LG Kassel, Beschluss vom 14.04.2020 - 3 T 161/20
Fundstelle
openJur 2020, 45354
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 18.3.2020 abgeändert.

Die dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit im Zeitraum 28.1.2020 bis 24.2.2020 zustehende und aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 159,60 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt eine höhere Vergütung für seine Tätigkeit als Betreuer.

Mit Beschluss vom 20.10.2017 (Bl. 8f. d. A.) richtete das Amtsgericht eine Betreuung für den Betroffenen ein und bestellte den Beschwerdeführer zum Berufsbetreuer. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 27.10.2017 zugestellt (vgl. Bl. 13 d. A.). Der mittellose Betroffene lebte zuletzt in einer eigenen Wohnung; er verstarb am 24.2.2020 (vgl. Bl. 117 d. A.).

Mit Antrag vom 26.2.2020 (Bl. 116 d. A.) hat der Beschwerdeführer beantragt, seine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für den Zeitraum 28.1.2020 bis zum 24.2.2020 auf 159,60 € festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat dabei einen Anteil von 28/30 der Monatspauschale in Höhe von 171 € gemäß der Vergütungstabelle C 5.2.1 der Anlage zu dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz in der seit dem 27.7.2019 geltenden Fassung (VBVG) zugrunde gelegt.

Zu dem Antrag hat die Staatskasse am 11.3.2020 (Bl. 136 d. A.) Stellung genommen. Danach sei die Fallpauschale für den Zeitraum ab dem 28.1.2020 zeitanteilig nach Tagen zu berechnen. Der Januar 2020 sei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG i.V.m. § 191 BGB, entgegen der tatsächlichen Anzahl der Tage, mit 30 Tagen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer könne deshalb nur 27/30 der Monatspauschale, also einen Betrag in Höhe von 153,90 €, abrechnen.

Dem folgend hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.3.2020 (Bl. 137f. d. A.) die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung für den Zeitraum 28.1.2020 bis 24.2.2020 auf 153,90 € festgesetzt und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG i.V.m. § 191 BGB sei der Monat zu 30 Tagen zu rechnen. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Tageszahl durch welche zu teilen ist als auch hinsichtlich der Zahl der Tage für welche die anteilige Berechnung erfolgt. Auch die Kommentierung zu § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II gehe, unabhängig von der tatsächlichen Tagesanzahl des Monats, von einer Berechnung auf der Grundlage von 30 Tagen aus. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 23.3.2020 (vgl. Bl. 139 d. A.) zugestellt.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, das am 25.3.2020 bei dem Amtsgericht eingegangen ist (Bl. 140f. d. A.). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass sich der Verweis auf § 191 BGB nur auf den Nenner des Bruchs beziehe, hinsichtlich der zu vergütenden Zeit sei weiterhin tagesgenau abzurechnen, der 31.1.2020 also einzurechnen.

Mit Beschluss vom 2.4.2020 (Bl. 142 d. A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Ansicht des Beschwerdeführers könne zu Fallgestaltungen führen, in denen 31/30 der Fallpauschale zu vergüten seien. Dass der Gesetzgeber dies gewollt habe sei nicht ersichtlich. Zudem sei mit der Neufassung des VBVG eine weitergehende Pauschalierung der Betreuervergütung beabsichtigt. Eine Unterscheidung zwischen längeren und kürzeren Monaten solle gerade nicht mehr erfolgen.

II.

1. Die gemäß §§ 292 Abs. 1, 168, 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde wahrt Form und Frist der §§ 63, 64 FamFG und ist auch im Übrigen zulässig, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde im Tenor der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat, § 61 Abs. 2 FamFG.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Hat das Betreuungsgericht wie hier festgestellt, dass der berufene Betreuer nach Maßgabe von §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 VBVG berufsmäßig tätig wird, hat es ihm auf Antrag eine Vergütung zu bewilligen, § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG i.V.m. §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG.

Die Höhe der dem Betreuer zustehenden Pauschalvergütung bestimmt sich nach Fallpauschalen gemäß §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 4, 5 VBVG. Die Fallpauschalen sind in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage zum VBVG festgelegt. Die Höhe der Fallpauschalen richtet sich nach der Qualifikation des Betreuers, der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und dem Vermögensstatus des Betreuten, §§ 4, 5 Abs. 1 VBVG.

Dass die Vergütung für den hier streitbefangenen Zeitraum 28.1.2020 - 24.2.2020 grundsätzlich anhand der Fallpauschale in Höhe von 171 € gemäß der Vergütungstabelle C 5.2.1 der Anlage zum VBVG zu berechnen ist, wird von der Beschwerde nicht in Frage gestellt.

b) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen nach Betreuungsmonaten unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB entsprechend, § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG zeitanteilig nach Tagen zu berechnen, wobei die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 191 BGB entsprechend gelten. Ist ein Zeitraum nach Monaten in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird er gemäß § 191 BGB zu 30 Tagen gerechnet.

Weil der Beschluss des Amtsgerichts vom 20.10.2017, mit dem die Betreuung eingerichtet wurde, dem Beschwerdeführer am 27.10.2017 zugestellt wurde, laufen die Betreuungsmonate hier vom 28. eines Monats bis zum 27. des Folgemonats, nachdem das Amtsgericht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung nicht angeordnet hat (vgl. dazu MüKoBGB/Fröschle, 8. Aufl. 2020, VBVG § 5 Rn. 3).

Da der Betroffene am 24.2.2020 verstorben ist, muss die Fallpauschale gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG zeitanteilig nach Tagen berechnet werden, wobei der Tag des Versterbens noch zu vergüten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2016 - XII ZB 83/14).

Der Beschwerdeführer kann wie beantragt 28/30 der Vergütungspauschale von 171 € verlangen, weil sich der Verweis auf § 191 BGB nur auf den Betreuungsmonat bezieht, nicht auf die Berechnung der tatsächlich zu vergütenden Tage. Demnach muss der 31.1.2020 mitgezählt werden.

Die von § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG geforderte zeitanteilige Berechnung bedeutet, dass zwei Faktoren ins Verhältnis gesetzt werden müssen, nämlich die tatsächlich zu vergütenden Tage und der Betreuungsmonat. Der Verweis auf § 191 BGB bezieht sich nur auf den Betreuungsmonat, nicht auf den Kalendermonat bei der tatsächlichen Berechnung der Tage. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. Danach soll die entsprechende Anwendung des § 191 BGB für eine Berechnung des Betreuungsmonats mit 30 Tagen sorgen (vgl. BT-Drs. 19/8694 Seite 28). Von einer Anwendung auf den Kalendermonat ist in den Gesetzesmaterialien nicht die Rede. Auch die Gesetzessystematik führt zu keinem anderen Ergebnis. Die tatsächlich zu vergütenden Tage müssen ins Verhältnis zum Betreuungsmonat gesetzt werden, nicht der Kalendermonat. Bei den zu vergütenden Tagen handelt es sich aber nicht um einen Zeitraum, der nach Monaten bestimmt ist, sodass eine Anwendbarkeit des § 191 BGB ausscheidet.

Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck indem es die zeitanteilige Berechnung vereinfacht. Der Rechtsanwender kann nämlich immer durch 30 teilen ohne zu ermitteln ob der konkrete Betreuungsmonat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat. Die tatsächlich zu vergütenden Tage müssen ohnehin immer abgezählt werden, egal ob man von realen Kalendermonaten oder fiktiven Monaten von jeweils 30 Tagen ausgeht.

Die von dem Amtsgericht befürchtete Fallgestaltung, dass ein Betreuer 31/30 einer Fallpauschale verlangen kann, ist ausgeschlossen. Dies könnte vorliegend nur in Betracht kommen, wenn der Betroffene am 27.2.2020 verstorben wäre. Dann wären im Januar vier Tage (28.1.-31.1.) und im Februar 27 Tage zu vergüten, insgesamt also 31 Tage. Der Beschwerdeführer könnte trotzdem keine ([171 € / 30] x 31 =) 176,70 € verlangen. Zu vergüten wäre in diesem Beispiel der Zeitraum 28.1.2020 - 27.2.2020, also der reguläre Betreuungsmonat. Damit hätten sich die vergütungsrelevanten Umstände nicht vor Ablauf eines Betreuungsmonats verändert, sodass § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG nicht einschlägig wäre. Es bestünde also (nur) ein Anspruch auf Zahlung der vollen Monatspauschale.

Nichts Anderes folgt aus dem Vergleich zu § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Liegen dort die materiellen Voraussetzungen lediglich am 31. eines Monats vor, besteht auch für diesen Tag Anspruch auf ein Dreißigstel der monatlichen Leistung (BeckOK SozR/Merten, 55. Ed. 1.12.2019, SGB II § 41 Rn. 5).

c) Der Beschwerdeführer kann daher vier Tage im Januar (28.1. - 31.1.) und 24 Tage im Februar, insgesamt also 28 Tage abrechnen. Dies ergibt eine Vergütung von ([171 € / 30] x 28 =) 159,60 €.

3. Gerichtskosten werden aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels nicht erhoben (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in Betreuungsverfahren generell nicht statt. Vielmehr bedarf es im konkreten Einzelfall besonderer Gründe, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen (Jürgens/Kretz, 6. Aufl. 2019, FamFG § 81 Rn. 7). Solche Gründe liegen nicht vor, weil dem Beschwerdeführer ersichtlich keine Auslagen in nennenswerter Höhe entstanden sind. Eine Kostenentscheidung ist deshalb nicht veranlasst.

4. Weil die Kammer von den vom Amtsgericht zitierten Literaturauffassungen abweicht, lässt sie die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zu.

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