VG Gießen, Urteil vom 06.12.2019 - 4 K 6206/18.GI
Fundstelle
openJur 2020, 45267
  • Rkr:

1. Aus der bundesverfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) folgt, dass sich eine Gemeinde im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht ihrer gemeinwohlorientierten Handlungsspielräume begeben darf.

2. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Gemeinde zur grundsätzlichen Sicherung und Wahrung des Aufgabenbestandes, der zu den Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises gehört. Der Gemeinde ist es verwehrt, sich der Verantwortung zur Besorgung der Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises endgültig zu entledigen.

3. Eine Kommune kann sich nicht vertraglich ihrer gemeinwohlorientierten Handlungsspielräume entledigen, indem sie sich gegenüber einem privaten Investor dauerhaft verpflichtet, im Innenstadtbereich keine zusätzlichen öffentlichen Stellplätze zu erstellen und Dritten im Innenstadtbereich keine kostenlosen öffentlichen Flächen zum Parken anzubieten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, bestimmte Pkw-Stellplätze in der Innenstadt B-Stadt der Öffentlichkeit nicht mehr zum kostenlosen Parken zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte sanierte in den 1990er Jahren die Innenstadt B-Stadt. Eine der Maßnahmen hierbei war die Errichtung eines Parkhauses in der Innenstadt, um deren Attraktivität durch eine ausreichende Zahl von Pkw-Stellplätzen sicherzustellen und zugleich den privaten Pkw-Verkehr aus der Innenstadt herauszuhalten.

Nach entsprechenden Vorgesprächen bot die Beklagte mit notariell beurkundetem Vertragsangebot vom 7. Oktober 1992 der D. KG (im Weiteren: D.) Grundstücke zum Kauf an, auf denen D. u. a. ein Parkhaus mit mindestens 260 öffentlichen Stellplätzen errichten sollte (Bl. 58 ff. der Gerichtsakte - GA -). Noch vor der Annahme dieses Angebots schlossen D. und die Beklagte am 13. und 19. Oktober 1992 einen Vertrag (Bl. 4 bis 6 der GA) unter der Bedingung der Annahme des notariellen Kaufangebots, in dem sich die Beklagte u. a. dazu verpflichtete, im Innenstadtbereich zukünftig keine zusätzlichen öffentlichen Stellplätze zu erstellen (Nr. 8 Abs. 1 Satz1 des Vertrages) und spätestens mit Inbetriebnahme des Parkhauses die Parkgebühren für alle öffentlichen Stellplätze im Innenstadtbereich auf einheitlich mindestens 1 DM pro angefangener Stunde zu erhöhen (Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages). Als Innenstadtbereich definierten D. und die Beklagte den Bereich zwischen J.- und K.-Tor mit der Begrenzung durch E.-berg und Bahnlinie sowie die gesamte G.-Straße (Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages). Die notariell beurkundete Annahme des Vertragsangebotes vom 7. Oktober 1992 durch D. erfolgte am 17. Dezember 1992 (Bl. 77 bis 79 der GA).

Am 3. November 1993 schlossen D. und die Beklagte zur Ergänzung des Grundstückskaufvertrages einen weiteren notariell beurkundeten Vertrag (Bl. 80 bis 92 der GA), in dem sie neben zusätzlichen Absprachen die Auflassung erklärten. Am 2. Dezember 1993 erfolgte die Eintragung der D. als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch.

Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 10. Dezember 1993 erwarb sodann die Klägerin von D. u. a. das Teileigentum an den 260 öffentlichen Stellplätzen in dem von D. damals noch zu errichtenden Parkhaus (heute: F.-Parkhaus; Bl. 96 ff. der GA). Die Auflassung erfolgte am 3. November 1994 und die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch am 15. November 1994.

In der Folgezeit erfüllten sich die Erwartungen an eine erfolgreiche Nutzung des Parkhauses nicht. Über die Gründe streiten die Beteiligten. Seit dem 23. Juli 2017 ist die Beklagte Eigentümerin des in der Innenstadt B-Stadt befindlichen Grundstücks Gemarkung B-Stadt, Flur ..., Flurstück ... (im Weiteren: ehemaliges L.-Grundstück). Auf dem ehemaligen L.-Grundstück befinden sich zahlreiche Pkw-Stellplätze, die von Verkehrsteilnehmern zum kostenlosen Parken genutzt werden, da die Schrankenanlage dauerhaft geöffnet ist.

Mit Schreiben vom 21. August 2018 forderte die Klägerin die Beklagte mit Verweis auf den Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 auf, den Parkplatz auf dem ehemaligen L.-Grundstück so zu verschließen, dass er von Dritten nicht mehr befahren werden könne.

Am 21. Dezember 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, sie sei als Eigentümerin des Parkhauses auch an Stelle von D. in die zwischen D. und der Beklagten bestehenden Verträge hinsichtlich des Parkhauses eingetreten. Unabhängig davon, dass die Klägerin bereits mit Vertrag vom 14. Dezember 1993 alle Rechte und Pflichten der Zusatzvereinbarung vom 13./19. Oktober 1992 von D. übernommen habe, sei sie jedenfalls aufgrund der notariell beurkundeten Vertragsübernahme vom 13. September 2019 in die Rechtsposition von D. eingetreten, die sich im laufenden Insolvenzverfahren befinde, weshalb allein der Insolvenzverwalter kraft Amtes für D. handlungsbefugt sei. Der Vertragsübernahme habe die Beklagte bereits in dem Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 vorab zugestimmt. Die in Nr. 8 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 getroffenen Regelungen seien auch wirksam. Die Regelungen seien zur Umsetzung des damaligen Verkehrskonzeptes getroffen worden und griffen nicht in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie der Beklagten ein. Die Beklagte verhalte sich vertragswidrig, indem sie die Schrankenanlage zum ehemaligen L.-Grundstück dauerhaft offen lasse und die nicht anderweitig vermieteten Pkw-Stellplätze der Öffentlichkeit zum kostenlosen Parken zur Verfügung stelle.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, die auf dem Grundstück B-Stadt, Flur ..., Flurstück ... befindlichen Pkw-Stellplätze Dritten zum öffentlichen kostenlosen Parken zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass aufgrund des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 die Gefahr bestünde, dass der Beklagten hinsichtlich der Entwicklung neuer Verkehrskonzepte, insbesondere bei der Planung neuer öffentlicher Verkehrsflächen zum Parken, auf immer die Hände gebunden seien. Außerdem sei der Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 schon nicht formwirksam zustande gekommen. Zudem fehle es der Klägerin an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung vertraglicher Ansprüche. Die Klägerin sei auch nicht mit Vertrag vom 13. September 2019 in die Rechtsposition von D. eingetreten. Weder sei der Insolvenzverwalter der D. zum Abschluss des Vertrages befugt gewesen, noch habe die Beklagte die Zustimmung zur Vertragsübernahme erteilt. Davon abgesehen verstoße die Beklagte nicht gegen den Vertrag vom 13./19. Oktober 1992. Bei den Pkw-Stellplätzen auf dem ehemaligen L.-Grundstück handele es sich nicht um öffentliche Stellplätze im Sinne des Vertrages. Die Schrankenanlage sei aber auch irreparabel defekt und die Kosten einer Reparatur seien unverhältnismäßig hoch. Jedenfalls sei es der Klägerin nach Treu und Glauben verwehrt, die Einhaltung vertraglicher Pflichten einzufordern, da sich die Klägerin selbst vertragswidrig verhalte.

Die Gerichtsakten 4 K 6206/18.GI und 4 K 9878/17.GI sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (14 Leitz-Ordner) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beteiligten - die Klägerin und die Beklagte jeweils mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019 - haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

Die als allgemeine Leistungsklage in Gestalt der Unterlassungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

Für den geltend gemachten Anspruch ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Sowohl bei dem zwischen der Beklagten und D. geschlossenen Vertrag vom 13./19. Oktober 1992, aus dem die Klägerin den streitgegenständlichen Anspruch herleiten will, als auch bei der behaupteten Vertragsübernahme der Klägerin durch die mit D. geschlossenen Verträge vom 14. Dezember 1993 und 13. September 2019 handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge.

Ein Vertrag ist öffentlich-rechtlich, wenn der Vertragsgegenstand einem vom öffentlichen Recht geregelten Sachbereich zuzuordnen ist und sich solchermaßen auch auf einen öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt bezieht. Zur Ermittlung des Vertragsgegenstandes sind vor allem Gegenstand und Zweck des Vertrages heranzuziehen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85 -, BVerwGE 74, 368). Ein Vertrag ist u.a. dann als öffentlich-rechtlich einzustufen, wenn eine öffentlich-rechtliche Norm zum Abschluss eines solchen berechtigt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2013 - 2 E 182/13 -, Rn. 12, juris, m.w.N.). Verweist ein Vertrag auf einen anderen Vertrag, können auch die Bestimmungen des in Bezug genommen Vertrages für die Zuordnung des Vertrages zum öffentlichen oder privaten Recht von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1965 - IV C 26.65 -, NJW 1966, 219).

Mischen sich in ein und demselben Vertrag öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Bestandteile, hängt es von der Würdigung des Einzelfalles ab, ob die Bestandteile getrennt betrachtet werden können, also ob eigenständige Streitgegenstände vorliegen können. Ist dies nicht möglich, so ist zu prüfen, ob der öffentlich-rechtliche Teil den privatrechtlichen Teil in das öffentliche Recht hinüberzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.1994 - 4 B 40.94 -, Rn. 8; Urteil vom 1.12.1989 - 8 C 44.88 -, Rn. 16, jeweils juris). Für die Zuordnung zum öffentlichen oder zum privaten Recht kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt der Vereinbarung liegt bzw. welcher Teil der Vereinbarung dieser das entscheidende Gepräge gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1965, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 19.09.2012 - V ZB 86/12 -, NVwZ 2013, 96 = Rn. 5, juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem zwischen D. und der Beklagten geschlossenen Vertrag vom 13./19. Oktober 1992, auf den sich die Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs stützt, um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Zunächst ist festzustellen, dass die Zuordnung des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 zum öffentlichen oder privaten Recht nicht losgelöst von der Zuordnung des zwischen D. und der Beklagten geschlossenen Grundstückskaufvertrags vom 7. Oktober/ 17. Dezember 1992 erfolgen kann, da beide Verträge eine rechtliche Einheit bilden, die bezogen auf die Hauptpflichten nicht in ihre einzelnen Elemente zerlegt werden kann. Der Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass das seitens der Beklagten gemachte Angebot zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages fristgemäß von D. angenommen wird (Nr. 1 Abs. 2 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992). Im Wesentlichen wurde das von D. zu tragende wirtschaftliche Risiko des Grundstückgeschäfts mit dem Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 in einem erheblichen Umfang neu bestimmt, indem sich die Beklagte u. a. dazu verpflichtete, für die von D. zu errichtenden 260 öffentlichen Stellplätze einen verlorenen Zuschuss i. H. v. 1.676.806 DM zu zahlen (Nr. 3 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992) und die Kosten für den Bau der Brücke, die als Einfahrt dienen sollte, zu übernehmen (Nr. 5 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992). Außerdem regelten D. und die Beklagte die zukünftige Wettbewerbssituation für das Parkhaus. Die Beklagte verpflichtete sich u. a. in Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992, spätestens bei Inbetriebnahme des Parkhauses die Parkgebühren für alle öffentlichen Stellplätze im Innenstadtbereich einheitlich auf mindestens 1 DM pro angefangene Stunde zu erhöhen, die vorhandenen öffentlichen Stellplätze im Bereich G.-Platz und H.-Platz zu beseitigen (Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992) und im Innenstadtbereich zukünftig keine zusätzlichen öffentlichen Stellplätze zu erstellen (Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992). Außerdem wurde die im Grundstückskaufvertrag vom 7. Oktober/17. Dezember 1992 unter Teil B, Abschnitt IV, Nr. 4 enthaltene Verpflichtung zur Errichtung von 260 öffentlichen Parkplätzen im geplanten Parkhaus durch den Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 weiter konkretisiert und ausgestaltet, indem sich D. u. a. dazu verpflichtete, die öffentlichen Stellplätze nachts an Dauerparker zu vermieten (Nr. 9 Abs. 1 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992).

Diese Regelungen könnten zwar noch dem Zivilrecht zugeordnet werden. Der Schwerpunkt beider Verträge liegt aber aufgrund der Sicherstellung der mit der Sanierung des Innenstadtbereichs verfolgten Ziele im öffentlichen Recht. Bei dem zwischen D. und der Beklagten geschlossenen Grundstückskaufvertrag und dem dazugehörigen Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 handelt es sich nämlich im Kern um einen sog. städtebaulichen Vertrag, der eine städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme zum Gegenstand hatte. Dem Handeln der Beteiligten lagen kommunale Satzungen zugrunde, die auch Regelungen der - damals - problematischen Parksituation umfassen konnten. Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zu den Sanierungssatzungen vom 23. Juni 1972 (Bl. 63 ff. der GA zu 4 K 9878/17.GI) und 15. September 1977 (Bl. 77 ff. der GA zu 4 K 9878/17.GI) erfolgten nach dem bis zum 30. Juni 1987 geltenden Gesetz über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (StBauFG). Danach sind städtebauliche Sanierungsmaßnahmen solche, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände, insbesondere durch Beseitigung baulicher Anlagen und Neubebauung oder durch Modernisierung von Gebäuden, wesentlich verbessert oder umgestaltet wird (§ 1 Abs. 2 Satz 1 StBauFG).

Bei der Beurteilung, ob in einem Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, ist insbesondere auch die vorhandene Erschließung und die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf den fließenden und ruhenden Verkehr zu berücksichtigen. Die Funktion eines Gebiets kann durch den Verkehr entscheidend berührt werden. Sanierungsmaßnahmen, namentlich in inneren Stadtbereichen, haben in sehr vielen Fällen Verkehrsprobleme als Anlass für die Sanierung und als wichtige Sanierungsaufgabe. Für den fließenden und ruhenden Verkehr müssen nach Art und Umfang (Dimension) sowie für die Verkehrsführung bzw. als Standorte für den ruhenden Verkehr ausreichende Anlagen (Straßen, Plätze, Wege und Parkflächen ggf. auch Tiefgaragen) vorhanden sein (vgl. Krautzberger, in: EZBK, BauGB [Stand: 132. EL 2019], § 136, Rn. 119). Zur Sicherstellung der Ziele und Zwecke der Sanierung kann eine Kommune durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag die Sicherstellung der Sanierungsziele gewährleisten und auch die Höhe des zu zahlenden Ausgleichsbetrags festsetzen (vgl. Krautzberger, in: EZBK, BauGB [Stand: 132. EL 2019], § 11, Rn. 59, 67).

Dies ist vorliegend mit dem zwischen D. und der Beklagten geschlossenen Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 erfolgt. Die Sicherstellung der mit der Sanierung verfolgten Ziele bildet vorliegend auch den Schwerpunkt der beiden Verträge.

