OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2019 - 17 U 95/18
Fundstelle
openJur 2020, 43986
  • Rkr:

Zur Frage der Herbeiführung des Schuldnerverzugs bezüglich des Restsaldos zusammen mit der die Fälligkeit begründenden Handlung bei außerordentlicher Kündigung eines Kreditkontos (hier: bejaht)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.05.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-18 O 247/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er den Widerruf von an die Schufa-Holding AG gemeldeten Daten, die Feststellung des Nichtbestehens einer Darlehensforderung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt hat.

Der Kläger hatte im Juli 2008 bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank ein Darlehen aufgenommen, das mit Verträgen vom 03.02. und 15.07.2009 aufgestockt wurde (Anlagen K 1 - K 3, Anlagenband). Nach den Bedingungen des zuletzt geschlossenen Vertrages war der Kläger zur Zahlung einer monatlichen Rate von 402,00 € verpflichtet, zahlbar jeweils zum 25. eines jeden Monats. Ab November 2009 leistete er nur noch Teilzahlungen von 80,00 €, so dass im Zeitraum November 2009 bis April 2010 1.932,00 € offen standen.

Mit Schreiben vom 26.04.2010 kündigte die Klägerin den Kreditvertrag wegen Zahlungsrückständen. Ferner stellte sie einen Saldo von 19.407,83 € zur sofortigen Rückzahlung fällig und kündigte an, auf diesen Betrag künftig Verzugszinsen zu berechnen (Anlage K 4, Anlagenband).

Mit Telefax vom 24.06.2010 bat der Kläger die Beklagte um ein telefonisches Beratungsgespräch (Anlage B 4 = Bl. 86 d.A.). Auf der Grundlage von geführten Gesprächen unterbreitete die Beklagte dem Kläger unter dem 19.08.2011 ein Vergleichsangebot (Anlage K 13 = Bl. 99 f.; B 5 = Bl. 87 d.A.). Hierauf erfolgte keine Reaktion des Klägers mehr. Ein Ausgleich der Forderung ist nicht erfolgt.

Eine Nachfrage des Klägers bei der Schufa Holding AG ergab, dass dort zugunsten der Beklagten ein offener Forderungsbetrag von 25.668,00 € zum 31.03.2017 eingetragen ist (Anlage K 5, Anlagenband).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2016 berief sich der Kläger auf die Verjährung der Forderung und forderte die Löschung des Eintrags. Dies lehnte die Beklagte ab, worauf der Kläger sein Ansinnen wiederholte, jedoch ohne Erfolg (Anlagen K 6 - K 9, Anlagenband).

Der Kläger war der Ansicht, die von der Beklagten beanspruchte und an die Schufa Holding AG gemeldete Forderung sei bereits seit dem 31.12.2013 verjährt. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Verjährung der Forderung gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. wegen Verzugs gehemmt sei, wie sich aus dem Urteil des OLG Frankfurt vom 19.11.2012, Az.: 23 U 68/12 ergebe. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Hemmungstatbestand nur für noch nicht vom Darlehensgeber gekündigte Verbraucherdarlehensverträge gelte. Denn das Kündigungsrecht ergebe sich erst aus der nachfolgenden Vorschrift des § 498 BGB a.F. Damit sei nach ausgesprochener Kündigung eine Mahnung unentbehrlich. Dabei sei auch nicht entscheidend, welche subjektiven Absichten der Beklagten bei Abfassung des Kündigungsschreibens bestanden hätten. Vielmehr müsse die in einer Mahnung enthaltene Aufforderung zur Leistung eindeutig und bestimmt sein, woran es hier fehle. Es liege auch keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Klägers vor. Dem Schweigen auf das Vergleichsangebot komme kein Erklärungsgehalt in dem Sinne zu, dass dies als sein letztes Wort aufzufassen gewesen wäre.

Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Eintrag zu widerrufen. Dem Kläger stehe ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 28 BDSG zu. Durch den Eintrag hätten sich sein Schufa-Scoring und damit seine Kreditwürdigkeit verschlechtert.

Selbst wenn hier Verzug hinsichtlich von Ratenrückständen in Höhe von 1.932,00 € beständen hätte, führe dies nicht zur Berechtigung des Eintrags in Höhe von 15.668,00 €.

