AG Marburg, Beschluss vom 08.05.2019 - 70 F 222/17 UE
Fundstelle
openJur 2020, 44752
  • Rkr:
Tenor

In der Familiensache

...

werden die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Marburg — 70 F 222/17 UE — vom 06.11.2018 von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf

2.368,10 €

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2018 festgesetzt.

Die diesem Beschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung ist vollstreckbar.

Gründe

Die Kosten wurden berechnet mit dem Antrag vom 08.11.2018. Der Antragsgegnerseite ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Antragsgegnervertreter wandte ein, dass eine Anrechnung der Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem Scheidungsverfahren 70 F 646/16 S erfolgen muss und sich sodann die Gebühren im vorliegenden Verfahren reduzieren. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 19.04.2013 (9 W 188/13): "Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren anhängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat (Einbeziehungsverfahren), nicht jedoch in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde;[. ]".. Der Auffassung des Antragsgegnervertreters zufolge handelt es sich bei dem Scheidungsverfahren um das Einbeziehungsverfahren.

Dieser Auffassung kann diesseits nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei dem vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahren und dem Scheidungsverfahren 70 F 646/16 S um zwei getrennte Verfahren, welche der Einfachheit halber lediglich gemeinsam terminiert und verhandelt wurden. Die Terminsladung im Scheidungsverfahren 70 F 646/16 S bezieht sich auf beide Verfahren; es werden dort beide Aktenzeichen angegeben. Es erfolgte keine nachträgliche Einbeziehung eines Verfahrens zum anderen, sodass sie nach diesseitiger Auffassung auch gebührenrechtlich als getrennte Verfahren anzusehen und abzurechnen sind.

Der Antrag der Antragstellervertreterin vorn 01.11.2018 ist daher nach diesseitiger Auffassung zutreffend gestellt.

Gerichtskosten waren nicht zu berücksichtigen, weil keine Vorschusszahlungen geleistet bzw. die geleisteten Vorschüsse nicht zu Gunsten des unterlegenen Beteiligten angerechnet wurden.

Die Kostenfestsetzung folgt § 91 ZPO. Danach sind die Kosten erstattungsfähig, die aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Beteiligten im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung zur zweckentsprechenden, sparsamen Rechtsverfolgung unter gleichzeitiger Wahrung seiner Rechtsansprüche als notwendig angesehen werden dürfen.

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