OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.02.2020 - 4 UF 249/16
Fundstelle
openJur 2020, 45358
  • Rkr:
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum von Juli 2013 bis einschließlich Juni 2016 rückständigen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 7.979,86 Euro sowie für den Zeitraum bis einschließlich 30.6.2016 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 146,26 Euro ab 2.12.2014, aus je 133,35 Euro ab 2.1.2015, 2.2.2015, 2.3.2015, 2.4.2015, 2.5.2015 und 2.6.2015, aus je 118,70 ab 2.7.2015, 2.8.2015, 2.9.2015, 2.10.2015 und 2.11.2015 sowie aus je 920,- Euro ab 2.12.2015, 2.1.2016, 1.2.2016, 1.3.2016, 1.4.2016, 1.5.2016 und 1.6.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 36.000,- Euro.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Ihre am XX.XX.1998 geschlossene Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 24.10.2012, rechtskräftig seit dem 4.1.2013, geschieden. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen, am XX.XX.2000 und am XX.XX.2004 geborenen Söhne lebten mit der inzwischen allein sorgeberechtigten Antragstellerin seit der Trennung der Eltern im Jahr 2007 in dem im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Haus in Stadt2, der vormaligen Ehewohnung. Beide Kinder befanden sich im hier streitgegenständlichen Zeitraum noch in der allgemeinen Schulausbildung und besuchten eine Ganztagsschule. Im Rahmen der nach einer vorübergehenden Inobhutnahme des älteren Sohnes ab dem Jahr 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung erhielten sie bis zum Sommer 2015 eine sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII.

Nach der Trennung zahlte der Antragsgegner, der geschäftsführender Alleingesellschafter einer im Immobiliengeschäft tätigen Kapitalgesellschaft ist, die während des Zusammenlebens noch beiden Ehegatten gemeinsam gehörte, zunächst mangels Leistungsfähigkeit keinen Ehegattenunterhalt, nahm im Jahr 2009 jedoch auch die Zahlung von Ehegattenunterhalt auf. Nach Rechtskraft der Scheidung zahlte er neben dem Kindesunterhalt bis einschließlich Juni 2013 auch nachehelichen Ehegattenunterhalt, und zwar in Höhe von insgesamt 8.966,- Euro. Zum Monat Juli 2013 stellte er die Zahlung von Ehegattenunterhalt mit der Begründung ein, er sei nicht mehr leistungsfähig. Kindesunterhalt zahlt er weiterhin.

Die Antragstellerin ist gelernte Beruf1. Nach der Geburt des ersten Kindes war sie bis 2012 nicht mehr berufstätig. Im Jahr 2012 nahm sie eine Teilzeitbeschäftigung als ... Angestellte bei der dem Antragsgegner gehörenden Kapitalgesellschaft mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 500,- Euro auf, welcher sie bis einschließlich Juli 2013 nachging. Nachdem der Antragsgegner seine Unterhaltszahlungen eingestellt hatte, forderte sie ihn mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16.7.2013 im Hinblick auf ihr möglicherweise zustehende Unterhaltsansprüche zur Auskunftserteilung über sein Einkommen auf.

Die Antragstellerin bezog für den Zeitraum vom 1.7.2013 bis zum 30.6.2016 Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese beliefen sich ausweislich der Angaben im Schriftsatz vom 4.10.2019, Bl. 907 ff. der Akte, auf insgesamt 26.072,11 Euro nach Abzug von Rückforderungen. Wegen der einzelnen im Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2016 bezogenen Leistungen wird auf den Schriftsatz vom 4.10.2019 samt Anlagen Bezug genommen.

Für den Monat Juli 2013 weist der Bescheid vom 22.7.2013, Bl. 921 ff. der Akte, das von der Antragsgegnerin bis einschließlich Juli 2013 aus ihrer zum 1.2.2013 aufgenommenen Teilzeitbeschäftigung erzielte Nettoerwerbseinkommen von 418,49 Euro aus. Am 5.8.2013 nahm die Antragstellerin eine Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma auf, aus welcher sie im August einen Nettolohn von 850,94 Euro bei 89,67 Arbeitsstunden, im September von 1.499,95 Euro bei 163 Arbeitsstunden, im Oktober 2013 von 1.556,70 Euro bei 183,51 Arbeitsstunden und im November von 1.091,31 Euro bei 45,19 Arbeitsstunden, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 14.11.2013 und Auszahlung des Guthabens auf dem Arbeitszeitkonto, insgesamt also einen Nettolohn von 4.998,91 Euro erzielte. Vom 16.1.2014 bis zum 31.1.2014, vom 15.3.2014 bis zum 14.3.2014 und vom 17.3. bis zum 21.3.2014 war die Antragstellerin wegen eines (...) arbeitsunfähig erkrankt, vom 8.9.2014 bis zum 30.9.2014 mit den Diagnosen (...), vom 27.10.2014 bis zum 2.11.2014 mit der Diagnose (...), vom 5.2.2015 bis zum 26.6.2015 mit den Diagnosen (...), vom 20.7.2015 bis zum 12.4.2016 mit den Diagnosen (...), vom 14.4.2016 bis zum 22.4.2016 mit der Diagnose (...) und vom 25.4.2016 bis zum 1.8.2016 mit den Diagnosen (...). Im November 2014 nahm die Antragstellerin eine Beschäftigung bei einer Y auf, die zum 15.12.2014 beendet wurde und für die sie einen Lohn von insgesamt 730,- Euro netto erhielt.

