LG Kassel, Beschluss vom 25.02.2019 - 2 StVK 178/18
Fundstelle
openJur 2020, 43873
  • Rkr:

Zur Rechtmäßigkeit der Fesselung eines Strafgefangenen an ein Krankenbett im Rahmen von Ausführungen in ein Krankenhaus mittels einer sogenannten "Hamburger Fessel" oder "doppelten Fessel".

Zu dem Anspruch eines Strafgefangenen, diesem im Rahmen von Ausführungen in ein Krankenhaus zu ermöglichen, eine Zigarette rauchen zu können.

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers, ihm Rechtsanwalt "......" aus "......" beizuordnen, wird abgelehnt.

2. Der erneute Fristverlängerungsantrag vom 18.02.2019 wird abgelehnt.

3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen hat der Antragsteller zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen Maßnahmen im Rahmen von Ausführungen in ein Krankenhaus am 25.05. und 20.09.2018 und rügt in diesem Zusammenhang eine rechtswidrige Fesselung sowie die Verweigerung der Möglichkeit zu trinken, auf die Toilette zu gehen und zu rauchen.

Der Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Er befindet sich seit dem 05.12.2002 festgenommen in Haft. Nachdem der Versuch einer Sozialtherapie des Antragstellers fehlgeschlagen war, wurde er am 24.02.2015 in die Anstalt der Antragsgegnerin zurückverlegt. 15 Jahre seiner Freiheitsstrafe sind am 22.01.2018 vollstreckt gewesen. Für vollzugsöffnende Maßnahmen ist der Antragsteller nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht geeignet. Mit Bescheid vom 16.10.2007 hatte die Ausländerbehörde die Ausweisung und Abschiebung des Antragstellers angeordnet.

Der Antragsteller wurde im Mai 2018 durch den ärztlichen Dienst der Antragsgegnerin in die Neurologie des Klinikums "......" überwiesen. Es bestand nicht das Erfordernis, zu denen erforderlichen Untersuchungen nüchtern zu erscheinen.

Der Antragsteller wurde am Morgen des 25.05.2018, einem Freitag, in das Klinikum "......" ausgeführt und dabei von zwei Bediensteten der Antragsgegnerin begleitet (nach deren Auskunft waren dies die Zeugen Hauptsekretär "......" und Obersekretär "......" ). Auf dem Gelände des Klinikums herrscht mit Ausnahme gekennzeichneter Flächen ein Rauchverbot.

Zunächst befand sich der Verurteilte etwa ab 7:00 Uhr in der Aufnahme, wo ihm unter anderem Blut abgenommen wurde. Es fanden zudem weitere Untersuchungen in verschiedenen Fachbereichen des Klinikums statt. Infolge der durchgeführten Untersuchungen wurde von Seiten der Ärzte gegen Mittag entschieden, den Antragsteller stationär aufzunehmen.

Gegen 13:30 Uhr wurde der Antragsteller deshalb auf ein Krankenzimmer gebracht. Dort legte er sich auf ein Krankenbett und wurde von den ausführungsbegleitenden Bediensteten gefesselt. Der Antragsteller war jeweils an den Füßen gefesselt, diese beiden Fesseln waren mit einer Kette miteinander verbunden und jene Kette wurde wiederum mittels einer weiteren Kette mit einem gesicherten Teil des Krankenbettes verbunden (sogenannte doppelte Fesselung oder "Hamburger Fesselung"; siehe hierzu eine Skizze des Antragstellers, Anlage zum Schriftsatz vom 07.11.2018, Bl. 31 d.A.). Gegen 14:00 Uhr wechselten die den Antragsteller ausführenden Bediensteten (nach Auskunft der Antragsgegnerin nunmehr die Hauptsekretäre "......"und "......" ).

Mit Schreiben des Antragstellers vom 25.05.2018 (Bl. 11 d.A.) beschwerte er sich bei dem Leiter der Antragsgegnerin über die Ausführung. Die ausführenden Beamten hätten seine mündlichen Anliegen abgelehnt. Er sei nicht zur Toilette gelassen worden. Er habe weder trinken noch rauchen dürfen. Um 13:30 Uhr sei er gefesselt worden, wobei allein die Fußfessel drei bis vier Kilo gewogen habe. Auf der einen Seite solle er behandelt werden, auf der anderen werde er durch die Beamten gefoltert. Deswegen habe er die weitere stationäre Behandlung abgelehnt. Bereits früher sei es zu einer Verletzung von Fuß und Arm gekommen, über die er sich beschwert habe und die vom Anstaltsarzt behandelt worden sei. Er stelle sich die Frage, ob die Beamten bei ihm Rache nehmen wollen.

Mit Bescheid vom 19.07.2018 (Bl. 9 f. d.A.) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass nach Prüfung des Sachverhalts kein Fehlverhalten der Bediensteten zu erkennen sei. Es bestehe daher keine Veranlassung, Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht zu ergreifen. Das Rauchen sei im Klinikum generell nicht gestattet. Aufgrund der notwendigen Nüchternheit hätten vor den Untersuchungen keine Nahrung und Getränke konsumiert werden dürfen. Im Nachgang zu den Untersuchungen hätte er durch das Krankenhaus Verpflegung erhalten. Das Aufsuchen einer Toilette sei ihm in Absprache mit dem Bediensteten nach Ankunft in dem Krankenzimmer ermöglicht worden. Die angebrachte Fesselung hätte den angeordneten Sicherungsmaßnahmen entsprochen.

Am 20.09.2018 kam es erneut zu einer Ausführung in das Klinikum. Dort wurde er wiederum doppelt gefesselt. Die medizinische Behandlung des Antragstellers dauert fort.

