VG Gießen, Urteil vom 11.01.2019 - 4 K 3710/18.GI
Fundstelle
openJur 2020, 43750
  • Rkr:

Im Fall der behaupteten Rechtswidrigkeit einer abgeschlossenen Maßnahme zur Sperrung einer Straße mit Ausweis einer weitläufigen Umfahrung der Baustelle muss der Betroffene den Zivilprozess auf Schadensersatz oder Ausgleich ernstlich anstreben und dieser darf nicht offensichtlich aussichtslos sein.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte eine im Zusammenhang mit einer Brückensanierung erforderlich gewordene Umleitung des Verkehrs fehlerhaft festgesetzt habe.

Der Kläger betreibt in A-Stadt eine Metzgerei und in B. eine Verkaufsstelle für Fleisch- und Wurstwaren. Beklagter ist das Land Hessen, vertreten durch "Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement", die Straßenbaubehörde nach § 46 Abs. 2 Hessisches Straßengesetz (HStrG); die Stadt Braunfels ist dem Verfahren beigeladen.

Im Zuge der Sanierung der Brücke über den S.-Bach im Bereich B. durch das Land sperrte der Beklagte im Juni 2018 die betroffene L 3283 und richtete für Kraftfahrzeuge eine weitläufige Umgehung ein.

Der Kläger ließ über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 22. Juni 2018 Widerspruch gegen die Sperrung der L 3283 bei dem Beklagten einlegen (Bl. 5 ff. der Gerichtsakte - GA -) und beantragte gegenüber der Behörde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen oder Maßnahmen zur Abhilfe der Nachteile der Widerspruchsführer zu treffen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 lehnte der Beklagte es ab, die von den Betroffenen gewünschten Maßnahmen zu ergreifen.

Der Kläger hat am 23. Juli 2018 - gemeinsam mit zwei weiteren Gewerbetreibenden - Klage erhoben mit dem Antrag, eine vorhandene Fußgängerbrücke so zu ertüchtigen, dass sie für den Verkehr mit PKW geeignet sei; hilfsweise, die Umfahrung der Baustelle über Feldwege zu ermöglichen.

Die Baumaßnahme wurde im August/September 2018 beendet und die Umleitung aufgehoben. Die Verfahren der ursprünglichen Kläger zu 2 und 3 hat das Gericht nach entsprechenden Erledigungserklärung abgetrennt und unter dem Az. 4 K 126/19.GI geführt.

Der Kläger führt seine Klage als Feststellungklage fort und trägt zur Begründung vor, aufgrund der Sperrung der Brücke seien für ihn und seine Kunden ganz erhebliche Belastungen entstanden. Die vom Beklagten angeordnete Umleitungsstrecke sei unverhältnismäßig lang gewesen. Die Kunden seien deshalb bei einer Anfahrt mit dem PKW gezwungen gewesen, weite Umwege zu dem Verkaufsraum der Metzgerei in B. zurückzulegen. Auch die Kunden, die zu Fuß aus dem Ortszentrum zur Verkaufsstelle hätten gelangen wollen, hätten einen erheblichen Umweg über die vorhandenen Fußgängerbrücken nehmen müssen. Deshalb seien viele Kunden ausgeblieben. Obwohl er, der Kläger, den Beklagten und den Bürgermeister der Beigeladenen dringend um Abhilfe gebeten und verschiedenen Alternativvorschläge zu der langen Umleitungsstrecke gemacht habe, seien die Beteiligten nicht darauf eingegangen. Aufgrund der fehlenden Alternativen seien ihm erhebliche Verluste entstanden, für die er in einem späteren zweiten Schritt Ersatz begehren werde.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Sperrung und Umleitung der L 3283 vom 4. Juni 2018 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führt aus, die Umleitung sei nicht unverhältnismäßig gewesen. Alle Beteiligten, die Mitarbeiter der Unternehmen und ihre Kunden hätten die Betriebsstätten erreichen können. Die Alternativen seien geprüft und für weniger tauglich erachtet worden. Die vorhandene Fußgängerbrücke so wie vom Kläger gewünscht zu ertüchtigen, dass sie mit Fahrzeugen befahren werden könne, sei aufgrund des gegebenen Zustands und der örtlichen Verhältnisse nicht in Frage gekommen. Die Kosten für eine solche Baumaßnahme hätten in keinem Verhältnis zum angestrebten Nutzen gestanden. Auch die vom Kläger begehrte Alternativstrecke für PKW über Wirtschaftswege sei aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht zu verantworten gewesen. Soweit der Kläger geltend mache, es habe die Möglichkeit gegeben, neben der Baustelle eine Behelfsbrücke für Fußgänger zu errichten, sei dies nicht erfolgt, da damit erhebliche Kosten verbunden gewesen seien.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt jedoch die Argumentation des Beklagten und trägt ergänzend vor, aus ihrer Sicht sei die Nutzung der vom Kläger benannten Feldwege für den Fahrzeugverkehr nicht in Betracht gekommen. Für die Anordnung, den Wirtschaftsweg parallel zur L 3283 Richtung B. für den Verkehr zu sperren, sei zudem nicht nur ihre, sondern ebenso die Zuständigkeit der Gemeinde S. gegeben. Die Anordnung der Sperrung des Weges von B. Richtung S. sei von ihr aber deshalb ausgesprochen worden, um Einsatz- und Rettungsfahrzeugen eine jederzeit nutzbare und sichere Zufahrt nach B. zu gewährleisten. Der Wirtschaftsweg westlich der Ortslage D. sei aber aufgrund seines Ausbauzustandes für eine Umleitung des Straßenverkehrs nicht geeignet gewesen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig.