Die Antragstellerin ist seit dem XX.XX.2018 wieder verheiratet. Bis 2019 lebte sie mit beiden Kindern in dem ihr gehörenden Einfamilienhaus in Stadt2. Die Wohnfläche des frei stehenden Bungalows beläuft sich auf 123 m², die Fläche des Grundstücks auf 1.424 m². Der Wert des Grundstücks wurde vom Ortsgericht am 14.10.2009 auf 431.134,- Euro geschätzt. Auf die zur Finanzierung des Grundstückskaufs gewährten Bankdarlehen zahlte die Antragstellerin monatliche Raten von 500,- Euro und erbrachte eine jährliche Sondertilgung von 5.000,- Euro. Wegen des Zins- und des Tilgungsanteils der Raten wird auf den vorgelegten Kontoauszug vom 31.12.2013, Bl. 722 der Akte, Bezug genommen. Die jährliche Sondertilgung finanzierte die Antragstellerin aus privaten Darlehen.

Die auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüche für den Zeitraum vom 1.7.2013 bis zum 30.6.2016 sind von diesem durch Rückübertragungsvertrag vom 6.11.2019, Bl. 1032 f. der Akte, auf die Antragstellerin zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen worden. Auf den Inhalt des Rückübertragungsvertrags wird Bezug genommen.

Nach der Aufforderung zur Auskunftserteilung vom 16.7.2013 verfolgte die Antragstellerin den von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterhaltsanspruch zunächst nicht weiter und forderte den Antragsgegner mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 7.4.2015 erneut zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse auf.

Nachdem der Antragsgegner auch dieser Aufforderung nicht nachkam, reichte die Antragstellerin am 5.11.2015 beim Amtsgericht einen auf Auskunftserteilung, Belegvorlage, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft und Zahlung noch zu beziffernden nachehelichen Ehegattenunterhalts gerichteten Stufenantrag ein, welcher dem Antragsgegner nach erfolgter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe am 22.1.2016 zugestellt wurde.

Einen möglichen Unterhaltsanspruch stützte die Antragstellerin im ersten Rechtszug maßgeblich auf eine fortbestehende Betreuungsbedürftigkeit beider Kinder sowie auf bestehende Erkrankungen ihrerseits.

Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, kindbezogene Belange stünden einer Vollzeitbeschäftigung der Mutter jedenfalls seit der Rechtskraft der Scheidung nicht mehr entgegen. Für einen Anspruch auf Krankenunterhalt sei der maßgebliche Einsatzzeitpunkt mangels Vorhandensein einer Erkrankung im Zeitpunkt der Scheidung nicht gewahrt. Etwaige Unterhaltsansprüche der Antragstellerin seien im Übrigen verjährt, jedenfalls aber verwirkt.

Mit dem angefochtenen, auf Grund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluss wies das Amtsgericht die Stufenanträge insgesamt zurück und führte zur Begründung aus, der Stufenantrag sei bereits in der Auskunftsstufe insgesamt zurückzuweisen, weil feststehe, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen könne. Die Voraussetzungen des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs auf Betreuungs- bzw. Krankheitsunterhalt lägen nicht vor.

Mit ihrer am 16.9.2016 beim Amtsgericht eingegangenen und innerhalb der von der damaligen Vorsitzenden des Senats verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den ihr am 26.8.2016 zugestellten Beschluss verfolgt die Antragstellerin ihre Stufenanträge weiter. Sie stützt die geltend gemachten Ansprüche mittlerweile auch auf einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.

Mit am 7.4.2017 verkündeten, rechtskräftigen Teilbeschluss, Bl. 302 ff. der Akte, ist der Antragsgegner unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Antragstellerin in der Auskunfts- und der Belegstufe zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse der Jahre 2013 bis 2016, über sein Vermögen am 31.12.2016 sowie zur Vorlage der Einkommenssteuererklärungen und der Einkommenssteuerbescheide sowie der Jahresabschlüsse der ihm gehörenden Kapitalgesellschaft für die genannten Jahre verpflichtet worden.

Nach erfolgter Auskunftserteilung hat die Antragstellerin ihren Leistungsantrag mit Schriftsatz vom 29.1.2019, Bl. 329 ff. der Akte, beziffert. Wegen des der Bezifferung des Leistungsantrags vorausgegangenen Schriftwechsels der Beteiligten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 18.3.2019 samt Anlagen, Bl. 657 ff. der Akte, und den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 5.4.2019, Bl. 690 ff. der Akte, Bezug genommen.

Der Antragsgegner erzielte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer im Jahr 2013 ein Bruttoeinkommen (einschließlich des Sachbezugs in Form eines zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstwagens) von 28.614,- Euro, im Jahr 2014 von 32.316,- Euro, im Jahr 2015 von 61.214,- Euro und im Jahr 2016 von 94.895,- Euro. Seine Gesellschaft erwirtschaftete im Jahr 2013 einen Überschuss von 18.760,79 Euro, im Jahr 2014 vom 212.655,52 Euro, im Jahr 2015 von 202.954,37 Euro und im Jahr 2016 von 1.756,- Euro. In den Jahren 2011 und 2012 hatte sich das Bruttoeinkommen des Antragsgegners aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer auf je 29.160,- Euro belaufen, der Gewinn seiner Gesellschaft - nach vorangegangenen Verlusten - auf 11.647,50 Euro und auf 27.751,93 Euro. Aus den vorgelegten Bilanzen ergibt sich, dass eine Ausschüttung der in den Jahren 2011 bis 2016 erzielten Gewinne nicht erfolgt ist.

Der Antragsgegner ist seit dem XX.XX.2014 wieder verheiratet. Aus der Ehe ist ein am XX.XX.2015 geborenes Kind hervorgegangen. Die Ehefrau war bis zur Geburt des Kindes in Vollzeit beschäftigt, bezog nach der Geburt des Kindes Elterngeld und arbeitet seit dem 11.4.2016 wieder in Vollzeit. Ausweislich der vorgelegten Einkommenssteuerbescheide bezog sie im Jahr 2014 ein Bruttoeinkommen von 119.566,- Euro aus nichtselbständiger Arbeit. In den Jahren 2015 und 2016 ließen sich der Antragsgegner und seine neue Ehefrau getrennt veranlagen. Zur Höhe des Einkommens seiner Ehefrau in diesen beiden Jahren hat der Antragsgegner keine Angaben gemacht.