Der Antragsteller behauptet, er habe am 25.05.2018 in der Zeit zwischen 7:00 Uhr 13:30 Uhr von Seiten der Bediensteten der Antragsgegnerin weder zur Toilette gehen dürfen, noch trinken oder rauchen dürfen. Im Einzelnen trägt er hierzu vor:

Es sei ihm erst mittags ermöglicht worden, in seinem Krankenzimmer die Toilette aufzusuchen. Dies, obwohl er sich im Laufe des Vormittags mehrfach an die ausführenden Beamten mit dem Anliegen gewandt habe, auf Toilette gehen zu können.

Auch das Anliegen, etwas trinken zu wollen, sei von den Bediensteten zurückgewiesen worden. Getränke seien ihm keine gebracht worden, weder durch die Bediensteten noch durch das Personal des Klinikums.

Zwar dürfe im Krankenhaus generell nicht geraucht werden. Allerdings hätte ihm seiner Auffassung nach die Möglichkeit gewährt werden müssen, wie jedem anderen Patienten auch, an einem hierfür vorgesehenen Ort zu rauchen.

Die Fesselung im Krankenbett verstoße gegen das Übermaßverbot und seine Menschenwürde. Es sei nicht ersichtlich, dass es keine weniger einschneidende Möglichkeit der Sicherung gegeben habe. Etwa hätte er vor oder im Raum durch die Bediensteten bewacht werden können. Wenn überhaupt hätte eine einfache Fesselung genügt. Alternativen seien gar nicht erst erwogen worden. Die Fußfesseln seien schwer, wögen alleine drei bis vier Kilo, und schnitten ihm die Fußgelenke ein. Dies insbesondere bei Bewegungen. Obwohl insoweit Verbände angelegt worden seien, habe er Schmerzen gehabt. Die Kette zwischen den Fußfesseln lasse kaum einen Spielraum zu. Die weitere Kette, die am Bett befestigt ist, sei lediglich 30 bis 40 cm lang. Deshalb sei sein Bewegungsradius nahezu auf null eingeschränkt gewesen. Entsprechend habe er sich im Zuge der ersten angegriffenen Ausführung bei den Bediensteten auch beschwert, als die Fesselung angelegt wurde. Beim Schichtwechsel seien die beiden neuen Beamten von ihren Kollegen darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er, der Antragsteller, sich gegen die Fesselung gewehrt habe. Er habe den Aufenthalt in der Klinik abgebrochen, weil die Fesselung so schmerzhaft gewesen sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 19.07.2018 festzustellen, dass die Fesselungen des Antragsstellers anlässlich seiner Ausführungen in die Klinik Kassel am 25.05.2018 und 20.09.2018 rechtswidrig gewesen sind ebenso wie die Verweigerung der Möglichkeit zur Toilette zu gehen, zu trinken und zu rauchen am 25.05.2018.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, der Antrag sei unzulässig. Gegen die Zurückweisung von Dienstaufsichtsbeschwerden sei grundsätzlich kein Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG zulässig.

Nach Angaben der Bediensteten sei dem Antragsteller die Möglichkeit des Trinkens nicht verwehrt worden. Vielmehr hätten im Laufe des Vormittags des 25.05.2018 mehrere Abteilungen des Klinikums "......" aufgesucht werden müssen, da mehrere Untersuchungen in verschiedenen Fachbereichen erforderlich gewesen seien. Deshalb habe weder Zeit noch Gelegenheit bestanden, den Antragsteller mit Getränken zu versorgen. Es sei auch weder Aufgabe der ausführenden Bediensteten, dafür zu sorgen noch sei vorgesehen, Gefangene im Rahmen von medizinischen Ausführungen anstaltsseitig mit Verpflegung zu versorgen. Grund hierfür sei, dass bei längeren Aufenthalten eine Verpflegung vor Ort angeboten werde. So sei dem Antragsteller eine entsprechende Verpflegung seitens des Klinikums zur Verfügung gestellt worden.

Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller im Rahmen einer medizinischen Ausführung die Möglichkeit des Rauchens zu gewähren, werde nicht gesehen.

Die Antragsgegnerin behauptet, am 24.05.2018 habe ihr Leiter, vertreten durch Frau "......", verfügt, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen auszuführen und zu überwachen sei. Es sei eine Fesselung an den Händen, ein Transportgurt und das Mitführen jeweils anderer Fesseln angeordnet worden. Ihre Bediensteten seien zudem aufgrund einer generellen Verhaltensvorschrift dazu verpflichtet, bei einer Ausführung in ein Krankenhaus im Krankenzimmer grundsätzlich den Gefangenen an den Füßen zu fesseln und diese Fußfessel mittels einer weiteren Kette mit einem gesicherten Teil des Krankenbettes zu verbinden (sogenannte doppelte Fesselung oder "Hamburger Fessel"). Davon seien nur Ausnahmen für den Fall zugelassen, dass die Erkrankung des Gefangenen oder die Behandlung dem entgegenstehe. Den Vorteil gegenüber anderen denkbaren Arten der Fesselung (etwa die Fixierung beider Füße jeweils mit einer gesonderten Kette an das Bett oder indem die Fußfesselkette unmittelbar mit dem Krankenbett verbunden wird) sieht die Antragsgegnerin darin, dass ein erhöhter Bewegungsspielraum des Gefangenen erreicht werde.

Die Kammer hat im Hinblick auf die Auffassung der Antragsgegnerin, der Antrag sei bereits unzulässig, mit Verfügung vom 16.08.2018 (Bl. 16 d.A.) einen rechtlichen Hinweis erteilt.

