OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.02.2019 - 13 U 186/17
Fundstelle
openJur 2020, 43525
  • Rkr:

Eine Norm, die eine Verpflichtung des Herstellers oder Importeuers gegenüber dem Endverbraucher begründet, für die gesamte Lebensdauer der Ware Ersatzteile vorzuhalten, findet sich weder im deutschen Recht noch im EU-Verbraucherrecht.Außerdem lässt sich ein solcher Anspruch auch nicht ohne Weiteres aus einer bestehenden Vertrauensbeziehung oder § 242 BGB ableiten.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 21.7.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Es ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Die hiergegen im Rahmen der Berufungsbegründung erhobenen Einwände vermögen eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht zu rechtfertigen. Der Senat schließt sich vielmehr den Ausführungen des Landgerichts in vollem Umfang an, wonach mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien und fehlender Voraussetzungen der Rechtsinstitute des Vertrags zugunsten Dritter bzw. mit Schutzwirkung für Dritte kein vertraglicher Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten als Importeurin des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf Ersatz des behaupteten Schadens wegen der verzögerten Lieferung der Riemenscheibe besteht. Da der Kläger seine Auffassung zum Bestehen eines vertraglichen Schuldverhältnisses in der Berufung zwar aufrechterhält, sich zur Begründung jedoch pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezieht, mit dem sich das Landgericht bereits sorgfältig und umfassend auseinandergesetzt hat, sind ergänzende rechtliche Ausführungen des Senats nicht veranlasst. Der Vollständigkeit halber soll lediglich angemerkt werden, dass der Kläger jedenfalls keine Ansprüche aufgrund einer von der Beklagten erklärten Garantieübernahme geltend macht, die Grundlage einer vertraglichen Verpflichtung eines Herstellers bzw. Importeurs zur Bereithaltung von Ersatzteilen sein könnte (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. A. 2017, Rn. 1364). Aufgrund des unstreitigen Baujahrs 2009 erscheint es auch wenig wahrscheinlich, dass dem Kläger noch Garantieansprüche hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs zustehen.

Entgegen der Ansicht des Klägers vermag der Senat darüber hinaus keinen auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis beruhenden Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu erkennen. Eine Norm, die eine Verpflichtung des Herstellers oder Importeurs gegenüber dem Endverbraucher begründet, für die gesamte Lebensdauer der Ware Ersatzteile vorzuhalten, findet sich weder im deutschen Recht noch im EU-Verbraucherrecht (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 15.1.2018, 3 U 173/17, juris Rn. 18, juris; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. A. 2017, Rn. 1363). Ein derartiger Anspruch lässt sich auch nicht ohne Weiteres aus einer bestehenden Vertrauensbeziehung oder § 242 BGB ableiten. Dabei soll an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten überhaupt eine rechtliche Sonderverbindung besteht, die Voraussetzung einer Anwendbarkeit des § 242 BGB ist (vgl. MüKoBGB/Schubert, 8. A. 2019, § 242 Rn. 88). Denn allein der von dem Kläger - pauschal - vorgetragene Gesichtspunkt, dass "Kraftfahrzeughersteller Wert darauf legen, dass in ihren Fahrzeugen nur Originalersatzteile eingebaut werden"rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme einer auf Treu und Glauben beruhenden grundsätzlichen Ersatzteilversorgungspflicht des Herstellers bzw. Importeurs (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. A. 2017, Rn. 1362). Vorliegend ist überdies unstreitig, dass das Mitte März bestellte Ersatzteil grundsätzlich noch am Markt vorhanden war und von der Beklagten schließlich auch im August 2016 bereitgestellt worden ist, so dass lediglich der Vorwurf der verzögerten Ersatzteillieferung im Raum steht. Eine zeitliche Komponente im Sinne einer Verpflichtung zur unverzüglichen Ersatzteillieferung lässt sich indes erst recht nicht aus § 242 BGB ableiten.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer abschließenden Senatsentscheidung nach § 522 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist (zwei statt vier Gerichtsgebühren).

Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 7.650,00 € festzusetzen.

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