Die Beklagte hat gemeint, ihre Forderung sei nicht verjährt.

Es liege eine verzugsbegründende Mahnung vor, so dass die Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB erfüllt seien. An das Vorliegen einer Mahnung seien keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal sie auch konkludent erklärt werden könne. Es genüge jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger zum Ausdruck bringe, dass er die geschuldete Leistung verlange. Dabei könne die Mahnung auch mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers - wie hier mit einer Darlehenskündigung - verbunden werden. Eine solche Erklärung sei in ihrem Schreiben vom 26.04.2010 zu sehen, aus dem der Kläger unzweifelhaft habe ersehen können, dass er den genannten Betrag sofort zu zahlen habe. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte auch darauf hingewiesen habe, dass "künftig Verzugszinsen berechnet" würden. Auch sei die Eindeutigkeit und Bestimmtheit dieses Verlangens durch die Mitteilung unterstrichen worden, die Angelegenheit nunmehr der Inkassoabteilung zu übergeben.

Zudem sei das Kündigungsschreiben auch vor dem Hintergrund des vorausgegangenen Mahnschreibens zu verstehen, mit dem die Kündigung des Kredits und die Beitreibung der gesamten Restschuld bereits angekündigt gewesen seien.

Wie der Bundesgerichtshof entschieden habe (Urteil vom 13.07.2010, XI ZR 27/10, Rn. 16), erfasse § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. neben dem Anspruch auf Zinsen auch denjenigen auf Darlehensrückerstattung. Nachdem dem Kläger bereits mit Schreiben vom 01.03.2010 die Kündigung und das Gesamtfälligstellen der Darlehensforderung angedroht worden sei, habe dieser nicht mehr erwarten können, nochmals gesondert zur Rückzahlung gemahnt zu werden.

Da die Hemmungsregelung eingreife, bestehe der Anspruch noch in voller Höhe, so dass die Schufa-Meldung zu Recht erfolgt sei.

Zudem sei zu sehen, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Rückstand des Klägers von insgesamt 1.932,00 € bestanden habe. Insoweit sei er aufgrund der kalendermäßigen Bestimmtheit der Ratenzahlungen jeweils mit der Nichtzahlung in Verzug geraten, so dass keine Verjährung gegeben sei.

Auch liege eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Klägers in der fehlenden Reaktion auf das Vergleichsangebot vor.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Beklagten stehe ein Anspruch aus dem Darlehensverhältnis zu. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt.

Die Kammer folge insoweit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und nicht der des 23. Zivilsenats des OLG Frankfurt (Urteil vom 19.11.2012, Az.: 23 U 68/12). Diese Entscheidungen seien übertragbar. Insoweit sei auch ein Unterschied zwischen einem Teilzahlungsdarlehen und einem Dispositionskredit nicht festzustellen.

Das fragliche Kündigungsschreiben enthalte sämtliche Elemente, die an eine Zahlungsaufforderung zum Zwecke der Verzugsbegründung zu fordern seien. Es sei keinesfalls missverständlich oder verwirrend und lasse an der nötigen Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Etwaige letzte Unklarheiten würden spätestens durch den Zusatz "auf diesen Betrag werden künftig Verzugszinsen berechnet" beseitigt, weil der Anfall von Verzugszinsen denknotwendigerweise Verzug voraussetze. .

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Rechtsanwendung durch das Landgericht.

Dieses sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Forderung der Beklagten nicht verjährt sei und dem Kläger daher kein Anspruch auf Löschung des Schufa-Eintrags zustehe. Die Ausführungen des Landgerichts, weshalb es dem 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt nicht gefolgt sei, seien nicht überzeugend. Auch wenn eine Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden könne, könne es sich auch aus Gründen des Verbraucherschutzes nur um Ausnahmefälle handeln. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont verstehe der Darlehensnehmer das Kündigungsschreiben nur als bloße Gesamtfälligstellung und nicht auch als unzweideutige unmissverständliche Zahlungsaufforderung. In dem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 13.07.2010, XI ZR 27/10) sei abweichend vom vorliegenden Fall das Schreiben mit der Überschrift "Beendigung der Geschäftsbeziehung und Mahnung" versehen gewesen. Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 20.10.2016, 8 U 1211/16) betreffe einen Dispositionskredit und habe ausdrücklich ausgeführt, dass er nur für einen solchen die Grundsätze des 23. Zivilsenats des OLG Frankfurt nicht anwendbar halte, weil hier § 498 BGB nicht anwendbar sei.

