Hessisches LAG, Urteil vom 10.05.2019 - 10 Sa 275/18 SK
Fundstelle
openJur 2020, 44376
  • Rkr:

1. Restaurationsarbeiten an Steinwerken unterfallen grundsätzlich § 1 Ziff. 2.1 des Tarifvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung und die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk.

2. Der betriebliche Geltungsbereich ist indes nicht eröffnet, wenn der Betrieb nicht handwerklich und damit nicht gewerblich tätig geworden ist. Vom Gewerbebegriff ausgenommen sind Betriebe, die Dienstleistungen höherer Art erbringen. Es kommt darauf an, ob für den ausgeübten Beruf ein abgeschlossenes Hochschulstudium- oder Fachhochschulstudium objektiv erforderlich ist. Ein Studium an einer FH/TH ist damit kein hinreichendes Kriterium für die Annahme einer Tätigkeit höherer Art, ihm kann aber eine Indizwirkung zukommen.

3. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann es gegen eine gewerbliche Tätigkeit sprechen, wenn der Restaurator vornehmlich an Kunstobjekten im engeren Sinne wie Skulpturen, Briefbeschwerer etc., bei denen der kunsthistorische Hintergrund bedeutsam ist, gearbeitet hat, eigene naturwissenschaftliche Untersuchungen angestellt, weisungsfrei gearbeitet und nur mit akademisch aus- oder vorgebildeten Personal zusammengearbeitet hat.

4. Vernünftige Zweifel an der Tarifzuständigkeit der IG Bau für das Steinmetzhandwerk bestehen nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. November 2017 - 7 Ca 608/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte zur Erteilung von Auskünften auf der Grundlage des Sozialkassenverfahrens im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks mit Sitz in A. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994 (VTV Steinmetz) i.V.m. mit dem Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz 2 (SokaSiG2) zieht sie Beiträge zur Finanzierung des Solidarverfahrens ein. Nach näherer tariflicher Vorgabe hat sie Anspruch auf Auskunft über die im Betrieb angefallenen Bruttolöhne zur Vorbereitung des Beitragsanspruchs.Mit ihrer Klage macht sie Auskünfte geltend für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2012, Januar 2013 bis Dezember 2013, Januar 2014 bis Dezember 2014, Januar 2015 bis Oktober 2015 sowie Dezember 2015 und Januar 2016 bis Februar 2016

Der Beklagte hat ein sechsjähriges Studium an der FH B absolviert und ist Diplomrestaurator. Er arbeitet als Restaurator in C und erbringt dort Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten an Skulpturen, Denkmälern, Gebäudefassaden, Brunnen etc. Der Betrieb ist nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Er ist Mitglied im Verband der Restauratoren (VDR), der seinerseits Mitglied im Bundesverband der Freien Berufe e.V. ist. Das Studium zum Restaurator kann an mindestens neun Hochschulen in Deutschland absolviert werden. Die Dauer des Studiums beträgt mindestens fünf Jahre. Die endgültige Berufsqualifikation ist heute der Master, früher kann auch schon der Bachelor abgelegt werden.

In dem Betrieb arbeiteten im streitgegenständlichen Zeitraum akademisch ausgebildete Restauratoren oder Personen, die zur Vorbereitung eines Studiums oder während des Studiums ein Praktikum machten. Im streitgegenständlichen Zeitraum waren - nicht durchgängig - in Festanstellung der Restaurierungstechniker D (Diplomrestaurator), der Restaurator E (Diplomrestaurator) und die Restauratorin F (Diplomrestaurator) angestellt. Herr G wurde als geringfügig Beschäftigter im Juli und August 2012 auf 400 Euro-Basis beschäftigt (Bl. 181 der Akte). Im Übrigen haben verschiedene Personen bei dem Beklagten ein Praktikum absolviert.

Der Betrieb des Beklagten ist durch das Hauptzollamt (HZA) Erfurt kontrolliert worden.

In dem Betrieb des Beklagten wurden Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten erbracht. Diese Arbeiten wurden im Außen- und Innenbereich an Skulpturen und sonstigen Kunstobjekten von Ausstellungen, Denkmälern sowie Fassaden erbracht. Es wurden u.a. Risse, Brüche und Bröckelzerfall des Natursteins beseitigt und Naturstein von Verschmutzungen oder Moos gereinigt. Diese Arbeiten bezogen sich auf die Materialien Sandstein, Marmor, Granit oder Gips. Vor Beginn der Arbeiten waren in der Regel eine Schadensfeststellung, Dokumentation und die Entscheidung, welche Materialien und Instandsetzungstechniken zum Einsatz kommen sollten, erforderlich. Voruntersuchungen physikalischer oder chemischer Art oder etwa mithilfe eines Mikroskops erbrachte der Beklagte dabei selbst. Restaurierungsarbeiten an Skulpturen nahm er häufig in der Weise vor, dass er zunächst Reinigungsarbeiten durchführte, wobei er Wasser, Tenside, Schwämme sowie Mikrodampfstrahlverfahren einsetzte. Er arbeitete auch an farblichen Fassungen und setzte chemische Reinigungen ein. Nach der Reinigung wurde oftmals die Oberfläche mit einem mikrokristallinen Wachs als Schutzbeschichtung überzogen. Zur Instandsetzung von Rissen wurde z.B. ein hydraulischer Zwei-Komponenten-Mörtel, modifiziert mit einer Epoxidharzemulsion, eingesetzt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte verpflichtet sei, Beiträge zum Sozialkassenverfahren zu zahlen. Die von dem Beklagten erbrachten Tätigkeiten würden unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV Steinmetz fallen. Das Berufsbild, das sich aus der Verordnung zur Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 13. Mai 1990 ergebe, umfasse auch Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten. Sie hat gemeint, dass die handwerksrechtliche Abgrenzung, die das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen hat, für die hier vorliegende Frage der tariflichen Einordnung unerheblich sei. Unzutreffend sei es, wenn der Beklagte meint, er führe wissenschaftliche bzw. künstlerische Tätigkeiten aus. Er werde nicht als Sachverständiger im Natursteinbereich tätig. Zu den Restaurierungsarbeiten würden Bestands- und Zustandserfassung, Schadensanalyse, Fotodokumentation etc. typischerweise hinzu gehören. Auch das Hauptzollamt habe nicht festgestellt, dass der Beklagte im künstlerisch- wissenschaftlichen Bereich tätig werde. Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) sei nicht fraglich. Der zuständige Minister bzw. die zuständige Ministerin seien jeweils befasst gewesen. Auch Verjährung sei nicht eingetreten. Der Kläger hat behauptet, er habe erst im April 2014 von der betrieblichen Tätigkeit des Beklagten durch das HZA erfahren.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. für die Monate Januar bis Dezember 2012, Januar 2013 bis Dezember 2013, Januar 2014 bis Dezember 2014, Januar 2015 bis Oktober 2015 sowie Dezember 2015 und Januar 2016 bis Februar 2016 dem Kläger auf den von ihm zur Verfügung gestellten Formularen die notwendigen Meldungen gemäß § 3 Ziff. 3 VTV zu erteilen, und zwar für jeden einzelnen genannten Monat

a) die Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme eines jeden einzelnen im Betrieb des/der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmers, Technikers und Meisters (§ 1 Nr. 3.1 VTV),

b) den Namen, die Anschrift, die Sozialversicherungsnummer und das Eintritts- und Austrittsdatum des jeweils beschäftigten Arbeitnehmers,

c) den Gesamtbetrag der monatlichen Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme und der damit fällig gewordenen Beiträge aller Arbeitnehmer;

2. für den Fall, dass der/die Beklagte/n den Verpflichtungen nach Ziff. 1. nicht binnen einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nachkommt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 2.800 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, er sei nicht verpflichtet, Beiträge an den Kläger abzuführen. Er hat gemeint, er betreibe als Restaurator kein Handwerk. Er erziele keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), sondern erbringen als Restaurator eine künstlerische - und teilweise auch wissenschaftliche - Tätigkeit, weshalb seine Tätigkeit als freiberuflich anzusehen sei. Aus der als Anlage B3 vorgelegten Referenzliste ergebe sich, dass er überwiegend historische Kunstgegenstände bearbeitet habe. Daher sei auch die Tätigkeit des Restaurators als künstlerisch anzusehen. Die Tätigkeit sei auch durch wissenschaftlichen Analyse und Arbeitsweisen geprägt. Gerade bei den historischen Kunstgegenständen seien zunächst Untersuchungen zum Bestand und Zustand durchzuführen. Die Vertragserfüllung durch einen Restaurator beinhalte zunächst die umfassende Untersuchung und Dokumentation der zu restaurierenden Kunstgegenstände. Zum Großteil müssten dabei auch Recherchen in Archiven unterstützend herangezogen werden. Danach würden sich die Erstellung von Maßnahmekonzepten, ein Leistungsverzeichnis und eine Kostenschätzung anschließen. Im Jahr 2016 seien auf die vorgeschriebenen Maßnahmen der Untersuchung, Dokumentation und Planung ca. 41,24 % der betrieblichen Arbeitszeit entfallen. Im Anschluss an diese Maßnahmen würden sich konvervatorische und restauratorische Maßnahmen anschließen. Dies sei etwas völlig anderes als die neue Erschaffung von Werken durch Steinmetze. Er hat darauf verwiesen, dass schon die geschichtliche Entwicklung zeige, dass es sich bei einer Tätigkeit als Restaurator um mehr handele als um ein normales Handwerk. Die Vereinigung VDR und der Zentralverband des Deutschen Handwerks hätten am zum 20. September 1996 eine Kooperationsvereinbarung getroffen, wonach zwischen den Berufsbildern des "Restaurators im Handwerk" und des "Restaurators" als solchem zu differenzieren sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Jahr 1990 entschieden, dass Restauratoren von Steinwerken kein Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk ausübten. In einzelnen Ländern habe der Gesetzgeber klargestellt, dass ein Restaurator einen freien Beruf ausübe und kein Gewerbe betreibe. Er habe für die einzelnen Mitarbeiter eine arbeitszeitliche Zuordnung zu den Bereichen "Untersuchung und Dokumentation", "Planung", "konservatorische und restauratorische Maßnahmen am plastischen Bildwerk und an Architektur", "flankierende Maßnahmen", "konservatorische und restauratorische Maßnahmen an Farbfassungen" sowie "weitere Tätigkeiten" vorgenommen. Diesbezüglich wird auf die Aufstellung Bl. 50 - 56 der Akte verwiesen. Wegen der zur Akte gereichten Rechnungen wird auf die Anl. B5 (Bl. 114 - 137 der Akte) Bezug genommen.

Wollte man den betrieblichen Geltungsbereich des VTV Steinmetz als eröffnet ansehen, wäre die Zuständigkeit des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze als fraglich anzusehen, da es sich um kein Handwerk handele. Die IG-Bau-Agrar-Umwelt sei nach ihrer Satzung zuständig für Betriebe, die im produzierenden Gewerbe tätig sind. Auch insoweit hätten die Tarifvertragsparteien ihre Tarifzuständigkeit überschritten. Anknüpfend an die Entscheidung des BAG vom 21. September 2016 sei davon auszugehen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV Steinmetz unwirksam sei. Jedenfalls bis zum 31. Juli 2015 habe die unwirksame alte AVE gewirkt.

Ferner hat der Beklagte gemeint, dass die Personen H, I, J und K keine Arbeitnehmer seien, sondern diese Personen hätten bei ihm von Studienordnungen vorgegebene Praktika absolviert. Hinsichtlich der zur Akte gereichten Ausbildungs- bzw. Praktikumsverträge wird verwiesen auf die Anlage 9, Bl. 183 - 194 der Akte.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 15. November 2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der betriebliche Geltungsbereich des VTV Steinmetz sei nicht eröffnet. Das Gepräge des Betriebs liege nicht im Bereich des Handwerks. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die im Rahmen von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV-Bau zur Abgrenzung etwa gegenüber von Dachdeckerbetrieben entwickelt worden ist, sei auch auf die Abgrenzung zwischen Steinmetzbetrieben und Restaurationsbetrieben zu übertragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es für ein handwerksmäßiges Betreiben darauf an, ob der Betreffende im wesentlichen Tätigkeiten erbringen, die von einem Gewerbe umfasst sind, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist (§ 1 Abs. 2 HWO). Die im Betrieb des Beklagten verrichteten Restaurierungsarbeiten gehörten nicht zum Kernbereich des Steinmetzhandwerks. Der Kernbereich sei in der formenden und gestaltenden Tätigkeit am Stein und mit dem Stein zu sehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 211 - 227 der Akte.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 6. Februar 2018 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 26. Februar 2018 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. April 2018 ist die Berufungsbegründung am 20. April 2018 beim Berufungsgericht eingegangen.

Die Klägerin vertritt in der Berufungsinstanz die Ansicht, dass das Arbeitsgericht aufgrund einer falschen Bewertung zu dem Schluss gekommen sei, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV Steinmetz nicht eröffnet sei. Die im Wesentlichen unstreitigen Restaurierungsarbeiten zählten auch zu dem Berufsbild des Steinmetzes und Steinbildhauers. Dies gehe auch aus einem Schreiben des Bundesverbandes deutscher Steinmetze vom 14. März 2018 hervor, wonach 11 % des in der Branche erzielten Umsatzes auf Restaurierungsaufträge entfallen sei. Es müsse beachtet werden, dass bei jedem Steinmetzauftrag ebenfalls eine Schadensanalyse anzustellen und zu entscheiden sei, mit welchen Methoden und Materialien die Arbeit auszuführen sei. Die Durchführung von wissenschaftlichen Analysen und Voruntersuchungen sei bei den wenigsten zu restaurierenden Objekten vorausgegangen. Der Kläger verweist auf sämtliche Rechnungen, die er vom HZA zur Verfügung gestellt bekommen hat (Anlage 3 gemäß der Beiakte). Weshalb z.B. das Reinigen von Kunstobjekten, z.B. der Büste von Johann Wolfgang Goethe, mit Warmwasser, Tensid und Schwamm nicht als handwerkliche Arbeit bewertet zu bewerten sei, sei nicht nachzuvollziehen. Bei dieser Arbeit handele es sich um eine solche Tätigkeit, die jeder Lehrling im Steinmetzhandwerk bereits im ersten Lehrjahr übertragen bekommt. Es komme auch in Steinmetzbetrieben vor, dass Gesteinsproben zur Analyse in Labors eingereicht werden. Viele der einfach gelagerten Arbeiten im Betrieb des Beklagten, wie z.B. das Reinigen, lasse dieser von ungelernten Praktikumskräften erledigen. Auch das Bundessozialgericht und die Finanzgerichte gingen davon aus, dass Restauratoren grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit verrichteten. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den so genannten "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. November 2017 - 7 Ca 608/18 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

1. für die Monate Januar bis Dezember 2012, Januar 2013 bis Dezember 2013, Januar 2014 bis Dezember 2014, Januar 2015 bis Oktober 2015 sowie Dezember 2015 und Januar 2016 bis Februar 2016 dem Kläger auf den von ihm zur Verfügung gestellten Formularen die notwendigen Meldungen gemäß § 3 Ziff. 3 VTV zu erteilen, und zwar für jeden einzelnen genannten Monat

a) die Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme eines jeden einzelnen im Betrieb des/der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmers, Technikers und Meisters (§ 1 Nr. 3.1 VTV),

b) den Namen, die Anschrift, die Sozialversicherungsnummer und das Eintritts- und Austrittsdatum des jeweils beschäftigten Arbeitnehmers,

c) den Gesamtbetrag der monatlichen Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme und der damit fällig gewordenen Beiträge aller Arbeitnehmer;

2. für den Fall, dass der/die Beklagte/n den Verpflichtungen nach Ziff. 1. nicht binnen einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nachkommt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3.920 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, es müsse zwischen handwerklicher und akademischer Restauration unterschieden werden. Auf die Einschätzung des HZA B könne es nicht ankommen. Es sei nicht zulässig, allein auf ein umfangreiches Anlagenkonvolut "Anl. 3" zu verweisen. Insbesondere für das Jahr 2014 hätten die Restaurationsarbeiten, z.B. an Büsten, überwogen. Die Rechnungen zeigten, dass die Arbeitnehmer des Beklagten überwiegend an Skulpturen, Plastiken oder Denkmälern gearbeitet hätten. Es handele sich nahezu ausschließlich um Kunstgegenstände. Es müsse auf die Unterscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ankommen, wonach sich ergebe, dass es sich nicht um einen Handwerksbetrieb handele. Im Gegensatz zu der handwerklichen Steinbearbeitung müsse bei der Restauratorentätigkeit eine sorgfältige Zustandserfassung erfolgen. Es müsse ein Konzept zur konservatorischen und restauratorischen Bearbeitung erstellt werden. Z.B. müssten einzelne Farbschichten abgetragen werden, der Restaurator müsse entscheiden, von welchen Stellen er welche Proben nimmt und diese einer Laboranalyse unterziehen. Es müssten kleinste Mängel wie Kratzer in gotischen Kirchen eingeordnet werden. Häufig müsse auch eine Abstimmung mit den zuständigen Landesämtern für Denkmalpflege erfolgen. Für die Qualifikation als freier Beruf spreche auch, dass in den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern die Tätigkeit des Restaurators qua Gesetzes als nichtgewerblich eingestuft wurde. Hingegen begreife der ZDH die Restauration von Gebäuden und Objekten als potentiellen Wachstumsmarkt. Wirtschaftliche Erwägungen stünden im Vordergrund. Ein Restaurator im Handwerk müsse für die Zusatzausbildung ca. 160 Stunden investieren, bei einem diplomierten Restaurator fielen hingegen 8.000 Stunden Studium für die Erlangung natur- und kulturwissenschaftlicher Qualifikationen an. Zutreffend sei, dass durchaus auch Tätigkeiten angefallen seien, die keine akademische Ausbildung als Restaurator voraussetzten. Dieser Stundenanteil mache jedoch beim Beklagten nicht einmal 50 % seiner Tätigkeit aus. Da er in jedem Jahr jeweils wenig Angestellte hatte, werde deutlich, dass handwerkliche Tätigkeiten in seinem Betrieb nur ergänzend bzw. am Rande ausgeführt worden seien. Hilfsweise sei der Rechtsstreit nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen. Der IG Bau Agrar Umwelt fehle die Tarifzuständigkeit für restauratorische und konservatorische Tätigkeiten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der beiden Sachverständigen Herr Prof. Dr. L, FH M, sowie Herr Meister im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk N. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der Sitzung vom 12. April 2019, Bl. 486 ff. der Akte

Gründe

Die Berufung ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Auskunftsklage ist unbegründet. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV Steinmetz ist nicht eröffnet. Zwar erbringen üblicherweise auch Steinmetzbetriebe Restaurationsarbeiten. Der Beklagte ist jedoch nicht gewerblich tätig geworden, sondern zählt zu den freien Berufen. Infolge seiner Hochschulausbildung ist seine Arbeitsweise wissenschaftlich geprägt. Bei den von ihm hauptsächlich bearbeiteten Skulpturen kam es auch eine kunsthistorische Vorbildung an. Er arbeitete frei von Weisungen und (nur) mit akademisch aus- oder vorgebildetem Personal, so dass sich seine Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung erheblich von derjenigen "sonstiger" Restauratoren im Handwerk unterscheidet.

A. Die Berufung der Klägerin ist zunächst zulässig.

Die Berufung ist ohne weiteres statthaft gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) und innerhalb der bis zum 20. April 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt, Satz 5 ArbGG) auch ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.

B. Die Berufung ist nicht begründet.

Der Anspruch auf Erteilung der Auskünfte könnte allenfalls aus § 19 Abs. 1 SokaSiG2 i.V.m. Anl. 60 und § 3 Ziff. 3 des VTV Steinmetz folgen. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV Steinmetz ist aber nicht eröffnet.

I. Für die Auskunftsklage besteht zunächst auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses kann zwar entfallen, wenn der mit dem Auskunftsanspruch vorbereitete Leistungsanspruch nicht mehr durchsetzbar ist (vgl. BAG 30. April 1971 - 3 AZR 198/70 - AP Nr. 15 zu § 9 ArbGG 1953; BAG 22. Juni 1994 - 10 AZR 656/93 - zu II 4 der Gründe, Juris). So liegt der Fall hier aber nicht. Eine tarifliche Ausschlussfrist enthält der VTV Steinmetz nicht. Die Einrede der Verjährung, die der Beklagte erhoben hat, bezog sich nur auf die hier streitgegenständlichen Ansprüche, also nur auf die Auskunftsansprüche, nicht aber auf Beitragsansprüche, die einen anderen Streitgegenstand bilden. Deshalb kann nicht gesagt werden, dass für die hier gegenständlichen Auskunftsansprüche ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist.

II. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen. Vernünftige Zweifel an der Tarifzuständigkeit der IG-Bau-Agrar-Umwelt bestehen nicht.

1. Die Entscheidungserheblichkeit i.S.d. § 97 Abs. 5 ArbGG liegt nur vor, wenn der prozessuale Anspruch der klagenden Partei allein von der Geltung einer bestimmten Kollektivvereinbarung als Tarifvertrag i.S.d. § 1 Abs. 1 TVG abhängt. Eine Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn über den erhobenen Anspruch ohne die Klärung der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften entschieden werden kann (BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 5, NZA 2012, 1061). Dies setzt eine vorherige Prüfung der Schlüssigkeit und der Erheblichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung ebenso voraus wie die Durchführung einer ggf. notwendigen Beweisaufnahme.

Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG darf nur erfolgen, wenn zumindest eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften einer Vereinigung aufgrund vernünftiger Zweifel streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind Danach ist der Ausgangsrechtsstreit nicht schon dann auszusetzen, wenn die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nur von einer Partei ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe in Frage gestellt wird. Eine solche Auslegung der Aussetzungspflicht in § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG würde den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen an die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nicht genügen (BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 7, NZA 2012, 1061).

2. Der Beklagte wendet im Wesentlichen ein, die IG-Bau-Agrar-Umwelt (im Folgenden auch IG Bau) sei nach ihrer Satzung nur zuständig für Betriebe, die im produzierenden Gewerbe tätig sind. Dies begründet indes keine "vernünftigen Zweifel" an der Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft. Der Sachvortrag des Beklagten ist schon nicht substantiiert und schlüssig. Es wird lediglich auszugsweise aus der Satzung der IG Bau zitiert. Wenn ein Zitat noch nicht einmal einen ganzen Satz enthält und hierbei auch nicht der Gesamtzusammenhang deutlich gemacht wird, handelt es sich um einen bloß nur bruchstückhaften Vortrag, der die Schwelle zu "vernünftigen Zweifeln" nicht überwindet. Offensichtlich ist, dass der satzungsgemäße Zuständigkeitsbereich der IG Bau nicht auf reine Produktionsbetriebe limitiert ist. In dem auch von dem Beklagten angeführten Klammerzusatz ist z.B. von "Erbringung von Dienstleistungen aller Art" die Rede. Die IG Bau ist z.B. auch Abschlusspartner bei den Tarifverträgen im Baugewerbe. Nach dem als Anl. 1 zu der Satzung verabschiedeten Organisationskatalog ist unter Ziff. 2a das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk ausdrücklich genannt. Dort finden sich auch Regeln für den gesamten Bereich des Baugewerbes und der Bauindustrie. Das reine Ausführen von Maurer- oder Zimmerarbeiten hat mit einem "Produktionsbetrieb" nichts zu tun. Im Übrigen hat das BAG erst kürzlich entschieden, dass die IG Bau tariffähig ist (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 61 ff., Juris).

III. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV Steinmetz ist nicht eröffnet. Zwar umfasst dieser auch Restaurationsarbeiten. Der Beklagte ist jedoch nicht gewerblich tätig geworden. Er ist - insbesondere mit Rücksicht auf seine akademische Ausbildung - vielmehr den sog. freien Berufen zuzuordnen.

1. Zu Recht geht die Klägerin zunächst davon aus, dass der VTV Steinmetz vom Wortlaut aus betrachtet grundsätzlich auch Restaurationsarbeiten erfasst.

a) Maßgeblich kommt es darauf an, ob im Betrieb in einem Kalenderjahr arbeitszeitlich betrachtet solche Tätigkeiten erbracht worden sind, die dem betrieblichen Anwendungsbereich des VTV Steinmetz unterfallen. Auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien sowie die Eintragung in die Handwerksrolle oder die Mitgliedschaft in bestimmten Innungen oder Verbänden kommt es für den Klageanspruch nicht an (vgl. BAG 12. Februar 2003 - 10 AZR 251/02 - zu II 3 h der Gründe, Juris).

Der VTV Steinmetz - wichtige Passagen sind unterstrichen - lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1 Geltungsbereich

1. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Betrieblicher Geltungsbereich:

2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:

Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,

Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,

Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,

Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten,

Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,

alle im Rahmen des Grabmalherstellens-, -Bearbeitens und -Versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.

2.2 Betriebe, die unter Nr. 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des

a) Baugewerbes

b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes

c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und

d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerksteinindustrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.

b) Danach ergibt sich, dass Restaurationsarbeiten an natürlichem und künstlichem Stein im Grundsatz von dem Wortlaut des Tarifvertrags erfasst werden.

aa) Restaurierungen in natürlichem und künstlichem Stein werden in § 1 Ziff. 2.1 VTV Steinmetz ausdrücklich im fachlichen Geltungsbereich erwähnt. Restaurierungsarbeiten werden vom Berufsbild des Steinmetzes und Steinbildhauers umfasst. Dies geht auch aus den einschlägigen Ausbildungsverordnungen hervor. In § 2 Abs. 2 Nr. 12 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (kurz: StmStbMstrV) vom 11. Juli 2008 (BGBl. I 2008, 1281) wird Folgendes erwähnt: "Restaurierungs-, Renovierungs- und Rekonstruktionsarbeiten unter Berücksichtigung von stilkundlichen, heraldischen und kunstgeschichtlichen Aspekten sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache festlegen und ausführen sowie Reinigungs-, Imprägnierungs- und Konservierungsalternativen bestimmen und begründen".

Im berufskundlichen Schrifttum wird unter den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Steintechnikers und des Steinmetzes die Restaurierung und der Einsatz in zahlreichen Spezialisierungsgebieten erwähnt, weiterhin ist von Betrieben die Rede, in denen nur Steinmetzarbeiten am Bau (Bodenbeläge, Fassaden) durchgeführt werden und von Betrieben, die in der Restaurierung tätig sind (vgl. BAG 12. Februar 2003 - 10 AZR 251/02 - zu II 3 b der Gründe, Juris). In den von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen Berufsinformationen findet sich der Hinweis, dass Steinmetze u.a. in Betrieben Beschäftigung finden, die historische Gebäude und Steindenkmäler restaurieren (vgl. www.berufenet.de unter Stichwort "Steinmetz- und Steinbildhauermeister/in", Abrufdatum 6. September 2018).

Daraus wird deutlich, dass Steinmetze bei Ihren Arbeiten durchaus auch kunstgeschichtliche Aspekte zu beachten haben. Bei Bildhauerarbeiten ist es selbstverständlich, dass hierbei künstlerische Fertigkeiten gefragt sind. Dem wird durch § 1 Ziff. 2.1 letzter Halbsatz VTV Steinmetz Rechnung getragen.

Es kommt hinzu, dass teilweise Handwerkskammern für ausgebildete Meister vorsehen, dass sich diese durch eine Weiterbildung zu einem Restaurator/Restauratorin in dem jeweiligen Handwerk qualifizieren können. Dies gilt für die Handwerksbereiche Maler- und Lackierhandwerk, Maurerhandwerk, Stuckateurhandwerk, Metallbauhandwerk, Zimmererhandwerk sowie eben auch für das Steinmetzhandwerk. Eine Auflistung der Weiterbildungsmöglichkeiten lässt sich unter den im Internet zugänglichen Informationen der Bundesagentur für Arbeit (www.berufenet.de, [Abrufdatum 5. Februar 2019]) recherchieren, wenn man den Suchbegriff "Restaurator Handwerk" eingibt (vgl. Hess. LAG 8. Februar 2019 - 10 Sa 926/18 SK - n.v.).

Die von dem Beklagten erbrachten Arbeiten sind im Wesentlichen unstreitig und können als Restaurationsarbeiten an Steinobjekten klassifiziert werden, die im Grundsatz unter den VTV Steinmetz fallen. Der Kläger hat behauptet, in dem Betrieb des Beklagten seien arbeitszeitlich Restaurierungsarbeiten und Antragsarbeiten in natürlichen und künstlichen Steinen sowie Reinigung- und Imprägnierungsarbeiten am Naturstein erbracht worden. Es wurden Risse, Brüche und Bröckelzerfall des Natursteins beseitigt und Naturstein von Moos und anderen Belegen gereinigt. Ferner wurden so genannte Kompressionsreinigungsarbeiten am Naturstein erbracht. Diese Arbeiten wurden an Denkmälern, Fassaden, Skulpturen und Brunnen erbracht und bezogen sich ganz überwiegend auf die Natursteinmaterialien Sandstein, Marmor oder Granit.

Dass im Betrieb des Beklagten überwiegend Arbeiten an Natursteinen oder künstlichen Steinen erbracht wurden, ergibt sich auch aus den überreichten Rechnungen. Dies wird exemplarisch für das Kalenderjahr 2012 erläutert. Z.B. bestand die Büste von Johann Wolfgang von Goethe aus Kalkstein (Bl. 114 der Akte). Der Briefbeschwerer in Buchform bestand aus Marmor (Bl. 115 der Akte). Bei dem Projekt O wurde an Sandstein (vermutlich Berkaer) gearbeitet (Bl. 121 der Akte). Die restaurierte Büste von Friedrich von Schiller bestand aus Marmor (Bl. 123 der Akte). Die Plastik "P" von Richard Engelmann bestand aus Kunststein (Bl. 126 der Akte). Auch die Pflegearbeiten an dem Denkmal Q betrafen Arbeiten an Stein ebenso wie die Arbeiten an Brunnenanlagen (Bl. 130 der Akte). Bei dem Projekt "R" in C wurden Natursteinfassaden saniert (Bl. 140 der Akte). Soweit der Beklagte auf das Kalenderjahr 2013 anhand der einzelnen Rechnungen konkret eingeht, lässt auch dieser Vortrag den Rückschluss nicht zu, dass überwiegend an Materialien gearbeitet wurde, die nicht dem Naturstein oder künstlichem Stein zuzurechnen sind. Auch bei diesem Vortrag gemäß Schriftsatz vom 31. Mai 2018 werden als Materialien ausschließlich Gips, Sandstein, Terrakotta, Kalkstein und Marmor genannt.

Anders als bei dem VTV Bau ist auch nicht entscheidend, ob es sich um Arbeiten an einem Bauwerk handelt. § 1 VTV Steinmetz erfasst u.a. gerade auch Arbeiten an solche Materialien, die nicht Teil eines Bauwerks sind. Beispielhaft wird darauf verwiesen, dass Steinbildhauer üblicherweise auch an Skulpturen arbeiten. Auch Grabmale sind keine klassischen Bauwerke.

bb) Dem Arbeitsgericht kann nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, dass es in Anlehnung an die Rspr. zu den "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" im Baugewerbe darauf ankommt, ob überwiegend solche Tätigkeiten erbracht wurden, die ausschließlich einem bestimmten Gewerbezweig zuzuschreiben sind und ob Fachleute des bestimmten Gewerks beschäftigt wurden. Diese Rspr. ist vom BAG entwickelt worden, um im Rahmen von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV Bau Tarifkonkurrenzen zu vermeiden. In dem Katalog des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 1 - 12 VTV Bau sind solche Ausnahmegewerke aufgeführt, in denen jeweils eigene Branchentarifverträge bestehen. Dies gilt aber nicht im Verhältnis zwischen dem VTV Steinmetz und dem Bereich der (akademischen) Restauratoren. Letztere Gruppe verfügt über keine eigenen originären Tarifverträge. Es stellt sich mithin gar nicht die Frage einer Abgrenzung zur Vermeidung von Tarifkonkurrenzen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Rspr. zu den "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" im Verhältnis zwischen den Bautarifverträgen und dem Steinmetzhandwerk auch im Baugewerbe (gerade) keine Anwendung findet. Es kommt hier lediglich darauf an, ob Tätigkeiten erbracht werden, die vom Geltungsbereich des VTV Steinmetz erfasst werden, und nicht auf die Beschäftigung eventueller Fachleute des Handwerks (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - Rn. 40, Juris; BAG 12. Februar 2003 - 10 AZR 251/02 - zu II 3 f und g der Gründe, Juris). Ist mit anderen Worten der betriebliche Geltungsbereich des VTV Steinmetz eröffnet, ist der betreffende Betrieb nicht als Baubetrieb anzusehen.

cc) Die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV Steinmetz lässt sich auch nicht mit Blick auf die Entscheidung des BVerwG aus dem Jahr 1990 verneinen.

Für die Frage, ob der betriebliche Geltungsbereich des VTV Steinmetz eröffnet ist, kommt es in erster Linie auf eine Auslegung des Tarifvertrags an. Überlegungen im öffentlichen Recht zur Auslegung der Handwerksordnung können hingegen prinzipiell nicht ausschlaggebend sein.

Das BVerwG hat angenommen, ein Restaurator von Steinbildwerken übe keine zum Kernbereich des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks gehörende Tätigkeit aus (vgl. BVerwG 11. Dezember 1990 - 1 C 41/88 - Juris). Diese Rechtsprechung kann indes nicht ohne weiteres auf die Abgrenzungsfrage in § 1 VTV Steinmetz übertragen werden. Denn nach der - insoweit einschränkenden - Rechtsprechung des BVerwG kann die Ausübung eines Handwerks i.S.d. § 1 HwO nur dann angenommen werden, wenn die Tätigkeiten und Verrichtungen den "Kernbereich dieses Handwerks" ausmachen. Eine solch einschränkende Auslegung wie zur HwO ist bei § 1 VTV Steinmetz nicht angezeigt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk den Geltungsbereich ihres Tarifvertrags im Grundsatz weit verstanden wissen wollten und jedenfalls alle solche Tätigkeiten erfassen wollten, die üblicherweise und nach den Gepflogenheiten der Branche als zugehörig anzusehen sind (vgl. zum Baugewerbe Hess. LAG 22. Januar 2016 - 10 Sa 804/15 - Juris; Hess. LAG 8. Februar 2019 - 10 Sa 926/18 SK n.v.).

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass der Beklagte keinen Gewerbebetrieb und damit auch keinen Handwerksbetrieb unterhalten hat. § 1 VTV Steinmetz stellt in Ziff. 2.1 auf "Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks" ab. Daran fehlt es, wenn diese nicht gewerblich tätig sind.

a) Die Tarifvertragsparteien haben in den tariflichen Vorschriften den Gewerbebegriff des staatlichen Gewerberechts in Bezug genommen (vgl. für das Baugewerbe BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris; BAG 11. März 1998 - 10 AZR 220/97 - zu II 1 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 204). Dieser Gewerbebegriff umfasst alle erlaubten selbstständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion (z.B. der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei), der freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art) sowie des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris; BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 12, NJW 2013, 2214). Nicht erfasst werden somit alle künstlerischen Tätigkeiten, die zu den freien Berufen zählen (vgl. Kahl in Landmann/Rohmer GewO 70. Erg.lfg. Einl. Rn. 61).

b) Danach ist der Beklagte zu den freien Berufen zu rechnen.

aa) Die Klage ist entgegen der Meinung des Beklagten zunächst nicht deshalb abzuweisen, weil er "künstlerisch" tätig geworden ist.

(1) Das BVerfG sieht das Wesentliche der künstlerischen Betätigung i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfG 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - [Mephisto], NJW 1971, 1645; BVerfG 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 - [anachronistischer Zug], NJW 1985, 261). Im Steuerrecht hatte sich der BFH bereits mit der Einordnung eines Restaurators zu befassen gehabt. Er hat dabei konkrete Voraussetzungen aufgestellt, die erforderlich sind, um die Tätigkeit eines Restaurators als künstlerische Leistung betrachten zu können. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine künstlerische Tätigkeit nur dann anzunehmen, wenn der Betreffende eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (vgl. BFH 18. Juli 2007 - VIII B 204/06 - Rn. 8, Juris; BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 15, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 23, NJW 2005, 1454).

Erste Voraussetzung für eine künstlerische Betätigung des Restaurators sei danach, dass der Gegenstand, mit dem er sich befasst, seinerseits ein Kunstwerk darstellt. Die Restaurierung eines - möglicherweise historisch bedeutsamen - Gebrauchsgegenstandes führe keinesfalls zu einer künstlerischen Tätigkeit, auch wenn die gutachtliche oder fachschriftstellerische Beschäftigung mit einem solchen Gegenstand wissenschaftlich sein mag (vgl. BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 27, NJW 2005, 1454). Aber auch dann, wenn es sich bei dem restaurierten Gegenstand um ein Kunstwerk handelt, ist der Restaurator nach dieser Rspr. nicht künstlerisch tätig, soweit sich seine Arbeit auf Bereiche wie etwa die Festigung, die Sicherung von Bausubstanz oder die Reinigung von Bildern beschränke (vgl. BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 17, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454). Seine eigene individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft könne ein Restaurator nur dort zum Ausdruck bringen, wo infolge der Beschädigung des Kunstwerks eine Lücke entstanden sei, die er durch seine Arbeit fülle. Die Lücke könne beispielsweise darin bestehen, dass Teile eines Bauwerkes zerstört oder Teile eines Bildes in seinen Umrissen oder seiner Farbgebung nicht mehr erkennbar seien. Die in diesen Fällen notwendige Ergänzung ermögliche dem Restaurator individuelles Gestalten. Ohne ein solches individuelles Gestalten könne eine künstlerische Tätigkeit nicht angenommen werden (vgl. BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454).

(2) Diese vom BFH entwickelten Grundsätze erscheinen als zutreffend und sind auch für die Auslegung der Sozialkassentarifverträge heranzuziehen. Der Beklagte ist danach als Restaurator nicht als "Künstler" tätig geworden. Die Tätigkeit eines Restaurators ist nur dann als künstlerisch zu qualifizieren, wenn der Betreffende eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (vgl. Hess. LAG 22. Januar 2016 - 10 Sa 804/15 - Rn. 35, Juris). Handelt es sich nicht um ein Kunstwerk, kann auch die Restauration keine künstlerische Tätigkeit sein. Handelt es sich um ein Kunstwerk, kommt es darauf an, dass infolge der Beschädigung des Werks eine Lücke entstanden ist, die er durch seine schöpferische Arbeit ausfüllen muss (vgl. Hess. LAG 22. Januar 2016 - 10 Sa 804/15 - Rn. 37, Juris).

(3) Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Vortrag des sachnäheren Beklagten nicht ableiten, dass die (rein) künstlerischen Arbeiten überwogen hätten. Ein wesentlicher Teil der Arbeiten bezog sich bereits nicht auf ein "Kunstobjekt". Beispielhaft wird auf die Instandsetzung der S oder auf die Natursteinfassade der "R" verwiesen. Entsprechendes gilt für die Graffitientfernung an der Peterskirche in B.

Soweit der Beklagte Restaurationsarbeiten an Skulpturen bzw. Denkmälern vorgenommen hat, ist zunächst festzustellen, dass es sich um Kunstobjekte handelt. Allerdings ergibt sich anhand der gesamten Aktenlage und insbesondere der zur Akte gereichten Rechnungen nicht, dass im Rahmen der Restauration eigene künstlerische Spielräume und Fertigkeiten überwiegend zur Geltung kamen. Ein Großteil der Restaurierungsarbeiten entfiel regelmäßig auf eine umfangreiche Reinigung der Objekte sowie die anschließende Konservierung mit einem Wachsüberzug.

Anhand der Rechnung für das Projekt der Restaurierung der Büste von Goethe ist erkennbar, dass der größte Anteil der Rechnung auf die manuelle Reinigung mit Warmwasser, Tensid und Pinsel entfiel. Sodann musste eine farbliche Retusche der störend wirkenden geschädigten Bereiche auf der Rückseite durch Anbringung eines Wachsüberzugs angebracht werden. Dass hierbei ein kunstfertiges Geschick gefragt ist, ist unbestritten. Allerdings können diese Arbeiten nicht in der Weise überhöht werden, dass sie als eigenes freies künstlerisches Schaffen charakterisiert werden können. Im Wesentlichen geht es um eine optische und farbliche Instandsetzungsmaßnahme. Bei der Restauration des Briefbeschwers entfiel ebenfalls der größte Anteil auf eine spezielle Reinigung. Ebenfalls wurde wieder ein Wachsüberzug angebracht. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass eine künstlerische Tätigkeit erbracht worden sein soll. Bei der Skulptur "Wasserschöpferin" wurden im Wesentlichen Rissverschlüsse behoben. Auch hier ist kein eigener wesentlicher schöpferischer Beitrag zu erkennen. Bei der Büste "T" hat der Beklagte im Wesentlichen Fehlstellen mit entsprechend eingefärbten Restaurierungsmörtel behoben sowie einen mikrokristallinen Wachsüberzug angebracht (Bl. 124 der Akte). Auch dies stellt eine übliche Konservierung und Instandsetzungsmaßnahme dar, ohne dass eine künstlerische Leistung im Vordergrund stünde.

bb) Die Tätigkeit des Beklagten ist aber dennoch nicht als gewerblich einzuordnen. Bei einer Gesamtabwägung ist festzustellen, dass es gegenüber Restauratoren im Handwerk erhebliche Unterschiede gibt, die eine unterschiedliche rechtliche Einordnung rechtfertigen. Dies steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der Anhörung der beiden Sachverständigen fest. Die Hinzuziehung von Sachverständigen war im vorliegenden Fall erforderlich, weil der Kammer für die Abgrenzung und Einordnung der Arbeitsweise eines Restaurators im Handwerk einerseits und eines akademisch vorgebildeten Restaurators andererseits die erforderliche Sachkunde fehlte.

(1) Nach der Rspr. des BVerwG kann auch der Berufsqualifikation ein maßgebliches Gewicht beikommen. Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 12, NJW 2013, 2214). Bei dem Rechtsbegriff des freien Berufs handelt es sich um einen sogenannten Typusbegriff, der erfüllt ist, wenn mehrere Merkmale einer vielgliedrigen Definition vorliegen. Hiernach genügt es, wenn eine Tätigkeit unter Beachtung der Merkmale insgesamt das Gepräge eines freien Berufs aufweist (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 12, NJW 2013, 2214; VG Freiburg 11. Februar 2009 - 1 K 464/08 - BeckRS 2009, 39488 für Unternehmensberater). Teilweise werden die persönlichen Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern, als zweite Hauptkategorie der freien Berufe gewertet (Eisenmenger in Landmann/Rohmer GewO Stand: Juni 2018 § 1 Rn. 44). Für die Ausgrenzung vom sachlichen Geltungsbereich gewerberechtlicher Vorschriften ist maßgebend, dass der tatsächlich ausgeübte Beruf eine höhere Bildung wie insbesondere ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium objektiv voraussetzt und nicht, dass auch der Ausübende - subjektiv - eine bestimmte, mehr oder weniger formale Ausbildung aufweist. Entscheidend sind Art und Qualität der Leistungen im Sinne eines gleichsam verfestigten Berufsbildes, ohne dass es im Einzelfall darauf ankommt, in welcher Weise sich der Betreffende die Fähigkeiten für diese Tätigkeit angeeignet hat (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 16, NJW 2013, 2214; Eisenmenger in Landmann/Rohmer GewO Stand: Juni 2018 § 1 Rn. 45). Diese Grundsätze sind richtigerweise auch für die Frage heranzuziehen, ob ein Betrieb gewerblich i.S.d. des VTV Steinmetz tätig geworden ist.

(2) Nach diesen Grundsätzen spricht es nicht schon automatisch für eine "Tätigkeit höherer Art", dass der Beklagte tatsächlich über ein mehrjähriges Studium als Restaurator verfügt. Umgekehrt kann die Ausbildung aber eine Indizwirkung für eine Tätigkeit höherer Art haben. Wesentlich ist, ob für seine Tätigkeit aus objektiver Sicht eine entsprechende Hochschulbildung erforderlich war. Dies steht nach der Beweisaufnahme aus Sicht der Kammer fest.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Restaurators, ebenso wie etwa die Tätigkeit eines Unternehmensberaters (zu letzterem VG Freiburg 11. Februar 2009 - 1 K 464/08 - BeckRS 2009, 39488) staatlich nicht reglementiert ist. Als Restauratoren arbeiten auf dem Markt Personen mit ganz unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen. Neben der Berufsqualifikation eines Studiums kommt in Betracht, dass die betroffenen Personen über eine handwerkliche Ausbildung z.B. als Geselle oder Meister verfügen, über eine spezialisierte Ausbildung eines "Restaurators im Handwerk" oder über gar keine Ausbildung (so der Fall bei Hess. LAG 8. Februar 2019 - 10 Sa 926/18 SK - n.v.). Prägend für die Tätigkeit eines Restaurators ist es, dass er in der Lage sein muss, fachgerecht mit dem vorhandenen Bestand unter Wahrung der historischen Authentizität umzugehen. Neben modernen Restaurierungs- und Konservierungstechniken muss er unter Umständen auch traditionelle Verfahren kennen. Es sind besondere historische bzw. kunsthistorische Kenntnisse erforderlich sowie umfangreiches Wissen auf dem Gebiet der Denkmalpflege (vgl. Jäger in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege 4. Aufl. Rn. 540 f.).

Im vorliegenden Fall ist die Tätigkeit des Beklagten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt. Aufgrund der Anhörung der beiden Sachverständigen ist deutlich geworden, dass akademisch ausgebildete Restauratoren über erheblich tiefergehende chemisch-physikalische Kenntnisse verfügen als im Handwerk ausgebildete Restauratoren. Naturwissenschaftliche Zusammenhänge spielen in der akademischen Ausbildung der Restauratoren eine große Rolle. Vor diesem Hintergrund sind sie dann auch in der Lage, selbst chemische Voruntersuchungen vorzunehmen. Herr Prof. L hat nachvollziehbar ausgeführt, dass in Bezug auf die Arbeit an der Büste "Johann Wolfgang von Goethe" (Rechnung vom 14. Februar 2012) umfangreiche Voruntersuchungen erforderlich waren, die teilweise den Einsatz eines Mikroskops einschlossen und die chemischer Natur waren. Dies geht über das Niveau der Bearbeitung hinaus, welches für die Arbeit im Handwerk prägend ist. Der Sachverständige N hat ausgeführt, dass im Handwerksbereich grundsätzlich keine eigenen physikalischen oder chemischen Voruntersuchungen vorgenommen werden, Mikroskope würden nicht zum Einsatz kommen. Sind solche Untersuchungen im Einzelfall vonnöten, würden diese an Dritte, also spezielle Labors, weitergegeben. Darin liegt nach Auffassung der Kammer ein signifikanter Unterschied in der Arbeitsweise von akademisch und nicht akademisch ausgebildeten Restauratoren. Dass es in dem Fall auch nicht schlicht um eine "einfache" Reinigung ging, zeigt sich daran, dass die Reinigung "nass-chemisch" immerhin acht Stunden andauerte. Die fachgerechte Reinigung einer Büste ist nicht trivial. Hier können kleinste Fehler leicht die äußere Beschaffenheit beeinflussen und damit den Gesamteindruck stören. Auch bei der Skulptur "Wasserschöpferin" (Rechnung vom 2. April 2012) waren Kenntnisse in Chemie erforderlich, da entschieden werden musste, welche ggf. chemische Reinigung bei dem besonderen Material Alabaster angewandt werden kann.

Darüber hinaus unterscheidet sich die Tätigkeit eines akademischen Restaurators und eines im Handwerk ausgebildeten Restaurator dadurch, dass akademische Restauratoren sehr viel mehr den historischen und kunsthistorischen Hintergrund berücksichtigen. Die Kunstgeschichte nimmt in der Ausbildung von Restauratoren an den Hochschulen ebenfalls breiten Raum ein. Kunsthistorische Aspekte werden in der handwerklichen Ausbildung hingegen gar nicht oder nur wenig vermittelt. Der Sachverständige N hat hierzu ausgeführt, dass Kunstgeschichte durchaus tangiert werde, aber kein Schwerpunktthema sei. Hingegen hat der Sachverständige Prof. L ausgeführt, dass die Vermittlung von Wissen in diesem Bereich ein zentrales Anliegen der Ausbildung sei; damit sollen die Restauratoren befähigt werden, den Kunstgegenstand historisch korrekt einzuordnen und die künstlerische Aussage des Künstlers möglichst durch die Restauration nicht zu beeinträchtigen. Der Sachverständige N hat ausgesagt, dass einen Steinmetz die genaue Herkunft oder das Alter des vorhandenen Steins grds. nicht interessiert, es sei denn, hieraus folgten Besonderheiten, wie z.B. bei besondere Verwitterung, Pattina etc. Der analytisch-wissenschaftlichen Arbeitsweise von akademischen Restauratoren entspricht es hingegen, das zu bearbeitende Objekt zeitlich und kunsthistorisch einzuordnen. Diese Herangehensweise war auch für die Tätigkeit des Beklagten prägend. Er ist im Raum C, der geprägt ist von dem Wirken der berühmten Deutschen Schiller und Goethe, insbesondere für viele Museen und Ausstellungen tätig geworden und hatte Restaurationsarbeiten an Skulpturen und Büsten vorzunehmen. Es leuchtet ein, dass eine sachgerechte Bearbeitung dieser Kunstwerke nicht ohne eine kunsthistorische Einordung sinnvoll vorgenommen werden kann.

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass Restauratoren im Handwerk Arbeiten an Fassungen, d.h. wenn die Skulptur einen filigranen Farbauftrag hat, nicht vornehmen. Der Sachverständige N hat ausgeführt, es gehöre nicht zu den handwerklichen Aufgaben, den farblichen Anstrich wieder in Ordnung zu bringen, eine Ausnahme bestünde nur bei Vergoldungen. Ausweislich der Rechnung vom 14. Februar 2012 in Bezug auf das Objekt "Briefbeschwerer Vulpius" hat der Beklagte gerade auch solche Fassungsuntersuchungen vorgenommen. Auch bei diesem Restaurationsobjekt kam wieder ein Mikroskop zum Einsatz. Auch aus der Bearbeitung des Objekts Gipsplastik "Goethe" (Rechnung vom 7. September 2012) ergibt sich wieder eine farbliche Fassung. Stets dann, wenn eine Farbfassung vorkommt oder fraglich ist, ob das Objekt über eine Fassung verfügt, ist ein akademisch gebildeter Restaurator somit unumgänglich.

Der Sachverständige N hat eingeräumt, dass akademisch ausgebildete Restauratoren (stets) dann hinzugezogen würden, wenn "Besonderheiten" vorliegen würden. Solche Besonderheiten könnten in einem Farbauftrag liegen oder bei einer Beanspruchung, die über normale Verwitterung hinausgeht. Akademische Restauratoren sind damit auch in schwieriger gelagerten Fällen einsetzbar. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass ein akademisch ausgebildeter Restaurator dann hinzuzuziehen ist, wenn es sich um ein besonderes Kunstwerk handelt oder der Auftraggeber Wert legt auf ein besonders gründliches Ausführungsniveau. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte überwiegend nicht an Fassaden oder Denkmälern gearbeitet, sondern ein wesentlicher Teil seiner Tätigkeit bestand in der Restauration von Skulpturen und Büsten im Auftrag von Ausstellungen und Museen. Er hat behauptet, was durch die Klägerin nicht substantiiert bestritten worden ist, dass ein solches Klientel Restaurationsaufträge grundsätzlich nur an akademisch ausgebildete Restauratoren vergibt. "Eingekauft" wird damit dann gerade auch die Einbindung kunsthistorischer Bezüge und ein wissenschaftlich geprägtes Ausführungsniveau.

Die wissenschaftlich geprägte Arbeitsweise kommt auch an der vorgelegten Untersuchung zu dem Objekt "U" (Anl. BB6) zum Ausdruck. Im Hinblick auf die kunsthistorische und wissenschaftliche Ausarbeitung geht dies nach Auffassung der Kammer deutlich darüber hinausgeht, was üblicherweise im Handwerk im Bereich der Restauration an Wissen vorhanden ist und an naturwissenschaftlichen Untersuchungen vorgenommen wird. Allerdings beginnt der Untersuchungszeitraum erst im Oktober 2016 und kann daher lediglich noch für das Jahr 2016 mit herangezogen werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte allerdings auch mündlich ausgeführt, ähnliche Untersuchungen in einem früheren Zeitraum angestellt zu haben. Ferner ist er teilweise auch nur rein beratend tätig geworden. Dies gilt etwa für die Ausstellung "Krieg der Geister" oder die Bauhausuniversität. Auch dies ist typisch für freie Berufe und zeugt von einem besonders hohen fachlichen Bildungs- und Kenntnisstand.

Der Beklagte hat auch inhaltlich weitgehend frei von Weisungen und selbstbestimmt gearbeitet. Auch dies spricht für eine Tätigkeit höherer Art (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 15, NJW 2013, 2214; VG Freiburg 11. Februar 2009 - 1 K 464/08 - BeckRS 2009, 39488 für Unternehmensberater). Er hat mit Schriftsatz vom 20. November 2018 vorgetragen, dass zwar das Ob und Ausmaß eines Eingriffs in ein Objekt mit dem jeweiligen Sammlungsinhaber bzw. dem zuständigen Denkmalpfleger der Fachbehörde abzustimmen sei. Ansonsten war er aber in fachlicher Hinsicht bei der Auswahl der zum Einsatz kommenden Materialien und Restaurationsmethoden etc. frei.

(3) In dem Betrieb des Beklagten sind auch Arbeiten ausgeführt worden, die nicht zwingend eine Hochschulausbildung voraussetzen. Insoweit handelt es sich um einen "Mischbetrieb". Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegend arbeitszeitlich betrachtet diejenigen Arbeiten, die sachgerecht nur mit einem akademischen Hintergrund erbracht werden konnten. Dies gilt neben dem näher betrachteten Kalenderjahr 2012 auch für die anderen streitgegenständlichen Jahren.

Der Beklagte hat zuletzt eingeräumt, dass ein Teil der von ihm üblicherweise erbrachten Tätigkeiten nicht zwingend ein akademisches Ausbildungsniveau voraussetzt. Das Entfernen von Graffiti oder etwa die Instandsetzung der S ist - was im Kern wohl unstreitig ist - auch ohne akademische Ausbildung möglich.

Anhand der vorgelegten Rechnungen ist für die streitgegenständlichen Jahre ersichtlich, dass die wesentliche Tätigkeit des Beklagten mit derjenigen aus dem Jahr 2012, die näher untersucht worden ist, vergleichbar ist. In einer Gesamtschau lässt sich festhalten, dass der Beklagte im Schwerpunkt Restaurations- und Konservierungsarbeiten an Skulpturen, Büsten sowie sonstigen Kunstobjekten wie Briefbeschwerer o.ä. erbracht hat. Hingegen wurden nicht überwiegend Restaurationsarbeiten an Fassaden, Denkmälern, Brunnen etc. erbracht. Die fachgerechte Restauration von Kunstobjekten im engeren Sinne erfordert die oben beschriebene wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise. Daran ändern auch die Bekundungen des Sachverständigen N nichts. Dieser hat zwar erläutert, dass aus seiner Sicht die auch bei Skulpturen wesentlichen Arbeitsschritte Reinigen, Konservieren mit einem Wachsüberzug und ggf. Verfüllen von Rissen von Steinmetzen erbracht werden. Auch ist unstreitig, dass bestimmte Techniken, z.B. Dampfstrahlverfahren, auch in diesem Handwerkszweig üblicherweise vorgenommen werden. Die z.T. bestehenden Überschneidungen und Gemeinsamkeiten dürfen aber nicht den Blick darauf verstellen, dass sich beide Arbeitsweisen eben auch unterscheiden. Der Beklagte hat stets die kunsthistorischen Bezüge mit berücksichtigt, er hat umfangreiche Voruntersuchungen (chemischer Art und unter Einsatz von Mikroskop) vorgenommen und andere Materialien verwandt. Ein Restaurator im Handwerk hätte die Arbeiten zur Überzeugung der Kammer zwar auch "irgendwie" ausgeführt, aber eben anders. Bestehen wie im vorliegenden Fall Überschneidungen, kommt es darauf an, durch was die Arbeiten ihr Gepräge erhalten. Bei einer Gesamtabwägung ist dies die von dem Beklagten für sich in Anspruch genommene wissenschaftlich-kunsthistorische Arbeitsweise. Für ein solches Ergebnis spricht auch, dass der Beklagte nur mit akademisch ausgebildeten Restauratoren bzw. Praktikanten, die ein Praktikum zur Studiumvorbereitung benötigen, zusammenarbeitet. Sein Personal war damit "akademisch" geprägt; er beschäftigte hingegen keine einzige Kraft aus dem Steinmetz- oder Baugewerbe.

Der für 2012 näher untersuchte betriebliche Gegenstand unterschied sich nicht wesentlich von den Tätigkeiten in den Jahren 2013 und 2014. Dies ist anhand der durch den Beklagten vorgelegten Rechnungen nachzuvollziehen. Entsprechendes gilt für den Zeitraum 2015 und 2016. Auch wenn die Parteien diesbezgl. nicht näher vorgetragen haben, ist ihr Sachvortrag dahingehend zu verstehen, dass sich die Art der erteilten Aufträge auch in den Folgejahren nicht wesentlich geändert hat.

Ausweislich der Rechnung vom 8. Januar 2013 ("Plastik Schlafende") ging es um die Ausführung konservatorischer und restauratorischer Maßnahmen an einer Plastik. Das Material war hier wieder farbig gefasst. Ein Restaurator im Handwerk konnte dies nicht bewerkstelligen. Bei dem Objekt "V" (Rechnung vom 15. Januar 2013) ging es ebenfalls um umfangreiche restauratorische Behandlungen, wobei u.a. ein Ultraschallreiniger zum Einsatz kam. Auftraggeber war die W. Auch ausweislich der Rechnungen vom 30. Januar und 15. Januar 2013 ging es um Arbeiten an einem Epitaph. Auch hier war der Kunststein wieder farbig. Ausweislich der Rechnung vom 12. März 2013 bearbeitete der Betrieb eine Gipsplastik für die Bauhausuniversität. Auch diese war wieder farbig gefasst. Gemäß der Rechnung vom 19. Mai 2013 wurden bei der Skulptur "Schwestern" u.a. umfangreiche Voruntersuchungen und das Erstellen einer Dokumentation im Umfang von 25 Stunden vorgenommen. Entsprechend der Rechnung vom 6. Dezember 2013 hat der Beklagte u.a. eine umfangreiche restauratorische Beratung für die Bauhausuniversität C erbracht. Nach der Rechnung vom 28. November 2013 wurde u.a. eine farbliche Retusche an der Büste "Alexander I." vorgenommen. Im Übrigen hat der Beklagte wieder umfangreich Restaurationsarbeiten an Skulpturen erbracht, so gemäß der Rechnung vom 29. Mai 2013, gemäß der Rechnung vom 26. Juni 2013 und gemäß der Rechnung vom 23. August 2013.

Auch im Jahr 2014 wurde im Schwerpunkt an Skulpturen gearbeitet. Dies gilt z.B. für die Rechnung vom 24. Februar 2014 oder vom 13. Mai 2014. Ausweislich der Rechnung vom 5. Juni 2014 wurde u.a. eingefärbter Restaurierungsmörtel eingesetzt. Auch bei dem Auftrag für die Klassikstiftung C gemäß Rechnung vom 13. Mai 2014 wurden farbliche Ergänzungen vorgenommen. Entsprechendes gilt für die Rechnung vom 22. Mai 2014. Nach der Rechnung vom 20. Juni 2014 hat der Beklagte wieder umfangreich eine Bestands- und Zustandserfassung für die Bauhausuniversität C erbracht. Nach der Rechnung vom 26. Juni 2014 hat er in Bezug auf das Objekt "Kirche St. Nikolaus und Katharina" im Umfang von ca. 78 Stunden eine Nachuntersuchung vorgenommen und eine restauratorische Stellungnahme abgegeben. Ausweislich der Rechnung vom 10. Juli 2014 war eine farbliche Integration von Bereichen mit Verschmutzungen an der Plastik "Max Hecker" vorzunehmen. Auch die Bildnisbüste von Prof. Scheidemantel war ausweislich der Rechnung vom 10. Juli 2014 farblich zu ergänzen. Entsprechendes gilt für die Büste von Erich Schmidt ausweislich der Rechnung vom 10. Juli 2014. Nach der Rechnung vom 3. August 2014 war der Betrieb für die Ausstellung "Krieg der Geister" in zeitlich großem Umfang lediglich für eine beratende Tätigkeit hinzugezogen worden, wie z.B. für die Erstellung von Zustandsprotokollen etc. Entsprechend der Rechnung vom 20. August 2014 für das ZDF war eine Restauration unter Einsatz von Farben erforderlich.

3. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin nicht in ihrer Befürchtung gefolgt werden kann, dass Restaurationsbetriebe (zukünftig) zu Unrecht nicht dem Schutz der Tarifverträge unterstellt würden.

Vielmehr dürfte in jedem Einzelfall darauf abzustellen sein, in welcher Art und Weise die Restaurationsarbeiten erbracht werden. Nach Auffassung der Kammer kann dabei dem "Ausbildungsniveau" im jeweiligen Betrieb zumindest eine Indizwirkung zukommen. Da die Berufsbezeichnung "Restaurator" nicht geschützt ist, können Personen mit gänzlich unterschiedlichen Ausbildungen als Restaurator arbeiten. In Betracht kommen gerade Ausbildungen aus dem Bereich des Handwerks, denkbar ist aber auch ein Studium als Restaurator an einer FH oder TH, schließlich gibt es Personen, die mit keiner spezifischen Berufsausbildung als Restaurator arbeiten. Weisen Restauratoren keine Hochschulausbildung vor, dürfte es u.U. schwerfallen, eine Arbeitsweise anzunehmen, die in besonderer Weise durch wissenschaftliche und kunsthistorische Kenntnisse geprägt ist.

C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist zugunsten der Klägerin zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Frage der tariflichen Einordnung von Restaurationsarbeiten ist höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt.

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