Die Kammer hat mit Verfügung vom 06.09.2018 (Bl. 22 f. d.A.) der Antragsgegnerin aufgegeben, dienstliche Erklärungen der ausführenden Beamten einzuholen und darin verschiedene Fragen beantworten zu lassen. Mit Schreiben vom 11.10.2018 wurden entsprechende Stellungnahmen vom 11.10.2018 (Bl. 26 d.A.) und 15.09.2018 (Bl. 27 d.A.) vorgelegt.

Aufgrund Beschlusses vom 20.11.2018 (Bl. 32-35 d.A.) hat die Kammer Beweis erhoben durch Einnahme richterlichen Augenscheins (betreffend die bei dem Antragsteller angelegte Fesselung), durch Vernehmung der Zeugen "......" und "......" sowie durch Einholung einer Erklärung des medizinischen Dienstes der Antragsgegnerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 12.12.2018 (Bl. 41 ff. d.A.) sowie die Erklärung des medizinischen Dienstes vom 28.12.2018 (Bl. 62 f. d.A.).

Die Kammer hat die Parteien zum Beweisergebnis angehört, insbesondere hat sie gegenüber dem Antragsteller mit Verfügung vom 07.01.2019 (Bl. 64 d.A.) eine Frist zur Stellungnahme bestimmt. Aufgrund eines Fristverlängerungsantrags vom 08.02.2019 (Bl. 65 d.A.), der damit begründet wurde, aus Termingründen sei eine Rücksprache mit dem Antragsteller noch nicht möglich gewesen, hat die Kammer mit Verfügung vom 08.02.2019 (Bl. 65 d.A.) die Frist zur Stellungnahme antragsgemäß bis zum 20.02.2019 verlängert.

Mit Schreiben vom 11.02.2019 (Bl. 66 d.A.) hat der Antragsteller beantragt, ihm Rechtsanwalt "......" aus "......" beizuordnen. Seine bisherige "Verteidigerin" melde sich seit mehreren Monaten nicht mehr und sei auch behördlicherseits nicht erreichbar. Mit Schreiben vom 18.02.2019 (Bl. 67 d.A.), am 20.02.2019 bei der Kammer eingegangen, hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers eine erneute Fristverlängerung bis zum 20.03.2019 beantragt. Zur Begründung hat sie vorgebracht, der Antragsteller wolle sich anderweitig weiter vertreten lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Der Beiordnungsantrag vom 11.02.2019 ist abzulehnen.

Eine Beiordnung ist nicht möglich. Die Voraussetzungen von § 109 Abs. 3 StVollzG liegen nicht vor. Denn die angefochtene Maßnahme dient nicht der Umsetzung von § 66c Abs. 1 StGB. Zudem sind §§ 140 ff. StPO nicht entsprechend anwendbar. Eine Regelungslücke besteht nicht (vgl. § 109 Abs. 3 StVollzG und §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 121 ZPO).

Selbst wenn man den Beiordnungsantrag des Antragstellers zu dessen Gunsten als einen Antrag auf Prozesskostenhilfe verbunden mit einem Antrag auf Beiordnung verstehen würde, wäre der Antrag jedenfalls mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) unbegründet. Denn der in der Hauptsache verfolgte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet (hierzu unten Ziff. 4), wobei zu dem für die Bestimmung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 11.02.2019 die Beweise durch die Kammer auch schon erhoben worden waren.

2. Der erneute Fristverlängerungsantrag vom 18.02.2019 ist abzulehnen.

Die durch Verfügung vom 07.01.2019 gesetzte Frist zur Stellungnahme wurde in Lauf gesetzt, jedenfalls zum Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme der Verfügung durch die Verfahrensbevollmächtigte (vgl. §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 37 Abs. 1 StPO, 189 ZPO). Die tatsächliche Kenntnisnahme geht - ebenso wie die Empfangsbereitschaft der Zustellungsadressatin - aus deren erstem Fristverlängerungsantrag vom 08.02.2019 hervor.

Eine Fristverlängerung setzt einen erheblichen Grund voraus. Einen solchen erheblichen Grund kann auch ein beabsichtigter oder bereits erfolgter Anwaltswechsel bilden, wenn hierfür ein berechtigter Grund besteht (vgl. BeckOK-ZPO/Jaspersen, 2018, § 224 ZPO, Rn. 6.9 und § 227 ZPO, Rn. 10). Gemessen daran liegt ein erheblicher Grund, der eine erneute Fristverlängerung tragen würde, nicht vor.

Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 11.02.2019 vorgebracht hat, er bitte um Beiordnung eines anderen Anwalts, weil seine bisherige "Verteidigerin" sich seit mehreren Monaten nicht mehr melde und auch behördlicherseits nicht erreichbar sei, geht dies als Grund für einen Anwaltswechsel fehl.

a. Der Antragsteller hat selbst zu vertreten, dass durch seine Bevollmächtigte fristgerecht keine Stellungnahme gegenüber der Kammer abgegeben werden konnte. Denn die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat sich noch vor Ablauf der Stellungnahmefrist an die Kammer gewandt; aus jenem Schreiben vom 18.02.2019 ist ersichtlich, dass jedenfalls versucht worden sein muss, Rücksprache mit dem Antragsteller zu halten. Sonst hätte die Bevollmächtigte von dessen Ansinnen, den Anwalt wechseln zu wollen, keine Kenntnis haben können. Offenbar hat der Antragsteller es im Rahmen dieser (versuchten) Rücksprache abgelehnt, sich in der Sache mit seiner Bevollmächtigten auseinander zu setzen. Damit beruht die Nichtabgabe einer Stellungnahme nicht auf einem Verschulden der Bevollmächtigten, sondern fällt in die Sphäre des Antragstellers.

