StGH des Landes Hessen, Beschluss vom 09.08.2017 - P.St. 2609
Fundstelle
openJur 2020, 43615
  • Rkr:

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 3 der Hessischen Verfassung ist verletzt, wenn an den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung überzogene Anforderungen gestellt werden. Bei divergierender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte in einer Rechtsfrage, die noch nicht vom Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde, liegt in der Regel eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor, sodass die Berufung zuzulassen ist.

Tenor

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 2016 - 7 A 1454/15.Z - verletzt das Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 3 der Hessischen Verfassung - HV -.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom9. August 2016 - 7 A 1454/15.Z - wird für kraftlos erklärt und die Sache an einen anderen Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zurückverwiesen.

Das Land Hessen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

A

Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (im Folgenden: Verwaltungsgerichtshof), mit dem die Zulassung einer Berufung abgelehnt wurde. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Frage, ab wann die zwölfmonatige Frist für die Wiederholung der staatlichen Prüfung zum Physiotherapeuten zu laufen beginnt und ob diese zu verlängern ist.

I.

Der Antragsteller bestand zunächst im Herbst 2011 die staatliche Prüfung zum Physiotherapeuten. Die Gesamtnote wurde mit "ausreichend" festgelegt. Die Ergebnisse wurden dem Antragsteller mit Prüfungsbescheid vom 18. Oktober 2011 in Form des Zeugnisses über die staatliche Prüfung für Physiotherapie bekannt gegeben.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch mit dem Ziel der Notenverbesserung ein. Daraufhin kam der Prüfungsausschussvorsitzende zum Ergebnis, dass bei den von den Fachprüfern ermittelten Gesamtzahlen zwei Fächergruppen schlechtere Bewertungen hätten erhalten müssen. Er bewertete daraufhin die Fächergruppe 2 mit der Note "ausreichend" und die Fächergruppe 4 mit der Note "mangelhaft". Mit "Abhilfebescheid" des Regierungspräsidiums Darmstadt (im Folgenden: RP Darmstadt) vom 15. Oktober 2012 wurde der Prüfungsbescheid vom 18. Oktober 2011 aufgehoben und dem Antragsteller das Nichtbestehen der Prüfung eröffnet. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsprüfung innerhalb von zwölf Monaten nach dieser Entscheidung abgeschlossen sein müsse. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel (5 K 1278/12.KS). In der Klageerwiderung vom 18. Juni 2013 wies die Beklagte darauf hin, dass die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung in vier Monaten ablaufe. Der Antragsteller bat daraufhin das Gericht um Erteilung eines rechtlichen Hinweises bezüglich des Beginns des Laufs der Zwölfmonatsfrist. Am 11. Juli 2013 teilte der Vorsitzende der zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel mit, dass das Gericht davon ausgehe, dass das Verwaltungsstreitverfahren den Lauf für eine etwaige Wiederholungsprüfung unterbreche, da sich eine solche bei erfolgreichem Ausgang erübrigen würde.

Außerdem beantragte der Antragsteller beim RP Darmstadt vorsorglich, die Zwölfmonatsfrist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 Hs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten - PhysTh-APrV - zu verlängern.

Das Verfahren bzgl. der Anfechtung der Prüfungsentscheidung, das nicht Gegenstand der Grundrechtsklage ist, hat folgenden Verlauf genommen: Mit Urteil vom24. Juni 2015 - 5 K 1278/12.KS - hob das Verwaltungsgericht Kassel den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung vom 15. Oktober 2012 auf, weil eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass der verbösernden Entscheidung unterblieben war. Gegen dieses Urteil legte das RP Darmstadt die vom Verwaltungsgericht Kassel zugelassene Berufung ein und holte während des laufenden Berufungsverfahrens die zunächst unterbliebene Anhörung nach. Schließlich änderte das RP Darmstadt durch Entscheidung vom 29. Februar 2016 den Bescheid vom 15. Oktober 2012 ab, wobei es aber die Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 18. Oktober 2011 aufrechterhielt. Ferner wies das RP Darmstadt darauf hin, dass die Wiederholungsprüfung spätestens zwölf Monate nach der Entscheidung vom 15. Oktober 2012 abgeschlossen sein müsse. Gegen diesen erneuten Bescheid erhob der Antragsteller wiederum Klage, die derzeit unter Az. 8 K 2813/17.GI beim Verwaltungsgericht Gießen anhängig ist. Das gegen den Abhilfebescheid vom 15. Oktober 2012 gerichtete, bei dem Verwaltungsgerichtshof anhängige Verwaltungsstreitverfahren wurde hingegen nach übereinstimmender Erledigungserklärung durch Beschluss vom 21. September 2016 eingestellt und das ergangene Urteil vom 24. Juni 2015 für wirkungslos erklärt. Die Verfahrenskosten wurden, der Übernahmeerklärung entsprechend, dem beklagten Land auferlegt.

Die vom Antragsteller beantragte Fristverlängerung lehnte das RP Darmstadt mit Bescheid vom 17. Juli 2013 ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass der Antragsteller seine letzte Prüfung am 12. Oktober 2011 abgelegt habe. Da zu diesem Zeitpunkt noch von dem Bestehen der Prüfung ausgegangen worden sei, habe sich die Frage einer Wiederholungsprüfung nicht gestellt. Erst nach Mitteilung des Bescheides vom 15. Oktober 2012 habe sich das Nichtbestehen der Prüfung herausgestellt. Grundsätzlich hätte die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung bereits am 11. Oktober 2012 geendet, also noch vor Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung. Daher sei - ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt worden sei - die Frist zur Absolvierung der Wiederholungsprüfung verlängert worden, sodass der Antragsteller, wie andere Prüflinge auch, zwölf Monate Zeit gehabt habe. Insoweit sei bereits den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen worden. Für eine darüber hinausgehende weitere Fristverlängerung seien keine hinreichenden Gründe vorgetragen worden. Bei der Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass dem Antragsteller bereits eine Fristverlängerung bis Mitte Oktober 2013 eingeräumt worden sei. Auch sei eine Gleichbehandlung mit anderen Fällen zu gewährleisten, in denen die Klageerhebung ebenfalls nicht zur Fristverlängerung geführt habe.

Hiergegen erhob der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Kassel mit Schriftsatz vom 24. Juli 2013 Klage mit dem Antrag, den Ablehnungsbescheid des RP Darmstadt aufzuheben und dieses zu verpflichten, den Antrag auf Fristverlängerung erneut zu bescheiden. Er begründete die Klage damit, dass die Zwölfmonatsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe und berief sich hierzu vor allem auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -. Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerhaft, weil das RP Darmstadt sachfremde Erwägungen angestellt habe. So sei die Ablehnung der Fristverlängerung unter anderem damit begründet worden, dass dem Antragsteller bereits einmal eine Fristverlängerung gewährt worden sei. Die Frist zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung könne aber frühestens mit Zustellung des "Abhilfebescheides" beginnen. Denn für eine Wiederholung bleibe kein Raum, wenn das Nichtbestehen im Erstversuch noch nicht festgestellt worden sei. Deshalb habe das RP Darmstadt entgegen seiner Begründung keine Fristverlängerung gewährt, sondern lediglich das Recht zutreffend angewendet.

Mit Urteil vom 24. Juni 2015 - 5 K 947/13 KS -, dem Prozessbevollmächtigtendes Antragstellers am 7. Juli 2015 zugestellt, wies die - zwischenzeitlich anders besetzte - 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel diese Klage ab. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass die Wiederholungsprüfung spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein müsse. Diese Frist könne, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen solle, erst zu laufen beginnen, wenn dem Prüfling das Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben worden sei. Da diese Bekanntgabe mit Bescheid vom 15. Oktober 2012, zugestellt am 17. Oktober 2012, erfolgt sei, sei die Frist zum Ablegen einer Wiederholungsprüfung für den Antragsteller bereits abgelaufen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er gegen diesen Bescheid Anfechtungsklage mit aufschiebender Wirkung erhoben habe. Der Suspensiveffekt bestehe darin, dass der Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden dürfe und der Kläger zunächst weiter als Physiotherapeut tätig sein dürfe. Die aufschiebende Wirkung beseitige aber weder die Wirksamkeit des Bescheides vom 15. Oktober 2012 noch setze sie die Wirksamkeit der Norm des § 7 Abs. 4 Satz 4 Hs. 1 PhysTH-APrV außer Kraft. Diese Norm knüpfe ihrerseits nicht an die Bestandskraft der Nichtbestehensentscheidung an. Sie trage vielmehr dem allgemeinen Interesse an einem zügigen Fortgang und Abschluss der Berufsausbildung Rechnung, weshalb die Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht überzeugen könne. Mit dem zweiten Halbsatz des § 7 Abs. 4 PhysTH-APrV werde darüber hinaus auch hinreichend Rücksicht auf diejenigen Prüflinge genommen, denen es nicht möglich oder zumutbar sei, die Wiederholungsprüfung innerhalb der normierten Frist abzuschließen. Ein derartiger Fall liege aber nicht vor, insbesondere sei seitens der Beklagten zu Recht darauf verwiesen worden, dass sich aus der Rechtshängigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens bzgl. der Prüfungsentscheidung kein begründeter Ausnahmefall ableite, namentlich habe die Erhebung dieser Klage eine Wiederholungsprüfung nicht unmöglich oder unzumutbar gemacht. Die Anfechtungsklage hindere nicht die Durchführung der Wiederholungsprüfung und die mit der Wiederholungsprüfung einhergehende Belastung selbst begründe auch unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht die Unzumutbarkeit der Prüfung. Für den Fall, dass die Nichtbestehensentscheidung vor Abschluss der Wiederholungsprüfung aufgehoben werde, sei diese abzubrechen, da es dann bei dem Bestehensbescheid vom 18. Oktober 2011 verbliebe. Werde die Wiederholungsprüfung bestanden und die angefochtene Nichtbestehensentscheidung später als rechtsfehlerhaft aufgehoben, gelte die Prüfung ebenfalls als im ersten Versuch bestanden. Da auch sonst keine Umstände vorlägen, die einen Ausnahmefall im Sinne des § 7 Abs. 4 PhysTH-APrV begründen könnten, sondern die Ablehnungsentscheidung des RP Darmstadt im Ganzen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliege, sei die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Kassel am selben Tag, beantragte der Antragsteller die Zulassung der Berufung. Zur Begründung berief er sich auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Gemessen an den Zulassungsvoraussetzungen habe das Verwaltungsgericht Kassel zu Unrecht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneint. Auch nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts Kassel sei die Rechtsfrage entscheidungserheblich gewesen, ob die normierte Zwölfmonatsfrist für die Ablegung der Wiederholungsprüfung auch dann in Lauf gesetzt werde, wenn der Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung noch nicht bestandskräftig geworden sei, weil der Prüfling diesen angefochten habe. Das Verwaltungsgericht habe in dieser Rechtsfrage den Standpunkt eingenommen, dass die Frist nicht an die Bestandskraft der Nichtbestehensentscheidung oder die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils anknüpfe. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vertrete demgegenüber in einem Urteil vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 - die Rechtsauffassung, dass die Frist des § 7 Abs. 4 Satz 4 Hs. 1 PhysTH-APrV durch die Erhebung einer Klage gegen den Prüfungsbescheid nicht zu laufen beginne. Bereits aufgrund dieser divergierenden Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage liege der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Frage, ob die in § 7 Abs. 4 Satz 4 Hs. 1 PhysTH-APrV normierte Frist durch die Anfechtung des Prüfungsbescheides gehemmt werde, bislang noch nicht entschieden. Die Beantwortung dieser Frage sei auch über die Physiotherapeutenprüfung hinaus von allgemeiner Bedeutung, weil eine entsprechende Vorschrift in allen Prüfungsordnungen für die Gesundheitsfachberufe enthalten sei, die der Bund in seiner Zuständigkeit erlassen habe.

Auch lägen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass der Lauf der Frist des § 7 Abs. 4 Satz 4 Hs. 1 PhysTH-APrV nicht an die Bestandskraft der Entscheidung oder der Rechtskraft eines Urteils anknüpfe. Das Verwaltungsgericht Bremen führe in einem Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 V 474/15 - in Bezug auf die inhaltsgleiche Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege - KrPflAPrV - aus, dass die dort normierte Frist durch die Erhebung einer Klage gegen den Bescheid nicht zu laufen beginne. Verlange man dem Prüfling ab, ungeachtet des angefochtenen Nichtbestehensbescheides die Wiederholungsprüfung innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Bekanntgabe abzulegen, würde damit der Rechtsschutz unvertretbar entwertet. Denn die erfolgreiche Anfechtung des Nichtbestehensbescheides solle doch gerade die ansonsten erforderliche Wiederholungsprüfung entbehrlich machen.

Mit Beschluss vom 9. August 2016 - 7 A 1454/15.Z -, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 11. August 2016, lehnte der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs diesen Antrag ab. Weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache seien durch die maßgeblichen Darlegungen des Zulassungsantrages zu erkennen.