Wegen der Höhe des dem geltend gemachten Unterhaltsanspruch von der Antragstellerin zu Grunde gelegten bedarfsprägenden Einkommens des Antragsgegners und der dabei in Ansatz gebrachten Steuern und der in Ansatz gebrachten Beiträge zur Alters- und Krankheitsvorsorge sowie des sich daraus ergebenden Kindesunterhalts wird auf den Schriftsatz vom 29.1.2019 samt Anlagen Bezug genommen. Zur Höhe des tatsächlich gezahlten Kindesunterhalts haben die Beteiligten keine Angaben gemacht.

Die Antragstellerin trägt vor, die in den Bilanzen der Gesellschaft des Antragsgegners ausgewiesenen Raumkosten seien unterhaltsrechtlich mindestens zur Hälfte als bedarfsprägendes Einkommen zu berücksichtigen, weil die Räumlichkeiten, deren Kosten in der Bilanz in Ansatz gebracht würden, vom Antragsgegner tatsächlich ausschließlich für private Zwecke genutzt würden. Den Kaltmietwert des von den Kindern und ihr bewohnten Hausgrundstücks beziffert sie mit 1.200,- Euro monatlich.

Die Antragstellerin begrenzt den geltend gemachten nachehelichen Unterhaltsanspruch in zeitlicher Hinsicht bis einschließlich Juni 2016 und der Höhe nach auf den ihr vom Antragsgegner nach der Scheidung nach ihren Angaben zugesagten und zunächst auch gezahlten monatlichen Unterhalt von 1.000,- Euro.

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner verpflichtet wird,

"an die Antragstellerin für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 30.6.2016 einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von € 36.000,00 zzgl. 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz wie folgt zu bezahlen:

- aus € 1.000,00 vom 01.07. bis 31.07.2013

- aus € 2.000,00 vom 01.08. bis 31.08.2013

- aus € 3.000,00 vom 01.09. bis 30.09.2013

- aus € 4.000,00 vom 01.10. bis 31.10.2013

- aus € 5.000,00 vom 01.11. bis 30.11.2013

- aus € 6.000,00 vom 01.12. bis 31.12.2013

- aus € 7.000,00 vom 01.01. bis 31.01.2014

- aus € 8.000,00 vom 01.02. bis 28.02.2014

- aus € 9.000,00 vom 01.03. bis 31.03.2014

- aus € 10.000,00 vom 01.04. bis 30.04.2014

- aus € 11.000,00 vom 01.05. bis 31.05.2014

- aus € 12.000,00 vom 01.06. bis 30.06.2014

- aus € 13.000,00 vom 01.07. bis 31.07.2014

- aus € 14.000,00 vom 01.08. bis 31.08.2014

- aus € 15.000,00 vom 01.09. bis 30.09.2014

- aus € 16.000,00 vom 01.10. bis 31.10.2014

- aus € 17.000,00 vom 01.11. bis 30.11.2014

- aus € 18.000,00 vom 01.12. bis 31.12.2014

- aus € 19.000,00 vom 01.01. bis 31.01.2015

- aus € 20.000,00 vom 01.02. bis 28.02.2015

- aus € 21.000,00 vom 01.03. bis 31.03.2015

- aus € 22.000,00 vom 01.04. bis 30.04.2015

- aus € 23.000,00 vom 01.05. bis 31.05.2015

- aus € 24.000,00 vom 01.06. bis 30.06.2015

- aus € 25.000,00 vom 01.07. bis 31.07.2015

- aus € 26.000,00 vom 01.08. bis 31.08.2015

- aus € 27.000,00 vom 01.09. bis 30.09.2015

- aus € 28.000,00 vom 01.10. bis 31.10.2015

- aus € 29.000,00 vom 01.11. bis 30.11.2015

- aus € 30.000,00 vom 01.12. bis 31.12.2015

- aus € 31.000,00 vom 01.01. bis 31.01.2016

- aus € 32.000,00 vom 01.02. bis 28.02.2016

- aus € 33.000,00 vom 01.03. bis 31.03.2016

- aus € 34.000,00 vom 01.04. bis 30.04.2016

- aus € 35.000,00 vom 01.05. bis 31.05.2016

- aus € 36.000,00 vom 01.06. bis 30.06.2016"

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er rügt die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts und vertritt die Auffassung, über den erstmals bezifferten Leistungsantrag habe das Familiengericht - gegebenenfalls - nach einer Zurückverweisung zu entscheiden. In der Sache erhebt er die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche. Er trägt vor, die in den Jahresabschlüssen seiner Gesellschaft berücksichtigten Raumkosten beliefen sich auf 70 Prozent der tatsächlich angefallenen Raumkosten und berücksichtigten bereits die mit 30 Prozent der Kosten in Ansatz zu bringende Privatnutzung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung sei die Antragstellerin nicht bedürftig und er nicht leistungsfähig gewesen. Die von ihm nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung erzielten Einkommenssteigerungen seien nicht bedarfsprägend. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin kein höheres als das zunächst von ihr selbst als erzielbar angegebene Einkommen von 1.720,- Euro netto erzielen könne. Außerdem habe das von ihr bewohnte Hausgrundstück mittlerweile eine erhebliche Wertsteigerung erfahren, weshalb von einem höheren als dem vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten Mietwert ausgegangen werden müsse.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet und führt insoweit zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet und daher zurückzuweisen.

Die Zuständigkeit des Senats für den nach Abschluss der Auskunfts- und Belegstufe durch den Teilbeschluss vom 7.4.2017 erstmals mit Schriftsatz vom 29.1.2019 bezifferten Leistungsantrag folgt aus § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach das Beschwerdegericht in der Sache, also über den Gegenstand der Beschwerde, selbst zu entscheiden hat. Gegenstand der Beschwerde ist im vorliegenden Fall die Entscheidung des Familiengerichts vom 18.8.2016, mit welcher dieses die Stufenanträge der Beschwerdeführerin einschließlich ihres (noch unbezifferten) Leistungsantrags als unbegründet zurückgewiesen hat. Der Senat ist daher zur Entscheidung über die mit der Beschwerde weiter verfolgten Stufenanträge berufen.

Eine vor Erlass des Teilbeschlusses vom 7.4.2017 von keinem der Beteiligten beantragte Zurückverweisung an das Amtsgericht nach §§ 117 Abs. 2, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO kommt zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht, weil der Streit über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs zur Entscheidung reif ist. Eine Zurückverweisung wäre ohnehin in das Ermessen des Senats gestellt, der im Hinblick auf die Verfahrensdauer und die mittlerweile gegebene Entscheidungsreife selbst dann keine Veranlassung für eine Zurückverweisung sähe, wenn diese zulässig wäre.

Der bezifferte Leistungsantrag ist allerdings nur teilweise begründet.

Die Antragstellerin ist in Folge der am 6.11.2019 mit dem Träger der von ihr bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vereinbarten Rückübertragung als Verfahrensstandschafterin auch zur gerichtlichen Geltendmachung der vor Rechtshängigkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB II auf den Träger übergegangenen Unterhaltsansprüche berechtigt. Die vereinbarte Rückübertragung führt dazu, dass die Antragstellerin befugt ist, die Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen, d.h. auch Leistung an sich zu verlangen. Soweit sie sich im Innenverhältnis mit dem Leistungsträger dazu verpflichtet hat, bis zur Höhe der rückübertragenen Ansprüche Leistung an diesen zu verlangen, berührt dies ihre im Außenverhältnis durch die Rückübertragung begründete Befugnis zur Beantragung der Zahlung an sich nicht.

Die geltend gemachten Unterhaltsansprüche sind jedoch verjährt, soweit sie vor dem 5.11.2015, dem Tag des Antragseingangs beim Amtsgericht, entstanden und gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB II auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangen waren. Insoweit ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 2018 abgelaufen.

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung beim Amtsgericht zurückwirkende Klageerhebung durch die Antragstellerin hat den Ablauf der Verjährung der bis zu diesem Zeitpunkt auf den Träger der Leistungen übergegangenen Ansprüche nicht gehemmt. Eine Hemmung der Verjährung durch die Erhebung einer Klage auf Leistung nach § 204 Nr. 1 BGB tritt nur durch die Klage des Berechtigten, also im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs einer Klage des neuen Gläubigers (Zessionars) ein (vgl. Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 204, Rdnr. 9 unter Verweis auf BGH, VersR 65, 611). Eine Rückabtretung der Forderung an den alten Gläubiger (Zedenten) hemmt dessen Klage nur ex nunc, also ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rückabtretung (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2019, § 204, Rdnr. 10 unter Verweis auf BGH, NJW 1995, 1675). Da die Rückabtretung der übergegangenen Ansprüche auf die Antragstellerin im vorliegenden Fall erst am 6.11.2019 vereinbart wurde, konnte sie den Eintritt der Verjährung der bereits mit Ablauf der Jahre 2016 bis 2018 verjährten Unterhaltsansprüche aus den Jahren 2013 bis 2015 nicht hemmen.

Die nach § 167 ZPO auf den 5.11.2015 zurückwirkende Antragserhebung durch die Antragstellerin führte daher lediglich zur Hemmung der Verjährung der zu diesem Zeitpunkt nicht auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüche für den Zeitraum von Juli 2013 bis November 2015 sowie der noch nicht auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüche für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2016. Deren späterer (teilweiser) Übergang auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II lässt weder die Berechtigung der Antragstellerin zu ihrer Geltendmachung noch die Hemmungswirkung ihrer Anträge entfallen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 265 Abs. 2 Satz 1, 167 ZPO; vgl. zu der sich aus § 167 ZPO ergebenden Hemmungswirkung auch für Ansprüche, deren Inhaberschaft der Antragsteller im Zeitraum zwischen der Einreichung seines Antrags und dessen alsbaldiger Zustellung verloren hat, BGH, NJW 2013, 1730, Rdnr. 26 f.).

Ausgehend von den im Schriftsatz vom 4.10.2019 genannten Beträgen und den mit dem Schriftsatz in Kopie vorgelegten Bescheiden sind die geltend gemachten Unterhaltsansprüche damit in Höhe der gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von 2.549,91 Euro im Jahr 2013, von 9.284,88 Euro im Jahr 2014 und von 8.726,40 Euro im Zeitraum von Januar bis November 2015, insgesamt also in Höhe von 20.561,19 Euro verjährt.

Die darüber hinaus geltend gemachten Unterhaltsansprüche von 3.450,09 Euro im Jahr 2013, von 2.715,12 Euro im Jahr 2014, von 3.273,60 Euro im Jahr 2015 und von 6.000,- Euro im Jahr 2016 sind hingegen nicht verjährt.

Die Verjährung der Unterhaltsansprüche war gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 14 BGB ab dem 5.11.2015 gehemmt; die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB sechs Monate nach der Zustellung des Teilbeschlusses vom 7.4.2017 und damit mit Ablauf des 18.10.2017 und begann gemäß §§ 204 Abs. 2 Satz 4 BGB, 167 ZPO mit dem Eingang des Leistungsantrags beim Beschwerdegericht am 31.1.2019 erneut. Zu diesem Zeitpunkt war die dreijährige Verjährungsfrist für die 2013 entstandenen Unterhaltsansprüche 34 Monate und 16 Tage gelaufen, also selbst für die ältesten geltend gemachten Unterhaltsansprüche noch nicht abgelaufen.