Klagegegenstand des Verfahrens ist nach Änderung des zunächst geltend gemachten Anspruchs auf Verurteilung der Beklagten zur Ertüchtigung und der Rücknahme des gestellten Hilfsantrags nur der im Tatbestand wiedergegebene Klageantrag.

a) Mit der Neufassung des Klageantrags liegt eine zulässige Klageänderung nach § 91 VwGO vor. Zunächst hatte der Kläger im Hauptantrag beantragt, den Beklagten zu einer Leistung zu verurteilen, nämlich der Ertüchtigung einer vorhandenen Fußgängerbrücke. Dieses Begehren ist obsolet geworden, da die Sperrung der Fahrbahn nach Abschluss der Bauarbeiten aufgehoben wurde. Nunmehr begehrt der Kläger die Feststellung, die ihn belastenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umleitung seien rechtswidrig gewesen. Damit hat der Kläger die Klage (bezüglich des Hauptantrags) in sachgerechter Weise umgestellt. Der Beklagte und die Beigeladene haben der Umstellung auch nicht widersprochen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Den Hilfsantrag hat der Kläger fallengelassen.

Gemäß § 88 VwGO ist das Begehren des Klägers auszulegen. Der Streitgegenstand wird dabei ausgehend vom Wortlaut des Antrags im Wesentlichen vom in der weiteren Klagebegründung dargelegten Ziel bestimmt. Ausgehend von der Klageschrift vom 27. März 2018 und den weiteren Erklärungen des Klägers im Schriftsatz vom 6. August 2018 wie in der mündlichen Verhandlung wird zwar deutlich, dass er sich zunächst im Kern gegen die konkreten Regelungen der von der Straßenbaubehörde und der Straßenverkehrsbehörde ausgearbeiteten Umleitung wenden wollte. Angegriffen wurde von den (ursprünglichen) Klägern nämlich von Anfang an nicht die Anordnung der Sperrung der Durchfahrt (als Verwaltungsakt); dies wäre aufgrund der Bauarbeiten an der Brücke auch unsinnig. Die Kläger versuchten ausweislich des ursprünglichen Klageantrags vielmehr, den Beklagten und ggf. auch die Beigeladene zu Einrichtung von Alternativen zur ausgeschilderten weitläufigen Umleitung zu bewegen. Dies konnte nur im Weg der allgemeinen Leistungsklage erfolgen, nicht aber als Verpflichtungsklage, da nicht der Erlass eines Verwaltungsakts, sondern ein tatsächliches Handeln des Beklagten gefordert wurde. Darüber hinaus war aber bereits in der ursprünglichen Klageschrift vom 23. Juli 2018 ein Begehr auf Feststellung der Rechtswidrigkeit angelegt. In der Begründung führte der Bevollmächtigte nämlich aus: "Mit der Klage verfolgen die Kläger, dass die Rechtswidrigkeit der gewählten verkehrsbeschränkenden Maßnahme festgestellt wird, um darauf fußend Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche geltend machen zu können."

b) Den letzteren Anknüpfungspunkt verfolgt der Kläger weiter, indem er nunmehr allein die Feststellung eines bestimmten Rechtsverhältnisses geltend macht.

Die so verstandene Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist dem Grund nach statthaft. Die Behauptung des Klägers, ihm stehe eine Rechtsposition zu, ist zunächst die notwendige Behauptung, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Wird diese Rechtsposition von der Behörde in Zweifel gezogen, so ist sie als Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO einer besonderen Feststellung durch das Verwaltungsgericht zugänglich.

