OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.09.2019 - 6 U 156/18
Fundstelle
openJur 2020, 44701
  • Rkr:

Die in einem für einen Dritten verfassten Schreiben enthaltene und mit einer Begründung versehene Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem Mitgesellschafter stellt eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 I RDG dar. Ist der Verfasser des Schreibens für den Auftraggeber als Kreditsachverständiger tätig, stellt die Rechtdienstleistung keine erlaubte Nebenleistung im Sinne von § 5 I RDG dar.

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.08.2018 wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.) Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Abmahnkostenersatzansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz.

Die Klägerin ist das Selbstverwaltungsorgan aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Kammerbezirk und übt über diese die Berufsaufsicht aus. Die Beklagte gibt auf ihrem Briefkopf als Tätigkeit "Wirtschafts- und Unternehmensberatung. Kreditsachverständige, Darlehens-, Kredit- und Kontenanalyse, Sachverständigengutachten, Darlehens- und Kreditberatung, Existenzgründungsberatung, Unternehmensverfestigung und -wachstum, Krisenintervention und Turnaround, Coaching und Controlling, Research für Rechtsanwälte" an.

Am 11.10.2017 wandte sie sich vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung zweier OHG-Gesellschafter als Reaktion auf ein Schreiben von RA A namens ihrer in Anspruch genommenen Mandantin an RA A. Sie wies die geltend gemachten Ansprüche zurück und verwies hierbei auf Ausgleichs- und Nachschusspflichten nach § 160 HGB gegen die Gegenseite, bestritt angeblich bestehende Gehaltsansprüche der Gegenseite und wies die gesetzte Frist als ungemessen zurück. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 17.08.2018, auf das gem. § 540 II ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut K 1. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem Schreiben der Beklagten vom 11.10.2017 handele es sich um eine Rechtsdienstleistung nach § 2 I RDG. Es handele sich um eine fremde Angelegenheit, nämlich die Verteidigung der Frau B gegen Forderungen eines Mitgesellschafters. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus der Vollmacht der Frau B. Die Beklagte können sich auch nicht auf § 5 I RDG berufen, es liege keine Nebenleistung vor, da die Vollmacht sich ausschließlich auf die Verteidigung der Frau B gegen Forderungen ihres Mitgesellschafters beziehe. Eine solche Tätigkeit habe ihren Schwerpunkt im rechtlichen Gebiet.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung die Rechtsberatung sei durch § 5 I RDG gestattet. Die Entscheidung des Landgerichts verstoße gegen Verfassungs- und Europarecht.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.08.2018, Az. 3-10 O 38/18 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.) Sowohl dem Klageantrag als auch dem landgerichtlichen Tenor mangelt es nicht an der nach § 253 II Nr. 2 ZPO notwendigen Bestimmtheit. Da beide auf die konkrete Verletzungsform in Anlage K 1 Bezug nehmen, sind sie hinreichend bestimmt. Dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 II Nr. 2 ZPO ist dann genügt, wenn die Ausformulierung des Klageantrags über die konkrete Verletzungsform hinaus auch "kerngleiche" Handlungen erfasst (BGH GRUR 2000, 337, 338 - Preisknaller; GRUR 2006, 776 Rn 28 - Werbung für Klingeltöne). Deren Darstellung im Antrag muss sich aber, um als "kerngleich" beurteilt werden zu können, auf die konkrete Verletzungsform beziehen und darf über diese nicht hinausgehen; dies ist hier offensichtlich der Fall. Zwar ist die Reichweite eines derartigen Klageantrages deutlich geringer als ein abstrahierter Antrag. Er beschränkt sich nämlich auf identische oder kerngleiche Handlungen. Dies steht jedoch der Bestimmtheit des Antrags nicht entgegen.

2.) Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 I RDG erbracht hat.

a) Der Begriff der Rechtsdienstleistung ist in § 2 I RDG legaldefiniert als "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert". Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um eine besonders komplexe rechtliche Prüfung handelt. Vielmehr erfasst die Vorschrift des § 2 I RDG jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Auch einfache Rechtsfragen sind daher erfasst. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematischer Einordnung des § 2 I RDG (BGH GRUR 2016, 820):

Der Wortlaut von § 2 I RDG lässt keine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Tätigkeiten erkennen, die eine "besondere" rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern. Vielmehr erfasst der Wortlaut der Norm ausnahmslos alle Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, unabhängig davon, wie intensiv oder schwierig diese Prüfung ist.

