rechtlich relevant ist, geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt insoweit als Urteil (§ 105 Abs. 3 1. Halbsatz SGG). Nachdem sich die Klägerin zu wesentlichen Teilen der Klageerwiderung, die auch in die o.a. Hinweise des Gerichts eingeflossen waren, nicht Stellung genommen hat, hat sich das Gericht insoweit trotz der noch vorgelegten Klagebegründung in der Sache selbst nicht gehindert gesehen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Die Klage ist aus dem o.a. Vorbringen des Beklagten heraus nicht begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Unabhängig davon, ob insoweit ein Rechtsgrund für die geltend gemachte Zahlung bestünde, ist der streitige, nach dem klägerischen Vorbringen aus dem Jahr 2015 resultierende Zahlungsanspruch verjährt. Zwar hätte insoweit zur Hemmung der Verjährung eine Klageerhebung noch im Jahr 2019 an sich ausgereicht, hierzu ist die vorliegende im Dezember 2019 erhobene Klage auch nach Auffassung der Kammer mit dem Beklagten jedoch nicht geeignet gewesen. Zur Begründung hierfür macht sich die Kammer die o.a. dargelegten, die Kammer insgesamt überzeugenden tatsächlichen und insbesondere auch rechtlichen Ausführungen des Beklagten zu eigen, wobei die Ausführungen zur nach Ansicht des Beklagten auch unzulässigen Klageerhebung hierin einbezogen werden können, nimmt vollinhaltlich hierauf Bezug und sieht nach eigener Prüfung analog § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren ausführlicheren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Gründe, warum die Einrede der Verjährung hier einer unzulässigen Rechtsausübung gleich gegen Treu und Glauben verstoßend erhoben worden sein könnte, sind rechtserheblich nicht ersichtlich. Dies erst Recht nicht, als das dem o.a. Revisionsverfahren des BFH zugrundeliegende Urteil des FG Münster (15 K 832/15 U, juris) bereits vom 13. März 2018 datiert und der BFH die Revision dann seinerseits noch 2018 mit Beschluss vom 13.11.2018, V B 38/18, auch zugelassen hat.

Bei einer wie hier im sozialleistungsrechtlichen Leistungserbringungsrecht geltenden 4-jährigen Verjährungsfrist sind die nach eigenem Bekunden der Klägerin aus dem Jahr 2015 stammenden Erstattungsansprüche somit mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt. Der streitige Anspruch unterliegt insoweit der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist. Sie beginnt entsprechend § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.04.2019, B 1 KR 5/19 R, juris sowie u.a. BSG, Urteil vom 28.11.2013, B 3 KR 27/12 R, juris).

Die Klage war somit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt § 197a SGG.

Einer gesonderten Entscheidung über die Zulassung der Berufung bedurfte es bereits aufgrund der Höhe des Beschwerdewertes nicht.

Die Höhe der in Fallkonstellationen der vorliegenden Art notwendigen Streitwertfestsetzung entspricht sodann der Höhe der Klageforderung.

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