LG Wiesbaden, Urteil vom 09.08.2016 - 4 O 7/15
Fundstelle
openJur 2020, 44606
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Entfernung/ Löschung von Links, die ihrem Vortrag zufolge bei Eingabe ihres Namens in der Ergebnisliste der Suchmaschine www.SuchmaschineX.de angezeigt werden.

Die Klägerin, Frau C (geb. E) ist promovierte Ärztin und als D tätig. Sie ist leitende Oberärztin im Klinik1 in Stadt1, der D der Universitätsmedizin Stadt2. Ihre Promotionsschrift fertigte sie im Jahre 2006. Am 04.07.2006 wurde ihr von der Universität1 Stadt3 die Doktorwürde des Doctorius Medicinae (Dr. med.) verliehen.

Die Klägerin engagiert sich in Fachgesellschaften, ist wissenschaftlich tätig und nimmt an D Fach- und Informationsveranstaltungen sowie an sog. Live-Operationen teil. In den Jahren 2009 und 2011 wurde sie in den Vorstand der Gesellschaft1 gewählt. In dieser Zeit widmete sie sich u. a. Fragen der Nachwuchsförderung in den D Fächern. Die Klägerin hat ein Profil bei F, dem sozialen Netzwerk für Wissenschaftler. Sie ist dort als "C Universität1..., Stadt2" und als Mitautorin von sieben wissenschaftlichen Artikeln aufgeführt, der jüngste aus 04/2015. Als Referentin nimmt sie an Fach- und Informationsveranstaltungen teil und ist in ihrer Funktion als D bereits mehrfach Gegenstand der Berichterstattung der Tagespresse gewesen. Auch an mehreren Live-Operationen, d. h. Operationen, die visuell an eine Vielzahl von Zuschauern übertragen werden, wirkte die Klägerin mit. Wegen der Einzelheiten des vorstehend dargestellten Wirk- und Tätigkeitsbereichs der Klägerin wird auf die Ausführungen der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 07.12.2015, dort Seiten 3 und 4 (Bl. 232 f. d. A.), dem die Klägerin nicht entgegen getreten ist, Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1) ist Betreiberin der Suchmaschine www.SuchmaschineX.de.

Am 01.09.2014 sandte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin über das im Internet angebotene und bereitgestellte Antragsformular den aus Anlage K 12 (Bl. 28 f. d. A.) ersichtlichen Entfernungsantrag, dessen Eingang von "SuchmaschineX-team" bestätigt wurde. Wegen des weiteren Verlaufs der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien wird auf die Anlagen K 13, Bl. 30 ff. d. A. sowie Anlage B 2 1 verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, auch die Beklagte zu 2) sei passivlegitimiert, da sie neben der Beklagten zu 1) verantwortlich im Sinne von Art 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 EG sei für die Suchmaschine www.SuchmaschineX.de. Hierzu behauptet die Klägerin, die Beklagte zu 2) sei bei der G als administrativer Ansprechpartner, sog. "Admin-C" für die Domain "www.SuchmaschineX.de" registriert. Die Beklagte zu 2) sei als deutsche Niederlassung eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und für den Verkauf der Werbeflächen und Förderung dieses Verkaufs in Deutschland zuständig. Sie leite die Löschungsanträge an die Beklagte zu 1) weiter und führe daher - jedenfalls für die Löschungsanträge - dieselben Tätigkeiten wie die Beklagte zu 1) aus. Für den Verbraucher sei es unmöglich zu unterscheiden, ob hier nun die deutsche Niederlassung (Beklagte zu 2) oder die amerikanische Muttergesellschaft (Beklagte zu 1) handele. Im Übrigen müsse im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG von der Passivlegitimation der Beklagten zu 2) ausgegangen werden, da eine effektive Vollstreckung des Titels nur innerhalb der EU erfolgen könne.

Die Klägerin behauptet, bei Eingabe ihres Namens "C" bzw. der Alternativeingaben "E/C", "C Stadt2", "C Stadt1" und "C" in die Suchmaschine www.Suchmaschine X.de würden seit etwa Juli 2011 in der Ergebnisliste die aus ihrem Klageantrag ersichtlichen und fortwährend öffentlich abrufbaren Verlinkungen/ URLs erscheinen. In allen URLs werde sie unmittelbar, teilweise sogar bereits in den Überschriften, mit Plagiatsvorwürfen hinsichtlich ihrer Promotionsschrift konfrontiert. Es würden von dritter Seite Vorwürfe erhoben, dass ihre Promotionsschrift in großen Teilen übernommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird auf die Klageschrift vom 03.02.2015, S. 3 - 5, (Bl. 3 - 5 d. A.) verwiesen.

Die Universität1 Stadt3 habe die Plagiatsvorwürfe überprüft und das Verfahren mit Bescheid vom 26.03.2012 abgeschlossen. Der Doktortitel sei ihr belassen worden. Die Klägerin legt hierzu die Kopie eines an sie gerichteten Schreibens der Universität1 Stadt3 vom 26.03.2012 vor, wegen dessen Inhalts auf Anlage K 5, Bl. 20 d. A. Bezug genommen wird.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe ein (datenschutzrechtlicher) Entfernungs- bzw. Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu. Sie verweist insbesondere auf die Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014, Az.: .../12, deren Kriterien hier erfüllt seien. Sie werde bereits durch die in der Ergebnisliste angezeigten Überschriften in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, da die wenigsten Nutzer eine tiefergehende Recherche, also konkrete Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Beitrages, anstrengen würden. Es verbleibe somit die Aussage, die Klägerin habe plagiiert - was unwahr und diffamierend sei, da die Klägerin ihren Doktortitel nach Überprüfung habe behalten dürfen. Letztlich sei die Wahrheit der betreffenden Äußerungen jedoch nicht einmal entscheidend. Denn selbst eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten könne im Laufe der Zeit unrechtmäßig werden, wenn die Daten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden seien, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich seien oder darüber hinausgingen. In der zitierten Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 werde gänzlich auf eine Verbindung zwischen Löschungsanspruch und Rechtswidrigkeit verzichtet. Der Löschungsanspruch setze daher keine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der nachgewiesenen Informationen voraus. Sogar Links zu erwiesen wahren Informationen könnten einem Löschungsanspruch unterliegen. Der EuGH schreibe das Abwägungsergebnis bereits weitgehend vor, wonach grundsätzlich das Interesse des Betroffenen die Interessen des Suchmaschinenbetreibers bzw. die der Öffentlichkeit überwiege. In aller Regel seien die Links daher zu löschen. Nur besondere Gründe, wie beispielsweise die Rolle des Betroffenen im öffentlichen Leben, könnten ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen rechtfertigen. Maßgebliche Kriterien im Rahmen einer Löschungsentscheidung seien die Rolle des Betroffenen im öffentlichen Leben sowie insbesondere die Aktualität der Information.

Derartige besondere Gründe seien im Fall der Klägerin jedoch nicht vorhanden. Die Inhalte der Artikel, die unter den streitgegenständlichen URLs abrufbar seien, bezögen sich allesamt auf Sachverhalte, die sich vor längerer Zeit ereignet hätten und nicht mehr annähernd aktuell seien. Die Promotionsschrift der Klägerin sei im Jahre 2006, mithin vor 8 Jahren gefertigt worden. Die Darstellungen hätten keinerlei Relevanz mehr, da die Klägerin ihren Doktortitel habe behalten dürfen. Die suggerierten Inhalte seien nicht nur für das private Umfeld der Klägerin belastend, sondern auch für ihre Patienten verwirrend und schädigten ihren guten Ruf als tätige D. Insbesondere, wenn sich potentielle Patienten über die Klägerin informierten, würden diese zwangsläufig über die Trefferliste auf die streitgegenständlichen URLs geführt. Die öffentlich zugängliche Abrufbarkeit der Informationen über die Klägerin sei jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt. Zwar verfüge die Klägerin als Oberärztin über einen gewissen Bekanntheitsgrad; sie sei aber keine Person der Zeitgeschichte noch handele es sich bei den personenbezogenen Informationen um ein Ereignis von zeitgeschichtlichem Charakter. Es bestehe ein "Recht auf Vergessenwerden".

Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagten gemeinschaftlich zu verurteilen, die Ergebnislinks mit den URLs Adresse1, Adresse2 sowie weitere 4 URLs aus der Ergebnisliste der Suchmaschine www.SuchmaschineX.de zu dem Suchbegriff C" zu entfernen/ löschen. Nachdem die Klägervertreter aufgrund aktueller Recherche am Tag vor der mündlichen Verhandlung feststellten, dass nur noch zwei der sechs URLs abrufbar waren, haben sie ihren Klageantrag auf die zwei aktuell abrufbaren URLs beschränkt.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagten gemeinschaftlich zu verurteilen, die Ergebnislinks mit den URLs

Adresse1,Adresse2

aus der Ergebnisliste der Suchmaschine www.SuchmaschineX.de zu dem Suchbegriff C" zu entfernen/ löschen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert. Betreiberin der Suchmaschine www.SuchmaschineX.de sei allein die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) sei nicht als Admin-C für die Domain www.SuchmaschineX.de eingetragen und im Übrigen auch gar nicht in der Lage, die streitgegenständlichen Links aus der Ergebnisliste der Suchmaschine zu entfernen. Sie sei auch weder eine 100-prozentige unmittelbare Tochter noch eine Niederlassung im gesellschaftlichen Sinne der Beklagten zu 1). Zwar sei sie ein der Beklagten zu 1) konzernverbundenes, aber im Übrigen rechtlich selbständiges Unternehmen mit einem klar abgegrenzten Tätigkeitsbereich, zu dem weder der Verkauf von Werbeanzeigen noch der Betrieb einer Suchmaschine gehöre. Die an sie gerichteten Emails bzw. Löschungsanträge der Klägervertreter habe die Beklagte zu 2) daher zuständigkeitshalber an die Beklagte zu 1) weitergeleitet.

In der Sache sind die Beklagten der Auffassung, es sei irrelevant, dass der Klägerin ihr Doktortitel nicht aberkannt worden sei. Entscheidend sei allein, dass ihre Doktorarbeit, wie die von ihr vorgelegte Entscheidung der Universität1 Stadt3 bestätige, weiterhin ein Plagiat darstelle. Die Klägerin stelle die in ihrer Promotionsschrift festgestellten Übereinstimmungen mit fremden Texten auch nicht in Abrede, sondern berufe sich allein darauf, dass die Vorwürfe nicht zur Entziehung des Doktortitels geführt hätten. Die in den Links enthaltenen Aussagen seien daher wahr. Zur Unwahrheit etwaiger Tatsachen trage die Klägerin nichts Konkretes vor. Die Klägerin werde durch die wahren und sachlich gehaltenen Informationen der streitgegenständlichen Links ausschließlich in ihrer beruflichen Sphäre (Sozialsphäre) betroffen, in der Kritik am öffentlichen Wirken grundsätzlich hinzunehmen sei und nur in absoluten Ausnahmefällen unzulässig sein könne. Gerade im Bereich der Medizin, wo Patienten ihrem Arzt in einem besonderen Vertrauensverhältnis gegenüberträten und wo fachliche Qualifikation einen besonderen Stellenwert besitze, bestehe auch ein Anspruch der Patienten darauf, zutreffende Informationen über die sie behandelnden Ärzte zu erhalten. Der Fall der Klägerin sei darüber hinaus Teil der gesamtgesellschaftlichen Diskussion um Plagiate in wissenschaftlichen Dissertationen sowie die fehlende Kontrolle und Ahndung durch Doktorväter und Universitäten.

Der hier relevante Sachverhalt habe sich im Jahre 2011/2012 ereignet und liege damit noch nicht lange zurück. Im Übrigen handele es sich bei Doktortiteln, die ein Leben lang getragen würden, um niemals abgeschlossene Sachverhalte. Die verpflichtend zu veröffentlichenden Dissertationen würden dauerhaft in den Bibliotheken vorgehalten, um der Auseinandersetzung und dem Fortschritt in der Wissenschaft zu dienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden ergibt sich aus § 32 ZPO. Diese Bestimmung ist weit auszulegen und umfasst auch die Fälle der Störerhaftung und die Haftung aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 32 Rn. 8 m. w. N.). Begehungsort i. S. d. § 32 ZPO ist auch der sog. Erfolgsort, also der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde. Bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ist Erfolgsort der Lebensmittelpunkt des Geschädigten. Dies ist hier Stadt1, wo die Klägerin lebt und ihrer beruflichen Tätigkeit nachgeht.

Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Rahmen des § 32 ZPO ist weiterhin erforderlich, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen (BGHZ 197, 213 Rn. 7, zit. n. juris). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Entfernung von Links, die bei Eingabe ihres Namens in die Suchmaschine www.SuchmaschineX.de angezeigt werden. Bei diesen links handelt es sich unstreitig um deutschsprachige Plattformen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass eine Kenntnisnahme der von der Suchmaschine angezeigten Links vorwiegend im Inland erfolgt und die von der Klägerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch diese Kenntnisnahme auch im Inland eintreten würde.

II.

Anwendbar ist deutsches materielles Recht, denn die Klägerin hat ihr Bestimmungsrecht gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu Gunsten deutschen Rechts ausgeübt. Der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland, wo die Klägerin lebt und ihrer beruflichen Tätigkeit nachgeht.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedoch weder gemäß §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG noch gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. §§ 1, 3, 4, 29 BDSG zu. Auch ein Anspruch auf Löschung oder Sperrung der angegriffenen Suchergebnisse nach § 35 BDSG besteht nicht.

1. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) fehlt es bereits an der erforderlichen Passivlegitimation, da eine Haftungsgrundlage der Beklagten zu 2) nicht ersichtlich ist. Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte zu 2) sei neben der Beklagten zu 1) (Mit-)Betreiberin der Suchmaschine, ist im Hinblick auf die konkreten Ausführungen der Beklagten unsubstantiiert und unbeachtlich.

Auch aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 (.../12) ergibt sich nichts Abweichendes. Passivlegitimiert ist der "für die Verarbeitung Verantwortliche" im Sinne des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46. Mit diesem Begriff hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (Az.: .../12) unter den Rn. 21 bis 41 befasst. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass er den Suchmaschinenbetreiber als solchen ansieht. Auch in den Rn. 62 ff. spricht er allein den Suchmaschinenbetreiber als Verantwortlichen an (z. B. Rn. 80). In Rn. 82 hält er allein Anweisungen gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber für zulässig. Der EuGH geht in seinem Urteil (Rn. 43 ff.) davon aus, dass allein SuchmaschineX Inc. die Suchmaschine betreibt; auch die Klägerin trägt nichts anderes vor. Soweit der EuGH die nationalen Tochtergesellschaften als "Niederlassung" der SuchmaschineX Inc. ansieht, spielt dies bei seinen Ausführungen allein bei der Frage der räumlichen Reichweite im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 eine Rolle. Dabei hält es der EuGH für unerheblich, dass die fragliche Datenverarbeitung auch nicht teilweise bei der nationalen Tochtergesellschaft erfolgt. Für die Anwendung der Richtlinie 95/46 reicht es danach aus, wenn eine "Niederlassung" im Unionsgebiet belegen ist und die Verarbeitung "im Rahmen der Tätigkeiten" der Niederlassung ausgeführt wird, wobei der EuGH diesen "Rahmen" weit versteht (Rn. 55 ff.) (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.07.2015, Az.:. I-20 U 74/15, Anlage B 2 2). Da aber die nationalen "Niederlassungen" keine Datenverarbeitung ausführen, sind sie auch nicht "Verantwortliche" im zuvor definierten Umfang; weder aus der Richtlinie 95/46 noch aus dem Urteil des EuGH ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die - nicht datenverarbeitende - Niederlassung für die ordnungsgemäße Datenverarbeitung verantwortlich wäre.

Auch aus den übrigen Erwägungen der Klägerin ergibt sich die Haftung der Beklagten zu 2) nicht. Insbesondere ist die Beklagte, entgegen der Behauptungen der Klägerin, nicht Admin C der Domain "SuchmaschineX.de". Dies folgt aus der von ihr selbst vorgelegten Anlage K 11, Bl. 27 d. A.. Danach ist Admin C, der nur eine natürliche Person sein kann, vielmehr H. Mithin kann die Frage, ob eine Haftung des Admin C für den hier vorliegenden Sachverhalt überhaupt in Betracht kommt, dahin stehen. Soweit die Klägerin weiter vorträgt, die Beklagte zu 2) sei in die Kommunikation mit der Beklagten zu 1) bei Beanstandungen eingebunden und bearbeite die Löschungsbegehren, ist dies anhand der vorprozessualen Korrespondenz nicht erkennbar (siehe Anlage B 2 1). Der Gedanke des effektiven Rechtsschutzes begründet ebenfalls keine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) für einen Dienst, den sie nicht verantwortet.

Letztlich kann die Betreibereigenschaft bzw. Passivlegitimation der Beklagten zu 2) jedoch dahinstehen, da der Klägerin jedenfalls in der Sache kein materiell-rechtlicher Entfernungsanspruch - weder gegen die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) - zusteht.

2. Hinsichtlich beider Beklagten kommt vorliegend allenfalls eine Verantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt einer Störerhaftung in Betracht. Danach knüpft die Verantwortlichkeit für das Fehlverhalten Dritter an die Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten an, welche grundsätzlich erst durch eine Kenntnis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10 - Blog-Eintrag - Rn. 24).

Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit der Beklagten jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil es bereits an einer rechtswidrigen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin fehlt. Die Klägerin wird durch die Anzeige des Suchergebnisses und die Verlinkung auf die entsprechende Berichterstattung bei Eingabe ihres Namens in die Suchfunktion nicht rechtwidrig in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

a) Der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nicht vorbehaltlos gewährt. Vielmehr handelt es sich um ein Rahmenrecht, bei dem die Feststellung einer rechtwidrigen Verletzung eine sorgfältige Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowie der betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfordert. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH NJW 2012, 767 ff. m. w. N., zit. n. juris).

Vorliegend ergibt die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin auf Schutz ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten bzw. Verantwortlichen für die verlinkten Drittseiten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, dass das Schutzinteresse der Klägerin nicht überwiegt.

Dabei ist zunächst von wesentlichem Belang, dass es sich bei den Äußerungen auf den verlinkten Drittseiten um Tatsachenbehauptungen handelt, die wahr sind. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, vertieft durch den unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten, wegen dessen Einzelheiten insbesondere auf Seiten 16 ff. des Schriftsatzes vom 07.12.2015 (Bl. 245 ff. d. A.) Bezug genommen wird, geht es in den verlinkten Artikeln ausschließlich um die Behauptung, die Doktorarbeit der Klägerin sei teilweise ein Plagiat. Diese reine Tatsachenbehauptung ist nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien wahr. Denn auch die Klägerin bestreitet nicht den Plagiatsvorwurf als solchen, sondern lediglich, dass sie trotz Plagiats ihren Doktortitel nach wie vor führen dürfe. Die eventuelle Aberkennung des Doktortitels ist allerdings nur eine mögliche, von weiteren Umständen abhängende Folge eines Plagiats, nicht hingegen dem Begriff des Plagiats immanent. Nach der Rechtsprechung liegt ein Plagiat vor, wenn planmäßig und nicht nur vereinzelt komplette Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in einer Dissertation übernommen und dabei nicht als solche gekennzeichnet werden (VGH Mannheim, NVwZ-RR 2009, 285 ff., zit. n. juris). Zu nichts anderem, nämlich der ungekennzeichneten Übernahme kompletter Passagen aus einem fremden Werk verhält sich der verlinkte Artikel unter Adresse1 nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten. Der weitere Eintrag unter Adresse2 äußert sich zwar neben den Plagiatsvorwürfen auch zu dessen Folgen, gibt allerdings auch hier nur die wahre Tatsache zutreffend wider, dass der Klägerin der Doktortitel nicht aberkannt wurde.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365, Rn. 17, m. w. N., zit. n. juris). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen, insbesondere solche aus dem Bereich der Sozialsphäre, in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfG a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit hinter dem von den Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Denn die Tatsachenbehauptungen auf den verlinkten Drittseiten sind wahr und betreffen die Klägerin allein in ihrer Sozialsphäre, da sie allein die berufliche Tätigkeit der Klägerin als Medizinerin berühren. Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (BGH NJW 2012, 771 ff., Rn. 16, zit. n. juris). Informationen über einen Doktortitel, der eine akademischen Grad und einen Teil der Berufsausbildung darstellt, sowie über den Vorgang seines Erwerbs gehören zu diesem, nicht privaten, sondern beruflichen Bereich. Dies zeigt sich beispielsweise auch darin, dass Dissertationen zwingend zu veröffentlichen sind. Nicht zuletzt zeigt das Führen eines Doktortitels, dass der Träger diesen nach außen gegenüber der Öffentlichkeit darstellen und zum Gegenstand der Gesamtwahrnehmung seiner Person machen möchte, weil er sich davon eine höhere soziale oder fachliche Wertschätzung verspricht. Die Klägerin hat die Äußerungen somit unabhängig von eventuell nachteiligen Auswirkungen für sie hinzunehmen. Der Eintritt einer besonderen Stigmatisierung im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist weder dargetan noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass ausweislich der anhaltenden öffentlichen Diskussion über Plagiate - auch heute noch - ein nicht unerhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit daran besteht, die hinter Doktortiteln stehenden Promotionsleistungen kritisch zu würdigen und zu diskutieren. Durch Veröffentlichung ihrer Dissertation hat die Klägerin diese der Öffentlichkeit selbst zugänglich gemacht.

b) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Heranziehung der Erwägungen aus dem Urteil des EuGH vom 13.05.2014 (Az.: .../12 - SuchmaschineX SL und SuchmaschineX Inc., GRUR 2014, 895, zit. n. beck-online). Insbesondere folgt aus dieser Entscheidung nicht, dass die Interessen des Betroffenen in jedem Fall die Interessen des Suchmaschinenbetreibers bzw. die der Öffentlichkeit überwiegen, sondern, dass es Konstellationen geben kann, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit an den Suchergebnislisten und den verlinkten Informationen rechtfertigen.

Wörtlich heißt es in Rn. 81 der Entscheidung:

"Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Da sich die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann, ist in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens ein angemessener Ausgleich u. a. zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person aus Art. 7 und 8 der Charta zu finden. Zwar überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann."

Dies zugrunde legend ergibt die vorzunehmende Gesamtschau der abwägungsrelevanten Faktoren hier nicht, dass von einem überwiegenden Interesse der Klägerin ausgegangen werden kann. Die mit den Suchergebnissen verlinkten Informationen betreffen nicht das Privatleben der Klägerin, sondern ihr Berufsleben bzw. Bereiche, in denen sie sich ohnehin im Kontakt mit der Öffentlichkeit bewegt, mithin ihre Sozialsphäre. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Klägerin selbst aktiv in die Öffentlichkeit begibt und dort präsentiert, indem sie als Referentin auf D Fach- und Informationsveranstaltungen auftrat sowie an sog. Live-Operationen teilnahm, die auch Gegenstand von Presseberichten waren. Auch ist die hier in Rede stehende Information ausweislich der anhaltenden und nach wie vor aktuellen Diskussion über die hinter Doktortiteln stehenden Promotionsleistungen von aktuellem öffentlichem Interesse. Die Klägerin hat ihre Dissertation selbst veröffentlicht; sie ist in Bibliotheken nach wie vor öffentlich zugänglich. Auch die Entscheidung der Universität1 Stadt3 liegt erst 4 Jahre zurück. Insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall maßgeblich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des EuGH zugrunde lag. Dort ging es um eine amtliche Mitteilung über eine bevorstehende Zwangsversteigerung eines Grundstücks, welche bereits vor mehr als 16 Jahren beendet worden war, so dass die amtliche Mitteilung ihren Zweck erfüllt hatte.

3. Ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB analog ergibt sich ebenso nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Nach dem hier anzuwendenden § 29 BDSG, der ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB darstellt, dürfen personenbezogene Daten erhoben, gespeichert oder übermittelt werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat, oder die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung offensichtlich überwiegt oder die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 oder Abs. 2 BDSG erfüllt sind.

Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung für ihn hat, mit dem Interesse der Nutzung unter Berücksichtigung der objektiven Werteordnung der Grundrechte (BGH NJW 2015, 489 ff. Rn. 24 m. w. N., zit. n. juris). Insoweit hat eine Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen Seite zu erfolgen. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zu der Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin sowie der Kommunikationsfreiheit der Beklagten bzw. der Verantwortlichen für die verlinkten Drittseiten verwiesen, aus der sich ergibt, dass vorliegend kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Betroffenen besteht.

4. Auch ein Anspruch gemäß § 35 Abs. 2 bzw. 3 BDSG auf Löschung oder Sperrung der Suchergebnisse besteht nicht, weshalb es nicht darauf ankommt, ob das Datenschutzgesetz für dieses Begehren der Klägerin die speziellere und abschließende Regelung darstellen würde. Denn es liegt - wie vorstehend bereits ausgeführt - keine unzulässige Datenerhebung oder -speicherung zum Zwecke der Übermittlung i. S. d. § 29 BDSG vor.

III.

Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO in Anlehnung an die Ausführungen des Klägervertreters zur Bemessung des Streitwerts mit Schriftsatz vom 27.02.2015 (Bl. 43. d. A.).