Ob die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Feststellungsklage entgegensteht, kann offen bleiben. Dem Kläger kann jedoch nicht mehr vorgehalten werden, er könne seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen.

Die Klage ist nämlich deshalb nicht statthaft, weil dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann eine Feststellung nur begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

Bezieht ein Kläger seine Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO auf die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses, hängt deren Zulässigkeit nicht - wie im Fall einer unmittelbaren Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - zwingend davon ab, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren tatsächlich erledigt hat. Der Kläger besitzt aber jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein berechtigtes Interesse an der Feststellung für das in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnis; es liegt keine der Fallgruppen vor, in denen ein berechtigtes Interesse an der Fortführung der Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses anzuerkennen ist.

Der Kläger stützt sein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen zur Umleitung des Kraftfahrzeugverkehrs wie der Fußgängerwege im Wesentlichen darauf, aufgrund der Baumaßnahme und der Sperrung der Straße sei es zu einem so deutlichen Mehraufwand und Zeitverlust bei den Kunden gekommen, dass für ihn in der Filiale erhebliche Einnahmeausfälle eingetreten seien. Hierbei ist festzuhalten, dass der Kläger von vornherein nur eigene Rechtspositionen geltend machen kann. Soweit er angibt, seine Kunden seien durch die angegriffenen Maßnahmen der Straßenbaubehörde zu Unrecht belastet worden, steht ihm keine Klagebefugnis zu.

Während für eine Feststellungsklage grundsätzlich ein berechtigtes Interesse erforderlich, aber auch ausreichend ist, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein kann und für das lediglich entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 41.12 -, juris Rn. 20), sind bei vergangenen Rechtsverhältnissen strengere Anforderungen zu stellen (Bay. VGH, Urteil vom 4. Februar 2014 - 10 B 10.2913 -, juris Rn. 33; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. § 43 Rn. 25: das seinerzeitige Rechtsverhältnis muss über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußern). Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in Anlehnung an die Voraussetzungen bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO davon aus, dass entweder die Gefahr der Wiederholung, ein Rehabilitierungsinteresse, ein schwerwiegender Grundrechtseingriff oder die Präjudizwirkung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess vorliegen muss (Bay. VGH, Urteil vom 4. Februar 2014, a.a.O., Rn. 33, 43 ff.). Im Fall des Klägers kommt nach seinem Vortrag nur der letzte Gesichtspunkt in Betracht. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, also der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 a.a.O.).

Im Hinblick darauf kann dem Kläger ein berechtigtes Interesse an Feststellung zwar nicht deshalb von vornherein aberkannt werden, weil er entsprechende Schadensersatz- oder Ausgleichsansprüche direkt vor dem zuständigen Landgericht geltend machen könnte. Wenn das erledigende Ereignis sich nach Klageerhebung ereignet hat, wird von der Literatur (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 113 Rdnr. 136; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rdnr. 277; Redeker/von Oertzen, 14. Aufl., § 113 Rdnr. 32a) und Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010, - 7 C 23.09 -, NVwZ 2011, 618 ; Hess. VGH, Urteil vom 30. November 2011 - 6 A 2903/09 -, juris) ein besonderes Feststellungsinteresse mit Blick auf die Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteils für einen vom Kläger beabsichtigten zivilgerichtlichen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess angenommen. Im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten gilt der Grundsatz, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dann besteht, wenn der Zivilprozess ernstlich angestrebt wird und nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Nach allgemeiner Auffassung ist für die Statthaftigkeit einer mit einer spätere Geltendmachung von Ersatzansprüchen begründeten Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlich, dass die entsprechende Klage mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 9. Oktober 1959 - V C 165.57 -, BVerwGE 9, 196; Beschluss vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 -, juris; vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. November 2011, a.a.O.). Dies hat der Kläger bislang nicht nachgewiesen, etwa durch Vorlage eines Entwurfs einer entsprechenden Klageschrift und -begründung.

Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist auszugehen, wenn ohne ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Daran gemessen ist der von dem Kläger vorgetragene beabsichtigte zivilgerichtliche Prozess als offensichtlich aussichtslos zu werten. Die Möglichkeit, dass durch die streitbefangene Anordnung des Beklagten auf Seiten des Klägers wirtschaftliche Schäden entstanden sind, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Dem Kläger fehlt indes eine entsprechende Anspruchsgrundlage, diese wirtschaftlichen Verluste gegenüber dem Beklagten geltend machen zu können.