b. Ob ein Vertrauensverlust einen Anwaltswechsel rechtfertigt und insoweit einen berechtigten Grund im vorgenannten Sinne bildet, kann dahinstehen. Ein solcher Vertrauensverlust wäre jedenfalls nicht ursächlich für die Versäumung der Stellungnahmefrist. Der Antragssteller hätte bereits Mitte Februar einen neuen Anwalt mandatieren können. Denn die Umstände, die möglicherweise einen Vertrauensverlust rechtfertigen, hat der Antragsteller bereits in seinem Schreiben vom 11.02.2019 - und somit auch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stellungnahmefrist noch nicht abgelaufen war - vorgebracht. Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen wäre, Rechtsanwalt "......" kurzfristig zu mandatieren. Dies zumal der Kammer aus einem Parallelverfahren (Az. 2 StVK 26/19; dortige Antragsschrift aus Januar 2019) bekannt ist, dass dort bereits ein Mandatsverhältnis zwischen dem Antragsteller und Rechtsanwalt "......" besteht.

3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

Ein tauglicher Antragsgegenstand liegt vor. Der Antrag ist nicht in unzulässiger Weise (alleine) auf Aufhebung des in dem Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren ergangenen Bescheids vom 19.07.2018 gerichtet. Der Antrag zielt vielmehr ersichtlich darauf, die der Dienstaufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden (behaupteten) Maßnahmen als solches (Fesselung sowie Verweigerung des Toilettengangs, Trinkens, Rauchens) anzugreifen. Der Antragsteller macht geltend, hierdurch in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Der Antrag ist auch nicht verfristet. Da der Antrag insoweit auf Feststellung gerichtet ist, ist er nicht fristgebunden. Der Frist unterliegen lediglich Anfechtungs- und Verpflichtungsanträge.

Aufgrund des Vortrags des Antragstellers besteht im Hinblick auf dessen Rehabilitationsinteresse auch kein Zweifel an dem Bestehen eines Feststellungsinteresses.

4. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Vorwürfe des Antragstellers dringen nicht durch. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass den Bediensteten der Antragsgegnerin kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Zudem verletzen die strafvollzuglichen Anweisungen, namentlich in Bezug auf die anzulegende Fesselung, den Antragsteller nicht in dessen Rechten. Im Einzelnen:

a. Die Fesselung des Antragstellers an das Krankenbett anlässlich der beiden verfahrensgegenständlichen Ausführungen war rechtmäßig.

aa. Sie beruht auf § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 HStVollzG als Rechtsgrundlage. Bei der Fesselung handelt es sich um eine besondere Sicherungsmaßnahme, deren Voraussetzungen durch § 50 HStVollzG geregelt werden.

bb. Die Fesselung war formell rechtmäßig. Sie wurde durch die Anstaltsleitung und damit der für die Ausgestaltung des Vollzugs im Allgemeinen und die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen im Besonderen zuständigen Stelle (§§ 51 Abs. 1 S. 1, 75 Abs. 1 S. 1 HStVollzG) angeordnet. Dies erfolgte mit Verfügung vom 24.05.2018 in Verbindung mit der allgemeinen Dienstanweisung unter anderem zu Ausführungen in Krankenhäuser.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass eine entsprechende Verfügung am Tag vor der Ausführung erlassen wurde. Mit der Antragsschrift hat die Antragstellerseite zwar vorgetragen, es werde bestritten, dass es sich bei der Fesselung um eine Anordnung des Anstaltsleiters handele. Auf die daraufhin erfolgte Substantiierung mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.08.2018, der zufolge eine entsprechende Verfügung durch Frau "......" als Vertreterin des Anstaltsleiters am 24.05.2018 gezeichnet wurde, ist jedoch kein weiterer Vortrag der Antragstellerseite mehr erfolgt. Am Tag der Beweisaufnahme hat der Anstaltsleiter der Antragsgegnerin zudem das entsprechende Prozedere erläutert (Seite 3 des Protokolls vom 12.12.2018, Bl. 46 d.A.) und ein Muster einer solchen Verfügung vorgelegt (Bl. 59 f. d.A.).

Die Fesselung unterlag auch keinem Richtervorbehalt. Dies gilt auch im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Fixierung von Untergebrachten (Urteil vom 24.07.2018 - Az. 2 BvR 309/15 u.a., NJW 2018, 2619). Jene Rechtsprechung ist schon nicht auf Maßnahmen im Strafvollzug zu übertragen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.11.2018 - Az. 3 Ws 847/18 StVollz, zit. n. juris). Zudem ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf dem Boden von Mehrpunktfixierungen ergangen, welche - zum Zwecke des Schutzes vor Eigen- oder Fremdgefährdungen - jede Bewegungsmöglichkeit der betroffenen Person ausschließen sollen. Weder intentional noch in ihrer Ausführung entspricht dies der Fesselung, die in dem vorliegenden Fall angebracht wurde. Diese schloss nicht jede Bewegungsmöglichkeit aus (s. hierzu noch unten) und ihr Zweck ist der Schutz vor dem Entweichen des Gefangenen. Die besondere Eingriffsintensität, die das Bundesverfassungsgericht bewog, von einem Richtervorbehalt der Maßnahme auszugehen, besteht mithin nicht. Es liegt mit der Fesselung an das Krankenbett keine eigenständige Freiheitsentziehung vor, sondern nur eine temporäre Intensivierung der bestehenden Freiheitsentziehung.

cc. Die Fesselung war auch materiell rechtmäßig.