Auch aus der Ankündigung der Beklagten "künftig Verzugszinsen" zu verlangen, könne nicht eine Mahnung abgeleitet werden. Insoweit sei die Zeitangabe "künftig" ungenau. Auch der Hinweis auf die Inkassoabteilung helfe nicht weiter.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-18 O 247/17, verkündet am 11.05.2018, aufzuheben (abzuändern),

2. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche von ihr in Zusammenhang mit der Darlehensnummer (...) an die SCHUFA-Holding AG übermittelten Daten des Klägers, insbesondere über den noch offenen Forderungsbetrag aus Darlehen (...) in Höhe von 25.668,00 € zu widerrufen,

3. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag (...) der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 25.668,00 € gegen den Kläger nicht zusteht,

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es liege bereits keine ausreichende Berufungsbegründung vor, der Kläger behaupte, das Urteil des Landgerichts sei "grob fehlerhaft", ohne aber in seiner Berufungsbegründung darzulegen, worin die Fehlerhaftigkeit bestehe. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil sei nicht erfolgt. Im Übrigen sei die Berufung auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der erstinstanzlichen Argumente der Beklagten nicht begründet.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere genügt die Berufungsbegründungen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2016, XI ZB 32/15, Tz. 9, Beschluss vom 26.07.2004, VIII ZB 29/04, juris-Rn. 5; Beschluss vom 27.05.2008, XI ZB 41/05 juris-Rn. 11; Beschluss vom 12.05.2009, XI ZB 21/08, juris-Rn. 13; Beschluss vom 01.03.2011, XI ZB 26/08, juris-Rn. 11). Hierdurch soll im Interesse der Verfahrenskonzentration gewährleistet werden, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem der Berufungsführer angehalten wird, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dies stellt anwaltlich vertretene Parteien vor keine erheblichen oder gar unzumutbaren Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2016, XI ZB 32/15, Tz. 19, Beschluss vom 26.07.2004, VIII ZB 29/04, juris-Rn. 5).

In diesem Sinne hat der Kläger sich mit der allein im Streit stehenden Frage, ob die Verjährung der in dem beanstandeten Schufa-Eintrag genannten Forderung der Beklagten gehemmt ist, im Einzelnen auseinander gesetzt und hat dabei im Ergebnis zu den tragenden rechtlichen Argumenten des Landgerichts Stellung genommen.

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und entschieden, dass der Kläger von der Beklagten nicht gemäß den §§ 12, 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB, 29 Abs. 2, 35 BDSG n.F. den Widerruf der an die Schufa Holding AG gemeldeten Daten betreffend den Darlehensvertrag vom Juli 2008 in der Fassung der Vereinbarung vom 15.07.2009 und nicht die Feststellung verlangen kann, dass der Beklagten kein diesbezüglicher Darlehensrückzahlungsanspruch zusteht.

Wie das Landgericht mit in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen begründet hat, steht der Beklagten gegen den Kläger ein durchsetzbarer Anspruch gemäß den §§ 488, 491, 498 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (a.F.) zu, weshalb der Schufa-Meldung keine berechtigten Interessen des Beklagten entgegenstehen.

Es steht außer Streit, dass zwischen den Parteien eine Schufa-Klausel vereinbart und die Beklagte berechtigt war, den zwischen den Parteien vereinbarten Darlehnsvertrag wegen Zahlungsverzugs zu kündigen und den Darlehenssaldo gesamtfällig zu stellen.

Der daraus resultierende Rückzahlungsanspruch der Beklagten war entgegen der Ansicht des Klägers nicht nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Der Kläger ist durch das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 26.04.2010 wirksam i.S.v. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Verzug gesetzt worden, so dass die Verjährung gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB gehemmt ist.

