LG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.05.2019 - 2-03 O 184/17
Fundstelle
openJur 2020, 44015
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden verurteilt, es jeweils bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft der Beklagten zu 1) und 2) zu vollstrecken an der Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

durch die Darstellung

"Sex-Mobbing-Vorwürfe gegen Ex-Bundesliga-Schiri"

und

"Als Bundesliga-Schiedsrichter stand ... (47) für Fair Play. Heute ist er Personal-Chef im ... Rathaus, SPD-Kommunalpolitiker — und womöglich der schlimmste Vorgesetzte Deutschlands ..."

und

"Eine ehemalige Mitarbeiterin verklagte die Stadt ... im August auf 62.509,32 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld."

und

"Laut Klageschrift hatten ihr 3 Ärzte geraten, ihre Arbeit in der Stadtverwaltung aufzugeben, da sie sonst "dauerhaft und möglicherweise unumkehrbar psychisch geschädigt werden könnte"

und

"Die Anwälte der Klägerin listen unfassbare Entgleisungen auf, die sich ... [...] - geleistet haben soll und die ihre Mandantin in einem "Mobbingtagebuch" festgehalten hat."

1. den Eindruck zu erwecken, drei Ärzte hätten der Mitarbeiterin geraten, das Arbeitsverhältnis aufzugeben, da sie durch das Verhalten des Herrn ... "dauerhaft und möglicherweise unumkehrbar psychisch geschädigt werden könnte".

II. Die Beklagte zu 1) (nur Aussprüche zu II.2-II.4 und II.6-II.17) und die Beklagte zu 2) (Aussprüche zu II.2-II.17) werden verurteilt, es jeweils bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft der Beklagten zu 1) und 2) zu vollstrecken an der Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

in Bezug auf Herrn ... zu behaupten / behaupten zu lassen und oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

2. "Sex-Mobbing-Vorwürfe gegen Ex-Bundesliga-Schiri";

3. "Vorwürfe: Sex-Mobbing, Nazi-Sprüche, Sauf-Exzesse, Ekel-Attacken!";

4. Herr ... brüllt in regelmäßigen Abständen durch die Büroräume: "dass wir alle nichts taugen, saudumm seien und blöde Fotzen und Schlampen wären", manchmal ersetzt er "Schlampen" durch "dreckige Nutten";

5. "Herr ... [...] sagte mir [...], dass ich saudumm sei"; [ nur Beklagte zu 2) ]

6. "was will die alte Schlampe von mir, die soll mir mal einen blasen";

7. "[...] sagte zu mir, "wenn er mich sieht, muss er kotzen".

8. Weiter beleidigte er mich als "saudumm";

9. "am 25.2.16, 17.00 Uhr hatte Herr ... geschrien, dass er [...] persönlich in ... die Fresse polieren würde und dass er dafür Sorge tragen wird, dass sie einen Herzinfarkt erleidet";

10. "ich bringe die alte Nutte um";

11. "Herr ... sagte mir, die Weiber müssen quietschen, ob ich denn überhaupt wüsste, was das bedeute";

12. "die ist eine Drecksau im Bett";

13. "... wenn sie den nehmen, da geht im Bett noch so einiges";

14. "der kriegt keinen mehr hoch";

15. "Herr ... streckte mir die Zunge entgegen und rieb diese an seinem Zeigefinger";

16. "schwarze, fette Schlampen, die beim Vögeln stinken";

17. "...er sagte zu ... dass er gleich einen "Steifen bekommt";

I. und II. jeweils so, wie dies durch die Beklagte zu 1) in der ...-Zeitung vom 16.09.2016 (Frankfurt Ausgabe) auf Seite 9 unter der Überschrift "Sex-Mobbing-Vorwürfe gegen Ex-Bundesliga-Schiri" (Anlage K1) und wie dies durch die Beklagte zu 2) im Internet unter http://... und dort unter der Überschrift "Sex-Mobbing-Vorwürfe gegen Ex-Bundesliga-Schiri" (Anlage K2) geschehen ist.

III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

18. das nachfolgend aufgebrachte Bildnis des Klägers zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen

<Bild>

so wie dies in der ...-Zeitung vom 16.09.2016 und dort unter der Ober-schrift "SEX-MOBBING-VORWÜRFE gegen Ex-Bundesliga-Schiri" vom 16.09.2016 (Anlage K1) geschehen ist.

IV. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

19. das nachfolgend aufgebrachte Bildnis des Klägers zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen

<Bild>

20. das nachfolgend aufgebrachte Bildnis des Klägers zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen

<Bild>

21. das nachfolgend aufgebrachte Bildnis des Klägers zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen

22. <Bild>

so wie dies (Punkte IV.19, IV.20 und IV.21) unter http://... und dort unter der Überschrift "Sex-Mobbing-Vorwürfe gegen Ex-Bundesliga-Schiri" (Anlage K2) geschehen ist.

V. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens eine Geldentschädigung in Höhe von € 30.000,-, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2017 zu zahlen.

VI. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens eine Geldentschädigung in Höhe von € 5.000,-, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2017 zu zahlen.

VII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.662,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 16.06.2017 zu zahlen.

VIII. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.846,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 16.06.2017 zu zahlen.

IX. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

X. Von den Kosten des haben die Beklagten jeweils 50% zu tragen.

XI. Das Urteil ist hinsichtlich der Aussprüche zu I.1 und II.2-II.17 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 5.000,- je Beklagter, hinsichtlich der Aussprüche zu III.18 und IV.19-IV.21 in Höhe von jeweils € 10.000,-, und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um presserechtliche Unterlassungsansprüche, Geldentschädigung und den Ersatz von Abmahnkosten.

Der Kläger ist ... der Stadt ... und Leiter des Fachbereichs 2 - Zentrale Dienste - sowie Personalchef der ... Stadtverwaltung. Er war früher Fußballschiedsrichter und kam in den Jahren 1997 bis 2001 auch im Rahmen von Spielen der 2. Bundesliga sowie des DFB-Pokals zum Einsatz.

Die Beklagte zu 1) verlegt die Zeitung "...", die Beklagte zu 2) betreibt die Online-Plattform www.....

Im August 2016 erhob die Zeugin E gegen die Stadt ... vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eine arbeitsrechtliche Klage, in der sie unter anderem die Zustimmung zur sofortigen Kündigung, Entgeltfortzahlung und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens € 51.000,- begehrte (Anlage K5, Bl. 50 d.A. = Anlage B 14, Bl. 137 d.A.). Im Rahmen ihrer Klageschrift erhob Frau E erhebliche Vorwürfe gegen den Kläger. Seit 2013 sei sie Herabsetzungen und Beleidigungen durch den Kläger ausgesetzt gewesen. Nachdem sie sich an den Personalratsvorsitzenden gewandt habe, der ihr nicht habe helfen können, habe sie begonnen, ein "Mobbingtagebuch" zu führen, aus dem in der Klageschrift vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main zitiert wurde.

Die Stadt ... und Frau E schlossen am 05.09.2016 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main einen Vergleich (Anlage K7, Bl. 181 d.A.), nach dem Frau E pro Beschäftigungsjahr der Betrag von einem 0,75 Bruttomonatsgehalt erhalten sollte, insgesamt € 19.000,-. Zudem wurde Frau E mit sofortiger Wirkung von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung in Höhe von € 3.541,- monatlich bis zum 31.12.2016 freigestellt.

Die Beklagten erhielten die Klageschrift aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vom 15.08.2016 anonym zugesandt (Anlage B 14, Bl. 137 d.A.).

Am 15.09.2016, 19:44h, veröffentlichte die Beklagte zu 2) den hier streitgegenständlichen Artikel (Anlage K2, Bl. 32 d.A.). Der Artikel erhielt online 30 "Pis" und wurde einmal "stationär verkauft".

Am 16.09.2016 veröffentlichte die Beklagte zu 1) den aus Anlage K1 (Bl. 31 d.A.) ersichtlichen und überwiegend mit der Online-Version übereinstimmenden Beitrag in ihrer Frankfurt-Ausgabe, die eine Druckauflage von 100.666 und eine verkaufte Auflage von 80.832 hatte. Für den Inhalt der Berichterstattung wird auf die beiden Anlagen Bezug genommen. Die Beklagten berichteten an den darauf folgenden Tagen weitere dreimal über den Kläger. Der streitgegenständliche Beitrag ist einer von insgesamt vier Beiträgen über den Kläger, die die Beklagten zu 1) und 2) insgesamt an vier aufeinander folgenden Werktagen veröffentlichten. Die Parteien streiten vor der erkennenden Kammer zu den Az. 2-03 O 182/17, 2-03 O 183/17 und 2-03 O 187/17 (im Folgenden: "Parallelverfahren") über die Zulässigkeit der dort streitgegenständlichen Äußerungen.

Die hier streitgegenständlichen Bildnisse zeigen den Kläger teils beim Fußballspiel ... gegen ... im Mai 1999.

Der Kläger ließ die Beklagten mit zwei Schreiben vom 04.11.2016 erfolglos anwaltlich abmahnen und zur Abgabe von Unterlassungserklärungen auffordern (Anlage K4, Bl. 39 ff. d.A.). Hierfür macht der Kläger Kosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 260.000,- geltend (Bl. 30 d.A.), den er mit Gegenstandswerten von € 5.000,- pro Äußerung und € 10.000,- pro Bild berechnet und hierauf die verlangte Entschädigung addiert. Hiervon verlangt er von der Beklagten zu 1) 18/38 und von der Beklagten zu 2) 20/38.

Der Kläger legt ein ärztliches Attest vom 08.08.2016 vor, in dem es heißt, dass Frau E seit dem 08.04.2016 voraussichtlich bis zum 07.09.2016 arbeitsunfähig erkrankt sei (Anlage K 10, Bl. 188 d.A.). Als Diagnose wird eine depressive Störung als schwere Episode ohne psychische Symptome angegeben. Weiter heißt es dort:

"Laut Angaben der Patientin ist die Erkrankung wegen Mobbing am Arbeitsplatz entstanden und wird dadurch unterhalten."

Gegen den Kläger wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, wobei zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob dies auf Betreiben des Klägers (Vortrag des Klägers) oder des Bürgermeisters der Stadt ... (Vortrag der Beklagten) erfolgte.

Der Kläger behauptet, er habe die Äußerungen gemäß den Anträgen zu II.4) bis II.14), II.16) und II.17) nicht getätigt, die Begebenheit gemäß der Äußerung entsprechend Antrag zu II.15) habe nicht stattgefunden. Er habe nicht Mitarbeiter regelmäßig angeschrien. Er habe zwar mitunter laut geflucht, aber zu keiner Zeit irgendwelche Mitarbeiter in Bezug genommen bzw. an deren Adresse gerichtet geschrien, sie seien "saudumm". Er habe Frau E nicht als "saudumm" bezeichnet, auch nicht am 14.05.2014. Er habe auch nicht am 25.02.2016 geschrien, dass er persönlich in ... einer Mitarbeiterin "die Fresse polieren würde". Er habe Frau E auch nicht von anstehenden Bordellbesuchen berichtet. Er habe nicht gesagt, dass er einen "Steifen bekomme". Es treffe auch nicht zu, dass drei Ärzte Frau E geraten hätten, das Arbeitsverhältnis aufzugeben, da sie durch das Verhalten des Klägers "dauerhaft und möglicherweise unumkehrbar psychisch geschädigt werden könnte".

Die Zeugin E habe sich vor der arbeitsgerichtlichen Klage zu keinem Zeitpunkt über den Kläger beschwert, weder beim Personalratsvorsitzenden J noch bei der Frauenbeauftragten R, was auch durch die Presseerklärung der Stadt ... vom 19.09.2016 (Anlage K9, Bl. 187 d.A.) belegt werde. Die Zeugin E habe im Jahr 2015 ein als belastend empfundenes Gespräch mit Herrn L, ihrem damals unmittelbaren Vorgesetzten, und Frau H geführt. Im Anschluss daran habe sie den Kläger getroffen und ihn auf dieses Gespräch angesprochen. Der Kläger habe der Zeugin E angeboten, zu einem Gespräch gemeinsam mit Herrn L und Frau H zur Verfügung zu stehen. Dies habe der Kläger den Zeugen L und H berichtet. Die Zeugin E habe sich auch an den Herrn J gewandt. Dieser habe der Zeugin E angeboten, selbst an dem Gespräch teilzunehmen. Dieses Angebot habe die Zeugin E mit dem Hinweis ausgeschlagen, dass der Kläger dabei sei und sie der Unterstützung von Herrn J deshalb nicht bedürfe.

Der Kläger und die Zeugin E hätten bis zum Arbeitsgerichtsprozess ein gutes und kollegiales Verhältnis gehabt. Die Zeugin E habe gegenüber der Zeugin N geäußert, dass der Kläger stets Verständnis für die Belange von Frau E als Mutter geäußert habe. Frau E habe geäußert, dass sie froh sei, wenn der Kläger aus dem Urlaub wieder da sei. Bei der Weihnachtsfeier am 17.12.2015 habe Frau E gegenüber Mitarbeiterinnen zum Ausdruck gebracht, sich darauf zu freuen, "wenn nun endlich" auch der Kläger eintreffe. Am 12.02.2016 habe die Zeugin E zusammen mit einer Kollegin den Bürostuhl des Klägers geschmückt, um diesen nach dessen Urlaub zu überraschen.

Das Disziplinarverfahren gegen den Kläger sei auf sein Betreiben am 27.06.2016 und damit vor Verfassen der Klageschrift im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeleitet worden.

Die Beklagten hätten dem Kläger nicht die Gelegenheit gegeben, sich zu den konkreten Vorwürfen zu äußern. Insoweit trägt der Kläger vor, er sei bis zum 15.09.2017 in einem Kurzurlaub gewesen.

Der Kläger behauptet weiter, die Beklagten hätten eine große Reichweite.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten die angegriffenen Äußerungen als unwahre Behauptungen von Zitaten des Klägers zu unterlassen haben. Ferner sei die Berichterstattung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung unzulässig. Insbesondere hätten die Beklagten ihrer publizistischen Sorgfaltspflicht nicht genügt. Es fehle bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Den Beklagten hätten sich Zweifel an der Echtheit und Werthaltigkeit der einzigen Quelle - der Zeugin E - aufdrängen müssen. Aus dem Klageschriftsatz vor dem Arbeitsgericht vom 15.08.2016 (Anlage K5, Bl. 50 d.A.) ergebe sich, dass es Ziel der Zeugin gewesen sei, ein hohes Schmerzensgeld zu erlangen, so dass ein erhebliches Belastungsinteresse der Zeugin vorgelegen habe.

Die von den Beklagten angeführten Angaben der Zeugin E seien falsch und unglaubwürdig. Die Zeugin E habe noch im Jahr 2015, als das angebliche Mobbingverhalten des Klägers schon zwei Jahre angedauert haben soll, die Unterstützung des Klägers im Streit mit Herrn L gesucht.

Die dem Kläger gegenüber erhobenen Vorwürfe seien gravierend. Seine Reputation und sein Ansehen seien durch die Veröffentlichung besonders geschädigt worden.

Die angegriffenen Beiträge seien vorverurteilend. Die Beklagten hätten darauf hinweisen müssen, dass die Zeugin E ihre Beschwerden vor Einreichung der arbeitsgerichtlichen Klage nie aktenkundig gemacht habe, ferner, dass der Wahrheitsgehalt der Vorwürfe im arbeitsgerichtlichen Verfahren weder erörtert noch aufgeklärt worden sei. Durch die Vielzahl der Zitate und die redaktionelle Aufbereitung in Gestalt eines nach Datum geordneten Tagebuchs und einen dadurch hervorgerufenen dokumentarischen Charakter entstehe eine gesteigerte Glaubhaftigkeit der erhobenen Vorwürfe. Die Beklagten ließen keinen ernsthaften Zweifel erkennen, dass die Vorwürfe zutreffend und berechtigt seien.

Den Beklagten sei auch eine besondere Sorgfaltspflicht auferlegt, da es sich um eine auf Sensationen abzielende, bewusst einseitige Berichterstattung handele.

Die Beklagten könnten sich auch nicht auf den Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, da sie bereits den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt hätten.

Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse sei nach den §§ 22 f. KUG unzulässig. Die Bildnisse seien nicht dem Bereich des Zeitgeschehens zuzuordnen.

Der Kläger könne auch die geltend gemachte Entschädigung verlangen. Der Eingriff sei schwerwiegend, da dem Kläger sexualbezogene Beleidigungen übelster Art zugeschrieben würden. Dem Kläger werde ein besonders menschenverachtendes und rücksichtsloses Verhalten unterstellt. Zusätzlich hätten die Beklagten seine Bildnisse veröffentlicht. Die Beklagten hätten aus der Berichterstattung eine 4-teilige Kampagne gemacht. Der Kläger sei unter voller Namensnennung und unter Verwendung zweier großformatiger Bilder des Klägers einer breiten Öffentlichkeit an den Pranger gestellt worden.