Ernstliche Zweifel seien nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht habe in dem angegriffenen Urteil zu Recht ausgeführt, dass für den Beginn der Frist zum Ablegen der Wiederholungsprüfung nicht an die Bestandskraft der Nichtbestehensentscheidung oder die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils, sondern an den Zeitpunkt der letzten Prüfung anzuknüpfen sei. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 Hs. 1 PhysTH-APrV müsse die Wiederholungsprüfung spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung sei es dem Prüfling möglich, die Entscheidung zu treffen, ob er die Prüfung wiederhole, soweit er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten habe. Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 4 Hs. 1 PhysTH-APrV knüpfe nicht an die Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung an. Der Verordnungsgeber trage hierdurch vielmehr dem allgemeinen Interesse an einem zügigen Fortgang und Abschluss der Berufsausbildung Rechnung. Ein zügiger Ablauf des Prüfungsverfahrens diene letztlich auch dem Interesse des Prüflings selbst. So würden vermeidbare Wissensverluste oder ungerechtfertigte Verzögerungen infolge eines sich lange hinziehenden Wiederholungsprüfungsverfahrens vermieden.

Die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 - könne dem Berufungszulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Auch insoweit träten keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sprechenden Gründe zutage. Die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach die Frist für den Abschluss der Wiederholungsprüfung wegen einer Anfechtungsklage gegen die Prüfungsentscheidung nicht zu laufen beginne, überzeuge bereits aus den oben angeführten Gründen nicht.

Überdies spräche gegen eine solche Auslegung der insoweit eindeutige Wortlaut der einschlägigen Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 4 Hs. 1 PhysTH-APrV selbst. Diese Norm stelle ausdrücklich auf eine Frist von zwölf Monaten nach der letzten Prüfung ab. Damit sei das Ende des letzten Prüfungsteils, also in der Regel die praktische Prüfung, gemeint. Auch aus "prozessrechtlichen Gründen" vermöge die gegenteilige Ansicht nicht zu überzeugen. Für den Fall, dass die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung vor Abschluss der Wiederholungsprüfung rechtskräftig aufgehoben werde, sei die Wiederholungsprüfung abzubrechen. Es bliebe dann bei dem Bescheid vom 18. Oktober 2011 über das Bestehen der Prüfung durch den Antragsteller. Sollte dieser hingegen die Wiederholungsprüfung bestehen und werde die Entscheidung über das Nichtbestehen der Erstprüfung erst danach rechtskräftig aufgehoben, gelte die Prüfung ebenfalls als im ersten Versuch bestanden.

Mit dem zweiten Halbsatz des § 7 Abs. 4 Satz 4 PhysTH-APrV werde hinreichend Rücksicht auf diejenigen Prüflinge genommen, denen es nicht möglich oder zumutbar sei, die Wiederholungsprüfung innerhalb der vorgegebenen Frist abzuschließen. Nach dieser Vorschrift könne die zuständige Behörde in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 20. Mai 2015- 1 V 474/15 -, auf den sich der Antragsteller beziehe, könne dem Berufungszulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Bremen, wonach in Bezug auf die entsprechende Vorschrift aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenpfleger die dort normierte Frist für das Ablegen der Wiederholungsprüfung durch die Erhebung einer Klage gegen den Prüfungsbescheid nicht zu laufen beginne, vermöge aus den genannten und den in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts enthaltenen Gründen nicht zu überzeugen.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sei ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger habe keine grundsätzliche, klärungsbedürftige Frage aufgeworfen. Sein Vortrag, dass das Verwaltungsgericht Kassel- unter Abweichung von der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Bremen - den Rechtsstandpunkt eingenommen habe, dass § 7 Abs. 4 Satz 4 PhysTH-APrV nicht an die Bestandskraft der Nichtbestehensentscheidung oder die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils anknüpfe, reiche zur Darlegung einer klärungsbedürftigen Frage nach keiner Betrachtungsweise aus. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage könne unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet werden. Auf die Ausführungen, mit denen das Vorliegen ernstlicher Zweifel verneint worden sei, werde Bezug genommen.

II.

Mit der am 12. September 2016 erhobenen Grundrechtsklage wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom9. August 2016 - 7 A 1454/15.Z -, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde.

Der Antragsteller sieht sich in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 3 HV verletzt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verneine in verfassungswidriger Weise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Mit Beschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92, 2 BvR 1059/92 - habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz - GG - darstelle, wenn ein Gericht trotz divergierender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte nicht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulasse.

Damit korrespondierend habe es in einem weiteren Beschluss vom 21. Januar 2009- 1 BvR 2524/06 - entschieden, dass die Heranziehung von Erwägungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch dem System der in § 124 VwGO geregelten Zulassungsgründe widerspreche.

