OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.05.2019 - 4 U 236/17
Fundstelle
openJur 2020, 43983
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilversäumnis- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 21.06.2017 wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten zu 1) bis 4) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des vorliegenden Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.359,43 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, der am 22.04.2010 eine mittelbare Beteiligung an einem Kapitalanlagefonds (A ... AG & Co. KG) gezeichnet hat, welche am 08.06.2010 (Anl. K11) von der geschäftsführenden Kommanditistin angenommen wurde, nimmt die Beklagten mit der am 27.10.2015 beim Landgericht eingegangenen Klage im Wege des Schadensersatzes auf Zahlung von 4.691,28 € (bisher gezahlter Beteiligungsbetrag zzgl. Agio) Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung, Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung, Feststellung des Annahmeverzuges, Feststellung, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt, Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.360,41 € sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Gerichtskostenvorschuss vom Tag der Einzahlung bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags in Anspruch.

Der Beklagte zu 1) war zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers alleiniger Vorstand der B ... AG (Gründungsgesellschafterin ohne Einlage und Komplementärin der Fondsgesellschaft, zugleich auch Komplementärin der geschäftsführenden Kommanditistin) und Vorstand der B1 AG & Co. KG (geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft und zugleich Gründungsgesellschafterin mit einer Einlage von 500 €).

Die B ... AG wurde im Februar 2006 von der C Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stadt1 als Alleinaktionärin gegründet und der Beklagte zu 1) sogleich zu ihrem Vorstand bestellt (Anlage K 58, Bl. 387-400 d.A.). Die C Verwaltungsgesellschaft mbH hielt die Aktien jedoch nur treuhänderisch für den früheren Beklagten zu 5), E.

Die Beklagten zu 2) bis 4) waren Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin, ursprünglich firmierend unter K GmbH, später G Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH, die zugleich Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage von 500 € war. Sie waren zudem Partner der Mittelverwendungskontrolleurin. Die Beklagten zu 3) und 4) waren zudem Gesellschafter der Treuhandkommanditistin.

Für die Beteiligung existiert ein Emissionsprospekt vom 18.07.2008 (Anl. K1), welcher von dem Beklagten zu 1) als Vorstand der B ... AG unterzeichnet war. Diese war als auch als Prospektverantwortliche genannt.

Dem Kläger wurde seine Beteiligung über die F Vertriebsgesellschaft mbH vermittelt. Das Beratungsgespräch wurde von einem Herrn H geführt, welchen der Kläger und seine Ehemann, die ebenfalls eine Beteiligung bei der Fondsgesellschaft zeichnete, bereits seit vielen Jahren als Versicherungsmakler kannten und der nicht selbst für die F GmbH tätig war, sondern die Unterlagen von seiner dort tätigen Ehefrau erhalten hatte. Der Kläger hat - im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) - 4) unstreitig - behauptet, dass ihm zur Information über die Anlage vor der Zeichnung ein Video mit dem Titel "X" (Wortprotokoll Anl. K4) vorgeführt wurde.

Die Klage richtete sich in 1. Instanz auch noch gegen die D1 GmbH (Beklagte zu 6)), welche die Plausibilität des Fonds mit dem Prädikat "sehr gut" bewertete.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat mit dem hier angefochtenen Teilversäumnis- und Schlussurteil den Beklagten zu 5), der sich im Verlauf des Rechtsstreits nicht gemeldet hatte, im Wege des Versäumnisurteils antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen die übrigen Beklagten abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Feststellungsantrag hinsichtlich der Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses unzulässig sei, weil der Kläger hinsichtlich seiner Auslagenerstattung auf das Kostenfestsetzungsverfahren als schnelleren und günstigeren Rechtsbehelf zu verweisen sei.

Die Klage gegen die Beklagten zu 2) - 4) sei unbegründet, weil dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz oder Feststellung gegen diese zustehe. Anhaltspunkte für einen vertraglichen oder quasivertraglichen Anspruch seien nicht ersichtlich. Eine Haftung nach den Grundsätzen der engen Prospekthaftung scheitere daran, dass sie keine Prospektverantwortlichen seien. Die Behauptung des Klägers, sie hätten an der Erstellung des streitgegenständlichen Prospekts mitgewirkt, weil die damalige Mittelverwendungskontrolleurin den Prospekt erstellt habe, sei als Vortrag ins Blaue hinein unbeachtlich. Eine Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne scheitere daran, dass sie am Vertrieb der Beteiligung nicht beteiligt gewesen seien. Auch eine deliktische Haftung sei nicht gegeben, weil es jedenfalls an einem Vorsatz zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 264a StGB fehle. Sie seien an der Erstellung des Prospekts nicht beteiligt gewesen. Sie hätten auch nicht davon ausgehen müssen, dass dieser evidente Fehler enthalten habe. Insofern habe auch die J Revisions-und Treuhandgesellschaft mbH und der D keine Prospektfehler festgestellt, der D habe dem Fonds das Prädikat "sehr gut" erteilt. Die von dem Kläger aufgeführten Fehler seien keine, welche den Vorwurf einer strafbaren Handlung gegen die Beklagten zu 2) bis 4) rechtfertigen könnten. Ob die Weichkostenbelastung 15 % übersteige, hänge von der Bewertung ab, welche Kosten in diese Kategorie hineinzurechnen seien. Ein evidenter Prospektfehler folge hieraus nicht. Zu den Risiken enthalte der Prospekt Ausführungen auf den Seiten 9-15. Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 5) der tatsächliche Aktionär der Komplementärin gewesen sei, habe den Beklagten zu 2) bis 4) nicht auffallen müssen. Die Plausibilität des Fonds-Konzepts hänge wesentlich von den wirtschaftlichen Bedingungen ab. Dass diese bereits im Jahr 2010 so gestaltet gewesen seien, dass der Fonds zum Scheitern verurteilt gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Eine Prognose über den Verlauf der Krise an den Aktienmärkten habe im Jahr 2010 noch nicht sichergestellt werden können. Dass ein verbotenes Einlagengeschäft vorliegen könne, habe auch die BAFIN im Jahr 2009 nicht moniert, obwohl ihr der Prospekt bekannt gewesen sei. Eine fehlende Kompetenz der Geschäftsführung sei angesichts des Lebenslaufs des Beklagten zu 1) nicht erkennbar. Den Umstand, dass der Kläger durch eine Kündigung möglicherweise nicht sofort aus der Gesellschaft habe ausscheiden können, hätten die Beklagten zu 2) bis 4) nicht mitteilen müssen.

Auch ein Anspruch aus § 826 BGB sei nicht gegeben. Hier mangele es ebenfalls an einem Vorsatz für eine sittenwidrige Schädigung. Es sei nicht ersichtlich, dass es den Beklagten zu 2) - 4) darum gegangen sei, den Kläger durch seinen Beitritt zu schädigen. Mangels Einbeziehung in den Vertrieb sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass der Kläger sich an dem Fonds beteiligen wollte. Der Vorwurf, dass die Beklagten zu 2) bis 4) den Prospekt nicht richtig auf Fehler oder fehlende Plausibilität überprüft hätten, könne allenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen, nicht aber den einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung.

Schließlich lägen auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG nicht vor. Es handle sich nicht um ein verbotenes Einlagengeschäft. Zudem hätten die Beklagten zu 2) bis 4) diesbezüglich mindestens fahrlässig gehandelt haben müssen. Das sei aber angesichts der vorherigen Ausführungen gerade nicht festzustellen. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass das etwaige Vorliegen eines Anlagegeschäftes offenbar auch der BAFIN im Jahr 2009 nicht aufgefallen sei.

Auch gegen den Beklagten zu 1) stehe dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu. Dieser hafte nicht aus den Grundsätzen der weiten Prospekthaftung oder wegen in Anspruch genommenen Vertrauens. Ihn treffe keine Prospekthaftung, weil er persönlich nicht Prospektverantwortlicher gewesen sei. Das sei vielmehr die B AG gewesen. Die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung auf den Vorstand lägen nicht vor. Der Beklagte zu 1) hafte auch nicht für in Anspruch genommenes persönliches Vertrauen, weil auch er am Vertrieb der Beteiligung nicht beteiligt gewesen sei. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1) an dem Werbefilm über die Kapitalanlage beteiligt gewesen sei, reiche für eine Haftung für persönlich in Anspruch genommenes Vertrauen nicht aus, weil es sich um einen Werbeträger handle und ein persönlicher Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) nicht hergestellt worden sei.

Außerdem mangele es auch bei ihm an einem Vorsatz zur Verwirklichung des Straftatbestandes des § 264a StGB oder für eine sittenwidrige Schädigung des Klägers nach § 826 BGB. Auch ihm könnten mögliche Prospektfehler nicht in einer die Haftung begründenden Weise vorgehalten werden, weil auch er sich darauf habe verlassen dürfen, dass die Ergebnisse der Begutachtung durch die J Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH und den D unauffällig gewesen seien und es deswegen keinen Anlass gegeben habe, korrigierend einzugreifen. Selbst wenn sich die Wertungen der Gutachten im Rahmen gerichtlicher Überprüfung nachfolgend als unzutreffend erweisen würden, vermöge der Vorwurf gegenüber dem Beklagten zu 1), die Prospektfehler dennoch nicht erkannt zu haben, allenfalls den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens zu begründen.

Gegen das dem Kläger am 06.07.2017 zugestellte Urteil hat er am 04.08.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.2017 am 26.09.2017 begründet. Er verfolgt seine Klageanträge aus der 1. Instanz nunmehr noch gegen die Beklagten zu 1) bis 4) weiter. Er rügt, dass das Landgericht einen Vorsatz der Beklagten zu 1) - 4) hinsichtlich der von ihm gerügten Unplausibilität des Fondskonzepts mit Hinblick auf das Gutachten der J Revisions- und Treuhandgesellschaft verneint hat, obwohl dieses nur auszugsweise vorgelegt wurde. Zudem habe das Landgericht den von ihm hilfsweise angebotenen Sachverständigenbeweis zur Unplausibilität des Fondskonzepts erheben müssen.

Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag zur Haftung des Beklagten zu 1)-5), insbesondere die Behauptung, der Beklagte zu 1) habe seit 2006 gewusst, dass der Beklagte zu 5) Hintermann der Gründung der B ... AG und deren tatsächlicher Alleinaktionär war. Der Beklagte zu 1) habe Einfluss auf die Gestaltung und den Inhalt des Prospekts genommen und durch seine Unterschrift im Prospekt sowie seinem Auftreten in dem Werbevideo besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Aus seiner Äußerung in dem Video (Seite 7 der Anl. K4, 13:17 min.) sei zu entnehmen, dass die B ... AG und die F Vertriebsgesellschaft mbH rechtlich und personell getrennte Unternehmen seien.

Der Kläger hält zudem die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung gegen die Beklagten zu 2) bis 4) für gegeben, weil sie, jedenfalls aber die Beklagten zu 3) und 4) als Gesellschafter der Treuhandkommanditistin mit dem Zweck, Anleger an der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche auch gegenüber der Treuhandkommanditistin zu hindern, den Geschäftsbetrieb, der über den Treuhandvertrag zu der Anlagegesellschaft hinausging, auf eine neu gegründete Gesellschaft auszulagern und das verbleibende Gebilde einer Firmenbestattung zuzuführen. Er rügt weiter, dass das Landgericht seinen Vortrag, dass die Mittelverwendungskontrolleurin den Prospekt erstellt habe, als Vortrag ins Blaue hinein bewertet hat, und verweist darauf, dass auch der Beklagte zu 1) dies vorgetragen hat.

Er legt nunmehr eine E-Mail des Beklagten zu 5) vom 29.09.2017 (Bl. 904 d.A.) sowie eine Telefonnotiz seines Prozessbevollmächtigten mit dem Beklagten zu 5) vom 09.10.2017 (Bl. 906 f. der Akte) vor, aus welchen sich ergeben soll, dass die Beklagten zu 2) bis 4) die streitgegenständliche Beteiligung, insbesondere die Treuhandkonstruktion hinsichtlich der Aktien der B ... AG, entworfen hätten. Schließlich meint er, dass die Beklagten zu 2) bis 4) auch unabhängig davon, ob sie in die Sachbearbeitung hinsichtlich der Prospekterstellung und der treuhänderischen Übertragung der Aktien der B ... AG auf die C GmbH beteiligt waren, nach § 826 BGB haften, weil sich aus dem gebildeten Firmengeflecht, welches nur der Generierung von Einnahmen gedient habe, besondere Aufklärungspflichten ergeben hätten.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1) wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Aktien der B ... AG von der C GmbH lediglich treuhänderisch für den Beklagten zu 5) gehalten wurden und beruft sich darauf, dass nach der damals geltenden Fassung von § 5 VermVerkProspG keine Pflicht zur Offenlegung eines Treugebers im Prospekt bestanden habe. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag, dass er erst involviert worden sei, als der Prospekt von dem Beklagten zu 5) in Abstimmung mit den Rechtsanwälten der Kanzlei K mdB bereits erstellt worden war, namentlich und zuvorderst von Rechtsanwalt L. Mit Schriftsatz vom 19.10.2018 hat er seinen Vortrag dahingehend korrigiert, dass der Beklagte zu 5) einen bereits anderweitig erstellten, fertigen Prospekt der Kanzlei K und/oder der Mittelverwendungskontrolleurin vorgelegt habe. Diese hätten keine Beanstandungen gehabt, dass nach dem vorgelegten Prospekt die Aktien an der B ... AG treuhänderisch über die C Verwaltungsgesellschaft mbH gehalten werden sollten. Soweit er dargelegt habe, dass die Kanzlei K an der Konzeption des Prospekts beteiligt gewesen sein solle, habe sich dies darauf bezogen, dass Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei diese Konstruktion für zulässig erachtet hätten. Aus diesem Grund habe auch er selbst keinen Grund gehabt, an der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Treuhandstellung und der Richtigkeit des Prospekts zu zweifeln.

Die Beklagten zu 2) - 4) haben auf Anforderung des Senats das vollständige Gutachten der J Treuhand- und Revisionsgesellschaft vom 15.04.2018 vorgelegt (in der hinteren Aktentasche von Band V d.A.).

Sie tragen wie schon in 1. Instanz vor, dass sie mit Blick auf das Gutachten von der Plausibilität der Fondskonzeption ausgegangen seien und deshalb jedenfalls ein etwaiger Vorsatz ihrerseits fehle, weshalb es auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Landgericht zu der vom Kläger behaupteten Unplausibilität nicht bedurft habe.

Sie bestreiten nach wie vor, in die Prospekterstellung oder in die Treuhandabrede hinsichtlich der Aktien der B ... AG eingebunden gewesen oder von letzterer Kenntnis gehabt zu haben. Sie verweisen darauf, dass die im Büro in Stadt2 tätigen Beklagten zu 2) und 3) keine Rechtsanwälte, sondern Steuerberater und Wirtschaftsprüfer seien und der im Stadt1 Büro tätige Beklagte zu 4) zwar als Rechtsanwalt zugelassen, allerdings nicht mit den Aufgaben der Treuhandkommanditistin befasst gewesen sei. Auch seien sie sämtlich in die Sachbearbeitung bezüglich der Fondsgesellschaft nicht involviert gewesen und hätten keinerlei Einfluss auf die Darstellungen im Emissionsprospekt genommen oder nehmen können. Darüber hinaus hätten sie keine Kenntnis von der vermeintlichen Prospektpflichtigkeit der treuhänderischen Aktionärsstellung gehabt. Ein Zusammentreffen zwischen einem von ihnen und dem Beklagten zu 5) habe es nicht gegeben mit Ausnahme eines zwischen dem Beklagten zu 3) und dem Beklagten zu 5) am 07.10.2010, in welchen es um die unzulässige Darstellung der Mittelverwendungskontrolleurin und der Treuhandkommanditistin in den Vertriebsunterlagen der F Vertriebsgesellschaft mbH gegangen sei. Der Beklagte zu 5) habe lediglich als Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft an dem Gespräch teilgenommen. Dabei sei weder die Fondskonzeption noch ein Fernsehbeitrag Gegenstand des Gesprächs gewesen. Ansprechpartner sei stets der Beklagte zu 1) gewesen. Der Beklagte zu 5) sei nicht persönlich Mandant der K Partnerschaft gewesen.

Sie meinen, eine Haftung ergebe sich ferner nicht aus einer angeblichen Firmenbestattung der Treuhandkommanditistin. Es bleibe unklar, welchen Zeitpunkt der Kläger als vermeintliche Bestattung der Gesellschaft ansehen möchte. Zum Zeitpunkt der Veräußerung der Geschäftsanteile an die jetzigen Gesellschafter seien die Beklagten zu 2) bis 4) bereits nicht mehr Gesellschafter der Treuhandkommanditistin gewesen. Nach der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile hätten die Beklagten auch keinen Einfluss mehr auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben können. Sie bestreiten, jemals geäußert zu haben, dass die Treuhandkommanditistin im Falle von erfolgreich gegen sie geführten Gerichtsverfahren in die Insolvenz geschickt werde.

Sie sind weiterhin der Auffassung, dass der Emissionsprospekt keine fehlerhaften Angaben enthalte. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz eine unzutreffende Darstellung der Steuerbelastung der Beteiligten beanstande, verweisen sie auf die Darstellung auf Seite 73 des Emissionsprospekts sowie den Umstand, dass die Abgeltungssteuer erst zum 01.01.2009 und damit nach Prospekterstellung eingeführt wurde. Zutreffend habe das Landgericht auch einen Vorsatz der Beklagten zu 2) bis 4) verneint. Insbesondere hätten sie keine Kenntnis von der Prospektpflichtigkeit der von der C GmbH nur treuhänderisch für den Beklagten zu 5) innegehabten Aktionärsstellung gehabt. Sie treten der Auffassung des Klägers entgegen, dass sich aus dem Firmengeflecht heraus eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 2) bis 4) ergeben habe, insbesondere fehle es auch an einer Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Dieses werde nicht allein durch ihre Stellung als frühere Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin und Partner der ersten Mittelverwendungskontrolleurin begründet.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Inhalts wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.04.2019, Bl.1104 ff. d.A., verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Haftung des Beklagten zu 1):

Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) wegen der von ihm gezeichneten Beteiligung an der A ... AG & Co. KG zu.

1.

Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne sind jedenfalls verjährt. Diese verjähren spätestens kenntnisunabhängig binnen 3 Jahren nach dem Beitritt. Die Beitrittserklärung des Klägers ist im vorliegenden Fall am 08.06.2010 angenommen worden, so dass Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne am 09.06.2013 verjährt sind. Die vorliegende Klageerhebung konnte damit die Verjährung nicht mehr hemmen. Der Beklagte zu 1) hat die Einrede der Verjährung erhoben.

2.

Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinn stehen dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) im Ergebnis ebenfalls nicht zu.

a.

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 - II ZR 9/12 -, juris Rn.26).

Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9). Die Komplementärin kann dabei bevollmächtigt werden, im Namen der übrigen Gesellschafter zu handeln, was hier in § 5 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge geschehen ist.

Der Beklagte zu 1) war jedoch nicht selbst Gründungskommanditist, sondern nur Vorstand einer der Gründungskommanditisten.

b.

