OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.08.2017 - 6 U 138/16
Fundstelle
openJur 2020, 45090
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.6.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. nach teilweiser Klagerücknahme in der Berufungsinstanz mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

in Ziffer I. 1. a) und b) des Tenors des angefochtenen Urteils jeweils das Wort "insbesondere" vor den Worten "nach Maßgabe ..." entfällt;

in Ziffer I. 1. b) des Tenors des angefochtenen Urteils die Worte "und/oder" ersetzt werden durch das Wort "und";

Ziffer I. 2. des Tenors des angefochtenen Urteils wie folgt lautet:

"der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.";

in Ziffer III. des Tenors des angefochtenen Urteils der ausgeurteilte Betrag auf € 1.973,90 reduziert wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/5 und die Beklagten 3/5 zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.00,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Wettbewerber im Bereich des Vertriebs von textilen Bewässerungsmatten. Der Beklagte zu 2. ist Vorstand der Beklagten zu 1. Er war früher Gesellschafter der damals unter "X GmbH" firmierenden Klägerin. Er hatte die Nutzungsrechte der Marke und des Namens "ECO Rain" in die Gesellschaft eingebracht. Die Parteien schlossen am 04.02.2015 einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag. Nach Ziff. IV. 7. des Vertrages verpflichteten sich die neuen Gesellschafter der "X GmbH" die Gesellschaft umzufirmieren. Nach Ziff. IV. 8. sollten der Name "ECO Rain" und alle damit verbundenen Rechte an den Beklagten zu 2) zurückfallen. Nach Ziff. IV. 12. verpflichteten sich die Beklagten es zu unterlassen, künftig Bewässerungsmatten oder ummantelte Tropfrohre unter der Verwendung der Produktbezeichnung "ECO Rain" zu vertreiben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

In einem Prospekt der Beklagten zu 1, der auf einer Internetseite heruntergeladen werden konnte, warb die Beklagte mit der Angabe: "Textile Bewässerungsmatten von ECO Rain ®" (Anlage K3). Im Hinblick auf diese Werbung ließ die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 27.04.2015 abmahnen (Anlage K8).

Die Beklagten stellten die Werbung später um. Die umgestellte Werbung enthält die Aussage "Textile Bewässerungsmatten von ECO Rain" ohne den Zusatz "®". Sie beinhaltet außerdem eine logoartige Gestaltung mit der Angabe "ECO ® Rain AG" (Anlage K5). Die Klägerin ließ die Beklagten im Hinblick auf diese Werbung mit Schreiben vom 23.09.2015 abmahnen (Anlage K 10).

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verstießen mit den angegriffenen Werbeangaben gegen die vertragliche Unterlassungspflicht. Sie haben Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung der Abmahnkosten begehrt. Die Beklagten halten die Regelung in Ziff. 12 Abs. 2 des Vertrages für nicht einschlägig und im Übrigen für unwirksam. Widerklagend haben sie beantragt, die Unwirksamkeit dieser Bestimmung festzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt,

1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

a) das Zeichen "ECO Rain ®" im geschäftlichen Verkehr für Bewässerungsmatten zu benutzen,

insbesondere dieses Zeichen auf diesen Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen diese Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, und das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,

insbesondere nach Maßgabe der nachstehend eingeblendeten Broschüre:

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

b) das Zeichen "ECO Rain" und/oder im geschäftlichen Verkehr für Bewässerungsmatten zu benutzen,

insbesondere dieses Zeichen auf diesen Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen diese Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, und das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,

insbesondere nach Maßgabe der nachstehend eingeblendeten Broschüre:

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1. die unter I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der einzelnen Leistungserbringungen, aufgeschlüsselt nach Leistungsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie unter Angabe der erzielten Umsätze, sowie unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses der Namen und Anschriften der Kunden und Vorlage der Kopien der an diese ausgestellten Rechnungen, wobei die Beklagte zu 1 die Richtigkeit ihrer Angaben durch Übermittlung entsprechender Belege nachzuweisen hat;

Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Es hat die Beklagten außerdem verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.947,80 € als Erstattung für Abmahnkosten zu zahlen.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Gegen diese Beurteilung wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Die Beklagten beantragen,

I. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 22.06.2016 (2-06 O 449/15) die Klage abzuweisen;

II. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 22.06.2016 (2-06 O 449/15) die Widerbeklagte zu verurteilen:

Es wird festgestellt, dass die folgende vertragliche Regelung der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 26.02.2015 (UR.-Nr. .../2015 des Notars RA1, Stadt1 - Anlage K2) Seite 12 zu Ziff. 12 Abs. 2 unwirksam ist:

"Darüber hinaus verpflichtet sich die X AG sowie Herr A es zu unterlassen, künftig Bewässerungsmatten oder ummantelte Tropfrohre unter der Verwendung der Produktbezeichnung "ECO Rain" zu vertreiben."

Hilfsweise:

Der Klägerin = Widerbeklagten wird untersagt, von der Auseinandersetzungsvereinbarung (UR.-Nr. .../2015 des Notars RA1, Stadt1 - Anlage K2) Seite 12 zu Ziff. 12 Abs. 2 weiter Gebrauch zu machen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in Ziffern I. 1. a) und b) des Tenors des angefochtenen Urteils jeweils das Wort "insbesondere" vor den Worten "nach Maßgabe..." entfällt und dass in Ziffer I. 1. b) die Worte "und/oder" ersetzt werden durch das Wort "und".

Die Beklagten haben der in der geänderten Antragstellung liegenden teilweisen Klagerücknahme zugestimmt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Auf die funktionelle und örtliche Unzuständigkeit der 6. Zivilkammer des Landgerichts können sich die Beklagten im Berufungsrechtszug nicht mit Erfolg berufen (§ 513 II ZPO). Die Bestimmung des § 513 II ZPO erfasst auch Fragen der Gerichtseinteilung, wie etwa die Zuständigkeit der Kammer für Kennzeichenstreitsachen (Zöller/Heßler, ZPO 31. Aufl., § 513 Rn. 7). Die umstrittene Frage, ob die Rüge der Unzuständigkeit ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn das Erstgericht seine Zuständigkeit in willkürlicher Weise angenommen hat, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, 865, juris; a.A. Zöller/Heßler, a.a.O., § 513 Rn. 10). Denn ein solcher Fall liegt nicht vor. Erforderlich wäre, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen und damit den Beklagten seinem gesetzlichen Richter entzogen oder ihm das rechtliche Gehör verweigert hat. Beides ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat sich mit den Einwänden der Beklagten befasst und seine Zuständigkeit überzeugend begründet. Zutreffend ist es - ausgehend von der Rechtsprechung des BGH - von einer Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 MarkenG ausgegangen. Darauf, dass die Klägerin nicht selbst Inhaberin von absolut geschützten Kennzeichenrechten ist, sondern vertragliche Ansprüche geltend macht, kommt es nicht entscheidend an. Der in § 140 Abs. 1 MarkenG legal definierte Begriff der Kennzeichenstreitsachen ist weit auszulegen. Er erfasst auch alle Streitigkeiten aus vertraglichen Vereinbarungen, deren Gegenstand die Inhaberschaft oder die Rechte aus einem Kennzeichenrecht bilden. Gegenstand der Auseinandersetzungsvereinbarung ist unter anderem die Nutzung der für die Beklagten als Marke und Unternehmenskennzeichen geschützten Bezeichnung "ECO Rain". Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ist jedenfalls der Vorwurf der Willkür denkbar fernliegend.