Soweit der Kläger einen Amtshaftungsanspruch geltend machen will, ist seine Durchsetzung aussichtslos. Der behauptete Anspruch kann unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht bestehen. In Betracht kommen könnte zwar ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB. Ein etwaiger Amtshaftungsanspruch erfordert allerdings eine schuldhafte Pflichtverletzung durch einen Amtswalter, die im vorliegenden Fall vom Kläger nicht vorgetragen wird und auch nicht ersichtlich ist.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, er habe gegenüber dem früheren Bürgermeister der Beigeladenen das Problem der Erreichbarkeit seiner Filiale vorgetragen und dieser habe zugesichert, sich darum kümmern zu wollen, ist dieser Einwand unbeachtlich. Einer verbindlichen Zusage oder gar Zusicherung steht die von § 38 Abs. 1 HVwVfG geforderte Schriftform wie die Regelung des § 71 Abs. 2 HGO entgegen. Zudem könnte selbst ein Fehlverhalten eines Bürgermeisters keinen Anspruch gegen den Beklagten begründen.

Es ist zudem ausgeschlossen, dass die beabsichtigte Klage auf Entschädigungsansprüche wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs gestützt werden könnte. Der - verschuldensunabhängige - Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff kann neben einen Amtshaftungsanspruch treten. Er setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - DVBl 2001, 1619, 1621; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -, NVwZ 2011, 618).

Das Gericht lässt offen, ob die Gewinnerwartung des Klägers überhaupt eine Eigentumsposition ist, die vom Gesetz geschützt wird. Ebenso zweifelhaft ist, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte in eigenständiger Weise von der Gewährleistung der Eigentumsgarantie erfasst wird. Eine entsprechende Festlegung hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht vorgenommen (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1979 - 1 BvL 9/75 -, BVerfGE 51, 193, 221 f.; Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252, 277). Die Eigentumsgarantie soll nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglichen. Sie schütze den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folge aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht, da das Grundrecht nur Rechtspositionen erfasse, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O.; Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, juris).

Dass die Voraussetzungen des Eingriffs in eine geschützte Rechtsposition von hoher Hand vorliegen, erscheint deshalb ausgeschlossen, weil die Sperrung der Straße nur mittelbar das Geschäft des Klägers beeinträchtigt haben kann. Nach den vom Kläger unwidersprochenen Angaben des Beklagten war die Erreichbarkeit der Filiale jederzeit während der Baumaßnahme gewährleistet. Autofahrer konnten das Geschäft über eine, wenn auch recht lange Umleitung erreichen, Fußgänger aber durch die Nutzung von zwei Brücken. Dass viele Kunden nicht bereit waren, diese Umwege für einen Einkauf bei dem Kläger in Kauf zu nehmen, stellt keine unmittelbare Beeinträchtigung dar, sondern stellt sich als eine Folgewirkung einer rechtmäßigen Sperrung der Baustelle dar.

2. Die Klage ist zudem unbegründet.

Die vom Kläger beanstandeten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen zur Umleitung, d.h. zur Umfahrung der Brückenbaustelle, sind nicht fehlerhaft.

Der Beklagte hat nach entsprechender Abstimmung mit anderen Behörden zur Einrichtung der durch die Brückenbaustelle bedingten Umleitung zahlreiche Verkehrszeichen aufgestellt. Diese wären als zulässiges Angriffsziel des Klägers zwar grundsätzlich in Betracht gekommen. Die vorherige Anordnung, wo welches Verkehrszeichen aufgestellt werden soll, stellt jedoch eine interne Regelung dar, mithin keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 HVwVfG, so dass der Kläger gegen sie nicht vorgehen konnte. Verstöße gegen Rechtsvorschriften bezüglich der Anordnung zur Aufstellung der Verkehrszeichen macht der Kläger auch nicht geltend.

Daher hätte der Kläger Rechtsbehelfe gegen die im Zeitpunkt des Aufstellens der Schilder in Kraft getretenen Anordnungen, die allgemein als Verwaltungsakte gelten, einlegen müssen. Der Beklagte hat in seinem Antwortschreiben vom 26. Juni 2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass insoweit allein die Klage in Betracht kommt und - ggf. - ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden müsste. Dies ist nicht erfolgt. Da unter der Vielzahl der Verkehrszeichen für die Umleitung auch solche sind, gegen die sich zu wehren der Kläger vernünftigerweise kein Interesse haben konnte, müssten zudem genauere Angaben erfolgen, welche verkehrsleitende Anordnung angegriffen werden sollte.