Die geltend gemachten Unterhaltsansprüche sind allerdings gemäß § 1585 b Abs. 3 BGB verwirkt, soweit sie vor dem 5.11.2014 entstanden sind.

Nach § 1585 b Abs. 3 BGB kann nachehelicher Ehegattenunterhalt für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. § 1585 b Abs. 3 BGB gilt auch für Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes auf einen Träger von Sozialleistungen übergegangen sind (vgl. BGH, FamRZ 2019, 112, Rdnr. 22). Eine absichtliche Entziehung setzt eine bewusste Erschwerung der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten voraus (vgl. BGH, FamRZ 1989, 150; FamRZ 2005, 1162; OLG Köln, FamRZ 1997, 426). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, welche auf eine absichtliche Entziehung schließen lassen, trägt der Unterhaltsberechtigte (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1585 b, Rdnr. 8 m.w.N.; Wendl/Dose/Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 6, Rdnr. 118). § 167 ZPO findet Anwendung mit der Folge, dass der für die Berechnung der Jahresfrist maßgebliche Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei alsbaldiger Zustellung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht vorverlegt wird (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1585 b, Rdnr. 6 m.w.N.; Wendl/Dose/Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 6, Rdnr. 114 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin keine Umstände dargelegt, welche darauf schließen ließen, dass der Antragsgegner sich absichtlich seiner Unterhaltspflicht entzogen hat. Die bloße Untätigkeit des Antragsgegners nach erfolgter Inverzugsetzung durch die Stufenmahnung vom 16.7.2013 reicht für die Annahme einer bewussten Erschwerung der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin nicht aus, weil § 1585 b Abs. 3 BGB sonst ins Leere liefe. Die Annahme einer absichtlichen Entziehung setzt daher über die bloße Inverzugsetzung hinausgehende Umstände voraus. Die geltend gemachten Unterhaltsansprüche sind daher ausgehend vom Antragseingang am 5.11.2015 und dessen alsbaldiger Zustellung am 22.1.2016 bis einschließlich November 2014 verwirkt.

Eine darüber hinausgehende Verwirkung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche für den Zeitraum ab Dezember 2014 kann hingegen nicht angenommen werden. Das bloße Unterlassen der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung von Unterhalt kann das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht begründen. Vielmehr bedarf es der Darlegung weiterer Umstände, auf Grund derer der Unterhaltspflichtige berechtigterweise darauf vertrauen durfte, vom Unterhaltsberechtigten nicht mehr auf den geltend gemachten Unterhalt in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, FamRZ 2018, 589; FamRZ 2018, 681). Solche Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Der vorgelegte Schriftverkehr der Beteiligten im Anschluss an den Erlass des Teilbeschlusses vom 7.4.2017, in welchem die Beteiligten darüber stritten, welche Auskünfte der Antragsgegner noch erteilen bzw. welche Belege er noch vorlegen müsse, spricht sogar eindeutig gegen die Annahme eines solchen Umstandsmoments.

Für den nicht verwirkten Zeitraum von Dezember 2014 bis Juni 2016 steht der Antragstellerin in Folge der Stufenmahnung vom 16.7.2013 gemäß §§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB (sogenannter Aufstockungsunterhalt) zu.

Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass Voraussetzung eines nachehelichen Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt das allenfalls durch eine vorübergehende Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen unterbrochene durchgängige Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ist (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1573, Rdnr. 16 unter Verweis auf BGH, FamRZ 2016, 203; FamRZ 2005, 1817). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch gegeben. Der Antragsteller hat nach Rechtskraft der Scheidung bis Juni 2013 noch Ehegattenunterhalt gezahlt. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Einstellung der Unterhaltszahlungen im Juli 2013 darauf beruhte, dass der Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB mehr zustand und dass die Einkommensunterschiede der Beteiligten im Jahr 2013 noch keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründeten, bestand ein solcher jedenfalls ab dem Jahr 2014, in welchem der Antragsteller ein Bruttoeinkommen von 32.316,- Euro erzielte und seine Gesellschaft einen Gewinn von 212.655,52 Euro erwirtschaftete. Die "Unterhaltskette" war damit allenfalls für sechs Monate unterbrochen. Da der Antragsgegner während der gesamten Zeit seiner schon während der Ehe ausgeübten Tätigkeit nachging, rechtfertigt dies sowohl die Annahme, dass die ab 2014 erzielten Einkünfte bedarfsprägend im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB waren (vgl. zur Berücksichtigung nachehelicher Einkommensverbesserungen Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1578, Rdnr. 20 m.w.N.), als auch die Annahme einer allenfalls vorübergehenden Unterbrechung der "Unterhaltskette".

Im Ergebnis geht der Senat unter Zugrundelegung des vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Zeitraum von 2013 bis 2016 durchschnittlich erzielten Einkommens sogar von einem ununterbrochenen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt aus. Im Hinblick auf die starken Schwankungen der Einkünfte des Antragsgegners erachtet der Senat es als gerechtfertigt, für die Ermittlung der hier ausschließlich noch geltend gemachten Unterhaltsrückstände auf das gesamte im streitgegenständlichen Zeitraum erzielte Einkommen abzustellen, weil es lebensfremd erscheint, dass die Beteiligten ihren Bedarf jährlich den jeweiligen Einkommensschwankungen angepasst hätten (vgl. insoweit auch BGH, FamRZ 2007, 1532, Rdnr. 23). Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass die Antragstellerin keine Angaben zur Höhe seines in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 und in der ersten Hälfte des Jahres 2016 erzielten Einkommens gemacht hat, ist dies unerheblich, weil der Antragsgegner selbst nicht vorträgt, in diesen beiden Zeitabschnitten weniger als im Durchschnitt des jeweiligen Jahres verdient zu haben.