Auch die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung liegen letztlich nicht vor.

Der im Rahmen einer Kapitalanlagevermittlung auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter kann selbst aus culpa in contrahendo auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, oder wenn er ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hatte. Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch einen Sachwalter setzt aber in jedem Fall voraus, dass er entweder an den Vertragsverhandlungen selbst beteiligt ist oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt. Dabei genügt es, dass der Sachwalter die Vertragsverhandlungen von einem anderen für sich führen lässt und dem Vertragspartner gegenüber als Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrages abhängt (BGH Urteil vom 04.05.2004, IX ZR 41/03; Urteil vom 17.02.1986,II ZR 238/84).

Hier könnte sich eine Haftung des Beklagten zu 1) daraus ergeben, dass er durch den Auftritt in dem Video "X" (Wortprotokoll Anl. K4 im Anlagenband) besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.

In dem Video wird einerseits ein falsches Bild hinsichtlich der Verantwortlichen für die Konzeption des Anlagemodells vermittelt, zum anderen stellt sich der Beklagte zu 1) in der Weise dar, dass auch er persönlich das Anlagekonzept analysiert und nach eigener Prüfung für gut befunden hat, woraufhin dieses von der B ... AG auf den Markt gebracht wurde. Ausweislich des Wortprotokolls äußert zunächst eine als Anlageexperte der F GmbH bezeichnete Person, dass sie den Markt analysiert und ein Produkt gesucht hätten, das ihrem Anspruch auf Erfüllung der zuvor dargestellten vier goldenen Regeln zum Vermögensaufbau für Verbraucher genüge bzw. dem Auftrag gerecht werde. Leider seien sie aber nicht fündig geworden. Deshalb hätten sie sich einen Anbieter suchen müssen, der das Konzept umsetze. Dieser Anbieter sei die B ... AG mit ihrem Vorstand M (dem Beklagten zu 1)). Sodann kommt dessen Aussage mit dem Inhalt: "Zugegeben, anfänglich fanden wir die Pläne der F und des Freien Berater sehr ungewöhnlich. Wir dachten auch nicht, dass sich so etwas realisieren lässt. Wir haben uns diese dann genauer angeschaut und analysiert und haben festgestellt, dass diese aus Sicht der Kunden absolut Sinn machen. Deshalb haben wir uns entschlossen, zusammen das Produkt auf den deutschen Markt zu bringen. Heute haben wir die einzige Beteiligung am deutschen Markt, die flexibel und verfügbar ist und eine 2-stellige Rendite für die Anleger ermöglicht." Diese Darstellung widerspricht den tatsächlichen Gegebenheiten. Vielmehr war der verantwortlich Handelnde sowohl der Vertriebsgesellschaft F als auch der B ... AG jeweils der Beklagte zu 5) und damit personenidentisch. Es gab folglich gerade keinen Anbieter, der die Idee der F unabhängig analysiert und als Ergebnis der Analyse festgestellt hat, dass das Anlagekonzept sinnvoll ist und funktioniert. Auch wenn der Beklagte zu 1) bestreitet, gewusst zu haben, dass der Beklagte zu 5) Initiator der Gründung der B ... AG war, wusste er jedenfalls, dass er selbst als Gründer und seit der Gründung alleiniger Vorstand der B ... AG keine Prüfung und Analyse des Anlagekonzepts durchgeführt hat, sondern ein nach seiner Darstellung bereits fertiges - fremdes - Konzept samt Prospekt übernommen hat.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Video keine Grundlage für die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens sein könne, weil es sich erkennbar um ein Werbemedium handle. Vielmehr werden in dem Film objektive Tatsachen unvollständig und damit falsch dargestellt.

Allerdings hat der Beklagte zu 1) den Vortrag des Klägers zum Zustandekommen des Beteiligungsvertrages und damit auch die Tatsache, dass ihm das Video im Rahmen der Vertragsanbahnung gezeigt wurde, erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten. Dem von dem Kläger angebotenen Beweis für seine Behauptung war letztlich allerdings nicht nachzugehen, weil die persönliche Anhörung des Klägers vor dem Senat ergeben hat, dass sich die Falschinformation aus dem Video sowie die unterlassene Aufklärung über die wahren Beteiligungsverhältnisse an der B ... AG nicht kausal auf die Anlageentscheidung des Klägers ausgewirkt haben.

Der Kläger hat die Frage, ob er auch bei Kenntnis des Umstandes, dass der Beklagte zu 5) nicht nur hinter der Vertriebsgesellschaft F GmbH, sondern auch hinter der B ... AG steht, von der Zeichnung der Beteiligung abgesehen hätte, eindeutig verneint. Die Entscheidung zum Vertragsabschluss beruhte ganz maßgeblich auf dem Vertrauen in die Empfehlung des Herrn H, den der Kläger bereits seit Jahren als Versicherungsmakler kannte und welcher ihm die Beteiligung bei der Fondsgesellschaft vorgestellt hatte. Zu ihm hatte der Kläger nach seinen Angaben vollstes Vertrauen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Kläger die Äußerungen des Beklagten zu 5), welche dieser als Redner bei einer Veranstaltung, die der Kläger nach der Zeichnung der Beteiligung in Begleitung von Herrn H besuchte, dahingehend verstand, dass es sich um den Fonds des Beklagten zu 5) handle und er diesen aufgebaut habe. Dies gab dem Kläger jedoch keine Veranlassung, seine Beteiligung in Frage zu stellen. Das erfolgte vielmehr erst, nachdem er aus den Medien Informationen darüber erhielt, dass es sich um eine "krumme Sache" handeln solle, die monatlichen Zahlungen aber gleichwohl weiter eingefordert wurden. Dies war nach seinen Angaben der Auslöser für den Ausspruch der Kündigung. An andere Personen außer dem Beklagten zu 5), die in dem Video aufgetreten waren, hatte der Kläger keine Erinnerung mehr. Die Äußerungen des Beklagten zu 1) in dem Video haben somit insgesamt keinen Eindruck bei ihm hinterlassen und blieben für seine Anlageentscheidung ohne Bedeutung.

3.

Der Kläger hat weiterhin keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 264a,13 StGB oder aus § 826 BGB.

a.

Zwar kommt nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 1), dass der Beklagte zu 5) den Prospekt inhaltlich alleinverantwortlich konzipiert habe und der Prospekt schon weitestgehend fertig gestellt gewesen sei, als er zum Vorstand berufen wurde, er selbst sei nicht verantwortliches Organ für Konzept, Projektinhalt, Vertrieb und Aufklärung der Anlageinteressenten gewesen, eine Verwirklichung des objektiven Tatbestands des §§ 264a Abs.1. 13 StGB in Betracht. Denn der Beklagte zu 1) hätte möglicherweise darauf hinwirken müssen, dass in dem Prospekt der Beklagte zu 5) als der eigentliche Gestalter des Prospekts und der Anlagekonzeption genannt und zugleich offengelegt wird, dass die vermeintliche Prospektherausgeberin, die B ... AG, den Prospekt nicht mitgestaltet hat. Nach § 12 Abs. 5 VermVerkProspV in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung muss der Verkaufsprospekt auch Angaben über solche Personen enthalten, die nicht in den Kreis der nach dieser Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe und den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst haben. Dies war bei dem Beklagten zu 5) nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 1) jedenfalls der Fall, was dem Beklagten zu 1) auch bekannt war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte zu 1) behauptet hat, auch selbst geprüft zu haben, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei. Denn er hat selbst behauptet, keinen Einfluss mehr auf den Inhalt des Prospektes nehmen zu können und genommen zu haben. Vielmehr hat er in der Berufungsinstanz noch einmal vorgetragen, erst involviert worden zu sein, als der Prospekt von dem Beklagten zu 5) bereits erstellt worden war.

Sollte der Beklagte zu 1) zudem Kenntnis davon gehabt haben, dass die C GmbH die Aktien der B ... AG nur treuhänderisch hielt und in Wirklichkeit wirtschaftlicher Eigentümer der B ... AG der Beklagte zu 5) war, läge auch hierin ein die deliktische Haftung des Beklagten zu 1) begründender Prospektfehler. Denn einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Zu den aufklärungspflichtigen Umständen gehören auch persönliche und kapitalmäßige Verflechtungen der beteiligten Personen oder Unternehmen (MünchKomm-BGB/Emmerich 6. Aufl., § 311 Rz. 157 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kam der Information, wer Alleinaktionär der B ... AG war, deshalb entscheidende Bedeutung für die Anlageentscheidung zu, weil sich die Vertriebsgesellschaft bei den Vermittlungsgesprächen mit den Anlageinteressenten des bereits erwähnten Videos bediente, für welches der Beklagte zu 5) als Geschäftsführer der F Vertriebsgesellschaft mbH verantwortlich war Zudem trat er bei Informationsveranstaltungen als angeblich unabhängiger Experte auf.

Dabei kann sich der Beklagte zu 1) nicht darauf berufen, dass in dem Prospekt bereits auf eine Verflechtung der Komplementärin der Anlagegesellschaft und der B Vertriebs GmbH & Co. KG hingewiesen worden ist. Denn dem Anlageinteressenten trat als Vermittlerin gerade nicht die Gesellschaft entgegen, deren personelle Verflechtung mit der Emittentin im Prospekt offengelegt worden war, sondern eine scheinbar unabhängige Vermittlungsgesellschaft, die sich noch dazu in der Weise präsentierte, dass sie im Interesse der Anleger verschiedene Anlagemodelle erwogen und geprüft habe, sich dann ein Anlagemodell ausgedacht und hierfür eine vermeintlich von ihr unabhängige Gesellschaft gesucht hat, die das Konzept selbständig prüft und umsetzt. Tatsächlich gab es aber keine zweite unabhängige Prüfung, sondern alles blieb in einer Hand bei dem Beklagten zu 5). Zudem kommt der hier vorliegenden Verflechtung eine ganz andere Bedeutung zu. Den Anlageinteressenten wurde suggeriert, dass der Beklagte zu 5) sowie die Mitarbeiter der F GmbH unabhängige Experten seien, die vermeintlich ohne konkrete eigene wirtschaftliche Interessen an der Beteiligungsgesellschaft Anlageinteressenten Informationen zu Möglichkeiten zum Aufbau einer ergänzenden privaten Altersvorsorge mit attraktiveren Renditen im Vergleich zu den herkömmlichen Produkten wie z.B. Lebensversicherungen erteilen. Die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse waren geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in dem den Interessenten im Rahmen der Vermittlungsgespräche vorgespielten Video entscheidend zu beeinträchtigen. Die Kenntnis, dass sich dort kein unabhängiger Finanzberater mit der Geeignetheit von verschiedenen Anlageformen zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge auseinandersetzt, sondern tatsächlich der Alleingesellschafter der Komplementärin der Anlagegesellschaft mit massiven eigenen wirtschaftlichen Interessen quasi sein eigenes Produkt empfiehlt, war geeignet, die Überzeugungskraft des Videos maßgeblich zu beeinträchtigen. Denn dann wäre das Video als Werbemittel für die konkret angebotene Beteiligung anzusehen gewesen und nicht als ein objektives Informationsmittel, auf dessen Inhalt das Vermittlungsgespräch weiter aufgebaut werden konnte.

Eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1) scheitert aber im vorliegenden Fall auch insoweit daran, dass sich im konkreten Fall die Fehlinformation des Klägers nicht kausal auf seine Anlageentscheidung ausgewirkt hat.

b.

Weiterhin gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten zu 1) bekannt war, dass der Fonds, wie von dem Kläger behauptet, die versprochenen Ergebnisse nicht liefern kann und das Anlagekonzept von vornherein unplausibel war. Aus der Aussage in dem Video, wonach er eine gründliche Prüfung des Konzepts behauptet hat, kann dies nicht geschlossen werden. Der Beklagte zu 1) hat sich vielmehr darauf berufen, gerade auch vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Prüfung durch die frühere Beklagte zu 6) und der J Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH, von der Schlüssigkeit des Fondskonzepts überzeugt gewesen zu sein.

Der Kläger hat allerdings zu Recht mit der Berufung gerügt, dass das Gutachten der J Prüfungs- und Revisionsgesellschaft mbH in 1. Instanz nur auszugsweise vorgelegt worden ist. Nachdem sich dieses jedoch nunmehr vollständig bei der Akte befindet (Anlage zum Schriftsatz vom 28. 8. 2018), kann daraus nichts entnommen werden, was das Misstrauen des Beklagten zu 1) gegen die Plausibilität des Fondskonzepts hätte wecken müssen.