Die zur Errichtung des Parkhauses von D. erworbenen Grundstücke waren mit einem Sanierungsvermerk belastet. Ziel der geplanten Sanierung war es nach dem Vorbringen der Beklagten sowie den in den Behördenakten befindlichen Sitzungsprotokollen der Stadtverordnetenversammlung (z.B. vom 7. Mai 1992), den Großteil des privaten Pkw-Verkehrs aus der Innenstadt herauszuhalten und bei gleichzeitiger Attraktivitätssteigerung der Innenstadt mehr Stellplätze zu schaffen. Zur Sicherstellung dieses Ziels verpflichtete sich D. im Grundstückskaufvertrag gegenüber der Beklagten, auf den erworbenen Grundstücken unter anderem ein Parkhaus zu errichten und dort 260 Stellplätze der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, während sich die Beklagte im Gegenzug in Nr. 7 und 8 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 dazu verpflichtete, die vorhandenen öffentlichen Stellplätze im Bereich G.-Platz und H.-Platz zu beseitigen und im Innenstadtbereich keine weiteren öffentlichen Stellplätze zu schaffen. Auch die in Teil B, Abschnitt IV, Nr. 2 des Grundstückskaufvertrages vom 7. Oktober/ 17. Dezember 1992 geregelten Rückerwerbsrechte der Beklagten für den Fall, dass D. die übernommenen Verpflichtungen - insbesondere die Bauverpflichtung - oder die grundbuchliche Absicherung der öffentlichen Stellplätze nicht erfüllt, dienten der Sicherstellung des mit der Sanierung verfolgten Ziels. Schließlich legten die Beklagte und D. unter Teil B, Abschnitt III, Nr. 1, Abs. 2 des Grundstückskaufvertrages auch die Höhe des mit dem Kaufpreis zu zahlenden Ausgleichsbetrags für die Sanierungsmaßnahmen fest, statt diesen durch Bescheid festzusetzen (vgl. § 41 Abs. 4 und 8 StBauFG sowie §§ 154,155 BauGB in der bis zum 28. Februar 1993 geltenden Fassung).

Auch die von der Klägerin vorgetragenen Verträge mit D. vom 14. Dezember 1993 und 13. September 2019 sind als öffentlich-rechtliche Verträge zu werten.

Die Klägerin macht geltend, sie habe die vertraglichen Ansprüche der D. gegenüber der Beklagten mit schriftlicher Vereinbarung vom 14. Dezember 1993 bzw. notarieller Vereinbarung vom 13. September 2019 von D. übernommen. Der zwischen zwei Privatpersonen geschlossene Vertrag zur Übernahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages stellt in der Regel einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, wenn er sich auf ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - IV C 22.72 -, BVerwGE 42, 331). Dies gilt insbesondere dann, wenn er unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Hoheitsträgers steht (vgl. BGH, Urteile vom 20.04.2005 - XII ZR 29/02 -, NJW-RR 2005, 958, und vom 30.01.2013 - XII ZR 38/12 -, Rn. 22 bis 25, juris; Bonk/ Neumann/Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG [Stand: 9. Aufl. 2018], § 62, Rn. 56f.). Für den vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die von der Klägerin geltend gemachte Übernahme der vertraglichen Regelungen ist nach ihrem Vortrag ausdrücklich bezogen auf die wechselseitigen Verpflichtungen der ursprünglichen Vertragsparteien. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist mithin in der Gesamtschau der vorliegenden komplexen Verträge zu bejahen.

Die Klägerin ist auch in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie möglicherweise in eigenen, durch Übernahme des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 erlangten subjektiven-öffentlichen Rechten gegenüber der Beklagten verletzt ist und einen Anspruch auf das von der Beklagten begehrte Verhalten hat.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, die auf dem Grundstück B-Stadt, Flur ..., Flurstück ... befindlichen Pkw-Stellplätze Dritten zum öffentlichen kostenlosen Parken zur Verfügung zu stellen. Die Voraussetzungen des vorliegend allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs in der Gestalt des Unterlassungsanspruchs liegen nicht vor.

Der Folgenbeseitigungs- und Unterlassungsanspruch ist ein gewohnheitsrechtlich anerkannter, aus Rechtsstaatsprinzip und Grundrechten oder durch Heranziehung eines allgemeinen gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Rechtsgedankens aus §§ 1004, 906 BGB hergeleiteter Anspruch auf Vornahme eines Verwaltungsakts oder Beseitigung der Folgen bzw. Unterlassen eines schlicht hoheitlichen Handelns. Der Anspruch setzt voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff erfolgt ist und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden. Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist weiter, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für diesen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert. Hinzu kommt, dass nicht alle Folgen, die durch unrichtiges Verwaltungshandeln adäquat ausgelöst werden, Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs sind. Vielmehr werden nur die unmittelbaren Beeinträchtigungen hoheitlichen Handelns erfasst; die Beseitigung mittelbarer Folgen scheidet dagegen aus. Der Anspruch darf außerdem nicht in analoger Anwendung des § 254 BGB durch ein überwiegendes Mitverschulden gänzlich ausgeschlossen oder gemindert sein (vgl. zu allem VG Gießen, Urteil vom 23.05.2016 - 4 K 5215/15 -, und Urteil vom 13.04.2006 - 10 E 825/04 -, bestätigt durch Hess. VGH, Beschluss vom 03.05.2007 - 2 UZ 1278/06 -; BVerwG, Urteil vom 19.07.1984 - 3 C 81/82 -, BVerwGE 69, 366; Urteil vom 21.09.1984 - 4 C 51/80 -, NJW 1985, 1481; Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 34/88 -, NJW 1989, 2484; Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2/87 -, BVerwGE 82, 76).

Nach dieser Maßgabe steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Zum einen sind die in Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 getroffenen Vereinbarungen unwirksam, so dass diese keine subjektiven-öffentlichen Rechte der Klägerin begründen können. Zum anderen mangelt es der Klägerin aber auch an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung der aus dem Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 erwachsenden Rechte.

Die in Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 getroffenen Vereinbarungen sind unwirksam, weil sie gegen die bundesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) verstoßen, so dass die Klägerin aus den Vereinbarungen keine subjektiven-öffentlichen Rechte herleiten kann.

Zwar kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts auch durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (§ 54 Satz 1 HVwVfG). Dies setzt aber voraus, dass dem jeweiligen Rechtsverhältnis keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Entgegenstehende Rechtsvorschriften können sich aus dem Grundgesetz, einschließlich der aus ihm abgeleiteten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze, aus dem Unionsrecht sowie den formellen und materiellen Gesetzen von Bund und Ländern ergeben (vgl. Bonk/Neumann/Siegel, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG [Stand: 9. Aufl. 2018], § 54, Rn. 95). Eine Freiheit bei der Vertragsgestaltung, wie sie im Zivilrecht auf der Grundlage der dort bestehenden Privatautonomie besteht, gibt es im Öffentlichen Recht nicht, da die Verwaltung an die zwingenden Normen der öffentlich-rechtlichen Rechtsordnung gebunden ist und hiervon grundsätzlich durch die Wahl der Vertragsform nicht abweichen darf (vgl. Bonk/Neumann/Siegel, in: a.a.O., Rn. 103).

Aus der bundesverfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) folgt, dass sich eine Gemeinde im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht ihrer gemeinwohlorientierten Handlungsspielräume begeben darf. Eine Gemeinde kann sich nicht ihrer Aufgabenverantwortung entziehen. Ihr obliegt vielmehr auch die Sicherung und Wahrung ihres Aufgabenbereichs, um eine wirkungsvolle Selbstverwaltung und Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 C 10/08 -, NVwZ 2009, 1305). Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Gemeinde zur grundsätzlichen Sicherung und Wahrung des Aufgabenbestandes, der zu den Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises gehört. Der Gemeinde ist es verwehrt, sich der Verantwortung zur Besorgung der Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises endgültig zu entledigen. Eine Gemeinde muss sich vielmehr Steuerungs- und Einwirkungsmöglichkeiten vorbehalten, um den ihr obliegenden Selbstverwaltungsangelegenheiten nachkommen zu können (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 04.03.2010 - 8 A 2613/09 -, HGZ 2010, 154 = Rn. 30, juris).