Bringt man das in den Jahren 2013 bis 2016 vom Antragsgegner erzielte Bruttoeinkommen aus seiner Geschäftsführertätigkeit, das den geldwerten Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens enthält, und den im genannten Zeitraum von seiner GmbH erzielten Gewinn in voller Höhe als bedarfsprägendes Einkommen in Ansatz und zieht davon die von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Steuern, welche sogar die für Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und Einkommenssteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) geltenden Höchstsätze überschreiten, und die von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Alters- und Krankenvorsorgeaufwendungen ab, welche die vom Antragsgegner selbst bezifferten Aufwendungen übersteigen, verbleibt auch unter Außerachtlassung des von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Zuschlags für eine behauptete fehlerhafte Verbuchung privater Raumkosten ein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen von über 6.400,- Euro vor Abzug des Kindesunterhalts.

Selbst wenn man den Kindesunterhalt für die beiden ehelichen Kinder mit dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Höchstsatz in Ansatz bringt, stand dem Antragsgegner damit im streitgegenständlichen Zeitraum auch nach Abzug des Kindesunterhalts ein bedarfsprägendes bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von mindestens 5.200,- Euro zur Verfügung.

Die Antragstellerin hat das von ihr erzielbare gesetzliche Nettoeinkommen - ausgehend von der Hochrechnung ihres bis Juni 2013 erzielten Einkommens auf eine Vollzeitstelle zunächst mit 1.720,- Euro monatlich vor Abzug berufsbedingter Aufwendungen angegeben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sie zu den tatsächlich erzielten Einkünften vorgetragen und eine zumindest phasenweise krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit sowie eine fortbestehende Betreuungsbedürftigkeit der beiden bei ihr lebenden Kinder geltend gemacht.

Da vor dem Hintergrund der durch eine lange Unterbrechung wegen der Kinderbetreuung und eine anschließende Teilzeitbeschäftigung in der Firma des geschiedenen Ehemanns gekennzeichneten Erwerbsbiografie keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass die Antragsgegnerin mit einer Vollzeitbeschäftigung ein höheres als das mit der Vollzeitbeschäftigung im Herbst 2013 erzielte Einkommen hätte erzielen können, ist dieses den erzielbaren Einkünften zu Grunde zu legen. Ausgehend von einer Obliegenheit zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit mit 40 Wochenstunden, wie sie die Antragsgegnerin im Oktober und der ersten Hälfte des November 2013 ausübte, beläuft sich das erzielbare gesetzliche Nettoeinkommen auf rund 1.550,- monatlich. Nach Abzug einer fünfprozentigen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.472,50 Euro.

Ein fiktives Einkommen In dieser Höhe ist der Antragstellerin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum anzurechnen. Der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit entgegenstehende kind- oder elternbezogene Belange im Sinne des § 1570 Abs. 1 und 2 BGB sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Antragstellerin nahm unmittelbar nach Einstellung der Unterhaltsleistungen des Antragsgegners eine Vollzeitbeschäftigung auf, die sie nach eigenem Vortrag nicht wegen der Betreuungsbedürftigkeit der beiden Kinder, sondern in Folge einer arbeitgeberseitigen Kündigung beendete.

Dass sie nach der Kündigung keine realistische anderweitige Beschäftigungschance hatte, hat sie nicht hinreichend dargelegt. Sie hat weder ausreichende Bewerbungsbemühungen vorgetragen noch eine mehr als vorübergehende krankheitsbedingte Einschränkung ihrer Erwerbsunfähigkeit. Die phasenweisen Krankschreibungen durch ihren Hausarzt reichen für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit nicht aus, zumal weder die Antragstellerin noch das Jobcenter auf einen Wechsel der Antragstellerin in den Grundsicherungsbezug für nicht Erwerbsfähige hingewirkt haben. Auf die Frage, ob eine Erkrankung bereits in dem für die Geltendmachung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB maßgeblichen Einsatzzeitpunkt vorlag, kommt es daher nicht an.

Dem erzielbaren Erwerbseinkommen ist der aus der Nutzung des eigenen Heims resultierende Wohnvorteil hinzuzurechnen (vgl. Ziffer 5 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1.1.2020, veröffentlicht unter www.hefam.de). Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass das Hausgrundstück seit 2009 als Folge der allgemeinen Preisentwicklung am Immobilienmarkt eine erhebliche Wertsteigerung erfahren hat, die im Zusammenspiel mit der Entwicklung der Wohnungsmieten im X-Gebiet auch für den streitgegenständlichen Zeitraum den Ansatz einer höheren als der von der Antragstellerin veranschlagten Miete rechtfertigt. Der Ansatz eines Mietwerts von 1.500,- Euro monatlich erscheint hier - auch in Anbetracht der Größe des Grundstücks - realistisch.

Der Mietwert ist um die anfallenden Finanzierungslasten zu bereinigen, zu denen nach Auffassung des Senats nicht nur die Zins-, sondern auch die Tilgungsleistungen rechnen. Zwar führen diese zu einer Vermögensbildung auf Seiten der Antragstellerin. Sie dienen jedoch der Finanzierung des anzurechnenden Wohnvorteils, den es ohne die Tilgungsleistungen nicht gäbe. Im Übrigen stünden die aus der Finanzierung des Erwerbs der vormaligen Ehewohnung herrührenden Tilgungsleistungen auch im Falle einer fortgesetzten Bedarfsgemeinschaft der Beteiligten nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung, würden also ihren Bedarf prägen. Der Senat rückt vor diesem Hintergrund von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Tilgungsleistungen beim Wohnvorteil ab und folgt der zum Elternunterhalt entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, deren Ausweitung auf den Ehegattenunterhalt der Bundesgerichtshof bereits angedeutet hat (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1506, Rdnr. 31 unter Verweis auf seine zum Elternunterhalt ergangene Entscheidung FamRZ 2017, 519; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2019, 1611, Rdnr. 66; für den Abzug beim Kindesunterhalt OLG Frankfurt am Main, NZFam 2019, 1054).