Der Kläger sei weder bekannt noch prominent, sondern Verwaltungsmitarbeiter in der Stadtverwaltung. Die angeblichen Verfehlungen hätten auch bereits längere Zeit zurückgelegen. Es bestehe zudem kein öffentliches Interesse an den Vorwürfen einer Mitarbeiterin in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Auch stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Für den Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung sei von € 5.000,- pro Äußerung und € 10.000,- pro Bild auszugehen, dies jeweils gesondert für jede der beiden Beklagten, so dass für die Wortberichterstattung € 85.000,- und die Bildberichterstattung € 40.000,- pro Beklagter anzusetzen seien, insgesamt € 260.000,-.

Die verursachte Beeinträchtigung könne nicht auf andere Weise als durch die Zahlung einer Geldentschädigung ausgeglichen werden, wobei die Höhe der geforderten Geldentschädigung von mindestens 25.000,- EUR je Beklagter angemessen sei.

Der Kläger beantragt mit seiner jeweils am 15.06.2017 zugestellten Klage,

I. die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es jeweils bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft der Beklagten zu 1) und 2) zu vollstrecken an der Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung - zu unterlassen,

durch die Darstellung

"Sex-Mobbing-Vorwürfe gegen Ex-Bundesliga-Schiri"

und

"Als Bundesliga-Schiedsrichter stand ... (47) für Fair Play. Heute ist er Personal-Chef im ... Rathaus, SPD-Kommunalpolitiker — und womöglich der schlimmste Vorgesetz-te Deutschlands ..."

und

"Eine ehemalige Mitarbeiterin verklagte die Stadt ... im August auf 62.509,32 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld."

und

"Laut Klageschrift hatten ihr 3 Ärzte geraten, ihre Arbeit in der Stadtverwaltung aufzugeben, da sie sonst "dauerhaft und möglicherweise unumkehrbar psychisch geschädigt werden könnte"

und

"Die Anwälte der Klägerin listen unfassbare Entgleisungen auf, die sich ... [...] - geleistet haben soll und die ihre Mandantin in einem "Mobbingtagebuch" festgehalten hat."

1. den Eindruck zu erwecken, drei Ärzte hätten der Mitarbeiterin geraten, das Arbeitsverhältnis aufzugeben, da sie durch das Verhalten des Herrn ... "dauerhaft und möglicherweise unumkehrbar psychisch geschädigt werden könnte"

II. in Bezug auf Herrn ... zu behaupten / behaupten zu lassen und oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

2. "Sex-Mobbing-Vorwürfe gegen Ex-Bundesliga-Schiri";

3. "Vorwürfe: Sex-Mobbing, Nazi-Sprüche, Sauf-Exzesse, Ekel-Attacken!";

4. Herr ... brüllt in regelmäßigen Abständen durch die Büroräume: "dass wir alle nichts taugen, saudumm seien und blöde Fotzen und Schlampen wären", manchmal ersetzt er "Schlampen" durch "dreckige Nutten";

5. "Herr ... [...] sagte mir [...], dass ich saudumm sei";

6. "was will die alte Schlampe von mir, die soll mir mal einen blasen";

7. "[...] sagte zu mir, "wenn er mich sieht, muss er kotzen".

8. Weiter beleidigte er mich als "saudumm";

9. "am 25.2.16, 17.00 Uhr hatte Herr ... geschrien, dass er [...] persönlich in ... die Fresse polieren würde und dass er dafür Sorge tragen wird, dass sie einen Herzinfarkt erleidet";

10. "ich bringe die alte Nutte um";

11. "Herr ... sagte mir, die Weiber müssen quietschen, ob ich denn überhaupt wüsste, was das bedeute";

12. "die ist eine Drecksau im Bett";

13. "... wenn sie den nehmen, da geht im Bett noch so einiges";

14. "der kriegt keinen mehr hoch";

15. "Herr ... streckte mir die Zunge entgegen und rieb diese an seinem Zeigefinger";

16. "schwarze, fette Schlampen, die beim Vögeln stinken";

17. "...er sagte zu ... dass er gleich einen "Steifen bekommt"

so, wie dies durch die Beklagte zu 1) in der ...-Zeitung vom 16.09.2016 (Frankfurt Ausgabe) auf Seite 9 unter der Überschrift "Sex-Mobbing-Vorwürfe gegen Ex-Bundesliga-Schiri" und wie dies durch die Beklagte zu 2) Im Internet unter http://... und dort unter der Überschrift "Sex-Mobbing-Vorwürfe gegen Ex-Bundesliga-Schiri" geschehen ist,

III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung - zu unterlassen,

18. das nachfolgend aufgebrachte Bildnis des Klägers zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen

<Bild>

so wie dies in der BILD-Zeitung vom 16.09.2016 und dort unter der Ober-schrift "SEX-MOBBING-VORWÜRFE gegen Ex-Bundesliga-Schiri" vom 16.09.2016 geschehen ist,

IV. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung - zu unterlassen,

19. das nachfolgend aufgebrachte Bildnis des Klägers zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen

<Bild>

20. das nachfolgend aufgebrachte Bildnis des Klägers zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen

<Bild>

21. das nachfolgend aufgebrachte Bildnis des Klägers zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen

<Bild>

so wie dies (Punkte IV.19, IV.20 und IV.21) unter http://www.... und dort unter der Überschrift "Sex-Mobbing-Vorwürfe gegen Ex-Bundesliga-Schiri" geschehen ist,

V. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von € 25.000,-, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit jedoch nicht unterschreiten sollte,

VI. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von € 25.000,-, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit jedoch nicht unterschreiten sollte,

VII. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.662,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

VIII. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.846,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass es im Rathaus der Stadt ... schon mehrere Skandale gegeben habe, die auch den Vorwurf der sexuellen Belästigung gegenüber dem Bürgermeister umfasst hätten.

Die Beklagten behaupten, die Zeugin E habe sich wegen der beleidigenden und herabsetzenden Verhaltensweisen des Herrn L an den Kläger in seiner Funktion als Fachbereichsleiter gewandt und sich bei ihm beschwert. Kurz darauf hätten die Belästigungen und das Mobbing des Klägers begonnen. Sie habe sich sodann wegen des Verhaltens des Klägers ihr gegenüber zunächst an den Personalrat Herrn J gewandt. Dieser habe ihr aber unter Verweis auf mangelnde Beweisbarkeit nicht geholfen, weshalb sie begonnen habe, ein "Mobbingtagebuch" zu führen (Anlage B 10, Bl. 121 d.A.).

Der Kläger habe die ihm in der Berichterstattung zugeschriebenen Äußerungen getätigt. Der Zeugin E sei empfohlen worden, die Arbeit in der Stadtverwaltung von ... aufzugeben, da die Gefahr bestanden habe, dass sie durch das Verhalten des Klägers geschädigt werden könne. Der Kläger habe in regelmäßigen Abständen die im Antrag zu II.4 genannten Äußerungen durch die Büroräume geschrien. Am 25.07.2014 habe der Kläger die Zeugen E in sein Büro gerufen und ihr in Gegenwart der Zeugin H2 gesagt, dass sie "saudumm" sei. Am 13.05.2014 habe im Büro des Klägers das Telefon geklingelt, der Kläger habe in Bezug auf eine Kollegin die in Antrag zu II.6 wiedergegebene Äußerung getätigt. Am 14.05.2014 habe der Kläger die Zeugin E in sein Büro gerufen und zu ihr gesagt, dass er kotzen müsse, wenn er sie sehe. Am 14.05.2014 habe der Kläger die Zeugin E als "saudumm" bezeichnet. Am 24.02.2016 habe sich der Kläger vor Frau B versteckt, am 25.02.2016 um 17:00 Uhr habe der Kläger geäußert, dass er Frau B "die Fresse polieren" werde und dafür Sorge tragen werde, dass sie einen Herzinfarkt erleide, weiter habe er gebrüllt, dass er "die alte Nutte" umbringen werde. Zwischen dem 06.07.2015 und dem 10.07.2015 und am 13.07.2015 habe der Kläger gegenüber der Zeugin E gesagt, dass Weiber quietschen müssten und habe sich über Kolleginnen lustig gemacht, die gerade an seinem Büro vorbei liefen, indem er in Bezug auf die Angestellte N geäußert habe, dass diese eine "Drecksau im Bett" sei. Am 18.08.2015 gegen 15:30 Uhr habe der Kläger der Zeugin E von anstehenden Bordellbesuchen in Frankfurt Sachsenhausen berichtet. Er bevorzuge junge Mädchen, die würden noch quietschen. Ferner habe der Kläger die in den Anträgen zu II.13, II.14 wiedergegebenen Äußerungen getätigt. Am 04.12.2015 habe die Zeugin E in ihrem Mobbingtagebuch vermerkt, dass der Kläger freitags meist ab 13:30 Uhr bzw. 14:00 Uhr in Ihr Büro gekommen sei und ein Gespräch über die sexuellen Neigungen von Frau N angefangen habe. In diesem Zusammenhang habe der Kläger der Zeugin E die Zunge entgegen gestreckt und diese an seinem Zeigefinger gerieben, was dem Verhalten des Klägers in der als Anlage B4 (Bl. 159 d.A.) vorgelegten Videosequenz entspreche. Am 22.01.2016 habe der Kläger die Äußerung gemäß Antrag zu II.16 getätigt. Am 25.02.2016 habe der Kläger die Äußerung gemäß Antrag zu II.17 getätigt.

Der Kläger habe die Videosequenz gemäß Anlage B4 an die Zeugin E versandt bzw. sich durch ein Nicken hierfür ausgesprochen.

Ausgehend von der erhaltenen arbeitsgerichtlichen Klageschrift hätten die Redakteure der Beklagten weiter recherchiert, den Verfasser der Klageschrift kontaktiert und zahlreiche Zeugen und Informanten befragt. Gegenüber Journalisten der "..." sei die Richtigkeit der Vorwürfe gegen den Kläger von Zeugen bestätigt worden. Die Beklagten tragen auch vor, sie hätten sich vom Arbeitsgericht bestätigen lassen, dass es in der Sache eine Güteverhandlung gegeben habe und ein Vergleich geschlossen worden sei.

Die Beklagten behaupten weiter, es sei seit Eingang der Unterlagen bei den Beklagten mehrfach versucht worden, zum Kläger persönlichen Kontakt aufzunehmen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu der bevorstehenden Berichterstattung zu äußern. Der Redakteur S sei am 15.09.2016 mit dem Zeugen R und am 18.09.2016 allein zur Wohnanschrift des Klägers gefahren, habe ihn dort aber nicht angetroffen. Mehrfach sei auch versucht worden, telefonischen Kontakt zum Kläger herzustellen, wobei die Rufnummer mit Bitte um Rückruf hinterlassen worden sei, damit er sich zu der bevorstehenden Berichterstattung über ihn und das arbeitsgerichtliche Verfahren äußern könne.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass an der Berichterstattung ein besonderes öffentliches Interesse bestanden habe. Es habe bereits mehrere Skandale um das Rathaus von ... gegeben.

Die Berichterstattung sei zulässig, da die Beklagten lediglich wahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hätten. Der Kläger sei lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen.

Der Kläger habe eine verantwortungsvolle und einflussreiche und nach außen bedeutsame Position innegehabt. Es gehöre zur Aufgabe der Presse, über Verfehlungen von Amtsträgern wie jedes Klägers zu berichten. Die Berichterstattung habe nicht allein der Befriedigung der Neugierde gedient, sondern einen wesentlichen Beitrag zum öffentlich diskutierten Umgang mit Missständen in der Stadtverwaltung von ... beigetragen.

Die Beklagten hätten ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht entsprochen. Der Kläger habe keine der ihm gebotenen Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme genutzt. Sein Schweigen sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Vorwürfe zutreffend seien. Die Informationsquellen seien glaubwürdig gewesen. Auch seien die in einem Gerichtsverfahren aufgestellten Behauptungen vor dem Hintergrund der prozessualen Wahrheitspflicht zu würdigen. Die Angaben in der Klageschrift im arbeitsgerichtlichen Verfahren seien durch weitere journalistische Recherche bestätigt worden. Mit Blick auf bereits vergangene Skandale sei dies auch stimmig gewesen.

Es habe ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorgelegen und die journalistischen Sorgfaltspflichten seien eingehalten worden. Der Berichterstattung komme keine vorverurteilende Wirkung zu. Bereits aus der Überschrift ergebe sich, dass es sich um nicht bestätigte Vorwürfe handele. Zu Beginn des Artikels werde darauf hingewiesen dass das Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich endete. Durch die Zitate aus dem Mobbingtagebuch sei deutlich erkennbar gewesen, dass es sich um einseitig im Rahmen der Klageschrift erhobene Anschuldigungen gehandelt habe.

Die verwendeten Fotos seien neutral und kontextgerecht.

Für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch fehle es bereits an einem schuldhaften schwerwiegenden Eingriff. Der Kläger hätte auch mit Berichtigungs- oder Gegendarstellungsansprüchen gegen die Beklagten vorgehen müssen, und so die Folgen der Berichterstattung begrenzen und das Entstehen einer Entschädigungsforderung vermeiden müssen.

Die Kammer hat im hiesigen und in den Parallelverfahren Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 15.02.2018 (Bl. 255 d.A.) und 25.10.2018 (Bl. 321 d.A.) durch Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.09.2018 (Bl. 299 ff. d.A.), 22.01.2019 (Bl. 332 ff. d.A.), 12.02.2019 (Bl. 405 ff. d.A.) und 19.03.2019 (Bl. 485 ff. d.A.) Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Kammer den Kläger informatorisch angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß dem Antrag zu I.4, er brülle in regelmäßigen Abständen durch die Büroräume: "dass wir alle nichts taugen, saudumm seien und blöde Fotzen und Schlampen wären", manchmal ersetze er "Schlampen" durch "dreckige Nutten"".

a. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungs- bzw. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 - 28 O 564/14, Rn. 33).

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind - jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) -, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen - abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) - aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33 - Grüne Gentechnik; BGH NJW 2016, 56 Rn. 31; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 - IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693, Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre).

Im Rahmen der Abwägung ist auch zu prüfen, ob in der Sache eine Verdachtsberichterstattung angegriffen wird und wenn ja, ob deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. etwa die Verortung der Prüfung der Verdachtsberichterstattung in den Entscheidungen BGH GRUR 2013, 312 Rn. 10 u. 22 ff. - IM Christoph und BGH GRUR 2014, 693 Rn. 21, 25 ff. - Sächsische Korruptionsaffäre). Die Verdachtsberichterstattung stellt einen Fall der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB dar und besagt, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden darf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH GRUR 2013, 312 - IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 26 - Sächsische Korruptionsaffäre; BGH GRUR 2016, 532 Rn. 22 ff.). Dementsprechend prüft der BGH die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung erst nach der (vorrangigen) Frage, ob die jeweils angegriffenen Tatsachenbehauptungen nicht erweislich wahr sind. Auch wenn die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung erfüllt sind, bedarf es für jeden Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich des Betroffenen, der Gegenstand der Berichterstattung ist, einer solchen Abwägung (BGH GRUR 2013, 965 - Der Kachelmann-Krimi; vgl. zum Vorstehenden im Ganzen OLG Stuttgart NJOZ 2017, 1424 Rn. 89 f.).

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389, juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.).

Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 14 Rn. 4a; jew. m.w.N.). Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43, 51 ff.; BVerfG NJW 2005, 1341 - vollzugsfeindlich; BGH NJW 1982, 1805 - Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 - Soldaten sind Mörder II; BVerfG NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90).

b. Bei der angegriffenen Äußerung gemäß dem Antrag zu I.4 handelt es sich um eine , denn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers ist der objektiven Klärung zugänglich und steht als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen, da dem Kläger in der Äußerung ein bestimmtes Verhalten und bestimmte Äußerungen zugeschrieben werden.

Der Durchschnittsleser entnimmt der angegriffenen Äußerung im Kontext der Berichterstattung, dass der Kläger in lautem Ton "durch die Büroräume" brülle und sich hierbei mit den ihm zugeschriebenen Worten an seine Mitarbeiter richte. Dieses Verständnis entnimmt der Leser insbesondere der Wortwahl, "dass wir nichts taugen" (etc.). Ferner werden in dem Beitrag "unfassbare Entgleisungen" des Klägers beschrieben, die bei der ehemaligen Mitarbeiterin psychische Schäden hervorgerufen haben sollen oder diese hervorzurufen drohten. Darüber hinaus thematisiert der Bericht gerade Vorfälle des Mobbing, bei denen es denknotwendig ein Opfer und damit ein Ziel des Mobbing gibt. Dementsprechend geht der Durchschnittsleser davon aus, dass der Kläger sich mit seinen herabsetzenden Äußerungen jedenfalls auch an die ehemalige Mitarbeiterin (zugehörig zum "wir") oder andere Mitarbeiter gerichtet hat.

c. Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung ist unwahr. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest.

