AG Kassel, Beschluss vom 15.02.2019 - 532 F 3070/17 UK
Fundstelle
openJur 2020, 43913
  • Rkr:

Wechselt ein minderjähriges Kind in die Obhut des anderen Elternteils, ist dem bislang betreuenden Elternteil mitunter eine Frist einzuräumen, sich auf die geänderten Gegebenheiten einzustellen. Mitunter besteht daher nicht sofort eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Nach einem Wechsel des Kindes in die Obhut des anderen Elternteils endet automatisch die vom bislang betreuenden Elternteil eingerichtete Beistandschaft des Jugendamts für das Kind.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller

·

rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 240 € und

·

unter Abänderung der Jugendamtsurkunde des A vom 09.10.2017 (Beurk.Reg.Nr. 959/2017) ab März 2018 laufenden Kindesunterhalts i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergelds für ein 1. Kind, mithin zurzeit 370 € monatlich,

zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Verfahrens wird festgesetzt auf 5.642 €

Gründe

Die Antragsgegnerin und der Vater des Antragstellers waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind der Antragsteller (geb. am 28.08.2003) und die Tochter B (geb. am 24.02.2005) hervorgegangen. Geschieden wurde die Ehe der Kindeseltern bereits im Jahre 2013 oder 2014. Nach der Trennung der Kindeseltern lebten beide Kinder bis zum Sommer 2017 immer bei der Kindesmutter. Die letzten Jahre lebten die Antragsgegnerin und die Kinder in C. Beide Kinder besuchten dort auch die Schule.

Als die Antragsgegnerin ihren Kindern Ende des Jahres 2016 eröffnete, zusammen mit den Kindern zu ihrem neuen Partner nach D ziehen zu wollen, entwickelte der Antragsteller die Idee, in den Haushalt des Kindesvaters zu wechseln und von dort weiterhin seine Schule in C zu besuchen. E erklärte, bei ihrem Bruder (dem Antragsteller) bleiben zu wollen.

Daraufhin entbrannte ein Streit zwischen den Kindeseltern über die Frage, ob die Kinder nunmehr in den Haushalt des Kindesvaters wechseln oder aber in der Obhut der Kindesmutter bleiben und mit dieser nach D umziehen sollten.

Im Verfahren 532 F 1082/17 SO beantragten die Kindeseltern schließlich wechselseitig, ihnen die alleinige elterliche Sorge für beide Kinder zu übertragen. In dem Verfahren wurde deutlich, dass die Kindeseltern trotz der schon lange zurückliegenden Trennung weiter sehr zerstritten und eher nicht in der Lage sind, sich konstruktiv über die Belange der gemeinsamen Kinder auszutauschen. Da die gemeinsame Tochter E schließlich erklärte, nun doch mit der Kindesmutter nach D umziehen zu wollen, einigten sich die Kindeseltern in der gerichtlichen Vereinbarung vom 28.06.2017 schließlich darauf, dass der Antragsteller ab dem 01.07.2017 beim Kindesvater wohnen und die Tochter E mit der Mutter nach D umziehen solle. Es verblieb beim gemeinsamen Sorgerecht der Kindeseltern.

Als beide Kinder noch bei der an Antragsgegnerin wohnten, wurden beide Kinder unterhaltsrechtlich gegenüber dem Kindesvater durch das Jugendamt des F als Beistand vertreten.

Seitdem der Antragsteller beim Kindesvater wohnt, bezieht der Kindesvater das Kindergeld für den Antragsteller. Noch im Laufe des Jahres 2017 ist die Antragsgegnerin zusammen mit der Tochter E zu ihrem aktuellen Partner nach D gezogen.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin nunmehr auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt für den Zeitraum ab Juli 2017 in Anspruch.