Ausgehend von einem Mietwert von 1.500,- Euro verbleibt nach Abzug der durchschnittlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 916,67 Euro ein monatlicher Wohnvorteil von 583,33 Euro.

Das bedarfsprägende erzielbare Einkommen der Antragstellerin belief sich im streitgegenständlichen Zeitraum damit auf 2.055,83 Euro.

Daraus folgt im Falle einer quotalen Berechnung des Unterhaltsanspruchs mittels einer Halbteilung des von beiden Beteiligten erzielten bzw. erzielbaren bedarfsprägenden Einkommens unter Berücksichtigung eines Erwerbsanreizes von einem Siebtel des bedarfsprägenden Erwerbseinkommens ein ungedeckter Bedarf der Antragstellerin von (5200 x 6/7 - 1472,50 x 6/7 - 583,33) : 2 = gerundet 1.306,- Euro.

Der Antragsgegner ist auch unter Berücksichtigung seiner ab Dezember 2014 einsetzenden Unterhaltspflicht gegenüber seiner neuen Ehefrau und seiner ab April 2015 einsetzenden Unterhaltspflicht gegenüber dem aus seiner neuen Ehe hervorgegangenen Kind jedenfalls in Höhe des geltend gemachten Unterhalts von 1.000,- Euro monatlich leistungsfähig im Sinne des § 1581 BGB. Selbst wenn man den Barbedarf des neu geborenen Kindes mit dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle in Ansatz bringt und davon ausgeht, dass dieser allein aus dem Einkommen des Antragsgegners bestritten wird, verbleibt dem Antragsgegner nach Abzug des geforderten Unterhalts ein höherer Betrag als der Antragstellerin. Der Halbteilungsgrundsatz ist damit nicht verletzt.

Eine aus der Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau resultierende Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hat der Antragsteller nicht dargelegt. Zur Höhe des von der neuen Ehefrau in den Jahren 2015 und 2016 erzielten Einkommens hat er keine Angaben gemacht. Auch für den Monat Dezember 2014 ist eine mit der neuen Ehe einhergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht dargelegt. Bei einem von der neuen Ehefrau im Jahr 2014 erzielten Bruttoeinkommen von 119.566,- Euro war deren sich aus einer Dreiteilung des Einkommens der beiden Beteiligten und der neuen Ehefrau ergebender Bedarf (vgl. insoweit BGH, FamRZ 2012, 288) offensichtlich durch ihr eigenes Einkommen und den bei der Bedarfsberechnung der Antragstellerin nicht berücksichtigten steuerlichen Splittingvorteil gedeckt.

Dennoch kann nicht von einem ungedeckten Bedarf der Antragstellerin in Höhe des von ihr geltend gemachten Betrags von 1.000,- Euro monatlich ausgegangen werden.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall noch die in den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für die Jahre 2013 bis 2016 enthaltene relative Sättigungsgrenze von 2.500,- Euro Anwendung findet, oberhalb derer ein Bedarf vom Unterhaltsberechtigten konkret, also nicht als Quote des verfügbaren Einkommens darzulegen und zu beweisen ist, oder ob auch für die Vergangenheit von einer tatsächlichen Vermutung des vollständigen Verbrauchs des verfügbaren Einkommens bis zum Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommenshöchstbetrags auszugehen ist mit der Folge, dass der Unterhaltspflichtige darlegen und beweisen muss, dass die Beteiligten das verfügbare Einkommen nicht in vollem Umfang zur Bedarfsdeckung eingesetzt haben bzw. eingesetzt hätten (vgl. zur Problematik BGH, FamRZ 2018, 260; FamRZ 2020, 21, und Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1.1.2020). Auf Grund des fest stehenden Sachverhalts gelangt man nämlich in beiden Fällen zum gleichen Ergebnis.

Bis zur Einstellung der Unterhaltsleistungen des Antragsgegners im Juli 2013 stand der Antragstellerin zur Bedarfsdeckung ein monatlicher Betrag in Höhe des Wohnvorteils von 583,33 Euro, des Erwerbseinkommens von 397,56 Euro (nach Abzug einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen) und des vom Antragsgegner im ersten Halbjahr gezahlten Unterhalts von durchschnittlich 1.494,33 Euro zur Verfügung.

Gegen eine Deckelung des eheprägenden Bedarfs auf den sich daraus ergebenden Betrag bestehen bereits deshalb Bedenken, weil die Antragstellerin anschließend Einkommen erzielt hat bzw. ihr Einkommen angerechnet wird, welches an die Stelle der bis einschließlich Juni 2013 geleisteten Kinderbetreuung getreten ist. Dieses wirkt sich im Falle einer quotalen Bedarfsermittlung nach der oben angewandten Differenzmethode bedarfserhöhend aus (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1687). Führt das als Surrogat der Kinderbetreuung erzielte Einkommen hingegen zu einem Überschreiten der relativen Sättigungsgrenze der Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze, soll es sich nicht bedarfserhöhend auswirken und - im Ergebnis - nach der Anrechnungsmethode auf den durch die Sättigungsgrenze bzw. durch das vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorhandene Einkommen gedeckelten Bedarf anzurechnen sein. Diese Vorgehensweise begegnet jedenfalls bei einer Sättigungsgrenze von 2.500,- Euro, welche im streitgegenständlichen Zeitraum einem Einkommen nach der vierten von zehn Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle entsprach, erheblichen Bedenken. Vielmehr spricht nach Auffassung des Senats eine tatsächliche Vermutung dafür, dass zusätzliches, an Stelle der bisher geleisteten Kinderbetreuung erzieltes Einkommen, von den Ehegatten im Falle einer Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in voller Höhe angespart, sondern auch dann zumindest teilweise zur Deckung eines durch das zusätzliche Einkommen gestiegenen Lebensbedarfs verwendet worden wäre, wenn dieser den Betrag von 2.500,- Euro monatlich überstiegen hätte.