Die Beweislast für die Unwahrheit einer Behauptung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller (Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 138; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 273; jeweils m.w.N.). Handelt es sich jedoch um Äußerungen, die eine üble Nachrede nach § 186 StGB darstellen, findet eine Beweislastumkehr statt, so dass der Äußernde die Wahrheit der aufgestellten Tatsachenbehauptungen nachweisen muss (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 139; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 30 Rn. 23; jeweils m.w.N.). Der Anspruchsteller kann, wie sich aus der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB ergibt, im Grundsatz auch dann Unterlassung einer seinen Ruf beeinträchtigenden Behauptung verlangen, wenn zwar deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht-

Hierbei obliegt den Medien jedenfalls eine erweiterte Darlegungs- bzw. Substantiierungslast (Soehring/Hoene, a.a.O., § 30 Rn. 24). Ist eine falsche Darstellung geeignet, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder seinen sozialen Geltungsanspruch sonstwie zu beeinträchtigen, ist der Äußernde zum Beweis der angeführten Tatsache verpflichtet (BGH NJW 1996, 1131, 1133 - Polizeichef; Soehring/Hoene, a.a.O., § 30 Rn. 25 m.w.N.).

In einem solchem Fall ist jedoch Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs, dass sich der In-Anspruch-Genommene nicht auf ein Recht zu seiner Äußerung berufen kann. Diese Beurteilung ist an der Wertung des Art. 5 Abs. 1 GG und an § 193 StGB auszurichten (BGH VersR 1979, 53, 54 m.w.N.). Fehlt es an einer Feststellung der Unwahrheit der aufgestellten Behauptung, so ist zu Gunsten des Mitteilenden davon auszugehen, dass seine Aussage wahr ist, wenn er die Äußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten durfte (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 26 - IM Christoph; BGH NJW 1987, 2225, Rn. 18; BGH NJW 1985, 1621, Rn. 19; Soehring/Hoene, a.a.O., § 30 Rn. 26 m.w.N.). Ist dies der Fall, trifft den Anspruchsteller auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 823 BGB, 186 StGB die Beweislast für die Unwahrheit der von dem Äußernden aufgestellten Behauptung (BGH NJW 1987, 2225, Rn. 18; BGH NJW 1985, 1621, Rn. 19; Soehring/Hoene, a.a.O., § 30 Rn. 26 m.w.N.).

Eine solche Wahrnehmung berechtigter Interessen kommt in Betracht, wenn sich Informationen im Nachhinein als unwahr herausstellen, diese aber in gutem Glauben an ihre Richtigkeit veröffentlicht worden sind (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 99). Es kann nämlich im Rahmen der öffentlichen Aufgabe der Presse liegen, Informationen schon dann an die Öffentlichkeit zu bringen, bevor sie mit den der Presse zur Verfügung stehenden Mitteln innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Zeit vollständig verifiziert werden konnten (BVerfG NJW 2007, 468 - Insiderquelle, Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 99 m.w.N.). Insoweit muss die Presse aber schon wegen ihrer Breitenwirkung besondere Rücksicht auf den Betroffenen nehmen, wenn sie ihn den Gefahren einer nicht ausreichend verifizierten und deshalb möglicherweise unwahren Information aussetzt. Schlampige Recherchen oder der leichtfertige Umgang der Pflicht, sich um wahrheitsgemäße Berichterstattung zu bemühen, schließen von vornherein die Berufung auf ein berechtigtes Interesse aus. Die Presse muss also zumindest die Erfüllung pressemäßiger Sorgfaltspflichten nachweisen, wobei die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich ist allerdings jedenfalls ein Mindestbestand an Indizien für die Wahrheit der Informationen (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 99 m.w.N.).

d. In Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten aufgestellte Behauptung unwahr. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest.

Die Kammer hat die Zeugin E vernommen, deren Angaben aus der arbeitsgerichtlichen Klageschrift die Beklagten in ihren Berichterstattungen wiedergegeben haben. Diese hat zu der streitgegenständlichen Äußerung erklärt, wenn der Kläger über ein Telefonat erbost gewesen sei, dann sei er über die Büroflure gelaufen und habe gebrüllt, dass "wir" alle nichts taugten, "saudumm" seien, "blöde Fotzen und Schlampen" wären. Das sei immer die Reaktion auf Anrufe gewesen, einmal oder zweimal die Woche, oder wenn er einen entsprechenden Brief geöffnet habe und sich hierüber geärgert habe. Es hätten sich alle angesprochen gefühlt, auch wenn er nicht ausdrücklich einen Namen genannt habe. Sie und die anderen Mitarbeiter hätten sich in ihrem Großraumbüro umgedreht, angeschaut und gesagt, "was ist denn jetzt schon wieder". Es sei teilweise das Wort "Schlampen" durch "dreckige Nutten" ersetzt worden.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme, insbesondere der Anhörung der weiteren Zeugen, erachtet die Kammer die Angaben der Zeugin E nicht als glaubhaft und die Zeugin E nicht als glaubwürdig.

Die Angaben der Zeugin E sind in einer Vielzahl von Punkten durch mehrere Zeugen glaubhaft widerlegt worden. Dies gilt sowohl für die hier zu prüfende Äußerung als auch für andere Gegebenheiten, die die Zeugin E ausdrücklich in das Wissen der ebenfalls vernommenen Zeugen gestellt hat. Insoweit hat die Kammer die Zeugin E insbesondere gefragt, ob es zutreffe, dass der Kläger einmal während der Dienstzeit so betrunken gewesen sei, dass er nur noch schwankend über den Flur habe gehen können, was auch die Zeugin S2 beobachtet habe. Die Zeugin E hat dies bejaht. Der Kläger sei dabei gegen die Bilder auf dem Flur gestoßen, die sich dadurch verschoben hätten. Der Kläger habe in einem Zeitraum von sechs bis acht Wochen stark Alkohol getrunken. Dies alles hat jedoch insbesondere die von der Zeugin E in Bezug genommene Zeugin S2 ausdrücklich verneint (siehe unten).

aa. So hat die Kammer auch die Zeugin M, Mitarbeiterin im Personal- und Organisationssachgebiet bei der Stadt ..., gehört. Diese hat angegeben, dass Frau E und sie in einem Zimmer gesessen hätten.

Auf die Frage, ob der Kläger in regelmäßigen Abständen durch die Büroräume brülle, dass alle nichts taugen, "saudumm" seien etc., hat die Zeugin M geantwortet, dass der Kläger hin und wieder mal in seinem Arbeitszimmer brülle, nicht aber im Flur. Allerdings seien die Türen offen. Sie habe gehört, dass er in seinem Zimmer oder nur für sich selbst gebrüllt habe, dabei sei auch mal das Wort "Vollidioten" gefallen. Er habe dies aber nie zu jemandem persönlich gesagt, so habe sie es empfunden, das sei nicht auf bestimmte Personen bezogen gewesen. Die Frage, ob die Zeugin vom Kläger die Worte "dreckige Nutten" gehört habe, hat die Zeugin verneint. Ihr sei auch nicht aufgefallen, dass der Kläger mal die Zeugin E angeschrien hätte. Wenn er Frau E in ihrem Beisein angeschrien hätte, hätte sie das wahrgenommen, da Frau E und sie in einem Zimmer gesessen hätten. Dort hätten auch noch weitere Personen gesessen. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Kläger in seinem Arbeitszimmer brüllt. Sie habe es noch nicht erlebt, dass er auf den Flur gegangen wäre und dort gebrüllt hätte. Sie wisse auch nicht, ob er an seinem Bildschirm gesessen oder in seinem Büro rumgelaufen sei. Dass er auf den Flur rausgegangen sei und dort gebrüllt habe, habe sie nicht wahrgenommen. Auf die Frage der Beklagtenvertreterin, wie oft denn der Kläger gebrüllt habe, antwortete die Zeugin, dass dies vielleicht ein bis zweimal im Monat gewesen sei, das könne sie nicht genau sagen, es sei auch mal einen Monat gar nicht gewesen.

Damit widerspricht die Zeugin M den Angaben der Zeugin E in wesentlichen Punkten, nämlich, dass der Kläger in seinem Büro und nicht auf den Fluren gebrüllt habe. Insbesondere aber hat die Zeugin M angegeben, dass der Kläger gerade nicht zu ihr ins Büro gekommen und die Zeugin E adressiert habe. Auch die allgemeine Verwunderung der Mitarbeiter, dass diese sich bei Äußerungen des Klägers angesehen hätten, hat die Zeugin M gerade nicht bestätigt.

Die Kammer erachtet die Angaben der Zeugin M als glaubhaft, da sie sich mit den Aussagen der meisten weiteren Zeugen decken. Die Zeugin M ist auch glaubwürdig. Sie hat in ihrer Vernehmung ein ausdrucksstarkes Mienenspiel gezeigt. Ihre jeweilige Empfindung - Verwunderung, Erstaunen, Unsicherheit etc. - konnten ohne Weiteres von ihrem Gesicht abgelesen werden. Auf Nachfragen hat die Zeugin ihre Angaben konkretisiert und erläutert. Sie hat offen zugegeben, dass sie schwerhörig sei und ein Hörgerät trage. Auf die Frage nach ihrem Verhältnis zum Kläger, ob sie mit ihm befreundet sei, hat die Zeugin zunächst mit offenkundiger Verwunderung geantwortet: "Mit dem Herrn ...?" Sodann hat sie geantwortet, dass sie nicht mit ihm befreundet sei und privat nichts mit ihm mache. Dass die Zeugin bei ihren Antworten darauf geachtet hat, welche Auswirkungen diese auf den Kläger haben könnten, war zu keinem Zeitpunkt ersichtlich. Die Zeugin hat vielmehr freimütig die Fragen beantwortet.

bb. Darüber hinaus hat die Kammer die Zeugin Z, bis 2014 im Haupt- und Personalamt der Stadt ..., befragt. Diese hat angegeben, dass sie im Zimmer schräg gegenüber vom Kläger gesessen habe. Der Kläger habe sich ihr gegenüber immer korrekt verhalten, obwohl sie und der Kläger sich geduzt hätten. Dies sei darin begründet, dass sie und der Kläger gemeinsam in einer Theatergruppe gewesen seien. Das Verhältnis sei dementsprechend recht vertraut gewesen, der Kläger habe das aber nie ausgenutzt und die Zeugin beschimpft oder ähnliches.

Auf die Frage, ob der Kläger in regelmäßigen Abständen durch die Büroräume brülle, dass alle nichts taugen, "saudumm" seien etc., hat die Zeugin geantwortet: "Nein, sowas habe ich nie gehört." Die Zeugin hat daraufhin näher ausgeführt, dass der Kläger ein temperamentvoller Mann sei. Sie könne aber nicht sagen dass er unanständige Worte gebrüllt oder jemanden beschimpft hätte. Er sei aber auch mal allgemein laut geworden. Auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin hat sie erklärt, dass es Leute gebe, die sich bei der Arbeit laut ärgern und solche, die sich leise ärgern. Es sei bei dem Kläger normal gewesen, dass er sich laut geärgert habe. Das habe sie dann auch gehört. Es sei vielleicht ein oder zweimal die Woche passiert, dass der Kläger im Büro laut geworden sei, das sei aber doch normal, sie selbst sei auch manchmal laut geworden.

Die Kammer folgt auch den Angaben dieser Zeugin. Sie ist insbesondere glaubwürdig. Die Zeugin hat offen, klar und ruhig ihre Angaben gemacht, eine Verteidigungstendenz zu Gunsten des Klägers war nicht zu erkennen. Bei der Frage gemäß dem Antrag zu II.4 führte die Zeugin die Hand an die Augen und lachte etwas, die Frage war ihr angesichts der verwendeten Kraftausdrücke ersichtlich unangenehm. Die Zeugin hat auch auf Nachfragen offen und ohne Vorbehalte reagiert, insoweit hat sie auch ihre Aussage, dass der Kläger lediglich "mal allgemein etwas laut werde" dahingehend konkretisiert, dass sich der Kläger vielleicht ein bis zweimal die Woche im Büro laut über etwas geärgert habe.

cc. Die Kammer hat auch den Zeugen F, tätig in der Organisation des Fachbereichs 2, angehört, der ausgesagt hat, dass er und die Zeugin E im Büro nebeneinander gesessen hätten.

Auf die Frage nach der Äußerung gemäß Antrag zu II.4 gab der Zeuge an, dass er die Worte "Schlampen" und "Fotzen" nicht gehört habe, auch bei "dreckige Nutten" müsse er passen. Er habe auch von seinen Kollegen nicht gehört, dass der Kläger so etwas mal gesagt habe.

Der Kläger und Frau E seien sehr gut miteinander ausgekommen, das habe Frau E selbst auch öfter geäußert. Frau E habe auch mehrfach darauf hingewirkt, dass sie bei Aufgaben, die mit den Fachbereichen 2 und 5 in Zusammenhang standen, mitarbeiten konnte, weil sie mit beiden Fachbereichsleitern gut auskomme. Als der Kläger einmal im Urlaub gewesen sei, habe Frau E gesagt, dass sie froh sei, wenn der Kläger wiederkomme. Frau E habe zu ihm später gesagt, dass sie dies auch gegenüber dem Kläger geäußert habe, nämlich, dass sie froh sei, dass er wieder da sei.

Frau E habe auch mal gesagt: "Oh, er hat gestern schlechte Laune gehabt - klar, ich war ja nicht da." Ein anderes Mal habe Frau E gesagt: "Oh, er hat heute schlechte Laune - ich bringe ihm mal einen Kaffee." Frau E habe dem Kläger auch mal was aus dem Urlaub mitgebracht. Sie habe ferner - auch in Bezug auf den Kläger - gesagt: "Ich habe meine Chefs im Griff." Sie habe gesagt, man müsse sich seine Chefs erziehen. Da mache man halt mal eineinhalb Wochen krank. Sie habe den Kläger und Herrn L im Griff. Wann diese Äußerungen jeweils gefallen sind, konnte der Zeuge nicht mehr sagen. Er konnte auch nicht eingrenzen, ob dies 2013, 2014 oder 2015 war.

Die Kammer erachtet die Angaben des Zeugen F als glaubhaft. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Eine Verteidigungs- oder Belastungstendenz konnte die Kammer nicht erkennen. Der Zeuge hat häufiger geblinzelt und sich bei seinen Angaben konzentriert, um nichts Falsches zu sagen. Wenn er sich bei einer Angabe nicht sicher war, dann legte er dies offen und blieb auch bei Nachfragen bei seinen Antworten. Beim Vorhalt der einzelnen Äußerungen wirkte der Zeuge leicht belustigt. Im Rahmen seiner Antworten zeigte der Zeuge auch Körpersprache, z.B. nahm er bei der Aussage, dass er bestimmte Äußerungen des Klägers nicht wahrgenommen habe, abwehrend die Hände hoch.

Auf die Nachfrage, warum sich der Kläger an bestimmte Äußerungen der Frau E erinnere, antwortete der Zeuge, dass man sich bestimmte Dinge eben merke, weil sie merkwürdig seien. Dies führte er mit weiteren Beispielen von Äußerungen der Frau E über den Kläger aus.

Die Kammer hatte auch beim Zeugen F nicht den Eindruck, dass seine Aussage durch das berufliche Verhältnis zum Kläger beeinflusst war. Auf die explizite Nachfrage der Beklagtenvertreterin hat er angegeben, dass der Kläger ihm gegenüber eine Weisungsbefugnis habe. Dass dies sein Aussageverhalten beeinträchtigt hat, war nicht ersichtlich.

dd. Die Kammer hat ferner die Zeugin L, bei der Stadt ... beschäftigt im Bereich "Zentrale Dienste", gehört. Diese hat geäußert, dass der Kläger nicht durch die Büroräume brülle. Er habe ein lautes Organ und seine Bürotür sei meist offen. Wenn er sich über etwas ärgere, dann spreche er lauter, das könne man dann auch im Flur und in der Nähe hören. Sie höre es teilweise, wenn der Kläger in seinem Büro brülle.

So habe man öfter mal gehört, dass der Kläger gesagt habe: "Bin ich denn nur von Idioten und Bekloppten umgeben?"

Das Wort "Schlampen" sei vielleicht mal gefallen, ab und zu mal, wie oft und wann wisse sie nicht, das Wort "Fotzen" sei nicht gefallen, ebenso wenig "dreckige Nutten".

Niemals, niemals sei der Kläger Leute direkt angegangen, "nie - nein - nie". Sie kenne den Kläger schon lang genug. Er reagiere jeweils so, dass er die Leute nicht beleidige. Er beleidige Leute nicht persönlich, das habe sie zumindest nie mitbekommen. Sie wisse, dass er nicht jemanden anbrülle. Sie kenne ihn.