Unmittelbar nach Abschluss des Vergleichs im Verfahren 532 F 1082/17 SO forderte der Kindesvater als (angeblicher) Vertreter des Antragstellers mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 29.06.2017 die Antragsgegnerin auf, Auskunft über ihre Einkünfte im Hinblick auf die Kindesunterhaltsansprüche des Antragstellers zu erteilen. Mit weiterem Schreiben vom 07.09.2017 forderte der Antragsteller schließlich die Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 105% des Mindestunterhalts ab Juli 2017. Zudem forderte er die Antragsgegnerin auf, bis zum 20.09.2017 einen Titel zu schaffen.

Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 29.09.2017 erwiderte die Antragsgegnerseite, dass die Antragsgegnerin nicht gehalten sei, umgehend nach dem Umzug des Antragstellers zum Kindesvater ihre Arbeitszeit aufzustocken. Der Antragsgegnerin sei daher geraten worden, für die Monate November und Dezember 2017 jeweils 250€ Kindesunterhalt und ab Januar 2018 Kindesunterhalt i.H.v. 364 € pro Monat zu zahlen. Die Antragsgegnerin wolle insoweit auch einen Titel schaffen.

Am 18.10.2017 hat der Antragsteller (vertreten durch den Kindesvater) dann das hiesige Verfahren anhängig gemacht. Parallel dazu hat der Antragsteller (vertreten durch den Kindesvater) sogleich beantragt, die Antragsgegnerin auch im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Kindesunterhalt zu verpflichten (Parallelverfahren 532 F 3069/17 EAUK).

Für das hiesige Verfahren ist zunächst einen Verfahrenskostenvorschuss angefordert worden, der spätestens am 30.10.2017 bei Gericht einging. Mit Verfügung vom 09.11.2017 wurde dann ein früher erster Termin anberaumt und die Zustellung der hiesigen Antragsschrift verfügt. Die Zustellung der hiesigen Antragsschrift erfolgte am 16.11.2017.

Im parallelen einstweiligen Anordnungsverfahren (532 F 3069/17 EAUK) teilte die Antragsgegnerseite mit Schriftsatz vom 02.11.2017 mit, dass die Antragsgegnerin bereits am 09.10.2017 eine Jugendamtsurkunde hätte errichten lassen, mit der die Antragsgegnerin sich gegenüber dem Antragsteller ab November 2017 zur Zahlung von 250 € und ab Januar 2018 zur Zahlung von 364 € pro Monat verpflichtet hätte. Mit Verfügung vom 06.11.2017 wurde dieser Schriftsatz an die Antragstellerseite übermittelt. Die Antragstellerseite erwiderte dann mit Schriftsatz vom 08.11.2017, dass das einstweilige Anordnungsverfahren für erledigt erklärt werden könne, wenn der Antragstellerseite eine vollstreckbare Ausfertigung der Jugendamtsurkunde ausgehändigt würde. Seit dem 14.11.2017 ist die Antragstellerseite nunmehr im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung der Jugendamtsurkunde des A vom 09.10.2017 (Beurk.Reg.Nr. 959/2017).

Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Antragsgegnerin am 09.10.2017 beim Jugendamt ausdrücklich erklärt hatte, dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung der Jugendamtsurkunde zu erteilen. Die vollstreckbare Ausfertigung wurde vom Jugendamt dann aber nicht an den Antragsteller übermittelt, sondern stattdessen einfach der Antragsgegnerin zusammen mit allen anderen Unterlagen ausgehändigt.

Die Antragsgegnerin arbeitet als Altenpflegerin bei derG, H, und hat dort eine 75 % Teilzeitstelle. Ausweislich der von ihr eingereichten Kopie der 2. Seite ihrer Verdienstabrechnung Dezember 2016 (BI. 29 der Akte) erzielte sie im Jahr 2016 ein Nettoeinkommen i.H.v. 17.419,81 €. Sie arbeitet im Schichtdienst und fährt mit ihrem Pkw zur Arbeit hin und wieder zurück.