Das Gericht sieht entgegen der Auffassung des Klägers gleichwohl auch in der Sache selbst keine Unverhältnismäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit bei der streitbefangenen Umleitungsanordnung. Die Verkehrsregelung wurde ausschließlich gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StVO aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, mithin zur unmittelbaren Gefahrenabwehr getroffen. Die Voraussetzungen sind damit gegeben.

Der Beklagte hat zudem ausreichend nachgewiesen, dass er bei den getroffenen Anordnungen zur Umleitung des Verkehrs in Absprache mit den kommunalen Behörden und dem Landkreis diverse - teilweise widerstreitende - Interessen und für die Allgemeinheit relevante Gesichtspunkte aufgenommen und in die Entscheidung eingestellt hat. Auch die betroffenen Anlieger waren nach den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung präsentierten Zeitungsausschnitten ausreichend auf die Maßnahmen hingewiesen worden.

Das Gericht weist des Weiteren darauf hin, dass die Entscheidung zur Umleitung des fußläufigen Verkehrs über die beiden vorhandenen Brücken über den S.-Bach nicht erkennbar fehlerhaft ist. Der dabei für die betroffenen Nutzer erforderliche Umweg ist gerade angesichts der zeitlich sehr zügigen Sanierung der Brücke zumutbar.

Ein Anspruch auf Entschädigung steht dem Kläger auch nicht nach § 22 Abs. 1 und 2 Hessisches Straßengesetz (HStrG) zu. Ein Anspruch nach Abs. 1 scheidet schon deshalb aus, weil die Verkaufsstätte des Klägers (das Grundstück) trotz der Sanierung der Brücke jederzeit erreichbar und die Nutzung nicht beschränkt war. Nach Abs. 2 kann einem Betrieb eine Entschädigung zustehen, wenn für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder ihre Benutzung erheblich erschwert werden, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht. Da die Zufahrt zu dem klägerischen Grundstück nicht oder wenn überhaupt dann nur zeitlich kurz beschränkt war, liegen die Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht vor. Zudem hat der Anspruchssteller nachzuweisen, dass aufgrund der Maßnahme die wirtschaftliche Existenz des anliegenden Betriebes gefährdet ist.

Das Verwaltungsgericht Gießen sieht in seiner Rechtsprechung einen Anspruch eines Anliegers zudem nur dann als möglich an, wenn durch den Straßenbau mehr Beeinträchtigungen als bloße Erschwernisse bei der Benutzung seiner Grundstückszufahrt auftreten (vgl. VG Gießen, Urt. vom 8. Oktober 2012 - 4 K 1281/12.GI -, NVwZ-RR 2013, 347). Erst wenn sich aus der baulichen Gestaltung der Straße für den Anlieger nicht nur Schwierigkeiten, sondern echte verkehrsrechtliche Gefahren im Sinne eines polizeiwidrigen Zustandes ergeben, hat der Träger der Straßenbaulast für die Möglichkeit der gefahrlosen Nutzung einer Grundstückszufahrt Sorge zu tragen. Ein fehlender oder eingeschränkter Zugang zu dem klägerischen Grundstück war aber nicht zu besorgen.

Zuletzt hatte der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte für die Zeit der Brückenbauarbeiten eine Behelfsbrücke für Fußgänger errichtete oder die Beigeladene die benannten Wirtschaftswege für den PKW-Verkehr freigab. Angesichts der Größe des Ortes und den für Fußgänger bestehenden Ausweichmöglichkeiten über die vorhandenen Brücken stünden die Kosten einer Behelfsbrücke in keinem Verhältnis zu dem Nutzen. Es erscheint verständlich, wenn der Kläger als betroffener Unternehmer diesen Gesichtspunkt anders wertet, doch ist die Entscheidung der Behörden bezüglich einer Behelfsbrücke nicht zu beanstanden.

Ebenso ist keine Anspruchsgrundlage dafür vorhanden, dass die Beigeladene etwa verpflichtet gewesen sein könnte, ihre Feld- und Wirtschaftswege für die Zeit der Baumaßnahmen dem öffentlichen Verkehr zu öffnen. Derartige Wege sind gerade nicht dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet, sondern dienen in erster Linie der Erschließung von Grundstücken im Außenbereich. Sie sind in der Regel den Anliegern vorbehalten und dienen der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken sowie der Nutzung zu Freizeit- und Erholungszwecken (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 8 B 12.2268 -, juris Rdnr. 39). Nach gerichtlicher Kenntnis sind auch die baulichen Verhältnisse derartiger Feldwege, insbesondere bezogen auf die Traglast, nur selten geeignet, den allgemeinen Straßenverkehr einschließlich des Schwerlastverkehrs aufzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erachtet das Gericht fürnichterstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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