Zur näheren Ausdifferenzierung der von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) umfassten Aufgaben ist auf die sog. "Gemeindehoheiten" abzustellen (vgl. Mehde, in: Maunz/Dürig, GG [Stand: 88. EL. August 2019], Art. 28 Abs. 2, Rn. 57). Zu diesen "Gemeindehoheiten" zählt auch die Planungshoheit über das Gemeindegebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, BVerwGE 84, 209 = Rn. 31, juris). Die Planungshoheit gewährleistet den Gemeinden die Befugnis, z. B. im Rahmen der Bauleitplanung die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets grundsätzlich nach eigenen Vorstellungen zu steuern und zu gestalten. Durch die Planungshoheit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde in ihrem Gebiet die zentralen Entscheidungen über die zukünftige Gestaltung des Gemeindegebiets treffen können muss. Dies betrifft insbesondere alle Pläne zur Gestaltung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten. Das zentrale Mittel für die Gestaltung der Entwicklung und damit zentraler Ausdruck der Planungshoheit sind die Bauleitpläne. Erster Ansatzpunkt dafür ist das Baugesetzbuch, das den Gemeinden als Ausdruck der Selbstverwaltungsgarantie die Kompetenz zum Erlass von Bebauungsplänen einräumt (vgl. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 BauGB). Ihr Erlass betrifft gleichzeitig auch die Satzungshoheit (vgl. Mehde, in: Maunz/Dürig, GG [Stand: 88. EL. August 2019], Art. 28 Abs. 2, Rn. 59 m.w.N.).

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne hat die Gemeinde nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB auch die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen. In diesem Sinne kann die Gemeinde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aus städtebaulichen Gründen im Bebauungsplan auch Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen festsetzen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden.

Vorliegend hat sich die Beklagte durch die in Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 vereinbarte Pflicht, im Innenstadtbereich zukünftig keine zusätzlichen öffentlichen Stellplätze zu erstellen, in unzulässiger Weise ihrer gemeinwohlorientierten Handlungsspielräume entledigt, die ihr aufgrund der bundesverfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) eigen sind. Nach der in Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 vereinbarten Pflicht wäre es der Beklagten nämlich u. a. nicht mehr möglich, von ihrer Planungshoheit vollumfänglich Gebrauch zu machen und den Innenstadtbereich im Rahmen der Bauleitplanung neu zu beplanen und dabei neue bzw. weitere Verkehrsflächen für das öffentliche Parken festzusetzen. Die Beklagte würde sich ansonsten auch ggf. wegen eines Verstoßes gegen die nach Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 bestehende Unterlassungspflicht schadensersatzpflichtig machen. Wie aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB folgt, stellt die Verkehrsplanung - insbesondere die Planung von Verkehrsflächen zum Parken - bei der Aufstellung und Abwägung von Bauleitplänen jedoch einen tragenden Bestandteil der kommunalen Planungshoheit dar. Es ist der Beklagten deshalb nicht möglich, sich auf Dauer gegenüber einem privaten Investor zu verpflichten, für einen Teil des Stadtgebiets bei zukünftigen Planungen verkehrsbezogene Belange außer Betracht zu lassen und den Status quo bezogen auf die Anzahl und Lage der zur Verfügung stehenden öffentlichen Pkw-Stellplätze auf unbestimmte Zeit zu zementieren. Dies gilt insbesondere, wenn es sich - wie bei dem Innenstadtbereich der Beklagten - um einen für die Stadt in sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unwichtigen Bereich des Stadtgebiets handelt. Die Beklagte kann sich gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch nicht vertraglich verpflichten, einen Bebauungsplan nicht aufzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.2000 - 4 BN 37/00 -, juris). Insoweit ist es der Beklagten auch verwehrt, sich vertraglich zu binden, bestimmte abwägungserhebliche Belange, wie den Pkw-Verkehr und die Mobilität der Bevölkerung, bei einer zukünftigen Bauleitplanung außer Betracht zu lassen und keine neuen bzw. zusätzlichen öffentlichen Flächen zum Parken festzusetzen, obwohl dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ggf. erforderlich sein könnte. Es führt auch zu keiner anderen Bewertung, dass gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 die von der Beklagten nach Bauordnungsrecht nachzuweisenden Stellplätze für öffentliche Einrichtungen von der Unterlassungspflicht nach Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 ausgenommen sind. Dies betrifft nämlich nur die nach Bauordnungsrecht nachzuweisenden Pkw-Stellplätze für öffentliche Einrichtungen und nicht die Möglichkeit der Beklagten im Rahmen einer zukünftigen Bauleitplanung neue öffentliche Flächen zum Parken festzusetzen.

Auch die in Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 getroffene Regelung, die die Beklagte verpflichtet, spätestens bei Inbetriebnahme des Parkhauses für alle öffentlichen Stellplätze im Innenstadtbereich die Parkgebühren einheitlich auf mindestens 1 DM pro angefangene Stunde zu erhöhen, verstößt gegen die bundesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) und ist damit unwirksam. Insbesondere im Hinblick auf die Planungshoheit der Gemeinde muss es dieser auch möglich sein, die von ihr - z. B. im Rahmen der Bauleitplanung - neu festgesetzten bzw. erstellten Flächen zum öffentlichen Parken den Bürgern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG haben die Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Entscheidung, die im Gemeindegebiet befindlichen und im Eigentum der Gemeinde stehenden öffentlichen Pkw-Stellplätze Dritten kostenlos zum Parken zur Verfügung zu stellen, ist eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft. Die Beklagte kann sich diesbezüglich nicht vertraglich ihrer insoweit bestehenden gemeinwohlorientierten Handlungsspielräume entledigen, indem sie sich gegenüber einem privaten Investor dauerhaft verpflichtet, Dritten im Innenstadtbereich keine kostenlosen öffentlichen Flächen zum Parken anzubieten.

Aber selbst wenn die in Nr. 8 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 getroffenen Regelungen entgegen der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts nicht unwirksam wären, wäre die Klägerin nicht zur Geltendmachung der aus der Vereinbarung vom 13./19. Oktober 1992 erwachsenden subjektiven-öffentlichen Rechte legitimiert. Die Klägerin ist nicht in die Rechtsposition von D. betreffend den zwischen D. und der Beklagten geschlossenen Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 eingetreten. Auch wenn die Beklagte die Zustimmung zu einer etwaigen Vertragsübernahme bereits in Nr. 10 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 vorab erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 250/17 -, Rn. 5, 27, juris), folgt weder aus dem vorgetragenen Vertrag vom 14. Dezember 1993 noch aus dem Vertrag vom 13. September 2019, dass die Klägerin den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 von D. übernommen hat.

Die von der Klägerin vorgetragene Vereinbarung vom 14. Dezember 1993 zwischen D. und ihr hinsichtlich ihres Eintritts in die Rechtsposition von D. betreffend den Vertrag mit der Beklagten vom 13./19. Oktober 1992 ist mangels notarieller Beurkundung formnichtig gemäß §§ 57, 59 Abs. 1 HVwVfG i. V. m. § 125 BGB.

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nach § 59 Abs. 1 HVwVfG nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. Nach § 125 Satz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, nichtig. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nach § 57 HVwVfG schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Nach § 313 Satz 1 BGB in der Fassung vom 30. Mai 1973 (gültig vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 2001, im Weiteren: a.F.), der aufgrund Art. 229 § 5 EGBGB vorliegend Anwendung findet, bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Auch ein Vertrag, der als solcher dem Formgebot des § 313 Satz 1 BGB a. F. nicht unterliegt, ist dann notariell zu beurkunden, wenn er mit einem Grundstücksgeschäft im Sinne dieser Vorschrift eine rechtliche Einheit bildet. Eine rechtliche Einheit besteht dann, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 246/08 -, BGHZ 186, 345, Rn. 8, juris, m. w. N.). Unterliegt ein zu übernehmender Vertrag einer besonderen Formvorschrift, bedarf auch der Übernahmevertrag dieser Form. Bei einer Vertragsübernahme handelt es sich nämlich nicht um eine Kombination von Abtretung und Schuldübernahme, sondern um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligter bedarf. Eine Vertragsübernahme kann durch dreiseitigen Vertrag oder aber auch durch einen Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten dann gemäß § 182 Abs. 2 BGB formfrei genehmigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2005, a.a.O., und Urteil vom 30.01.2013 - XII ZR 38/12 -, NJW 2013, 1083; Roth/Kieninger, in: MüKo, BGB [Stand: 8. Aufl. 2019], § 398, Rn. 4).