b) Der Zulässigkeit der Klage steht auch kein dilatorischer Klageverzicht entgegen. Die Beklagten haben sich erstinstanzlich auf die Vertragsklausel Ziff. VI. 3 berufen. Darin haben sich die Parteien verpflichtet, vor künftigen Auseinandersetzungen "nachweisbar ernsthafte Versuche" zu unternehmen, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Erst nach dem endgültigen Scheitern der Einigungsversuche darf der Rechtsweg beschritten werden. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass - unabhängig von der Rechtsnatur der Klausel - der Klägerin das Unterlassen von Einigungsbemühungen nicht vorgehalten werden kann. Sie hat die Beklagten mit Schreiben vom 27.04.2015 und vom 23.09.2015 abgemahnt und ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegeben (Anlagen K8, K10). Die zweite Abmahnung erfasste auch die angegriffene Verletzungsform mit dem Zusatz ®. Die Vertragsbestimmung legt nicht fest, in welcher Form und wie lange Einigungsversuche stattzufinden haben. Es ist nicht ersichtlich, dass erfolgversprechende Einigungsmöglichkeiten unausgeschöpft geblieben sind.

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung zu, das Zeichen "ECO Rain ®" markenmäßig für die Bewerbung von Bewässerungsmatten zu verwenden (Antrag zu 1. a).

a) Nach Ziff. IV. 12. Abs. 2 des Vertrages verpflichteten sich beide Beklagte es zu unterlassen, künftig Bewässerungsmatten oder ummantelte Tropfrohre unter Verwendung der Produktbezeichnung "ECO Rain" zu vertreiben. Gegen diese Verpflichtung haben die Beklagten mit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Werbung verstoßen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Bezeichnung "ECO Rain ®" in dem Kontext "Textile Bewässerungsmatten von ECO Rain ®" von den angesprochenen Verkehrskreisen als Produktbezeichnung aufgefasst wird und nicht nur als Hinweis auf den Unternehmensnamen "X AG". Für letzteres könnte zwar die Präposition "von" sprechen. Allerdings erkennen erhebliche Teile des Verkehrs, der sich im Streitfall nicht nur aus Privatleuten, sondern in erster Linie aus gewerblichen Abnehmern zusammensetzt (vgl. Referenzen, Anlage K12), in dem Zusatz "®" den Hinweis auf eine registrierte Marke, mithin ein Produktkennzeichen. Es kommt hinzu, dass die Bewässerungsmatten in der angegriffenen Werbung mit keiner anderen Marke gekennzeichnet sind.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages, dem Gesamtzusammenhang oder dem wirklichen Parteiwillen nicht abgeleitet werden, dass die Vertragsparteien mit dem Passus "Verwendung der Produktbezeichnung ECO Rain" etwas anderes als eine markenmäßige Benutzung im Rechtssinne gemeint haben könnten.

aa) Die Klausel ist Bestandteil eines Auseinandersetzungsvertrages (Anlage K2). Vor der Trennung der Parteien kennzeichnete die Klägerin, die damals noch als "X GmbH & Co. KG" firmierte, ihre Produkte mit "ECO Rain" (Anlage K1). Nach der Präambel des Vertrages war es der Beklagte zu 2, der die Nutzungsrechte der Marke und des Namens "ECO Rain" in die Gesellschaft eingebracht hatte. Andere Beteiligte hatten Nutzungsrechte von Patenten für Bewässerungsmatten eingebracht. Der Vertrag diente der vollständigen Auseinandersetzung, wobei die rechtlichen Beziehungen "wieder auf den Ausgangspunkt zurückgesetzt" werden sollten (Ziff. II., Präambel). Dem entspricht es, dass nach Ziff. IV. 8. der Name "Eco Rain" und alle damit verbundenen Rechte vollständig an den Beklagten zu 2. "zurückfallen" sollten. Die Eco Rain-Produkte der Klägerin sollten nach der Umfirmierung einen neuen Namen erhalten (Ziff. IV. 9.). Die Beklagten verpflichteten sich ihrerseits, in Zukunft keine Prospekte mit den bisherigen Produktbezeichnungen der Klägerin herzustellen, sondern nur unter neuen Produktnamen (Ziff. IV. 10. Abs. 4). Beiden Parteien wurden Aufbrauchsfristen gewährt (Ziff. IV. 10.). Das Regelungsgefüge zielte also ersichtlich darauf ab, dass in Zukunft weder die Klägerin noch die Beklagten ihre Bewässerungsmatten mit der Bezeichnung "Eco Rain" kennzeichnen, sondern neue Produktbezeichnungen in Benutzung nehmen. Fehlzuordnungen des Verkehrs hinsichtlich der - bislang von der Klägerin genutzten - Produktbezeichnung sollten vermeiden werden.

bb) Die genannten Regelungen in der Präambel und in Ziff. IV. 8. des Vertrages stehen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht im Widerspruch zu der Unterlassungspflicht aus Ziff. IV. 12. Abs. 2. Der Umstand, dass der Beklagte zu 2 Inhaber der Nutzungsrechte an der Wort-Bildmarke "ECO Rain" (Anlage K 19) und des Unternehmenskennzeichens "X AG" bleiben sollte, bedeutet nicht, dass er die Kennzeichenrechte auch auf jede erdenkliche Art nutzen darf. Vielmehr wurde die Nutzung durch Ziff. IV. 12. Abs. 2 ausdrücklich beschränkt. Die Beschränkung kommt keinem vollständigen Nutzungsverzicht gleich, der das "Zurückfallen" der Rechte konterkarieren würde. Ein Unternehmenskennzeichen kann so verwendet werden, dass der Verkehr es ausschließlich als Name des Unternehmens versteht und keine Verbindung zu den angebotenen Waren oder Dienstleistungen herstellt (BGH GRUR 2008, 254 Rn. 22 f. - THE HOME STORE; GRUR 2015, 1201, Rn. 71 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot, juris). Die Marke kann abgesehen von Bewässerungsmatten und Tropfrohren ebenfalls weiterverwendet werden. Sie ist für eine Vielzahl von Produkten eingetragen (Anlage K 19).

cc) Auch die Regelung in Ziff. IV. 14. steht nicht im Widerspruch zu der Unterlassungspflicht aus Ziff. IV. 12. Abs. 2. Danach dürfen beide Parteien bestimmte Referenzen und Bilder weiter nutzen. Sofern diese Unterlagen unmittelbar zur Bewerbung von Konkurrenzprodukten eingesetzt werden, muss ein Hinweis aufgenommen werden, dass die in den alten Unterlagen gezeigten Produkte solche der später umfirmierten "X GmbH & Co. KG" sind. Die Regelung soll also ebenfalls vermeiden, dass die neuen Produkte der Beklagten mit den bisher unter "ECO Rain" gekennzeichneten Produkten verwechselt werden. Mit den streitgegenständlichen Werbeprospekten werden "Bewässerungsmatten von ECO Rain", also Konkurrenzprodukte beworben. Es handelt sich um keine bloße Imagewerbung. Ein aufklärender Hinweis ist nicht ersichtlich.

dd) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien mit dem Begriff "Produktbezeichnung" etwas anderes als die markenmäßige Benutzung gemeint haben könnten. Soweit die Beklagten vortragen, unter einer Produktbezeichnung sei normalerweise eine aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzte Bezeichnung zu verstehen (Bl. 105 d.A.), kann dem nicht beigetreten werden. Auch im Rahmen des streitgegenständlichen Vertrages würde ein solches Begriffsverständnis keinerlei Sinn ergeben. Es ist nicht erkennbar, wie die von Haus aus nicht glatt beschreibende Bezeichnung "ECO Rain" im Zusammenhang mit Bewässerungsmatten in einen beschreibenden Kontext gesetzt werden könnte. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Parteien eine rein beschreibende Verwendung ausschließen wollten. Ein anderes Begriffsverständnis kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass in einem früheren Vertragsentwurf noch der Begriff "Markenbezeichnung" gestanden haben soll. Der Begriff "Produktbezeichnung" stellt sich insoweit lediglich als Konkretisierung dar, weil er die Verwendung als bloße Unternehmensbezeichnung ausschließt.

ee) Es kommt auch nicht auf die streitige Behauptung der Beklagten an, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei vor Vertragsschluss ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass die Beklagten die Bezeichnung "Textile Bewässerungsmatten von ECO Rain" verwenden. Damit ist jedenfalls nicht der hier maßgebliche Zusatz ® freigezeichnet worden.

c) Die Vertragsbestimmung nach Ziff. IV. 12. Abs. 2 ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB), wegen Verstoßes gegen das Gebot aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen Verstößen gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) unwirksam.

aa) Die Zivilgerichte müssen im Rahmen der Generalklauseln des geltenden Zivilrechts korrigierend eingreifen, wenn der Inhalt eines Vertrages für eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen ist (BVerfG, Beschl. v. 19.10.1993 - 1 BvR 567/89, juris). Die Beklagten berufen sich darauf, die Untersagung der Bezeichnung "ECO Rain" würde der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG im Hinblick auf ihre Marke zuwiderlaufen. Außerdem dürfe der Beklagten zu 1) nicht die Nennung ihres Namens verboten werden. Es trifft zu, dass Zeichenrechte eine vermögenswerte Rechtsposition darstellen, die durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist (BVerfG, Beschl. v. 22.5.1979 - 1 BvL 9/75, Rn. 94 - juris). Die Nennung des eigenen Namens kann im Zusammenhang mit einer Äußerung am Schutz der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 5, Art. 2 GG) teilnehmen (BVerfG, Beschl. v. 24.3.998 - 1 BvR 131/96). Diese Rechte werden jedoch nicht schrankenlos gewährt. Sie können im Rahmen der ebenfalls grundrechtlich geschützten Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) eingeschränkt werden. Es ist anerkannt, dass auf Marken verzichtet werden kann (§ 48 MarkenG) und dass sie durch Vorrechtsvereinbarungen beschränkt werden können (vgl. BGH GRUR-RR 2014, 21 Rn. 9 - Intensa). Nur unter besonderen Umständen kann eine vertraglich vereinbarte Beschränkung als sittenwidrig eingestuft werden.

bb) Es kann nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Unterlassungspflicht die Beklagten im Hinblick auf die genannten Grundrechte ungewöhnlich stark belastet. Das "Namensrecht" der Beklagten wird entgegen ihrer Ansicht durch die Vereinbarung nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist der Beklagten zu 1 gerade nicht untersagt worden, ihre Firma als Unternehmenskennzeichen - etwa auf Geschäftspapieren oder im Rahmen einer Imagewerbung - weiter zu verwenden. Auch die Nutzung als Marke wurde nur hinsichtlich einer speziellen Warengruppe, nämlich der Bewässerungsmatten, beschränkt (vgl. oben). Es ist vor diesem Hintergrund auch unschädlich, dass die Unterlassungspflicht nicht zeitlich begrenzt wurde. Die Vertragsparteien haben ein Interesse daran, Fehlzuordnungen ihrer Produkte nachhaltig auszuschließen.

cc) Die Beklagten rügen ferner, die vertragliche Unterlassungspflicht sei auch deshalb unwirksam, weil eine Zuordnungsverwirrung mit dem Namensrecht der Beklagten zu 1 entstehe (Bl. 469 d.A.). Dies trifft nicht zu. Nach dem Vertrag muss die Klägerin nach Ablauf der Aufbruchsfrist ebenso einen neuen Produktnamen verwenden. Sie musste auch umfirmieren. Sollte es dennoch im Geschäftsverkehr zu Verwechslungen kommen, liegt dies jedenfalls nicht an der streitgegenständlichen Vertragsklausel.

dd) Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten schließlich auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Willkürverbot, Recht auf effektiven Rechtsschutz, Recht auf ein faires Verfahren, Anspruch auf rechtliches Gehör). Das Landgericht hat sich in seiner ausführlichen Entscheidung mit dem Vortrag der Beklagten angemessen auseinandergesetzt. Es ist nicht erforderlich, jedes einzelne Argument zu bescheiden.

3. Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Unterlassung zu, die eingetragene Wort-Bild-Marke "ECO Rain ®" als Produktzeichen für die Bewerbung von Bewässerungsmatten zu verwenden (Antrag zu 1. b). Im Kontext der im Antrag eigeblendeten Werbebroschüre wird das Zeichen als Produktbezeichnung aufgefasst. Dem steht nicht entgegen, dass das Zeichen am Rand abgedruckt ist und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Begriff "Textile Bewässerungsmatten" steht. Die Bewässerungsmatten sind auf der Seite bildlich dargestellt. Da diese mit keiner anderen Marke versehen sind, sieht der Verkehr das Logo mit dem ®-Symbol als Produktbezeichnung an.

4. Die Klägerin hat im Hinblick auf die Vertragsverletzung dem Grunde nach auch Anspruch auf Schadensersatz, § 280 I BGB (Antrag zu II.). Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs kann sie Auskunftserteilung verlangen (§ 242 BGB), allerdings nur im zuerkannten Umfang. Gegenstand der Vertragsverletzung ist die Zeichenbenutzung im Rahmen von Werbematerialien. Es kann bei dieser Sachlage keine Auskunft über Namen und Anschriften von Abnehmern und Herausgabe entsprechender Geschäftsunterlagen verlangt werden. Soweit der Auskunftsantrag darüber hinausgeht, war die Klage abzuweisen. Die Berufung hat insoweit Erfolg.

5. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten im zuerkannten Umfang. Streitgegenständlich sind zwei Verletzungsformen die jeweils gesondert abgemahnt wurden (Schreiben vom 27.04.2015, Anlage K8 und Schreiben vom 23.09.2015, Anlage K 10). Das Landgericht hat angenommen, dass ausgehend von einem Streitwert von € 100.000,00 jeweils eine 1,3-Gebühr in Höhe von € 1.973,90 in Ansatz zu bringen ist. Die zweite Abmahnung war allerdings nicht berechtigt, soweit sie sich auf das Zeichnung "ECO Rain" ohne ®-Symbol bezog. Im Kontext der Werbung heißt es "Textile Bewässerungsmatten von ECO Rain". In dieser Aussage liegt keine Vertragsverletzung. Die Beklagte zu 1 ist nach dem Vertrag nicht daran gehindert, ihr Firmenschlagwort nach Art eines Unternehmenskennzeichens einzusetzen. Die Abgrenzung zum markenmäßigen Gebrauch ist zwar schwierig und lässt sich vom unternehmenskennzeichenmäßigen Gebrauch nicht immer trennscharf auseinanderhalten. Dies ist jedoch Folge des von den Parteien eigenverantwortlich geschlossenen Vertrages. Die Abgrenzungsschwierigkeiten sind im Vertrag angelegt, da es der Beklagten zu 1 nicht verwehrt wurde, das Firmenschlagwort "ECO Rain" zu führen.

6. Die Widerklage ist unbegründet. Die angegriffene Vertragsbestimmung ist wirksam. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziff. 2. c) Bezug genommen werden. Auch der Hilfswiderklageantrag ist unbegründet. Die Beklagten möchten den Unterlassungsanspruch auf § 12 BGB stützen. Nach dieser Vorschrift wird dem Namensinhaber nicht nur Schutz gegenüber der Namensanmaßung durch Dritten, sondern auch vor der Namensleugnung gewährt. Wird das Recht zum Gebrauch des Namens bestritten, kann Beseitigung der Beeinträchtigung verlangt werden. Die angegriffene Vertragsklausel bewirkt jedoch keine Namensleugnung. Sie regelt lediglich, dass die Beklagten das Unternehmensschlagwort "ECO Rain" nicht als Produktbezeichnung verwenden dürfen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97, 269 III ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

8. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.

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