(1) Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen § 50 HStVollzG eine Fesselung als besondere Sicherungsmaßnahme erlaubt, lagen vor.

Nach § 50 Abs. 4 HStVollzG ist bei einer Ausführung von Gefangenen, deren Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 13 Abs. 3 S. 1 HStVollzG nicht festgestellt ist, eine Fesselung zulässig, wenn die vorgesehene Bewachung durch Bedienstete nicht ausreicht, um die Gefahr einer Entweichung oder eines Angriffs auf Personen zu beseitigen. Die Bewachung reicht in der Regel dann nicht aus, wenn aufgrund der Kurzfristigkeit der Notwendigkeit der Ausführung, insbesondere in Fällen der medizinischen Versorgung, eine Bewertung der Gesamtumstände nicht möglich ist oder die Ausführung an einen Ort erfolgt, an dem sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorher bestimmen lassen.

Eine Eignung des Antragstellers für vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 13 Abs. 3 S. 1 HStVollzG wurde bislang unstreitig nicht festgestellt. Ob eine solche Nichteignung tatsächlich besteht, ist unerheblich für die Anordnungen nach § 50 Abs. 4 HStVollzG und somit auch für die Kammer im Rahmen der Prüfung in dem vorliegenden Verfahren.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Ausführung in ein Krankenhaus aufgrund einer Überweisung des Anstaltsarztes. In der neurologischen Abteilung des Klinikums "......" wurden verschiedene Untersuchungen durchgeführt, die die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme des Antragstellers ergaben. Diese Aufnahme und die damit einhergehende Notwendigkeit des Bezugs eines Krankenzimmers waren vor Beginn der Ausführung noch nicht bekannt. Entsprechendes haben die ausführungsbegleitenden Bediensteten als Zeugen ausgesagt. Vor der Entscheidung, den Antragsteller stationär aufzunehmen, sei davon ausgegangen worden, dass der Antragsteller am selben Tag zurückgeführt werde. Demzufolge war aufgrund der Kurzfristigkeit der Aufnahme des Antragstellers in ein Krankenzimmer eine Bewertung der sicherheitsrelevanten Gesamtumstände nicht möglich.

Zudem erfolgte die Ausführung in das Klinikum in einen ungesicherten Bereich außerhalb der Anstalt mit Publikumsverkehr. Der Ort der Ausführung ist damit unübersichtlich, da sich weder die baulichen Gegebenheiten noch - und vor allem - die Zahl der anwesenden dritten Personen mit hinreichender Sicherheit vorhersehen lassen. Weder sind die Außenfenster mit Gittern versehen noch kann mit mehrstufigen technischen Sperren und anderen Vorrichtungen der Gefahr des Entweichens begegnet werden. Eine mit der Verwahrung in den Räumen der Justizvollzugsanstalt vergleichbar effektive Abwehr der Gefahr des Entweichens konnte somit anders als durch mehrere kumulativ nebeneinander stehende Sicherungsmaßnahmen nicht erfolgen.

Auch die permanente Bewachung des Antragstellers auf Sicht eines Bediensteten (Sitzwache) ist keine Alternative zu der Fesselung. Vielmehr tritt die Bewachung durch Bedienstete neben die Fesselung und beugt insgesamt der Gefahr des Entweichens vor. Ebenso wie die durchgängige Kontrolle der Außenmauer einer Haftanstalt durch technische Mittel und Bedienstete kumulativ neben zum Beispiel den Verschluss von Fenstern und Türen im Inneren der Haftanstalt tritt und sie keinesfalls ersetzt, trat im vorliegenden Fall die Fesselung an das Krankenbett neben eine Überwachung durch mindestens einen Bediensteten. Gerade durch diese Mehrstufigkeit sich ergänzender Sicherungsmaßnahmen wird das Ziel, wegen des Schutzes der Allgemeinheit ein Entweichen des Gefangenen zu verhindern, verfolgt und in nicht zu beanstandender Weise effektiv umgesetzt.

(2) Auch dem Erfordernis in § 50 Abs. 5 S. 1 HStVollzG, wonach in der Regel Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden dürfen, wurde genügt. Die Fixierung erfolgte lediglich an den Füßen mit Verbindung der Sicherungskette an das Krankenbett. Dabei ist anerkannt, dass die Füße auch aneinander oder an Gegenstände fixiert werden können (vgl. BeckOK-StVollzR-Bund/Bartel, 2018, § 90 StVollzG, Rn. 4).

(3) Auch die Verhältnismäßigkeit der Fesselung im Übrigen ist gewahrt.

Dies gilt auch eingedenk dessen, dass eine besondere Sicherungsmaßnahme einen gewichtigen Grundrechtseingriff darstellt, die über die haftimmanente Freiheitsbeschränkung hinausgeht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist hier, was auch durch § 51 HStVollzG zum Ausdruck kommt, in besonderer Weise zu beachten (vgl. hierzu BeckOK-HStVollz/Rhode, 2019, § 50 HStVollzG, Rn. 6).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind mit einer derartigen Fesselung weder Schmerzen oder Gesundheitsgefahren für den Gefangenen verbunden noch schaltet die Fesselung jede Bewegungsmöglichkeit aus.

