LG Marburg, Urteil vom 28.03.2019 - 4 O 19/18
Fundstelle
openJur 2020, 44117
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 5 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie einen wettbewerbsrechtlichen Schadenersatzanspruch.

Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Energieversorgungsunternehmen aus dem hessischen Gründau, welches auch im Stadtgebiet der Beklagten Anbieterin für Strom und Gas ist. Die Beklagte ist eine Stadt in Mittelhessen. Sie hält 100 % der Anteile der Stadtwerke M. GmbH. Die Stadtwerke M. GmbH sind ein Energiedienstleister, welcher u. a. Lieferant und Netzbetreiber in den Bereichen Strom, Gas, Wärme, Wasser und Abwasser ist. Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer stadteigenen Webseite unter dem Reiter "Politik und Gesellschaft ˃ M. auf einen Blick ˃ M. aktuell" sowie in der Unterkategorie "Pressemitteilungen" am 19.02.2018 eine Mitteilung der Stadtwerke M. GmbH mit der Überschrift "Energieatlas Deutschland 2018 - Stadtwerke M. sind ausgezeichnete Stromversorger". Anlass der Pressemitteilung ist eine Erwähnung der Stadtwerke M. GmbH in der Sonderausgabe des Magazins "Focus Money". Die in Zusammenarbeit mit der Statista GmbH erstellte und im Februar 2018 herausgegebene Sonderausgabe enthält neben diversen Berichten über den deutschen Strommarkt ein Ranking verschiedener Stromversorgungsunternehmen. In dem betreffenden Heft sind die Stadtwerke M. GmbH in einer Liste der "Top 5 der Stromversorger für u. a. die Region M." aufgeführt. Weiter ist dort aufgeführt, dass die Stadtwerke M. unter diesen Top 5 der Stromversorger für die Region M. den ersten Platz mit 74,5 von 100 möglichen Punkten belegen. In der streitgegenständlichen Mitteilung werden Aussagen des Geschäftsführers und des Vertriebsleiters der Stadtwerke M. GmbH in diesem Zusammenhang zitiert. So erklärte der Vertriebsleiter:

"... Diese Herausforderung meistern wir mit unserem vorbildlichen Kundenservice. ... Ebenfalls profitieren sie von unseren preiswerten Stromtarifen sowie den finanziellen Zuschüssen u. a. bei der Anschaffung von energieeffizienten Haushaltsgeräten."

Der Geschäftsführer der Stadtwerke wird wie folgt zitiert:

"... Wir sind sehr stolz auf diese Auszeichnung. ... Es ist ein tolles Lob und bestätigt uns in unserer Arbeit. ... Wir ruhen uns natürlich nicht auf diesem Erfolg aus. ... Auch in Zukunft wollen wir unsere Arbeit und Angebote weiter verbessern - ganz im Sinne unserer Kundinnen und Kunden."

Betont wird in der Mitteilung zudem, dass im Gegensatz zu vielen andern Stromversorgern, die stets auf Neukunden schielen und ihre vorhandenen Kunden vernachlässigen würden, sich die Stadtwerke mit ihren Angeboten verlässlich um die langjährige Kundschaft kümmern würden. Zum weiteren Inhalt der Pressemitteilung wird auf Bl. 19, 20 d. A. Bezug genommen.

Die Stadtwerke M. GmbH veröffentlichte diese Pressemitteilung ebenso auf ihrer Webseite. Die Stadt M. veröffentlichte in der Vergangenheit bereits andere Pressemitteilungen, in denen privatwirtschaftliche Firmen Erwähnung finden. So wurde am 14.06.2018 eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der die Firma N. Erwähnung fand. Zum Inhalt der diesbezüglichen Pressemitteilung wird auf Bl. 106 d. A. Bezug genommen. Weiterhin wurde am 09.06.2016 eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der die Firma T. Erwähnung fand. Zum Inhalt dieser Pressemitteilung wird auf Bl. 108 ff. d. A. Bezug genommen. Am 20.06.2018 wurde eine Pressemitteilung veröffentlicht, in welcher die Firma A. Erwähnung fand. Zum Inhalt dieser Pressemitteilung wird auf Bl. 111 ff. d. A. Bezug genommen. Schließlich wurde am 19.02.2018 eine Pressemitteilung veröffentlicht, in welcher B. - ein börsennotierter Fußballverein - Erwähnung fand. Insoweit wird auf Bl. 113 ff. d. A. Bezug genommen. Die Klägerin mahnte die Beklagte am 12.04.2018 wegen der streitgegenständlichen Pressemitteilung ab. Mit Schreiben vom 25.04.2018 verweigerte die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung insoweit. Die Klägerin befürchtet durch die beanstandete Werbung erhebliche, derzeit nicht bezifferbare Einbußen.

Die Klägerin meint, für die vorliegende Streitigkeit sei der Zivilrechtsweg eröffnet, da die Parteien über das "Wie" der wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten streiten. Die Beklagte mache mittels der beanstandeten Pressemitteilung exklusiv für die Stadtwerke M. GmbH Werbung. Die Mitteilung habe werblichen Charakter. Im Übrigen seien auf der Internetseite der Beklagten lediglich Mitteilungen, die die Beklagte selbst betreffen, keine Werbung von Wirtschaftsunternehmen zu finden. Die Klägerin meint, die Urteile des OLG Frankfurt am Main vom 27.07.2017, Aktenzeichen 6 U 119/16, und vom 29.08.2017, 14 U 162/16, seien für den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an dem Oberbürgermeister der Beklagten - zu untersagen,im geschäftlichen Verkehr exklusiv für den Energieversorger Stadtwerke M. GmbH zu werben, wenn dies dadurch geschieht, dass auf der eigenen Webseite eine werbliche Pressemitteilung der Stadtwerke M. GmbH über eine Auszeichnung als bester Stromversorger veröffentlicht wird, wie aus der Anlage K2 zur Klageschrift ersichtlich,2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die unter Ziffer 1 genannten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird,3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten für die außergerichtliche Abmahnung vom 13.04.2018 in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, vorliegend sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, das Landgericht sei nicht zuständig. Darüber hinaus sei der Unterlassungsantrag im Hinblick auf die Formulierung "exklusiv" unzulässig. Außerdem stehe der Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis zu. Die Beklagte trägt vor, sie bestreite die von der Klägerin behauptete Exklusivität der vermeintlichen Werbung. Zudem handele es sich bei der beanstandeten Pressemitteilung nicht um Werbung, sondern um eine Information. Dies gründe sich darauf, dass die Pressemitteilung kein Logo der Stadtwerke enthalte und keine Stellungnahme von Amtsträgern, auch ein konkretes Produkt nicht genannt worden sei. Es handele sich lediglich um eine Information, die mit Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Zusammenhang stehe. Die Mitteilung weise einen Bezug zur Beklagten als Kommune auf. Außerdem enthalte die Webseite der Stadtwerke mit den Pressemitteilungen vom 14.06.2018, 09.06.2016, 20.06.2018 und 19.02.2018 auch Angelegenheiten, die mit Tätigkeiten privatwirtschaftlicher Unternehmen in Zusammenhang stünden. Die Beklagte behauptet, die Webseite könne im Rahmen der Nutzungsbedingungen der Beklagten auch von Dritten genutzt werden. Sie meint, die Pressemitteilung lasse aus Sicht des Bürgers lediglich Rückschlüsse darauf zu, ob ein wirtschaftliches Engagement der Beklagten auf dem Gebiet der Daseinsfürsorge - eben der Betrieb der Stadtwerke - zu einem Mehrwert für die örtliche Gemeinschaft führe. Die Beklagte hält die von der Klägerseite zitierten Urteile des OLG Frankfurt am Main für vom Sachverhalt her nicht vergleichbar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Vorliegend ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Der Zivilrechtsweg ist nach § 13 GVG eröffnet, wenn eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt oder eine aufgedrängte Sonderzuweisung besteht. Ob eine zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dazu ist zunächst zu fragen, durch welche Rechtssätze der Sachverhalt entscheidend geprägt wird und welche Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens in Anspruch genommen werden können. (Lückemann in Zöller, ZPO, § 13 GVG, Rn.4, m.w.N.) Da die Parteien um Ansprüche aus den zivilrechtlichen Normen des UWG streiten, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich geprägt. Zudem ist der Zivilrechtsweg immer dann eröffnet, wenn ein Kläger der öffentlichen Verwaltung am allgemeinen Wettbewerb teilnimmt (Lückemann in Zöller, ZPO, § 13 GVG, Rn. 16). Dies wird damit begründet, dass der Hoheitsträger und seine Mitbewerber sich in einem Konkurrenzverhältnis gegenüberstehen, das durch die Normen des Wettbewerbsrechts privatrechtlich gestaltet ist. Der Streitgegenstand ist also bestimmt von den auf der Ebene der Gleichordnung geregelten Verhältnissen des Wettbewerbs (vgl. Lückemann, a. a. O.). Dies ist auch vorliegend der Fall, die Beklagte hat - zumindest nach dem Vortrag der Klägerin - in den allgemeinen Wettbewerb zwischen der Klägerin und der von der Beklagten betriebenen Stadtwerke M. GmbH eingegriffen.

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte aus § 13 Abs. 1 UWG. Danach ist für alle bürgerlichen Streitigkeiten, mit denen ein Anspruch aufgrund des UWG geltend gemacht wird, das Landgericht ausschließlich zuständig. Die Klägerin macht vorliegend ausschließlich Ansprüche aus dem UWG geltend. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Marburg folgt aus § 14 UWG.

Die Anträge der Klägerin sind gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch hinreichend bestimmt. Ein Unterlassungsantrag muss möglichst konkret gefasst sein, damit für die Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt. Die zu unterlassende Verletzungshandlung muss so genau wie möglich beschrieben werden. Diesen Anforderungen werden die gestellten Klageanträge - auch im Hinblick auf die Formulierung "exklusiv" - gerecht, die keine Unklarheit darüber entstehen lassen, was Gegenstand des Rechtsstreites ist.

Das hinsichtlich der begehrten Feststellung der Schadenersatzpflicht gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Die insoweit erforderliche Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadeneintritts ergibt sich aus der unmittelbaren Wettbewerbssituation der Stadtwerke M. GmbH zur Klägerin, der nach dem Vorbringen der Klägerin durch die beanstandeten Vertriebspraktiken (Mitteilung auf der Internetseite der Beklagten) durch die Beklagte derzeit noch nicht abschließend bezifferbare Vermögenseinbußen drohen.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Pressemitteilung der Stadtwerke M. GmbH aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht zu.

Bei der beanstandeten Handlung handelt es sich nicht um eine unzulässige unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG. Denn die Kammer kann nicht davon ausgehen, dass überhaupt eine geschäftliche Handlung der Beklagten durch die beanstandete Mitteilung vorliegt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dabei ist zu fordern, dass die betreffende Handlung einen Marktbezug aufweisen muss. Ein solcher Marktbezug liegt vor, wenn die Handlung ihrer Art nach auf die Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen kann (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 2 Rn. 35 m.w.N.). Dabei reicht eine objektive Eignung zur Förderung des Absatzes oder Bezugs alleine nicht aus, um einen objektiven Zusammenhang zwischen der betreffenden Handlung und der Absatzförderung anzunehmen. Vielmehr ist ein objektiver Zusammenhang zwischen Handlung und Absatzförderung erforderlich. Notwendig hierfür ist, dass die betreffende Handlung das Ziel hat, die geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte zu beeinflussen. Bei der Beurteilung des Zieles kommt es indes nicht auf subjektive Einschätzungen der handelnden Personen an, es ist vielmehr eine objektive Betrachtung erforderlich (vgl. Köhler, a. a. O., Rn. 43, 45). Die Kammer kann bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht davon ausgehen, dass Ziel der Mitteilung auf der Internetseite der Beklagten eine Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte der Stadtwerke M. GmbH war. Zwar wird in der betreffenden Mitteilung positiv über die Leistungen der Stadtwerke M. GmbH und deren Ergebnis in einem Ranking des Magazins "Focus money" berichtet. Allerdings werden in der Mitteilung weder einzelne Produkte benannt noch Kontaktinformationen zu der Stadtwerke M. GmbH zur Verfügung gestellt. Allein die Nennung des Namens Stadtwerke M. GmbH und die positive Darstellung von Leistungen der zu 100 % von der Beklagten betriebenen Stadtwerke M. GmbH reichen für die Annahme, Ziel der Handlung sei die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern gewesen, nicht aus. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Leistungen der Beklagten im Bereich der Daseinsvorsorge, welche ein Beeinflussungsziel im Hinblick auf geschäftliche Entscheidungen nicht begründet (vgl. Köhler, a. a. O., Rn. 51, mit weiteren Beispielen).