Nach einhelliger Meinung bedarf es zur Herbeiführung des Schuldnerverzugs grundsätzlich eine Mahnung des Gläubigers, die zwar grundsätzlich erst nach Fälligkeit wirksam erfolgen kann, jedoch ausnahmsweise mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10 -, Rn. 14, juris; Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 24, juris).

Eine Mahnung ist eine Erklärung oder sonstige tatsächliche Handlung, durch die der andere Teil zur Leistung aufgefordert wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1986 - IVb ZR 59/85 -, Rn. 15, juris). Die in der Mahnung liegende Leistungsaufforderung muss eindeutig und bestimmt sein. Eine Fristsetzung für die Leistung ist nicht notwendig. Der Gläubiger muss jedoch für den Schuldner erkennbar klar zum Ausdruck bringen, dass er die Vornahme der geschuldeten Leistung verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2008 - V ZR 31/08 -, Rn. 30, juris).

Eine Mahnung kann dabei auch in einer Rechnung enthalten sein, selbst wenn nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang die Forderung fällig wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, Rn. 10, juris; Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 -, BGHZ 174, 77-83, Rn. 11). Dabei handelt es sich indessen um Ausnahmefälle. Die erstmalige Zusendung einer Rechnung - selbst mit Angabe eines Zahlungsziels - versteht der Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung, wenn sie keinen Hinweis auf den Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze enthält (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 -, BGHZ 174, 77-83, Rn. 11; Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10 -, Rn. 18, juris).

In dem Schreiben der Beklagten vom 26.04.2010 heißt es jedoch insoweit:

"... auf Ihrem Bank1 Kreditkonto haben wir erhebliche Zahlungsrückstände festgestellt. Wir haben keine Möglichkeit mehr, Ihr Konto weiterhin in unserem Service Center zu führen. Laut Punkt 4 der Bank1 Kreditbedingungenkündigenwir hiermit Ihren Kreditvertrag mit sofortiger Wirkung und leiten das Kreditkonto zu weiteren Bearbeitung an unsere Inkassoabteilung weiter.Damit sind insgesamt 19.407,83 EUR zur sofortigen Zahlung fällig. Auf diesen Betrag werden künftig Verzugszinsen berechnet ...Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, damit wir gemeinsam eine Lösung finden, die Ihrer Situation gerecht wird."

Der 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat zwar in der Fälligstellung der Restschuld zur sofortigen Zahlung und der damit verbundenen Androhung von Verzugszinsen keine Mahnung gesehen (vgl. Urteil vom 19.11.2012 - 23 U 68/12 -, Rn. 24, juris; ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2017 - 31 W 10/17 -, juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 23. Mai 2016 - 31 U 41/16 -, Rn. 5 f., juris; - a.A.: OLG Köln, Beschluss vom 27.07.2016, 13 W 84/16 = Anlage B 6, Anlagenband; Beschluss vom 19.03.2014, 13 U 205/13 = Anlage B 1 = Bl. 72 ff. d.A.; OLG Dresden, Urteil vom 20.10.2016 - 8 U 1211/16 -, Rn. 12, juris; Urteil vom 18.11.2018 - 5 U 1411/17 = Anlage BB 1 = Bl. 228 ff. d.A.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2014 - I-14 U 39/14 = Anlage B 2 = Bl. 77 ff. d.A.).

Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 26.04.2010 ergibt indessen, dass vorliegend die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Schuldner auffordert, den ermittelten Sollsaldo sofort zu zahlen. Soweit der 23. Zivilsenat die Auffassung vertritt, nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont des Kreditnehmers und unter Verbraucherschutzgesichtspunkten läge bei einer vergleichbaren Formulierung eine bloße Gesamtfälligstellung des Darlehens ohne damit zugleich erfolgte Mahnung erheblich näher als die gegenteilige Annahme einer Mahnung (vgl. Urteil vom 19.11.2012 - 23 U 68/12 -, Rn. 37, juris), kann dem nicht beigetreten werden. Es ist nicht erkennbar, dass im Streitfall für den Darlehensnehmer Unsicherheiten dahingehend bestehen, ob die Bank tatsächlich von ihm einen Ausgleich des genannten Betrages fordert. Namentlich sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass die Bank hier noch einen Aufschub gewähren wollte. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte für eine Relativierung des Leistungsverlangens vor, etwa in dem Sinne, dass etwa nur nach der Leistungsbereitschaft gefragt worden wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 286 Rn. 17).

Allerdings ist zu sehen, dass die Annahme einer Mahnung und damit des Verzugs für den Darlehensnehmer weitreichende Konsequenzen hat. Dieser ist aufgrund der Kündigung bereits dadurch belastet, dass er nicht mehr nur zur Zahlung der vereinbarten Raten, sondern des gesamten Restsaldos verpflichtet ist. Zudem wird u.a. auch die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen begründet. Auf diese Folgen weist jedoch die Beklagte in ihrem Schreiben gerade hin.

Auch wenn bei "normalen" Rechnungen für die Annahme einer gleichzeitigen Mahnung eine gewisse Zurückhaltung geboten und ein Verkehrsverständnis zugrunde gelegt werden mag, wonach im Regelfall noch nicht gemahnt wird, liegt hier kein regulärer Abrechnungsvorgang vor. Vielmehr ist die Situation zu sehen, dass der Kläger hier über einen Zeitraum von rund einem halben Jahr statt wie vereinbart monatliche Raten von 402,00 € nur noch 80,00 € gezahlt hatte und die Beklagte bereits - wie in § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehen - den rückständigen Betrag angefordert und die Gesamtfälligstellung der Darlehensforderung angedroht hatte. Auch vor diesem Hintergrund ergibt sich hier eine unbedingte und uneingeschränkte klare Erklärung, dass der Ausgleich der Forderung sofort verlangt wird, zumal auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die Verzugsfolgen (Anfall von Verzugszinsen, Abgabe des Vorgangs an die Inkassoabteilung) erfolgt ist.

Es wird dem Darlehensnehmer auch nicht suggeriert, dass noch weitere Maßnahmen veranlasst werden sollen und dann erst Verzug eintreten soll (so: OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2012 - 23 U 68/12 -, Rn. 37, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2017 - 31 W 10/17 -, juris Rn. 21). So wird die Abgabe des Vorgangs an die Inkassoabteilung mitgeteilt. Nach allgemeinem Verständnis hat dies zur Folge, dass diese die Einziehung der Forderung veranlassen wird. Eine Bereitschaft zu weiterem Aufschub folgt hieraus nicht.

Auch das Angebot zum persönlichen Gespräch und dem Erarbeiten einer Lösung folgt aus § 498 Abs. 1 S. 2 BGB und relativiert nicht den Aufforderungscharakter der Geltendmachung der Forderung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes von § 497 Abs. 3 S. 3 BGB. Zweck dieser Vorschrift ist es, für den Bereich fälliger nichttitulierter Darlehensrückzahlungsansprüche sowie nichttitulierter Ansprüche auf Rückstände von Zinsen zu vermeiden, dass der Darlehensgeber allein zur Verhinderung der kurzen dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB die Titulierung betreibt, was die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erhöhen würde (BT-Drucks. 14/6857 S. 66). Das hat mit der hier in Rede stehenden Frage des Verzugseintritts ersichtlich nichts zu tun (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10 -, Rn. 15 f., juris).

Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob nach den konkreten Umständen eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich ist, weil eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorliegt.

Der Kläger hat ein mangelndes Verschulden nicht dargetan (§ 286 Abs. 4 BGB). Falls die Verzögerung der Leistung auf fehlender Leistungsfähigkeit beruht, hat der Schuldner dies zu vertreten (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286 Rn. 32).

Da somit Verzug eingetreten ist, ist die Verjährungsfrist für die Dauer von zehn Jahren ab Zugang des Schreibens vom 26.04.2010 gehemmt. Die Hemmungsdauer und die Verjährungsfrist sind somit noch nicht abgelaufen.

Gegen die Höhe des der Schufa gemeldeten offenen Betrages wendet sich der Kläger nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die der Senat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Vorgaben in den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bewertet hat. Es handelt sich vorliegend um eine Auslegungsfrage, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.