Auch die Gesetzgebungshistorie stützt dies: Um klar hervorzuheben, dass es in § 2 I RDG nur um die Abgrenzung von bloßer Rechtsanwendung zu juristischer Rechtsprüfung und nicht um die Unterscheidung von "einfachem" und "schwierigem" Rechtsrat geht, wurde aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf das Wort "besondere" gestrichen (vgl. BGH aaO). Dieses Auslegungsergebnis steht schließlich auch im Einklang mit dem Zweck des § 2 RDG. Die Vorschrift bestimmt den materiellen Anwendungsbereich des Gesetzes. Das Rechtsdienstleistungsgesetz soll einen weiten Bereich dessen, was nach dem zuvor geltenden, verfassungskonform eingeschränkten Recht schon nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes fiel, erfassen und in den für zulässige Nebenleistungen geschaffenen Erlaubnistatbestand des § 5 I RDG überführen. Erst innerhalb dieses Erlaubnistatbestands soll unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Rechtsdienstleistungsgesetzes entschieden werden, ob eine Tätigkeit als Nebenleistung zulässig ist oder ob sie als darüber hinausgehende Leistung nicht oder nur durch oder in Zusammenarbeit mit einer Person erbracht werden darf, die diese Rechtsdienstleistung als Hauptleistung erbringen dürfte (Begr. d. RegE zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drs. 16/3655, 51 f.).

b) Zu Recht hat das Landgericht daher die Tätigkeit der Beklagten in Anlage K 1 danach als Rechtsberatung angesehen.

Das Schreiben enthält konkrete Subsumtionen, die über eine bloß schematische Rechtsanwendung hinausgehen. Es bedarf nämlich einer konkreten rechtlichen Prüfung, ob dem Mitgesellschafter tatsächlich Darlehensrückzahlungsansprüche im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen OHG-Gesellschaftern zustehen. Die Beklagte hat umfangreich Unterlagen ausgewertet und diese im Hinblick auf die Frage des Bestehens von Ansprüchen zwischen den Gesellschaftern bewertet. Auch die Frage der Angemessenheit der Frist ist eine Rechtsfrage. Das Bestehen von Nachschusspflichten nach § 160 HGB wird ebenso thematisiert. Jedenfalls aber die Geltendmachung derartiger Ansprüche gegenüber Dritten oder die Abwehr derartiger Ansprüche von Dritten stellt unzweifelhaft eine Rechtsberatung dar.

Soweit die Berufung hiergegen erinnert, einer Rechtsberatung stehe entgegen, dass die Beklagte mit einem Rechtsanwalt zusammengearbeitet habe, führt dies aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu keinem anderen Ergebnis: Tatsächlich hat die Beklagte sich direkt an den Rechtsanwalt des Gegners (und den Gegner selbst) gewandt und auf das Schreiben von RA A geantwortet. Dass bei dieser konkreten Handlung ein Rechtsanwalt mitgewirkt hat, ist nicht erkennbar. Es kann aber in rechtlicher Hinsicht nicht darauf ankommen, ob irgendwo im Hintergrund ein Rechtsanwalt mitwirkt; vielmehr ist auf die konkrete Handlung (hier: Schreiben vom 11.10.2017) abzustellen. Diese wurde von der Beklagten und nicht von einem Rechtsanwalt erstellt und nach außen abgesetzt. Der BGH hat zum damaligen RBerG klargestellt, dass eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis erbracht wird, auch unter der Geltung des RDG nicht deswegen gerechtfertigt ist, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient (BGH NJW 2009, 3242 (3244); im Anschluss an BGH NJW 2007, 1131; NJW 2006, 1952; NJW 2005, 820; NJW 2005, 1488; NJW 1987, 3003). Dies gilt nach Ansicht des Senats erst recht, wenn ein Rechtsanwalt in nicht näher dargestellter Weise im Hintergrund mitwirkt, der Dritte jedoch nach außen hin alleine auftritt und damit nach außen die Verantwortung für den Inhalt nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von einem nicht zur Rechtsberatung befugten Dritten übernommen wird.

3.) Mit dem Landgericht sieht auch der Senat im Ergebnis keine Grundlage dafür, die Tätigkeit als bloße Nebentätigkeit im Sinne von § 5 RDG anzusehen.

Nach § 5 I 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen (Haupt-)Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die Frage, ob eine Nebenleistung vorliegt, ist dabei nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Leistung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 I 2 RDG).

a) Es ist hier schon zweifelhaft, ob die Beklagte genug zu ihrer Haupttätigkeit vorgetragen hat. Sie hat zwar abstrakt zur Tätigkeit einer Kreditsachverständigen vorgetragen, die aufgrund ihrer "finanzma-thematischen Erfahrung" die Kreditverträge prüfen soll, so u.a. im Hinblick auf fehlerhafte Zinsberechnungen, Vorfälligkeitsentschädigungen etc. In welcher konkreten Rolle mit welchem konkreten Auftrag sie hier allerdings tätig war, bleibt im Dunkeln. In dem Schreiben der Beklagten jedenfalls ist nichts entdecken, was besondere betriebswirtschaftliche Kenntnisse erfordern würde. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte hierzu erklärt, sie sei von Frau B beauftragt worden, die betriebswirtschaftliche Schadensberechnung im Rahmen einer Auseinandersetzung über OHG-Vermögenswerte durchzuführen.

b) Würde man dies als hinreichend substantiierte Darlegung einer Haupttätigkeit ansehen, würde die von der Beklagten erbrachte Rechtdienstleistung nicht eine bloße Nebenleistung darstellen.

Bei der Abwägung nach § 5 I 2 RDG ist hier im Hinblick auf dem Umfang der Rechtsberatungsleistung zu berücksichtigen, dass der "rechtsberatende" Anteil des Schreibens nicht gerade klein ist im Verhältnis zu dem, was die Beklagte als Haupttätigkeit in Anspruch zu nehmen scheint. Hinzu kommt, dass zwar bei der betriebswirtschaftlichen Schadensberechnung die Notwendigkeit, auch rechtliche Fragen in die Bewertung einfließen zu lassen, auf der Hand liegt. So kann z.B. die Frage des Verzugseintritts und damit des Zinslaufs schlechterdings nicht ohne Blick auf §§ 286 ff. BGB ermittelt werden. Dies betrifft allerdings die Rechtsberatung im Innenverhältnis mit der Mandantin. Kategorial anders verhält es sich jedoch bei der Frage der Geltendmachung aus dieser Beratung entstehender Ansprüche oder der Abwehr derartiger Ansprüche gegenüber Dritten. Hier ist nicht erkennbar, inwieweit dies nur eine untergeordnete Nebentätigkeit darstellen soll, die für die Haupttätigkeit erforderlich ist. Ob die Vornahme einer derartigen Rechtsdienstleistung gegenüber der eigenen Mandantin für die Haupttätigkeit der Beklagten erforderlich wäre, ist hier nicht zu entscheiden und kann daher dahinstehen. Dass die Vertretung nach außen für die nur unscharf umrissene Haupttätigkeit der Beklagten erforderlich ist, hat die Beklagte nicht ausreichend darlegen können.

Es stellt daher auch unter Beachtung des Grundrechts des Art. 12 I GG, das grundsätzlich einer engen Auslegung des § 5 I RDG entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 405 Rnr. 24 - Kreditkontrolle), eine verfassungsrechtlich zulässige und insbesondere verhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar, der Beklagten zu untersagen, im Außenverhältnis zur Abwehr von Ansprüchen Dritter und Begründung eigener Ansprüche der Mandantin aufzutreten. Dies gilt jedenfalls in der in Anlage K 1 enthaltenen Weise, da der Senat nur über die konkrete Verletzungsform zu befinden hatte.

Die umfangreichen Ausführungen der Beklagten zu Art. 12 I GG hat der Senat zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, ohne jedoch zu einer abweichenden Entscheidung zu gelangen. Nach Auffassung des Senats handelt es sich insoweit um eine im engeren Sinne verhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Beklagten, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Unterlassungsverpflichtung nur das Auftreten nach Außen in der konkreten Form der Anlage K 1 betrifft, nicht hingegen das Wirken der Beklagten im Verhältnis der Mandantin oder den Außenauftritt mit einem Rechtsanwalt gemeinsam. Dies zeigt, dass der Grundrechtseingriff als eher gering einzuschätzen ist.

4.) Der Einwand der Beklagten schließlich, die Mandantin Frau B sei als Unternehmerin gar nicht schutzbedürftig, kann naturgemäß nicht verfangen. Die Schutzbedürftigkeit wird hier vom Gesetzgeber beurteilt; dieser hat sich entschieden, Restriktionen für die Rechtsberatung unabhängig davon vorzunehmen, ob die Rechtsberatung sich an Unternehmer oder Verbraucher richtet. Gem. § 1 I 1 dient das RDG dem Schutz aller Rechtsuchenden, und damit Verbrauchern, Gewerbetreibenden und Unternehmern (BT-Drs. 16/3655, 45). Diese ausdrückliche gesetzgeberische Entscheidung hat die Beklagte hinzunehmen und der Senat zu beachten. Im Übrigen steigt erfahrungsgemäß die Komplexität der rechtlichen Fragestellungen mit dem Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit eher an, so dass äußerst fraglich wäre, ob Unternehmer im Hinblick auf die Sicherung der Qualität der Rechtsberatung grundsätzlich weniger (oder gar nicht) schutzbedürftig wären.

5.) Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Wie die Beklagte selber detailliert aufgezeigt hat, sind die grundsätzlichen Rechtsfragen zum neuen RDG durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Wo die Grenze zwischen Nebentätigkeit und nicht mehr erlaubter Haupttätigkeit liegt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 543 II Nr. 1 ZPO nicht begründen kann.

Der Beklagten war insoweit auf ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung hin zu dieser Frage auch kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Die Partei ist grundsätzlich gehalten, den Prozessstoff konzentriert und nicht häppchenweise vorzutragen. Die Frage der Revisionszulassung war der Beklagten - wie sich aus dem Schriftsatz vom 09.08.2019 ergibt - auch gegenwärtig. Im Übrigen war die Frage der Revisionszulassung auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ohne dass erkennbar gewesen wäre, warum die Beklagte zu dieser rechtlich überschaubaren Frage dort nicht ausreichend hätte Stellung nehmen können.

6.) Anlass für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV bestand nicht. Für den Senat bestand keine Vorlagepflicht, da er wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht letztinstanzliches Gericht ist. Im Rahmen des dem Senats daher eröffneten Ermessens hat der Senat von einer Vorlage abgesehen, da er keine Zweifel der Vereinbarkeit von Art. 2 I, 5 I RDG mit dem Unionsrecht, insbesondere der Dienstleistungsrichtlinie hat.

7.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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