Danach waren seitens der Auftragnehmerinnen Feststellungen zur Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der Verkaufsprospektangaben einschließlich der Plausibilität der im Verkaufsprospekt enthaltenen Werturteile, der Schlüssigkeit von Folgerungen sowie der Darstellung der mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken zu treffen. Es handelt sich weder um ein Rechtsgutachten noch ein technisches Gutachten. Die Prüfung gibt keine Gewähr für den Eintritt des wirtschaftlichen Erfolges und der steuerlichen Auswirkungen der im Prospekt beschriebenen Kapitalanlage. Gegenstand der Prüfung waren nicht die rechtliche Form und der rechtliche Inhalt der Verträge bzw. Vertragsangebote, Angemessenheit der Preise und Vergütungen sowie Bonität und Leistungsfähigkeit der Vertragspartner (Seite 3, Rn. 12-14). Angegebene Tatsachen und Rechenoperationen wurden aber in der Regel lückenlos auf ihre Richtigkeit geprüft (Seite 4 Rn. 18 4. Absatz). Die Seiten 69 und 70 befassen sich mit den beispielhaften Prognoserechnungen, die an dieser Stelle aber nicht inhaltlich überprüft werden. Festgestellt wird jedoch, dass der Prospekt in allen wesentlichen Punkten dem IDW S 4 entspricht (Seite 70, Rn. 172). Zu den wirtschaftlichen Angaben, den Kosten in der Investitionsphase und den geplanten Investitionen sowie die Mittelherkunft enthält das Gutachten die Feststellung, dass der Prospekt in allen wesentlichen Punkten dem IDW S 4 entspricht. Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen ist ausdrücklich nicht Gegenstand der Prüfung (Bl. 75 Rn. 187).

Hinsichtlich der Angaben zur Ergebnisprognose führt das Gutachten aus, dass sich der Prospektherausgeber trotz der Konzeption der Kapitalanlage als Blind Pool dazu entschieden habe, sowohl eine Prognoserechnung der Geschäftsjahre 2008-2010 als auch eine Liquiditätsprognose sowie Kapitalrückflussprognose bis zum Jahr 2021 in den Prospekt aufzunehmen. Der Prospektherausgeber weise ausdrücklich darauf hin, dass ausgeschlossen werden könne, dass ein identischer Verlauf der Prognoserechnung realisiert werde. Dafür seien zu viele verschiedene, auf die Ergebnisse Einfluss nehmende Faktoren ausschlaggebend (Seite 76, Rn. 188 d.A.). Eine Bewertung dieser Vorgehensweise findet in dem Gutachten nicht statt. Die Feststellung (Seite 81, Rn. 199) enthält lediglich den Hinweis, dass der Prospektherausgeber bei seinen Darstellungen zu den Entnahmen und Gewinn vorab davon ausgehe, dass die Gesellschaft entsprechende Gewinne erziele. Sollte dies nicht der Fall sein, handle es sich um Kapitalrückzahlungen. Bei den Prognoserechnungen im Prospekt handle es sich um reine Schätzungen, deren Eintritt ungewiss sei. Zu den Planungsrechnungen enthält das Gutachten auf Seite 84, Rn. 210 die Aussage, dass die im Prospekt dargestellten Prognoserechnungen nachvollzogen worden seien und bestätigt werden könne, dass diese im Wesentlichen rechnerisch richtig seien. Seite 85 Rn. 212 enthält die Aussage, dass es sich der Beurteilung des Gutachters entziehe, ob die in der Planungsrechnung zum Prospekt angegebenen Renditen der Finanzanlagen erzielbar sein. Daher lasse sich auch nicht beurteilen, ob die Renditeangaben bezogen auf das jeweilige Kommanditkapital eintreffen. Die Höhe der Kapitalrückflüsse, der Eintritt der Erlösprognose und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Anleger entzögen sich ebenfalls der Beurteilung. Eine Beispielsrechnung auf Anlegerebene sowie eine Sensitivitätsanalyse seien nicht erfolgt.

Zu den steuerlichen Auswirkungen und Folgen für den Anteilseigner stellt das Gutachten auf Seite 105, Rn. 275 fest, dass die im Prospekt enthaltenen steuerlichen Auswirkungen und Folgen für den Anleger richtig dargestellt seien.

c.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) auch kein Anspruch aus §§ 823 Abs.2 BGB i.Vb.m. § 32 KWG zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fondsgesellschaft ein verbotenes Einlagengeschäft i.S.d. § 32 KWG betrieben hätte. Ein solches liegt nicht vor, wenn es an einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung fehlt. Das ist der Fall, wenn einem Kommanditisten zwar laut Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung ein Abfindungsanspruch zusteht, das Kündigungsrecht aber für bestimmte Fälle ausgeschlossen ist. Hier war nach § 23 Abs.5 des Gesellschaftsvertrages die Kündigung für bestimmte Fälle ausgeschlossen. Dementsprechend ging die BaFin in ihrer Stellungnahme vom 24.09.2014 davon aus, dass kein Einlagengeschäft vorliegt.

Es ist zudem nicht ersichtlich, woher der Beklagte zu 1), der kein Jurist ist, von der angeblichen Unwirksamkeit der Bestimmung des § 23 Abs. 5 im Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Regelung des § 32 KWG hätte wissen sollen.d.

Auch soweit der Kläger eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1) darauf stützt, dass er nicht über eine ausreichende berufliche Qualifikation zur Leitung der Fondsgesellschaft verfügt habe und dies den Anlegern gegenüber verschwiegen worden sei, kann ebenfalls von keinem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden. Der Beklagte zu 1) verfügte zum einen als Versicherungskaufmann durchaus über einige Erfahrungen auf diesem Gebiet. Die BaFin beanstandete zwar 2015, dass die in seinem Lebenslauf angegebenen Tätigkeiten nicht ausreichen, um die für die Verwaltung von Investmentanlagen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Beklagten zu 1) dies bewusst gewesen ist.

e.

Die vom Kläger gerügte unterlassene Aufklärung der Anlageinteressenten über die Höhe der Emmissions-/Weichkosten, welche über 15 % betragen sollen, kann bereits der Sache nach nicht festgestellt werden.

Der Kläger unterscheidet schon nicht zwischen den Emissionskosten einerseits und den Weichkosten, zu denen auch Verwaltungskosten des Fonds gehören, andererseits. Die reinen Emissionskosten betrugen 10 %, nämlich 5 % Agio, die vollumfänglich dem Vertrieb zugutekamen, sowie weitere 5 % des Beteiligungskapitals, wie aus S.58 des Prospekts ersichtlich. Hinzu kommen Kosten für die Verwaltung und Management, die im Prospekt über die Dauer der Fondslaufzeit bis 2021 auf S. 56 ff. mit 16,43% des Kommanditkapitals (1,4% netto p.a.) abzgl. 5% für Vertrieb angegeben sind. Auch diese Kosten sind im Prospekt zutreffend dargestellt.

II.

Haftung der Beklagten zu 2) bis 4)

1.

Das Landgericht hat zu Recht Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne gegen die Beklagten zu 2) - 4) verneint, weil sie nicht Prospektverantwortliche sind. Soweit der Kläger behauptet, die Mittelverwendungskontrolleurin habe an der Prospekterstellung mitgewirkt, fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag dazu, dass gerade die Beklagten zu 2) bis 4) in Person an der Mitwirkung beteiligt waren. Entsprechendes ergibt sich gerade auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Äußerungen, die von dem Beklagten zu 5) stammen sollen. Weder in den erstinstanzlich vorgelegten Facebookbeiträgen noch aus dem nunmehr in der Berufungsinstanz vorgelegten Schreiben (Bl. 904 der Akte) werden die Beklagten zu 2) bis 4) erwähnt, vielmehr ist als Person, welche für die K Partnerschaft an der Konzeption des Konzepts und des Prospektes, insbesondere auch der Treuhandschaft für den Aktienbesitz, mitgearbeitet haben soll, stets nur Rechtsanwalt L und für einen späteren Zeitpunkt Rechtsanwalt N genannt, die aber hier gerade nicht verklagt sind.

Darüber hinaus sind Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn auch verjährt. Diese verjähren innerhalb von 3 Jahren nach dem Beitritt, welcher hier durch die Annahme der Beitrittserklärung des Klägers durch die geschäftsführende Kommanditistin am 08.06.2010 erfolgt ist. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

2.

Auch Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinn hat das Landgericht zu Recht verneint.

Die Beklagten zu 2) - 4) waren nicht selbst Gründungskommanditisten, sondern nur Geschäftsführer einer der Gründungskommanditisten. Die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung liegen ebenfalls nicht vor. Im vorliegenden Fall sind die Beklagten unstreitig nicht persönlich bei den Vertragsverhandlungen gegenüber dem Kläger aufgetreten. Sie haben auch kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Durch die Darstellung ihrer Rolle und ihrer beruflichen Stellung als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte ist kein über das hierdurch hervorgerufene typisierte Vertrauen hinausgehendes, besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden (vergleiche BGH, Urteil vom 11.04.2013, III ZR 79/12, Juris Rn. 34). Auch die Tatsache, dass der Treuhandvertrag im Zusammenhang mit dem Beitritt mit ihnen zustande kommt, führt nicht dazu, dass die Beklagten mittelbar an den Verhandlungen beteiligt gewesen wären, die zum Beitritt des Klägers geführt haben. Denn im Zeitpunkt der Annahme des Treuhandvertrages waren die Vertragsverhandlungen bereits abgeschlossen und die Entscheidung über den Beitritt gefallen (vergleiche BGH, Urteil vom 17.02.1986, II ZR 238/84, juris Rn. 8).

3.

Auch deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 2) - 4) bestehen nicht.

a.

Soweit der Kläger eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2) - 4) mit dem Verschweigen der personellen Verflechtung des Beklagten zu 5) sowohl mit der Vertriebs- als auch mit der Fondsgesellschaft begründet, fehlt es an der Darlegung, dass die Beklagten zu 2) bis 4) persönlich in die behauptete Beratung des Beklagten zu 5) hinsichtlich der Treuhandkonstruktion für die Aktien der B ... AG eingebunden gewesen wären. Das ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten zu 1), den vorgelegten schriftlichen Äußerungen, die von dem Beklagten zu 5) stammen sollen oder aus dem Inhalt der Telefonnotiz des Prozessbevollmächtigten des Klägers. In den erstinstanzlich vorgelegten schriftliche Äußerungen im Internet (Bl. 548-553 d.A., Anlagen K 61 und K 62) und zuletzt auch in einem Brief/Email als Anlage zur Berufungsbegründung (Bl.904 d.A.) wird ausdrücklich immer nur Rechtsanwalt L, einer der Partner der K Rechtsanwälte im Büro Stadt2, als Ansprechpartner des Beklagten zu 5) und als derjenige bezeichnet, der die ganze Treuhandkonzeption entworfen habe. An keiner Stelle finden sich in den schriftlichen Äußerungen, die vom dem Beklagten zu 5) stammen sollen, Anhaltspunkte dafür, dass auch die Beklagten zu 2) bis 4) involviert gewesen seien und Kenntnis von den tatsächlichen wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnissen gehabt hätten. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erstellte Telefonnotiz (Bl. 906, 907 d.A.) gibt dafür auch nichts Substantielles her. Danach habe der Beklagte zu 5) dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass er bei der Treuhänderin als Ansprechpartner für gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten geführt worden sei. Auch hätten die Geschäftsführer mehrfach mit ihm zusammen gesessen, insbesondere die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3). Die Beklagte zu 2) habe aus seiner Erinnerung heraus zwei oder drei Mal unter anderem bei Vorgesprächen und Unterschriftsleistung Kontakt gehabt. Mit dem Beklagten zu 3) sei er zusammen mit dem Beklagten zu 1) sogar nach einem Beitrag im Fernsehen zu einem Gespräch gebeten worden, bei dem nochmals das gesamte Firmenkonzept und die Konzeption der Fonds besprochen worden sei. Daraus ergibt sich aber auch nicht deutlich, dass er nicht nur hinsichtlich seiner Eigenschaft als Verantwortlicher für den Vertrieb, sondern als Verantwortlicher des gesamten Fondskonzepts und wirtschaftlicher Eigentümer an dem Gespräch teilnahm. Auf der 2. Seite der Gesprächsnotiz (Bl. 907 d.A.) wird - wie schon in den sonstigen schriftlichen Äußerungen - angegeben, dass bei der K Partnerschaft Rechtsanwalt L für die B ... AG und die O-Fonds zuständig gewesen sei und dann später Rechtsanwalt N. Die Beklagten zu 2) bis 4) tauchen auch hier wiederum nicht namentlich auf.

Dem Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung des Beklagten zu 5) zu seiner Behauptung, dass alle seinerzeitigen Partner der K Partnerschaft Kenntnis von der im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligungen einhergehenden Firmenstruktur, Firmenverflechtung sowie den tatsächlichen personellen Verflechtungen/Hintermännern hatten, war nicht nachzugehen, nachdem die persönliche Anhörung des Klägers ergeben hat, dass die fehlende Aufklärung über diese Umstände seine persönliche Anlageentscheidung nicht beeinflusst hat.

b.

Eine Haftung der Beklagten zu 2) - 4) wegen der vom Kläger behaupteten, bereits von Anfang an bestehenden Unplausibilität des Anlagekonzepts scheitert daran, dass sich insoweit kein Vorsatz der Beklagten feststellen lässt. Dieser kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil sie als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer besondere Fachkenntnisse hatten und nach dem Rundschreiben an die Anleger von Mitte 2011 (Anl. K2) zur Notwendigkeit der Änderung der Investitionskriterien davon die Rede ist, dass seit der Finanzkrise 2008 keine Garantieanlagen mit der für die Erwirtschaftung der 2-stelligen Renditen notwendigen Renditechancen möglich seien. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass im Jahr 2009 noch Zielanlagen im Umfang von 2,1 Millionen € erworben werden konnten. Aus den vom Kläger in der 1. Instanz vorgelegten Bilanzen (Anlagen K 44 und K 45) ergibt sich nicht, dass dies angesichts eines Anlagevolumens von über 85 Millionen € nur ein verschwindend geringer Teil war, weil es sich hierbei nur um die gezeichnete Anlagesumme handelt. Welche Einlagen zu diesem Zeitpunkt tatsächlich schon eingezahlt waren, ergibt sich daraus gerade nicht. Die Beklagten zu 2) - 4) haben schon erstinstanzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem Anlagekonzept zum großen Teil Sparpläne abgeschlossen wurden mit der Folge, dass nur ein geringer Teil des gezeichneten Kapitals tatsächlich sofort eingezahlt wurde, die übrigen Zahlungen sollten ratenweise erfolgen. Auch ist in dem Rundschreiben lediglich davon die Rede, dass in der 2. Jahreshälfte 2010 keine entsprechenden Anlagen mehr erworben werden konnten, so dass dies in der 1. Jahreshälfte 2010 wohl offensichtlich noch möglich war.

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass den Beklagten zu 2) bis 4) hätte klar sein müssen, dass eine positive Umsetzung des Konzepts nicht möglich war, reicht dies für einen Vorsatz nicht aus, sondern könnte allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen.

Soweit der Kläger eine Unplausibilität des Anlagekonzept daraus herleiten will, dass Ausschüttungen der avisierten Lebensversicherungsanlagen der Abgeltungssteuer unterlägen, haben die Beklagten zu 2) bis 4) zu Recht darauf hingewiesen, dass dies der Steuerpflicht des Anlegers unterliegt, da es sich um eine Personengesellschaft handelt.

Der Kläger hat allerdings zu Recht mit der Berufung gerügt, dass das Gutachten der J Prüfungs- und Revisionsgesellschaft mbH nur auszugsweise vorgelegt worden ist. Nachdem sich dieses jedoch nunmehr vollständig bei der Akte befindet (Anlage zum Schriftsatz vom 28. 8. 2018), kann daraus nichts entnommen werden, was das Misstrauen der Beklagten zu 2) bis 4) gegen die Plausibilität des Fondskonzepts hätte wecken müssen.

c.

Die vom Kläger gerügte unterlassene Aufklärung der Anlageinteressenten über die Höhe der Emmissions-/Weichkosten, welche über 15 % betragen sollen, kann - wie bereits oben unter I. ausgeführt - schon der Sache nach nicht festgestellt werden.

d.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 2) - 4) aus den gleichen Gründen wie gegen den Beklagten zu 1) kein Anspruch aus §§ 823 Abs.2 BGB i.Vb.m. § 32 KWG zu.

e.

Auch soweit der Kläger eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2) - 4) darauf stützt, dass der Beklagten zu 1) nicht über eine ausreichende berufliche Qualifikation zur Leitung der Fondsgesellschaft verfügt habe und dies den Anlagern gegenüber verschwiegen worden sei, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagten zu 2) bis 4) persönlich von der Qualifikation des Beklagten zu 1) im einzelnen Kenntnis gehabt haben sollten. Im Übrigen spricht sein beruflicher Werdegang aber auch nicht dafür, dass er nicht die ausreichende Qualifikation für die von ihm in der Vorgesellschaft ausgeübte Tätigkeit hatte. Auch die BaFin sah erst 2015 Anlass zur Beanstandung.

f.

Soweit der Kläger nunmehr in der Berufungsinstanz ein deliktisches Verhalten der Beklagten zu 2) bis 4) darin sieht, dass nach den ersten erfolgreich geführten Rechtsstreitigkeiten gegen die Treuhandkommanditistin diese umfirmiert, das Stammkapital reduziert und die Gesellschafsanteile verkauft wurden, worin der Kläger eine "Firmenbestattung" sieht, ist der Vortrag hinsichtlich der genauen Vorgänge und der Mitwirkung der Beklagten daran gänzlich unsubstantiiert.

Grundsätzlich kann eine sog. Firmenbestattung zwar auch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung darstellen. Kennzeichnend ist ein Verhalten, bei dem sich die Verantwortlichen dazu entschließen, eine Gesellschaft verdeckt zu liquidieren, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden oder solange wie möglich hinauszuzögern. Regelmäßig werden dazu planmäßig die Vermögensgegenstände der Gesellschaft soweit wie möglich an nahestehende Personen, Nachfolgeunternehmen oder mit den Verantwortlichen verbundene Dritte übertragen, Forderungen der Gläubiger soweit möglich hingegen nicht mehr erfüllt. Für einen Anspruch aus einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB genügt es auch, wenn ein Fall planvollen und zielgerichteten Entzugs von Vermögen bei Insolvenzreife der Schuldnerin vorliegt, dieser im Vordergrund des Rechtsgeschäfts steht und aufgrund der persönlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien der Sache nach einem Insichgeschäft nahesteht. Weiter kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nach der Rechtsprechung des BGH in Betracht, wenn der Schuldner planmäßig mit eingeweihten Helfern zusammenwirkt, um sein wesentliches Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (BGH, Urteil vom 08. Februar 2018 - IX ZR 103/17 -, Rn. 58, juris).

Es fehlt vorliegend aber jeglicher Vortrag des Klägers zu den genauen Abläufen im Zusammenhang mit dem Gesellschafterwechsel, der Umfirmierung und der Sitzverlegung der Treuhandkommanditistin ins Ausland sowie einer Beteiligung der Beklagten zu 3) und 4) daran. Die Beklagte zu 2) war unstreitig zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin der Treuhandkommanditistin, so dass eine Haftung gegen sie aus diesem Grund von vornherein ausscheidet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs.2 ZPO).

Die Festsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz folgt aus §§ 3, 5 ZPO, 47 GKG.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte