Hessisches LAG, Beschluss vom 30.07.2019 - 15 TaBV 121/18
Fundstelle
openJur 2020, 45137
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 2 Stufe 1 TVöD - V (VKA) 2017

1.  A2.  B3.  C4.  D5.  E6.  F7.  G8.  H9.  I10. J11. K12. L

als erteilt gilt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmungen des zu 2. beteiligten Betriebsrats zu den Eingruppierungen von zuletzt noch 12 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als erteilt gelten oder gerichtlich zu ersetzen sind.

Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin ist ein gemeinsames Tochterunternehmen der M AG und der N AG und Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e. V. (KAV Hessen). Sie erbringt für die am O Flughafen im Bereich Passage tätigen Fluggesellschaften Betreuungsdienste für ältere, mobilitätseingeschränkte und behinderte Fluggäste, allein reisende Kinder und andere Fluggäste, die eine Begleitung benötigen. Für diese Betreuungstätigkeit beschäftigt sie als "Service Agenten" bezeichnete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Der Beteiligte zu 2. ist der bei der Beteiligten zu 1. gewählte Betriebsrat.

lm Zuge der Gründung des Unternehmens der Beteiligten zu 1. schlossen der KAV Hessen und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) den Landesbezirkstarifvertrag Nr. 4/2008 vom 14. Januar 2008, der Sonderregelungen ua. zum TVöD für Beschäftigte und Auszubildende der Beteiligten zu 1. enthält.

ln § 3 dieses Landesbezirkstarifvertrags findet sich unter anderem folgende Regelung:

"Bezüglich der Eingruppierung der Beschäftigten mit operativen Tätigkeiten bei der FraCareServices GmbH werden die nachstehenden Festlegungen getroffen:

Beschäftigte in der Funktion "Service Agent" sind in der Entgeltgruppe 2 TVöD eingruppiert."

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Landesbezirkstarifvertrags Nr. 4/2008 wird Bezug genommen auf Blatt 56 bis 58 der Akten.

Mit Schreiben vom 16. September 2011 kündigte ver.di den Landesbezirkstarifvertrag Nr. 4/2008 (Bl. 63 d.A.).

lm Jahr 2013 schlossen der KAV Hessen, die Beteiligte zu 1. und ver.di den Landesbezirkstarifvertrag Nr. 2/2013 mit dem der Landesbezirkstarifvertrag Nr. 4/2008 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wieder in Kraft gesetzt wurde. Wegen der Einzelheiten des Landesbezirkstarifvertrags Nr. 2/2013 wird auf Blatt 65, 66 der Akten Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 24. August 2015 kündigte die Gewerkschaft ver.di die Landesbezirkstarifverträge Nr. 4/2008 und Nr. 2/2013 mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 (Bl. 67 d.A.).

Die Beteiligte zu 1. wendet - auch bei den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - den TVöD-V (VKA) an, der seit dem 1. Januar 2017 in § 12 folgendes regelt:

"(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Protokollerklärung zu Absatz 2:

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder lnstandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe...."

Die mit Wirkung zum 1. Januar.2017 in Kraft getretene Entgeltordnung (VKA) enthält - soweit für dieses Verfahren von Bedeutung - in Teil A Abschnitt I folgende Regelungen:

"1. Entgeltgruppe I (einfachste Tätigkeiten)

Entgeltgruppe 1

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel

- Essens- und Getränkeausgeber/innen,

- Garderobenpersonal,

- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich,

- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks,

- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten,

- Servierer/innen,

- Hausarbeiter/innen,

- Hausgehilfe/Hausgehilfin,

- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion).

Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.

2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten)

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.

(Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.)

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.

(Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die 0ber das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.)

Im Betrieb der Beteiligten zu 1. findet für die Service Agenten der "Leitfaden Einweisung" vom 18. März 2017 (Bl. 447 - 470 d.A.) Anwendung und die Service Agenten erhalten eine "Vorbereitungsmappe" vom 18. März 2017 (Bl. 471 - 486 d.A.). Beide Unterlagen stehen dem Beteiligten zu 2. zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 27. Juli und 24. August 2017 unterrichtete die Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. über geplante Neueinstellungen namentlich benannter Personen für die Einstiegsfunktion "Service Agent/in" und die beabsichtigte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 Stufe 1 TVöD-V (VKA) und bat um Zustimmung zu den "geplanten Einstellungsmaßnahmen" (Bl. 7 - 9 und 13 - 15 d.A.).

Der Beteiligte zu 2. stimmte den Einstellungen mit Schreiben vom 11. und 25. August 2017 zu und verweigerte seine Zustimmung zu den von der Beteiligten zu 1. beabsichtigten Eingruppierungen mit der Begründung, er halte die "Eingruppierung in E2 für Service Agenten und deren Tätigkeiten für falsch". Vielmehr sei eine "Eingruppierung in E4 (ersatzweise E3) zutreffend und entspreche den Forderungen der Tarifkommission der P GmbH. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens des Beteiligten zu 2. wird Bezug genommen auf Blatt 10, 11 und 16, 17 der Akten.

Mit dem bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 18. September 2017 eingegangenem und dem Beteiligten zu 2. zugestelltem Antrag hat die Beteiligte zu 1. die Feststellung begehrt, dass die Zustimmungen des Beteiligten zu 2. zu den beabsichtigten Eingruppierungen als erteilt gelten bzw. - hilfsweise - dass diese gerichtlich zu ersetzen sind.

Sie hat die Auffassung vertreten, den der Mitteilung der Zustimmungsverweigerung zugrundeliegenden Beschluss habe der Beteiligte zu 2. nicht ordnungsgemäß gefasst und die Zustimmungsverweigerungen seien deshalb und mangels ordnungsgemäßer Begründung unbeachtlich, weshalb die Zustimmung des Beteiligten zu 2. jeweils als erteilt gelte. Abgesehen davon sei die in dem Unterrichtungsschreiben angegebene Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 Stufe 1 TVöD-V (VKA) zutreffend. Die Tätigkeiten der Service Agenten seien einfache Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung erforderten, sondern lediglich eine Einarbeitung im Umfang von 19 Arbeitstagen.

Der Beteiligte zu 2. hat gemeint, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vorliege. Service Agenten seien in die Entgeltgruppe 4, zumindest aber in die Entgeltgruppe 3 TVöD-V (VKA) einzureihen. Die Service Agenten übten schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 4 aus. Die Einarbeitungszeit betrage auch mehr als einen Monat. Service Agenten hätten bei ihrer Tätigkeit die individuellen Bedürfnisse der Gäste zu erkennen und im Rahmen der Vorgaben die bestmöglichen Service- und Betreuungsschritte zu ergreifen. Sie müssten