Aus diesen Vorgaben ergebe sich zunächst, dass die Rechtssache dadurch grundsätzliche Bedeutung erlangt habe, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der eines anderen Oberverwaltungsgerichts abgewichen sei. Soweit der Verwaltungsgerichtshof trotz dieser Divergenz die Berufung weder nach 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen habe, liege darin eine aus Sachgründen nicht gerechtfertigte Verkürzung der dem Beschwerdeführer nach § 124 Abs. 2 VwGO prinzipiell eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten, die mit dem Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 3 HV unvereinbar sei.

Die Klärung der abstrakten Rechtsfrage, ob die Anfechtung der Prüfungsentscheidung Einfluss auf den Lauf der Frist für die Wiederholungsprüfung habe, sei von grundsätzlicher Bedeutung und liege im allgemeinen Interesse. Sie sei durch das Berufungsgericht und gegebenenfalls in letzter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen. Entscheide ein Oberverwaltungsgericht - wie hier - eine abstrakte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bereits im Berufungszulassungsverfahren, werde dem Berufungszulassungsantragsteller nicht nur der Weg zur Berufungs-, sondern vor allem auch zur Revisionsinstanz abgeschnitten. Dies sei mit Art. 2 Abs. 3 HV unvereinbar.

Sollte es dabei bleiben, dass sowohl der Prüfungsbescheid über das Nichtbestehen der Physiotherapeutenprüfung im ersten Prüfungsversuch als auch der Bescheid über die Ablehnung der Verlängerung der Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung erhalten blieben, würde dies bedeuten, dass der Antragsteller die Prüfung endgültig nicht bestanden habe und er seine selbständige Tätigkeit als Physiotherapeut aufgeben müsse.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 2016- 7 A 1454/15.Z - für kraftlos zu erklären und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

III.

Die Landesanwältin hält die Grundrechtsklage für zulässig und begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof habe insbesondere durch eine zu restriktive Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie durch eine fehlerhafte Anwendung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise das Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO habe. Die Rechtsfrage, ob die Anfechtung eines Prüfungsbescheides Einfluss auf den Lauf der Frist für die Wiederholungsprüfung habe, sei vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht dahingehend entschieden worden, dass die Frist nicht zu laufen beginne, wenn der Prüfungsbescheid angefochten worden sei. Diese Entscheidung weiche offensichtlich von der streitgegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel ab. Diese Rechtsfrage sei auch nicht vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden. Schließlich sei die Frage von allgemeiner Bedeutung, da sich die Frage der Anknüpfung der Frist für die Ablegung der Wiederholungsprüfung auch in anderen Ausbildungsgesetzen gleichermaßen stelle.

Die Frage, ob eine abweichende Rechtsauffassung eines anderen Oberverwaltungsgerichts letztlich überzeugend sei oder nicht, sei im Berufungsverfahren selbst zu klären. Für die Zulassung der Berufung habe sie keine Relevanz, da andernfalls die Berufungsinstanz verkürzt und dem Antragsteller auch der etwaige Weg zum Bundesverwaltungsgericht versperrt werde.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich die Antwort der Rechtsfrage auch nicht direkt aus dem Gesetz. Bereits die abweichende Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zeige, dass das Gesetz an dieser Stelle keine klaren Vorgaben mache. Auch das Verwaltungsgericht Kassel selbst habe in dieser Rechtsfrage zeitweise eine abweichende Auffassung vertreten und dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

Der Rechtsschutz des Grundrechtsklägers sei auch dadurch unzulässig verkürzt worden, dass der Verwaltungsgerichtshof verkannt habe, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen sei. Denn der Antragsteller habe einen tragenden Rechtssatz der Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt.

Die Landesanwältin beantragt,

das angefochtene Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

IV.

Die Staatskanzlei hält die Grundrechtsklage für unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof habe das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ebenso mit vertretbarer Begründung verneint wie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Eine Missachtung der Verfassungsgarantie effektiven Rechtsschutzes sei darin nicht zu erblicken. Die Nichtzulassung der Berufung sei nach dem - sowohl für Art. 19 Abs. 4 GG als auch für Art. 2 Abs. 3 HV - geltenden Maßstab verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sei nicht zu beanstanden. Für eine Berufungszulassung sei ein Vortrag erforderlich, der über die Tatsache der Divergenz hinaus erkennbar mache, dass ein möglicherweise revisibles Urteil eine Anzahl vergleichbarer Fallgestaltungen nicht nur betreffen könne, sondern dass deren Klärung auf ein solches Urteil angewiesen sei. Hierzu habe der Zulassungsantrag vom 6. August 2015 jedoch nichts dargelegt. Mit Recht habe der Verwaltungsgerichtshof daher angemerkt, alleine der Hinweis auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts reiche zur Darlegung einer klärungsbedürftigen Frage nach keiner Betrachtungsweise aus. Angesichts dieses Zulässigkeitsmangels habe sich der Verwaltungsgerichtshof darauf beschränken dürfen, die Frage des Fristbeginns für die Wiederholungsprüfung unter Hinweis auf den Wortlaut des § 7 PhysTh-APrV und in Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden zu beantworten. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs könne die Wiederholungsfrist keinesfalls zu einem anderen Zeitpunkt als dem der vorangegangenen Prüfung und der Eröffnung ihres Ergebnisses beginnen.

Dies entspreche der durchgängigen Regelungspraxis. Keine Ausbildungs- oder Prüfungsanordnung knüpfe den Beginn einer Wiederholungsprüfungsfrist an die Bestandskraft des Erstbescheides an. Es gebe auch keine Gerichtsentscheidungen, abgesehen von denen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Bremen, die sich zur Frage des Fristbeginns für Wiederholungsprüfungen geäußert und sie als klärungsbedürftiges Problem angesehen hätten. Wolle man die Möglichkeit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache überhaupt erwägen, wäre es allenfalls Sache des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gewesen, die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Dies sei jedoch ohne Begründung nicht geschehen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof trotz der insoweit zutreffend festgestellten Unzulässigkeit des Zulassungsantrages auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung habe eingehen wollen, habe er ihn nur überprüfen können, nachdem er Inhalt und Bedeutung von § 7 PhysTh-APrV geklärt, die Vorschrift also ausgelegt habe. Damit habe er die Grenzen der Zulassungsprüfung nicht überschritten, sondern deren Voraussetzungen erst geschaffen.

V.

Die Verfahrensakte des Ausgangsverfahrens (VGH Kassel - 7 A 1454/15.Z -) ist beigezogen worden und Gegenstand der Beratung gewesen.

B

I.

Die Grundrechtsklage ist zulässig und begründet. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs kann gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof- StGHG - ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem sämtliche Beteiligte auf sie verzichtet haben.

Die Verweigerung der Zulassung der Berufung verletzt den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 3 HV.

1. Art. 2 Abs. 3 HV ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer Weise erschwert wird. Darüber hinaus garantiert Art. 2 Abs. 3 HV einen effektiven Rechtsschutz, d. h. eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen der Exekutive durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Ausgestaltung des Rechtswegs ist Sache des einfachen Gesetzgebers. Der Rechtsschutz wird daher im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung gewährleistet. Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 3 HV durch die Anwendung und Auslegung des einfachgesetzlichen Prozessrechts kann nur angenommen werden, wenn das Fachgericht die dargelegte Bedeutung dieses Grundrechts eindeutig verkannt hat.

- Ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1328 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 - juris, Rn. 24; Beschluss vom 04.04.2000 - P.St. 1411 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 18.10.2000 - P.St. 1571 -, juris, Rn. 15 und Beschluss vom 12.03.2002 - P.St. 1438 - juris, Rn. 34 -

Art. 2 Abs. 3 HV entspricht der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG.

- StGH, Beschluss vom 20.07.1988 - P.St. 1075 -, juris, Rn. 47 -

Deshalb ist der Staatsgerichtshof befugt, insoweit die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes zu prüfen.

- StGH, Urteil vom 09.06.1999 - P. St. 1299 -, juris, Rn. 30; BVerfGE 96, 345 [363 ff.] -

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist verletzt, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird.

- BVerfGE 125, 104 [136 f.] -

Es ist den Gerichten verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung der Berufungszulassungsvorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen.

- BVerfG (K), Beschluss vom 27.12.2002 - 1 BvR 1710/02 -, juris, Rn. 13 -

Das Rechtsmittelgericht darf die von der Prozessordnung eröffneten Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Betroffenen "leerlaufen" lassen.

- BVerfGE 96, 27 [39] ; st. Rspr. -

2. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt das Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 3 HV, indem er den Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verneint.

a) Nicht zu beanstanden ist die vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Definition der "grundsätzlichen Bedeutung". Eine solche liegt vor, wenn eine Rechtssache eine fallübergreifende verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsbedürftig ist und im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht hinreichend ober- oder höchstrichterlich geklärt sind. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt.

- Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.1997- 7 S 430/97 -, NVwZ 1997, 405 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 11.05.2016 - 7 A 1687/15.Z -, juris, Rn. 27; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N. -

b) Gemessen an diesen Anforderungen erschwert der Verwaltungsgerichtshof den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht zu rechtfertigender Weise. Die Berufung hätte angesichts der abweichenden Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zugelassen werden müssen.

Zwar erfüllt die Abweichung von der Entscheidung eines anderen, nicht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts seit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung aus dem Jahre 1990 nicht (mehr) die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Aus der Gesetzesbegründung ist aber zu entnehmen, dass in diesen Fällen nicht selten die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht kommt.

- BT-Drs. 11/7030, S. 32 -

In Rechtsprechung und Literatur wird davon ausgegangen, dass im Falle der Abweichung von der Entscheidung eines anderen, nicht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts in aller Regel die Voraussetzungen einer Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.

- Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2008 - 13 A 2916/06 -, juris, Rn. 37; Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, juris, Rn. 164; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 124 Rn. 32, 38; Seibert, NVwZ 1999, 113 ff. ; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124 Rn. 12 -

Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass bei einer von der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweichenden Auslegung einer Rechtsfrage in aller Regel die Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung vorliegen, sodass eine Nichtzulassung den Rechtsweg unzulässig verkürzt.

- BVerfG (K), Beschluss vom 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92, 2 BvR 1059/92 -, juris, Rn. 15 zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a.F. -

Eine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ist hier gegeben. Wie der Verwaltungsgerichtshof selbst in seiner Entscheidung gesehen hat, lag bezüglich der Frage, wann die Zwölfmonatsfrist des § 7 Abs. 4 Satz 4 PhysTH-APrV zu laufen beginnt, nur eine Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vor. Dieses vertrat - anders als der Hessische Verwaltungsgerichtshof - die Ansicht, dass Widerspruch und Klage den Beginn der Frist hemmten.

Zu dieser Frage, die sich auch bzgl. der Auslegung der insoweit wortgleichenRegelungen des § 8 Abs. 4 Satz 4 KrPflAPrV und des § 12 Abs. 4 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten stellt, gab es noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Hinzu kommt, dass auch weitere Gerichte zu anderen Auslegungsergebnissen als der Verwaltungsgerichtshof gekommen waren. Das Verwaltungsgericht Bremen hatte in einem Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 V 474/15 - zu einer wortgleichen Regelung die gleiche Auffassung wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vertreten. Außerdem war zunächst auch die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel der Ansicht, dass eine Anfechtung den Lauf der Frist für eine etwaige Wiederholungsprüfung unterbreche.

Die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung lag deshalb nahe.

Hinreichende Gründe, die Zulassung der Berufung dennoch abzulehnen, liegen nicht vor. Soweit der Senat anführt, dass die Beantwortung der Rechtsfrage unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet werden könne und der eindeutige Gesetzeswortlaut gegen eine andere Auslegung spreche, überzeugen seine Ausführungen nicht. Dies ergibt sich schon aus der gegenteiligen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Kassel und des RP Darmstadt.

Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Norm über den Wortlaut hinaus ausgelegt. Nach § 7 Abs. 4 Satz 4 PhysTH-APrV muss die Wiederholungsprüfung spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Urteil vom 24. Juni 2015 - 5 K 1278/12.KS - ausgeführt, dass die Frist erst zu laufen beginnen könne, wenn dem Prüfling das Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben worden sei. Es stellte damit entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 4 PhysTH-APrV auf die "Bekanntgabe" des Nichtbestehens ab, die vorliegend erst etwa ein Jahr nach der letzten Prüfung erfolgte.

Das RP Darmstadt wiederum vertrat im Bescheid vom 17. Juli 2013 sogar die Ansicht, dass die Zwölfmonatsfrist auch im Falle des Antragstellers mit dem Prüfungsende begonnen habe, weshalb es eine Fristverlängerung von Amts wegen gewährt habe.

Auch ist die Auslegung durch das Verwaltungsgericht Kassel, die vom Wortlaut der Verordnung abweicht, nicht unter Heranziehung sonstiger Auslegungsmethoden derart zwingend, dass sich die Verneinung einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen ließe. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof - wenn auch im Rahmen der Frage, ob der Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel vorliegt - ausgeführt, dass es aus "prozessrechtlichen Gründen" nicht überzeuge, wenn die Frist an die Bestandskraft der Nichtbestehensentscheidung geknüpft sei. Es lassen sich aber ebensogut prozessökonomische Erwägungen gerade für eine Hemmung der Wiederholungsfrist anführen. Hierdurch könnte die Prüfungsentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden, ohne dass parallel eine (möglicherweise überflüssige) Wiederholungsprüfung durchzuführen ist.

Insgesamt ist die Vorschrift hinsichtlich des Beginns der Frist für die Wiederholungsprüfung - vor allem, wenn das Nichtbestehen der Erstprüfung erstmals im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens festgestellt wird - offensichtlich auslegungsfähig und -bedürftig. Ob letztlich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung, die bereits vom Wortlaut der Norm abweicht, zutreffend ist oder die Frist erst mit Bestandkraft der Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung zu laufen beginnt, ist eine grundsätzliche Frage, die im Rahmen der Berufung zu klären ist.

Der Antragsteller hat diesen Zulassungsgrund auch hinreichend dargelegt, indem er sich auf die divergierende Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und das Fehlen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berufen hat. Darüber hinaus hat er die Bedeutung dieser Rechtsfrage dargelegt und darauf hingewiesen, dass entsprechende Vorschriften in allen bundesrechtlich geregelten Prüfungsordnungen für die Gesundheitsfachberufe enthalten sind.

An die Darlegung eines Zulassungsgrundes dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

- BVerfG (K), Beschluss vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris,Rn. 18 -

c) Die Frage, wann die Zwölfmonatsfrist zu laufen beginnt, war auch entscheidungserheblich. Zwar richtete sich die Klage des Antragstellers gegen die versagte Fristverlängerung und nicht etwa auf Feststellung des Fristbeginns. Wäre die Auffassung des Antragstellers zutreffend, wonach die Frist noch nicht zu laufen begonnen hat, wäre die Ablehnung seines Antrages auf Fristverlängerung im Ergebnis wohl nicht zu beanstanden. Die Staatskanzlei hat in ihrer Stellungnahme hingegen ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht, wenn es der Auffassung des Antragstellers gefolgt wäre, sich hätte veranlasst sehen können, unter Abweisung des Verpflichtungsantrages den Ablehnungsbescheid zur Klarstellung aufzuheben. Hierauf kommt es jedoch nicht an.

Denn maßgeblich ist, ob die Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht und/oder für den Verwaltungsgerichtshof entscheidungserheblich gewesen ist.

- Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.1997- 7 S 430/97 -, NVwZ 1997, 405 ff.; BVerfG (K), Beschluss vom 11.02.2008 - 2 BvR 2575/07 -, juris, Rn. 12; Rennert, NVwZ 1998, 665 [670] m.w.N. -

Vorliegend war die Frage sowohl für das Verwaltungsgericht als auch für den Verwaltungsgerichtshof entscheidungserheblich. Denn beide Entscheidungen setzen sich ausführlich mit der Frage auseinander, wann die Frist für die Wiederholungsprüfungsprüfung beginnt. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 VwGO unter anderem voraussetze, dass die Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen sein müsse und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsbedürftig sei.

d) Der Verwaltungsgerichtshof hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in einer mit Art. 2 Abs. 3 HV nicht zu vereinbarenden Weise verkannt. Er hat damit dem Antragsteller den Rechtsweg zur Klärung einer allgemeinen und auch praktisch bedeutsamen Rechtsfrage abgeschnitten.

Denn stützt ein Oberverwaltungsgericht bereits die Entscheidung über die Ablehnung einer Berufungszulassung auf Erwägungen von grundsätzlicher Bedeutung, schneidet es dem Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit des Berufungsverfahrens, sondern zugleich den Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht als der zur abschließenden fachgerichtlichen Klärung zuständigen Instanz ab. Der für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gesetzlich vorgesehene Rechtsschutz im Berufungsverfahren wird auf diese Weise in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt.

- Vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 07.11.2013 - 2 BvR 1895/11 -, juris, Rn. 13 ff. -

Der Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung beruht auf dem Verfassungsverstoß, da der Verwaltungsgerichtshof bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 2 Abs. 3 HV ergebenden Vorgaben die Berufung hätte zulassen müssen. Die Entscheidung ist daher gemäß § 47 Abs. 2 StGHG aufzuheben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

3. Ob der Antragsteller auch dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 3 HV verletzt ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den Berufungszulassungsgrund der "ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung" gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, kann dahinstehen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 und 6 StGHG.