OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.11.2019 - 26 Sch 17/18
Fundstelle
openJur 2020, 44824
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Aufhebung des in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden A und den Schiedsrichtern B und C, am 27. August 2018 erlassenen Schiedsspruchs (...) in der Fassung der Berichtigung vom 17. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 11.277.241,20 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines am 27.08.2018 ergangenen Schiedsspruchs, mit dem eine von ihr gegen die Antragsgegnerin erhobene Schiedsklage abgewiesen worden ist.

Die D GmbH erwarb als Rechtsvorgängerin der Antragstellerin von der Antragsgegnerin als Alleingesellschafterin der E durch Kaufvertrag vom 17.10.2013 sämtliche Anteile an den Gesellschaften der E. Der Übergang der Gesellschaftsanteile auf die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erfolgte am 02.12.2013 als "Vollzugstag" des Kaufvertrages. Zu den durch den Kaufvertrag veräußerten Gesellschaften gehörte die E LLC mit Sitz in Massachusetts/USA, die als Zulieferer für die Möbelindustrie veredelte Möbeloberflächen herstellte und dazu bei der Imprägnierung von Papier flüssige Harze einsetzte. Die in den Harzen enthaltenen Schadstoffe (Formaldehyd, Methanol) gelangten bei dem Produktionsprozess in die Abluft. Die E LLC verfügte zum Zeitpunkt des Abschlusses und am Vollzugstag des Kaufvertrages für ihre Produktionsstätte in Stadt1, Massachusetts, über eine von der zuständigen Umweltbehörde des Staates Massachusetts (im Folgenden: DEP) erteilte Abluftgenehmigung aus dem Jahr 2006.

Der abgeschlossene Unternehmenskaufvertrag enthielt in § 7 verschiedene Verkäufergarantien, die sich insbesondere auf eine Übereinstimmung des Betriebes mit Erlaubnissen und Genehmigungen und die Einhaltung von Rechtsvorschriften sowie schädliche Umweltbelastungen bezogen.

§ 17.5 des Kaufvertrages enthielt eine Schiedsvereinbarung, nach der alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, - soweit gesetzlich zulässig - nach der SchO der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden werden sollten. Darüber hinaus bestimmte die Schiedsvereinbarung Frankfurt am Main zum Ort des Schiedsverfahrens.

Mit Schreiben vom 24.03.2015 machte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin Ansprüche wegen angeblicher Verstöße gegen die umweltrechtlichen Garantien des Kaufvertrages im Zusammenhang mit der emissionsrechtlichen Situation in Stadt1 geltend. Es kam anschließend zu Vergleichsverhandlungen der Parteien, die erfolglos blieben. Die Antragstellerin erhob daraufhin am 27.10.2015 Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin machte mit ihrer Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin Ansprüche wegen einer Verletzung der in dem Kaufvertrag enthaltenen Umweltgarantien geltend und berief sich insbesondere darauf, dass in der umweltrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 2006 vorgegebene emission rates (Emissionsraten), emission factors (Emissionsfaktoren) und emission limits (Emissionsgrenzen) überschritten worden seien und außerdem eine Überschreitung der ambiant air limits (im Folgenden: AAL) und der threshold effect exposure limits (im Folgenden: TEL) vorgelegen habe.

Die Antragstellerin beanspruchte mit ihrer Schiedsklage im Wesentlichen Ersatz der Kosten der Errichtung einer Abluftbehandlungsanlage sowie die Feststellung einer die Tragung der künftigen laufenden Betriebskosten der Anlage betreffenden Ersatzpflicht der Antragsgegnerin. Daneben machte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin neben Verfahrens- und Beraterkosten einen Anspruch auf Ersatz eines Bußgeldes geltend, das von der Umweltbehörde des Staates Massachusetts nach vorangegangener Korrespondenz mit den anwaltlichen Vertretern der E LLC am 06.12.2016 erlassen worden war.

Die Antragsgegnerin verteidigte sich in dem Schiedsverfahren gegenüber der von der Antragstellerin geltend gemachten Überschreitung der emission rates und emission factors u.a. damit, dass es sich bei diesen nicht um verbindliche und durchsetzbare Bestandteile der Genehmigung aus dem Jahr 2006 handele und die von der Antragstellerin als überschritten gerügten AAL und TEL als bloße "Richtlinien" nicht verbindlich seien. Hinsichtlich der Überschreitung der - unstreitig verbindlichen - emission limits hielt die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin vorgelegte Berechnung eines in Massachusetts zugelassenen professional engineers für ungeeignet, um eine Überschreitung der emission limits am Vollzugstag zu belegen.

Die Parteien legten im Schiedsverfahren zu den das US-amerikanische Umweltrecht des Bundesstaates Massachusetts und die dortige Behördenpraxis des DEP betreffenden Rechtsfragen sowie zu den naturwissenschaftlich-technischen Fragen einer rückwirkenden Emissionsberechnung anhand von input-Mengen der bei der Produktion verwendeten Ausgangsstoffe jeweils Gutachten von qualifizierten Sachverständigen vor, die zu gegenteiligen Ergebnissen kamen.

In dem Schiedsverfahren fand nach einem frühen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.08.2016 im Zeitraum vom 30.05.2017 bis 02.06.2017 eine 4-tägige Schiedsverhandlung statt, bei der zahlreiche Zeugen und von den Parteien zu technischen Sachverhalten und Rechtsfragen benannte Sachverständige gehört wurden.

Die Antragstellerin beantragte am Schluss der mündlichen Verhandlung, zu den zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen betreffend die emission rates, emission factors sowie die AAL und TEL sowie hinsichtlich der streitigen Frage, ob das von der Antragstellerin vorgelegte Parteigutachten die Überschreitung der emission limits am Vollzugstage belege, jeweils ein Obergutachten eines Sachverständigen im US-amerikanischen Recht bzw. eines technischen Sachverständigen einzuholen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts lehnte die Anträge der Antragstellerin auf Bestellung von Obergutachtern noch während der mündlichen Verhandlung mit der Begründung ab, dass das Schiedsgericht sich auf der Grundlage der erstatteten Parteigutachten und der Aussagen der Parteisachverständigen selbst in der Lage sehe, die streitigen Beweisfragen zu entscheiden.

Nachdem die Antragstellerin sich noch in der mündlichen Verhandlung sowie nach der mündlichen Verhandlung in einem Schriftsatz vom 31.07.2017 unter Erhebung der Rüge einer Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze und eines Verstoßes gegen den ordre public gegen die Ablehnung der von ihr beantragten Einholung von Obergutachten gewandt hatte, ordnete das Schiedsgericht mit der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 6 eine Wiedereröffnung des Verfahrens an und kündigte an, in Bezug auf die rechtlichen Fragen einer Verbindlichkeit der emission rates und emission factors einen Obergutachter bestellen zu wollen. Anstelle einer Darstellung näherer Einzelheiten wird auf die Verfügung Nr. 6 (Anlage AS 1, Band 2, Nr. 66) Bezug genommen.

Die Antragstellerin hielt im Folgenden in ihren Schriftsätzen vom 25.09.2017 und 06.10.2017 an ihrer Rechtsauffassung fest, dass auch zu den die Überschreitung der emission limits betreffenden naturwissenschaftlich-technischen Fragen ein Obergutachten einzuholen sei, und widersprach der in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 6 geäußerten Bitte des Schiedsgerichts auf Erhöhung der Schiedsrichtergebühren.

Das Schiedsgericht rückte danach in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 7 und einer anschließenden Telefonkonferenz von seiner Entscheidung zur Einholung eines Obergutachtens ab und begründete dies damit, dass es zur Bestellung eines Obergutachters keine Notwendigkeit sehe.

Im Folgenden gab das Schiedsgericht der Antragstellerin mit der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 8 auf, zur Notwendigkeit des Einbaus einer Abluftreinigungsanlage und zur Kausalität im Hinblick auf den geltend gemachten Schaden ergänzend vorzutragen. Es folgte diesbezüglich weiterer schriftsätzlicher Vortrag der Antragstellerin, die insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 30.11.2017 auch daran festhielt, dass die Bestellung eines Obergutachters unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs zwingend erfolgen müsse.

Das Schiedsgericht hat die Schiedsklage der Antragstellerin durch den Schiedsspruch vom 27.08.2018 abgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. In der Begründung des Schiedsspruchs ist vorab im Einzelnen dargestellt, aus welchen Gründen das Schiedsgericht von der Bestellung eines Obergutachters zur Klärung der Rechtsfragen nach US-amerikanischem Recht trotz der zwischenzeitlich in der verfahrenseinleitenden Verfügung Nr. 6 getroffenen Anordnung abgesehen und auch zur technischen Frage der Überschreitung der Emissionsgrenzen kein Obergutachten eingeholt hat. Es wird insoweit anstelle einer Darstellung der Einzelheiten auf die Rn. 213 bis 229 des Schiedsspruchs Bezug genommen. In der Sache hat das Schiedsgericht im Einzelnen begründet, dass keine Verletzung von Verkäufergarantien aus § 7 des Kaufvertrages feststellbar sei und die Entscheidung daneben auch darauf gestützt, dass ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin auch bei unterstellter Verletzung einer Garantie, einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht oder einer Haftung aus Delikt ausscheide, weil die geltend gemachten Schadenspositionen nicht kausal auf der Emissionssituation im Jahre 2013 beruhten. Es wird insoweit anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten auf die Begründung des Schiedsspruchs, insbesondere in den Rn. 207- 212, 230 ff. und den Rn. 348 ff. Bezug genommen.

Der Schiedsspruch ist der Antragstellerin am 31.08.2018 zugestellt worden.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrer bei dem Oberlandesgericht am 26.11.2018 eingegangenen Antragsschrift die Aufhebung des Schiedsspruchs und tritt einer Zurückverweisung an dasselbe Schiedsgericht entgegen.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vorliege. Der Schiedsspruch verstoße gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public, weil das Schiedsgericht den verfassungsrechtlichen Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe und der Schiedsspruch außerdem gegen das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin ergebe sich daraus, dass das Schiedsgericht trotz der mehrfach wiederholten Anträge der Antragstellerin weder ein Obergutachten zu den streitigen US-amerikanischen Rechtsfragen noch zu den naturwissenschaftlich-technischen Sachverhalten eingeholt habe, obwohl der Ausgang des Rechtsstreits von der Beantwortung dieser streitigen Fragen abhängig gewesen sei und keiner der Schiedsrichter über die erforderliche Rechts- und Fachkunde zur Beurteilung der relevanten Fragen verfügt habe. Das Schiedsgericht habe in dem Schiedsspruch auch an keiner Stelle dargelegt, worauf sich seine Sachkompetenz hinsichtlich der komplexen ausländischen Rechtsfragen und der naturwissenschaftlich-technischen Fragestellungen gründe. Maßgebend sei, dass der gesamte Schiedsspruch auf einer Auslegung, Interpretation und Anwendung des Umweltrechts des US-Bundesstaates Massachusetts und der dortigen Behörden- und Formulierungspraxis sowie auf der Beurteilung naturwissenschaftlich-technischer Zusammenhänge durch ein fachlich dafür nicht qualifiziertes Schiedsgericht beruhe und das Schiedsgericht das ohne Weiteres zur Verfügung stehende Beweismittel eines Obergutachtens bei Vorliegen widerstreitender Parteigutachten - die nicht offensichtlich unzutreffend gewesen seien - nicht ausgeschöpft habe. Das Schiedsgericht habe nach § 27.1 DIS-SchO den Sachverhalt sogar weitergehender als ein staatliches Zivilgericht sowohl hinsichtlich aller streitigen Tatsachenfragen als auch hinsichtlich des Inhalts des entscheidungserheblichen ausländischen Rechts zu ermitteln.

Das Schiedsgericht müsse die konkrete Ausgestaltung des ausländischen Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere der ausländischen Rechtsprechung und Behördenpraxis, berücksichtigen und alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen. Außerdem müssten die Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs erkennen lassen, in welcher Weise sich das Schiedsgericht die notwendige Kenntnis im Rahmen des ihm insoweit zustehenden pflichtgemäßen Ermessens verschafft habe. Das solchermaßen ermittelte ausländische Recht sei nicht nach deutschrechtlichen Kriterien, sondern so anzuwenden, wie der Richter bzw. die Behörde des betreffenden Landes es auslegen und anwenden würde. Im vorliegenden Fall fehle es an jeglicher Ermessensausübung des Schiedsgerichts, das keine eigenen Ermittlungen angestellt habe, um den Inhalt des ausländischen Rechts zu erforschen. Das Schiedsgericht habe lediglich die Parteigutachten entgegengenommen, diese "interpretiert" und die Antragstellerin dann für beweisfällig erklärt. Da das Schiedsgericht das ausländische Recht nicht ermittelt und selbst nicht über die erforderliche Rechtskenntnis verfügt habe, habe es sich mit den einzelnen Argumenten der Antragstellerin zu den US-amerikanischen Rechtsfragen nicht auseinandersetzen und diese nicht mit eigenen Argumenten bestätigen oder entkräften können. Das Schiedsgericht habe sich auch nicht mit den Argumenten auseinandergesetzt, die die Antragstellerin mit den von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten vorgetragen und zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht habe. Vielmehr habe das Schiedsgericht diesen Vortrag der Antragstellerin übergangen. Das Schiedsgericht habe die Rechtslage in Bezug auf das Umweltrecht des Bundesstaates Massachusetts auch nicht unter Heranziehung von Urteilen und Kommentarstellen dargestellt und sich inhaltlich nicht mit den in den Parteigutachten der Antragstellerin enthaltenen zahlreichen Rechtsargumenten und Urteilen auseinandergesetzt. Insbesondere habe das Schiedsgericht die Rechtsverbindlichkeit der AAL und TEL in Rn. 231 des Schiedsspruchs selbst beurteilt, obwohl sich diese allein nach dem Recht des US-Bundesstaates Massachusetts richte und keiner der Schiedsrichter dort zugelassen oder tätig sei. Soweit sich das Schiedsgericht dabei auf Ausführungen des DEP auf dessen Homepage berufe, handele es sich um einfach gehaltene Öffentlichkeitsmaßnahmen der Behörde und nicht um juristische Darstellungen. Eine einfache Internetrecherche reiche zur Ermittlung des ausländischen Rechts und der dortigen Behördenpraxis nicht aus, erst recht nicht, wenn es sich um sehr komplexe Fragen einer ausländischen Spezialmaterie handele. Auch die Ausführungen des Schiedsgerichts in Rn. 238 des Schiedsspruchs, nach denen AAL und TEL "Verwaltungsbinnenrecht" darstellten und nicht mit den "Regulations" gleichzusetzen seien, zu deren Erlass Sec.142A des Massachusetts Clean Air Act das DEP ermächtige, erweckten den Eindruck, als ob das Schiedsgericht, das dazu keine einschlägige Rechtsprechung vorlege, selbst aus eigener Ausbildung und Praxis genau wüsste, wie der Massachusetts Clean Air Act als komplexes angelsächsisches Umweltgesetz in der Praxis des Staates Massachusetts und von der dortigen Rechtsprechung angewendet und interpretiert werde und um welche Art von Rechtsnormen es sich handele. Entsprechendes gelte für die von dem Schiedsgericht in Rn. 243 des Schiedsspruchs vorgenommene Beurteilung der rechtlichen Qualität von Emissionsfaktoren und Emissionsraten und die von dem Schiedsgericht in Rn. 245 des Schiedsspruchs vorgenommene Beurteilung des gegen die E LLC erlassenen Bußgeldbescheids des DEP, den das Schiedsgericht gegen seinen Wortlaut auslege.

Auch hinsichtlich der naturwissenschaftlich-technischen Frage der Art und Weise der Berechnung der Überschreitung der Emissionsgrenzen (emission limits) verfahre das Schiedsgericht in der Weise, diese selbst zu interpretieren und zu entscheiden, ohne dafür ausgebildet zu sein, ohne eigene Recherchen dazu angestellt zu haben und ohne das Obergutachten eines dafür qualifizierten neutralen Sachverständigen einzuholen (Schiedsspruch, Rn. 260). In diesem Zusammenhang beurteile das Schiedsgericht auch ein Schreiben des DEP, den Technical Deficiency Letter, mit dem die US-Behörde die Berechnungsmethoden dargelegt habe, und setze sich über dieses Schreiben hinweg, indem es die dort vorgegebenen Berechnungsmethoden als nicht abschließend ansehe (Schiedsspruch, Rn. 264). Darüber hinaus habe das Schiedsgericht die vorgelegten Messergebnisse in Rn. 283 des Schiedsspruchs als nicht maßgeblich beurteilt, obwohl das DEP diese selbst amtlich festgestellt und in dem Bußgeldbescheid vom 06.12.2016 als maßgeblich bezeichnet habe.

In Rn. 244 des Schiedsspruchs interpretiere das Schiedsgericht die Abluftgenehmigung des DEP aus dem Jahre 2006 anhand deutschrechtlicher Auslegungsmethoden und entgegen den Ergebnissen der Parteigutachter der Antragstellerin, obgleich das ausländische Recht so hätte ermittelt werden müssen, wie es sich in der ausländischen Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelt habe und wie es in der ausländischen Rechts-, Behörden- und Gerichtspraxis angewendet werde. Das Schiedsgericht habe unbeachtet gelassen, dass Genehmigungen US-ameri-kanischer Umweltbehörden in Aufbau, Systematik und Diktion nicht deutschen Rechtsvorstellungen folgten und den Beweisantritt der Antragstellerin auf Einholung von Obergutachten willkürlich und sachfremd abgelehnt.

Schließlich habe sich das Schiedsgericht bei seiner Feststellung, dass eine Verletzung der Emissionsobergrenzen am Vollzugstag auch nicht durch den gegen die E LLC ergangenen Bußgeldbescheid aus dem Jahr 2016 bewiesen werde (Schiedsspruch, Rn. 288) auch auf die Aussage des Parteigutachters der Antragstellerin G gestützt, indem es ausgeführt habe, dass die gemeinsame Befragung der rechtlichen Sachverständigen beider Parteien ergeben habe, dass Maßnahmen der DEP einer 2-jährigen Verjährungsfrist unterlägen und der Erlass des Bußgeldbescheides danach nicht auf einer etwaigen Überschreitung der Emissionsobergrenze im Jahr 2013 beruhen könne. Der Parteigutachter der Antragstellerin habe nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung (Anlage AS 2, Bd. 2 Nr. 59, S. 559) aber das genaue Gegenteil erklärt, nämlich, dass eine Verjährung nach US-amerikanischer Rechtsvorstellung nur dazu führe, dass die Behörde kein Bußgeld mehr verhängen könne, die Verjährung nach US-ameri-kanischem Rechtsverständnis den am Vollzugstag des Kaufvertrages vorliegenden Rechtsverstoß aber gerade nicht beseitige.

Im Übrigen ersetze ein Parteigutachten den gerichtlich bestellten (neutralen) Sachverständigen nicht, da Parteigutachter in der Sphäre der jeweiligen Partei stünden und Parteigutachten die Sachlage aus der Sicht der betreffenden Partei wiedergäben. Wenn der Richter, der mangels Sachkunde den Sachverhalt selbst nicht beurteilen könne und erst recht nicht in der Lage sei, zu bewerten, inwieweit die strukturelle Parteilichkeit des Parteisachverständigen dessen Beurteilung beeinflusst habe, sich gleichwohl dem Parteigutachter anschließe, sei dies zwangsläufig willkürlich. Der Rechtsstreit werde dann durch einen nicht neutralen Dritten entschieden, von Rechtsprechung könnte nicht mehr gesprochen werden. Ohne eine entsprechende wirksame Parteivereinbarung könne ein Schiedsgericht streitige Fragen, deren Beantwortung Sachkunde erfordere, nicht anhand von Parteigutachten entscheiden. Dies ergebe sich aus der für das Schiedsgericht bindenden gesetzlichen Regelung des § 1049 ZPO, die dem Parteisachverständigen die Rolle des Helfers der Partei zuweise, während Sachverständigenbeweis nach § 1049 ZPO nur durch gerichtlich bestellte Sachverständige zulässig sei. Es sei danach für das Schiedsgericht sowohl hinsichtlich der Entscheidung der US-amerikanischen Rechtsfragen als auch hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgelegten Berechnung zur Überschreitung der emissions limits verfahrensrechtlich zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots zwingend erforderlich gewesen, gemäß den von der Antragstellerin gestellten Anträgen neutrale Sachverständige hinzuzuziehen. Durch die Nichteinholung von Obergutachten zu den betreffenden Fragen seien überdies die Beweisangebote der Antragstellerin zu entscheidungserheblichen Fragen außer Acht gelassen und damit nicht alle möglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft worden. Es sei - entgegen der vom Schiedsgericht im Schiedsspruch zugrunde gelegten Annahme (Rn. 227) - auch ohne weiteres möglich gewesen, in Massachusetts neutrale Obergutachter zur Beurteilung der streitigen Rechtsfragen und der naturwissenschaftlich-technischen Fragen zu finden. Die Nichteinholung der Obergutachten stelle eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar und begründe damit nach der Rechtsprechung des BGH eine Verletzung rechtlichen Gehörs und ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensrechte. Das Schiedsgericht müsse insbesondere bei widerstreitenden Gutachten ein weiteres Gutachten einholen, um dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu genügen. Für ein Schiedsgericht könnten insoweit im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gewährung rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot keine anderen Maßstäbe gelten als für ein staatliches Gericht.

Es komme hinzu, dass nach § 27.1 DIS-SchO der Untersuchungsgrundsatz gelte, über den sich das Schiedsgericht hinwegsetze, indem es auch das "ob" und nicht nur das "wie" der Sachverhaltsermittlung in sein Ermessen stelle. Die Einholung eines Obergutachtens sei danach auch ohne entsprechenden Antrag der Antragstellerin zwingend gewesen, weil das Schiedsgericht selbst nicht hinreichend sachkundig gewesen sei, um die streitigen ausländischen Rechts- und Tatsachenfragen aus eigener Kenntnis zu würdigen und der Sachverhalt aufgrund der wiederstreitenden Parteigutachten ungeklärt gewesen sei. Soweit sich das Schiedsgericht für sein Vorgehen auf einen Beschluss des OLG München (Beschl. v. 14.11.2011, 4 U 30 Sch 10/11) und zwei Beschlüsse des OLG Köln (Beschl. v. 21.11.2008, 19 Sch 12/08, Beschl. v. 04.08.2017, 19 Sch 6/17) berufe, hätten den getroffenen Entscheidungen jeweils besondere Ausnahmesachverhalte zugrunde gelegen, die mit dem vorliegenden Sachverhalt bereits im Ansatz nicht vergleichbar seien.

Es sei zudem besonders hervorzuheben, dass das Schiedsgericht ausdrücklich die mit einer Fortsetzung des Verfahrens und der Bestellung eines Obergutachters verbundenen Kosten und den weiteren Zeitaufwand angeführt habe, um von der zunächst angeordneten Bestellung eines Obergutachters abzusehen (Schiedsspruch, Rn. 227). Hintergrund der Entscheidung des Schiedsgerichts, von der Einholung eines Obergutachtens abzusehen, sei offensichtlich gewesen, dass das Schiedsgericht seine bisherige Honorierung nicht als hinreichend erachtet habe, um den Aufwand zu betreiben, der mit der Bestellung eines Obergutachters sowie den anschließenden Schriftsätzen und einer weiteren mündlichen Verhandlung verbunden gewesen wäre. Das Schiedsgericht habe der Antragstellerin rechtliches Gehör daher auch aus eigenen kostenökonomischen Gründen verweigert. Die unterlassene Erhebung eines gebotenen Beweises mit der Begründung ein solcher sei "unökonomisch" sei von dem Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 08.11.1978, 1 BVR 158/78, Rn. 11, zit. nach juris) deutlich als verfassungswidrig gerügt worden.

Im Übrigen habe das Schiedsgericht ein unzutreffendes Verständnis von der Rolle eines gerichtlich bestellten Sachverständigen offenbart, indem es in dem Schiedsspruch (Rn. 221) davon ausgegangen sei, dass die Entscheidung, welcher Rechtsauffassung oder Bewertung der Emissionswerte am Vollzugstage zu folgen sei, selbst bei Bestellung eines Sachverständigen nicht durch diesen, sondern durch das Schiedsgericht zu treffen gewesen wäre. Das Schiedsgericht, das zur Beurteilung der streiterheblichen Tatsachen selbst nicht in der Lage sei, könne ein Obergutachten lediglich dahingehend überprüfen, ob es fundiert begründet sei, auf zutreffenden Ausgangsannahmen beruhe, der Sachverständige über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfüge und ob sonstige offensichtliche Mängel des Gutachtens vorlägen. Im Übrigen stehe dem Schiedsgericht die Würdigung der materiellen Richtigkeit eines Obergutachtens jedoch mangels eigener Sach- und Rechtskenntnis nicht zu.

Das Schiedsgericht habe es überdies mit den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien offensichtlich nicht so genau genommen, weil es in dem Schiedsspruch in Rn. 224 ausgeführt habe, dass es der Antragstellerin mit der zunächst angeordneten Bestellung eines Obergutachters entgegengekommen wäre, wenn die Antragstellerin im Gegenzug ihre Verfahrensrügen aufgegeben hätte. Die Kopplung eines vermeintlichen Entgegenkommens des Schiedsgerichts mit dem Verzicht einer Partei auf Verfahrensrügen führe dazu, dass das Schiedsgericht die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien der Antragstellerin unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Interesse einer schnellen Verfahrensbeendigung als disponibel behandelt habe.

Das Schiedsgericht habe auch mehrfach gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot verstoßen, nach dem eine fachgerichtliche und demzufolge auch eine schiedsgerichtliche Entscheidung willkürlich sei, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet werde. So habe das Schiedsgericht die Genehmigung des DEP aus dem Jahre 2006 willkürlich nach deutschen Auslegungsregeln ausgelegt, indem es entscheidend darauf abgestellt habe, dass sich die emission rates und emission factors im Abschnitt "Introduction" der Genehmigung befänden und nicht im Abschnitt "Approval Provisions" (Schiedsspruch, Rn. 244). Die Sachverständigen der Antragstellerin hätten demgegenüber zur Rechtsqualität der emission rates und emission factors in ihren Gutachten eingehend und detailliert ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es sich dabei um verbindliche und durchsetzbare Bestandteile der Genehmigung handele. Entscheidend sei nach US-amerika-nischer Sicht allein die materielle Rechtslage, nicht aber die formale Stellung in einem Bescheid. Das Schiedsgericht habe die Antragstellerin insoweit auch nicht als beweisfällig behandeln dürfen, da es mangels Beauftragung eines neutralen Sachverständigen nicht sämtliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft habe.

Darüber hinaus habe sich das Schiedsgericht über den eindeutigen Wortlaut des Bußgeldbescheides der DEP vom 06.12.2016 hinweggesetzt, nach dem die emission rates und emission factors jeweils verbindliche und durchsetzbare Bestandteile der Genehmigung gewesen seien. Das Schiedsgericht habe dazu lediglich lapidar ausgeführt, dass der Bußgeldbescheid keine rückwirkende rechtliche Einordnung bewirken könne und sich damit zugleich angemaßt, zu beurteilen, welche Reichweite behördliche Feststellungen und Erklärungen in den USA haben. Es habe die Feststellung überdies gegen die entgegengesetzten Stellungnahmen der Parteisachverständigen der Antragstellerin getroffen, ohne sich mit deren Argumenten auseinanderzusetzen und ohne einen Obergutachter zu bestellen.

Willkürlich sei auch die Annahme des Schiedsgerichts, dass es sich bei den AAL und TEL nur um unverbindliche "guidelines" handele. Das Schiedsgericht stütze seine diesbezügliche Auffassung neben der Bezugnahme auf allgemein gehaltene umgangssprachliche Aussagen auf der Homepage des DEP auf die Stellungnahme der Sachverständigen H und zitiere aus deren Stellungnahme unter Hervorhebung den Begriff "health base guidelines", obwohl das Wort "guidelines" in den USA nicht bedeute, dass es sich um unverbindliche Normen handele. Demgegenüber lasse das Schiedsgericht den entscheidenden Teil der Stellungnahme am Ende des Zitates außer Acht, wo es klar heiße, dass die Antagsgegnerin die AAL und TEL einhalten müsse und die AAL und TEL durchsetzbar und verbindlich seien ("The respondend could not ignore the requirements of the Air Toxic Guidelines because they are required by law. The AALs and TELs are inforceable and mandatory."). Das Schiedsgericht gelange aufgrund seiner eigenen deutschrechtlich geprägten Einschätzung entgegen der anders lautenden Stellungnahmen der US-Parteisachverständigen der Antragstellerin zu dem Ergebnis, dass die AAL und TEL unbeachtlich seien. Eine materiell-rechtliche Argumentation des Schiedsgerichts und die Heranziehung und Auswertung einschlägiger US-amerikanischer Rechtsprechung oder Rechtslehre finde sich im Schiedsspruch an keiner Stelle. Das Vorgehen des Schiedsgerichts sei damit willkürlich, weil es den klaren Stellungnahmen der Sachverständigen widerspreche. Das Schiedsgericht habe sich aus eigener Kenntnis und Erfahrung keine gegenteilige Meinung bilden können und einen (neutralen) Obergutachter zur Beantwortung dieser Frage nicht bestellen wollen, offensichtlich um die bereits zur Halbzeit der mündlichen Verhandlung beabsichtigte Klageabweisung nicht zu gefährden und das Verfahren für sich selbst zu ökonomisieren.

Das Schiedsgericht setze sich durch willkürliche Interpretation über behördliche Feststellungen hinweg, indem es zu den bei der E LLC im August 2013 durchgeführten Abluftmessungen ausführe, dass die Messungen seinerzeit im Rahmen eines laufenden Genehmigungsverfahrens durchgeführt worden seien und sich ihre Feststellung durch die Behörde daher nicht als Nachweis für die behauptete Verletzung der Genehmigung aus dem Jahre 2006 eigne, so dass die Antragstellerin beweisfällig geblieben sei (Schiedsspruch, Rn. 249). Die Außerachtlassung der auch in dem Bußgeldbescheid des DEP vom 06.12.2016 ausdrücklich erwähnten Messergebnisse beruhe auf Willkür, da es für den Test und dessen Ergebnis unerheblich sei, zu welchem Zweck der Test durchgeführt worden sei. Darüber hinaus habe die Sachverständige O in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es nach dem Umweltrecht in Massachusetts und der dortigen Behördenpraxis keinen Unterschied mache, zu welchem Zweck die Messungen erfolgt seien. Hierüber setze sich das Schiedsgericht eigenmächtig ohne nachvollziehbare Begründung und ohne Heranziehung der US-amerikanischen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Behördenpraxis hinweg.

Die Annahme des Schiedsgerichts, dass das DEP an die Überprüfung der Einhaltung von Genehmigungen andere Anforderungen stelle als im Genehmigungsverfahren (Schiedsspruch, Rn. 263), stütze sich auf eine willkürliche Auslegung des Technical Deficiency Letter des DEP. Das Schiedsgericht interpretiere diesen, ohne dass es über die dafür erforderliche Kompetenz verfüge, entgegen den Stellungnahmen der US-amerikanischen Parteisachverständigen der Antragstellerin und ohne die Frage einem sachverständigen neutralen Obergutachter vorzulegen. Das Schiedsgericht gebe dabei überdies die Aussagen der Sachverständigen O in der mündlichen Verhandlung unvollständig wieder und unterstelle der Sachverständigen Äußerungen, die diese überhaupt nicht getätigt habe. So habe die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die von ihr angestellte Berechnung in den Vereinigten Staaten sowohl für das Genehmigungsverfahren als auch für Verletzungsverfahren vom DEP herangezogen würde (Protokoll der mündlichen Verhandlung, Anlage AS 2, Band 2 Nr. 59, S. 477 f.). Die eindeutige Aussage der Sachverständigen, dass es keinen Unterschied gebe zwischen Messungen, die zur Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten vorgenommen werden, und solchen für Zwecke eines Genehmigungsantrags, erwähne das Schiedsgericht zwar in Rn. 269 des Schiedsspruchs, blende die betreffende Aussage aber ohne jede Begründung völlig aus. Auch der weitere von der Antragstellerin benannte Sachverständige I habe in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die von GeoInsight angewendete Methode geeignet sei, um die Einhaltung von Genehmigungs-Grenzwerten zu überprüfen. Die betreffende Aussage werde von dem Schiedsgericht zwar in Rn. 271 des Schiedsspruchs wiedergegeben, werde aber von dem Schiedsgericht bei der Beweiswürdigung ohne weitere Begründung unbeachtet gelassen. Das Schiedsgericht folge demgegenüber in diesem Punkt den Äußerungen des von der Antragsgegnerin benannten Parteisachverständigen Kirsch mit der floskelhaften und inhaltsleeren Begründung, diese seien "logisch nachvollziehbar". Weshalb dies der Fall sein solle, obgleich die Sachverständigen der Antragstellerin substanziiert das genaue Gegenteil bestätigt hätten, bleibe das Geheimnis des im US-amerika-nischen Recht fachlich nicht kompetenten Schiedsgerichts.

Schließlich stütze sich das Schiedsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob die E LLC verpflichtet war, eine Abluftbehandlungsanlage zu errichten, einseitig auf die Stellungnahme des J, ohne sich mit den gegenläufigen Stellungnahmen der von der Antragstellerin benannten Sachverständigen auseinanderzusetzen. Dies gelte insbesondere für die genau gegensätzliche Stellungnahme von K, die wie J Behördenleiterin des DEP gewesen sei und die Praxis der Behörde daher mindestens ebenso gut kenne und beurteilen könne wie dieser. Offensichtlich habe das Ergebnis der Stellungnahme von K nicht zu dem Ergebnis gepasst, das für das Schiedsgericht bereits zur "Halbzeit" der mündlichen Verhandlung festgestanden habe, noch bevor die Sachverständigen beider Parteien überhaupt befragt wurden. Auch dies sei willkürlich.

Im Übrigen habe sich das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch auch nicht mit dem eingehenden schriftsätzlichen Vortrag der Antragstellerin zur Erforderlichkeit einer Abluftbehandlungsanlage auseinandergesetzt, obgleich es diesen Vortrag mit seiner verfahrensleitenden Verfügung Nr. 7 nochmals ausdrücklich angefordert habe. Das Schiedsgericht habe damit entscheidungserheblichen Parteivortrag in willkürlicher Weise übergangen und den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Der Verstoß des Schiedsgerichts gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs führe nach der Rechtsprechung des BGH auch dazu, dass ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO vorliege, weil die Antragstellerin ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht habe geltend machen können. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, dass sich die Vorschrift nicht auf einzelne Beweisanträge beziehe, sei dies - wie sich aus den Kommentierungen von Münch (MüKo ZPO 5. Aufl., § 1059 Rn. 25) und Musielak/Voit (ZPO 15. Aufl., § 1059 Rn. 13) ergebe - zumindest umstritten.

Es liege zudem ein Aufhebungsgrund i. S. d. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO vor, da das schiedsrichterliche Verfahren einer zulässigen Vereinbarung der Parteien widersprochen habe und anzunehmen sei, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe. Es habe zwischen den Parteien, bevor das Schiedsgericht in der mündlichen Verhandlung geäußert habe, die Sache selbst ohne Einholung eines Obergutachtens entscheiden zu wollen, Einigkeit bestanden, dass die entscheidungserheblichen Beweisfragen zum US-amerikanischem Umweltrecht in Massachusetts in Bezug auf die Verbindlichkeit der emission rates/emission factors sowie hinsichtlich des naturwissenschaftlich-technischen Nachweises einer Überschreitung der emission limits durch einen neutralen dritten Sachverständigen entschieden werden müssten. Die Antragsgegnerin habe dazu in ihrer Duplik (Rn. 133) wörtlich ausgeführt: "Wer Recht hat, wird letztlich ein Sachverständiger entscheiden müssen." Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin am Ende ihrer Duplik (Rn. 268) auch erklärt, dass - soweit das Schiedsgericht die streitigen Sachfragen für entscheidungserheblich halte - wohl die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens notwendig sein werde. Da dies seinerzeit auch die Position der Antragstellerin gewesen sei, habe sich das Schiedsgericht durch die Ablehnung der Einholung eines Obergutachtens über die übereinstimmende Auffassung beider Parteien hinweggesetzt. Die Antragstellerin habe dies in ihrem Schriftsatz vom 31.07.2017 als Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs und als Verfahrensfehler gerügt. Es sei auch offensichtlich, dass der Verfahrensfehler das Ergebnis des Schiedsspruchs beeinflusst habe, da ein Obergutachten die Positionen der Antragstellerin hätte bestätigen können und in diesem Fall eine Rechtsverletzung durch die E LLC am Vollzugstag des Kaufvertrages vorgelegen hätte.

Die Antragstellerin tritt ferner einer Zurückverweisung an dasselbe Schiedsgericht nachdrücklich entgegen. Sie meint, dass das Schiedsgericht wegen der aufgezeigten erheblichen Verfahrensverstöße und Grundrechtsverletzungen nicht in der Lage sei, ein weiteres Schiedsverfahren zwischen den Parteien unbefangen und unabhängig zu leiten und zum Rechtsfrieden beizutragen.

Die Antragstellerin beantragt:

1. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden A und den Schiedsrichtern B und C, am 27. August 2018 nach der DIS-SchO vom 1. Juli 1998 (DIS-Aktenzeichen: ...) erlassene Schiedsspruch in der Fassung der Berichtigung vom 17. September 2018 wird aufgehoben.

2. Der Hilfsantrag der Antragsgegnerin auf Zurückverweisung an dasselbe Schiedsgericht wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen,

hilfsweise,

die Sache an das (ursprüngliche) Schiedsgericht zurückzuverweisen.

Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass kein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vorliege. Der Schiedsspruch beruhe weder auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs noch auf Willkür.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts, kein Obergutachten zu rechtlichen und technischen Fragen einzuholen, stelle sich vor dem Hintergrund der maßgeblichen Fragestellungen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zahlreiche Parteisachverständige schriftliche Gutachten erstattet und in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hätten, nicht als willkürlich dar und verstoße auch nicht gegen das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin, sei ein Sachverständigenbeweis im Schiedsverfahren nach ganz herrschender Meinung und gängiger schiedsgerichtlicher Praxis nicht nur durch vom Schiedsgericht bestellte Sachverständige möglich. Vielmehr sei die Einholung von Gutachten parteiernannter Sachverständiger - anders als in Verfahren vor den staatlichen Gerichten - im Schiedsverfahren auch unter Berücksichtigung des § 27 DIS-SchO ein anerkanntes und übliches Beweismittel. Die Gesetzesbegründung zu § 1049 ZPO erkenne explizit die Beweisführung durch parteiernannte Sachverständige an.

Darüber hinaus seien die Fragestellungen, zu denen die Antragstellerin die Einholung von Obergutachten begehrt habe, von dem Schiedsgericht nicht auf Grundlage rechtlicher oder technischer Vorgaben, sondern zunächst und vorrangig anhand der Bewertung der DEP als zuständiger Behörde zu beurteilen gewesen. Den Auffassungen von Sachverständigen könne in diesem Zusammenhang lediglich indizielle Bedeutung zukommen. Das Schiedsgericht habe zu den technischen Fragestellungen diverse Fachleute als Zeugen und Sachverständige angehört und für die Auslegung des Bescheids der DEP einen behördeninternen Vermerk der DEP herangezogen und die obersten Behördenvertreter der DEP vernommen. Das Schiedsgericht habe so den Sachverhalt ermittelt und im Anschluss daran eine Beweiswürdigung vorgenommen, die in seiner eigenen Entscheidungskompetenz liege. Das Schiedsgericht habe sich durch die parteiernannten Sachverständigen umfassend die erforderliche Sachkunde vermitteln lassen und dadurch seiner Aufgabe der Rechtsfindung nachkommen können. Dabei habe sich das Schiedsgericht auch nicht auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt, sondern von sämtlichen in Betracht kommenden Befragungsmethoden Gebrauch gemacht und dabei insbesondere die Sachverständigen der Parteien gleichzeitig befragt und ins Kreuzverhör genommen. Das Schiedsgericht sei in Rn. 246 des Schiedsspruchs aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Commissioner des DEP K und J zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin die Verletzung der Garantie nicht habe nachweisen können. Hinsichtlich der streitigen Frage der Verwertbarkeit der relevanten Messungen sei das Schiedsgericht aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Zeugin der Antragstellerin M und des Zeugen der Antragsgegnerin L zu dem Ergebnis gelangt, dass keine beachtliche Überschreitung der Emissionsfaktoren und -raten aufgrund der Messungen habe nachgewiesen werden können. Das Schiedsgericht habe außerdem an anderer Stelle, in den Rn. 261 ff. des Schiedsspruchs, durch Auswertung der Aussagen der von der Antragstellerin benannten Sachverständigen festgestellt, dass die von der Antragstellerin benannten Sachverständigen deren Vortrag nicht stützen könnten und sich auch aus den übrigen Dokumenten keine Bestätigung des Vortrags der Antragstellerin ergebe. Hinsichtlich der Qualifikation der AAL und TEL könne der ergänzende Rückgriff des Schiedsgerichts auf das Methodenpapier des DEP, bei dem es sich um eine 67-seitige Ausarbeitung handele, kaum als "simple Internetrecherche" abgetan werden. Vielmehr ergebe sich aus dem Papier das Rechtsverständnis des DEP zur Qualifizierung von AAL und TEL.

Das Schiedsgericht habe sich nicht über § 27.1 DIS-SchO hinweg gesetzt, indem es kein Obergutachten eingeholt habe. Das Schiedsgericht sei nach § 27.1 DIS-SchO nicht verpflichtet gewesen, über die Verhandlungsmaxime hinaus zu ermitteln und jedem Beweisantrag nachzugehen. Vielmehr liege es im Ermessen des Schiedsgerichts, ob es einen gerichtlichen Sachverständigen ernenne. Bei der diesbezüglichen Ermessensentscheidung habe das Schiedsgericht zunächst zu berücksichtigen gehabt, dass gemäß der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 2 die Bestellung der Sachverständigen grundsätzlich durch die Parteien habe erfolgen sollen. Darüber hinaus habe das Schiedsgericht in Rn. 228 des Schiedsspruchs zutreffend festgestellt, dass die Vermutung der Antragstellerin, dass sie sich mit ihrer Rechtsauffassung und ihren Gutachtern in der Schiedsverhandlung möglicherweise nicht durchgesetzt habe, keinen hinreichenden verfahrensrechtlichen Grund für die Bestellung eines Obergutachters bilde. Es sei ferner auch nicht ersichtlich, inwiefern ein vom Schiedsgericht benannter Obergutachter über mehr Expertise hätte verfügen können als die von den Parteien benannten Sachverständigen. Die Behauptung der Antragstellerin, dass das Schiedsgericht das Obergutachten allein aus dem Grund nicht eingeholt habe, weil dies zu einer Verfahrensverlängerung geführt hätte, der keine Erhöhung der Schiedsrichtergebühren gegenüber gestanden hätte, entbehre jeglicher Grundlage. Das Schiedsgericht habe die Kosten der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens lediglich in Zusammenhang mit dessen Zweckmäßigkeit und dem Erkenntnisgewinn als einen von mehreren Punkten im Rahmen seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt. Das Schiedsgericht habe der Antragstellerin danach auch nicht aus eigenen kostenökonomischen Gründen rechtliches Gehör verweigert.

Im Übrigen sei es nach Anhörung der Sachverständigen Aufgabe des Schiedsgerichts, die divergierenden Auffassungen auf ihre Plausibilität und Konsistenz hin zu überprüfen und zu bewerten. Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige könne dem Schiedsgericht für dessen Rechtsfindung lediglich eine Entscheidungsgrundlage vermitteln, die Entscheidung aber nicht verbindlich vorgeben oder gar selbst treffen. Ebenso obliege dem Schiedsgericht die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz einer unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung.

Das Schiedsgericht habe sich bei seiner Würdigung nicht auf eine an seinem eigenen Rechtsdenken orientierte Auslegung ausländischer Normen beschränkt, sondern die jeweiligen führenden Experten insbesondere hinsichtlich des Umweltrechts von Massachusetts befragt und darüber hinaus zwei äußerst ranghohe Vertreter von Seiten der DEP gehört. Die Expertise sämtlicher gehörter Sachverständiger und Zeugen werde von der Antragstellerin selbst nicht angezweifelt.

Die von der Antragstellerin zum Sachverständigenbeweis im Schiedsverfahren vertretene Rechtsauffassung würde dazu führen, dass die internationale Schiedspraxis, nach der Schiedsverfahren allein anhand von Parteigutachten entschieden würden, hinfällig wäre und eine "unendliche" Zahl ordre public-widriger Schiedssprüche vorläge. Im Ergebnis würde dies das Ende der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland bedeuten. Die Auffassung der Antragstellerin widerspreche zudem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Der EGMR habe entschieden, dass die Weigerung des Schiedsgerichts, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, keine Verletzung des Fair Trial-Grundsatzes bilde. Vielmehr genüge bereits die Vorlage eines Privatgutachtens einer Partei und die bloße Möglichkeit der anderen Partei, in die dem Privatgutachter zur Verfügung stehenden Unterlagen Einsicht zu nehmen, um auf dieser Grundlage ggf. ein eigenes (Privat-) Gutachten erstellen zu lassen (EGMR, Urteil v. 24.03.2016, 41069/12).

Die von der Antragstellerin behauptete Verletzung ihres rechtlichen Gehörs wegen der unterbliebenen Einholung von Obergutachten bilde auch keinen Aufhebungsgrund i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO, da sich die Vorschrift nicht auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel beziehe.

Soweit die Antragstellerin einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO geltend mache, weil eine Parteivereinbarung hinsichtlich der Einholung eines Obergutachters bestanden habe, sei eine solche Parteivereinbarung tatsächlich zu keinem Zeitpunkt getroffen worden. Dem von der Antragstellerin zitierten Vortrag in der Duplik lasse sich keine Erklärung der Antragsgegnerin in Bezug auf eine Parteivereinbarung entnehmen. Es finde sich ferner auch kein Hinweis auf eine entsprechende Parteivereinbarung in den verfahrensleitenden Verfügungen des Schiedsgerichts. Vielmehr gehe die verfahrensleitende Verfügung Nr. 2 davon aus, dass die Bestellung der Sachverständigen grundsätzlich durch die Parteien zu erfolgen habe.

Die Antragstellerin trägt in ihrer Replik vom 12.03.2018 ergänzend und vertiefend zur Begründung des Aufhebungsantrags vor. Sie macht dabei insbesondere geltend, dass es in dem Schiedsverfahren nicht nur um behördliche Maßnahmen der DEP, sondern vor allem um die Auslegung und Anwendung US-amerikanischer Rechtsnormen gegangen sei. Die in dem Kaufvertrag enthaltene Garantie stelle nicht auf eine Sanktionierung durch die Behörde, sondern auf die Rechtsverletzung ab. Soweit die Antragsgegnerin und das Schiedsgericht davon ausgingen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde maßgebend sei, hätte das Schiedsgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach der DIS-SchO eine Stellungnahme der DEP einholen müssen, was aber nicht geschehen sei. Im Übrigen seien die AAL und TEL auch unabhängig von jeder Genehmigung einzuhalten gewesen. Darüber hinaus liege mit dem Bußgeldbescheid der DEP vom 06.12.2016 auch eine Feststellung der Umweltbehörde zu einer Rechtsverletzung vor, da die DEP sich in dem Bußgeldbescheid ausdrücklich auf eine Überschreitung der Grenzwerte im Jahr 2013 gestützt habe.

Für die Ermittlung des ausländischen Rechts komme ein non-liquet von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr sei das ausländische Recht vom Gericht stets vollständig unter Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnisquellen so zu ermitteln, wie es in der ausländischen Rechtsordnung von den dortigen Behörden und Gerichten angewendet und von der Rechtslehre verstanden werde. Das Schiedsgericht habe durch Übergehung des Beweisantritts der Antragstellerin auf Einholung eines Obergutachtens nicht sämtliche zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft und eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, da das Ergebnis eines neutralen Obergutachtens völlig offen gewesen sei. Aus eigener Kenntnis und Erfahrung sei das Schiedsgericht nicht in der Lage gewesen, die widerstreitenden Parteigutachten zu würdigen und sich mit den Rechtsargumenten auseinanderzusetzen. Allein die fehlende Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit dem Umweltrecht von Massachusetts verletze die Antragstellerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör. Das Schiedsgericht setze sich überdies mit keinem der zahlreichen Rechtsargumente der Antragstellerin auseinander. Die von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten von H und N enthielten zahlreiche Rechtsargumente und Rechtsausführungen sowie Hinweise auf gesetzliche Regelungen und ein einschlägiges Urteil. Der entsprechende Parteivortrag der Antragstellerin, die sich die Ausführungen ihrer Parteigutachter zu Eigen gemacht habe, sei von dem Schiedsgericht schlicht übergangen worden. Es wird im Übrigen ergänzend auf die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Replik vom 12.03.2018 Bezug genommen.

II.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag der Antragstellerin gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da in dem Schiedsspruch gemäß der von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens angegeben ist.

Der Aufhebungsantrag ist zulässig. Der Aufhebungsantrag richtet sich gegen einen formwirksamen Schiedsspruch i. S. d. § 1054 ZPO und ist von der Antragstellerin gemäß § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Übermittlung des Schiedsspruchs bei dem Oberlandesgericht gestellt worden.

In der Sache hat der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs keinen Erfolg, weil kein Aufhebungsgrund i. S. d. § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt.

1. Gehörsverletzung durch unterbliebene Einholung eines Obergutachtens zu Fragen des US-amerikanischen Rechts

Die von der Antragstellerin erhobene Rüge, dass die unterbliebene Einholung eines Obergutachtens zu US-amerikanischen Rechtsfragen ihr rechtliches Gehör verletze, bleibt erfolglos. Es liegt insoweit kein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes vor.

Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (BGH, Beschluss v. 07.06.2018, I ZB 70/17, Rn. 14; Beschluss v. 02.05.2017, I ZB 1/16, Rn. 16, jeweils m.w.N., zit. nach juris). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., § 1042 Rn. 5 m.w.N.; BGH, Urteil v. 11.11.1982, III ZR 77/81, Rn. 12, zit. nach juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 29.11.2018, 26 Sch 7/17; Beschluss v. 02.02.2017, 26 Sch 3/16).

Für die Ermittlung ausländischen Rechts, das dem Schiedsgericht nicht aufgrund eigener Rechtskunde bekannt ist, sind unter dem Aspekt des verfahrensrechtlichen ordre public und der Gewährleistung rechtlichen Gehörs an ein in Deutschland geführtes Schiedsverfahren jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen, als sie im Verfahren vor den deutschen ordentlichen Gerichten nach § 293 ZPO gelten. Nach dieser Vorschrift besteht für den Richter zwar einerseits die Pflicht, den Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts zu ermitteln, während es aber andererseits im Ermessen des Richters steht, in welcher Weise er dieser Verpflichtung nachkommen will (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 24.05.2017, XII ZB 337/15, Rn. 14, zit. nach juris; Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., § 293 Rn. 14 f.). Dabei werden die Grenzen der Ermessensausübung durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmt. Es sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je detaillierter oder kontroverser die Parteien vortragen und je komplexer und fremder das anzuwendende ausländische Recht im Vergleich zum eigenen Recht ist (Huber, Musielak/Voit, ZPO 16. Aufl., § 293 Rn. 9). Zu berücksichtigen sind ggf. auch von den Parteien vorgelegte Privatgutachten zum ausländischen Recht (Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 16; Huber, a.a.O.). Der Umstand, dass der deutsche Richter ausländisches Recht nach pflichtgemäßem Ermessen im Wege des Freibeweises zu ermitteln hat (BGH, a.a.O.; Zöller/Geimer, a.a.O., § 293 Rn. 20), führt dazu, dass keine Bindung an Beweisangebote der Parteien besteht und sich die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots der Partei nicht als von vornherein ermessensfehlerhaft darstellt. Es besteht auch kein Grundsatz, dass der deutsche Tatrichter das ausländische Recht notwendigerweise durch Einholung eines Rechtsgutachtens zu ermitteln hat. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine kurz gefasste Auskunft einer für die betreffenden Rechtsangelegenheiten zuständigen ausländischen Behörde genügen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 15).

Vor dem Hintergrund dieser im Verfahren vor deutschen staatlichen Gerichten geltenden Grundsätze ist nicht feststellbar, dass das Schiedsgericht durch die von ihm in den Rn. 213 bis 229 des Schiedsspruchs eingehend begründete Entscheidung, dem Beweisantrag der Antragstellerin auf Einholung eines Obergutachtens zu Fragen des US-amerikanischen Rechts nicht nachzugehen, das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt hat und die Entscheidung ggf. auch auf einer solchen Gehörsverletzung beruht.

Die Frage einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin wegen der unterbliebenen Einholung des von der Antragstellerin beantragten Obergutachtens zum US-amerikanischem Recht ist im Folgenden zunächst in Bezug auf die rechtliche Qualifikation der AAL und TEL sowie der emission factors und emission rates und sodann auch in Bezug auf den im Jahr 2016 ergangenen Bußgeldbescheid des DEP zu würdigen. Demgegenüber kann die Frage, ob das rechtliche Gehör der Antragstellerin wegen einer Relevanz US-amerikanischen Rechts für ein Verständnis anderer Bescheide oder Schreiben des DEP verletzt ist, nur im Zusammenhang mit den diesbezüglich von der Antragstellerin erhobenen Willkürvorwürfen beantwortet werden.

a) Rechtsqualität der AAL und TEL

In Bezug auf die Erwägungen des Schiedsgerichts zur rechtlichen Qualifikation der AAL und TEL ist ein ordre public-Verstoß in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin nicht feststellbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin kann zunächst mit Rücksicht auf die an staatliche Gerichte zu stellenden Anforderungen an eine Ermittlung ausländischen Rechts nicht schon daraus hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht - ohne selbst im US-amerikanischen Umweltrecht kundig zu sein - nicht selbst ein Rechtsgutachten zu der Qualifikation der AAL und TEL eingeholt hat. Denn es bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Verfahren vor den staatlichen Gerichten bei fehlender eigener Rechtskunde des Gerichts zur Ermittlung des Inhalts des ausländischen Rechts nicht zwingend der Einholung eines gerichtlichen Rechtsgutachtens.

Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Antragstellerin kann in Bezug auf die rechtliche Qualifikation der AAL und TEL auch nicht aus der von der Antragstellerin erhobenen Rüge hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht bei der Anwendung US-amerikanischen Rechts von einem non liquet ausgegangen sei. Denn das Schiedsgericht hat hinsichtlich der AAL und TEL keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern festgestellt, dass es sich bei den AAL und TEL nicht um selbständig verbindliche Rechtsvorschriften i. S. d. Garantie nach § 7.16.1 des Kaufvertrages handelt (Schiedsspruch, Rn. 231).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin liegt auch nicht darin, dass das Schiedsgericht hinsichtlich der AAL und TEL das auf Einholung eines Obergutachtens gerichtete Beweisangebot der Antragstellerin übergangen und in diesem Zusammenhang - wie die Antragstellerin rügt - eine "vorweggenommene Beweiswürdigung" vorgenommen hat. Denn das Schiedsgericht trafen unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Ermittlung des ausländischen Rechts keine weitergehenden Pflichten als ein inländisches staatliches Gericht, das ausländisches Recht - wie oben dargestellt - nach pflichtgemäßem Ermessen im Freibeweis und damit ohne eine Bindung an Beweisangebote der Parteien zu ermitteln hat. Das Schiedsgericht hat dementsprechend in dem Schiedsspruch die Ablehnung der Bestellung eines Obergutachters mit umfangreiche Ermessenerwägungen begründet (Schiedsspruch, Rn. 213 bis 229).

Es kann offen bleiben, ob die unterbliebene Einholung eines Gutachtens zu dem Rechtscharakter der AAL und TEL das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzen würde, wenn sich das Schiedsgericht ohne nachvollziehbare Begründung über widerstreitende Parteigutachten hinweggesetzt hätte. Denn das Schiedsgericht hat bei seiner Würdigung sowohl die Ausführungen in den von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen der Kanzleien N LLP und H LLP als auch die eigenen rechtlichen Erläuterungen der Antragstellerin berücksichtigt (Schiedsspruch, Rn. 233 bis 235) und daraus in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben des DEP zu seinen die AAL und TEL betreffenden Aufgaben und der Qualifikation der AAL und TEL in einem Methodenpapier der DEP (Schiedsspruch, Rn. 236, 237) abgeleitet, dass es sich bei den AAL und TEL um auf Grundlage einer behördenintern entwickelten Methodologie festgelegte naturwissenschaftliche Beurteilungsmaßstäbe der Toxizität von Substanzen in der Umgebungsluft handelt, denen der Charakter von "Verwaltungsbinnenrecht" zukommt (Schiedsspruch, Rn. 238). Das Schiedsgericht hat seine Beurteilung der rechtlichen Qualität der AAL und TEL damit nicht im Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin und den von ihr vorgelegten Privatgutachten begründet, sondern die betreffenden Darstellungen der Antragstellerin als Bestätigung der von ihm vorgenommenen rechtlichen Qualifikation der AAL und TEL gewürdigt. Die unterbliebene Einholung des von der Antragstellerin beantragten Obergutachtens verstößt vor diesem Hintergrund auch nicht unter dem Aspekt einer Missachtung des Vorbringens der Antragstellerin zur Rechtslage gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

Soweit die Antragstellerin im Übrigen in allgemein gehaltener Form rügt, dass sich das Schiedsgericht nicht mit den in den Gutachten der Kanzleien H LLP und N LLP enthaltenen zahlreichen Rechtsargumenten, Rechtsausführungen sowie den Hinweisen auf gesetzliche Regelungen und ein einschlägiges Urteil auseinandersetze, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin nicht feststellbar. Die Antragstellerin zeigt mit ihrem Vorbringen nicht auf, welche konkreten rechtlichen Argumente bei der Würdigung des Schiedsgerichts unberücksichtigt geblieben sein sollen. Es bedurfte unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs auch keiner Erwähnung aller rechtlichen Argumente der Antragstellerin in dem Schiedsspruch. Denn es ist für Schiedsgerichte - ebenso wie für staatliche Gerichte - grundsätzlich davon auszugehen, dass diese das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (zum Ganzen: BGH, Beschluss v. 02.05.2017, I ZB 1/16, Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 12.09.2016, 1 BVR 1311/16, Rn. 3, jeweils zit. nach juris). Solche besonderen Umstände sind dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.

Der Schiedsspruch stützt sich überdies in seiner Begründung nur alternativ auf die rechtliche Qualifikation der AAL und TEL, so dass der Schiedsspruch nur dann auf einer diesbezüglichen Gehörsverletzung beruhen würde, wenn auch für die weiteren alternativ tragenden Erwägungen des Schiedsgerichts ein Aufhebungsgrund bestünde, was aber nicht der Fall ist.

Der Schiedsspruch beruht in seiner Grundstruktur auf zwei alternativ tragenden Begründungen, indem das Schiedsgericht einen Schadensersatzanspruch der Antragstellerin für den Klageantrag zu 1. zum einen schon dem Grunde nach verneint (Schiedsspruch, Abschnitt D. II. 1.1., 1.2 und 1.3, Rn. 208 bis 347) und zum anderen bei Unterstellung einer dem Grunde nach gegebenen Haftung feststellt, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Schaden nicht kausal auf der Emissionssituation im Jahr 2013 beruht (Schiedsspruch, Abschnitt D. II. 1.4, Rn. 348 bis 361). Die alternative Begründung des Schiedsspruchs für den bezifferten Klageantrag zu 1. erfasst nach der Würdigung des Schiedsgerichts zugleich auch die Feststellungsanträge zu 2. und 3. (Schiedsspruch, Abschnitt D. II. 2.1, 2.2, Rn. 363 bis 365). Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass das Schiedsgericht hinsichtlich der AAL und TEL eine Verletzung der Verkäufergarantie aus § 7.16.1 des Kaufvertrages deshalb verneint, weil die AAL und TEL keine selbstständig verbindlichen Rechtsvorschriften darstellten (Schiedsspruch, Rn. 230 bis 241). Darüber hinaus nimmt das Schiedsgericht auch bei der Feststellung einer fehlenden Kausalität des geltend gemachten Schadens im Zusammenhang mit der Begründung, dass die Antragstellerin eine Überschreitung der Emissionsobergrenzen (emission limits) am Vollzugstag im Hinblick auf die Möglichkeit einer Begrenzung des Schadstoffausstoßes nicht substantiiert dargelegt habe, auf die rechtliche Qualifikation der AAL und TEL Bezug (Schiedsspruch, Rn. 357). Die Argumentation mit der rechtlichen Qualität der AAL und TEL bildet an dieser Stelle des Schiedsspruchs aber keine die Feststellung des Fehlens eines kausalen Schadens allein tragende Begründung, weil das Schiedsgericht die von der Antragstellerin behauptete Notwendigkeit der Installation einer Abluftbehandlungsanlage wegen einer Überschreitung der Emissionsobergrenzen auch deshalb verneint, weil die Antragstellerin ihre Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Überschreitung der Emissionsobergrenzen nicht erst durch die von der Antragstellerin unstreitig nach dem Vollzugsstichtag vorgenommene Produktionserweiterung verursacht wurde, nicht erfüllt habe (Schiedsspruch, Rn. 358). Die diese selbständig tragende weitere Feststellung begründende Würdigung des Schiedsgerichts erfüllt ihrerseits keinen Aufhebungsgrund, auch soweit sie sich auf eine Auslegung des im Jahr 2006 ergangenen Bußgeldbescheides des DEP stützt (siehe unten).

b) Rechtsqualität der emission factors und emission rates

Für die emission factors und emission rates kommt eine den Schiedsspruch tragende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin schon deshalb nicht Betracht, weil das Schiedsgericht die Frage ihrer Rechtsverbindlichkeit als "Rechtsvorschriften" bzw. "gesetzliche Vorschriften" i. S. d. § 7.16.1 des Kaufvertrages im Zusammenhang mit der Verneinung einer Verletzung der Verkäufergarantie ausdrücklich offen gelassen und die Entscheidung im Ergebnis allein darauf gestützt hat, dass die Antragstellerin eine Überschreitung der emission rates und emission factors nicht bewiesen habe (Schiedsspruch, Rn. 246). Das Schiedsgericht hat dann zwar bei der Beurteilung der Haftung dem Grunde nach an anderer Stelle im Zusammenhang mit einer Verletzung der Verkäufergarantie aus § 7.15.1 des Kaufvertrages ausgeführt, dass es davon überzeugt sei, dass die Emissionsfaktoren und -raten aus der Abluftgenehmigung 2006 nicht verbindlich seien (Schiedsspruch, Rn. 318). Es handelt sich bei dieser Argumentation des Schiedsgerichts aber nicht um eine allein tragende Begründung, da das Schiedsgericht an dieser Stelle des Schiedsspruchs wiederum ergänzend darauf verwiesen hat, dass die Antragstellerin eine Überschreitung der Emissionsfaktoren und -raten nicht nachgewiesen habe (Schiedsspruch, Rn. 318). Das Schiedsgericht hat darüber hinaus die Haftung dem Grunde nach in Bezug auf eine Verletzung der Garantie aus § 7.15.1 des Kaufvertrages auch noch aus anderen tatsächlichen Gründen verneint (Schiedsspruch, Rn. 319 bis 326), ohne dass insoweit Aufhebungsgründe dargetan oder ersichtlich sind. Insbesondere hat das Schiedsgericht eine Verletzung der Garantie aus § 7.15.1. des Kaufvertrages mit ausführlicher Begründung auch deshalb abgelehnt, weil der für eine Haftung der Antragsgegnerin maßgebende Wissensträger L nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer Überschreitung der Emissionsfaktoren und -raten weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis gehabt habe (Schiedsspruch, Rn. 319 bis 327). Der Schiedsspruch beruht damit im Ergebnis hinsichtlich einer Verneinung der Haftung der Antragsgegnerin dem Grunde nach nicht auf der Annahme einer Unverbindlichkeit der emission factors und emission rates.

Es kommt hinzu, dass sich die in dem Schiedsspruch getroffene Feststellung eines fehlenden kausalen Schadens ebenfalls nicht tragend auf eine rechtliche Qualifikation der emission factors und emission rates, sondern u.a. lediglich auf die tatsächliche Erwägung stützt, dass das DEP eine Sanktionsmaßnahme nicht auf die Überschreitung der Emissionsfaktoren und -raten gestützt hätte (Schiedsspruch, Rn. 354 f.).

Soweit sich die Antragstellerin hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Emissionsfaktoren und -raten auch auf eine Verletzung des Willkürverbotes beruft, ergibt sich daraus nach der vorstehenden Würdigung ebenfalls kein Aufhebungsgrund, weil sich ein durch den Willkürvorwurf ggf. begründeter ordre public-Ver-stoß nicht auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob einzelne Passagen der die emission rates und emission factors betreffenden Ausführungen des Schiedsgerichts, insbesondere hinsichtlich der Auslegung des 2016 ergangenen Bußgeldbescheids (Schiedsspruch, Rn. 245) und der Auslegung der 2006 erteilten Genehmigung des DEP (Schiedsspruch, Rn. 244) den Vorwurf der Willkür rechtfertigen könnten. Es kommt ferner auch nicht darauf an, ob das Schiedsgericht bei seiner die Emissionsraten und -faktoren betreffenden Würdigung - wie die Antragstellerin rügt - Aussagen der von ihr benannten Sachverständigen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Schiedsspruch, Rn. 243).

c) Auslegung des Bußgeldbescheids des DEP

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin wegen der unterbliebenen Einholung eines Gutachtens zum US-amerikanischen Recht ergibt sich nicht daraus, dass das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Verneinung einer Haftung der Antragsgegnerin dem Grunde nach davon ausgegangen ist, dass eine Verletzung der Emissionsobergrenzen (emission limits) am Vollzugstag nicht durch den gegen die E LLC ergangenen Bußgeldbescheid vom 06.12.2016 bewiesen sei, weil der Bußgeldbescheid eine Genehmigungsverletzung aus dem Jahr 2015 feststelle und sanktioniere (Schiedsspruch, Rn. 288 bis 294). Der Umstand, dass das Schiedsgericht seine Würdigung insbesondere darauf gestützt hat, dass der Bußgeldbescheid seinem Aufbau und Wortlaut nach Testergebnisse aus dem Jahr 2013 nur im Rahmen der Schilderung der zeitlichen Abfolge und zur Begründung der im Jahre 2015 ergangenen Testanordnung erwähne und eine Überschreitung der Emissionsgrenzen erst aufgrund von nach Erlass dieser Testanordnung gewonnenen Messergebnissen feststelle (Schiedsspruch, Rn. 288 f.), bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass es zum Verständnis des Bescheides einer besondere Rechtskunde bedurfte, die die Einholung eines die Auslegung des Bußgeldbescheides betreffenden Rechtsgutachtens erforderlich gemacht hätte. Es ist insbesondere nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich das vom Schiedsgericht zugrunde gelegte Verständnis des Bußgeldbescheides nicht ohne weiteres aus dem vom Schiedsgericht auszugsweise zitierten Wortlaut des Bußgeldbescheides ergibt. Es kommt damit nicht darauf an, dass das Schiedsgericht das von ihm zugrunde gelegte Verständnis des Bußgeldbescheides auch noch anhand anderweitiger Indizien begründet und dabei u.a. darauf Bezug genommen hat, dass der Bußgeldbescheid auch deshalb nicht auf einer etwaigen Überschreitung der Emissionsobergrenzen im Jahr 2013 beruhen könne, weil Maßnahmen des DEP nach dem Ergebnis der Befragung der rechtlichen Sachverständigen beider Parteien einer 2-jährigen Verjährungsfrist unterlägen (Schiedsspruch, Rn. 291).

2. Gehörsverletzung durch unterbliebene Einholung eines Obergutachtens zu technischen Fragen

Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines Verstoßes des Schiedsgerichts gegen das rechtliche Gehör der Antragstellerin ergibt sich nicht daraus, dass das Schiedsgericht kein Obergutachten zu technischen Fragen eingeholt hat.

Grundsätzlich kann das Übergehen eines Beweisantrages zu einem ordre public-Verstoß wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache entscheidungserheblich ist. Allerdings entscheidet das Schiedsgericht über die Frage der Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache, wobei die zugrunde liegende rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts im Hinblick auf das Verbot der révision au fond ihrerseits keiner Überprüfung auf ihre sachliche Richtigkeit unterliegt (zum Ganzen: Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., § 1042 Rn. 11 f.).

Es ist nach diesem Maßstab nicht feststellbar, dass das Schiedsgericht einen entscheidungserheblichen Beweisantrag der Antragstellerin zu technischen Fragestellungen übergangen hat, da sich auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht ergibt, dass das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch hinsichtlich eines entscheidungserheblichen Tatsachenvortrags der Antragstellerin von einem non liquet ausgegangen ist. Es liegt nach der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts auch keine Konstellation vor, in der eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu technischen Fragen wegen widerstreitender Parteigutachten zu einer bestimmten technischen Fragestellung veranlasst gewesen sein könnte. Vielmehr hat das Schiedsgericht die von der Antragstellerin für streitig erachtete Tatsachenfrage, ob die Emissionsgrenzen (emission limits) der Genehmigung aus dem Jahr 2006 am Vollzugsstichtag überschritten waren, im Zusammenhang mit der Prüfung einer Haftung der Antragsgegnerin dem Grunde nach in Abschnitt D. II. 1.1.4 des Schiedsspruchs deshalb verneint, weil die von der Antragstellerin vorgelegten Berechnungen zum einen nicht auf einer für die Prüfung der Genehmigungsverletzung geeigneten Berechnungsmethode beruhen (Schiedsspruch, Rn. 261 bis 278) und zum anderen nicht den für die Emissionsobergrenzen relevanten Zeitraum betreffen (Schiedsspruch, Rn. 279 bis 285). Die eingehend begründete Würdigung des Schiedsgerichts stützt sich damit - ungeachtet einzelner Formulierungen, die auf eine Beweislastentscheidung hindeuten könnten - der Sache nach darauf, dass das Schiedsgericht das auf Privatgutachten gestützte Vorbringen der Antragstellerin für unschlüssig erachtet. Es ergab sich damit nach der Beurteilung des Schiedsgerichts, die vom Senat wegen des Verbotes einer révision au fond nicht nachzuprüfen und von der Antragstellerin auch nicht konkret angegriffen worden ist, kein Anlass für eine Beweiserhebung.

Entsprechendes gilt für die Begründung, mit der das Schiedsgericht in Abschnitt D. II. 1.1.3 des Schiedsspruchs festgestellt hat, dass keine Verletzung der Verkäufergarantie aus § 7.16.1 des Kaufvertrages wegen einer Überschreitung der Emissionsfaktoren und -raten aus der Abluftgenehmigung 2006 vorliegt. Das Schiedsgericht hat sich auch insoweit vor dem Hintergrund der von ihm im Ergebnis offen gelassenen rechtlichen Fragestellung, ob die emission rates und emission factors aus der Abluftgenehmigung 2006 verbindlich einzuhalten waren, darauf gestützt, dass aufgrund der vorliegenden Messergebnisse eine Genehmigungsverletzung wegen einer Überschreitung der Emissionsfaktoren und -raten nicht feststellbar ist (Schiedsspruch, Rn. 247 bis 250). Auch insoweit ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Schiedsgericht einem Beweisangebot der Antragstellerin zu einer Tatsachenfrage nicht nachgegangen ist oder sich ohne weitere Beweiserhebung über widersprüchliche Tatsachenfeststellungen in den vorgelegten Parteigutachten hinweggesetzt hat.

Das Schiedsgericht ist im Übrigen bei seiner Würdigung der von der Antragstellerin vorgelegten Berechnungen davon ausgegangen, dass allein maßgebend ist, was das DEP als zuständige Umweltbehörde als Verletzung der Emissionsobergrenze ansieht (Schiedsspruch, Rn. 262). Die danach maßgebende Feststellung der Praxis des DEP erforderte als Tatsachenfeststellung weder notwendigerweise eine besondere Sachkunde, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Tatsachenfragen hätte erfordern können, noch eine besondere Rechtskunde. Die Antragsgegnerin hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Praxis des DEP rechtlichen Anforderungen allenfalls eine Indizwirkung zukommen könne.

Es ist ferner auch nicht feststellbar, dass sich die Würdigung des Sachvortrages der Antragstellerin, mit der das Schiedsgericht die Haftung der Antragsgegnerin dem Grunde nach verneint hat, auf das Ergebnis der vom Schiedsgericht getroffenen Entscheidung ausgewirkt hat. Denn das Schiedsgericht hat den Schiedsspruch - wie ausgeführt - auch darauf gestützt, dass es an einer Kausalität einer unterstellten Überschreitung von Grenzwerten für den von der Antragstellerin geltend gemachten Schaden fehlt. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die die Verneinung eines kausalen Schadens tragende Würdigung des Schiedsgerichts auf Tatsachenfeststellungen zu technischen Fragen beruht, zu denen widerstreitende Parteigutachten vorlagen. Vielmehr hat das Schiedsgericht auch hinsichtlich der Frage eines kausalen Schadens in Rn. 358 des Schiedsspruchs maßgebend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen habe, dass die Emissionsgrenzen nicht erst durch die von ihr vorgenommene Produktionserweiterung überschritten worden seien.

3. Verletzung des Willkürverbotes

Soweit die Antragstellerin - teils auch in Verbindung mit dem Vorwurf einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs - rügt, dass der Schiedsspruch gegen das Willkürverbot verstoße, ist ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes nicht feststellbar.

Das Willkürverbot ergibt sich als verfassungsrechtliche Anforderung an Entscheidungen staatlicher Gerichte aus dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Willkürlich ist ein Richterspruch danach, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei ist die Beurteilung anhand objektiver Kriterien zu treffen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss v. 14.09.2011, 2 BvR 449/11, Rn. 28; Beschluss v. 04.02.2016, 2 BvR 2223/15, Rn. 64, jeweils zit. nach juris). Dem Willkürverbot kommt allerdings für Entscheidungen staatlicher Gerichte nur in Ausnahmefällen Bedeutung zu, weil die Gesetzesauslegung und -anwendung Sache der dafür zuständigen Fachgerichte ist und daher keiner Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.09.2011, 2 BvR 449/11, Rn. 28).

Für das schiedsgerichtliche Verfahren gehören die Grundrechte zum Kern des (nationalen) ordre public (Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., § 1059 Rn. 64; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2013, S. 341). Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot kann damit bei Schiedssprüchen einen Verstoß gegen den ordre public bilden und zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO führen. Zu beachten ist allerdings, dass das Willkürverbot wegen des im Aufhebungsverfahren geltenden Verbots der révision au fond (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 47, 74) nicht dazu dienen kann, die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts zu überprüfen und aus der sachlichen Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs einen Aufhebungsgrund herzuleiten. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des Willkürverbots in Übereinstimmung mit der vorstehend dargestellten verfassungsgerichtlichen Judikatur auf Fälle zu beschränken, in denen sich der Schluss auf eine durch sachfremde Erwägungen begründete Rechtsanwendung aufdrängt und daher ein Missbrauch der Rechtsprechungsbefugnis naheliegt.

a) Rechtsanwendung betreffend die AAL und TEL

Die Begründung, mit der das Schiedsgericht eine Verletzung von Verkäufergarantien wegen eines Verstoßes gegen die AAL und TEL verneint hat, verstößt nach den vorstehend dargestellten Maßstäben nicht gegen das Willkürverbot. Das Schiedsgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung die Passage der Stellungnahme der Kanzlei H LLP, auf die die Antragstellerin die Annahme einer willkürlichen Rechtsanwendung stützen will, durch ein wörtliches Zitat vollständig wiedergegeben (Schiedsspruch, Rn. 234). Entgegen der Annahme der Antragstellerin bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht die beiden letzten Sätze der zitierten Passage der Stellungnahme bei seiner Würdigung übergangen hat. Denn das Schiedsgericht ist entgegen der Darstellung der Antragstellerin nicht von einer Unverbindlichkeit der AAL und TEL nach US-amerikanischem Recht ausgegangen, sondern hat den AAL und TEL die Rechtsqualität von "Verwaltungsbinnenrecht" zugemessen (Schiedsspruch, Rn. 238). Die zitierte Stellungnahme der Kanzlei H LLP steht dazu in keinem offensichtlichen Widerspruch, da die abschließende Bewertung, dass die Antragsgegnerin die Anforderungen der air toxic guidelines nicht habe ignorieren können, weil diese gesetzlich vorgeschrieben seien, ebenso wie die Schlussfolgerung, dass die AAL und TEL durchsetzbar und zwingend seien, in der Stellungnahme maßgebend damit begründet wird, dass die Vorgaben der Richtlinien im Falle einer Antragstellung von dem DEP anzuwenden seien, um Verunreinigungen der Luft zu verhindern. Der zitierten Passage der Stellungnahme ist damit kein konkretes rechtliches Argument zu entnehmen, das zu der vom Schiedsgericht im Übrigen auch auf veröffentlichte Erklärungen der DEP gestützten Einstufung der AAL und TEL als Verwaltungsbinnenrecht in Widerspruch steht. Die Würdigung des Schiedsgerichts stimmt zudem auch mit dem in Rn. 235 des Schiedsspruchs wiedergegebenen eigenen Vortrag der Antragstellerin überein, nach dem die AAL und TEL von der DEP als Genehmigungsbehörde im Rahmen eines behördlichen Erlaubnisverfahrens zu beachten seien. In diesem Zusammenhang kann eine Verletzung des Willkürverbotes auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das Schiedsgericht in einem etwaigen Verstoß gegen die nach seiner Bewertung dem Verwaltungsbinnenrecht zugehörigen AAL und TEL keine Verletzung der Garantie nach § 7.16.1 des Kaufvertrages gesehen hat. Denn es handelt sich bei dieser Würdigung des Schiedsgerichts ersichtlich um eine Erwägung zu der nach deutschem Recht vorzunehmenden Vertragsauslegung, die der Überprüfung durch den Senat entzogen ist und keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Willkürverbot bietet.

Die unterbliebene Einholung des von der Antragstellerin beantragten Obergutachtens zu den US-amerikanischen Rechtsfragen kann in Bezug auf die vom Schiedsgericht zugrunde gelegte Rechtsqualität der AAL und TEL als Verwaltungsbinnenrecht schon im Hinblick auf die von dem Schiedsgericht für diese rechtliche Qualifizierung gegebene Begründung, die auch das Vorbringen der Antragstellerin und die von dieser vorgelegten Stellungnahmen von Rechtssachverständigen berücksichtigt, nicht als willkürlich angesehen werden. Es stand dem Schiedsgericht auch frei, die zwischenzeitlich mit der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 6 getroffene Anordnung der Einholung eines Obergutachtens zu den US-amerikanischen Rechtsfragen im Folgenden wieder aufzuheben, weil es sich - wie in dem Schiedsspruch ausgeführt - aufgrund der vorliegenden Parteigutachten und anderweitiger Anhaltspunkte zur Würdigung der Rechtsqualität der AAL und TEL in der Lage sah. Das Schiedsgericht hat in dem Schiedsspruch im Übrigen auch dargelegt, dass es mit der in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 6 getroffenen Entscheidung nur das Ziel verfolgt habe, durch eine zusätzliche verfahrensrechtliche Absicherung die von der Antragstellerin angekündigte Anfechtung des Schiedsspruchs zu vermeiden und es die Anordnung in der folgenden verfahrenseinleitenden Verfügung Nr. 7 deshalb wieder aufgehoben habe, weil es dieses Ziel nach der Stellungnahme der Antragstellerin nicht mehr für erreichbar hielt (Schiedsspruch, Rn. 224). Es bieten sich auch insoweit keine Anhaltspunkte dafür, dass die unterbliebene Einholung eines Obergutachtens auf sachfremden Erwägungen beruhen und deshalb als willkürlich erscheinen könnte.

Der Umstand, dass das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Darstellung seiner Ermessenerwägungen betreffend die unterbliebene Einholung eines Obergutachtens zu den Rechtsfragen des US-amerikanischen Rechts auch auf den zusätzlichen Kosten- und Zeitaufwand für die Einholung eines Obergutachtens verwiesen hat (Schiedsspruch, Rn. 227) rechtfertigt nicht den von der Antragstellerin mit dem Hinweis auf eine "Kommerzialisierung" der Rechtsprechung der Sache nach erhobenen Willkürvorwurf. Vielmehr ist in Bezug auf die Ermessensausübung bei der Anwendung ausländischen Rechts durch staatliche Gerichte anerkannt, dass in die Abwägung, in welcher Weise das ausländische Recht gemäß § 293 ZPO ermittelt wird, auch prozessökonomische Erwägungen einbezogen werden können (vgl. Huber, Musielak/Voit, ZPO 16. Aufl., § 293 Rn. 9) und Aspekten der Verfahrensbeschleunigung und Kostenminimierung angemessen Rechnung zu tragen ist (Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., § 293 Rn. 15). Für ein Schiedsgericht können in dieser Hinsicht keine strengeren Maßstäbe gelten. Das Schiedsgericht hat den von ihm angestellten prozessökonomischen Erwägungen im Rahmen der ausführlich begründeten Ermessensausübung im Übrigen auch nur eine nachrangige Bedeutung zugemessen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es die vorgelegten Parteigutachten als ausreichend erachtet, um sich die für die Entscheidung notwendige Überzeugung zu bilden (Schiedsspruch, Rn. 221) und der Aufwand für die Einholung eines Obergutachtens ungeachtet prozessökonomischer Erwägungen hätte betrieben werden müssen, wenn von der Bestellung eines "Obergutachters" entscheidender zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre (Schiedsspruch, Rn. 228). Es bestehen danach auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnung der Einholung eines Obergutachtens zum US-amerikanischen Recht deshalb unterblieben sein könnte, weil die Parteien der mit der Verfügung Nr. 6 geäußerten Bitte des Schiedsgerichts, das Schiedsrich-terhonorar zu erhöhen, nicht nachgekommen sind.

Soweit sich die Antragsgegnerin auf eine "Voreingenommenheit des Schiedsgerichts" beruft, die sich aus Äußerungen des Schiedsgerichts in einer außerprotokollarischen Besprechung zur "Halbzeit" der mündlichen Verhandlung ergeben soll, trägt der von der Antragstellerin behauptete Sachverhalt den erhobenen Vorwurf einer Voreingenommenheit des Schiedsgerichts nicht. Selbst wenn das Schiedsgericht gemäß der - von der Antragsgegnerin bestrittenen - Behauptung der Antragstellerin bei der außerprotokollarischen Besprechung mitgeteilt hat, dass es nach seiner Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen und der vorliegenden schriftlichen Parteigutachten davon ausgehe, dass die Antragstellerin beweisfällig bleiben werde, und der Antragstellerin deshalb aus Kostengründen eine Klagerücknahme nahegelegt hat, ergibt sich daraus keine Voreingenommenheit des Schiedsgerichts. Denn das Schiedsgericht hat ggf. lediglich eine vorläufige rechtliche Einschätzung geäußert und der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, die Möglichkeit einer Klagerücknahme auf Grundlage dieser Einschätzung zu prüfen. Demgegenüber ergibt sich aus dem von der Antragstellerin behaupteten Verhalten des Schiedsgerichts nicht, dass sich das Schiedsgericht in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht abschließend festgelegt hatte und nicht mehr bereit war, seine vorläufige Einschätzung aufgrund des Ergebnisses der fortzusetzenden Beweisaufnahme und etwaigen weiteren Parteivortrags zu überprüfen. Es kommt damit nicht darauf an, dass die Antragstellerin eine von ihr angenommene Voreingenommenheit des Schiedsgerichts im Aufhebungsverfahren wohl ohnehin nicht mehr rügen könnte, nachdem sie aufgrund des ihr bekannten Sachverhalts in dem Schiedsverfahren keinen Ablehnungsantrag gegen die Schiedsrichter gestellt hat.

Es kommt ferner - wie oben ausgeführt - auf die rechtliche Qualifizierung der AAL und TEL durch das Schiedsgericht insoweit nicht entscheidungserheblich an, als das Schiedsgericht seine diesbezügliche Würdigung lediglich zur Verneinung einer Haftung dem Grunde nach herangezogen und die alternativ verneinte Entstehung eines kausalen Schadens auch unabhängig von dieser Würdigung begründet hat.

b) Auslegung der Genehmigung und des Bußgeldbescheids des DEP

Die von der Antragstellerin erhobene Rüge, dass das Schiedsgericht die Genehmigung des DEP aus dem Jahr 2006 und den Bußgeldbescheid des DEP vom 06.12.2016 hinsichtlich der Frage einer Verbindlichkeit der emission rates und emission factors willkürlich ausgelegt habe, rechtfertigt keine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen eines ordre-public-Verstoßes. Denn das Schiedsgericht hat die Rechtsfrage einer Verbindlichkeit der emission rates und emission factors im Zusammenhang mit seinen Feststellungen zur Frage einer Verletzung der Verkäufergarantie aus § 7.16.1 des Kaufvertrages ausdrücklich offen gelassen (Schiedsspruch, Rn. 246) und lediglich im Zusammenhang mit der Prüfung einer Haftung der Antragsgegnerin gemäß § 7.15.1 des Kaufvertrages auf eine Unverbindlichkeit der Emissionsfaktoren und -raten aus der Abluftgenehmigung 2006 verwiesen (Schiedsspruch, Rn. 318), ohne dass diese Feststellung aber für die getroffene Entscheidung maßgeblich war. Der Schiedsspruch beruht damit im Ergebnis - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich einer Verneinung der Haftung der Antragsgegnerin dem Grunde nach und auch hinsichtlich der Feststellung einer fehlenden Kausalität des von der Antragstellerin geltend gemachten Schadens nicht auf der von der Antragstellerin als willkürlich gerügten Annahme einer Unverbindlichkeit der emission factors und emission rates.

Es kommt nach der vorstehenden Würdigung auch nicht darauf an, ob und inwieweit das Schiedsgericht die Aussagen der Parteisachverständigen der Antragstellerin H und Gzur Frage der Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der emission rates und emission factors bei seiner Würdigung unberücksichtigt gelassen hat.

Soweit die Antragstellerin in Bezug auf die Auslegung des Bußgeldbescheides auch rügt, dass das Schiedsgericht seine Feststellung, dass der Erlass des Bußgeldbescheides im Jahre 2016 nicht auf einer etwaigen Überschreitung der Emissionsobergrenzen im Jahr 2013 beruhen könne, in Rn. 291 des Schiedsspruchs zu Unrecht auf die Aussage des von ihr benannten Gutachters G gestützt habe, und geltend macht, dass nach dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ein am Vollzugstag des Kaufvertrages vorliegender Rechtsverstoß durch eine Verjährung gerade nicht beseitigt werde, ergibt sich daraus kein Einwand gegen die vom Schiedsgericht getroffene Feststellung, dass eine Verletzung der Emissionsgrenzen am Vollzugstag durch den Bußgeldbescheid nicht bewiesen werde (Schiedsspruch, Rn. 288 bis 294). Denn der Umstand, dass die Verjährung einen am Vollzugstag vorliegenden Rechtsverstoß nicht beseitigt, besagt nichts dafür, ob ein solcher Rechtsverstoß am Vollzugstag vorlag, und begründet keine Zweifel an der von dem Schiedsgericht getroffenen Feststellung, dass sich der Bußgeldbescheid auf einer Verletzung der Emissionsobergrenzen im Jahr 2015 bezieht (Schiedsspruch, Rn. 291). Erst Recht ergibt sich insoweit keine Willkür hinsichtlich des vom Schiedsgericht zugrunde gelegten Verständnisses des Bußgeldbescheides.

c) Auslegung des Technical-Deficiency-Letter

Ein Aufhebungsgrund wegen eines durch Willkür begründeten ordre public-Verstoßes ist auch nicht feststellbar, soweit die Antragstellerin eine willkürliche Auslegung des Technical-Deficiency-Letter und eine willkürliche Missachtung der Aussagen der von ihr benannten Sachverständigen O und I rügt. Das Schiedsgericht hat bei seiner Würdigung, dass kein Verstoß gegen die Emissionsobergrenzen aus der Abluftgenehmigung 2006 vorliege (Schiedsspruch, Abschnitt D. II. 1.1.4, Rn. 251 ff.) festgestellt, dass das DEP nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die strengeren Anforderungen, die es im Rahmen des Genehmigungsverfahrens anwendet, nicht auch hinsichtlich einer Prüfung der Genehmigungsverletzung ansetzt (Schiedsspruch, Rn. 263). Das Schiedsgericht hat sich zur Begründung dieser Würdigung in den Rn. 263 bis 278 des Schiedsspruchs eingehend mit den Aussagen der von der Antragstellerin benannten Sachverständigen O und I sowie des von der Antragsgegnerin benannten Sachverständigen Kirsch auseinandergesetzt und dabei auch die in dem Technical-Deficiency-Letter des DEP enthaltenen Angaben zu verschiedenen Berechnungsverfahren berücksichtigt.

Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts stellt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht deshalb als willkürlich dar, weil sich das Schiedsgericht auch mit den im Technical-Deficiency-Letter geregelten Anforderungen befasst. Denn das Schiedsgericht entnimmt dem Technical-Deficiency-Letter - entgegen der Darstellung der Antragstellerin - in Anknüpfung an seinen wörtlich wiedergegebenen Wortlaut lediglich, dass das DEP das von der Antragstellerin angewandte Berechnungsverfahren nicht als allein maßgeblich ansieht (Schiedsspruch, Rn. 264). Die Antragstellerin hat weder dargelegt, dass diese Auslegung mit dem Wortlaut des Technical-Deficiency-Letter unvereinbar ist, noch dass das Schiedsgericht konkrete rechtliche Argumente, die gegen das zugrunde gelegte Verständnis des Technical-Deficiency-Letter sprechen, unberücksichtigt gelassen hat.

Eine Willkür des Schiedsgerichts kann auch insoweit nicht festgestellt werden, als sich das Schiedsgericht mit den Aussagen der Sachverständigen der Antragstellerin O und I auseinandergesetzt hat. Das Schiedsgericht hat die Ausführungen der technischen Sachverständigen O bei der Beweiswürdigung in den Rn. 265 bis 269 des Schiedsspruchs ausführlich wörtlich wiedergegeben und dabei in Rn. 269 des Schiedsspruchs insbesondere auch den vollständigen Wortlaut der Aussage der Sachverständigen O und der dieser Sachverständigen gestellten Fragen wiedergegeben, auf die sich die Antragstellerin zur Begründung des Vorwurfs einer Willkür bei der Beweiswürdigung stützt. Der Schiedsspruch bietet damit keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Schiedsgericht die Aussagen der Sachverständigen - wie die Antragstellerin meint - unvollständig wiedergegeben und dieser Äußerungen unterstellt habe, die die Sachverständige nicht getätigt habe. Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass die Sachverständige O nach dem auch im Schiedsspruch wiedergegebenen Wortlaut ihrer Aussage, mit der sie erklärt hat, dass es keinen Unterschied zwischen Messungen gebe, die zur Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten vorgenommen werden, und solchen für Zwecke eines Genehmigungsantrages, bei der Beweiswürdigung ohne jede Begründung völlig unberücksichtigt gelassen habe, verkennt die Antragstellerin, dass das Schiedsgericht die betreffende Aussage der Sachverständigen dahin gewürdigt hat, dass sie sich lediglich auf die Messergebnisse und nicht auf die angewendeten Berechnungen bezieht (Schiedsspruch, Rn. 269). Jedenfalls kann das von dem Schiedsgericht zugrunde gelegte Verständnis der Aussage der Sachverständigen, nach der sich die von dem Schiedsgericht durch Fettdruck wiedergegebene Passage der Angaben der Sachverständigen lediglich auf das Fehlen von Differenzen zwischen Messungen ("testing") für die Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten und solchen für Zwecke eines Genehmigungsantrages bezieht, nicht als willkürlich bewertet werden, da es daran anknüpft, dass nach dem Wortlaut der Aussage der Sachverständigen - abweichend von der ihr gestellten Frage - nicht von Berechnungen ("calculations") die Rede ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob wegen des Zusammenhangs der Aussage der Sachverständigen mit der ihr gestellten Frage auch eine Interpretation der Aussage möglich ist, nach der sich diese - zumindest auch - auf das Fehlen einer Differenz zwischen Berechnungen für die beiden Zwecke bezieht. Denn das abweichende Verständnis des Schiedsgerichts bietet jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Würdigung des Schiedsgerichts sachfremde Erwägungen zugrunde gelegen haben könnten. Im Übrigen ist der Senat im Rahmen des Aufhebungsverfahrens im Hinblick auf das Verbot einer révision au fond nicht dazu berufen, die Richtigkeit des von dem Schiedsgericht zugrunde gelegten Verständnisses der Aussage der Sachverständigen zu überprüfen.

Entgegen der Annahme der Antragstellerin bezieht das Schiedsgericht die von ihm in Rn. 271 des Schiedsspruchs wiedergegebenen Aussage des von der Antragstellerin benannten Sachverständigen I auch inhaltlich in seine Würdigung mit ein, indem es die (einschließlich der an den Sachverständigen gerichteten Fragestellung) wörtlich wiedergegebenen komplexen Erklärungen des Sachverständigen dahin würdigt, dass diese nicht eindeutig bestätigten, dass nach dem Mass-Balance-Verfahren ermittelte Werte nicht nur zur Überwachung der Emissionen, sondern auch zum Nachweis einer Genehmigungsverletzung herangezogen werden (Schiedsspruch, Rn. 271). Das Schiedsgericht weist überdies im Folgenden (Schiedsspruch, Rn. 272) auch auf die von der Antragstellerin selbst eingeräumte eingeschränkte Beweiskraft der Erklärungen des Sachverständigen hin. Es fehlen daher auch insoweit jegliche Anhaltspunkte für eine Willkür des Schiedsgerichts bei der Beweiswürdigung.

Das Schiedsgericht begründet im Übrigen in den Rn. 273 bis 277 des Schiedsspruchs auch eingehend, warum es der Aussage des von der Antragsgegnerin benannten Sachverständigen Kirsch folgt. Das Schiedsgericht beschränkt sich dabei auch nicht - wie die Antragstellerin meint - auf eine nur floskelhafte und inhaltsleere Begründung, sondern argumentiert im Anschluss an die Aussage des Sachverständigen damit, dass sich die Unterschiede in den Anforderungen, die das DEP im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und bei der Prüfung einer Genehmigungsverletzung stellt, aus der unterschiedlichen Zielrichtung der Prüfungen bei der Erteilung der Genehmigung einerseits und der Sanktionierung einer Verletzung der Genehmigung andererseits ergeben.

Eine Willkür der Beweiswürdigung des Schiedsgerichts kann ferner entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nicht aus einer fehlenden Kompetenz des Schiedsgerichts für Fragen des US-amerikanischen Rechts hergeleitet werden. Denn die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts bezieht sich auch insoweit auf die von dem DEP als zuständiger Umweltbehörde zugrunde gelegte Praxis, für die die Anforderungen des US-amerikanischen Rechts lediglich indizielle Bedeutung haben können. Das Schiedsgericht hat überdies bei seiner Würdigung der Aussagen der von der Antragstellerin benannten Sachverständigen deutlich gemacht, dass den Erklärungen der Sachverständigen der Antragstellerin nach seiner Würdigung keine konkreten Angaben zu entnehmen sind, die das von ihm zugrunde gelegte Verständnis der Praxis des DEP in Frage stellen könnten.

d) Interpretation der amtlich korrigierten Messergebnisse

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ergeben sich Hinweise auf eine willkürliche Würdigung des Schiedsgerichts entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht in Rn. 249 des Schiedsspruchs davon ausgeht, dass sich die von der Antragstellerin behauptete amtliche Feststellung korrigierter Messergebnisse durch das DEP im Rahmen der calculation worksheets nicht auf die Prüfung einer Genehmigungsverletzung erstreckt. Das Schiedsgericht stützt sich vor dem Hintergrund seiner vorstehend dargestellten Würdigung zu den unterschiedlichen Anforderungen für Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und einer Genehmigungsverletzung auch an dieser Stelle des Schiedsspruchs maßgebend darauf, dass die Korrektur der Messergebnisse im Rahmen der calculation worksheets nicht im Zusammenhang mit einer Prüfung der Konformität zur Abluftgenehmigung 2006 erfolgt sei. Es ergeben sich auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Würdigung des Schiedsgerichts, weil es entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin davon ausgeht, dass das DEP im Rahmen der Prüfung einer Genehmigungsverletzung strengere Anforderungen stellt als im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (Schiedsspruch, Rn. 263).

e) Entscheidung über die Erforderlichkeit der Abluftbehandlungsanlage

Ein Aufhebungsgrund wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs oder Willkür ergibt sich auch nicht in Bezug auf die vom Schiedsgericht bei der Prüfung eines kausalen Schadens angestellte Würdigung der Frage einer Erforderlichkeit der Abluftbehandlungsanlage (Schiedsspruch, Abschnitt 1.4.1., Rn. 349 bis 359). Soweit die Antragstellerin meint, das Schiedsgericht habe sich bei seiner Würdigung einseitig auf die Aussage des ehemaligen Behördenleiters des DEP Jgestützt und sich nicht mit der abweichenden Stellungnahme der von der Antragstellerin als Sachverständiger benannten vormaligen Behördenleiterin des DEP K auseinandergesetzt, verkennt sie, dass das Schiedsgericht die Aussage der Sachverständigen K an anderer Stelle des Schiedsspruchs (Rn. 246) nicht nur ausdrücklich erwähnt, sondern unter Bezugnahme auf konkret bezeichnete Randziffern des Verhandlungsprotokolls ausgeführt hat, dass die Sachverständige in ihrer Aussage bestätigt habe, dass die Überschreitung der Emissionsfaktoren und -raten nicht automatisch zur Sanktionierung durch das DEP führe. Es bestand nach dieser Würdigung für das Schiedsgericht kein Anlass, sich im Zusammenhang mit der Frage einer Erforderlichkeit der Errichtung der Abluftbehandlungsanlage bei seiner anhand der Aussage des Zeugen J getroffenen Feststellung, dass das DEP Sanktionsmaßnahmen nicht auf eine Überschreitung der Emissionsfaktoren und -raten gestützt hätte (Schiedsspruch, Rn. 354 f.), erneut mit den Angaben der Sachverständigen K zu befassen. Die Antragstellerin legt im Übrigen auch nicht dar, warum die Angaben der Sachverständigen K - entgegen der Würdigung des Schiedsgerichts - zu der Aussage des Zeugen Jin Widerspruch stehen sollen. Der Senat hat insoweit die Würdigung des Schiedsgerichts wegen des Verbots einer révision au fond auch nicht von Amts wegen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Allerdings wird die von dem Schiedsgericht anhand der Aussage des Zeugen Jgetroffene Feststellung zur Praxis des DEP, eine Überschreitung von Emissionsfaktoren und -raten nicht zu sanktionieren, erkennbar nicht durch etwaige Ausführungen der Sachverständigen K zur Rechtsfrage einer Verbindlichkeit der Emissionsfaktoren und -raten in Frage gestellt.

Der Vorwurf einer Willkür des Schiedsgerichts kann ferner nicht damit begründet werden, dass das Schiedsgericht zur Feststellung zur Praxis des DEP - auch ohne entsprechendes Beweisangebot der Parteien - eine Stellungnahme des DEP hätte einholen müssen. Denn das Schiedsgericht hatte nach seiner Würdigung mangels abweichender Erklärungen der Sachverständigen K keinen Anlass, die von ihm für überzeugend erachtete Aussage des Zeugen J zur Klärung der Praxis des DEP nicht für ausreichend zu erachten.

Soweit sich die Antragstellerin auch darauf beruft, dass das Schiedsgericht ihren in der Replik in den Rn. 533 bis 573 zur Erforderlichkeit der Errichtung einer Abluftbehandlungsanlage gehaltenen Vortrag unberücksichtigt gelassen habe, ist aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ersichtlich, welche Elemente ihres pauschal in Bezug genommenen Vorbringens für die von dem Schiedsgericht im Einzelnen begründete rechtliche Würdigung von Bedeutung sein sollen. Es fehlt danach an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass das Schiedsgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt und dadurch das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt oder willkürlich entschieden hat. Das Schiedsgericht war nach den oben dargestellten Maßstäben nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in dem Schiedsspruch ausdrücklich zu befassen. Es kann daher mangels Darlegung besonderer Umstände nicht angenommen werden, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Antragstellerin bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat oder die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.

4. Verstoß gegen eine Parteivereinbarung zum schiedsrichterlichen Verfahren wegen der unterbliebenen Einholung von Obergutachten

Die unterbliebene Einholung eines Obergutachtens zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen des US-amerikanischen Umweltrechts und zu den technischen Fragen einer Überschreitung der emission limits bildet entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch keinen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO. Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer zulässigen Vereinbarung der Parteien widerspricht und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.

Die Antragstellerin geht zu Unrecht davon aus, dass zwischen den Parteien eine die Einholung eines Obergutachtens betreffende Vereinbarung zum schiedsrichterlichen Verfahren zustande gekommen ist. Eine entsprechende Vereinbarung kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren in ihrer Duplik (Rn. 133) nach ihrer Feststellung, dass sie substantiiert dargelegt habe, weshalb die Schlussfolgerungen, die die Antragstellerin zur Begründung ihrer Klage aus den verschiedenen Testergebnissen ziehen wolle, nicht greifen, ergänzend ausgeführt hat: "Wer Recht hat, wird letztlich ein Sachverständiger entscheiden müssen." Bei dieser Äußerung der Antragsgegnerin handelt es sich ebenso wie bei dem in der Duplik (Rn. 268) enthaltenen Vorbringen der Antragsgegnerin, dass die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens "wohl notwendig" sein werde, soweit das Schiedsgericht die streitigen Sachfragen für entscheidungserheblich halte, um eine das Verfahren des Schiedsgerichts betreffende rechtliche Würdigung, der sich weder ausdrücklich noch konkludent eine das schiedsrichterliche Verfahren betreffende Willenserklärung der Antragsgegnerin entnehmen lässt. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Rechtsausführungen der Antragsgegnerin auf eine bindende Einigung der Parteien abzielten, mit der das Schiedsgericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet werden sollte.

Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass sich das Schiedsgericht bei der unterbliebenen Einholung eines Obergutachtens über die übereinstimmende Auffassung beider Parteien hinweggesetzt habe, trifft dies für die mit dem Schiedsspruch getroffene Entscheidung schon deshalb nicht zu, weil die Antragsgegnerin nach ihrem unwidersprochen geblieben Vortrag von ihrer in der Duplik dargestellten Würdigung abgerückt ist und deutlich gemacht hat, dass es nach ihrer Auffassung keines Obergutachtens bedarf. Eine übereinstimmende Auffassung der Parteien zu verfahrensrechtlichen Fragen wäre im Übrigen aber auch nicht mit einer Parteivereinbarung zum schiedsrichterlichen Verfahren i. S. d. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO gleichzusetzen.

Die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens zu rechtlichen und/oder technischen Fragen verstößt ferner auch nicht deshalb gegen eine zulässige Vereinbarung der Parteien zum schiedsrichterlichen Verfahren, weil das Schiedsgericht nach § 27.1 S. 1 der nach der Schiedsvereinbarung anwendbaren DIS-SchO 1998 zur Ermittlung des zugrundeliegenden Sachverhaltes verpflichtet war. Es kann offen bleiben, ob der beschränkte Untersuchungsgrundsatz, den das Schiedsgericht nach dieser Verfahrensvorschrift zu beachten hatte, allein die Tatsachenfeststellung oder auch die Feststellung des Inhalts eines dem Schiedsgericht unbekannten ausländischen Rechts betrifft. Denn der in § 27.1 S. 1 DIS-SchO 1998 geregelte beschränkte Untersuchungsgrundsatz führt nicht dazu, dass das Schiedsgericht alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen notwendigerweise von Amts wegen zu ermitteln hat. Vielmehr steht der beschränkte Untersuchungsgrundsatz im Ermessen des Schiedsgerichts (Münch, MüKo ZPO 5. Aufl., § 1042 Rn. 114 i.V.m. Rn. 108 ff.; OLG München, Beschluss v. 09.01.2017, 34 Sch 20/16, Rn. 49, Beschluss v. 14.11.2011, 34 Sch 10/11, Rn. 47, jeweils zit. nach juris). Ein Verstoß gegen den beschränkten Untersuchungsgrundsatz liegt daher nur dann vor, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen für das Schiedsgericht als evident darstellt, während eine "ausufernde Inquisition" nicht angeordnet ist (Münch, a.a.O., § 1042 Rn. 110). Die Parteien müssen an der Tatsachenfeststellung in ihrem eigenen Interesse mitwirken; kein Schiedsgericht kann oder wird jeglichen erdenklichen Ansätzen nachforschen (Münch, a.a.O., § 1042 Rn. 111).

Nach diesen Maßstäben verstößt die unterbliebene Einholung eines Rechtsgutachtens zu US-amerikanischen Rechtsfragen und eines Gutachtens zu den technischen Fragen einer Überschreitung der emission limits nicht gegen § 27.1 S. 1 DIS-SchO. Dies ergibt sich hinsichtlich der Rechtsfragen des US-amerikanischen Umweltrechts schon daraus, dass die Anwendung US-amerikanischen Rechts - wie oben im Einzelnen dargestellt - für den Schiedsspruch allenfalls in sehr beschränktem Umfang entscheidungserheblich war und die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts insoweit nicht gegen die Ermessensanforderungen verstößt, die für die Anwendung ausländischen Rechts gemäß § 293 ZPO an ein staatliches Gericht zu stellen sind. Es besteht bei Unterstellung einer Anwendbarkeit des § 27.1 S. 1 DIS-SchO auf die Ermittlung ausländischen Rechts kein Anlass, strengere Ermessensanforderungen zu stellen, als sie gemäß § 293 ZPO für ein staatliches Gericht gelten.

Im Übrigen ist § 27.1 Dis-SchO auch insoweit nicht verletzt, als das Schiedsgericht die von der Antragstellerin vorgelegten Berechnungen insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung einer Überschreitung der emission limits nicht für ausreichend erachtet hat, um eine Haftung der Antragstellerin dem Grunde nach bejahen zu können. Denn das Schiedsgericht hat sich insoweit der Sache nach - wie ausgeführt - darauf gestützt, dass das Vorbringen der Antragstellerin zur Darlegung einer Garantieverletzung nicht ausreichend ist und sich damit in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die den Parteien auch im Rahmen des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes nach § 27.1 S. 1 DIS-SchO in Bezug auf die Darlegung von Tatsachen obliegende Mitwirkungspflicht gestützt.

5. Beschränkung von Angriffs- bzw. Verteidigungsmitteln

Soweit die Antragstellerin rügt, dass mit dem von ihr geltend gemachten Verstoß gegen eine Gewährung rechtlichen Gehörs zugleich auch ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO vorliege, weil sie ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht habe geltend machen können, sind die nach dieser Vorschrift an die Aufhebung eines Schiedsspruchs zu stellenden Anforderungen schon deshalb nicht erfüllt, weil nach der oben dargestellten Würdigung nicht feststellbar ist, dass der Schiedsspruch auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin beruht. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob sich § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO nicht nur auf den Gesamtvortrag einer Partei, sondern auch auf einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel bezieht (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., § 1059 Rn. 40; Münch, MüKo ZPO 5. Aufl., § 1059 Rn. 25).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Gegenstandswertfestsetzung ergibt sich gemäß § 3 ZPO aus dem Wert der mit der Schiedsklage in der Hauptsache verfolgten Ansprüche.