LG Kassel, Beschluss vom 01.10.2019 - 9 O 1414/17
Fundstelle
openJur 2020, 44904
  • Rkr:
Tenor

Die Vergütung des Sachverständigen für sein Gutachten vom 18.02.2019 und sein Ergänzungsgutachten vom 19.06.2019 wird auf insgesamt 465,53 € (278,34 € + 187,19 €) festgesetzt.

Gründe

I. Gemäß Beweisbeschluss vom 24.04.2018 (BI. 142 f. d.A.) sollte ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob die Behauptung des Klägers zutreffend sei, dass die erlittenen Bissverletzungen vom Hund des Beklagten stammten.

Zu diesem Zweck wurde zunächst die Landestierärztekammer um Benennung geeigneter Sachverständiger gebeten. Diese wies mit Schreiben vom 19.06.2018 (Bl. 157 d.A.) darauf hin, dass im vorliegenden Falle eher ein Forensiker aus der Humanmedizin befragt werden solle. Mit weiterem gerichtlichem Schreiben wurde sodann unter Hinweis auf das Schreiben der Landestierärztekammer die Landesärztekammer um Benennung geeigneter Sachverständiger gebeten. Nachdem sodann im Hinblick auf das Schreiben der Landesärztekammer vom 22.08.2018 (Bl. 169 d.A.) zunächst der Sachverständige "......" beauftragt wurde, ist wegen dessen Arbeitsüberlastung durch Beschluss vom 04.10.2018 (Bl. 186 d.A.) schließlich "......" bestellt und "......" vom Gutachtenauftrag entbunden worden.

Das Gutachten, welches von "......" und "......" unterschrieben wurde, ging am 20.02.2019 bei Gericht ein (vgl. BI. 196 ff d.A.). Zusammenfassend ist darin ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine gerichtsfeste Bilddokumentation vorgenommen worden sei. Es fehlten an die Wunde angelegte Maßstäbe mit Größenangaben und auch eine Abstrichentnahme von der noch unbehandelten Wunde sei offenbar nicht vorgenommen worden. Die Zuordnung zu einem bestimmten Tier könne wie beim Menschen morphologisch (bei entsprechender Befunddokumentation) oder per spezieller DNA-Analyse erfolgen. Da insbesondere eine Abstrichentnahme zur DNA-Analyse nicht vorgenommen worden sei, könne im vorliegenden Fall auch nicht beurteilt werden, von welchem Hund die Bissverletzungen stammten und insbesondere im Sinne der Fragestellung könne nicht beantwortet werden, ob die Bissverletzungen vom Hund des Beklagten herrührten.

Für das Gutachten wurde dem Sachverständigen antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von 278,34 € ausgezahlt (BI. 204, 204R d.A.).

Mit Schreiben des Klägers vom 19.03.2019 (BI. 207 ff. d.A.) wurde die Vorgehensweise des Sachverständigen beanstandet und unter Vorlage weiterer Lichtbilder auf eine Ergänzung angetragen, so dass die Kammer mit weiterem Beschluss vom 08.04.2019 (Bl. 219 d.A.) ein Ergänzungsgutachten vom Sachverständigen einholen ließ.

Das Ergänzungsgutachten wurde am 24.06.2019 bei Gericht eingereicht (vgl. Bl. 230 f. d.A.). Hierin wird u.a. ausgeführt, dass allein anhand der Ausgestaltung der Bissverletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht keine hinreichende Zuordnung zu einem bestimmten Hund getroffen werden könne, da dies die rechtsmedizinische Fachkompetenz überschreite, und aus veterinärmedizinischer Sicht beurteilt werden müsse. Für die Erstellung dieser gutachterlichen Ergänzung wurde eine weitere Vergütung in Höhe von 187,19 € ausgezahlt (vgl. BI. 235, 235R d.A.).

Mit Schreiben des Klägers vom 22.07.2019 (BI. 240 f. d.A.) wird nunmehr die Beauftragung eines Gutachters aus dem veterinärmedizinischen Bereich beantragt; gleichzeitig wurde die Versagung der Vergütung für den bisherigen Gutachter gemäß § 8a JVEG beantragt, da sowohl Gutachten als auch Ergänzungsgutachten wertlos seien.

Mit Schreiben der Kammer vom 25.07.2019 (Bl. 242 d.A.) wurde der Sachverständige "......" um Stellungnahme hierzu gebeten. Diese erfolgte unter dem 30.07.2019 (Bl. 245 ff d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

In der Folge gab zunächst der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.08.2019 (Bl 252 f. d.A.) eine ergänzende Stellungnahme ab.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 23.08.2019 (Bl. 256 d.A.) erhielt die Bezirksrevisorin Gelegenheit zum klägerischen Antrag vom 22.07.2019 unter Hinweis auf §§ 4, 8a JVEG. Auf deren Stellungnahme vom 05.09.2019 (Bl. 258 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

In der Folge gab der Kläger noch eine vertiefende Stellungnahme ab.

II. Gemäß § 4 JVEG war die Vergütung von Amts wegen im tenorierten Umfang festzusetzen.

Zwar können die Prozessparteien keine gerichtliche Festsetzung beantragen; sie können sich lediglich im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 66 GKG mit dem Rechtsmittel der Erinnerung gegen Umfang und Höhe der festgesetzten und ausgezahlten Vergütung des Sachverständigen wehren. Aus diesem Grund wird in § 4 Abs. 9 JVEG bestimmt, dass die im Rahmen des § 4 JVEG ergangenen Beschlüsse nicht zu Lasten des Kostenschuldners wirken. Die Prozessparteien sind als Kostenschuldner auf das nach Beendigung des Prozesses stattfindende Kostenfestsetzungsverfahren angewiesen, was dazu führt, dass gerichtliche Beschlüsse im Rahmen des § 4 JVEG viele Jahre später durch gerichtliche Beschlüsse im Rahmen des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG zu Lasten des Berechtigten wieder geändert werden können. Die dadurch entstehenden Rückerstattungsansprüche der Staatskasse gegen den Berechtigten verjähren gem. § 2 Abs. 4 JVEG erst in drei Jahren. Der Berechtigte kann ein richterliches Kostenfestsetzungsverfahren auch sofort mit Einreichung der Rechnung beantragen. Das Gericht kann schließlich von sich aus, also von Amts wegen, die gerichtliche Festsetzung vornehmen, wenn es sie - wie vorliegend der Fall - für angemessen hält (BeckOK KostR/Bleutge, 26. Ed. 1.6.2019, JVEG, § 4, Vor Rn. 1).

Ein Sachverständiger ist gemäß § 407a ZPO gesetzlich verpflichtet, unverzüglich zu prüfen, ob er für die Erstellung des Gutachtens fachkundig ist und den Auftrag ohne Hilfe weiterer Sachverständiger erledigen kann. Er muss die heranziehende Stelle davon verständigen, wenn der Auftrag sein Sachgebiet überhaupt nicht oder nur am Rande berührt oder wenn ihm für Teile der Beweisfrage die Sachkunde fehlt. Zeigt das Gutachten, dass der Sachverständige nicht über die zur Beurteilung der Beweisfrage erforderlichen Sachkenntnisse verfügt, ist der Vergütungsanspruch zu versagen, wenn der Sachverständige bei Übernahme des Auftrags erkannte oder erkennen musste, dass seine Fachkenntnisse zur Erfüllung des Auftrags nicht ausreichen würden (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 27. Auflage, Rn. 6 zu § 8a).

Es ist allerdings rechtlich nicht zulässig, einen Gutachter, dessen fachliche Unzulänglichkeit bekannt geworden ist, in seiner Tätigkeit zu belassen oder ihn gar weiter zu beauftragen, um ihm dann nachfolgend wegen eben dieser fehlenden Fachkunde den Vergütungsanspruch abzuerkennen: in einem derartigen Fall müssen sich die Beteiligten - Gericht wie Parteien -, an ihrem bisherigen Verhalten messen und ggf. so behandeln lassen, als ob sie mit den Kenntnissen und Fähigkeiten wie auch der Arbeitsweise des Sachverständigen einverstanden gewesen wären (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. April 2018 - 8 W 97/18 -, Rn. 28, juris m. w. N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht auch Sicht der Kammer vorliegend kein Anlass, die Vergütung des Sachverständigen entsprechend der Anregung der Bezirksrevisorin zu reduzieren.

Abgesehen davon, dass die Vergütung im Umfang von 187,19 € für das Ergänzungsgutachten vom 19.06.2019 bereits deshalb nicht zu reduzieren ist, obgleich der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 18.02.2019 festgestellt hatte, dass er die zu beantwortende Frage aus rechtsmedizinischer Sicht nicht beurteilen könne, wurde von den Beteiligten an seiner Beauftragung festgehalten, indem er zu weiteren gutachterlichen Ergänzungen aufgefordert wurde, vermag die Kammer auch im Übrigen keine Umstände festzustellen, welche insbesondere unter Berücksichtigung von § 8a Abs. 2 JVEG eine Reduzierung der Vergütung - auch für das Gutachten vom 18.02.2019 - rechtfertigen könnten.

Insbesondere vermag die Kammer einen Verstoß des Sachverständigen gemäß § 407a Abs. 1 - 4 S. 1 ZPO nicht zu erkennen. Der Sachverständige verfügt, dies wird von keinem der Beteiligten des Verfahrens in Zweifel gezogen, über die erforderliche Sachkunde. Auch zeigt das Gutachten vom 18.02.2019 nicht, dass der Sachverständige bei Übernahme des Auftrags erkannte oder hätte erkennen müssen, dass seine Fachkenntnisse zur Erfüllung des Auftrags nicht ausreichen würden. In seiner weiteren Stellungnahme vom 30.07.2019 führt dieser nachvollziehbar aus, dass es nach rechtsmedizinischer Erfahrung im Einzelfall durchaus einmal möglich sei, anhand von Tierbissspuren eine Zuordnung zu einer bestimmten Tierspezies vorzunehmen. Bereits aus diesem Grund folgt, dass - auch ohne gesicherte DNA-Spuren - im Einzelfall Feststellungen zur Urheberschaft von Bisswunden getroffen werden können, so dass die von ihm durchgeführte gutachterliche Beurteilung allein aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu einem für den Kläger nachteiligen Ergebnis geführt hat, ohne dass den Sachverständigen in diesem Zusammenhang ein Pflichtverstoß trifft. Darin fügt sich überdies zwanglos ein, dass bereits die Landestierärztekammer mit Schreiben vom 19.06.2018 darauf hingewiesen hat, dass in diesem Fall eher ein Forensiker aus der Humanmedizin - wie sodann vorliegend auch geschehen - befragt werden sollte.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 JVEG.

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