bei ihrer Tätigkeit die Flughafenbenutzungsordnung, § 5 BDSG, den allgemeinen Brandschutz gemäß Sicherheitsunterweisung sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erlernen und anwenden. Sie benötigten soziale Kompetenz im Umgang mit behinderten Menschen und Menschen unterschiedlicher Nationalitäten und müssten sich durchgehend in verschiedenen Sprachen verständigen können. Insoweit sei die Stellungnahme der Tarifkommission vom 8. August 2017 (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beteiligten zu 2. im Anlagenband) zutreffend. Er hat behauptet, die von der Beteiligten zu 1. erstellte Stellenbeschreibung erfasse nicht sämtliche von den Service Agenten auszuübenden Tätigkeiten. Diese müssten auch eigene Entscheidungen treffen, nämlich hinsichtlich der Verteilung der Aufträge (also welcher Service Agent für welchen Flug zuständig ist) und ob Fluggäste gegebenenfalls umgebucht werden müssen. Auch müsse der Service Agent entscheiden, welches Mittel er zur Betreuung wähle, er müsse auch Reisedokumente prüfen, um Prozesse - vor allem bei der Bundespolizei - zu beschleunigen. Zudem benötige ein Service Agent auch Kenntnisse über Zollbestimmungen, um Prozesse wie zB. an der Sicherheitskontrolle (Warenmitnahme) oder dem Zoll (Wareneinfuhr/-ausfuhr) zu erleichtern und um Gäste entsprechend aufzuklären und vor Sanktionen zu schützen.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des weiteren Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf die Gründe I. des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2018 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 277 - 283 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit dem vorgenannten Beschluss zurückgewiesen. Es hat angenommen die Anträge seien erfolglos, weil die Beteiligte zu 1. das Zustimmungsverfahren hinsichtlich der mitbestimmungspflichtigen Eingruppierungen der von den Anträgen erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß eingeleitet habe, denn es fehle an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 wie auch die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs.4 BetrVG setzten eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG voraus. Erforderlich und ausreichend sei eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermögliche, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben sei. Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimme sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme. Da das Mitbestimmungsrecht in Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer Richtigkeitskontrolle bestehe und die Beteiligung des Betriebsrats dazu beitragen solle, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden, gehöre bei Eingruppierungen zu einer vollständigen Unterrichtung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG neben der Mitteilung des Namens des betroffenen Arbeitnehmers auch die Angabe der vorgesehenen Entgeltgruppe (und ggf. auch der Entgeltstufe) sowie der Tatsachen, aus denen sich die konkrete Eingruppierung ergebe. Bei einer tariflichen Vergütungsordnung seien die Angaben mitteilungsbedürftig, auf die von den Tarifvertragsparteien abgestellt sei. Seien persönliche Qualifikationsanforderungen an den Arbeitnehmer ein- oder umgruppierungsrelevant, seien diese dem Betriebsrat mitzuteilen. Habe der Arbeitgeber davon ausgehen dürfen, den Betriebsrat vollständig informiert zu haben, könne es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten. Diesen Anforderungen genüge der Zustimmungsantrag vom 31. Mai 2017 nicht, weil die Beteiligte zu 1. über die bloße Funktionsbezeichnung als "Service Agent" hinaus keine Tatsachen mitgeteilt habe, aufgrund derer der Beteiligte zu 2. in die Lage versetzt gewesen sei, anhand des tariflichen Entgeltschemas die beabsichtigte Eingruppierung zu überprüfen. Die Beteiligte zu 1. habe auch nicht dargetan, dass und aufgrund welcher Umstände dem Beteiligten zu 2. die für die Überprüfung der Eingruppierung maßgebenden Tatsachen, also die von den einzustellenden Arbeitnehmern auszuführenden Tätigkeiten ggf. unter Angabe der jeweiligen Zeitanteile und der zur Ausübung der Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bekannt waren. Zudem komme es nach der hier maßgebenden Entgeltordnung auf die vom Arbeitnehmer tatsächlich auszuübende Tätigkeit und die an diese Tätigkeit zu stellenden Anforderungen an; hier insbesondere darauf, ob die Arbeitnehmer mit "einfachen Tätigkeiten" iSd. TVöD - V (VKA), mit Tätigkeiten, die darüber hinaus eingehende fachliche Einarbeitung erfordern oder aber mit "schwierigen Tätigkeiten" betraut seien. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beteiligten zu 2. die von Service Agenten tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bekannt gewesen seien. Denn zum einen sei bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD-V (VKA) zum 1. Januar 2017 aufgrund der Regelung im Landesbezirkstarifvertrag sowohl für die Beteiligte zu 1. als auch für den Beteiligten zu 2. mit Blick auf Eingruppierungen eine genaue Kenntnis der im Rahmen der von Service Agenten auszuübenden Tätigkeiten und der dafür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten entbehrlich gewesen, da die tarifliche Bewertung einzig an die Ausübung der Funktion anknüpfte. Zudem seien zwischen den Beteiligten wesentliche Punkte der Tätigkeiten eines Service Agenten streitig und es bestünden unterschiedliche Auffassungen über die dafür benötigten Kenntnissen und Fähigkeiten. Dies sei für die Beteiligte zu 2. bereits in den die Zustimmungen verweigernden Schreiben des Beteiligten zu 2. nachvollziehbar dargelegt worden. Der Beteiligte zu 2. habe die Unvollständigkeit der Angaben weder vorgerichtlich noch im gerichtlichen Verfahren rügen müssen, weil - auch wenn das Gremium in der Sache Stellung genommen und seine Zustimmung jeweils mit Bezug auf Gründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG verweigert habe - die Beteiligte zu 1. daraus nicht berechtigterweise den Schluss habe ziehen können, die Unterrichtung sei aus Sicht des Beteiligten zu 2. ausreichend. Angesichts der mangelhaften und tatsächlich nicht hinreichenden Angaben in den Anhörungsschreiben habe die Beteiligte zu 1. nicht annehmen dürfen, dass sie ihrer Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt habe, und auch nicht davon ausgehen dürfen, den Beteiligten zu 2. iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG umfassend unterrichtet zu haben. Weil die anzuwendende Vergütungsordnung nun eine andere sei, ändere es auch nichts, wenn in der Vergangenheit ein vergleichbarer Inhalt der Unterrichtung vom Beteiligten zu 2. als ausreichend angesehen worden wäre. Auch der Umstand, dass der Beteiligte zu 2. im gerichtlichen Verfahren nicht die Unvollständigkeit der Unterrichtung gerügt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Machte man die Prüfung der ordnungsgemäßen Unterrichtung, also der Einleitung des betrieblichen Vorverfahrens, davon abhängig, ob der Betriebsrat insoweit im späteren gerichtlichen Verfahren eine Rüge erhebe, führe dies zu einem Eingriff in das arbeitsgerichtliche Verfahren. Dazu fehle den Betriebsparteien die Befugnis. Die Beteiligte zu 2. habe die ordnungsgemäße Unterrichtung auch nicht während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens dergestalt nachgeholt, dass zum Zeitpunkt der Anhörung vor der Kammer des Arbeitsgerichts die Frist nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG an- oder abgelaufen wäre. Denn für den Beteiligten zu 2. sei nicht erkennbar gewesen, dass mit den in den Schriftsätzen der Beteiligten zu 1. enthaltenen Informationen die Informationsdefizite hätten behoben werden sollen. Eine Teilentscheidung über die beabsichtigte Stufenzuordnung, die zwischen den Beteiligten unstreitig sei - könne nicht ergehen.

Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu 1. am 24. Mai 2018 (Bl. 293 d.A.) zugestellt worden. Ihre Beschwerde ist am 5. Juni 2018 (Bl. 298 d.A.) bei dem hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beschwerdebegründung ist nach rechtzeitig beantragter Fristverlängerung bis zum 24. August 2018 (Bl. 302 d.A.) am 23. August 2018 bei dem Beschwerdegericht eingegangen (Bl. 307 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 (Bl. 388, 389 d.A.) übersandte die Beteiligte zu 1. das Betriebshandbuch an den Beteiligten zu 2..

Das Schreiben trägt die Überschrift "Betriebshandbuch" und ist an den Vorsitzenden des Beteiligten zu 2. gerichtet. Es ging dem Beteiligten zu 2. am 28. Dezember 2018 zu. Es hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"....in der Anlage übersenden wir Ihnen im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit das Betriebshandbuch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betreuungsdienstes. ......

Das Betriebshandbuch fasst die Informationen und Arbeitsanweisungen, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Phase der Einarbeitung gegeben werden, in schriftlicher Form zusammen.

Eine Änderung der bislang zum Teil in mündlicher Form erteilten Anweisung ist damit nicht verbunden. Insbesondere entsteht mit der Veröffentlichung des Betriebshandbuchs kein neuer Schulungsbedarf. Die Übergabe des Betriebshandbuchs an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer löst damit auch kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats aus.

Rein vorsorglich weisen wir Sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bestimmung von Aufgaben und Verantwortung und die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs sowie die Abgrenzung zu dem Verantwortungsbereich der Vorgesetzten gemäß § 106 Gewerbeordnung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Die Übersendung dient zugleich der Information des Betriebsrats in allen Mitbestimmungsverfahren, in denen Sie die Zustimmung zur Eingruppierung von neu eingestellten Service-Agenten und in die Funktion von Service-Professionals versetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verweigert haben.

Wegen des genauen Inhalts des Betriebshandbuchs wird auf Blatt 348 bis 387 der Akten Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 2. hat auf dieses Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 28. Dezember 2018 im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren streitigen Eingruppierungen nicht reagiert. Er hat aber mit einer E-Mail vom 4. Januar 2019 die Beteiligte zu 1. davon unterrichtet, dass er wegen des Betriebshandbuchs die Einigungsstelle anrufen wolle.