Die Kammer erachtet die Angaben der Zeugin als glaubhaft. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Die Zeugin war ersichtlich um richtige Angaben bemüht. Die Kammer hat insoweit auch berücksichtigt, dass die Zeugin nach ihrer Aussage ein eher freundschaftliches Verhältnis zum Kläger pflegt. Die Kammer hatte jedoch nicht den Eindruck, dass dies einen Einfluss auf die Angaben der Zeugin hatte. Die Zeugin hat bei einzelnen Fragen gelächelt, sie blieb teils auch auf Nachhaken fest bei ihren Aussagen, legte offen, wenn sie etwas nicht wusste oder gegebenenfalls selbst nicht beurteilen konnte, z.B. weil sie nicht jeden Tag im Büro gewesen sei.

ee. Die Kammer hat ferner den Zeugen F2, Mitarbeiter der Personalabteilung der Stadt ..., befragt. Dieser hat bekundet, ab und zu werde auf der Arbeit schon mal ein bisschen gebrüllt, aber dabei würden keine Personen genannt. Auf die Frage der Beklagtenvertreterin, was denn da gebrüllt werde, hat der Zeuge angegeben, dass es meist darum gehe, dass die Person die Arbeit nicht richtig mache. Es gehe wahrscheinlich um Mitarbeiter, aber er wisse nicht, um wen. Der Kläger brülle in seinem Büro. Er selbst sitze dabei 2-3 Zimmer weit entfernt vom Büro des Klägers, und könne nicht sagen, ob da eine Person im Büro des Klägers sei. Dass der Kläger brülle, höre er ab und zu auch in seinem Zimmer. Was da so gebrüllt werde, wisse er nicht mehr. Auf die Frage ob die Worte "Fotzen", "Schlampen" oder "Mongos" gefallen seien, schüttelte der Zeuge den Kopf. Er könne nicht sagen, wie häufig der Kläger in seinem Büro brülle. Das sei unterschiedlich. Er wisse nicht wann das zuletzt der Fall gewesen sei.

Die Kammer erachtet auch die Angaben dieses Zeugen als glaubhaft. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Der Zeuge stand ersichtlich unter dem Eindruck einer Aussage vor Gericht und wirkte etwas nervös. Die Fragen und auch Nachfragen und Vorhalte hat er dennoch ruhig beantwortet. Auf die Frage nach dem Klima am Arbeitsplatz hat der Zeuge zunächst länger überlegt und dabei "Hmmm" gemacht. Sodann hat er geantwortet: "So lala." Es sei in Ordnung, aber ja, es sei - notenmäßig - eine "2-3". Auf die Nachfrage der Beklagtenvertreterin, was denn nicht so gut sei, dachte der Zeuge erneut länger nach und machte "Hmm. Gute Frage, hmmm." Dann sagte er "Nee, ist okay." Er finde es nicht so gut, dass halt jeder seinen Kram mache und unter den Mitarbeitern nicht so kommuniziert werde. Das mit dem Rumbrüllen des Klägers habe er so akzeptiert. Der Kläger sei ein höherer Vorgesetzter, er habe ja noch eine direkte Chefin. Auf die Frage, ob er Angst habe, vor Gericht auszusagen, antwortete der Zeuge: "Nöö."

Die Kammer hatte nicht den Eindruck, dass der Zeuge aufgrund der Vorgesetztenstellung des Klägers bei seinen Antworten zurückhaltend war. Vorbehalte zum Betriebsklima auf der Arbeitsstelle hat der Zeuge unumwunden angegeben. Die Gründe, die er für die Note 2-3 angab, hatten darüber hinaus nichts mit dem Kläger unmittelbar zu tun.

ff. Weiter hat die Kammer auch die Zeugin S2, Leiterin des Büros der Stadtverordnetenversammlung bei der Stadt ..., gehört. Diese hat angegeben dass der Kläger ihr Vorgesetzter sei, er arbeite mit ihr auf derselben Etage. Die Zeugin ist insbesondere zu Beweisbehauptungen aus dem Parallelverfahren zum Az. 2-03 O 187/17 befragt worden. Die dortigen Beweisbehauptungen hat sie durchweg nicht bestätigt, auch wenn es um Dinge ging, die ausdrücklich in ihr Wissen gestellt wurden. So hat sie insbesondere angegeben, dass sie sich nicht daran erinnern könne, den Kläger jemals schwankend über den Flur laufen gesehen zu haben. Sie habe auch nie gesehen, dass der Kläger in seinem Büro Alkohol getrunken habe. Dies gelte sowohl für das Jahr 2015 als auch generell. Sie habe auch nie erlebt, dass der Kläger während des Dienstes so betrunken gewesen wäre, dass er gestützt und mindestens einmal habe getragen werden müssen.

Die Kammer erachtet die Angaben der Zeugin S2 auch für das hiesige Verfahren für relevant. Im Rahmen des Streits zwischen den Parteien, ebenso wie im Rahmen der Beweisaufnahme ging es auch immer wieder um die Frage, ob die noch bei der Stadt ... beschäftigten Mitarbeiter möglicherweise ihren Vorgesetzten, den Kläger, schützen und insoweit die Angaben der Beklagten bzw. der Zeugin E wahrheitswidrig nicht bestätigen würden.

Auch und gerade vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Zeugin S2 als glaubwürdig. Die Zeugin ist nach ihren Angaben seit über 40 Jahren bei der Stadt ... beschäftigt und hat mit dem Kläger zusammengearbeitet. Sie hat sich auf Fragen klar und deutlich geäußert. Nach dem Eindruck der Kammer war sie dabei insbesondere um wahrheitsgemäße und genaue Angaben zu den an sie gestellten Fragen bemüht. Sie hat zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, dass sie aus Rücksicht oder Angst vor dem Kläger falsche Angaben machen könnte. Vielmehr wirkte es so, dass die Zeugin aufgrund ihrer Stellung im Rathaus ... nichts zu befürchten hat und auch das Verhältnis zum Kläger sich auf ihr Aussageverhalten nicht auswirken konnten.

gg. Die Kammer hat sodann die Zeugin L2, seit 2001 bei der Stadt ... beschäftigt, vernommen. Auf die Frage nach der Äußerung gemäß dem Antrag zu II.4 hat die Zeugin angegeben, dass sie jetzt schon lange nichts mehr gehört habe. In den Jahren 2013-2015 habe der Kläger von seinem Büro aus gebrüllt, das habe man auch auf dem Flur gehört. Es sei aber nie ("Nein! Nie!") erkennbar gewesen, auf wen sich die Äußerungen bezogen hätten. Auf die Frage nach den Worten gemäß dem Antrag zu II.4 hat die Zeugin erklärt, dass der Kläger sowas mal gesagt habe, aber nicht auf jemanden bezogen. Das sei nie persönlich an jemanden gerichtet gewesen. Ob der Kläger auch mal die Worte "dreckige Nutten" gesagt habe, wisse sie nicht. Seit 2015 habe sie solche Dinge nicht mehr vom Kläger gehört. Der Kläger sei sehr temperamentvoll, das seien sie alle.

Dass Frau E vom Kläger angegangen worden sein soll, habe sie nie gehört. Sie sei überrascht gewesen, dass Frau E solche Probleme mit dem Kläger gehabt habe.

Die Kammer erachtet auch die Angaben dieser Zeugin als glaubhaft. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Die Zeugin hat ihre Antworten offen, aber konzentriert getätigt. Sie hat zwischendurch immer wieder ein offenes Lächeln gezeigt und auch zu unangenehmen Umständen ohne Rückhalte Angaben gemacht. Dass die Zeugin ihre Antworten aus Rücksicht auf den Kläger anders gegeben hat, war zu keinem Zeitpunkt ersichtlich.

hh. Zudem hat die Kammer die Zeugin H2, damals Sachbearbeiterin für Personalangelegenheiten bei der Stadt ..., befragt. Diese hat zunächst erklärt, dass sie derzeit im Sachbereich Personal beim "Internationalen Bund" tätig sei. Sie sei von 2006 bis zum März 2015 bei der Stadt ... angestellt gewesen. Ihre Vorgesetzte sei Frau H gewesen.

Auf die Frage nach dem Klima an der Arbeitsstelle gab die Zeugin mit einem Lächeln an: "Gut." Angesprochen auf das Verhalten des Klägers gemäß dem Antrag zu II.4, erwiderte sie, dass der Kläger ab und zu mal gebrüllt habe, aber sie könne nicht sagen in welchem Zusammenhang. Die konkreten Äußerungen des Klägers gemäß dem Antrag zu II.4 habe sie nicht gehört, dabei schüttelte die Zeugin den Kopf. Auch die Worte "dreckige Nutten" habe sie nicht gehört. Wie oft der Kläger gebrüllt habe, könne sie nicht sagen. Auch zu bestimmten Wörtern könne sie keine Angaben machen, es sei alles schon eine Weile her. Auf die Frage wie häufig der Kläger gebrüllt habe, antwortete die Zeugin: "Vielleicht, wenn es hoch kommt, einmal pro Woche, öfter nicht." Es seien zwei Büros zwischen ihrem und dem des Klägers gewesen. Sie habe in einem Großraumbüro gesessen und dort so, dass sie weitesten weg von ihm gewesen sei.

Die Zeugin ist ebenfalls glaubwürdig. Die Zeugin war bei ihrer Aussage etwas nervös und es war ihr ersichtlich kalt. Auf die Fragen hat sie - teils nach kurzem Nachdenken - klar und offen und ohne Vorbehalte geantwortet. Dass die Zeugin unter Druck gestanden hätte, war nicht ersichtlich.

ii. Die Kammer hat bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin E auch die Aussage der Zeugin D berücksichtigt, die als einzige deren Angaben im Wesentlichen bestätigt hat.

Die Zeugin D hat ausgesagt, dass sich, nachdem sie bereits nicht mehr im Rathaus der Stadt ... gearbeitet habe, mehrere Mitarbeiter wegen verschiedener Situationen, auch mit dem Kläger, an sie gewandt hätten. Denn sie sei die einzige, die sich wehre. Auch Frau E habe sich an sie gewandt, das sei ca. in den Jahren 2013-2016 gewesen. Ferner habe sich Frau B von der Poststelle an sie gewandt. Frau E habe ihr ein Video gezeigt, in dem der Kläger anzügliche Gesten gemacht habe. Er habe Frau E "angezüngelt". Sie, die Zeugin, habe deshalb geweint. Frau E habe auch andere Sachen berichtet. Sie habe zu Frau E gesagt, dass man sich da wehren müsse. Auf nochmaliges Nachfragen äußerte die Zeugin, nein, sie habe nicht gesagt, dass sich Frau E wehren müsse, sondern, dass sie etwas tun müsse, also entweder gehen oder aber sich wehren. Die Vorwürfe gegenüber dem Kläger hätten in Nötigungen und Demütigungen im Dienst bestanden. Der Kläger habe Frau E klargemacht, dass sie nichts könne, nichts wert sei, Frau E habe ihm Kaffee servieren müssen und jemand habe für den Kläger Alkohol holen müssen. All dies wisse die Zeugin aber nur von Frau E, sie selbst habe nichts derartiges mitbekommen.

Es existiere ein System, in dem immer schwächere Menschen hineingezogen würden, die sich nicht wehren könnten. Die Zeugin wolle nicht sagen, dass der Kläger ein schlechter Mensch sei, aber dass er krank sei und durch seine Alkoholsucht Ausfälle habe. Frau B habe der Zeugin von Herabsetzungen berichtet, ferner, dass der Kläger Frau B während deren längerer Krankheit hinterher telefoniert habe.

Auch sie selbst sei vom Kläger herabgewürdigt worden. Der Kläger habe sie nach ihrer Kündigung schriftlich als Lügnerin und "Großkotz, der sich Orden anhängt" bezeichnet.

Gefragt zur Atmosphäre an der Arbeitsstelle hat die Zeugin erläutert, dass sie den Kläger als netten, freundlichen und cholerischen Mensch kennengelernt habe, er sei wie "Jekyll und Hyde" gewesen. Es handele sich um einen sehr loyalen Mitarbeiter der Stadt, der aber Menschen nicht führen könne.

Der Kläger habe auch öfter rumgebrüllt "Arschlöcher, Penner, ich mach die platt". Das sei alles vor 2013 gewesen, da habe sie mit dem Kläger auf einem Flur gesessen. Der Kläger sei cholerisch geworden, wenn mal was nicht geklappt habe, bestimmt sei dies einmal die Woche der Fall gewesen. Der Kläger sei ein "Vor-sich-her-Brüller" gewesen, meist sei er gerade von einem Mitarbeiter weggegangen, als er gebrüllt habe. Er habe dabei durch den Flur gebrüllt. Der Kläger habe das aber nicht jemandem ins Gesicht gebrüllt, er habe z.B. mal gebrüllt als er in ein leeres Zimmer gekommen sei.

Die Zeugin D hat weiter angegeben, dass es bekannt gewesen sei, dass der Kläger Alkohol getrunken habe, auch während seiner Dienstzeit. Die Zeugin habe in seinem Dienstschrank eine Flasche Portwein gesehen, diese habe er ihr ca. im Zeitraum der Jahre 2007-2009 gezeigt. Auch habe der Kläger ihr im Jahr 2013 erzählt, dass er immer Portwein trinke. Er habe ihr auch schöne "Lloyd"-Schuhe gezeigt.

Einmal habe sie mit zwei weiteren Mitarbeitern den Kläger nach einer Stadtverordnetenversammlung, in deren Anschluss es einen Umtrunk gegeben habe, in sein Büro gebracht. Der Kläger sei nach der Versammlung alkoholisiert auf einer Bank eingeschlafen. Es habe sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt. Das sei ungefähr im Jahr 2002 gewesen.

Die Kammer erachtet die Zeugin nach dem Eindruck in der Beweisaufnahme nicht als glaubwürdig, ihre Angaben sind - jedenfalls zum Teil - nicht glaubhaft.

Die Angaben der Zeugin D stehen teilweise im Widerspruch zu den Angaben der übrigen Zeugen, die jedenfalls von Frau E für Umstände benannt worden sind, die sowohl von der Zeugin D als auch von anderen Zeugen wahrgenommen worden sein sollen. So hat keiner der anderen Zeugen bestätigt, dass der Kläger einmal so betrunken gewesen sei, dass er - auch von diesen - habe getragen werden müssen, was insbesondere die Zeugin S2 mitbekommen haben soll. Auch hat die Zeugin S2 ausdrücklich verneint, dass der Kläger in seinem Büro Alkohol getrunken haben soll. Ferner haben die von der Zeugin D selbst angeführten Helfer, die Zeugen J und R, nicht bestätigt, dass sie den Kläger nach einer Stadtverordnetenversammlung mit der Zeugin D ins Büro getragen hätten.

Die Kammer erachtet die Zeugin D auch nicht als glaubwürdig. Die Zeugin D hat in ihrer Aussage ein gewisses Belastungsinteresse zu erkennen gegeben, wobei sie offen eingeräumt hat, dass sie sich mit der Stadt ... über längere Zeit in Rechtsstreitigkeiten befunden habe. Sie hat ferner eingeräumt, dass sie zu den zwischen den hiesigen Parteien streitgegenständlichen konkreten Vorwürfen selbst keine unmittelbare Wahrnehmung gehabt habe, sondern dass sie diese insbesondere von Frau E, aber auch von anderen Mitarbeitern, mitgeteilt bekommen habe.

Die Zeugin hat in ihrer Aussage immer wieder Allgemeinplätze aus ihrer beruflichen Erfahrung als Frauenbeauftragte eingeflochten und diese teils länger ausgeführt. Aus dieser von ihr dargestellten Erfahrung hat sie die Vorwürfe von Frau E als zutreffend dargestellt. Konkrete, tatsächliche Angaben konnte die Zeugin insoweit jedoch nicht machen.

Die Zeugin wirkte zwar teils offen und ging auch auf den Klägervertreter zu ("Sie können mich ruhig piesacken"), war aber - insbesondere, wenn es um ihre Person ging - zurückgezogen und abwehrend.

Die Zeugin hat sich auch selbst in Widersprüche verwickelt. Sie hat zunächst angegeben, dass sie das Verfahren zwischen Frau E und der Stadt ... nur in der Presse verfolgt habe. Tatsächlich hat sie aber auf entsprechenden Vorhalt eingeräumt, dass sie selbst einem Journalisten von dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht berichtet hatte. Zuvor hatte die Zeugin berichtet, dass Frau E - vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens - zu ihr gekommen sei, danach habe sie mit ihr nicht mehr gesprochen. Damit kann die Zeugin aber nicht einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung aus der Presse von diesem Termin erfahren haben. Sie selbst hat darüber hinaus durch den Hinweis an den Journalisten für eine potentielle Berichterstattung gesorgt, hatte also weitere Informationen als sie aus der Berichterstattung hätte haben können.

Weiter hat die Zeugin erst auf wiederholtes Nachfragen und nicht in ausreichender Form eingeräumt, dass sie jedenfalls in der Vergangenheit durchaus ein gewisses eigenes Interesse an dem Rechtsstreit zwischen Frau E und der Stadt ... gezeigt habe. Erst auf den Vorhalt des Klägervertreters hat sie sich dahingehend eingelassen, dass sie kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung im Arbeitsgerichtsprozess zwischen der Stadt ... und Frau E eine SMS an den Journalisten Herrn S versandt und diesen per SMS darauf hingewiesen habe, dass am nächsten Tag die mündliche Verhandlung stattfinden werde. Diese SMS, von der der Kläger einen Screenshot zu den Akten gereicht hat (Bl. 354 d.A.) und zu deren Inhalt die Zeugin nach ihrer Angabe zu "100 %" stehe, zeigt ein deutliches Interesse, zumal die Zeugin dort geäußert hat, dass sie hoffe, dass die Sache "gut ausgehe". Die Zeugin hat erst nachträglich erläutert, dass sie in ihrer Aussage zunächst das private und das berufliche Interesse habe trennen wollen. Dies überzeugt die Kammer nicht, zumal nicht erkennbar ist, zu welcher damaligen beruflichen Tätigkeit dies in Beziehung stehen sollte. Frauenbeauftragte war die Zeugin zu dieser Zeit nicht mehr, sie war nach eigenen Angaben freigestellt. Auch die Angabe der Zeugin, dass sie tatsächlich mit der ganzen Angelegenheit abgeschlossen habe, widerspricht dem engagierten und sehr emotionalen Verhalten der Zeugin in ihrer Vernehmung.