Nach dieser Maßgabe bedurfte der Übernahmevertrag zwischen der Klägerin und D. vom 14. Dezember 1993 der notariellen Beurkundung, da auch der zu übernehmende Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 der notariellen Beurkundung bedurfte, weil er mit dem zwischen D. und der Beklagten geschlossenen Grundstückskaufvertrag vom 7. Oktober/17. Dezember 1992 eine rechtliche Einheit bildete.

Die Parteien der ursprünglichen Regelung, D. und die Beklagte, haben die Verträge derart gestaltet, dass die Vereinbarung vom 13./19. Oktober 1992 vom Bestehen der Grundstückkaufverträge abhängig war. Zwar genügt die einseitige Abhängigkeit des "formfreien" Geschäfts vom Grundstücksvertrag grundsätzlich nicht, eine rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1999 - V ZR 251/98 -, NJW 2000, 951). Eine rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots setzt aber auch nicht zwingend voraus, dass die Abhängigkeit der Verträge wechselseitig ist. Auch bei einseitiger Abhängigkeit stehen und fallen nämlich beide Geschäftsteile mit dem Vertrag, von dem der andere abhängt. Ein einseitiges Abhängigkeitsverhältnis allein ist aber kein hinreichender Grund, das für einen Vertrag geltende Formgebot auf den anderen auszudehnen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die mit dem Normzweck verbundenen Funktionen des § 313 Satz 1 BGB a. F. die Erstreckung des Formgebots auf das verbundene Geschäft erfordern (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2002 - VII ZR 321/00 -, Rn. 13, juris).

Bei einer einseitigen Abhängigkeit ist maßgeblich auf Sinn und Zweck des Beurkundungsbedürfnisses abzustellen. Allein eine wirtschaftliche Verknüpfung der Verträge gebietet es in der Regel nicht, das Formerfordernis des § 313 BGB a. F. auf das "formfreie Geschäft" zu erstrecken. Erst bei einer Abhängigkeit des Grundstücksgeschäfts vom "formfreien Geschäft" besteht Anlass, zur Wahrung der Funktionen des § 313 BGB a. F. (Warn- und Schutzfunktion, Gewährsfunktion für richtige, vollständige und rechtswirksame Wiedergabe des Parteiwillens, Beweisfunktion) das Formgebot auf den "formfreien Vertrag" auszudehnen (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2002, a.a.O., Rn. 14, juris). Maßgeblich kann in diesem Fall aber nicht allein der tatsächliche Wille der Parteien des in Bezug genommenen Vertrages (also hier des Grundstückkaufvertrags) sein, denn dieser ist in aller Regel vor Abschluss des anderen Vertrages nicht feststellbar. Vielmehr ist zu prüfen, ob nach dem Willen der Parteien des "formfreien Vertrages" die nachgeordnete Regelung von dem anderen Vertrag in der Weise abhängen soll, dass jedenfalls der Sekundärvertrag mit dem Primärvertrag stehen und fallen soll. Es reicht nicht aus, dass die Parteien nur eine Abhängigkeit des "formfreien Vertrages" vom zukünftigen Grundstückserwerb wollen. Vielmehr müssen sie gemeinsam davon ausgehen, dass entweder der Grundstückserwerb nach dem Willen der Parteien des Kaufvertrages von dem Abschluss des "formfreien Vertrages" abhängt, oder jedenfalls der Sekundärvertrag ohne den wirksamen Abschluss des Primärvertrags nicht zustande kommen würde. Denn maßgeblich für die Beurkundungspflicht ist die Abhängigkeit des Grundstücksvertrages von einer etwaigen anderen Abrede. Nur diese Abhängigkeit erlaubt den Rückgriff auf § 313 BGB a. F. (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2002, a.a.O.). Ausreichend ist, dass in dem dem Grundstückserwerb vorgezogenen Geschäft ein Verknüpfungswille vorhanden ist, der den Willen aller Beteiligten einbezieht. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob der "formfreie Vertrag" vor dem Grundstückskaufvertrag, gleichzeitig mit ihm oder später geschlossen wird (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010, a.a.O.).

Nach dieser Maßgabe war der zwischen D. und der Beklagten geschlossene Grundstückskaufvertrag von dem Abschluss des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 abhängig und sollte nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien mit diesem Vertrag stehen und fallen, obwohl das Zustandekommen des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 dem Wortlaut nach nur einseitig unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens des Grundstückskaufvertrags vom 7. Oktober/17. Dezember 1992 stand. Dies ergibt sich bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und der D. und nach dem erkennbar werdenden Sinn und Zweck der Vereinbarungen.

In dem Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 wurde nämlich die Verteilung des mit dem Grundstückskaufvertrag einhergehenden wirtschaftlichen Risikos zwischen D. und der Beklagten maßgeblich neu bestimmt. Nach Nr. 3 Abs. 2 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 verpflichtete sich die Beklagte, einen verlorenen Zuschuss i. H. v. 1.676.806 DM für fehlende Verkaufserlöse aufgrund der Pflicht zur Errichtung von 260 öffentlichen Stellplätzen an D. zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtete sich D., die Parkgebühr für die Dauer von drei Jahren ab Bezug mit mindestens 1,00 DM und maximal 1,50 DM inkl. Mehrwertsteuer je angefangene Stunde festzuschreiben. Zudem wurde mit dem Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 die Wettbewerbssituation für den Parkhausbetrieb verbessert. In Nr. 7 und 8 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 verpflichtete sich die Beklagte nämlich u. a., die vorhandenen öffentlichen Stellplätze im Bereich G.-Platz und H.-Platz zu beseitigen und im Weiteren keine zusätzlichen öffentlichen Stellplatzanlagen im Innenstadtbereich zu erstellen und - zur weiteren Verbesserung der Wettbewerbssituation - spätestens bei Inbetriebnahme des Parkhauses für alle öffentlichen Stellplätze im Innenstadtbereich die Parkgebühren einheitlich auf mindestens 1 DM pro angefangene Stunde zu erhöhen. Zudem verpflichtete sich die Beklagte in Nr. 5 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 gegenüber D., die Gesamtkosten der Brücke, die von D. nach Teil B, Abschnitt IV, Nr. 1, Abs. 3 des Grundstückskauvertrages zu errichten war und die als Einfahrt zum Parkhaus dienen sollte, zu tragen.

Der Wille der D. und der Beklagten zu einer untrennbaren Verknüpfung des Grundstückskaufvertrages mit dem Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 zeigt sich auch deutlich in dem zeitlichen Ablauf des Abschlusses der genannten Verträge. Am 7. Oktober 1992 erfolgte ein notariell beurkundetes Angebot der Beklagten an D. zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages. Am 13./19. Oktober 1992 schlossen D. und die Beklagte indes bereits den weiteren Vertrag, der - wie zuvor aufgezeigt - das aus dem Grundstückskaufvertrag resultierende wirtschaftliche Risiko für D. maßgeblich neu bestimmte und milderte. Erst am 17. Dezember 1992 erfolgte die notariell beurkundete Annahme des Grundstückskaufvertrages durch D.. Da nach alledem der zwischen D. und der Beklagten geschlossene Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 mit dem Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit bildete und sich das Formerfordernis des § 313 BGB a. F. deshalb auch auf den Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 erstreckte, bedurfte auch der Vertrag zur Übernahme des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 der notariellen Beurkundung.

Auf eine notarielle Beurkundung des Übernahmevertrages kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Die Funktionen des § 313 BGB a. F. (Warn- und Schutzfunktion, Gewährsfunktion für richtige, vollständige und rechtswirksame Wiedergabe des Parteiwillens, Beweisfunktion) gebieten es, das für den Grundstückskaufvertrag insgesamt bestehende Formerfordernis des § 313 BGB a. F. auch auf den hier streitgegenständlichen Übernahmevertrag zu erstrecken. Insbesondere die Gewährsfunktion für eine richtige, vollständige und rechtswirksame Wiedergabe des Parteiwillens und die Beweisfunktion verlangen die Erstreckung des Formerfordernisses auf den Übernahmevertrag, wenn Teile eines insgesamt notariell zu beurkundenden Rechtsgeschäfts aus diesem herausgelöst und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten übertragen werden sollen. Gerade die Tatsache, dass es der Klägerin nicht möglich war, eine Urkunde über den Vertragsabschluss vorzulegen, verdeutlicht die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung auch solcher Verträge.

Der zwischen D. und der Klägerin geschlossene Übernahmevertrag vom 14. Dezember 1993 wurde - auch bei unterstellter Schriftform - unstreitig nicht notariell beurkundet. Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung, ob es möglich ist, die von der Beklagten in Zweifel gezogene Einhaltung der Schriftform bei Abschluss des Übernahmevertrages vom 14. Dezember 1993 - die Klägerin hat das Dokument nämlich nicht vorlegen können - mittels Zeugenbeweis nachzuweisen, weil auch bei Einhaltung der Schriftform keine wirksame Vertragsübernahme vorliegt. Ebenso würde eine etwaige Übernahme des zwischen D. und der Beklagten geschlossenen Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 durch die Klägerin aufgrund eines möglicherweise im November 1999 zwischen D. und der Beklagten geschlossenen Vertrages (vgl. Bl. 221, 222 der GA zu 4 K 9878/17.GI) - unabhängig davon, ob das für öffentliche Verträge geltende Schriftformerfordernis eingehalten wurde - jedenfalls an der mangelnden notariellen Beurkundung des Vertrages scheitern.

Die mangelnde notarielle Beurkundung des Übernahmevertrages vom 14. Dezember 1993 wurde auch nicht gemäß § 313 Satz 2 BGB a. F. durch die am 3. November 1994 erfolgte Auflassung und die Eintragung der Regelungen des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 10. Dezember 1993 ins Grundbuch am 15. November 1994 geheilt, in dem sich D. gegenüber der Klägerin zur Übereignung des Teileigentums an den 260 öffentlichen Stellplätzen verpflichtete. Zwar wird durch Auflassung und grundbuchliche Eintragung des Erwerbers ein formnichtiger Grundstücksveräußerungsvertrag mit dem gesamten Inhalt, über den sich die Vertragsparteien bei Erklärung der Auflassung einig waren, wirksam, d. h. die Heilung erstreckt sich auf die Gesamtheit der vertraglichen Vereinbarungen (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1978 - V ZR 217/75 -, NJW 1978, 1577; Ruhwinkel, in: MüKo, BGB [Stand: 8. Aufl. 2019], § 311b, Rn. 93).

Eine dahingehende Verknüpfung des zwischen der Klägerin und dem Unternehmen D. geschlossenen Übernahmevertrages vom 14. Dezember 1993 und des Kaufvertrages vom 10. Dezember 1993, dass es sich bei dem Übernahmevertrag vom 14. Dezember 1993 um eine Ergänzung des Kaufvertrages vom 10. Dezember 1993 handeln soll oder beide Verträge nach dem Willen der Parteien eine rechtliche Einheit bilden sollen, ist aber weder substantiiert dargelegt noch anderweitig zu erkennen. Eine nach dem Willen der Parteien bestehende rechtliche Einheit zwischen beiden Verträgen ist dem Kaufvertrag vom 10. Dezember 1993 nicht andeutungsweise zu entnehmen. Zudem spricht auch § 18 Abs. 1 des Kaufvertrages vom 10. Dezember 1993 gegen eine wenige Tage später erfolgte Ergänzung oder Verknüpfung beider Verträge zu einer rechtlichen Einheit. Nach § 18 Abs. 1 des Kaufvertrages vom 10. Dezember 1993 bedürfen nämlich Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der notariellen Beurkundung. Es ist nicht davon auszugehen, dass D. und die Klägerin in Kenntnis dieses Formerfordernisses wenige Tage nach Abschluss des Kaufvertrages bzgl. des Teileigentums an den öffentlichen Stellplätzen formunwirksame Ergänzungen oder Verknüpfungen hinsichtlich des Kaufvertrages vom 10. Dezember 1993 mit dem Übernahmevertrag vom 14. Dezember 1993 vorgenommen haben. Die (unterstellte) Schriftform des Übernahmevertrages vom 14. Dezember 1993 deutet in diesem Zusammenhang vielmehr auf eine von den Vertragsparteien gewollte Eigenständigkeit beider Verträge hin.

Vorliegend kann aber auch keine stillschweigende Übertragung des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 von D. auf die Klägerin mit dem Grundstückskaufvertrag vom 10. Dezember 1993 angenommen werden. Zwar ist eine gemeinsame Übertragung zweckgebundener Rechte im Zweifelsfall bei der Übertragung des geschützten Gegenstandes (z. B. bei der Veräußerung eines Unternehmens) anzunehmen. Eine stillschweigende Willenserklärung ist jedoch dann zu verneinen, wenn einer Partei - wie hier der Fall - der entsprechende Erklärungswille ersichtlich fehlte (vgl. Roth/Kieninger, in: MüKo/BGB [Stand: 8. Aufl. 2019], § 398, Rn. 14). D. und die Klägerin haben in § 18 Abs. 4 des Kaufvertrages vom 10. Dezember 1993 übereinstimmend festgestellt, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen wurden und unwirksam sind. Darüber hinaus lässt der Umstand, dass D. am 14. Dezember 1993 separat die Übernahme des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 mit der Klägerin vereinbarte, darauf schließen, dass die aus dem Vertrag vom 13. /19. Oktober 1992 erwachsenden Rechte und Pflichten nicht schon bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages vom 10. Dezember 1993 stillschweigend mitübergehen sollten und auch ein entsprechender Erklärungswille erkennbar nicht vorhanden war.

Es kann letztlich auch offen bleiben, ob zwischen D. und der Klägerin ein übereinstimmender Wille zur Verknüpfung des Kaufvertrages vom 10. Dezember 1993 und des Übernahmevertrages vom 14. Dezember 1993 im zuvor dargelegten Sinne überhaupt bestanden hat oder die aus dem Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 erwachsenden Rechte und Pflichten bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages vom 10. Dezember 1993 zwischen D. und der Klägerin stillschweigend auf die Klägerin mitübergehen sollten. Zwar können auch außerhalb des Vertrages liegende, zur Erforschung des Vertragsinhalts geeignete Umstände zur Auslegung des Vertrages herangezogen werden. Aber auch dann muss der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der Urkunde einen wenigstens andeutungsweisen Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2010 - VII ZR 218/08 -, NJW-RR 2010, 821, Rn. 12, juris). Letzteres lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen. Der Grundstückskaufvertrag vom 10. Dezember 1993 enthält - wie bereits dargelegt - keine dahingehenden Anhaltspunkte. Zudem hat die Klägerin weder die Urkunde des Übernahmevertrages vom 14. Dezember 1993 vorgelegt, noch substantiierte Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen des Übernahmevertrages vom 14. Dezember 1993 gemacht.

Der Beklagten ist es auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 62 Satz 2 HVwVfG i. V. m. § 242 BGB) verwehrt, sich auf die Formnichtigkeit der Vertragsübernahme zu berufen. Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außeracht gelassen werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Beteiligten und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen, wobei strenge Maßstäbe anzulegen sind. Das Ergebnis darf den betroffenen Beteiligten nicht bloß hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein. Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind insbesondere zwei Fallgruppen als Ausnahmen anerkannt worden: die Fälle der Existenzgefährdung des einen Teils und die Fälle einer besonders schweren Treupflichtverletzung des anderen Teils (vgl. nur BGH, Urteil vom 24.04.1998 - V ZR 197/97 -, NJW 1998, 2350 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 16.01.2007 - 5 TG 2648/06 -, BeckRS 2008, 38556). Die bloße Widersprüchlichkeit im Verhalten der Beklagten, die die Wirksamkeit des Vertrages nach dem festgestellten Sachverhalt zunächst nicht in Zweifel gezogen und sich erst im Laufe des Rechtsstreits auf die Vertragsnichtigkeit berufen hat, obwohl sie bereits früher Leistungen aufgrund des etwaigen Vertragsverhältnisses an die Klägerin erbracht hat, reicht nicht aus, um von einer besonders schweren Treuepflichtverletzung der Beklagten auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1998, a.a.O.).

Eine Existenzgefährdung der Klägerin aufgrund der Formnichtigkeit des Vertrages zur Übernahme des zwischen D. und der Beklagten geschlossenen Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 ist nicht zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 einen verlorenen Zuschuss i. H. v. 1.676,806 DM an D. zahlte, der sodann aufgrund des zwischen D. und der Klägerin (formunwirksam) geschlossenen Übernahmevertrages vom 14. Dezember 1993 an die Klägerin ausgezahlt wurde. Zudem hat die Beklagte der Klägerin die anfallende Mehrwertsteuer i. H. v. 218.712,24 DM für die (formunwirksame) Übernahme des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 von D. im Jahr 1999 erstattet. Eine drohende Existenzgefährdung der Klägerin allein oder maßgeblich wegen oder aufgrund der dargestellten Formunwirksamkeit ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil die im Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 von der Beklagten zugesicherten "Wettbewerbsvorteile" (keine zusätzlichen öffentlichen Stellplätze im Innenstadtbereich, Mindestparkgebühr von 1 DM pro angefangene Stunde für bestehende Stellplätze im Innenstadtbereich etc.) gegenüber der Klägerin keine Wirksamkeit entfalten. Es ist nicht zu erkennen, dass die Vereinbarungen maßgeblich Einfluss auf die Wettbewerbssituation nehmen. Die Beteiligten haben bereits in dem Verfahren 4 K 9878/17.GI übereinstimmend vorgetragen, dass die Innenstadt B-Stadt aufgrund der mangelnden Attraktivität kaum Besucher anzieht.

Die Klägerin ist aber auch nicht aufgrund des Vertrages vom 13. September 2019 in die Rechtsposition der D. eingetreten. Der von der Klägerin vorgetragene Eintritt in die Rechtsposition der D. betreffend den Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 aufgrund des mit D. geschlossenen und notariell beurkundeten Übernahmevertrages vom 13. September 2019 ist schwebend unwirksam. Der Insolvenzverwalter der D., der den Vertrag vom 13. September 2019 im Namen von D. mit der Klägerin schloss, war insoweit nämlich nicht kraft Amtes für D. handlungsbefugt.

Zwar erfolgte mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über D. auch die Bestellung des Insolvenzverwalters (vgl. Bescheinigung des Amtsgerichts C-Stadt vom 2. September 2002 - 3 IN 178/02 -, Bl. 198 der GA), der den Vertrag vom 13. September 2019 im Namen der D. mit der Klägerin schloss. Auch war das Insolvenzverfahren betreffend D. noch nicht beendet, wie aus den zur Akte genommenen Insolvenzbekanntmachungen und dem Handelsregisterauszug ersichtlich ist. Nach § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber nur das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters berechtigt ihn lediglich zu allen Maßnahmen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen und dem Insolvenzzweck zugutekommen (vgl. Kroth, in: Braun, InsO [Stand: 8. Aufl. 2020], § 80, Rn. 21).

Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren zwar grundsätzlich auch das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören hingegen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung jedoch nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Unübertragbare Ansprüche gehören daher grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse. Die Übertragbarkeit kann durch Gesetz, Vertrag oder letztwillige Verfügung ausgeschlossen sein (vgl. Peters, in: MüKo/InsO [Stand: 4. Aufl. 2019], § 35, Rn. 409). Eine Forderung kann gemäß § 399 BGB nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Die Vertragsübernahme ist zwar ein Rechtsgeschäft eigener Art, das alle Rechte und Pflichten aus einem Vertrag auf eine neue Vertragspartei übergehen lässt, also eine Vertragspartei auswechselt, wobei der Vertrag als solcher derselbe bleibt. Sie ist nicht nur eine Verbindung von Rechtsübertragungen i. S. d. §§ 398, 413 BGB und Schuldübernahmen gemäß §§ 414 f. BGB. Das ändert aber nichts daran, dass die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind und Rechtsgrundsätze des Zessionsrechts gleichermaßen gelten (vgl. Roth/Kieninger, MüKo/BGB [Stand: 8. Aufl. 2019], § 398, Rn. 185).

Nach § 399 Alt. 1 BGB können Forderungen aufgrund der Natur des Rechtsverhältnisses, dem sie entstammen, unübertragbar sein. Die Fallgruppe zielt primär auf den Schutz des Forderungsschuldners ab, dem kraft der Natur des Rechtsverhältnisses nicht gleichgültig ist, an wen er die Leistung zu erbringen hat. Die Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses ist so eng, dass ein Gläubigerwechsel für den Schuldner als unzumutbar erscheint (vgl. Lieder, in: BeckOGK, BGB [Stand: 01.12.2019], § 399, Rn. 54; BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - VII ZB 9/15 -, Rn. 13, juris). Die Zweckbindung von Forderungen ist ein - wenn nicht sogar das entscheidende - Kriterium der in § 399 Alt. 1 BGB in Bezug genommenen Inhaltsänderung des Forderungsrechts durch Abtretung (vgl. Lieder, in: BeckOGK, BGB [Stand: 01.12.2019], § 399, Rn. 72). Staatliche Leistungsansprüche, wie z.B. Subventionen, öffentliche Zuschüsse, Beihilfen, Fördermittel und andere Unterstützungsleistungen, sind typischerweise zweckgebunden (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 13.11.2009 - 1 A 487/08 -; OVG Thüringen, Urteil vom 03.02.2004 - 2 KO 434/03 -, jeweils juris; Lieder, in: BeckOGK, BGB [Stand: 01.12.2019], § 399, Rn. 72.1). Zweckgebundene Ansprüche dürfen aber nur von demjenigen gepfändet werden, für den auch die Mittel aus diesem Anspruch bestimmt sind (vgl. Kemper, in: Saenger, ZPO [8. Aufl. 2019], § 851, Rn. 7).

Zudem können auf übertragbare Rechtspositionen bezogene Unterlassungsansprüche nur gemeinsam mit der geschützten Rechtsposition übergehen, wie z. B. die aus einem Wettbewerbsverbot herrührenden Unterlassungsansprüche zusammen mit dem durch diese geschützten Gewerbebetrieb. Denn eine selbstständige Übertragung von Unterlassungsansprüchen läuft ihrem wirtschaftlichen Zweck zuwider, den ihnen zugrunde liegenden Gegenstand gegen Beeinträchtigungen zu schützen. Bei Unterlassungsansprüchen aus vertraglichen Wettbewerbsverboten ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob sie so eng mit dem geschützten Gegenstand verbunden sind, dass eine isolierte Abtretung an einen Dritten dem Zweck der Wettbewerbsabrede widerspricht. Da sich der Inhalt des vertraglichen Unterlassungsanspruchs aber mit seiner isolierten Übertragung verändert, ist im Regelfall ein Abtretungsausschluss gem. § 399 Alt. 1 BGB anzunehmen. Dem Zweck der Wettbewerbsabrede wird indes auch hier entsprochen, wenn der Unterlassungsanspruch gemeinsam mit dem geschützten Gegenstand übertragen wird (vgl. Lieder, in: BeckOGK, BGB [Stand: 01.12.2019], § 399, Rn. 47, 48 m.w.N.).