Darüber hinaus kann die Kammer nicht feststellen, dass die streitgegenständliche Mitteilung auf der Internetseite der Beklagten eine nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlung darstellt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH handelt eine Gemeinde oder Stadt als öffentlich-rechtliche Körperschaft unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG, wenn sie einzelne Unternehmen ohne gleichzeitige Nennung anderer Anbieter ohne sachliche Rechtfertigung gezielt empfiehlt, denn hierin liegt wegen des Vertrauens, das der Bürger in seine Gemeinde bzw. eine Stadt in deren amtlicher Funktion entgegenbringt, ein Verstoß gegen die Pflicht zur neutralen und objektiven Amtsführung der öffentlichen Hand (BGH, Urteil vom 12.07.2012, Aktenzeichen I ZR 54/11, Rn. 29 m.w.N., zitiert nach Juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2017, Aktenzeichen 14 U 162/16). Eine gezielte Empfehlung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen, wenn nämlich der von einem bestimmten Verhalten der Gemeinde angesprochene Bürger nach den gesamten Umständen des Einzelfalles davon ausgehen muss, dass die Gemeinde mit ihrem Verhalten eine solche Empfehlung aussprechen wolle. Ist dies der Fall, ist zugleich ein Drittabsatzförderungszusammenhang und damit eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ohne Weiteres gegeben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2017, Aktenzeichen 6 U 139/16, Rn. 16, zitiert nach Juris, OLG Frankfurt, Urteil vom 29.08.2017, a. a. O.). Allerdings ist der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Körperschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen grundsätzlich erlaubt. Hierüber darf sie die Verbraucher auch in angemessener Weise unterrichten. Die damit verbundene Förderung des Wettbewerbs des privaten Unternehmens ist als notwendige Folge dieser Unterrichtung hinzunehmen. Sie darf jedoch über ein angemessenes Maß nicht hinausgehen (BGH, Urteil vom 12.07.2012, a. a. O., Rn. 31). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das mit dem Klageantrag zu 1) beanstandete Verhalten der Beklagten nicht als gezielte Empfehlung für einen Mitbewerber der Klägerin und damit als unlautere geschäftliche Handlung einzustufen. Ob in einem bestimmten Verhalten eine bloße neutrale Information bzw. Unterrichtung zu sehen ist, die über ein Erwecken eines überschaubaren Maßes an Aufmerksamkeit nicht hinausgeht, oder aber eine Empfehlung, beurteilt sich nach dem Eindruck des Verkehrs. Dabei ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher und nicht auf die Anschauungen einer Minderheit abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2001, Az. 1 ZR 193/99, zitiert nach Juris). die von einer Stadt unter ihrem Namen als Domain geführte Internetpräsenz wird von der Öffentlichkeit, insbesondere von den Einwohnern der Stadt, aber auch Besuchern und sonstigen Interessenten als ein offizielles Verlautbarungsmedium angesehen, in dem die Stadt über ihre Tätigkeit und die Stadtgemeinde informiert. Dazu können sowohl nach der allgemeinen Praxis als auch nach der Erwartung des Internetnutzers durchaus Hinweise auf Unternehmen gehören, die im Stadtgebiet ansässig sind oder ihre Leistungen anbieten. Soweit es sich dabei um sachlich gehaltene Hinweise ohne anpreisenden Charakter für mehrere Anbieter vergleichbarer Leistungen handelt, sieht der Internetnutzer hierin lediglich eine ihm von der Stadt zur Verfügung gestellte nützliche Information ohne Empfehlungscharakter (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2017, a. a. O.). Die gezogenen Grenzen für die Art und Weise der Unterrichtung hat die Beklagte mit ihrer auf der Internetpräsenz eingestellten Mitteilung vom 19.02.2018 eingehalten. Mit der Veröffentlichung dieser Mitteilung spricht die Beklagte keine Empfehlung für das Energieleistungsangebot der Stadtwerke M. GmbH aus. Die Beklagte hat lediglich neutral über das Ergebnis des "Energieatlas Deutschland 2018" des "Focus Money" berichtet, in der die Stadtwerke M. GmbH als bester Stromversorger für die Region benannt wurde. Zwar hat die Beklagte die Erklärung des Geschäftsführers der M. Stadtwerke zitiert, in der dieser für das gesamte Energieleistungsangebot der Stadtwerke wirbt, sodass aus der Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers der Eindruck entstehen könnte, dass die Beklagte zugleich auch für die Stadtwerke M. wirbt. Allerdings wurden die Aussagen lediglich neutral wiedergegeben. Insbesondere ist die Mitteilung zurückhaltend gestaltet und enthält kein Logo der Stadtwerke, keinen klickbaren Link zur Stadtwerke M. GmbH, keine Stellungnahme von Amtsträgern oder eine Bezugnahme auf konkrete Produkte. Es wird lediglich objektiv über das Ergebnis der "Focus Money" berichtet. Auch werden die Stadtwerke M. nicht als alternativlos dargestellt. So lautet ein Zitat aus der Mitteilung: "Im Gegensatz zu vielen andern Stromversorgern, die stets auf Neukunden schielen und ihre vorhandenen Kunden vernachlässigen, kümmern sich die Stadtwerke mit ihren Angeboten verlässlich um die langjährige Kundschaft." In dieser Formulierung kommt zum Ausdruck, dass es neben den Stadtwerken M. auch andere Stromversorger gibt, die nicht "stets auf Neukunden schielen". Eine Abgrenzung erfolgt hier ausdrücklich nur von "vielen andern Stromversorgern". Es wird in der Mitteilung nicht suggeriert, dass es sich hier um ein Alleinstellungsmerkmal der Stadtwerke M. GmbH handelt, was ein durchschnittlicher Bürger und Leser auch so verstehen kann. Zudem wird eine ausdrückliche Empfehlung der Stadtwerke M. GmbH nicht ausgesprochen. Weiterhin finden sich unter der besagten Rubrik generell Mitteilungen, die einen Bezug zu der Beklagten als Kommune aufweisen. Hierzu gehören sämtliche Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, insbesondere auch solche, die mit der Tätigkeit privatwirtschaftlicher Unternehmen im Zusammenhang stehen. Bereits in der Vergangenheit wurde in verschiedensten Zusammenhängen auch über die Tätigkeit privatwirtschaftlicher Unternehmen berichtet, sofern diese einen Zusammenhang zu den Aufgaben der Beklagten als Gemeinde aufwiesen. So wurde beispielsweise in Pressemitteilungen über die Firma N., über die T., über die Firma A. sowie die B. AG berichtet. Diese Beispiele verdeutlichen, dass die Beklagte in vielfältiger Weise mit privatwirtschaftlichen Unternehmen in Verbindung steht und diese regelmäßig auch auf ihrer Webseite nennt. Dabei handelt es sich nicht um Werbung, sondern um vollständige und transparente Informationen über kommunale Angelegenheiten.

Auch wenn das Verhalten der Beklagten vorliegend als eine konkludente Empfehlung einzustufen wäre, wäre diese Handlung aber zumindest sachlich gerechtfertigt, da insbesondere ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der diesbezüglichen Information erkennbar ist. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte mit dem Versorgungsunternehmen Stadtwerke M. GmbH insoweit in gewisser Weise verbunden fühlen mag, reicht zwar nicht zur sachlichen Rechtfertigung einer etwaigen konkludent ausgesprochenen Empfehlung aus. Die Beklagte hatte jedoch einen besonderen Anlass für die Veröffentlichung der beanstandeten Mitteilung. Denn Gegenstand der Mitteilung ist die Bewertung der Stadtwerke M. GmbH in einer bundesweit publizierten Sonderausgabe des Wirtschaftsmagazins "Focus Money". Die im Februar 2018 erschienene Sonderausgabe mit dem Titel "Energieatlas Deutschland - 170 Regionen in 16 Bundesländern im Vergleich" wurde in Zusammenarbeit mit der Statista GmbH herausgegeben und enthält neben diversen Berichten über den deutschen Strommarkt ein Ranking verschiedener Stromversorgungsunternehmen. Mit 74,5 von möglichen 100 Punkten belegten die Stadtwerke M. in diesem Ranking in der Region M. den ersten Rang. Dieses Ergebnis lässt aus Sicht des Bürgers Rückschlüsse darauf zu, dass das wirtschaftliche Engagement der Beklagten auf dem Gebiet der Daseinsfürsorge zu einem großen Mehrwert für die örtliche Gemeinschaft führt. Für die politische Legitimation der Beklagten ist dies von erheblicher Bedeutung. Insofern ist es auch nicht unlauter, dass die Beklagte in dieser Mitteilung nur die Stadtwerke M. aufführt und keine weiteren Unternehmen namentlich benennt. Denn die Stadtwerke M. haben als einziges Unternehmen in der Region M. den ersten Rang in dem Ranking der "Focus Money" belegt, sodass auch nur dieses Unternehmen ausdrücklich genannt wird.

Auch die Klageanträge zu 2) und 3) sind unbegründet. Da keine unzulässige unlautere geschäftliche Handlung der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 UWG vorliegt, besteht auch kein Anspruch auf Schadenersatz.

Die Klägerin hat als Unterlegene des Verfahrens die Kosten zu tragen, § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 709 ZPO.

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