AG Kassel, Beschluss vom 31.07.2018 - 782 XVII S 1230/18
Fundstelle
openJur 2020, 45156
  • Rkr:
Tenor

In der Betreuungssache

wird durch einstweilige Anordnung, vorläufig die notwendige Behandlung des Betroffenen mit Medikamenten der Gruppen:

Olanzapin bis 15 mg

und ggf. Zuführung notwendiger Ernährung und Flüssigkeit sowie Vitaminen (Vitamin B, C, einschließlich der hierfür erforderlichen ärztlichen Untersuchungen

- auch zwangsweise - per PEG-Sonde

in einem psychiatrischen Fachkrankenhauses oder in einer psychiatrischen Fachabteilung Krankenhauses bis längstens 14.08.2018

auf Antrag der ärztlichen Leitung eines psychiatrischen Krankenhauses, ihrer Stellvertretung einer/eines der nach § 11, Abs. 2, S. .1 Psych KHG bestellten Ärztin/Arztes des psychiatrischen Krankenhauses genehmigt.

Die Gründe für die Anordnung der Behandlungsmaßnahmen, das Vorliegen der Voraussetzungen soll ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

Die Unterbringung beruht auf §§ 1, 9 Abs. 1, 16 PsychKHG I. V.m. § 312, S. 1, Nr. 3 § 333 FamFG und ist zur Abwendung einer erheblichen Gefahr des Lebens oder einer gegenwärtigen schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigung bei der nicht einwilligungsfähigen untergebrachten Person oder zur Wiederherstellung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der untergebrachten Person erforderlich.

Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung gegeben sind und mit einem Aufschub der Behandlung eine Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens für den Betroffenen verbunden wäre (§ 331 FamFG).

In dem ärztlichen Zeugnis (§ 331 Abs. 1, Ziff 2 FamFG) vorn 24.07.2018 hat Herr X ein(e) —gemäß § 11 PschyKHG bestellte(r) Arzt/Ärztin folgende Diagnose gestellt:

Kachexie, Essstörung, wahnhafte Störung u. a.

Hiernach besteht bei Nichtbehandlung der untergebrachten nicht einwilligungsfähigen Person eine erhebliche Gefahr, für ihr Leben oder einer schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigung.

Deshalb ist es notwendig, Herrn A in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder in einer

psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses zu behandeln.

Diese Maßnahme kann ohne Zwang nicht durchgeführt werden.

Die gerichtlichen Ermittlungen haben weiter ergeben, dass

die untergebrachte Person auf Grund einer psychischen Störung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

erfolglos versucht worden ist, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der untergebrachten Person zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,

die Anordnung der Behandlung der untergebrachten Person angekündigtwurde und sie über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme durch eine Ärztinoder einen Arzt aufgeklärt wurde,

die Maßnahme zur Abwendung der Lebens- oder Gesundheitsgefahr oder zur

Wiederherstellung der Freiheit geeignet, erforderlich, für die betroffene Person nicht mit unverhältnismäßigen Belastungen und Folgen verbunden ist und mildere Mittel keinen Erfolg versprechen und

der zu erwartende Nutzen der Maßnahme den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt.

Eine vorherige persönliche Anhörung d. Betroffenen war wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich. Sie wird unverzüglich nachgeholt (§§ 20 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 5, S. 2 PsychKHG; 332 FamFG).

Auch im Hinblick auf die Dauer der Unterbringung ist das Gericht dem ärztlichen Zeugnis gefolgt.

Deshalb musste die zwangsweise Behandlung genehmigt werden.

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf §§ 331 FamFG.

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