Der Vorsitzende hat sich die Fesseln selbst in einem Krankenbett anlegen lassen; sodann hat er die Beine angewinkelt, sich im Bett über beide Seiten gedreht, sogar über rechts auf den Bauch und ist im Anschluss daran aufgestanden und hat sich im Krankenzimmer bewegt. Die Fesseln haben dabei zu keinem Zeitpunkt auch nur geringfügige Schmerzen erzeugt, sondern nur ein leichtes Druckgefühl. Dieses Druckgefühl wurde nicht etwa durch ein Einschneiden der Fesselungsringe in die Haut verursacht, da zwischen dem inneren Ende der Ringe und der Haut ein Abstand von ca. anderthalb Zentimeter verblieben ist, was es sogar ermöglichte, die Ringe komplett um das jeweilige Fußgelenk zu drehen. Das Druckgefühl war vielmehr einzig bedingt durch das lose Aufliegen der Ringe auf der Haut und war allenfalls lästiger oder - mangels Gewöhnung - unangenehmer Intensität.

Auch hat das - wie das Wiegen und Tragen der Fesseln ergeben hat: sehr überschaubare - Eigengewicht der Fesseln die Bewegungsmöglichkeit kaum eingeschränkt. Weder hat das Gewicht die Beweglichkeit der Beine im Liegen wesentlich behindert, noch das Gehen des Vorsitzenden im Raum; der Vorsitzende hat sich sogar problemlos einen Meter vom Bett wegbewegen können. Auch auf die Bewegungsmöglichkeit bezogen sind die Fesseln damit allenfalls lästig, nicht aber mit Schmerzen verbunden oder damit, dass jede Möglichkeit, sich innerhalb oder außerhalb des Krankenbettes bewegen zu können, ausgeschlossen wäre.

Hinzu tritt, dass vorsorglich sogar - auch wenn Socken getragen werden, die Fesseln also ohnehin nicht direkt an der Haut anliegen - ein Verband unter die Fesselung angelegt wird, um einer Verletzung zusätzlich vorzubeugen. Dies wurde bei dem Vorsitzenden im Rahmen der Inaugenscheinnahme so durch die Zeugen praktiziert - obwohl bereits die getragenen Strümpfe einen polsternden Effekt hatten - und stellt nach der Vernehmung der Zeugen auch das Standardprocedere dar, das der Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt hat.

Wie die eingeholte Stellungnahme des medizinischen Dienstes ergeben hat, spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen das Anlegen der Fesseln, weder im Allgemeinen noch bei dem Antragsteller im Besonderen. Weder sind Verletzungen durch diese Fesselung üblich noch traten bei dem Antragsteller im Zusammenhang mit früheren Fesselungen Verletzungen auf. Zwar stellte sich der Antragsteller am 02.03.2016 nach einer Fesselung im Krankenrevier vor, was der medizinische Dienst bestätigt hat. Verletzungen, die eine Behandlung indiziert hätten, wurden seinerzeit indessen nicht festgestellt, sondern lediglich leichte Druckstellen. Daraufhin wurde, so der medizinische Dienst weiter, ein lindernder Salbenverband ohne zwingende medizinische Notwendigkeit angelegt. Dies bestätigt letztlich die Befunde durch die Inaugenscheinnahme der Kammer. Die Fesselungsringe können, liegen sie längere Zeit auf derselben Hautpartie auf, dem Druckgefühl entsprechende Druckstellen verursachen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein pathologisches Symptom, sondern um die Begleiterscheinung einer Lästigkeit.

Die Zeugen haben zudem übereinstimmend bekundet, dass sich der Antragsteller gegen die Fesselung in keiner Weise gewehrt oder sich beschwert oder es andere Anzeichen dafür gegeben habe, dass er Schmerzen habe.

Die Kammer hat demnach lediglich feststellen können, dass zum einen die Interessen der Gefangenen durch die Fesselung im Sinne einer Lästigkeit berührt werden, zum anderen die Bewegungsmöglichkeit nur insoweit eingeschränkt wird, als sich nicht mehr im gesamten Raum frei bewegt werden kann. Im Hinblick darauf, dass die zugrunde liegende besondere Sicherungsmaßnahme nur außerhalb der Anstalt und damit anlassbezogen sowie nur für eine gewisse Dauer erfolgt, eine jederzeitige Möglichkeit des Abnehmens der Fesseln durch einen der ausführungsbegleitenden Bediensteten besteht (etwa infolge eines Bedürfnisses des Gefangenen) und auch keine mildere Maßnahme besteht (hierzu bereits oben Ziff. (1)) ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen nichts gegen die Art der Fesselung zu erinnern.

b. Dem Antragsteller wurde nicht rechtswidrig verweigert, auf Toilette gehen und Trinken zu können. Der darauf zielende Vortrag des Antragstellers ist aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer widerlegt.

aa. Nach der eingeholten dienstlichen Stellungnahme der ausführenden Bediensteten vom Vormittag äußerte der Antragsteller das Bedürfnis eines Toilettengangs erstmals unmittelbar bevor ihm ein Krankenzimmer zwecks stationärer Aufnahme zugewiesen wurde. Entsprechend habe der Antragsteller die Toilette in dem Krankenzimmer aufsuchen können.

Dies haben die Vernehmungen der Zeugen "......" und "......" durch die Kammer bestätigt. Beide haben erklärt, auf die Frage des Antragstellers hin sei dieser noch gefragt worden, ob der Toilettengang noch bis zur - unmittelbar bevorstehenden - Aufnahme auf das Krankenzimmer warten könne. Dies habe der Antragsteller bejaht. Nachvollziehbar hat der Zeuge "......" seine Erinnerung damit begründen können, dies sei einer der wenigen Dialoge mit dem Antragsteller an jenem Tag gewesen. Die Frage sei von dem Antragsteller noch im Behandlungsraum der Notaufnahme gestellt worden. Der Zeuge "......" hat weiter ausgeführt, bis dahin, also kurz vor der Aufnahme auf das Krankenzimmer, habe der Antragsteller seinen Harndrang in keiner Weise geäußert. Er habe auch nicht etwa mitbekommen, dass der Antragsteller vorher eine Schwester entsprechend gefragt habe. Auch der Zeuge "......" hat entsprechend ausgesagt. Nach einer längeren Zeit, nämlich während man auf den Bezug des Patientenzimmers gewartet habe, habe der Antragsteller gefragt, ob er auf Toilette gehen könne. Auf die Rückfrage, ob es noch bis zu dem Bezug des Zimmers warten könne, habe der Antragsteller dies bejaht. Es seien vielleicht zehn Minuten gewesen, bis der Antragsteller dann letztlich auf die Toilette habe gehen können.

Nach Angaben der beiden Zeugen wäre es auch kein Problem gewesen, mit dem Antragsteller noch die Besuchertoilette aufzusuchen; dies sei üblich und wäre mit keinem großen Aufwand verbunden gewesen. Zu den Vorkehrungen befragt hat der Zeuge "......" angegeben, es sei lediglich die Toilette vorher kurz zu untersuchen und die Türe so einzustellen, dass sie durch den Gefangenen von innen nicht verriegelt werden könne.

Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Die Angaben stimmen, sowohl im Hinblick auf die vorher abgegebene dienstliche Stellungnahme als auch die Vernehmung durch die Kammer, überein. Es ist auch kein Motiv ersichtlich, warum die Zeugen auf das Ansinnen des Antragstellers, auf Toilette gehen zu wollen, anders als von diesen geschildert hätten reagieren sollen. Mit einem besonderen Aufwand wäre dies nicht verbunden gewesen. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf seine Behandlung durch die Bediensteten ein "Rachemotiv" vermutet, liegt ein solches fern. Irgendwelche Motive hierfür sind im Rahmen der Vernehmung nicht zu Tage getreten. Der Zeuge "......" hat erklärt, der Antragsteller sei ihm bekannt. Er kenne den Antragsteller von seiner langen Berufstätigkeit in der Anstalt der Antragsgegnerin, auch schon von Station. Er, der Zeuge, stehe ihm, dem Antragsteller, aber neutral gegenüber; er sei nach seiner Kenntnis auch noch nie mit dem Antragsteller aneinandergeraten oder dergleichen. Zwar habe er, so hat der Zeuge auf Nachfrage berichtet, von anderen gehört, der Antragsteller sei "gerne ein Beschwerdeführer". Eine derartige Einschätzung hätte jedoch eher dafür gesprochen, dem Antragsteller möglichst gerade keinen Anlass dafür zu bieten, sich über die Ausführung beschweren zu können, als ihm aufgrund eines "Rachemotivs" den Toilettengang zu verweigern oder sonst unkorrekt zu behandeln. Noch klarer wird das Fehlen eines "Rachemotivs" im Hinblick auf den - dienstjüngeren - Zeugen "......" . Dieser hat erklärt, vor der Ausführung mit dem Antragsteller noch keinen persönlichen Kontakt gehabt zu haben. Er habe ihn nur vom Sehen gekannt. Von Kollegen habe er weder Positives noch Negatives über den Antragsteller gehört. Und auch mit seinem Kollegen "......" habe er vor der Ausführung nicht über den Antragsteller gesprochen.

Soweit der Antragsteller einwendet, es mache keinen Sinn, wenn seitens der Antragsgegnerin vorgetragen werde, er hätte sich an das Klinikpersonal wenden können, da er schließlich nicht ohne die begleitenden Beamten im Krankenhaus herumlaufen und die Toilette besuchen könne, so wurde ebensolches zu keinem Zeitpunkt vorgetragen.

Umgedreht bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers, er habe den Aufenthalt in der Klinik abgebrochen, weil die Fesselung so schmerzhaft gewesen sei. Zum einen haben die Zeugen - wie bereits dargelegt - bekundet, dass sich der Antragsteller weder gegen die Fesselung beschwert noch es Anzeichen für Schmerzen gegeben habe. Zum anderen haben die Zeugen berichtet, dass der Antragsteller schlagartig schlechter gelaunt gewesen sei, als ihm von dem Pflegedienst der Klinik eröffnet worden sei, dass man ihn stationär aufnehmen wolle. Er, der Antragsteller, sei damit nicht einverstanden gewesen, habe sogar noch mit dem Pflegedienst darüber diskutiert. Zuvor sei der Antragsteller noch angenehm im Umgang gewesen sei, habe alles akzeptiert. Danach sei er dann mürrisch gewesen. Dies ist für die Kammer deshalb plausibel, weil die Aufnahme am Freitagmittag erfolgte und deshalb ein Klinikaufenthalt über das Wochenende hinaus absehbar war. Der Zeuge "......" hat hierzu erklärt, mangels Rauchmöglichkeit auf dem Zimmer und eingeschränkter Möglichkeit der Fernsehnutzung seien stationäre Krankenhausaufenthalte bei den Gefangenen unbeliebt.

bb. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme äußerte der Antragsteller den Bediensteten der Antragsgegnerin gegenüber keinen Wunsch nach einem Getränk. Er wandte sich insoweit ausschließlich an das Krankenhauspersonal, das entsprechend reagierte und ihn auf dem Krankenzimmer mit einer Mahlzeit und Getränken versorgte und ihm sogar einen Kaffee anbot. Dass der Antragsteller keinen Wunsch nach Getränken an die ausführenden Bediensteten richtete, entspricht sowohl der eingeholten dienstlichen Stellungnahme der Zeugen "......" und "......" als auch deren Vernehmung durch die Kammer.