Die Beteiligte zu 1. hält an ihrer Auffassung fest, sie habe den Beteiligten zu 2. mit den Schreiben vom 27. Juli und 24. August 2017 ordnungsgemäß unterrichtet und behauptet dazu nach wie vor, dem Beteiligten zu 2. seien die Tätigkeiten der "Service Agenten" vollständig bekannt gewesen. Sie vertritt die Auffassung, mit der Übermittlung des Betriebshandbuchs mit dem Schreiben vom 28. Dezember 2018 seien die für den Beteiligten zu 2. erforderlichen Informationen zur Ausübung seines Mitbeurteilungsrechts bei den streitigen Eingruppierungen nachgereicht worden. Damit sei nun die ordnungsgemäße Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens vollzogen worden. Nachdem der Beteiligte zu 2. binnen Wochenfrist darauf nicht reagiert habe, gelte die Zustimmung des Beteiligten zu 2. als erteilt.

Sie beantragt zuletzt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2018 - 13 BV 451/17 - die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu der Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1.  A2.  B3.  C4.  D5.  E6.  F7.  G8.  H9.  I10. J11. K12. L

in die Entgeltgruppe 2 Stufe 1 der Entgelttabelle TVöD - V (VKA) zu ersetzen.

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und hält zudem an seiner Auffassung fest, dass bereits der Vortrag der Beteiligten zu 1. ergebe, dass von den Service Agenten keine einfachen Tätigkeiten ausgeübt werden.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird ergänzend auf die Beschwerdebegründung insgesamt (Bl. 310 - 312 d.A.) und den Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 3. Mai 2019 nebst Anlagen (Bl. 341 - 427 d.A.), die Beschwerdeerwiderung (Bl. 325 - 331 d.A.), den Schriftsatz des Beteiligten zu 2. vom 22. Juli 2019 nebst Anlagen (Bl. 439 - 486 d.A.), die Beschlüsse des Beschwerdegerichts vom 11. Juni und 30. Juli 2019 (Bl. 432, 490 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 30. Juli 2019 Bezug genommen (Bl. 487, 488 d.A.).

II.

A) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gemäß §§ 87 Abs. 2 S. 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

B) Die Beschwerde ist auch begründet. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1. war jedoch nicht die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu den Eingruppierungen zu ersetzen, sondern festzustellen, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2. (bereits) als erteilt gilt.

I. Der Antrag der Beteiligten zu 1. ist zulässig. Für den auf die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung der im Antrag der Beteiligten zu 1. zuletzt noch genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Im Unternehmen der Beteiligten zu 1. sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Daher bedarf es bei einer Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Weil der Beteiligte zu 2. den Eingruppierungen seine Zustimmung verweigert hat, kann die Beteiligte zu 1. diese gerichtlich ersetzen lassen, § 99 Abs. 4 BetrVG.

II. Der Antrag ist auch begründet. Der Beteiligte zu 2. wurde im Verlauf des Verfahrens ausreichend über die Eingruppierungen unterrichtet. Da er nach dem 28. Dezember 2018 innerhalb der einwöchigen Äußerungsfrist seine Zustimmung nicht verweigert hat, gilt sie als erteilt.

1. Voraussetzung für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt für den Betriebsrat die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf. Dazu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten (BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rz. 23 mwN.). In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und 2 BetrVG in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats aus § 99 BetrVG reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber.

Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rz. 24). Bei Eingruppierungen gehört zu einer vollständigen Unterrichtung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Angabe der vorgesehenen Vergütungs- oder Entgeltgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer so einzureihen ist. Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme. Die konkrete Informationspflicht des Arbeitgebers richtet sich nach der Ausgestaltung der Vergütungsordnung. Bei einer tariflichen Vergütungsordnung sind die Angaben mitteilungsbedürftig, auf die die Tarifvertragsparteien abgestellt haben (BAG 19. April 2012 - 7 ABR 52/10 - Rz. 37). Nur so wird der Betriebsrat in die Lage versetzt, die Richtigkeit der Eingruppierung mitzubewerten.

Durfte der Arbeitgeber davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig informiert zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rz. 40; 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rz. 34 mwN.). Darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die eingruppierungsrelevanten Umstände bekannt sind, ist es Sache des Betriebsrats, weitere Informationen zu verlangen, wenn er nicht über alle für die Ausübung seines Mitbeurteilungsrechts erforderlichen Angaben verfügt.

2. Hiernach ist der Beteiligte zu 2. erst im Verlauf des Verfahrens mit der Übersendung des Schreibens vom 28. Dezember 2018 bei gleichzeitiger Übersendung des Betriebshandbuchs ordnungsgemäß über die Eingruppierungen unterrichtet worden.

a) Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Beteiligte zu 1. das Anhörungsverfahren gegenüber dem Beteiligten zu 2. mit den Schreiben vom 27. Juli und 24. August 2017 nicht ordnungsgemäß eingeleitet hatte in jeder Hinsicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Beschwerdekammer in vollem Umfang auf die zutreffenden Gründe II. des angegriffenen Beschlusses Bezug.

b) Die Beteiligte zu 1. hat aber die für die Eingruppierungen unerlässlichen Informationen während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt und die Unterrichtung damit vervollständigt.

aa) In Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, kann der Arbeitgeber auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen. Mit der Nachholung der Unterrichtung und der Vervollständigung der Informationen wird nun die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt. Für den Betriebsrat muss allerdings erkennbar sein, dass der Arbeitgeber die Informationen während des Zustimmungsersetzungsverfahrens auch deswegen vervollständigt, weil er seiner gegebenenfalls noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nachkommen möchte. Das muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich aus den Umständen der nachgereichten Informationen ergeben. Das Zustimmungsersuchen muss nicht wiederholt werden. Ein Hinweis darauf, dass jetzt die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat erneut zu laufen beginnt, ist nicht erforderlich (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rz. 39; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rz. 34). Die ergänzende Information des Betriebsrats kann auch durch einen in dem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren eingereichten Schriftsatz oder ihm beigefügte Anlagen erfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass unmittelbarer Adressat eines solchen Schriftsatzes oder der Anlagen nicht der Betriebsrat, sondern das Gericht ist. Allerdings besteht in einem solchen Fall die erhebliche Gefahr, dass der Betriebsrat die Mitteilung nicht als ergänzende abschließende Unterrichtung versteht und auch nicht als solche verstehen muss. Außerdem beginnt der Lauf der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erst dann, wenn die nachgereichte Mitteilung beim Betriebsrat - nicht bei dessen Verfahrensbevollmächtigten - eingeht. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt. Das Risiko einer verspäteten oder unterbliebenen Weiterleitung eines Verfahrensschriftsatzes, in dem erkennbar Informationen an den Betriebsrat nachgeholt werden, trägt mithin der Arbeitgeber.

bb) Diesem Maßstab folgend sind im vorliegenden Fall die für die Mitbeurteilung der Eingruppierungen notwendigen Informationen in der Anlage des an den Vorsitzenden des Beteiligten zu 2. gerichteten Schreiben vom 28. Dezember 2018 - dem Betriebshandbuch - enthalten.

(1) Das Schreiben und das Betriebshandbuch sind dem Betriebsratsvorsitzenden unstreitig am 28. Dezember 2018 zugegangen. Das Schreiben enthält den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Übersendung zugleich der Information des Beteiligten zu 2. in allen Mitbestimmungsverfahren dienen soll, in denen der Beteiligte zu 2. die Zustimmung zur Eingruppierung von neu eingestellten Service-Agenten verweigert hatte. Damit hat die Beteiligte zu 1. ausdrücklich den Bezug (auch) zum vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahren hergestellt und damit ausdrücklich deutlich gemacht, mit den Angaben im Betriebshandbuch zugleich ihrer Verpflichtung zur vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats genügen zu wollen und diese Verpflichtung nunmehr als erfüllt anzusehen. Äußere Umstände, die Anlass für die Annahme geben, dass der Beteiligte zu 2. diese ausdrückliche Mitteilung der Beteiligten zu 1. nach der Zustellung des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main nicht als Vervollständigung der Informationen (auch) zu den hier streitigen Eingruppierungen verstehen musste, sind nicht ersichtlich. Solche Umstände hat er auch im Anhörungstermin am 30. Juli 2019 nicht vorgetragen. Eine andere Sichtweise ist nicht wegen der Reaktion des Beteiligten zu 2. in der E-Mail vom 4. Januar 2019, wonach er wegen des Betriebshandbuchs die Einigungsstelle anrufen wolle, oder deswegen geboten, weil der Beteiligte zu 2. sich in seinem Schriftsatz vom 22. Juli 2019 zu dem Betriebshandbuch und dessen Übersendung am 28. Dezember 2018 nicht geäußert hat. Denn die Beteiligte zu 1. hat in ihrem Schriftsatz vom 8. Mai 2019 ihre Auffassung zur nunmehr erfolgten ordnungsgemäßen Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens und der aufgrund der nach dem 28. Dezember 2018 unterbliebenen Zustimmungsverweigerung eingetretenen Rechtsfolge vorgetragen.