Einer vollen Berücksichtigung des zusätzlichen Einkommens als bedarfserhöhend steht im vorliegenden Fall allerdings die vom Antragsgegner sowohl im streitgegenständlichen Zeitraum als auch vor Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung und vor Beginn der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin unstreitig betriebene Vermögensbildung entgegen. Der Antragsgegner ließ sich die von seiner Gesellschaft in den Jahren 2011 bis 2016 erzielten Gewinne nicht ausschütten; sie standen tatsächlich nicht zur Deckung seines Lebensbedarfs und des Lebensbedarfs der Antragstellerin zur Verfügung. Wenn die Beteiligten ihr Einkommen aber bereits vor der Erzielung zusätzlichen Einkommens durch die Antragstellerin nicht in voller Höhe zur Bedarfsdeckung einsetzten, ist eine dahingehende tatsächliche Vermutung, dass das zusätzliche Einkommen in voller Höhe verbraucht worden wäre, widerlegt.

Allerdings bleibt unklar, aus welchen Mitteln der Antragsgegner den bis Juni 2013 gezahlten Unterhalt bestritten hat. Die Höhe der Unterhaltszahlungen und des von seiner neuen Ehefrau im Jahr 2014 erzielten Einkommens lassen vermuten, dass ihm neben seinem Geschäftsführereinkommen noch weitere Mittel zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung standen.

Der Senat erachtet es vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt, die von der Antragstellerin ab Juli 2013 zusätzlich erzielten bzw. erzielbaren Erwerbseinkünfte von bereinigt rund 1.075,- Euro netto monatlich (1.472,50 Euro statt 397,56 Euro) in Höhe eines Betrags von 500,- Euro, also etwa in Höhe der Hälfte des zusätzlich erzielten Einkommens als bedarfserhöhend zu berücksichtigen und sie im Übrigen auf den sich daraus ergebenden konkreten Bedarf anzurechnen, woraus sich bei einem bis Juni 2013 zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Betrag von 2.475,22 Euro ab Juli 2013 ein (konkreter) Bedarf von gerundet 2.975,- Euro ergibt. Daraus folgt bei einem anzurechnenden Einkommen von 1.472,50 Euro aus fiktiver Erwerbstätigkeit und von 583,33 Euro aus dem Wohnvorteil ein ungedeckter Bedarf und damit ein Unterhaltsanspruch von gerundet 920,- Euro.

Eine weitergehende als die von der Antragstellerin selbst vorgenommene zeitliche Befristung ihres Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist nicht geboten. Eine für den Antragsgegner mit einer insgesamt dreieinhalb-jährigen vollen Unterhaltspflicht verbundene Unbilligkeit ist weder dargelegt noch - in Anbetracht der Dauer der Ehe und der Aufgabenverteilung während der Ehe - ersichtlich.

Unter Berücksichtigung der teilweise eingetretenen Verjährung und der für den Zeitraum bis einschließlich November 2014 anzunehmenden vollständigen Verwirkung errechnen sich die Unterhaltsrückstände wie folgt:

Für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2016 belaufen sich die Unterhaltsrückstände auf 7 x 920 = 6.440,- Euro. Davon entfallen 5.510,92 Euro auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II und 929,08 Euro auf die Antragstellerin.

Die Unterhaltsrückstände von 12 x 920 = 11.040,- Euro für den Zeitraum von Dezember 2014 bis November 2015 sind in Höhe der auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangenen Ansprüche von 9.500,14 Euro verjährt. Es verbleibt ein an die Antragstellerin zu zahlender rückständiger Unterhalt von 1.539,86 Euro.

Insgesamt belaufen sich die Unterhaltsrückstände damit auf den im Tenor genannten Betrag von 7.979,86 Euro.

Der nur für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2016 geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 1612 Abs. 3 Satz 1, 1613 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Berechnung der zu verzinsenden Beträge ergibt sich für den Zeitraum bis einschließlich November 2015 aus der Differenz zwischen dem monatlichen Unterhaltsanspruch von 920,- Euro und den für den jeweiligen Monat gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wie sie sich aus dem Schriftsatz vom 4.10.2019 ergeben. Durch die Stufenmahnung vom 16.7.2013 hat die Antragstellerin den Antragsgegner - auch für die Zukunft - wirksam in Verzug gesetzt (vgl. BGH, FamRZ 1990, 283). Ausgehend von einer Fälligkeit des geschuldeten Unterhalts zum jeweiligen Monatsersten (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1585, Rdnr. 1 m.w.N.) geriet der Antragsgegner damit jeweils am Zweiten eines jeden Monats mit der Unterhaltszahlung in Verzug, weshalb eine Verzinsung bis zur Rechtshängigkeit jeweils ab dem Zweiten eines jeden Monats anzuordnen ist. Ab der Rechtshängigkeit besteht der Zinsanspruch gemäß § 191 BGB ab der jeweiligen Fälligkeit und somit bereits am dem Ersten eines jeden Monats.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung nach § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG ist nicht angezeigt, weil Gegenstand der Entscheidung lediglich Unterhalt für einen weit zurückliegenden Zeitraum in der Vergangenheit ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG, welcher in Unterhaltssachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung verdrängt. Im Hinblick auf die nach § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG in die Ermessensabwägung einzubeziehende Verweigerung der Auskunftserteilung durch den Antragsgegner vor Beginn des vorliegenden Verfahrens und den nach § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG zu berücksichtigenden Grad des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten entspricht eine Aufhebung der Kosten für beide Rechtszüge billigem Ermessen.

Die Rechtsbeschwerde ist wegen der aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen zuzulassen (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG).

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 38, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.