Nach alledem war der Insolvenzverwalter der D. nicht kraft Amtes berechtigt, im Namen von D. den Vertrag vom 13. September 2019 betreffend die Übernahme des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 mit der Klägerin zu schließen. Die mit Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 getroffenen Vereinbarungen zwischen D. und der Beklagten gehören gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO i. V. m. § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 Alt. 1 BGB nicht zur Insolvenzmasse der D., da die Vereinbarungen - insbesondere die hier streitgegenständliche Regelung in Nr. 8 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 - mangels selbstständiger Übertragbarkeit nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Der Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 ist insgesamt zweckgebunden. Er dient - wie auch bereits dargelegt - im Schwerpunkt der Sicherstellung der mit der Sanierung verfolgten Ziele (den Großteil des Pkw-Verkehrs aus der Innenstadt herauszuhalten und gleichzeitig durch die Errichtung des Parkhauses innenstadtnah mehr Stellplätze zu schaffen). Dies folgt zum einen daraus, dass sich die Beklagte verpflichtete, den Bau des Parkhauses mit öffentlichen Geldern zu fördern. Durch den Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 bestimmten D. und die Beklagte nämlich das wirtschaftliche Risiko des Grundstückgeschäfts, das für D. auch die Pflicht zur Errichtung und zum Betrieb des Parkhauses enthielt, maßgeblich neu, indem sich die Beklagte u. a. verpflichtete, für die von D. zu errichtenden 260 öffentlichen Stellplätze auch einen öffentlichen Zuschuss i. H. v. 1.676.806 DM zu zahlen (Nr. 3 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992) und die Kosten für den Bau der Brücke, die als Einfahrt dienen sollte, zu übernehmen (Nr. 5 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992). Öffentliche Zuschüsse sind typischerweise, wie auch hier, zweckgebunden. Zum anderen dienen die in den Nrn. 7 und 8 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 getroffenen Vereinbarungen, in denen sich die Beklagte u. a. zur Beseitigung bestimmter öffentlicher Stellplätze (Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages) und zur Erhebung einheitlicher Parkgebühren für öffentliche Stellplätze im Innenstadtbereich (Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages) verpflichtete, neben der Sicherstellung der mit der Sanierung verfolgten Ziele, auch der Auslastung des damals noch zu errichtenden Parkhauses, indem versucht wurde, eine günstige "Wettbewerbssituation" für das Parkhaus zu schaffen. Insbesondere bei den in Nr. 8 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 vereinbarten Pflichten der Beklagten, im Innenstadtbereich zukünftig keine zusätzlichen öffentlichen Stellplätze zu erstellen und einheitliche Parkgebühren für öffentliche Stellplätze im Innenstadtbereich zu erheben, handelt es sich im Kern um ein "Wettbewerbsverbot" - bei der Pflicht aus Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 in Form eines Unterlassungsanspruchs -, das die Auslastung des Parkhauses auch im Hinblick auf das damalige Sanierungsziel der Beklagten sicherstellen soll(te).

Die aus dem Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 resultierenden Pflichten der Beklagten, insbesondere die hier streitgegenständlichen Regelungen in Nr. 8 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992, sind nicht Teil der Insolvenzmasse, da sie untrennbar an das Parkhaus gebunden sind und deshalb auch nur vom Eigentümer des Parkhauses gepfändet werden können (vgl. Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, InsO [Stand: 15. Aufl. 2019], § 36, Rn. 5). Dies folgt auch aus Nr. 10 des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992. Darin verpflichtete sich D., alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zukünftigen Erwerbern des Parkhauses mit der Maßgabe aufzuerlegen, dass auch alle späteren Rechtsnachfolger entsprechend zu verpflichten sind. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 auf einen anderen als den Parkhauseigentümer würde dem Zweck und Inhalt des Vertrages zuwiderlaufen, die Errichtung und den Betrieb des mit öffentlichen Geldern geförderten Parkhauses mit Blick auf das damalige Sanierungsziel sicherzustellen. Nach alledem ist der Vertrag vom 13./19. Oktober 1992, insbesondere die in Nr. 8 des Vertrages getroffene Vereinbarung, nur gemeinsam mit dem Eigentum am Parkhaus übertragbar und würde nur dann zur Insolvenzmasse der D. gehören, wenn D. noch Eigentümerin des Parkhauses bzw. der 260 öffentlichen Stellplätze wäre (vgl. Hirte/Praß, in: a.a.O., § 35, Rn. 196). Das Eigentum an den 260 öffentlichen Stellplätzen ging aber bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren über D. mit der Eintragung der Klägerin im Grundbuch am 15. November 1994 auf die Klägerin über, so dass das Eigentum am Parkhaus bzw. den 260 öffentlichen Stellplätzen nicht zur Insolvenzmasse der D. gehört. Das Insolvenzverfahren wurde auch erst zeitlich später nämlich am 2. September 2002 über D. eröffnet. Nach alledem gehört der Vertrag vom 13./19. Oktober 1992 wegen seiner besonderen Zweckbindung nicht zur Insolvenzmasse der D., so dass auch dem Insolvenzverwalter der D. diesbezüglich keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zukam und dieser als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte, als er im Namen von D. mit der Klägerin den Übernahmevertrag vom 13. September 2019 schloss, aufgrund dessen die Klägerin hinsichtlich des Vertrages vom 13./19. Oktober 1992 in die Rechtsposition von D. eintreten sollte.

Schließt jemand - wie hier der Fall - ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab (§ 177 Abs. 1 BGB). Zur Bestimmung der vertretungsberechtigten Person(en), die zur Erteilung der Genehmigt befugt ist/sind, ist hier gemäß § 162 Abs. 2 HGB auf die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Regelungen abzustellen. Nach § 145 Abs. 1 HGB findet nach der Auflösung der Gesellschaft grundsätzlich die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Da sich D. aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft in Auflösung befindet (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 HGB) und weder vorgetragen noch anderweitig zu erkennen ist, das eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart worden ist, findet nach herrschender Meinung neben dem noch nicht beendeten Insolvenzverfahren zugleich die Liquidation der Gesellschaft statt. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse auf den Insolvenzverwalter und entsprechend der Verlust beim Schuldner bzw. Schuldnerunternehmen ist hier beschränkt auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners. Das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren zu verwalten (vgl. h. M.: BGH, Urteil vom 26.02.2015 - IX ZR 174/13 -, NJW-RR 2015, 735, Urteil vom 26.01.2006 - IX ZR 282/03 -, juris und Urteil vom 21.04.2005 - IX ZR 281/03 -, BGHZ 163, 32; Mock, in: Uhlenbruck, InsO [Stand: 15. Aufl. 2019], § 80 Rn. 8; Kroth, in: Braun, InsO [Stand: 7. Aufl. 2017, § 80 Rn. 8; a. A.: S., in: MüKo/HGB [Stand: 4. Aufl. 2016], § 145, Rn. 15).

Liquidatoren sind gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 HGB sämtliche Gesellschafter, auch wenn ihnen vor der Auflösung der Gesellschaft keine Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht zukam, sofern die Liquidation nicht durch Beschluss der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB [Stand: 38. Aufl. 2018], § 146, Rn. 2). Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 149 Satz 2 HGB).

Es ist hier jedoch weder vorgetragen noch anderweitig zu erkennen, dass die für D. vertretungsberechtigten Personen den Vertrag vom 13. September 2019 genehmigt haben. Nachdem kein anderweitiger Beschluss der Gesellschafter oder eine anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag vorgetragen wurde oder sonst ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass die Liquidation der D. durch sämtliche Gesellschafter erfolgt. Es ist hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sämtliche Gesellschafter in ihrer Funktion als Liquidatoren den vom Insolvenzverwalter der D. mit der Klägerin geschlossenen und notariell beurkundeten Vertrag vom 13. September 2019 (bislang) genehmigt haben, so dass der Vertrag vom 13. September 2019 als schwebend unwirksam zu betrachten ist.

Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Insbesondere wegen des Umfangs und der Grenzen der bundesverfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zu.

BeschlussDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

GründeDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.

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