Die Antragsgegnerin unterhält einen Riester Rentenvertrag, in den sie seit September 2017 monatlich einen Betrag i.H.v. 35 € einzahlt.

Bis zur Einreichung des hiesigen Antrages bei Gericht (am 18.10.2017) hatte die Antragsgegnerin für den Antragsteller bereits Kindesunterhaltszahlungen in Höhe von 150 € für den Monat Juli 2017, 150€ für den Monat August 2017 und 250€ für den Monat September 2017 geleistet.

Die Antragstellerseite ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin unmittelbar im Anschluss an den Umzug des Antragstellers zum Kindesvater ihre Arbeitszeit hätte aufstocken oder eine Nebentätigkeit (im Umfang von 10 Stunden pro Woche) hätte ausüben müssen. Zusätzlich zu ihrem Erwerbseinkommen bei der G sei der Antragsgegnerin daher ein fiktives Nebenerwerbseinkommen i.H.v. 382 € zuzurechnen.

Die Antragsgegnerin schulde daher ab Juli 2017 Kindesunterhalt i.H.v. 105 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeld, mithin in Höhe von 387 € pro Monat.

Nachdem der Antragsteller zunächst beantragt hatte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für den Zeitraum Juli bis Oktober 2017 rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. 998 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit und ab November 2017 laufenden Kindesunterhalt i.H.v. 105 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeld für ein 1. Kind zu zahlen, hat der Antragsteller seine Anträge wegen der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Jugendamtsurkunde vom 09.10.2017, wegen zwischenzeitlich erfolgter weiterer Zahlungen und wegen der Änderung der Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018 teilweise für erledigt erklärt und zudem seinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen zurückgenommen. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen und der Antragsrücknahme zugestimmt.

Letztlich hat die Antragsgegnerin für den Zeitraum Juli bis Dezember 2017 zwischenzeitlich unstreitig Unterhaltszahlungen i.H.v. 250 € pro Monat geleistet und für die Monate Januar und Februar 2018 Zahlungen in Höhe von jeweils 364 € pro Monat.

Der Antragsteller beantragt nunmehr nur noch,

die Antragsgegnerin zur Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt für den Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2018 i.H.v. 834 € und

unter Abänderung der Jugendamtsurkunde des A vom 09.10.2017 (Beurkundungsregister Nr. 959/2017) ab März 2018 zur Zahlung laufenden Kindesunterhalts i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergelds für ein 1. Kind, mithin zurzeit 370 € monatlich, zu verpflichten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

diese Anträge zurückzuweisen.

Aus der Sicht der Antragsgegnerin sei der Antrag des Antragstellers unzulässig, da der Antragsteller weiterhin durch das Jugendamt des F als Beistand (§ 234 FamFG) vertreten werde. Der Antragsteller könne sich daher nicht durch den Kindesvater in diesem Verfahren vertreten lassen.

Mit Schreiben vom 29.06.2017 hätte der Antragsteller (vertreten durch den Kindesvater) die Antragsgegnerin im Hinblick auf Kindesunterhaltszahlungen auch deswegen noch nicht wirksam in Verzug setzen können, da der Antragsteller ausweislich des im Sorgerechtsverfahren 532 F 1082/17 SO am 28.06.2017 geschlossenen Vergleichs erst ab dem 01.07.2017 beim Kindesvater gelebt hätte.

Die Antragsgegnerin ist zudem der Ansicht, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, unmittelbar im Anschluss an den Umzug des Antragstellers zum Kindesvater ihre Arbeitszeit aufzustocken. Stattdessen sei ihr eine Übergangsfrist von bis zu 6 Monaten einzuräumen, um sich auf die neue Situation einzustellen. Insoweit hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass sie in dieser Zeit nach D umgezogen ist und sich weiter um die gemeinsame Tochter E kümmern musste.

Aufgrund eines schweren Bandscheibenvorfalls im Jahre 2014 müsse sie auch zweimal pro Woche Reha-Sport betreiben und können nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Nur um ihren guten Willen zu zeigen und um die Streitigkeit zwischen den Kindeseltern nicht noch weiter zu vergrößern habe sie sich damals überhaupt zur Zahlung von Mindestunterhalt ab Januar 2018 verpflichtet.

Die Anträge des Antragstellers sind zulässig.

Gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB wird der Antragsteller unterhaltsrechtlich seit dem 01.07.2017 durch den Kindesvater vertreten, da der Antragsteller seitdem im Haushalt des Kindesvaters wohnt. Die zuvor noch auf Antrag der Antragsgegnerin eingerichtete Beistandschaft für den Antragsteller (zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Antragstellers gegen den Kindesvater) ist seit dem 01.07.2017 beendet, da sich der Antragsteller seitdem nicht mehr in der Obhut der Antragsgegnerin befindet, vgl. §§ 1715 Abs. 2, 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die (nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten) noch rechtshängigen Anträge sind nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

Nach dem Sachstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin erst ab November 2017 einen Anspruch auf Zahlung von Mindestunterhalt in Höhe von 364 € pro Monat und ab Januar 2018 in Höhe von 370 € pro Monat erlangt.

Für den Zeitraum November 2017 bis Februar 2018 bestehen daher nur noch rückständige Zahlungsansprüche in Höhe von 240 € (2 x die Differenz von 364 € abzüglich gezahlter 250 € und 2 x die Differenz von 370 € abzüglich gezahlter 364 €).

Unabhängig von dem Umstand, dass der Kindesvater am 29.06.2017 noch nicht befugt war, den Antragsteller unterhaltsrechtlich zu vertreten (da der Antragsteller erst ab dem 01.07.2017 in der Obhut des Kindesvaters leben sollte), ist die Antragsgegnerin erst ab November 2017 zur Zahlung von Mindestunterhalt verpflichtet.

Dem Gericht ist aus dem Sorgerechtsverfahren 532 F1082/17 SO bekannt, dass zwischen den Kindeseltern bis zum 28.06.2017 hoch streitig war, ob der Antragsteller oder sogar beide Kinder in die Obhut des Kindesvaters wechseln sollten. Dass der Antragsteller wirklich in die Obhut des Kindesvaters wechselt, stand mithin erst am 28.06.2017 fest. Erst ab diesem Tage war die Antragsgegnerin gehalten, sich auf die neue Situation einzustellen. Aus der Sicht des Gerichts war der Antragsgegnerin dafür eine Übergangsfrist von bis zu vier Monaten einzuräumen. Zum einen war es für die Antragsgegnerin emotional schwer, überhaupt den Wechsel des Antragstellers zum Vater zu akzeptieren. Zudem standen die Auflösung der Wohnung in C und der Umzug von Mutter und Tochter nach D zum aktuellen Partner der Antragsgegnerin an. Die Tochter E musste nach den Sommerferien 2017 die Schule wechseln. Für das Gericht ist leicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin damals zunächst keinerlei Kapazitäten hatte, zusätzlich zu all diesen Dingen auch noch einen Nebenjob zu finden und auszuüben.

Im Zeitraum Juli bis Oktober 2017 genügte die Antragsgegnerin ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit mithin durch die Ausübung ihrer bisherigen Teilzeittätigkeit als Altenpflegerin. Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.452 € (Jahresnettoeinkommen in Höhe von 17.419,81 € dividiert durch 12 Monate) war zu bereinigen um Fahrtkosten in Höhe von mindestens 110 € und die Beiträge zum Riesterrentenvertrag in Höhe von 35 € pro Monat. Bei einem Selbstbehalt in Höhe von 1.080 € schuldete die Antragsgegnerin daher keinen höheren Kindesunterhalt als die von ihr bereits gezahlten 250 € monatlich.

Ab November 2017 (nach Ablauf der viermonatigen Übergangsfrist) ist die Antragsgegnerin nach dem Sachstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung dann jedoch verpflichtet, Mindestunterhalt zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat jedenfalls nicht in ausreichendem Maße dargelegt, wieso es ihr nicht schon ab Oktober 2017 (sondern erst ab Januar 2018) möglich gewesen sein sollte, Mindestunterhalt zu zahlen. Selbst wenn die Antragstellerin wegen ihrer Rückenbeschwerde zwei Mal pro Woche ins Fitnessstudio gehen und dort Reha-Sport betreiben muss, ist nicht ersichtlich, wieso sie deswegen keine Nebentätigkeit ausüben oder die Arbeitszeit bei ihrem aktuellen Arbeitgeber aufstocken könnte.

Auch die von der Antragsgegnerseite erst im Termin vom 01.02.1018 eingereichten ärztlichen Bescheinigungen ändern an diesem Ergebnis nichts, da die Antragsgegnerin am 09.10.2017 (bei der Errichtung der Jugendamtsurkunde) selbst davon ausging, jedenfalls ab Januar 2018 Mindestunterhalt zahlen zu können. Die Antragsgegnerin hat nie vorgetragen, dass sich ihr Gesundheitszustand im Zeitraum zwischen der Errichtung der Jugendamtsurkunde (09.10.2017) und dem Verhandlungstermin (01.02.2018) irgendwie verschlechtert oder verbessert hätte. Hintergrund dafür, dass die Antragsgegnerin sich in der Jugendamtsurkunde vom 09.10.2017 erst ab Januar 2018 zur Zahlung von Mindestunterhalt verpflichtete, war allein die Ansicht, dass ihr bis einschließlich Dezember 2017 noch eine Übergangsfrist zur Einstellung auf die neue Situation zuzubilligen sei.

Auf der anderen Seite ist die Antragsgegnerin aber auch nur zur Zahlung von Mindestunterhalt (und nicht zur Zahlung von 105% des Mindestunterhalts) verpflichtet.

Nach ständiger Rechtsprechung können über den Mindestunterhalt hinausgehende Unterhaltsansprüche aus fiktiven Einkünften nur dann zugerechnet werden (auch im Falle einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB), wenn der Unterhaltspflichtige zuvor über einen längeren Zeitraum tatsächlich höhere Einkünfte erzielt hat (vgl. bspw. Palandt, BBGB, § 1603 Rn. 23). Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem Sachstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin in den letzten Jahren immer nur eine Teilzeittätigkeit ausgeübt und dabei Einkünfte in Höhe von lediglich 1.452 € netto (unbereinigt) erzielt.

Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 243 FamFG gegeneinander aufzuheben. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Wenn Kindeseltern über Jahre erbittert streiten und nur noch über ihre Rechtsanwälte kommunizieren, leiden zwangsläufig immer die Kinder (jeder Elternteil sollten im Interesse der gemeinsamen Kinder wirklich noch einmal überdenken, wie er vielleicht selbst zur Verbesserung der Situation beitragen könnte). Mitunter kommt es dann auch zu (letztlich) unnötigen Gerichtsverfahren.

Der Kindesvater kann zwar (außer seinem Anteil an der schwierigen Gesamtsituation) nichts dafür, dass er erst im November 2017 (nach Einreichung der Antragsschrift und nach Einzahlung des Kostenvorschusses für dieses Verfahren) davon erfahren hat, dass die Antragsgegnerin schon am 09.10.2017 eine Jugendamtsurkunde hatte errichten lassen.

Das Gericht sieht sich aber auch nicht in der Lage, nunmehr der Kindesmutter den ganz überwiegenden Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die Mitarbeiterin des Jugendamts am 09.10.2017 der Kindesmutter auch die für den Antragsteller bestimmte vollstreckbare Ausfertigung der Jugendamtsurkunde aushändigte.

Die Sache ist einfach ganz blöd gelaufen - so etwas passiert leider, wenn Eltern nicht mehr miteinander reden.

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