Der Zeuge "......" hat bekundet, dass der Antragsteller den Wunsch nach Getränken möglicherweise einmal gegenüber dem Krankenhauspersonal geäußert habe. Der Antragsteller sei die ganze Zeit hinweg von dem Personal betreut worden und habe deshalb die Möglichkeit gehabt, zu fragen. Ihm gegenüber habe er, der Antragsteller, jedenfalls zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass er etwas trinken möchte. Hätte der Antragsteller dies getan oder hätte dieser das Krankenhausperson danach gefragt, wäre ihm, so der Zeuge weiter, das Trinken ohne weiteres ermöglicht worden. Es hätte auch gar keinen Sinn gemacht, dem Antragsteller das Trinken zu verbieten, wenn dieser danach gefragt hätte. Das hätte ja nur zu Problemen geführt. Auch der Zeuge "......" hat erklärt, der Antragsteller habe zunächst - im Rahmen der Untersuchungen - nicht nach etwas zu trinken gefragt. Der Antragsteller habe später das Personal gefragt, und daraufhin auf dem Patientenzimmer sowohl eine Flasche Wasser bekommen als auch das Mittagessen. Eine Schwester habe ihn sogar noch gefragt, ob er auch eine Tasse Kaffee möchte. Das habe er, der Zeuge, noch sehr freundlich gefunden.

Soweit die Antragstellerseite einwendet, es sei anfänglich noch vorgetragen worden, der Antragsteller habe für die Untersuchungen nüchtern bleiben müssen und dies widerspräche dem jetzigen Vortrag, ist ein Widerspruch, der Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Bediensteten aufkommen lässt, nicht ersichtlich. Vielmehr konnten seitens der ausführenden Bediensteten zu dem Erfordernis der Nüchternheit keine Angaben gemacht werden. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 11.10.2018 klargestellt, ein entsprechendes Erfordernis habe laut Auskunft des Revierarztes nicht bestanden. Sie hat im Rahmen der Stellungnahme vom 28.12.2018 ergänzt, die Angaben zur Nüchternheit seien irrtümlich gemacht worden. Offenbar beruhte die entsprechende Angabe in dem Bescheid vom 19.07.2018 nicht auf einer Auskunft des Revierarztes oder der begleitenden Bediensteten; jedenfalls folgt solches aus dem Bescheid nicht.

Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, das Klinikpersonal könne bestätigen, dass ihm keine Getränke gebracht worden seien, kann die Kammer dem nicht nachgehen. Der Antragsteller hat mit seinen Angaben keinerlei Individualisierung des Personals ermöglicht, weshalb insoweit einen ergänzende Beweiserhebung nicht möglich war. Dessen ungeachtet ist die Behauptung auch unerheblich. Dass dem Antragsteller keine Getränke gebracht worden seien, begründet nicht die Rechtswidrigkeit von Maßnahmen. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn das Anliegen, etwas trinken zu wollen, überhaupt geäußert worden wäre - wovon sich die Kammer nicht hat überzeugen können - und dieses Ansinnen ohne sachlichen Grund abgelehnt worden wäre.

c. Entgegen der Auffassung des Antragstellers mussten die Bediensteten der Antragsgegnerin ihm nicht ermöglichen, Rauchen zu können. Ein entsprechender Anspruch des Antragstellers besteht nicht.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) besteht auf dem Klinikgelände Rauchverbot. Generelle Ausnahmen sind auch im Innenbereich von Gesetzes wegen nicht zugelassen. Lediglich § 2 Abs. 4 HessNRSG lässt Ausnahmen im Einzelfall aufgrund ärztlicher Anweisung zu. Soweit es im Innen- oder Außenbereich Bereiche für Raucher gibt, mussten die Bediensteten den Antragsteller dorthin nicht verbringen.

Zwar dient das HessNRSG schon ausweislich seiner amtlichen Bezeichnung dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens und nicht dazu, den Raucher vor selbstschädigendem Verhalten zu schützen. Zudem hat die Anstalt eine gesunde Lebensweise der Gefangenen auch lediglich zu fördern (§ 23 Abs. 1 S. 1 HStVollzG) und kann eine solche nicht erzwingen.

Im vorliegenden Fall handelte es sich aber zum einen um eine Ausführung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, zum anderen beschränkte sich der dem Antragsteller abverlangte Verzicht auf den Tabakkonsum lediglich auf einige Stunden. Der Antragsteller kann sich jedenfalls im Rahmen solcher Ausführungen nicht darauf berufen, dass seitens der Antragsgegnerin ein selbstschädigendes Verhalten in Form des Tabakgenusses ermöglicht werden muss. Jedenfalls soweit die Ausführung der Gesundheitsfürsorge dient und dem Gefangenen währenddessen lediglich eine Tabakabstinenz von wenigen Stunden abverlangt wird, besteht eine Pflicht zur Schaffung einer Rauchmöglichkeit nicht.

Eine Rechtswidrigkeit der Verweigerung, Rauchen zu können, würde nur dann in Frage kommen, wenn anderen Gefangenen das Rauchen in vergleichbaren Situationen gestattet worden wäre, dem Antragsteller ohne sachlichen Grund indessen nicht. Eine solche Ungleichbehandlung ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 60 GKG. Der Antragsteller hat massive Vorwürfe gegen die Antragsgegnerin und deren Bedienstete erhoben, denen auch mehrere unterschiedliche Handlungen der Bediensteten zugrunde lagen. Hätten sich die Vorwürfe bestätigt, wäre die entsprechende Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen präjudiziell für etwaige Amtshaftungsansprüche in nicht unerheblicher Höhe gewesen, ferner hätten beamtenrechtliche Folgen für die ausführungsbegleitenden Bediensteten nahegelegen.