(2) Das Betriebshandbuch enthält auch die erforderlichen Informationen, gemessen an dem Zweck der Beteiligung bei Eingruppierungen und an der Ausgestaltung des TVöD - V (VKA). Im TVöD - V (VKA) haben die Tarifvertragsparteien auf die Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (VKA) abgestellt und darauf abgestellt, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen. Sie haben in der Protokollerklärung die Arbeitsvorgänge definiert und die Entgeltgruppen stellen auf "einfachste Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 1), "einfache Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 2), "Heraushebung aus der Entgeltgruppe 2 aufgrund des Erfordernisses einer eingehenden fachlichen Einarbeitung" (Entgeltgruppe 3) und in der Entgeltgruppe 4 auf "Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden" oder "mit schwierigen Tätigkeiten" ab.

In dem Betriebshandbuch sind die operativen Aufgaben unter anderem der Service Agenten, Prozesse und Verfahren der Beteiligten zu 1.dargestellt. Es enthält Auflistungen derjenigen Maßnahmen, die nicht zu den Aufgaben der Service Agenten gehören (zB. Seite 24 - Übersetzungstätigkeiten, Formulare ausfüllen, Verabreichen von Medikamenten (Bl. 371 d.A.), ebenso wie detaillierte Angaben zu den einzelnen Arbeitsschritten (zB. Seite 25, 26 - Betreuung von allein reisenden Kindern bei Ankunft, bei Abflug oder bei Transferflügen (Bl. 372, 373 d.A.). Daraus und in Kenntnis des "Leitfadens Einweisung" vom 18. März 2017 und der "Vorbereitungsmappe" für die Service Agenten sind für den Beteiligte zu 2. alle Angaben entnehmbar, auf die die Tarifvertragsparteien abgestellt haben. Der Beteiligte zu 2. kann mit den ihm so zur Verfügung stehenden Informationen unter Rückgriff auf die allgemeinen Eingruppierungsmerkmale und Beurteilung überwiegender Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge im Sinne einer Richtigkeitskontrolle sein Mitbeurteilungsrecht ausüben.

cc) Der Beteiligte zu 2. hat unstreitig auf das Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 28. Dezember 2018 binnen Wochenfrist nicht mit einer Zustimmungsverweigerung reagiert. Mangels rechtzeitiger Zustimmungsverweigerung durch den Beteiligten zu 2. gilt daher dessen Zustimmung zu den streitigen Eingruppierungen als erteilt.

III. Der auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats gerichtete Antrag der Beteiligten zu 1. ist nicht als unbegründet abzuweisen.

Zwar kann eine Zustimmung des Betriebsrats, die bereits als erteilt gilt und damit schon vorliegt, nicht mehr durch das Gericht ersetzt werden. Der Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ist jedoch nicht auf eine solche rechtsgestaltende Entscheidung des Arbeitsgerichts beschränkt. Denn auch ohne einen auf die Feststellung, dass die Zustimmung als erteilt gilt gerichteten Antrag, muss der allein gestellte Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nicht abgewiesen werden (st. Rsprg. des BAG. vgl. nur BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - Rz. 29 ff.; vgl. auch LAG Niedersachsen vom 13. Januar 2009 - 3 TaBV 1/08 - ). Der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ist so zu verstehen, dass dieser eine dem Betriebsrat gegenüber wirkende Entscheidung über die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten personellen Maßnahme begehrt.

C) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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