Weiter hat die Kammer auch das Verhalten der Zeugin D in Bezug auf eine Nachfrage des Klägervertreters einbezogen. Der Klägervertreter hatte auf die Aussage der Zeugin, dass ihr erst vor drei Tagen gesagt worden sei, dass der Kläger noch immer trinke, nachgehakt. Daraufhin verweigerte die Zeugin die Angabe des Namens. Nachdem der Klägervertreter die Zeugin darauf ansprach, dass sie die Aussage nicht verweigern könne, erklärte die Zeugin, sie könne die Aussage zurücknehmen. Dann antwortete die Zeugin: "Dann habe ich den Namen eben vergessen." Dieses Verhalten in Bezug auf diese Person, die aus dem privaten Umfeld des Klägers stammen soll, hat die Zeugin auch nicht hinreichend erläutert.

jj. Darüber hinaus hat die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme einer Vielzahl von Zeugen Fragen zum Verhältnis der Zeugin E zum Kläger gestellt.

Die Zeugin E hat die Situation insgesamt derart dargestellt, dass die Zusammenarbeit mit dem Kläger für sie belastend gewesen sei, jedenfalls nachdem der Kläger ihr nach einem Gespräch mit Herrn L, ihrem damaligen unmittelbaren Vorgesetzten, nicht die erhoffte Unterstützung habe zukommen lassen. Die im Verfahren aufgestellten Behauptungen, die auf ein gutes Verhältnis zwischen der Zeugin E und dem Kläger hindeuten sollten, hat sie verneint oder gesagt, dass sie sich nicht daran erinnere, so z.B. die Frage, ob sie zum Ende eines Urlaubs des Klägers dessen Stuhl geschmückt habe oder dass sie von einem Ausflug des Klägers auf dem Laufenden gehalten werden wolle.

Dies haben jedoch verschiedene Zeugen glaubhaft bestätigt, deren Angaben auch auf ein gutes Verhältnis zwischen dem Kläger und der Zeugin E schließen lassen was wiederum zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Zeugin E geht.

(1)

So hat der Zeuge F glaubhaft und in sich schlüssig geäußert, dass die Zeugin E und der Kläger sehr gut miteinander ausgekommen seien. Dies habe Frau E ihm gegenüber mehrfach geäußert. Frau E habe auch mehrfach gewollt, mit den Fachbereichen 2 und 5 zu arbeiten, weil sie mit beiden Fachbereichsleitern gut auskomme. Einmal, als der Kläger im Urlaub gewesen sei, habe Frau E gesagt, dass sie froh sei, wenn der Kläger wiederkomme. Sie habe ihm gegenüber später auch gesagt, dass sie dies dem Kläger gegenüber ebenfalls geäußert habe. Die Zeugin E habe dem Kläger auch mal etwas aus ihrem Urlaub mitgebracht. Sie habe ferner - auch in Bezug auf den Kläger - gesagt: "Ich habe meine Chefs im Griff." Sie habe gesagt, man müsse sich seine Chefs erziehen. Da mache man halt mal eineinhalb Wochen krank. Sie habe den Kläger und Herrn L im Griff.

(2)

Die Zeugin L, Mitarbeiterin bei der Stadt ... im Bereich "Zentrale Dienste", hat zu der Weihnachtsfeier im Jahr 2015 glaubhaft und widerspruchsfrei geäußert, sie könne sich erinnern, dass Frau E auch anwesend gewesen sei. Der Kläger sei erst später gekommen. Die Zeugin E habe in diesem Zusammenhang geäußert, dass sie sich darauf freue, wenn der Kläger eintreffe. Frau E habe die Zeugin damals in ihrem Auto mit zur Weihnachtsfeier genommen. Sie habe von Frau E diese Äußerung selbst ("live") gehört. Der Kläger habe wegen eines anderen Termins zunächst nicht kommen wollen. Frau E habe dann geäußert: "Hach, hoffentlich kommt er doch." Sie selbst habe dann gesagt, dass er wohl nicht kommen werde.

Bei der Weihnachtsfeier müssten dann die anderen Kolleginnen am Tisch mit dem Kläger kommuniziert haben, denn es wurde mitgeteilt, dass er doch kommen wolle.

Es sei insgesamt lustig gewesen. Plötzlich habe Frau E gesagt, sie müsse gehen. Eventuell habe sie einen Anruf bekommen, das wisse sie aber nicht genau. Die Zeugin E sei dann gegangen, bevor der Kläger eingetroffen sei.

(3)

Die Zeugin H3, Juristin bei der Stadt ..., deren Angaben die Kammer ebenfalls folgt, konnte sich nicht daran erinnern, dass die Zeugin E gesagt habe, dass sie sich freuen würde, wenn der Kläger noch kommt. Sie hat aber angegeben, dass unter den Kollegen die Idee aufgekommen sei, dass es schön wäre, wenn er dabei wäre. Andere Kolleginnen hätten mit Frau E zusammen dem Kläger eine Nachricht geschickt, ob dieser nicht doch kommen wolle. Dies sei mit Frau E zusammen geschehen. Dafür sei am Tisch auch ein Foto gemacht worden, auf dem Frau E ebenfalls abgebildet gewesen sei. Das Bild hat der Kläger zu Protokoll gereicht (vgl. Bl. 430 d.A.), es wurde in richterlichen Augenschein genommen und der Zeugin H3 vorgehalten. Diese hat auf dem Foto sich selbst und Frau E gezeigt.

Sie habe - allerdings nur vom Hörensagen - gehört, dass Frau E mal den Stuhl für den Kläger geschmückt haben solle.

Sie habe den Kläger und Frau E in freundlichem, kollegialem Miteinander erlebt. Frau E und Frau V hätten gegenüber einer Kollegin mal einen Scherz gemacht und hätten dieser gegenüber gesagt, dass sie, die Zeugin H3, und der Kläger miteinander verlobt seien.

(4)

Ferner hat die Zeugin V, bei der Stadt ... tätig in der Funktion "Versicherungen" und "BEM"-Beauftragte, deren Angaben die Kammer ebenfalls folgt, angegeben, dass Frau E und der Kläger ein "sehr sehr gutes Verhältnis" zueinander gehabt hätten. Frau E habe große Stück auf ihn gehalten. Sie habe ihm auch regelmäßig Sachen aus dem Rewe mitgebracht und ihm dies immer mal wieder angeboten. Frau E habe bei der Weihnachtsfeier im Jahr 2015 gefragt, wann denn der Kläger komme. Es sei dann besprochen worden, ob er überhaupt noch komme. Es sei ein Foto gemacht worden und sie habe es dem Kläger geschickt. Auf Vorhalt der Fotografie hat die Zeugin V bestätigt, dass es sich um dieses Foto handele. Sie hätten alle darüber gesprochen, dass sie sich freuen würden, wenn der Kläger noch komme. An eine wörtliche Äußerung von Frau E könne sie sich aber nicht erinnern. Frau E habe aber schon zum Ausdruck gebracht, dass sie sich freuen würde.

Sie selbst habe mit Frau E den Stuhl des Klägers geschmückt, als dieser im Urlaub gewesen sei. Es sei eine gemeinsame Idee von Frau E und ihr gewesen. Sie hätten es lustig gefunden, da sie sich alle gut verstanden hätten. Frau E habe den Luftballon gehabt und ihn aus ihrem Büro geholt. Sie hätten diesen bemalt, ein Foto gemacht (vgl. Bl. 431 d.A.) und dies mit der Bemerkung, sie hätten eine nette Vertretung für ihn, dem Kläger geschickt. Sie hätten mit dem Kläger ein gutes Verhältnis gehabt, deshalb hätten sie so etwas auch machen können.

(5)

Schließlich hat der Zeuge P, der ein Reinigungsunternehmen hat und für die Stadt ... arbeitet, in seiner Vernehmung angegeben, dass Frau E und er mal über Facebook die Nummern ausgetauscht hätten. Zwischen ihm und Frau E habe sich über die Jahre hinweg ein "kumpeliges Verhältnis" entwickelt. Zwischen dem Kläger und Frau E habe ein normales Miteinander bestanden, ein seriöses Verhältnis. Im Vorfeld eines Ausfluges, den er mit dem Kläger geplant habe, habe Frau E gesagt, dass er vom Ausflug Bilder und Videos schicken solle. Das habe er dann auch getan. Frau E habe ihm auch mal bei einer Gelegenheit eine Nachricht geschickt, dass er auf ihren Chef gut aufpassen und ihn gut nach Hause bringen solle.

Die Kammer erachtet den Zeugen P auch für glaubwürdig und seine Angaben für glaubhaft. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Zeuge seine Aussage in sich widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit den Angaben der anderen Zeugen getätigt hat. Auch auf wiederholte und kritische Vorhalte ist der Zeuge bei seiner Aussage geblieben und hat diese nachvollziehbar erläutert.

kk. Die Kammer hat ferner den Kläger informatorisch angehört. Dieser hat angegeben, dass er mit Frau E ein kollegiales Verhältnis gehabt habe. Zu seinem eigenen Verhalten hat er geäußert, dass er in seinen Aussagen wenig zurückhaltend sei, wenn ihm etwas nicht passe. Er sage auch, dass etwas nicht in Ordnung sei, wenn ihm etwas nicht gefalle. Auch derbe Sprache komme da schon mal vor. Es sei aber allgemein bekannt, dass er als jemand wahrgenommen werde, der sich fair verhalte.

Er sitze meist bei offener Tür in seinem Büro. Wenn er in seinem Büro laut werde, sei er wohl auch auf dem Flur zu hören. Er stapfe aber nicht den Flur auf und ab und brülle dort herum. Der Kläger hat auch explizit eingeräumt, dass er verschiedentlich Schimpfworte verwendet habe. Er könne aber ausschließen, dass er solch derbe Sprache in Bezug auf konkrete Personen verwendet habe. Er habe insbesondere nicht gesagt, "Ihr seid ...".

ll. Hiernach ist die Kammer aufgrund der dargestellten Zeugenaussagen davon überzeugt, dass der Kläger nicht in regelmäßigen Abständen durch die Büroräume gebrüllt habe, dass "wir alle nichts taugen" etc.

e. Die hiernach gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt vorliegend zu Lasten der Beklagten aus. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit in der Regel - und auch hier - kein schützenswertes Interesse.

2. Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) ferner verlangen, dass diese die Äußerung gemäß dem Antrag zu II.5, er habe zur Zeugin E gesagt, dass sie "saudumm" sei, unterlässt, jedoch nur gegenüber der Beklagten zu 2), da die Äußerung lediglich in der Online-Ausgabe (Anlage K2, Bl. 34 d.A.) enthalten ist.

Die Äußerung lautet im konkreten Kontext: "Gegen 10:30 Uhr brüllte er über den gesamten Flur, dass wir alle nichts taugen, saudumm sein und blöde Fotzen und Schlampen wären. Herr ... rief mich in sein Büro 12:00 Uhr und sagte mir in Gegenwart von Frau H2, dass ich "saudumm" sei."

Der Durchschnittsleser entnimmt der Äußerung, dass der Kläger die Zeugin E zu sich gerufen und konkret mit dem Wort "saudumm" bezeichnet habe.

a. Die Kammer hat auch hierzu die Zeugin E befragt. Diese hat erklärt, dass dies am letzten Tag vor ihrem Urlaub gewesen sei, der Kläger habe ihr eine Aufgabe gegeben, die gar nicht zu bewältigen gewesen sei. Da habe der Kläger sie zu sich gerufen und "saudumm" genannt. Die Zeugin H2 sei dabei gewesen.

Die Zeugin H2 hat hierzu hingegen angegeben, dass sie die Bezeichnung als "saudumm" nicht für eine bestimmte Person gehört habe.

Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er sich an ein solches Gespräch erinnern könne, er könne nur nicht mehr sagen, wann das gewesen sei. Er habe zur Zeugin E sinngemäß gesagt, sie möge sich bitte nicht so dumm anstellen. An die Bezeichnung "saudumm" könne er sich nicht erinnern.

Der Zeuge F wiederum hat angegeben, dass er einmal wahrgenommen habe, dass der Kläger im Büro der Zeugin E gestanden habe und dabei das Wort "saudumm" gefallen sei. Er könne aber nicht sagen, ob sich dies auf die Zeugin E oder aber einen Fehler bezogen habe. Die Zeugin E habe dann zum Kläger gesagt: "Sie wissen doch, ich bin blond." Für ihn sei das Wortgefecht zwischen dem Kläger und der Zeugin E damit mit 1:0 für die Zeugin E ausgegangen. Weiter sei auch nicht über die Äußerung gesprochen worden.

Die Kammer ist, nachdem sie die Zeugin E nicht als glaubwürdig erachtet, aufgrund der Durchführung der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Kläger gegenüber der Zeugin E und an sie adressiert die Bezeichnung als "saudumm" verwendet hat. Der vom Kläger eingeräumte Sachverhalt, dass er zur Zeugin E gesagt habe, sie solle sich nicht so dumm anstellen, ist mit der aus der Sicht des Durchschnittslesers zu bewertenden streitgegenständlichen Äußerung nicht deckungsgleich. Denn die vom Kläger eingeräumte Äußerung bezieht sich wie oben dargestellt konkret auf ein vorangegangenes Verhalten und hat dementsprechend einen anderen Gehalt als die bezugslose Bezeichnung der Zeugin E als "saudumm". Dies deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen F, der nicht sagen konnte, ob die Bezeichnung in Bezug auf eine Person oder einen Fehler gefallen sei

b. Dies wirkt hier Lasten zu der Beklagten. Denn sie ist nach den oben dargestellten Grundsätzen für die Wahrheit der Äußerung beweisbelastet. Da die Äußerung geeignet ist, den Kläger in ein schlechtes Licht zu rücken, trifft die Beweislast grundsätzlich die Beklagten. Die Beklagten können sich insoweit auch nicht entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen gemäß § 193 StGB auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen für die streitgegenständliche Äußerung berufen.

Eine Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. BGH GRUR 2013, 312, Rn. 26 m.w.N. - IM Christoph).

Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte die ihr obliegenden journalistischen Sorgfaltspflichten, die besondere Rücksicht auf den Betroffenen verlangen und unsorgfältige Recherchen oder den leichtfertigen Umgang der Pflicht ausschließen, sich um wahrheitsgemäße Berichterstattung zu bemühen, nicht erfüllt hat.

aa. Der von der Kammer vernommene Zeuge S, der den streitgegenständlichen Bericht recherchiert und geschrieben hat, hat bekundet, dass die Beklagten versucht hätten, den Kläger zu erreichen. Sie hätten mit dem Kläger sprechen wollen, es sei ja um erhebliche Vorwürfe gegangen, weil sie auch hätten ausschließen wollen, dass es sich bei Frau E um eine Psychopathin handele, die schon in der Vergangenheit mehrfach solche Vorwürfe erhoben hätte.

Mit Frau E habe er vor der Berichterstattung nicht gesprochen, diese habe er erstmals im Laufe des hiesigen Verfahrens gesehen.

Er habe eine Quelle im Rathaus der Stadt .... Diese habe bestätigt, dass im Rathaus eine Alkoholkultur herrsche und eine gewisse Angstkultur. Die konkreten dem Kläger gemachten Vorwürfe habe die Quelle aber nicht bestätigen können. Sie habe wegen der Baulichkeiten an anderer Stelle gesessen, daher habe sie die den Vorwürfen zu Grunde liegenden Umstände nicht selbst wahrgenommen.

Sie hätten im Laufe der Recherchen das Video (Anlage B4, Bl. 159 d.A.) gesehen, dies hätten sie sich in großer Runde in der Redaktion angesehen. Das Video sei für sie ein erschütternder Beweis gewesen, aber auch dazu habe die Quelle keine Auskunft geben können.

bb. Die von den Beklagten vorgetragenen und vom Zeugen S angegebenen Bemühungen sind jedoch insgesamt nicht ausreichend, um den den Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Hierbei war zunächst zu berücksichtigen, dass die Vorwürfe gegenüber dem Kläger von erheblichem Gewicht waren, was auch der Zeuge S von sich aus eingeräumt hat.

Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass angesichts der identifizierenden Berichterstattung mit entsprechender namentlicher Nennung und bildlicher Abbildung sowie der Art und Weise der Berichterstattung der von der Rechtsprechung verlangte Wechselbezug zur Dichte des Verdachts hier nicht erfüllt war. Zwar könnte ein Mindestbestand an Beweistatsachen für die streitgegenständlichen Vorwürfe hier vorliegen. Den Beklagten lag immerhin die Klageschrift aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, auch hatten die Beklagten erfahren, dass die Stadt ... der Zeugin E im Wege des Vergleichs einen nicht unerheblichen Betrag gezahlt hatte. Die Beklagten haben weiter vorgetragen, was der Zeuge S bestätigt hat, dass sie Kontakt mit Personen im Rathaus ... hatten, jedenfalls mit einer Quelle. Diese soll nach den Angaben des Zeugen S auch grundsätzlich bestätigt haben, dass eine gewisse Alkoholkultur und auch eine Angstkultur im Rathaus ... geherrscht habe.

Angesichts der hier durch die Beklagten erhobenen, schwerwiegenden Vorwürfe in der konkreten Form, waren diese Anhaltspunkte jedoch - jedenfalls für die streitgegenständliche Berichterstattung - nicht hinreichend. Denn letztlich konnten sich die Beklagten für die hier streitgegenständlichen, sehr konkreten Vorwürfe gegenüber dem Kläger allein auf die Klageschrift der Frau E stützen. Die Angaben der vom Zeugen S genannten Quelle hingegen waren nicht geeignet, diese konkreten Vorwürfe gegenüber dem Kläger zu bestätigen, was auch der Zeuge S eingeräumt hat. Denn diese entzogen sich der Wahrnehmung der Quelle und sie hat diese auch sonst nicht über die allgemeine Angabe einer angeblichen Alkohol- und Angstkultur hinaus bestätigen können.

Die Beklagten haben es zudem unterlassen, zumindest die Zeugin E zu kontaktieren, um insoweit eine weitere Bestätigung der streitgegenständlichen Vorwürfe zu erhalten, was angesichts der schweren Vorwürfe, die allein auf dieser einen Quelle beruhten, geboten gewesen wäre. Die Beklagten haben zudem auch nicht vorgetragen, dass sie sich bemüht hätten, zumindest einzelne der Vorwürfe konkret zu überprüfen, nachdem die Quelle im Rathaus dies nicht konnte. Sie haben insoweit zwar vorgetragen, dass sie den Anwalt der Zeugin E kontaktiert hätten, der ihnen bestätigt habe, das arbeitsgerichtliche Verfahren geführt zu haben. Die Beklagten hätten sich insoweit aber auch darum bemühen müssen, Namen von einzelnen, in der arbeitsgerichtlichen Klageschrift geschwärzten Zeugen zu erhalten oder zu ermitteln. Denn wenn dem Kläger so erhebliche und konkrete Vorwürfe gemacht und diese wie geschehen veröffentlicht werden, müssen die Beklagten spiegelbildlich Anstrengungen zur Validierung unternehmen. Der anonyme Kontakt ins Rathaus ... reicht hierfür nicht aus, da er auch nach den Angaben der Beklagten keinen einzigen der vielen Einzelvorwürfe hat bestätigen können. Ebenso wenig reichen vorangegangene Skandale im Rathaus ... hierfür aus. Die Beklagten haben insoweit bereits nicht vorgetragen, dass der Kläger in irgendeiner Form hieran beteiligt gewesen wäre.

Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass die Angaben auch gegenüber anderen Medien, insbesondere der "F", bestätigt worden seien, wirkt dies nicht für die Beklagten. Zum einen enthält die Berichterstattung der "F" keinerlei Angaben zu den hier streitgegenständlichen konkreten Äußerungen bzw. dem Verhalten des Klägers, sondern spricht nur von der Bestätigung des "in der Anklageschrift skizzierten Charakterbildes". Zum anderen haben die Beklagten insoweit bereits nicht vorgetragen und dargelegt, dass ihnen der angebliche Umstand, dass die Vorwürfe gegenüber der "F" bestätigt worden seien, bereits zum Zeitpunkt ihrer Recherchen und der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrages bekannt gewesen wären.

Darüber hinaus sagt der Umstand, dass die Presse nachträglich Umstände erfährt, die die Berichterstattung decken können, über die Frage, ob das äußernde Pressemedium vor dem Zeitpunkt der Berichterstattung hinreichend recherchiert hatte, nichts aus (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.03.2019 - 16 U 91/18). Die Berichterstattung der "F", auf die die Beklagten verweisen (Anlage B15, Bl. 157 d.A.), ist zudem vom 17.09.2016 und daher erst nach der streitgegenständlichen Veröffentlichung erschienen. Darüber hinaus nimmt die Berichterstattung der "F" ihrerseits auf die Berichterstattung der Beklagten Bezug. Die angebliche Zeugenbefragung, von der im Beitrag der "F" berichtet wird, hat daher keine Aussagekraft über die Erfüllung der journalistischen Sorgfaltspflichten seitens der Beklagten im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Berichterstattung.

cc. Insoweit ist auch das streitgegenständliche Video gemäß Anlage B4 (Bl. 159 d.A.), das nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom Zeugen P gefertigt wurde, nicht geeignet, die hier erhobenen, konkreten Vorwürfe zu bestätigen. Dem streitgegenständlichen Video lassen sich zunächst die einzelnen konkreten Vorwürfe in keiner Form entnehmen. Dem Video lässt sich tatsächlich aber entnehmen, dass der Kläger die streitgegenständliche Geste, bei der er seine Zunge zwischen zwei Fingern reibt, gemacht hat und er sich wohl auch bewusst war, dass er hierbei aufgezeichnet wird.

Die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, wie die Beklagten meinen, dass der Kläger diese Geste gegenüber Frau E gemacht hätte oder veranlasst oder gewusst hätte, dass das Video an Frau E übersandt wird. Hierbei stützt sich die Kammer zunächst auf den Inhalt des Videos. Es ist erkennbar nicht am Arbeitsplatz des Klägers entstanden. Ihm ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger und andere Personen offenbar in bierseliger Laune in einer Art Gastraum sitzen, es läuft Musik, der Lautstärkepegel ist enorm. Das Mobiltelefon, mit dem das Video wohl aufgenommen wird, wird mehrfach hin- und hergedreht, auf dem Tisch stehen Biergläser, auch einer der anderen Teilnehmer hantiert mit seinem Handy herum. Ab Sekunde 0:05 beginnt der Kläger mit seiner züngelnden Geste. Bei Sekunde 0:13 schwenkt die Kamera zur Seite, vom Kläger weg. Als die Kamera bei Sekunde 0:17 wieder auf den Kläger schwenkt, blickt dieser gerade weg, dann schwenkt die Kamera Richtung Theke, der Kläger ist nicht mehr zu sehen. Anschließend ist bei Sekunde 0:21 zu hören, wie die Frage "Soll ich der E schicken?" gestellt wird. Das Bild verbleibt mehrere Sekunden auf der Theke, schwenkt dann wieder zum Tisch und erst bei Sekunde 0:30 auf den Kläger zurück. Der Kläger wiederholt seine Geste und bewegt bei Sekunde 0:33 den Kopf, die Kamera schwenkt wieder vom Kläger weg, bei Sekunde 0:36 endet das Video.

Es ist angesichts des ersichtlichen Lautstärkepegels für die Kammer bereits nicht sicher zu sagen, ob der Kläger die Frage des Zeugen P überhaupt gehört hat. Zwar ist zu erkennen, dass der Kläger den Kopf von oben nach unten bewegt, was man als Nicken ansehen könnte. Zwischen der Frage und der Kopfbewegung liegen allerdings über 10 Sekunden, zwischendurch ist die Kamera mehrfach hin- und hergeschwenkt worden. Ob also ein Bezug des Verhaltens des Klägers zur Frage des Zeugen P besteht, lässt sich aus Sicht der Kammer allein aus dem Video schon nicht mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit feststellen.

Der Zeuge P hat hierzu angegeben, dass er beim Skiflug-Weltcup in Willingen im Januar 2016 in einem Ausflugslokal ein Video gedreht habe. Frau E habe sich ein Video gewünscht gehabt, weil sie neugierig gewesen sei. Sie habe auch darum gebeten, Bilder übermittelt zu erhalten. Der Kläger habe ihn nicht gebeten, das Video an Frau E zu schicken, der Kläger habe auch nicht gewusst, dass er das wegschicken würde, er habe es ihm nicht gesagt, bevor er das Video angefertigt habe. Es sei zwar richtig, dass er den Kläger auf dem Video gefragt habe, er könne sich aber nicht daran erinnern, dass der Kläger geantwortet habe. Er habe das Video lustig und lächerlich gefunden. Frau E habe im Nachgang zu dem Video ihm gegenüber auch nichts gesagt.

Die Kammer folgt auch insoweit den Angaben des Zeugen P. Damit erachtet es die Kammer als nicht erwiesen, dass der Kläger den Versand des Videos an Frau E veranlasst oder gebilligt hat.

Nach alledem erachtet die Kammer auch das Video nicht als hinreichendes Indiz für die streitgegenständliche Berichterstattung.

dd. Die Kammer hat alle von den Beklagten in Bezug auf die Recherchen vorgetragenen Indizien für die Wahrheit der Berichterstattung gewürdigt. Diese rechtfertigen auch in einer Gesamtschau die streitgegenständliche Berichterstattung nicht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

3. Der Kläger kann von der Beklagten ferner verlangen, dass diese die Äußerung gemäß dem Antrag zu II.8, er habe zur Zeugin E gesagt, dass sie "saudumm" sei, unterlässt.

Diese Äußerung lautet im konkreten Kontext: "Er rief mich telefonisch in sein Büro und sagte zu mir, "wenn er mich sieht, muss er kotzen". Weiter beleidigte er mich als "saudumm" vor den Kolleginnen ...".

Auch dieser Äußerung entnimmt der Durchschnittsleser - wie bei der Äußerung gemäß dem Antrag zu II.5 -, dass der Kläger die Zeugin E zu sich gerufen und konkret mit dem Wort "saudumm" bezeichnet habe.

Die Äußerung greift rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, nachdem die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte deren Wahrheit nicht beweisen konnte. Auf die obigen Ausführungen zum Antrag zu II.5 wird verwiesen.

4. Der Kläger kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese die Äußerung gemäß dem Antrag zu II.6

"was will die alte Schlampe von mir, die soll mir mal einen blasen".

unterlässt.

Die Zeugin E hat insoweit erklärt, dass es sich um eine Standardfloskel des Klägers gehandelt habe. Diese habe er anlässlich eines eingehenden Anrufs in direktem Bezug entweder auf Frau B oder Frau D getätigt.

Der Kläger hat eine solche Äußerung in Abrede gestellt.

Nachdem die Kammer die Zeugin E nicht als glaubwürdig erachtet, konnte die Kammer nicht mit der gemäß dem Beweismaßstab von § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger die streitgegenständliche Äußerung getätigt hat. Dies fällt im Ergebnis der Beklagten zur Last, da sie insoweit die Beweislast trägt und die Wahrheit der Äußerung zu ihren Gunsten gemäß § 193 StGB nicht anzunehmen ist. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.

5. Auch die Äußerung gemäß dem Antrag zu Antrag zu II.7

"[...] sagte zu mir, "wenn er mich sieht, muss er kotzen",

ist zu unterlassen.

Die Zeugin E hat hierzu angegeben, dass sie auf dem Weg zur Toilette am Büro des Klägers vorbeigelaufen sei, da habe er sie hereingerufen und die Äußerung von sich gegeben.

Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung auf die Frage, ob er sich gegenüber Frau E geäußert habe, den Kopf geschüttelt und dies verneint, er wisse auch nicht, welche Veranlassung eher dazu gehabt haben solle.

Auch diesbezüglich ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die streitgegenständliche Äußerung gefallen ist. Dies wirkte zu Lasten der Beklagten, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

6. Auch die Äußerung gemäß dem Antrag zu II.9

"am 25.2.16, 17.00 Uhr hatte Herr ... geschrien, dass er [...] persönlich in ... die Fresse polieren würde und dass er dafür Sorge tragen wird, dass sie einen Herzinfarkt erleidet"

ist zu unterlassen.

Die Beklagten haben für die Wahrheit dieser Äußerung Beweis angeboten durch Vernehmung der Zeugen E und M.

Die Zeugin E hat hierzu angegeben, dass sie von Frau B angerufen worden sei. Diese habe ihr mitgeteilt, dass der Kläger genau dies zu ihr gesagt habe. Das habe der Kläger in einem Gespräch mit Frau S2 dem Kläger und Frau B auch zugegeben. Der Kläger habe sich entschuldigt, er sei eben so.

Die Zeugin M hingegen hat die Behauptung nicht bestätigt. Sie wisse nicht, ob Frau B in ... wohne. Auf die Frage nach der konkreten Äußerung hat die Zeugin M die Augenbrauen hochgezogen, die Augen aufgerissen, das Gesicht fragend zurückgezogen und hierzu gesagt: "Nee, das habe ich nicht gehört."

Der Kläger hat in seiner Anhörung eingeräumt, dass er etwas Ähnliches von sich gegeben habe. Frau B habe zuvor eine Abmahnung vom Bürgermeister erhalten und sei am Tag vorher bei ihm gewesen und habe ihm Vorwürfe gemacht. Darüber habe er sich auch gegenüber Frau E aufgeregt und gesagt, dass er am liebsten mal zu Frau B nach Hause fahren würde, dann würde sie wissen, was ein Herzinfarkt sei. Wenn er zu ihr fahren würde, würde sie sich vielleicht erschrecken.

Der Kläger hat informatorisch angehört insoweit eingeräumt, dass er sich jedenfalls in eine solche Richtung geäußert habe. Die Kammer ist dennoch nicht davon überzeugt, dass er die streitgegenständliche Äußerung, wie sie die Beklagten als Zitat in Anführungszeichen wiedergegeben haben, so getätigt hat. Insbesondere ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Kläger angekündigt haben soll, Frau B "die Fresse zu polieren". Ferner kann die Äußerung, wie der Kläger sie eingeräumt hat, auch so verstanden werden, dass Frau B einen Herzinfarkt erleiden werde, nur wenn er sie besucht. In der streitgegenständlichen Äußerung hingegen hängt der Eintritt des Herzinfarkts mit dem "die Fresse polieren" zusammen, zumal der Kläger angeblich dafür habe sorgen wollen, dass Frau B einen Herzinfarkt erleiden werde.

7. Die Äußerung gemäß dem Antrag zu Antrag zu II.10

"ich bringe die alte Nutte um"

ist ebenfalls unzulässig.

Die von der Beklagten benannte Zeugin M hat ausgesagt, dass sie eine solche Äußerung vom Kläger nie gehört habe.

Die Zeugin E hingegen hat dies bestätigt, der Kläger habe auch dies in Bezug auf Frau B geäußert.

Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung auf die entsprechende Frage den Kopf geschüttelt. Er habe Frau B nicht als Nutte bezeichnet.

Auch hier kann die Kammer letztlich nicht feststellen, ob der Kläger die streitgegenständliche Äußerung getätigt hat oder nicht, was hier zu Lasten der der Beklagten geht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

8. Die Äußerung gemäß dem Antrag zu Antrag zu II.11

"Herr ... sagte mir, die Weiber müssen quietschen, ob ich denn überhaupt wüsste, was das bedeute"

greift ebenso unzulässig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.

Die Zeugin E hat angegeben, dass der Kläger dies so gesagt habe. Er habe das ganz oft gesagt. Sie habe freitags immer länger bleiben müssen. Jeden Freitag sei er dann zu ihr reingekommen, habe sich an den Kopierer gesetzt und ihr solche Geschichten erzählt.

Der Kläger hat die Behauptung in seiner informatorischen Anhörung von sich gewiesen.

Auch hier kann die Kammer letztlich nicht feststellen, ob der Kläger die streitgegenständliche Äußerung getätigt hat oder nicht, was hier zu Lasten der der Beklagten geht.

9. Die Äußerung gemäß dem Antrag zu Antrag zu II.12

"die ist eine Drecksau im Bett"

ist zu unterlassen.

Die Zeugin E hat die Beweisbehauptung der Beklagten bestätigt.

Der Kläger hingegen hat angegeben, dass es unrichtig sei, dass er die streitgegenständliche Äußerung über Frau N getätigt habe.

Die Kammer erachtet die Behauptung nicht als erwiesen, so dass der Klage auch insoweit stattzugeben war. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

10. Die Äußerungen gemäß den Anträgen zu II.13-II.16

"... wenn sie den nehmen, da geht im Bett noch so einiges","der kriegt keinen mehr hoch","Herr ... streckte mir die Zunge entgegen und rieb diese an seinem Zeigefinger","schwarze, fette Schlampen, die beim Vögeln stinken"

sind ebenfalls unzulässig. Auch insoweit konnte die Kammer angesichts der widerstreitenden Angaben des Klägers und der Zeugin E und angesichts der oben dargestellten fehlenden Glaubwürdigkeit der Zeugin E nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger sich entsprechend geäußert hat. Dies wirkte letztlich zu Lasten der Beklagten, da sie sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB nicht berufen kann, auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.

11. Auch die Äußerung gemäß dem Antrag zu Antrag zu II.17

"...er sagte zu ... dass er gleich einen "Steifen bekommt"

ist unzulässig.

Die Kammer entnimmt der Äußerung, dass der Kläger sich mit diesen Worten an eine konkrete Person gewandt habe. Dies ist für den Durchschnittsleser aus der Einleitung "er sagte zu ..." eindeutig ersichtlich.

Die Behauptung ist zur Überzeugung der Kammer unwahr.

Die Zeugin L2 hat grundsätzlich bestätigt, dass der Kläger die Äußerung, dass er gleich einen "Steifen" bekommen werde, von sich gegeben habe. In dieser Situation habe der Kläger allerdings mit dem Rücken zu ihr gestanden. Er habe dies nicht zu ihr gesagt. Der Kläger habe gerade ein Schreiben aus dem Postschrank gezogen und dann sei das gekommen. Sie habe das später scherzhaft mehreren Kollegen erzählt, da habe Frau E auch im Raum gestanden. Sie, die Zeugin L2, habe die Äußerung aber überhaupt nicht auf sich bezogen, nicht eine Sekunde habe sie es auf sich gemünzt.

Die Zeugin E hat die Beweisbehauptung der Beklagten hingegen bestätigt. Frau L2 habe ihr das erzählt, sie sei über die Situation total brüskiert gewesen.

Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung die Behauptung verneint, es sei unrichtig dass er gegenüber Frau L2 die Äußerung getätigt habe.

Die Kammer ist nach alledem der Überzeugung, dass der Kläger diese Äußerung jedenfalls nicht gegenüber einer konkreten Person, insbesondere nicht gegenüber Frau L2, von sich gegeben hat.

12. Der Kläger kann von den Beklagten ferner verlangen, dass sie es unterlassen, durch die gemäß Antrag zu I.1 veröffentlichten Äußerungen den Eindruck zu erwecken, drei Ärzte hätten der Mitarbeiterin geraten, das Arbeitsverhältnis aufzugeben, da sie durch das Verhalten des Herrn ... "dauerhaft und möglicherweise unumkehrbar psychisch geschädigt werden könnte".

Die Kammer folgt insoweit der Argumentation des Klägers, dass durch die angegriffenen Äußerungen der Eindruck entsteht, dass eine kausale Verbindung zwischen dem Verhalten des Klägers und der angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung der Zeugin E besteht.

Eindrücke, die nicht dem wahren Sachverhalt entsprechen, können in der Wortberichterstattung auch dadurch hervorgerufen werden, dass Sachverhalte in mehreren Einzelteilen geschildert werden, die bei isolierter Betrachtung als solche jeweils zutreffen, die jedoch in ihrer Kombination ein falsches Bild und damit eben einen falschen Eindruck vermitteln (Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 44). Bei der Annahme einer solchen verdeckten Behauptung ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 44b). Die Untersagung einer erst durch Interpretation ermittelten Behauptung kommt nur ausnahmsweise in Betracht (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 86). Eine verdeckte Behauptung liegt dementsprechend nur in solchen Fällen vor, in denen der Autor durch das Zusammenfügen mehrerer offener und als solcher richtiger Behauptungen eine zusätzliche Sachaussage macht, die er dem Leser nicht nur als Denkanstoß, sondern als fertige Schlussfolgerung nahelegt (Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 44b m.w.N.). Erforderlich ist daher, dass sich die Schlussfolgerung dem Leser unabweislich aufdrängt (BGH NJW 2000, 656 - Korruptionsvorwurf; BGH NJW 2006, 602 Rn. 15; OLG Stuttgart NJW-RR 2014, 487, 488). Eine verdeckte Behauptung scheidet dementsprechend aus, wenn die Zusammenfügung mehrerer als solcher wahrer Behauptungen dem Leser nicht mehr als die Möglichkeit nahelegt, seine eigenen Schlüsse zu ziehen (Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 44b).

Hier wird der vom Kläger vorgetragene Eindruck erweckt. Für den Durchschnittsleser wird ersichtlich, dass der Kläger die Zeugin E übel behandelt habe ("unfassbare Entgleisungen"), er womöglich der schlimmste Vorgesetzte Deutschlands sei, die Zeugin E deshalb ein arbeitsgerichtliches Verfahren angestrengt habe und Ärzte ihr deshalb die Aufgabe ihrer Tätigkeit angeraten hätten. Hieraus entnimmt der Durchschnittsleser, dass die Diagnose/der Rat der Ärzte auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen ist. Es besteht aus Sicht des Durchschnittslesers eine klare Kausalität zwischen dem Verhalten des Klägers und der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Tatopfers.

Dieser Eindruck stellt sich als unwahr dar. Es ist insoweit zwischen den Parteien unstreitig, dass die Zeugin E sich durch Ärzte bestätigen ließ, dass sie erkrankt sei. Aus dem vorgelegten Attest ergibt sich jedoch, dass eine solche Einschätzung der Ärzte allein auf den Angaben der Zeugin E beruhe. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Ärzte darüber hinaus Einblicke in den Lebensalltag der Zeugin E gewonnen haben.

Nachdem jedoch das angebliche Verhalten des Klägers, das hierzu geführt haben solle, entweder widerlegt ist oder durch die Beklagten nicht bewiesen werden konnte, kann auch der behauptete Kausalzusammenhang nicht zutreffen.

13. Zudem kann der Kläger verlangen, dass die Beklagten die Äußerung gemäß dem Antrag zu II.2 nicht wiederholen.

Die Äußerung zu II.2, die die Überschrift des streitgegenständlichen Beitrages bildet, stellt eine Zusammenfassung der streitgegenständlichen Vorwürfe dar. Da diese Vorwürfe insgesamt nicht zutreffen, ist auch diese Äußerung zu unterlassen.

Dies gilt auch, wenn man die Überschrift als die Zusammenfassung eines Verdachts auffasst. Denn die streitgegenständliche Berichterstattung erfüllt die Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung nicht.

a. Grundsätzlich dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen, wobei auch zu beachten ist, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Deshalb verdienen im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die der Presse obliegenden Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind (BGH NJW 2000, 1036, 1037 - Verdachtsberichterstattung m.w.N.).

Bei der Berichterstattung über einen Verdacht ist hiernach Voraussetzung, dass durch die Art der Darstellung deutlich gemacht wird, dass es sich einstweilen um nicht mehr als einen Verdacht handelt. Es ist daher zumindest erforderlich, dass erkenntlich wird, dass die Sachlage offen ist, der Verdacht nicht erwiesen ist (Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 24e; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rn. 154, 161; vgl. auch Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 210) und im Ergebnis nicht mehr für als gegen seine Richtigkeit spricht (BGH NJW 2000, 1036 - Namensnennung; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 24e m.w.N.). Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (BGH NJW 2013, 790 Rn. 26 - IM Christoph), wobei insbesondere bei schweren Vorwürfen hiervon nur ausnahmsweise abgesehen werden kann (BGH NJW 1996, 1131; BGH NJW 2000, 1036, 1037 - Verdachtsberichterstattung; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rn. 159b). Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme kann nur ausreichend sein, wenn dem Betroffenen überhaupt ersichtlich ist, worum es konkret geht, der grobe Kontext ist nicht hinreichend (BGH NJW 2014, 2029 Rn. 35 - Sächsische Korruptionsaffäre; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.10.2016 - 16 U 85/16; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.06.2017 - 2-03 O 355/16, AfP 2017, 453; BeckOK-InfoMedienR/Söder, 23. Ed. 2019, § 823 BGB Rn. 253). So ist z.B. die Mitteilung an den Sozius des Betroffenen, dass ein Gespräch mit dem Betroffenen wegen einer anstehenden Berichterstattung erforderlich sei, zu allgemein und nicht hinreichend (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.10.2016 - 16 U 85/16; ebenso Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rn. 159c). Dem Betroffenen ist auch eine - wenn auch ggf. kurzfristige - Überlegungsfrist einzuräumen (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rn. 159c). Vor diesem Hintergrund kann es als nicht ausreichend anzusehen sein, wenn die Presse sich lediglich um ein Interview oder ein persönliches Gespräch bemüht, da es an der konkreten Kenntnisverschaffung der Vorwürfe fehlt, die Gegenstand des Beitrages werden sollen (BeckOK-InfoMedienR/Söder, a.a.O., § 823 BGB Rn. 254). Insoweit soll es bei schwerwiegenden Vorwürfen dem Betroffenen obliegen, in welcher Form er auf die Vorwürfe reagiert (BGH NJW 2014, 2029 Rn. 35 - Sächsische Korruptionsaffäre). Wenn der Betroffene vor einer Veröffentlichung eines ihn betreffenden Berichts nicht zum Wahrheitsgehalt befragt werden kann, gilt grundsätzlich, dass bei der Berichterstattung in besonderer Weise Zurückhaltung geboten ist (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.01.2018 - 2-03 O 203/17, BeckRS 2018, 10724).

Das Interesse des Betroffenen verlangt es darüber hinaus, dass die Presse mit der Veröffentlichung eines bloßen Verdachts gegen ihn umso zurückhaltender ist, je schwerer ihn die Vorwürfe belasten (BVerfG NJW 2004, 589, 590 - Haarfarbe des Bundeskanzlers; BVerfG NJW 2007, 468 - Insiderquelle; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 177). Es besteht ein Wechselbezug zur Dichte des Verdachts. Es entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Presse das Informationsinteresse auf eine Weise befriedigt, die für den Betroffenen möglichst schonend ist, solange das Risiko einer Falschbeschuldigung besteht.

Presseveröffentlichungen über die Straftat oder den Verdacht einer Straftat unter Namensnennung oder Bildnisveröffentlichung belasten das Persönlichkeitsrecht des Täters bzw. Tatverdächtigen schwer (BVerfGE 35, 202, 226 - Lebach; BGHZ 143, 199, 203 - Sticheleien von Horaz; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 205). Auf Namensnennung ist zu verzichten, wenn dem Informationsinteresse auch ohne sie entsprochen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 1 BvR 152/01, 1 BvR 160/04, BeckRS 2012, 56239; BGHZ 24, 200 - Spätheimkehrer; BGHZ 143, 199, 203 - Sticheleien von Horaz; BGH NJW 1994, 1950, 1952 - Ermittlungsverfahren; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 177). Auch insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, das Maß der Gefährdung des Betroffenen und die Möglichkeiten einer Verifikation der Mitteilung und zu ihrer Richtigstellung nach Aufdeckung des wahren Sachverhalts an (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 177). Die Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat unter Namensnennung ist legitim, wenn Art und Schwere der Tat sowie die Aktualität das rechtfertigen (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 205). Ausnahmsweise kann wegen der herausgehobenen Position des Täters oder des spezifischen Verhältnisses zur Tat die Namensnennung auch bei mittlerer oder Kleinkriminalität zulässig sein (BGHZ 36, 77 - Waffenhändler; BGH NJW 2006, 599, 600 - Autobahnraser).

b. In Anwendung dieser Grundsätze entsprach die streitgegenständliche Berichterstattung gemäß dem Klageantrag zu II.2 den an die Presse zu stellenden Anforderungen nicht.

aa. Durch die Berichterstattung wird für den Durchschnittsleser nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen einstweilen nur um einen Verdacht handelt. Zwar enthält die Überschrift den Hinweis, dass gegen den Kläger nur Vorwürfe erhoben wurden, der Beitrag ist auch überwiegend im Konjunktiv formuliert. Auch wird darauf hingewiesen, dass es sich um Angaben aus der Klageschrift aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren handelt und dass der Kläger zur Zeit im Urlaub sei und nicht erreichbar war. Jedoch wird insbesondere durch die Einblendung aus dem angeblichen Mobbing-Tagebuch und die Vielzahl der Einzeläußerungen in Zitaten - auch angesichts der Schwere und der Vielzahl der Vorwürfe - nicht hinreichend deutlich, dass derzeit nicht mehr für den Verdacht spricht als gegen ihn.

bb. Dem Kläger ist auch nicht die hinreichende Gelegenheit zur - hier angesichts der Schwere der Vorwürfe erforderlichen - Stellungnahme gegeben worden.

Die Kammer hat zur Frage der Recherchetätigkeiten der Beklagten Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und R.

Der Zeuge S - für dessen Aussagen auch auf die obigen Ausführungen unter 2. verwiesen wird - hat bekundet, dass er und seine Kollegen - beginnend ca. 4-5 Tage vor der ersten Berichterstattung - wiederholt versucht hätten, den Kläger zu erreichen. Insgesamt hätten sie bestimmt ein Dutzend mal angerufen. Sie hätten auch versucht, eine Stellungnahme des Dienstherrn des Klägers zu erhalten. Im Rathaus ..., wo sie jeweils angerufen hätten, habe es abwechselnd geheißen, es werde zurückgerufen oder aber es werde keinen Kommentar vom Bürgermeister geben. Sie hätten auch mit dem Kläger sprechen wollen, da es um erhebliche Vorwürfe gegangen sei.

Er, der Zeuge S, habe am Telefon jeweils seinen Namen genannt, dass er von der "..." sei und habe seine Telefonnummer hinterlassen. Auf die Frage, ob er sich auch inhaltlich zur anstehenden Berichterstattung geäußert oder konkrete Fragen gestellt habe, antwortete der Zeuge, dass er gesagt habe, dass sie Hinweise auf massive Dienstvergehen hätten. Zum Teil hätten sie das auch näher konkretisiert, dass es z.B. um sexuelle Belästigung gehe.

Auf den Rat der Rechtsabteilung der Beklagten sei er dann zum Wohnhaus des Klägers gefahren. Er meine, dass dies am 15.09.2016 gewesen sei, so gegen 17 bis 18:00 Uhr, eventuell auch 19:00 Uhr. Sie seien relativ spät dort hingegangen, so dass man davon ausgehen könne, dass der Kläger zu Hause sei. Er habe sich dort mit dem Fotografen R getroffen. Das Haus des Klägers sei auf einem lang gezogenen Grundstück etwas zurückgesetzt. Sie hätten eine Dame im ersten Haus von der Straße aus angesprochen und nach dem Kläger gefragt. Diese habe auf das zweite Haus in der Reihe, ein Haus mit 3-4 Wohnungen, gedeutet. Sie hätten dann dort geklingelt, es habe ihnen aber niemand aufgemacht, sie seien anschließend von dannen gezogen. Auf die Frage, ob der streitgegenständliche Bericht zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt worden sei, antwortete der Zeuge, dass er das nicht sagen könne, wahrscheinlich sei der Artikel bereits weitgehend fertig gewesen. Redaktionsschluss sei aber erst später gewesen, bis 22:00 Uhr habe er noch etwas ändern oder den Artikel zurückziehen können.

Er sei dann alleine am darauffolgenden Sonntag zum Haus des Klägers gefahren und habe erneut niemanden angetroffen.

Schriftlich habe er sich nicht an den Kläger gewandt, er erinnere sich aber nicht mehr genau, eventuell hätten sie E-Mails verschickt. Das mit der Form der Anhörung habe sich gewandelt, heute bekomme man ohne E-Mail keine Auskunft mehr.

Der Zeuge R hat angegeben, dass er als Fotograf einmal mit beim Wohnhaus des Klägers gewesen sei. Er sei freier Fotograf und bekomme einen Termin und fahre dann dorthin, wenn er Zeit habe und den Auftrag annehme. Er habe sich mit Herrn S dort getroffen. Wann genau das gewesen sei, könne er nicht mehr sagen, Mitte September werde schon hinkommen. Es sei später Nachmittag gewesen, er vermute gegen 16:00 Uhr. Die Zeit sei so gewählt worden, um den Kläger anzutreffen. Für ihn beginne der späte Nachmittag um 16:00 Uhr. Sein Kollege habe versucht, ins Gespräch zu kommen, er selbst habe etwas abseits gestanden. Nachdem die Türe nicht geöffnet worden sei, seien sie zurückgegangen. Beim vorderen Haus sei eine Dame gewesen, die Herr S angesprochen habe. Die Dame habe auch gesagt, dass der Kläger schon länger nicht mehr gesehen worden sei bzw. dass sie ihn länger nicht gesehen habe. Ansonsten sei er, der Zeuge R, in die Recherchen zur streitgegenständlichen Berichterstattung nicht eingebunden gewesen.

Die Kammer folgt den detailreichen und in sich schlüssigen Angaben der Zeugen.

Die von der Beklagten vorgetragenen und vom Zeugen S angegebenen Bemühungen sind jedoch insgesamt nicht ausreichend, um den den Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Hierbei war zunächst zu berücksichtigen, dass die Vorwürfe gegenüber dem Kläger von erheblichem Gewicht waren, was auch der Zeuge S von sich aus eingeräumt hat. Darüber hinaus war hier auch zu berücksichtigen, dass nach den Angaben des Zeugen R dem recherchierenden Redakteur Herrn S zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung bewusst war, dass der Kläger an seinem Wohnhaus am 15.09.2016 schon länger nicht mehr gesehen worden war. Dies wird durch die konkrete Berichterstattung bestätigt, in der angegeben wird, dass der Kläger derzeit im Urlaub sei. Der Zeuge S wusste dementsprechend, dass seine Kontaktversuche zum Kläger schon aus dem Grunde gescheitert waren, dass der Kläger nicht erreichbar war.

Darüber hinaus war hier zu berücksichtigen, dass der Versuch, dem Kläger persönlich an seinem Wohnort Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, tatsächlich nur wenige Stunden vor der erstmaligen Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrages erfolgte. Der streitgegenständliche Beitrag ist online bereits am 15.09.2016 um 19:44 Uhr veröffentlicht worden. Wenn die Beklagten dem Kläger erst gegen 16:00 bis 18:00 Uhr, gegebenenfalls auch 19:00 Uhr - wie der Zeuge S angegeben hat -, Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem derart umfassenden Vorwurf, bestehend aus einer Vielzahl von Einzelvorwürfen, geben wollten, wäre eine hinreichende Überlegungsfrist für den Kläger aus tatsächlichen Gründen nicht mehr gegeben, selbst wenn der Redakteur der Beklagten den Kläger angetroffen hätte.

Angesichts der Vielzahl der Einzelvorwürfe, die sich über einen langen Zeitraum hinweg erstreckt haben sollen, ist zudem auch fraglich, ob es den Beklagten nicht oblegen hätte, dem Kläger schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierauf kam es aber letztlich nicht an.

Es ist vorliegend auch nicht erkennbar, dass für die streitgegenständliche Berichterstattung ein erheblicher Aktualitätsdruck geherrscht hätte oder es sich um ein tagesaktuelles Thema gehandelt hat. Die Sachverhalte, über die die Beklagten berichtet haben, lagen bereits mehrere Wochen zurück, das arbeitsgerichtliche Verfahren war bereits abgeschlossen. Auf die Frage, ob das möglicherweise vorhandene Bedürfnis der Presse, eine nicht tagesaktuelle Berichterstattung "zuerst" zu veröffentlichen, es rechtfertigt, angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe geringere Recherchebemühungen an den Tag zu legen, kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rn. 156).

cc. Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass angesichts der identifizierenden Berichterstattung mit entsprechender namentlicher Nennung und bildlicher Abbildung sowie der Art und Weise der Berichterstattung der von der Rechtsprechung verlangte Wechselbezug zur Dichte des Verdachts hier nicht erfüllt war, auf die obigen Ausführungen unter 2. wird zunächst verwiesen.

(1) Insoweit ist auch das streitgegenständliche Video gemäß Anlage B4 (Bl. 159 d.A.), das nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom Zeugen P gefertigt wurde, nicht geeignet, die hier erhobenen, konkreten Vorwürfe zu bestätigen, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

(2) Die Beklagten haben es zudem unterlassen, die Zeugin E oder weitere Zeugen wegen der konkreten Vorwürfe zu kontaktieren und zu befragen, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

(3) Auch der Verweis auf die Berichterstattung der "F" wirkt hier nicht zu Gunsten der Beklagten (s.o.).

(4) Nach alledem sind vorliegend die Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung der Beklagten nicht erfüllt. Die Kammer hat hierbei sowohl die Stellung des Klägers als auch die Schwere und Vielzahl der Vorwürfe gewürdigt, und insoweit auch, dass dem Kläger vorliegend erhebliche Vorwürfe gemacht werden, die in Form des Mobbing durchaus auch strafrechtlich von Relevanz sein könnten (vgl. zum Fall des Mobbing nur Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-Paeffgen/Böse, StGB, 5. Aufl. 2017, § 223 Rn. 11a f. m.w.N.; Bieszk/Sadtler, NJW 2007, 3382; vgl. auch OLG Celle NJW 2008, 2202, 2203).

14. Auch die Äußerung gemäß dem Klageantrag zu II.3,

"Vorwürfe: Sex-Mobbing, Nazi-Sprüche, Sauf-Exzesse, Ekel-Attacken!"

stellt sich als unzulässig dar.

Die angegriffene Äußerung stellt sich als eine Zusammenfassung der Vorwürfe gegenüber dem Kläger nicht nur im vorliegenden Verfahren, sondern auch in den Parallelverfahren dar.

Der hier in der Überschrift zusammengefasste Vorwurf des "Sex-Mobbing", der die im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Äußerungen betrifft, ist unzulässig. Da diese Vorwürfe insgesamt nicht zutreffen, ist auch diese Äußerung zu unterlassen, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Ebenso sind aber auch die anderen Vorwürfe "Nazi-Sprüche, Sauf-Exzesse, Ekel-Attacken" unzulässig und damit zu unterlassen. Einerseits ist zu beachten, dass die streitgegenständliche Berichterstattung zwar die Vorwürfe schlagwortartig erhebt, diese aber inhaltlich nicht ausfüllt. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass auch diese - in den Parallelverfahren thematisierten - Vorwürfe jedenfalls überwiegend unzutreffend sind, so dass es auch diesbezüglich an einer tatsächlichen Grundlage für die Äußerung fehlt.

15. Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des Bildnisses gemäß Antrag zu III.18, das den Kläger in Schiedsrichterkleidung mit erhobener Hand zeigt,

<Bild>

aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG i.V.m. Art. 85 DSGVO verlangen.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 - Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber wiederum nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 10 - Eisprinzessin Alexandra).

Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können neben politischen und gesellschaftlichen Ereignissen auch Sportveranstaltungen gehören, und zwar auch dann, wenn sie nur regionale Bedeutung haben. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 12 - Eisprinzessin Alexandra; BGH GRUR 2008, 1024 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca).

Befasst sich hiernach die Wortberichterstattung mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis, dürfen von den an diesem Ereignis beteiligten Personen auch Bildnisse veröffentlicht werden, die bei anderer Gelegenheit entstanden sind, wenn sie kontextneutral sind und die Verwendung in dem neuen Zusammenhang keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkt (BVerfG AfP 2001, 212, 216 - Prinz Ernst August von Hannover; BVerfG NJW 2006, 2835; BGH GRUR 2010, 1029, 1031 - Charlotte im Himmel der Liebe; BGH GRUR 2002, 690, 692 - Marlene Dietrich; LG Frankfurt a.M. Urt. v. 17.8.2017 - 2/03 O 424/16, BeckRS 2017, 127772 = ZUM 2018, 58; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.11.2017 - 2-03 O 42/17; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 23 KUG Rn. 20). Die hierdurch bestehende Möglichkeit, auf neutrales Archivmaterial zurückzugreifen, berücksichtigt auch Belange des Persönlichkeitsschutzes, da so Belästigungen durch Pressefotografen zumindest in Grenzen gehalten werden können (BVerfG AfP 2001, 212, 216 - Prinz Ernst August von Hannover; BVerfG GRUR 2008, 539, 543 - Caroline von Hannover; Engels/Schulz, AfP 1998, 582; Wandtke/Bullinger, a.a.O.). Ob ein Bild kontextneutral ist, hängt vom Bildinhalt im Zusammenspiel mit der Wortberichterstattung über das Ereignis ab. Das ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Kontext, aus dem die Abbildung stammt, nicht zu erkennen oder so neutral ist, dass er den Aussagegehalt des Fotos im neuen Kontext nicht beeinflusst oder jedenfalls nicht verfälscht, oder wenn der Aussagegehalt der Abbildung dem neuen Sachzusammenhang gerecht wird (Wandtke/Bullinger, a.a.O.).

Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (BGH, GRUR 2013, 1065 Rn. 13 - Eisprinzessin Alexandra m.w.N.).

Auch eine Bildnisdarstellung unter Verletzung von Ehre und Ruf braucht der Abgebildete grundsätzlich nicht hinzunehmen. Denn dies stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, mit der Folge, dass das von Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Abgebildeten an der Nichtveröffentlichung der Abbildung das von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Interesse an der Bildberichterstattung regelmäßig überwiegen wird (Dreier/Schulze-Specht, 6. Aufl. 2018, KUG § 23 Rn. 26 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen ist die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers gemäß dem Antrag zu III.18 unzulässig. Das Bildnis ist weder als kontextneutral im Sinne eines Porträts oder ähnlichem anzusehen, noch wird die Darstellung des Klägers als Schiedsrichter der angegriffenen Berichterstattung gerecht. Die Berichterstattung befasst sich nicht mit der Tätigkeit des Klägers als Schiedsrichter, sondern als Mitarbeiter der Stadt .... Darüber hinaus liegt die Tätigkeit des Klägers als Schiedsrichter mittlerweile mehr als 15 Jahre zurück und steht in keinem Zusammenhang zu den hier gegen ihn erhobenen Vorwürfen.

Bei der dargestellten Abwägung hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass seit dem 25.05.2018 die DSGVO Geltung erlangt hat. Insoweit wendet die Kammer jedoch unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze an, da insoweit - jedenfalls hier in Bezug auf journalistische Inhalte (vgl. zur Anwendung außerhalb journalistischer Zwecke LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 - 2-03 O 283/17) - die §§ 22 f. KUG fortgelten (OLG Köln K&R 2018, 501 Rn. 6; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.09.2018 - 2/03 O 320/17, BeckRS 2018, 25130; Sydow/Specht, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 13 ff.; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060).

16. Gleiches gilt für die mit Antrag zu IV.21 angegriffene Bildnisveröffentlichung durch die Beklagte zu 2), die das gleiche Bildnis nur in Farbe und vollständig

<Bild>

betrifft. Auf die obigen Ausführungen unter 15. wird verwiesen.

17. Ebenso kann der Kläger die Veröffentlichung der Bildnisse gemäß den Anträgen zu IV.19 und IV.20 gegenüber der Beklagten zu 2).

<Bild> <Bild>

Auch diese Bildnisse stehen mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis der Berichterstattung in keinem Zusammenhang und sind nicht als kontextneutral anzusehen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

18. Auch die für die Unterlassungsansprüche erforderliche Wiederholungsgefahr ist jeweils gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 - Brennwertkessel).

19. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht jeweils auf § 890 ZPO.

20. Der Kläger kann von den Beklagten darüber hinaus gemäß § 823 Abs. 1 BGB die Zahlung einer Geldentschädigung im tenorierten Umfang verlangen (Anträge zu V. und VI.)

a. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Grundsätzlich löst aber nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335, juris-Rn. 11; Dreier/Schulze, a.a.O., §§ 33 ff. KUG, Rn. 22). Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (BGH NJW 1996, 985, 987 - Kumulationsgedanke). Weiter kann der negative Eindruck, den eine Bildveröffentlichung über einen Verdacht in der Allgemeinheit auslöst, von Dauer sein und kann nicht ohne Weiteres durch Widerruf oder andere Mittel befriedigend beseitigt werden (auf BGH NJW 2014, 2029 Rn. 38 - Sächsische Korruptionsaffäre; BGH NJW 2010, 763 - Esra; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.03.2019 - 16 U 91/18), da die Person in der Erinnerung des Lesers bildlich mit dem Verdacht verknüpft wird (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.03.2019 - 16 U 91/18).

Im Rahmen der Abwägung ist aber andererseits auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit (Art. 5 GG) zu berücksichtigen. Die grundlegenden Kommunikationsfreiheiten wären gefährdet, wenn jede Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als "ultima ratio" in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist (LG Köln, Urt. v. 10.10.2012 - 28 O 195/12 Rn. 23 - juris).

Einen Gesichtspunkt für die Frage, ob ein derart schwerwiegender Eingriff vorliegt, stellt auch die Form der Berichterstattung dar. Zeigt bei einer Bildberichterstattung das Bildnis den Betroffenen in einer Position, die geeignet ist, ihn der Lächerlichkeit preiszugeben, kann dies für das Bedürfnis einer Entschädigung sprechen. Gleiches gilt für die zugehörige Textberichterstattung, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen in den Augen der Öffentlichkeit in ein ungünstiges Licht zu rücken (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 1273; LG Köln, Urt. v. 10.10.2012 - 28 O 195/12). Dabei kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch ein erwirkter Unterlassungstitel in Ansatz gebracht werden, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, juris-Rn. 15). Für ein schwerwiegendes Verschulden kann es auch sprechen, wenn die mögliche und erforderliche Stellungnahmegelegenheit nicht gewährt worden ist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.03.2019 - 16 U 91/18).

b. In Anwendung dieser Grundsätze war dem Kläger jeweils eine Entschädigung zuzusprechen. Die angegriffene Berichterstattung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Durch die Berichterstattung wird dem Kläger ein Verhalten zugeschrieben, das geeignet ist, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken, da ihm Verhaltensweisen und insbesondere Äußerungen zugeschrieben werden, die aus Sicht des Durchschnittslesers ein schwerwiegendes Fehlverhalten und eine erhebliche Amoralität darstellen. Auch die Vielzahl und Unterschiedlichkeit der Anwürfe wirken hier in erheblichem Umfang zu Lasten des Klägers. Dieser Eingriff wird verstärkt durch die Abbildung des Klägers in verschiedenen Situationen, da hierdurch beim Leser der Eindruck des Fehlverhaltens mit dem Bildnis des Klägers verbunden wird.

c. Den Beklagten ist auch jeweils ein schwerwiegendes Verschulden vorzuwerfen. Insoweit wird zunächst auf die oben dargestellten Abwägungselemente im Rahmen der Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Verdachtsberichterstattung verwiesen. Die Beklagten haben vorliegend in schwerwiegender Art und Weise gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung und die den Beklagten obliegenden journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen, indem sie in vorverurteilender Weise, ohne hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme, unter Missachtung des Wechselbezugs von Dichte des Verdachts auf der einen Seite und Art und Weise der Berichterstattung auf der anderen Seite und ohne hinreichende Stellungnahmegelegenheit über den Kläger berichtet haben.

Die Kammer hat insoweit auch die oben dargestellten Punkte zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, insbesondere, dass der Entschädigung zwar auch Präventionscharakter zukommt, sie jedoch nicht dazu führen darf, dass von drohenden Kompensationszahlungen eine Einschüchterungswirkung auf zulässige Meinungsäußerungen ausgehen darf. Ferner hat die Kammer die Position und Stellung des Klägers sowie das Bestehen eines grundsätzlichen öffentlichen Interesses über die Vorgänge im Rathaus der Stadt ... einbezogen.

Die Kammer hat darüber hinaus die erhebliche Breitenwirkung der streitgegenständlichen Veröffentlichung der Beklagten zu 1) eingestellt, danach entsprach die Druckauflage 100.666 Exemplaren, von denen 80.832 verkauft wurden.

Bei der Beklagten zu 2) hingegen war der geringe Verbreitungsgrad zu berücksichtigen, der zwischen den Parteien letztlich unstreitig geblieben ist. Die Kammer erachtet jedoch angesichts der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung und des schwerwiegenden Verschuldens der Beklagten auch bei der geringen Verbreitung durch die Beklagte zu 2) eine Entschädigung des Klägers als erforderlich, die jedoch deutlich geringer als bei der Beklagten zu 1) anzusetzen war.

Nach alldem hält die Kammer für die streitgegenständliche Wort- und Bildberichterstattung der Beklagten zu 1) eine Geldentschädigung von € 30.000,- für angemessen, wobei die Kammer insoweit angesichts der oben dargestellten Überlegungen über den als Mindestbetrag geforderten Wert von € 25.000,- hinausgegangen ist. Für die Online-Berichterstattung der Beklagten zu 2) erachtet die Kammer eine Geldentschädigung von € 5.000,- für angemessen.

d. Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

21. Der Kläger hat weiter Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten aus den §§ 683, 677, 670 BGB und zwar im geltend gemachten Umfang.

Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs durch Ermittlung des nach dem berechtigten Teil der Abmahnung zu ermittelnden Gegenstandswert zu bestimmen (BGH (VI. Zivilsenat) NJW 2017, 1550 Rn. 28 - Michael Schumacher; anders im Bereich des Wettbewerbsrechts BGH (I. Zivilsenat) GRUR 2010, 744 Rn. 52 - Sondernewsletter: Quotelung).

Die Kammer folgt dem Kläger insoweit, dass für jede Äußerung ein Gegenstandswert von € 5.000,- und für jedes Bildnis von € 10.000,- anzusetzen ist. Der Kläger macht zusätzlich aber Kosten für die Entschädigung geltend, die er in seinen Abmahnschreiben bereits nicht verlangt hat. Darüber hinaus hat der Kläger zwei Abmahnungen ausgesprochen, die nicht unter einem addierten Gegenstandswert zusammengefasst werden können. Schließlich hat der Kläger in seinen Abmahnungen nicht die Unterlassung hinsichtlich der streitgegenständlichen Bildnisse verlangt.

a. Gegenüber der Beklagten zu 1) (Antrag zu VII.) hat der Kläger die Unterlassung eines Eindrucks sowie von 16 Äußerungen verlangt, allerdings war die Klage im Hinblick auf die Äußerung gemäß dem Klageantrag zu II.5 abzuweisen, da die Äußerung nur in der Veröffentlichung der Beklagten zu 2) enthalten war. Sie war dementsprechend bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Daher ist für die Geltendmachung der Abmahnkosten unter Zugrundelegung der obigen Grundsätze von einem Gegenstandswert von € 80.000,- auszugehen. Bei einer 1,3-Geschäftsgebühr inklusive Pauschale und Umsatzsteuer ergibt sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von € 2.085,95. Der Kläger hat insoweit nur den Betrag von € 1.662,25 verlangt, so dass dem Klageantrag vollständig stattzugeben war.

b. Gegenüber der Beklagten zu 2) (Antrag zu VIII.) war auf der oben dargestellten Grundlage inklusive der Äußerung gemäß dem Klageantrag zu II.5 von einem Gegenstandswert von € 85.000,- auszugehen, so dass der Kläger hier € 2.217,45 verlangen konnte, was ebenfalls den mit der Klage in Höhe von € 1.846,94 geltend gemachten Betrag übersteigt.

c. Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

22. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO, da das Unterliegen des Klägers verhältnismäßig geringfügig war.

23. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus § 709 ZPO.

24. Auf den Schriftsatz vom 11.04.2019 war   nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag.

Zitate47
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte