LG Darmstadt, Urteil vom 05.09.2018 - 4 O 36/17
Fundstelle
openJur 2020, 45066
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.455,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.000,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Gebührenansprüchen in Höhe von 958,19 Euro abzüglich gezahlter 472,54 Euro (=485,65 Euro) gegenüber Rechtsanwalt A, [Anschrift] freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 22 % und die Beklagten 78 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

2.

Der Streitwert wird auf 6.955,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 25.07.2015 gegen 22:30 Uhr befuhr der Kläger, zu diesem Zeitpunkt Student, mit seinem Krad mit dem amtlichen Kennzeichen [...] die vorfahrtsberechtigte E-Straße in Darmstadt, als die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug aus der F-Straße kam und mit dem Krad kollidierte. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Das Krad des Klägers, das sein einziges Fortbewegungsmittel darstellte, erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.08.2015 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) auf, ihm verschiedene Sachschäden in Höhe von insgesamt 3.161,97 Euro zu ersetzen und erklärte, dass er finanziell nicht in der Lage sei, hinsichtlich einer Ersatzbeschaffung in Vorleistung zu treten. Nachdem die Beklagte zu 2) die Sachschäden am 09.11.2015 gegenüber dem Kläger ausgeglichen hatte, schaffte sich dieser am 25.11.2015 ein Ersatzfahrzeug an.

Auf die mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2015 unter Fristsetzung bis zum 15.12.2015 vom Kläger angeforderte Nutzungsausfallentschädigung von 124 Tagen seit dem Unfalltag à 45,00 Euro (insgesamt 5.580,00 Euro) zahlte die Beklagte zu 2) auf Basis ihres Abrechnungsschreibens vom 03.12.2015 einen Betrag in Höhe von 1.125,00 Euro (25 Tage à 45,00 Euro). Sie begründete diese Kürzung damit, dass eine Ersatzbeschaffung spätestens nach dem 18.08.2015 möglich gewesen sei.

Der Kläger behauptet, er habe durch den Unfall Hautabschürfungen über dem linken Nierenlager, eine Hautabschürfung Skrotal, ein Hämatom glans penis, eine Abschürfung glans penis, eine Testalgie beidseits, eine Leistenzerrung links, eine Nierenkontusion links sowie Prellungen am Ellenbogen links und am linken Knie erlitten. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe im Hinblick auf diese Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,00 Euro zu.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.455,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 zu zahlen,

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,

3.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Gebührenansprüchen in Höhe von 958,19 Euro abzüglich gezahlter 472,54 Euro = 485,65 Euro gegenüber Rechtsanwalt A, [Anschrift], freizustellen

hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den außergerichtliche Gebührenansprüchen in Höhe von 958,19 Euro abzüglich gezahlter 472,54 Euro = 485,65 Euro gegenüber Rechtsanwalt A, [Anschrift], freizustellen und an die [...] Rechtsschutzversicherungs-AG, [Anschrift], zu Schaden-Nr. ... in beanspruchter Höhe zu leisten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger hätte sich die finanziellen Mittel zum Kauf eines Ersatzfahrzeugs beschaffen müssen, so etwa durch Inanspruchnahme eines Kredits.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 19.07.2017 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen X vom 20.03.2018 (Bl. 146 f. d. A.) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m § 1 PflVG einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 4.455,00 Euro sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro.

Der Kläger kann von den Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine Nutzungsausfallentschädigung für weitere 99 Tage à 45,00 Euro verlangen. Von der außergerichtlich geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 25.07.2015 bis zum 25.11.2015 ist nach der mit Schreiben vom 03.12.2015 erfolgten Abrechnung der Beklagten zu 2) nur noch der Zeitraum ab dem 19.08.2015 streitig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte eine Entschädigung für den Nutzungsausfall seines privat genutzten Kraftfahrzeugs verlangen, wenn er infolge des Schadens tatsächlich auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten musste und einen Nutzungswillen sowie eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hatte. Diese Grundsätze gelten auch für ein beschädigtes Motorrad, wenn der Geschädigte - wie hier - nicht zusätzlich über einen Pkw verfügt, sondern das Motorrad als alleiniges Fortbewegungsmittel nutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - VI ZA 40/11). Dass der Kläger sich erst vier Monate nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, steht der Annahme eines Nutzungswillens nicht entgegen. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihm eine Ersatzbeschaffung als Student nicht aus eigenen Mitteln möglich gewesen sei und dass ihm kein Kredit gewährt worden wäre. Dies hat er der Beklagten zu 2) auch mehrfach im Zuge der außergerichtlichen Korrespondenz nach dem Unfall mitgeteilt. Dass Nutzungswille bestand, hat der Kläger sodann dadurch dokumentiert, dass er sich bereits zweieinhalb Wochen nach Erhalt der Zahlung durch die Beklagte ein neues Motorrad gekauft hat.

Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann der Kläger zudem eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Hierbei hält das Gericht nach Abwägung der für und wider streitenden Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro für angemessen. Bei der Bemessung war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger sich durch den Unfall Verletzungen im Genital- und Leistenbereich sowie eine Ellenbogenprellung zugezogen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kläger angegebenen Verletzungen unfallbedingt und gerade nicht auf Vorschäden zurückzuführen sind. Nach den Ausführungen der Sachverständigen sind die im Klinikum Darmstadt diagnostizierten Verletzungen passend zu dem angegebenen Unfallmechanismus und insbesondere die Hautabschürfungen und Hämatombildungen ohne das Unfallereignis nicht erklärbar. Hinsichtlich der Verletzungsfolgen ist zu berücksichtigen, dass es glücklicherweise keine bleibenden Schäden gibt. Zwei Monate nach dem Unfall war der Kläger wieder beschwerdefrei. Die starken Schmerzen im Genitalbereich waren nach circa einer Woche wieder abgeklungen. Die Ellenbogenprellung bereitete dem Kläger zwar zwei Monate lang Schmerzen bei Beanspruchung des Ellenbogens, war nach Ablauf der zwei Monate jedoch folgenlos verheilt. Der Sachverständige hat hinsichtlich der Ellenbogenprellung ausgeführt, dass es ihm nicht ungewöhnlich erscheine, dass der Kläger insgesamt acht Wochen lang Schmerzen gehabt habe.

Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen, da sie schlüssig und nachvollziehbar dargestellt sind. Er hat klare Antworten auf die ihm gestellten Beweisfragen gegeben und diese ausführlich begründet. Als Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie war er für die Begutachtung auch besonders qualifiziert.

Weiterhin war in die Abwägung einzustellen, dass den Kläger an dem Unfall keine Schuld trifft, wohingegen die Unfallgegnerin grob fahrlässig die Vorfahrt des Klägers nicht beachtet hat.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Da die Mahnung an die Beklagte zu 2) aufgrund der in den AKB geregelten Regulierungsvollmacht Gesamtwirkung hatte, geriet auch die Beklagte zu 1) hierdurch in Verzug.

Der Kläger kann von den Beklagten auch die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Kosten für die Rechtsverfolgung über § 249 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen. Er ist diesbezüglich auch aktivlegitimiert. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten sind unbeachtlich, da sie rein pauschal und ins Blaue hinein gemacht worden sind. Bei der Berechnung der Rechtsanwaltskosten ist der Geschäftswert zugrunde zu legen, der der Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteil vom 18.07.2017 - VI ZR 465/16). Da die Zuvielforderung des Klägers keinen Gebührensprung auslöst, sind die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten im vollen Umfang zu ersetzen.

Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten beruht auf § 115 Abs. 1 S. 4 VVG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO.